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Document 31991R1056

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1056/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 107 vom 27.4.1991, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1056/oj

31991R1056

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1056/91 DER KOMMISSION vom 25. April 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif -

Amtsblatt Nr. L 107 vom 27/04/1991 S. 0010 - 0010


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1056/91 DER KOMMISSION vom 25 . April 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 315/91 ( 2 ), insbesondere Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3034/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 verwendet worden sind, und zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 572/91 ( 4 ), sieht vor, daß für bestimmte Waren des Kapitels 21 der Kombinierten Nomenklatur ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird, wenn sie Stärkeabbauprodukte enthalten .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1061/69 der Kommission vom 6 . Juni 1969 zur Festlegung der Analysemethoden für die Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 5 ), aufgehoben durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 4154/87 der Kommission ( 6 ), sieht in Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 vor, daß Dextrine unter bestimmten Voraussetzungen der in den Waren enthaltenen Stärke gleichzusetzen sind . Diese Bestimmung ist in die vorgenannte Verordnung nicht übernommen worden . Um die vor 1 . Januar 1988 bestehende Situation unmißverständlich wiederherzustellen und die einheitliche und richtige Anwendung des beweglichen Teilbetrags zu gewährleisten, ist in Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur mithin eine diesbezuegliche Anmerkung einzufügen . Zu diesem Zweck muß die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 geändert werden .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 erhält folgende Fassung :

1 . In Kapitel 21 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 1 eingefügt :

"1 . Für die Anwendung der Unterpositionen 2101 10 91, 2101 20 10, 2106 10 10 und 2106 90 91 umfasst der Begriff }Stärke' auch die Stärkeabbauprodukte ."

2 . Die jetzigen Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 werden entsprechend 2 und 3 . Artikel 2

Diese Verordnung tritt drei Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 25 . April 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 24 . ( 3 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980, S . 7 . ( 4 ) ABl . Nr . L 63 vom 9 . 3 . 1991, S . 24 . ( 5 ) ABl . Nr . L 141 vom 12 . 6 . 1969, S . 24 . ( 6 ) ABl . Nr . L 392 vom 31 . 12 . 1987, S . 19 .

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