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Document 32008L0087

Richtlinie 2008/87/EG der Kommission vom 22. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 255 vom 23.9.2008, p. 5–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32016L1629

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/87/oj

23.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/5


RICHTLINIE 2008/87/EG DER KOMMISSION

vom 22. September 2008

zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit Verabschiedung der Richtlinie im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(2)

Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3)

Um Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau zu verhindern, müssen die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (2) eingesetzten Ausschusses.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2006/87/EG werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

Brüssel, den 22. September 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29.


ANHANG I

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift des Artikels 2.18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2.18 — Einheitliche europäische Schiffsnummer“

b)

Die Überschrift des Artikels 6.09 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6.09 — Abnahme und wiederkehrende Prüfungen“

c)

Folgender Artikel 10.03c wird eingefügt:

„Artikel 10.03c — Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz“

2.

In Artikel 2.07 Nummer 1 wird der Ausdruck „amtliche Schiffsnummer“ durch den Ausdruck „europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

3.

Artikel 2.17 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sie aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.“

b)

Die folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.“

4.

Artikel 2.18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2.18

Einheitliche europäische Schiffsnummer

1.

Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage III zusammen.

2.

Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das Gemeinschaftszeugnis erteilt, trägt in dieses Zeugnis die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.

Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Gemeinschaftszeugnis einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt.

3.

Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.

4.

Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Gemeinschaftszeugnis eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.

5.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Behörden mit, die für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständig sind. Die Kommission führt ein Verzeichnis dieser zuständigen Behörden sowie der von Drittstaaten bekannt gegebenen zuständigen Behörden, und macht dieses Verzeichnis den Mitgliedstaaten zugänglich. Auf Ersuchen wird das Verzeichnis auch den zuständigen Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt.

6.

Jede zuständige Behörde nach Nummer 5 trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle anderen zuständigen Behörden, die in dem Verzeichnis nach Nummer 5 aufgeführt sind, über jede von ihr erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die Daten zur Identifikation des Fahrzeugs gemäß Anlage IV zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02 bis 2.15 und 2.18 Nummer 3 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.“

5.

In Artikel 2.19 Nummer 2 Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „amtliche Schiffsnummer“ durch den Ausdruck „europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

6.

Artikel 6.02 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.“

7.

Artikel 6.03 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6.03

Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine

1.

An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein.

2.

Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.

3.

Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer so weit wie möglich ausschließen.

4.

Hydraulikschläuche sind

a)

nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht,

b)

mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen,

c)

spätestens alle acht Jahre zu erneuern.

5.

Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.“

8.

Artikel 6.07 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:“

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;“

9.

Artikel 6.09 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6.09

Abnahme und wiederkehrende Prüfungen

1.

Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu prüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:

a)

Beschreibung der Steuereinrichtung;

b)

Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;

c)

Angaben über die Rudermaschine;

d)

Schaltplan für die elektrische Installation;

e)

Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;

f)

Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage.

2.

Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu prüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.

3.

Motorisch betriebene Steuereinrichtungen sind

a)

vor erster Inbetriebnahme;

b)

nach Ausfall;

c)

nach Änderung oder Instandsetzung;

d)

regelmäßig mindestens alle drei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.

4.

Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

a)

Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;

b)

Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;

c)

Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter;

d)

Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen;

e)

Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.

5.

Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“

10.

Artikel 7.02 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder 2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.“

b)

(Betrifft nur die englische Fassung)

„To avoid reflections, the bridge front windows shall be glare-free or fitted so as to exclude reflections effectively. This requirement shall be deemed to be fulfilled when the windows are inclined from the vertical plane, so as to form an outward angle of not less than 10° and not more than 25°.“

11.

Artikel 8.05 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einem Schnellschlussventil versehen sein, das von Deck aus betätigt werden kann, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind.

Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein.

Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.“

12.

In Artikel 9.15 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anzahl der Kabelverbindungen muss auf ein Minimum beschränkt sein.“

13.

Artikel 10.03a wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“

b)

Nummer 10 wird gestrichen.

14.

Artikel 10.03b wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)

FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“

b)

Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“

c)

Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc erhält folgende Fassung:

„cc)

das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“

d)

Nummer 9 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“

e)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.   FK-5-1-12 — Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

a)

Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.

b)

Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Die Überdrucksicherung hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.

c)

Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.

d)

Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m3/kg zu Grunde zu legen.

e)

Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.

f)

Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.

g)

Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.“

15.

Folgender Artikel 10.03c wird eingefügt:

„Artikel 10.03c

Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

Für den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses zulässig.“

16.

