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Document 32000R0254

Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 28 vom 3.2.2000, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/254/oj

32000R0254

Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 028 vom 03/02/2000 S. 0016 - 0018


VERORDNUNG (EG) Nr. 254/2000 DES RATES

vom 31. Januar 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26 und 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87(1) ist die Rechtsgrundlage für die Einführung und Verwaltung der Kombinierten Nomenklatur (KN), des Gemeinsamen Zolltarifs und des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (Taric).

(2) Die Aufmachung und Verwaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte wie in der SLIM-Initiative (Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) vorgesehen, modernisiert und vereinfacht werden.

(3) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthaltenen Angaben sowie andere aufgrund jener Verordnung, insbesondere ihrer Artikel 6 und 9, veröffentlichten Angaben sollten, soweit möglich, der Öffentlichkeit auch in elektronischem Format zugänglich gemacht werden.

(4) Die Tabelle der Zollsätze in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthält in Spalte 3 die autonomen und in Spalte 4 die vertragsmäßigen Zollsätze. Um die Anwendung dieser Tabelle zu rationalisieren und zu vereinfachen, sollte nur eine dieser Spalten beibehalten werden, und zwar sollten in dieser Spalte die vertragsmäßigen Zollsätze wiedergegeben werden. Alle Ausnahmen von der Anwendung eines vertragsmäßigen Zollsatzes durch Anwendung autonomer Maßnahmen ist jedoch anzugeben.

(5) Die statistischen Anforderungen werden normalerweise auf der Ebene der Kombinierten Nomenklatur erfuellt. Um die Zahl der KN-Unterpositionen zu begrenzen und parallele Datenerfassungssysteme zu vermeiden, ist es in bestimmten Fällen angebrachter, solchen Anforderungen durch die Schaffung von Taric-Unterpositionen für statistische Zwecke zu genügen.

(6) Für die Verwaltung der Kombinierten Nomenklatur ist ein Verhaltenskodex erstellt worden, um die nicht gerechtfertigte Zunahme der Zahl der KN-Codes und der statistischen Unterteilungen des Taric zu begrenzen.

(7) Die geltende Definition des Taric, die Tragweite seiner Maßnahmen, die Zusammensetzung seiner Codes, die Beschreibung seiner Verwaltung und die Übermittlung sowie Veröffentlichung seiner Angaben sollten überprüft werden, um den jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

(8) Die Zusammenarbeit zwischen den Zollabors der Mitgliedstaaten sollte unterstützt werden, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric zu gewährleisten.

(9) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften wird in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) definiert. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, den Gemeinsamen Zolltarif in der vorliegenden Verordnung zu definieren. Die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Außenhandelsstatistik ist bereits in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 und in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(3) festgelegt worden. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 kann deshalb aufgehoben werden.

(10) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) werden die Regeln für die Codes festgelegt, die auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf den Zollanmeldungen anzugeben sind.

(11) Die zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Von der Kommission wird eine Warennomenklatur - nachstehend 'Kombinierte Nomenklatur' oder abgekürzt 'KN' genannt - eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt."

2. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Kombinierte Nomenklatur ist in Anhang I enthalten. In diesem Anhang sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und - soweit anwendbar - die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben festgelegt.

In dem Anhang sind die vertragsmäßigen Zollsätze angegeben.

Sind jedoch die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze oder sind letztere nicht anwendbar, so werden auch die autonomen Zollsätze in diesem Anhang angegeben."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend 'Taric' genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der Kombinierten Nomenklatur und umfaßt:

a) die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;

b) die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt 'Unterpositionen Taric', die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen gemeinschaftlichen Maßnahmen notwendig sind;

c) alle anderen Angaben, die für die Durchführung oder Verwaltung der Taric-Codes und Zusatzcodes nach der Definition in Artikel 3 Absätze 2 und 3 erforderlich sind;

d) die Zollsätze und anderen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, insbesondere die Abgabenbefreiungen und Präferenzzollsätze, die bei der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gelten;

e) die in Anhang II genannten Maßnahmen, die bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Waren gelten."

4. Artikel 4 wird aufgehoben.

5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Der Taric wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in bezug auf die Einfuhren in die Gemeinschaft und die Ausfuhren aus der Gemeinschaft benutzt.

(2) Die Taric-Codes und Zusatzcodes werden auf alle Einfuhren und, soweit erforderlich, auf die Ausfuhren von Waren angewandt, die von den betreffenden Unterpositionen erfaßt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Unterpositionen oder Zusatzcodes hinzufügen, die nationalen Bedürfnissen gerecht werden. Diese Unterteilungen oder Zusatzcodes werden entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Codes gekennzeichnet."

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Der Taric wird von der Kommission erstellt, aktualisiert, verwaltet und verbreitet, und zwar soweit möglich durch Anwendung computergestützter Mittel. Sie ergreift insbesondere die Maßnahmen, die notwendig sind für:

a) die Integration aller der in dieser Verordnung oder in ihrem Anhang II enthaltenen Maßnahmen in den Taric;

b) die Zuteilung der Taric-Codes und Zusatzcodes;

c) die sofortige Aktualisierung des Taric;

d) die sofortige Verbreitung von Änderungen des Taric in elektronischem Format."

7. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Anwendung der Kombinierten Nomenklatur und des Taric, insbesondere in bezug auf:

- die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;

- die Erläuterungen;

- erforderlichenfalls und um den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht zu werden, die Schaffung von statistischen Unterpositionen im Taric, falls sich dies als geeigneter erweist als die Schaffung statistischer Unterpositionen in der KN;"

8. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g) erhält folgende Fassung:

"g) Fragen in bezug auf die Anwendung, Durchführung und Verwaltung des Harmonisierten Systems, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens erörtert werden sollen, sowie ihre Durchführung durch die Gemeinschaft."

9. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in bezug auf:

- die Zollsätze,

- die Agrarzölle, Erstattungen oder anderen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbaren Beträge sowie die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren besonderen Regelungen,

- die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen erlassenen mengenmäßigen Beschränkungen,

- die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten Nomenklaturen."

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(6) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(7) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt."

11. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

(2) Maßnahmen und Auskünfte in bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric werden, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.

(3) Um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric sicherzustellen, fördert die Kommission die Koordination und Harmonisierung der Praktiken der Zollabors der Mitgliedstaaten, wobei soweit möglich, computergestützte Mittel eingesetzt werden."

12. Artikel 13 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PINA MOURA

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 (ABl. L 278 vom 28.10.1999, S. 1).

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(3) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 374/98 (ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 1).

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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