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Document 31989R1672

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1672/89 DES RATES vom 29. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 169 vom 19.6.1989, p. 1–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1672/oj

31989R1672

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1672/89 DES RATES vom 29. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 169 vom 19/06/1989 S. 0001 - 0016


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1672/89 DES RATES vom 29 . Mai 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die mehrseitigen Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT, die durch die am 20 . September 1986 in Punta del Este verabschiedete Ministererklärung eingeleitet wurden, haben dazu geführt, daß bei der Halbzeitbewertung in Montreal im Dezember 1988 in der Verhandlungsgruppe Tropische Erzeugnisse ein Zwischenergebnis erzielt wurde .

Der Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Ergebnis über tropische Erzeugnisse besteht aus dreierlei : Erstens einer beträchtlichen Anzahl von Zollsenkungen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz, zweitens der Beseitigung einer Reihe von mengenmässigen Beschränkungen, die in den Mitgliedstaaten für tropische Erzeugnisse gelten, und drittens aus verschiedenen Zugeständnissen an die am wenigsten entwickelten Entwicklungsländer .

Die Gemeinschaft betrachtet die Zugeständnisse anderer Verhandlungsteilnehmer als ein annehmbares Ergebnis .

Die Ministererklärung von Punta del Este sieht die frühzeitige Umsetzung der im Sektor tropische Erzeugnisse erzielten Ergebnisse vor; die Gemeinschaft hält es daher für

erforderlich, dieses Ergebnis bis zum Abschluß der gegen -

wärtigen Runde multilateraler Handelsverhandlungen autonom in Kraft zu setzen .

Es sind daher Einfuhrmaßnahmen in Form autonomer Änderungen bestimmter Zollsätze der mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87(1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1495/89(2 ), eingeführten Kombinierten Nomenklatur erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die Kombinierte Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert .

( 2 ) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gelten als TARIC-Unterpositionen, bis sie nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 in die Kombinierte Nomenklatur übernommen werden .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Juli 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 29 . Mai 1989 .

Im Namen des RatesDer PräsidentC . ROMERO HERRERA

( 1)ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 .

( 2)ABl . Nr . L 148 vom 1 . 6 . 1989, S . 1 .

ANHANG

0603Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde - oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet :

0603 10frisch:

vom 1 . Juni bis 31 . Oktober :

0603 10 11Rosen2024p/st

0603 10 13Nelken2024p/st

0603 10 15Orchideen2024p/st

0603 10 21Gladiolen2024p/st

0603 10 25Chrysanthemen2024p/st

0603 10 29andere2024 -

vom 1 . November bis 31 . Mai :

0603 10 51Rosen1517p /st

0603 10 53Nelken1517p/st

0603 10 55Orchideen1517p/st

0603 10 61Gladiolen1517p/st

0603 10 65Chrysanthemen1517p/st

0603 10 69andere1517 -

0603 90 00unverändert

0801Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet :

0801 10Kokosnüsse :

0801 10 10getrocknetes Kokosfleischfrei2 -

0801 10 90anderefrei2 -

0801 20 00

0801 30 00unverändert

0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet :

0802 11

bisunverändert

0802 90 10

0802 90 30Areka-(Betel-)nüsse und Kolanüssefrei1,5 -

0802 90 90andere 2 --

0804Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet :

0804 10 00

bisunverändert

0804 40 90

0804 50 00Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte 4 6 -

0807Melonen ( einschließlich Wassermelonen ) und Papaya-Früchte, frisch :

0807 10

bisunverändert

0807 10 90

0807 20 00Papaya-Früchte 2 6 -

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

0810Andere Früchte, frisch :

0810 10

bisunverändert

0810 40 90

0810 90andere :

0810 90 10Kiwifrüchte ( Actinidia chinensis Planch.)11 --

0810 90 30Tamarinden, Kaschu-Früchte, Jackfrüchte, Litchis und Sapot-(Brei-)äpfel7,5 --

0810 90 80andere11 --

0812Früchte, vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet :

