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Dokument 32015D2260

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2260 der Kommission vom 3. Dezember 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8472) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 321 vom 5.12.2015, str. 58—59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Status prawny dokumentu Obowiązujące

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2260/oj

5.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2260 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2015

zur Aufhebung der Entscheidung 2008/630/EG über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/630/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem in zum Verzehr bestimmten Krustentieren, die aus Bangladesch in die Union eingeführt wurden (im Folgenden die „Erzeugnisse“), Rückstände an Tierarzneimitteln und nicht zugelassenen Stoffen festgestellt worden waren.

(2)

Die Mitgliedstaaten lassen gemäß der Entscheidung 2008/630/EG die Einfuhr der Erzeugnisse in die Union zu, sofern diesen die Ergebnisse einer am Herkunftsort durchgeführten analytischen Untersuchung beiliegen, damit gewährleistet ist, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (im Folgenden die „analytische Untersuchung“).

(3)

Die Kommission hat vom 20. bis 30. April 2015 in Bangladesch ein Audit (3) durchgeführt, um die Überwachung lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse auf Rückstände und Kontaminanten, einschließlich der Kontrollen von Tierarzneimitteln, zu bewerten (im Folgenden das „Audit“). In dem Bericht über das Audit wurde der Schluss gezogen, dass das vorhandene System zur Rückstandsüberwachung in der Aquakultur Garantien bietet, die den Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union gleichwertig sind.

(4)

Die Zahl der nichtkonformen Sendungen ist deutlich gesunken.

(5)

Angesichts der Ergebnisse des Audits und der sehr geringen Zahl an nichtkonformen Sendungen erscheint es nicht mehr notwendig, dass Sendungen mit den aus Bangladesch in die Union eingeführten Erzeugnissen die Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen müssen. Die Entscheidung 2008/630/EG sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/630/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/630/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 49).

(3)  Final report of an audit carried out in Bangladesh from 20 April 2015 to 30 April 2015 in order to evaluate the control of residues and contaminants in live animals and animal products including controls on veterinary medicinal products — DG (SANTE) 2015-7517 — MR.

http://ec.europa.eu/food/fvo/audit_reports/details.cfm?rep_id=3501


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