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Document 32010R0033
Commission Regulation (EU) No 33/2010 of 12 January 2010 amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EU) Nr. 33/2010 der Kommission vom 12. Januar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EU) Nr. 33/2010 der Kommission vom 12. Januar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 10 vom 15.1.2010, p. 9–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
15.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 10/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 33/2010 DER KOMMISSION
vom 12. Januar 2010
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für die Einreihung von Schuhen mit Oberteilen aus zwei oder mehr Stoffen gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a zusammen mit der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte der zweite Satz der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 eindeutig formuliert werden, indem klargestellt wird, wie zu prüfen ist, ob bestimmte Stoffe die Merkmale eines Oberteils aufweisen. |
(2) |
In seinem Urteil in der Rechtssache C-165/07, Skatteministeriet/Ecco Sko A/S (2), hat der Gerichtshof der Europäischen Union für diesen Zweck einen „Gehtest“ eingeführt. Dabei soll überprüft werden, ob das Material des Oberteils dem Fuß genügend Halt bietet, um dem Benutzer das Laufen zu ermöglichen. |
(3) |
Daher erscheint es zweckmäßig, in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 festzulegen, dass Stoffe, um die Merkmale eines Oberteils aufzuweisen, dem Fuß genügend Halt bieten müssen, um dem Benutzer das Laufen zu ermöglichen. |
(4) |
Der Gerichtshof geht in seinem Urteil nicht darauf ein, ob dieser „Gehtest“ mit oder ohne die Spannschlaufen vorgenommen werden soll. Der Gerichtshof überlässt es dem nationalen Gericht, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Umstand, dass es von der Art und Weise, in der das Leder entfernt wird, abhängt, ob die Spannschlaufen angebracht bleiben oder nicht, kann zu divergierenden Auslegungen des Urteils führen. |
(5) |
Um eine einheitliche Auslegung im Hinblick auf die Befestigungen zu erreichen, muss in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 erläutert werden, dass die Befestigungen während des Tests angebracht bleiben müssen. Andernfalls wäre der Gehtest bei Schuhwerk, das eine Befestigung erfordert, wie beispielsweise Schnürsenkel, bei jedem Material hinfällig, da der Benutzer ohne die Befestigung nicht damit laufen könnte. |
(6) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
„Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Januar 2010
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Slg. [2008], S. I-4037.