0812 10 00

bisunverändert

0812 90 20

0812 90 30Papaya-Früchte35,5 -

0812 90 40

bisunverändert

0812 90 90

0813Früchte ( ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels :

0813 10 00

bisunverändert

0813 40 30

0813 40 50Papaya-Früchte24 -

0813 40 60Tamarindenfrei6 -

0813 40 99andere86 -

0813 50

bisunverändert

0813 50 99

0901Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt :

Kaffee, nicht geröstet:

0901 11 00nicht entkoffeiniert45 -

0901 12 00entkoffeiniert1013 -

Kaffee, geröstet :

0901 21 00nicht entkoffeiniert1215 -

0901 22 00entkoffeiniert1518 -

0901 30 00Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen713 -

0901 40 00unverändert

0902Tee :

0902 10 00

bisunverändert

0902 20 00

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

0902 30 00schwarzer Tee ( fermentiert ) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder wenigerfrei5 -

0902 40 00unverändert

0904Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert :

Pfeffer :

0904 11weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0904 11 10zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden ( 1)freifrei -

0904 11 90anderefrei10 -

0904 12 00gemahlen oder zerkleinert412,5 -

0904 20Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert :

weder gemahlen noch sonst zerkleinert :

0904 20 10unverändert

andere :

0904 20 31

bisunverändert

0904 20 35

0904 20 39andere510 -

0904 20 90gemahlen oder sonst zerkleinert512 -

0906Zimt und Zimtblüten :

0906 10 00weder gemahlen noch sonst zerkleinertfrei8 -

0906 20 00gemahlen oder sonst zerkleinertfrei8 -

0907 00 00Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele1015 -

0908Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen :

0908 10Muskatnüsse :

0908 10 10unverändert

0908 10 90andere510 -

0908 20Muskatblüte :

0908 20 10unverändert

0908 20 90gemahlen oder sonst zerkleinert48 -

0908 30 00unverändert

0909Anis -, Sternanis -, Fenchel -, Koriander -, Kreuzkümmel -, Kümmel - und Wacholderfrüchte :

0909 10Anis - und Sternanisfrüchte :

0909 10 10Anisfrüchtefrei10 -

0909 10 90Sternanisfrüchte10 --

0909 20 00unverändert

0909 30Kreuzkümmel :

weder gemahlen noch sonst zerkleinert :

1Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen .

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

0909 30 11zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden ( 1)frei --

0909 30 19anderefrei --

0909 30 90gemahlen oder sonst zerkleinertfrei10 -

0909 40Kümmelfrüchte :

0909 40 11unverändert

0909 40 19anderefrei --

0909 40 90gemahlen oder sonst zerkleinertfrei10 -

0909 50Fenchel - und Wacholderfrüchte :

weder gemahlen noch sonst zerkleinert :

0909 50 11zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden ( 1)frei --

0909 50 19anderefrei--

0909 50 90gemahlen oder sonst zerkleinertfrei10 -

0910Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze :

0910 10 00unverändert

0901 20Safran :

0910 20 10weder gemahlen noch sonst zerkleinert10 --

0910 20 90gemahlen oder sonst zerkleinert10 --

0910 30 00unverändert

0910 40Thymian, Lorbeerblätter :

Thymian :

weder gemahlen noch sonst zerkleinert

0910 40 11unverändert

0910 40 13andere7 --

0910 40 19gemahlen oder sonst zerkleinert8,5 --

0910 40 90Lorbeerblätter7 --

0910 50 00unverändert

andere Gewürze :

0910 91Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b ) zu Kapitel 9 :

0910 91 10weder gemahlen noch sonst zerkleinert12,520 -

0910 91 90gemahlen oder sonst zerkleinert12,525 -

0910 99andere :

0910 99 10unverändert

andere :

0910 99 91weder gemahlen noch sonst zerkleinert12,520 -

0910 99 99gemahlen oder sonst zerkleinert12,525 -

1Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen .

