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Document 31992R3800

Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 384 vom 30.12.1992, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 394R3115

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3800/oj

31992R3800

Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 384 vom 30/12/1992 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3800/92 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1992

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der vorgenannten Verordnung zu gewährleisten, ist es erforderlich, Bestimmungen zur Tarifierung von Schuhen gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 zu erlassen; zu diesem Zweck ist in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur eine Zusätzliche Anmerkung einzufügen. Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

In Kapitel 64 wird folgende Zusätzliche Anmerkung eingefügt:

"Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als 'Verstärkungsteile` alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muß der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

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