In Artikel 10.05 Nummer 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„2.

An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 griffbereit vorhanden sein.“

17.

In Artikel 14.13 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Fahrgastschiffen hat er zusätzlich festzustellen, ob eine gültige Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Gaswarnanlage nach Artikel 15.15 Nummer 9 oder deren Prüfung vorliegt.“

18.

Artikel 15.03 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:“

ii)

Der letzte Unterabsatz wird gestrichen.

c)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel φmax ≥ (φmom + 3°) auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn φf < φmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel φf mindestens 0,20 m betragen.

b)

Der Flutungswinkel φf darf nicht kleiner sein als (φmom + 3°);

c)

Die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von φf und φmax mindestens folgende Werte erreichen:

Fall

 

 

A

1

φmax ≤ 15° oder φf ≤ 15°

 

0,05 m .rad bis zum kleineren der Winkel φmax oder φf

2

15° < φmax < 30°

φmax ≤ φf

0,035+0,001 · (30-φmax) m·rad bis zum Winkel φmax

3

15° < φf < 30°

φmax > φf

0,035+0,001 · (30-φf) m·rad bis zum Winkel φf

4

φmax ≥ 30° und φf ≥ 30°

 

0,035 m·rad bis zum Winkel φ = 30°

Dabei ist

hmax

der maximale Hebelarm;

φ

der Krängungswinkel;

φf

der Flutungswinkel, d. h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckhäusern, die nicht wasserdicht verschlossen werden können, eintauchen;

φmom

der maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e;

φmax

der Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;

A

die Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme.“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Der Krängungswinkel φmom darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:

aa)

unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach den Nummern 4 und 5;

bb)

unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach den Nummern 4 und 6.“

d)

In Nummer 4 wird die Erläuterung „ni = 4 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit fest eingebautem Sitzmobiliar wie Bänken ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,45 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;“ ersetzt durch die Erläuterung:

„ni

=

3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar;

für Flächen mit fest eingebautem Sitzmobiliar wie Bänken ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;“

e)

Nummer 9 wird wie folgt geändert:

i)

Die Tabelle nach dem Einleitungssatz des zweiten Unterabsatzes wird durch folgende Tabelle ersetzt:

 

„1-Abteilungsstatus

2-Abteilungsstatus

Ausdehnung des Seitenlecks

längs l [m]

0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m

0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m

quer b [m]

B/5

0,59

senkrecht h [m]

vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung

Ausdehnung des Bodenlecks

längs l [m]

0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m

0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m

quer b [m]

B/5

senkrecht h [m]

0,59; Rohrleitungen, die entsprechend Artikel 15.02 Nummer 13 Buchstabe c verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden“

ii)

In Buchstabe d wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

f)

In Nummer 10 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.“

g)

Nummer 11 wird wie folgt geändert:

i)

Im Einleitungssatz werden die Worte „aus Personen“ gestrichen.

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,02 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0025 m rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels von 25° einzuhalten.

Image

19.

Artikel 15.06 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:

„Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen;“

b)

In Nummer 8 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:“

20.

Artikel 15.09 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den in Artikel 10.05 Nummer 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen:

der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder

dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig.“

c)

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.“

ii)

Der zweite Unterabsatz wird gestrichen.

21.

Artikel 15.10 Nummer 6 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach Artikel 9.02 Nummer 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach Artikel 15.03 Nummer 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird.“

22.

Artikel 15.11 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung:

„aa)

Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“

ii)

Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Trennflächen

a)

von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:

aa)

Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach Artikel 10.03a installiert sind

Räume

Kontrollstationen

Treppenschächte

Sammelflächen

Unterkunftsräume

Maschinenräume

Küchen

Vorratsräume

Kontrollstationen

A0

A0/B15 (1)

A30

A60

A60

A60

Treppenschächte

 

A0

A30

A60

A60

A60

Sammelflächen

 

 

A30/B15 (2)

A60

A60

A60

Unterkunftsräume

 

 

 

—/B15 (3)

A60

A60

A60

Maschinenräume

 

 

 

 

A60/A0 (4)

A60

A60

Küchen

 

 

 

 

 

A0

A60/B15 (5)

Vorratsräume

 

 

 

 

 

 

bb)

Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach Artikel 10.03a installiert sind

Räume

Kontrollstationen

Treppenschächte

Sammelflächen

Unterkunftsräume

Maschinenräume

Küchen

Vorratsräume

Kontrollstationen

A0

A0/B15 (6)

