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Document 31993R2593

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2593/93 DER KOMMISSION vom 21. September 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 238 vom 23.9.1993, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3115

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2593/oj

31993R2593

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2593/93 DER KOMMISSION vom 21. September 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 238 vom 23/09/1993 S. 0018 - 0018


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2593/93 DER KOMMISSION vom 21. September 1993 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1969/93 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt worden, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt.

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung von Wermutweinen und anderen Weinen aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert sind, (KN-Code 2205) zu erlassen. Diesen aromatisierten Weinen werden mitunter Flüssigkeiten wie Obstsäfte, Sirupe und Wasser in erheblichen Mengen zugesetzt; sie sind dann schwer von den Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke der Position 2206 zu unterscheiden. Diese beiden Warengruppen könnten jedoch nach ihrem vorhandenen Alkoholgehalt unterschieden werden. Der entsprechende Grenzwert wäre auf 7 % vol festzusetzen. Dazu ist eine Zusätzliche Anmerkung in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen. Entsprechend ist der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Zusätzliche Anmerkung wird in das Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingefügt:

"5. Zur Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen."

Artikel 2

Die Zusätzlichen Anmerkungen 5 bis 8 werden die Zusätzlichen Anmerkungen 6 bis 9.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 9.

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