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Document 32005R2175

Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 347 vom 30.12.2005, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 327–328 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2175/oj

30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2175/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union zur Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2005/959/EG vom 21. Dezember 2005 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der Zuge-ständnisse in den Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2) genehmigte der Rat dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil III Abschnitt III der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird Anhang 7 mit dem Titel „WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zu eröffnen sind“ entsprechend den Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 78.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

KN-Code

Warenbezeichnung

Andere Bedingungen

Zolltarifpositionen

 

ex 0201 20 90,

 

ex 0201 30 00,

 

ex 0202 20 90,

 

ex 0202 30,

 

ex 0206 10 95 und

 

ex 0206 29 91

Rindfleisch „hochwertiger Qualität“; „ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Rindfleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt“

Aufstockung um 1 000 Tonnen

Zolltarifposition 0204

Zollkontingent für Schaffleisch; „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren“

Aufstockung der Neuseeland zugewiesenen Mengen um 1 154 Tonnen (Schlachtkörpergewicht)

Zolltarifposition ex 0405 10

Butter mit Ursprung in Neuseeland, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

Aufstockung der Neuseeland zugewiesenen Mengen um 735 Tonnen


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