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

1211Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert :

1211 10 00

bisunverändert

1211 20 00

1211 90andere :

1211 90 10Pyrethrum ( Blüten, Blätter, Stiele, Rinde und Wurzeln)frei3 -

1211 90 30

bisunverändert

1211 90 90

1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert :

Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege :

1302 11 00

bisunverändert

1302 13 00

1302 14 00von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzelnfrei5 -

1302 19andere :

1302 19 10unverändert

1302 19 30zusammengesetzte Pflanzenauszuege zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungenfrei5 -

andere :

1302 19 91zu medizinischen Zweckenfrei2,5 -

1302 19 99

bisunverändert

1302 39 00

1513Kokosöl ( Kopraöl ), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert :

Kokosöl ( Kopraöl ) und seine Fraktionen :

1513 11rohes Öl :

1513 11 10zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ( 1)45 ( 2 )-

1513 11 91

bisunverändert

1513 29 99

1521Pflanzenwachse ( ausgenommen Triglyceride ), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt :

1521 10Pflanzenwachse :

1521 10 10unverändert

1521 10 90andere34 -

1Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen .

2Unter gewissen Bedingungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrages neben dem Zoll vorgesehen .

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

1521 90andere :

1521 90 10Walrat, auch raffiniert oder gefärbtfrei3,5

Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt :

1521 90 91unverändert

1521 90 99andere2,55 -

1802 00 00Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfallfrei3 -

1803Kakaomasse, auch entfettet :

1803 10 00nicht entfettet1215 -

1803 20 00ganz oder teilweise entfettet1215 -

1804 00 00Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl912 -

1805 00 00Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln1216 -

2001Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oderhaltbar gemacht :

2001 10 00

bisunverändert

2001 90 10

2001 90 20Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack7,510 -

2001 90 30

bisunverändert

2001 90 50

2001 90 60Palmherzen1520 -

2001 90 80andere2220 -

2008Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen :

2008 11

bisunverändert

2008 80 99

2008 91 00Palmherzen1620 -

2008 92 11

bisunverändert

2008 92 99

2008 99andere :

mit Zusatz von Alkohol :

Ingwer :

2008 99 11mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger1620 -

2008 99 19anderer24 --

Weintrauben :

2008 99 21mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT32 + AGR --

2008 99 23andere32 --

andere :

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT :

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger :

2008 99 25Passionsfrüchte und Guaven20 + 230 + 2 -

AD S/ZAD S/Z

2008 99 27andere32 + AGR30 + 2 -

AD S/Z

andere :

2008 99 32Passionsfrüchte und Guaven20 + AGR --

2008 99 34andere32 + AGR --

2008 99 35

bisunverändert

2008 99 45

andere :

2008 99 46Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden10 + 220 + 2 -

AD S/ZAD S/Z

2008 99 48andere23 + AGR20 + 2 -

AD S/Z

mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger :

2008 99 51

bisunverändert

2008 99 55

andere :

2008 99 61Passionsfrüchte und Guaven12 + 224 + 2 -

AD S/ZAD S/Z

2008 99 69andere27 + AGR24 + 2 -

AD S/Z

2008 99 71

bisunverändert

2008 99 99

2009Fruchtsäfte ( einschließlich Traubenmost ) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln :

2009 11 11

bisunverändert

2009 80 19

anderer :

mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht :

2009 80 32aus Passionsfrüchten und Guavenfrüchten21 + AGR --

2009 80 34andere42 + AGR --

2009 80 39

bisunverändert

2009 80 80

anderer :

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT:

2009 80 83aus Passionsfrüchten und Guavenfrüchten15 + AD S /Z21 + AD S/Z -

2009 80 85andere24 + AGR21 + AD S/Z -

2009 99 93

bisunverändert

2009 99 99

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

2101Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus :

2101 10

bisunverändert

2101 10 99

2101 20Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszuege, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate :

2101 20 10kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder 5 GHT Stärke enthaltend612 -

