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Document 32006R0456

Verordnung (EG) Nr. 456/2006 des Rates vom 20. März 2006 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

ABl. L 82 vom 21.3.2006, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 335M vom 13.12.2008, p. 94–97 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/456/oj

21.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 82/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 456/2006 DES RATES

vom 20. März 2006

zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Text der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 (2) enthält einige Fehler.

(2)

In Artikel 1 jener Verordnung sollten die KN-Codes ex 1214 90 91 und ex 1214 90 99 infolge einer Änderung der Kombinierten Nomenklatur durch den KN-Code ex 1214 90 90 ersetzt werden.

(3)

In Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung sollte die garantierte Höchstmenge von 4 855 900 Tonnen durch die garantierte Höchstmenge von 4 960 723 Tonnen ersetzt werden, die der Summe der in Absatz 2 jenes Artikels aufgeführten einzelstaatlichen garantierten Höchstmengen entspricht.

(4)

Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung sollte umformuliert werden, damit er das Verfahren zur Kürzung der Beihilfe bei Überschreitung der garantierten Höchstmenge korrekt wiedergibt. Alle Sprachfassungen des Artikels 6 Absatz 2 sollten angeglichen werden, damit eine einheitliche Terminologie bei der Formulierung des Grundsatzes verwendet wird, wonach bei Überschreitung der garantierten Höchstmenge keine Erhöhung der Haushaltsausgaben möglich ist.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6)

Da die Berichtigungen keine nachteiligen Auswirkungen für die Wirtschaftsteilnehmer haben, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird wie folgt berichtigt:

1.

In der Tabelle in Artikel 1, Spalte 1 Buchstabe a, werden die KN-Codes „ex 1214 90 91 und ex 1214 90 99“ durch den KN-Code „ex 1214 90 90“ ersetzt.

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird die garantierte Höchstmenge „4 855 900“ Tonnen durch die garantierte Höchstmenge „4 960 723“ Tonnen ersetzt.

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragt wird, in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die in Artikel 5 Absatz 1 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, durch eine Verringerung der Ausgaben als Funktion des prozentualen Anteils der Überschreitung des betreffenden Mitgliedstaats an der Summe der Überschreitungen gekürzt.

Die Kürzung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die in Euro ausgedrückten Haushaltsausgaben die Haushaltsausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 114. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).


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