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Document 31993R1959

Verordnung (EWG) Nr. 1959/93 der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 177 vom 21.7.1993, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/1959/oj

31993R1959

Verordnung (EWG) Nr. 1959/93 der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 177 vom 21/07/1993 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1959/93 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1667/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt worden, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt.

Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur müssen Bestimmungen über die Einreihung von Halogenderivaten und halogenierten Derivaten der Hormone der Nebennierenrinde der Unterposition 2937 22 00 der Kombinierten Nomenklatur festgelegt werden. Hierzu ist in Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur eine Zusätzliche Anmerkung einzufügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern.

Die vorliegende Verordnung betrifft auch das unter Nr. 2 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission (3) aufgeführte und Mometazon Furoat (INNM) genannte Erzeugnis. Diese Verordnung ist entsprechend zu ändern.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird in Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur folgende Zusätzliche Anmerkung eingefügt:

"Zusätzliche Anmerkung

1. Als ,Hormone der Nebennierenrinde' im Sinne der Unterposition 2937 22 00 gelten natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone der Nebennierenrinde und ihre Derivate, sofern letztere eine Hormonwirkung behalten."

Artikel 2

Im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 ist der Wortlaut unter Punkt 2 ( "Mometazon Furoat (INNM)") zu streichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 1993

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 158 vom 30. 6. 1993, S. 25.

(3) ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 25.

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