2101 20 90

bisunverändert

2101 30 99

3203 00Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ( einschließlich Farbstoffauszuege, ausgenommen Tierisches Schwarz ), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

pflanzliche Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe :

3203 00 11unverändert

3203 00 19anderefrei4,1 -

3203 00 90tierische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe2,55,3 -

3301Etherische Öle ( auch terpenfrei gemacht ), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtfluechtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle :

3301 11 10

bisunverändert

3301 19 90

andere etherische Öle als von Citrusfrüchten :

3301 21Geraniumöl :

3301 21 10terpenhaltigfrei2,7 -

3301 21 90terpenfrei2,34,6 -

3301 22Jasminöl :

3301 22 10unverändert

3301 22 90terpenfrei2,34,6 -

3301 23 10

bisunverändert

3301 25 90

3301 26Vativeröl :

3301 26 10unverändert

3301 26 90terpenfrei2,34,6 -

3301 29andere :

Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylangöl :

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

3301 29 11terpenhaltigfrei2,7 -

3301 29 31terpenfrei2,34,6 -

andere :

terpenhaltig :

3301 29 51

bisunverändert

3301 29 59

3301 29 91terpenfrei2,34,6 -

3301 30 00Resinoide24,1 -

3301 90andere :

3301 90 10terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen2,34,6 -

3301 90 90andere36 -

3802Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht :

3802 10 00Aktivkohle56,3 -

3802 90 00unverändert

4003 00 00Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifenfrei1 -

4007 00 00Fäden und Kordeln, aus vulkanisiertem Kautschuk46,2 -

4014Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken ( einschließlich Sauger ), aus vulkanisiertem Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen :

4014 10 00Präservativefrei3 -

4014 90andere :

4014 90 10Sauger, Brusthütchen und ähnliche Waren für Kleinkinderfrei3 -

4014 90 90anderefrei3 -

4015Bekleidung und Bekleidungszubehör ( einschließlich Handschuhe ) für alle Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk :

Handschuhe :

4015 11 00für chirurgische Zwecke2,75,3pa

4015 19andere :

4015 19 10für den Haushalt2,75,3pa

4015 19 90andere2,75,3pa

4015 90 00andere56,2 -

4016Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk :

4016 10aus Zellkautschuk :

4016 10 10unverändert

4016 10 90andere20 ( 1)5,3 -

1Zollsatz von 4,5 % unter bestimmten Voraussetzungen .

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

andere :

4016 91 00Bodenbeläge und Fußmatten15 ( 1)4,4 -

4016 92 00Radiergummi15 ( 1)4,4 -

4016 93Dichtungen

4016 93 10unverändert

4016 93 90andere15 ( 1)4,4 -

4016 94 00Fender, auch aufblasbar15 ( 1)4,4 -

4016 95 00andere aufblasbare Waren15 ( 1)4,4 -

4016 99andere :

4016 99 10unverändert

4016 99 90andere15 ( 1)4,4 -

4407Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm :

4407 10 10

bisunverändert

4407 10 99

anderes, nachstehend aufgeführtes tropisches Holz :

4407 21Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong und Kempas :

4407 21 10keilverzinkt ( auch gehobelt oder geschliffen)2,54,9 -

anderes :

gehobelt :

4407 21 31Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt24m 2

4407 21 39andere24 -

4407 21 50geschliffen2,54,9 -

4407 21 90unverändert

4407 22Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba und Azobé :

4407 22 10keilverzinkt ( auch gehobelt oder geschliffen)2,54,9 -

anderes :

gehobelt :

4407 22 31Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt24m 2

4407 22 39anderes24 -

4407 22 50geschliffen2,54,9 -

4407 22 90unverändert

4407 23Babön, Mahagoni ( Swietenia spp .), Imbuia und Balsa :

4407 23 10keilverzinkt ( auch gehobelt oder geschliffen)2,54,9 -

anderes :

4407 23 30gehobelt24 -

4407 23 50geschliffen2,54,9 -

1Zollsatz von 3,5 % unter bestimmten Voraussetzungen .

}

}

19 . 6 . 89

Nr. L 169 /

4407 23 90unverändert

4407 99anderes :

keilverzinkt ( auch gehobelt oder geschliffen ):

4407 99 11aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel2,54,9 -

4407 99 19anderes144,9 -

anderes :

gehobelt :

4407 99 31aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel24 -

4407 99 39anderes104 -

geschliffen :

4407 99 51aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel2,54,9 -

4407 99 59anderes144,9 -

4407 99 91

bisunverändert

4407 99 99

4409Holz ( einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt ), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert ( gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet ), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt:

4409 10 10

bisunverändert

4409 10 90

4409 20anderes :

4409 20 10Leisten und Friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen und dergleichen2,53 -

anderes :

4409 20 91Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt34m2

4409 20 99anderes34 -

4414 00Holzrahmen für Bilder, Photographien, Spiegel oder dergleichen :

4414 00 10aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel2,55,1 -

4414 00 90andere155,1 -

4418Bautischler - und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parkettafeln, Schindeln ( shingles und

shakes ), aus Holz :

4418 10 00unverändert

4418 20Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen :

4418 20 10aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel36 -

4418 20 90andere146 -

4418 30 10

bisunverändert

4418 90 00

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

4419 00 00Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche :

4419 00 10aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitelfrei3 -

4419 00 90andere153 -

4420Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie ); Kästchen, Etuis und Kästen für Schmuck, Schneidwaren, Gabeln und Löffel und ähnliche Waren aus Holz; Statütten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 :

4420 10Statütten und andere Ziergegenstände, aus Holz :

4420 10 11aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel36 -

4420 10 19andere186 -

4420 90andere :

Hölzer mit Einlegearbeit ( Intarsien oder Marketerie ):

4420 90 11aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel510 -

4420 90 19andere1510 -

andere :

4420 90 91aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu diesem Kapitel36 -

4420 90 99andere186 -

4421Andere Waren aus Holz :

4421 10 00Kleiderbügel2,44,9p/st

4421 90andere :

4421 90 10Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holzfrei2,5 -

4421 90 30Rundstäbe für Rollvorhänge, auch mit Federzugvorrichtungfrei4,6 -

4421 90 90Holz für Zuendhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhefrei4,4 -

andere :

4421 90 91aus Faserplatten57,5 -

4421 90 99anderefrei4,9 -

4601Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben ( z . B . Matten, Strohmatten, Gittergeflechte ):

4601 10Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden :

4601 10 10unverändert

4601 10 90andere34,6 -

4601 20Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen :

4601 20 10aus Geflechten oder ähnlichen Waren der Unterposition 4601 104,56,2 -

4601 20 90andere34,1 -

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

andere :

4601 91aus pflanzlichen Stoffen :

4601 91 10aus Geflechten oder ähnlichen Waren der Unterposition 4601 104,56,2 -

4601 91 90andere34,1 -

4601 99

bisunverändert

4601 99 90

4602Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa :

4602 10aus pflanzlichen Stoffen :

4602 10 10Flaschenhülsen aus Stroh33,8 -

andere :

4602 10 91Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt4,56,2 -

4602 10 99andere4,56,2 -

4602 90

bisunverändert

4602 90 90

5307Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 :

5307 10ungezwirnt :

5307 10 10mit einem Titer von 1 000 dtex oder weniger ( Nm 10 oder mehr)frei5,3 -

5307 10 90mit einem Titer von mehr als 1 000 dtex ( weniger als Nm 10)frei5,3 -

5307 20 00gezwirntfrei5,3 -

5310Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 :

5310 10roh :

5310 10 10mit einer Breite von 150 cm oder weniger48,6 -

5310 10 90mit einer Breite von mehr als 150 cm49,3 -

5310 90 00andere48,6 -

5607Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt :

5607 10 00aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303612 -

5607 21 00

bisunverändert

5607 29 90

5607 30 00aus Abaca ( Manilahanf oder Musa textilis Nee ) oder aus anderen harten Blattfasern1012 -

5607 41 00

bisunverändert

5607 90 00

5702Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche :

5702 10 00unverändert

5702 20 00Fußbodenbeläge aus Kokosfasern48m2

}

}

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

5702 31

bisunverändert

5702 99 00

5905 00Wandverkleidungen aus Spinnstoffen :

5905 00 10

bisunverändert

5905 00 39

5905 00 50aus Jute48,8 -

5905 00 70

bisunverändert

5905 00 90

6305Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken :

6305 10aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303 :

6305 10 10gebraucht25,3 -

6305 10 90andere48,6 -

6305 20 00

bisunverändert

6305 90 00

9601Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen ( einschließlich durch Formen hergestellte Waren ):

9601 10 00unverändert

9601 90andere :

9601 90 10Korallen, auch wiedergewonnen, bearbeitet, und Waren darausfrei2,5 -

9601 90 90anderefrei5,6 -

KAPITEL 44

Folgende Zusätzliche Anmerkung wird eingefügt :

"2.Für die Anwendung der Unterpositionen 4407 99 11, 4407 99 31, 4407 99 51, 4414 00 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11, 4420 90 11 und 4420 90 91 versteht man unter ,tropischem Holz' die in den Unterpositionen 4403 34, 4403 35, 4407 21, 4407 23 und 4408 20 genannten tropischen Hölzer ."

19 . 6 . 89

Nr . L 169 /

TARIC-Code für 1989 im Hinblick auf KN-Änderungen KN-Code 1990TARIC-Code für 1989(1)0810 90 30

0810 90 800810 90 90* 50 und 0810 90 90*55

0810 90 90*10, 0810 90 90*20,

0810 90 90*31, 0810 90 90*32,

0810 90 90*41, 0810 90 90*42,

0810 90 90*60, 0810 90 90*70 und 0810 90 90*90

0813 40 600813 40 90*11

2001 90 602001 90 90*30

2001 90 802001 90 90*11, 2001 90 90*19,

2001 90 90*21, 2001 90 90*29,

2001 90 90*41, 2001 90 90*49,

2001 90 90*51, 2001 90 90*59,

2001 90 90*61, 2001 90 90*69,

2001 90 90*92, 2001 90 90*93,

2001 90 90*97 und 2001 90 90*98

2008 99 232008 99 29*00

2008 99 252008 99 31*10

2008 99 272008 99 31*20 und 2008 99 31*90

2008 99 322008 99 33*10

2008 99 342008 99 33*20 und 2008 99 33*90

2008 99 462008 99 49*11, 2008 99 49*19 und 2008 99 49*30

2008 99 482008 99 49*20, 2008 99 49*40 und 2008 99 49*90

2008 99 612008 99 59*11 und 2008 99 59*19

2008 99 692008 99 59*20, 2008 99 59*30 und 2008 99 59*90

2009 80 322009 80 31*11

2009 80 342009 80 31*19, 2009 80 31*20 und 2009 80 31*90

2009 80 832009 80 91*11

2009 80 852009 80 91*19, 2009 80 91*20,

2009 80 91*30 und 2009 80 91*90

4407 99 114407 99 10*10

4407 99 194407 99 10*90

4407 99 314407 99 30*10

4407 99 394407 99 30*90

4407 99 514407 99 50*10

4407 99 594407 99 50*90

4414 00 104414 00 00*10

4414 00 904414 00 00*90

4418 20 104418 20 00*10

4418 20 904418 20 00*90

4419 00 104419 00 00*20

4419 00 904419 00 00*91 und 4419 00 00*99

4420 10 114420 10 00*11 und 4420 10 00*19

4420 10 194420 10 00*91 und 4420 10 00*99

4420 90 114420 90 10*10

4420 90 194420 90 10*90

4420 90 914420 90 90*11 und 4420 90 90*19

4420 90 994420 90 90*91 und 4420 90 90*99

1Die angegebenen TARIC-Code sind anzuwenden mit dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung .

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