A0

A60

A30

A30

Treppenschächte

 

A0

A0

A60

A30

A0

Sammelflächen

 

 

A30/B15 (7)

A60

A30

A30

Unterkunftsräume

 

 

 

—/B0 (8)

A60

A30

A0

Maschinenräume

 

 

 

 

A60/A0 (9)

A60

A60

Küchen

 

 

 

 

 

B15

Vorratsräume

 

 

 

 

 

 

b)

Trennflächen vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die den folgenden Anforderungen genügen:

aa)

Sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt.

bb)

Sie sind in geeigneter Weise versteift.

cc)

Sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

 

Typ A60 — 60 Minuten,

 

Typ A30 — 30 Minuten,

 

Typ A0 — 0 Minuten.

dd)

Sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern.

c)

Trennflächen vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:

aa)

Sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss.

bb)

Sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

 

Typ B15 — 15 Minuten,

 

Typ B0 — 0 Minuten.

cc)

Sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern.“

23.

Artikel 15.15 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:“

b)

Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und“

c)

Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikel 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen.“

d)

In Nummer 10 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren LWL 25 m nicht überschreitet:“

24.

In Artikel 16.06 Nummer 2 wird der Ausdruck „amtliche Schiffsnummer“ durch den Ausdruck „europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

25.

Artikel 21.02 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 Buchstabe g wird nach der Verweisung auf „Artikel 10.03b“ folgende Verweisung eingefügt:

„Artikel 10.03c“

b)

In Nummer 2 Buchstabe d wird die Verweisung auf „Artikel 10.07“ ersetzt durch:

„Artikel 10.05“.

26.

Die Tabelle zu Artikel 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag zu Artikel 6.01 Nummer 7 wird folgender Eintrag zu Artikel 6.02 Nummer 1 eingefügt:

„6.02 Nummer 1

Vorhandensein separater Hydrauliktanks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“

b)

Der Eintrag zu Artikel 6.02 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Nummer 2

Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

c)

Der Eintrag zu Artikel 6.03 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„6.03 Nummer 1

Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“

d)

Der Eintrag zu Artikel 6.03 Nummer 2 wird gestrichen.

e)

Der Eintrag zu Artikel 6.07 Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„6.07 Nummer 2 Buchstabe a

Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

f)

Nach dem Eintrag zu Artikel 6.08 Nummer 1 wird folgender Eintrag zu Artikel 7.02 Nummer 2 eingefügt:

„7.02 Nummer 2

Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049“

g)

Der Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„Nummer 7, Unterabsatz 1

Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

h)

Der Eintrag zu Artikel 15.01 Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„Buchstabe e

Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind“

i)

Nach dem Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 6 Buchstabe b wird folgender Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 6 Buchstabe c eingefügt:

„Buchstabe c

Fluchtwege nicht durch Maschinenräume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007

Fluchtwege nicht durch Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

j)

Der Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„Nummer 7

Geeignetes Sicherheitsleitsystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

k)

Der Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„Nummer 16

Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05

N.E.U., spätestens 31.12.2006“

l)

Der Eintrag zu Artikel 15.07 erhält folgende Fassung:

„15.07

Anforderungen an das Antriebssystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

m)

Der Eintrag zu Artikel 15.09 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„Nummer 4

Art der Rettungsmittel

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.“

n)

Der Eintrag zu Artikel 15.10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Nummer 3

Ausreichende Notbeleuchtung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

o)

Der Eintrag zu Artikel 15.10 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„Nummer 6, Satz 1

Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Sätze 2 und 3

Einbau der Kabel

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

Satz 4

Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

p)

Der Eintrag zu Artikel 15.12 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„15.12 Nummer 1 Buchstabe c

Tragbare Feuerlöscher in Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses“

q)

Der Eintrag zu Artikel 15.12 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Nummer 2 Buchstabe a

2. Feuerlöschpumpe

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

r)

Der Eintrag zu Artikel 15.12 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Nummer 3 Buchstaben b und c

Druck und Wasserstrahllänge

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010“

s)

Der Eintrag zu Artikel 15.12 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015“

27.

In der Tabelle zu Artikel 24.03 Nummer 1 wird der Eintrag zu Artikel 15.05 durch folgenden Eintrag ersetzt:

„15.05

Anzahl der Fahrgäste

Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045“

28.

Die Tabelle zu Artikel 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag zu Kapitel 3 wird folgender Eintrag eingefügt:

„KAPITEL 6

6.02 Nummer 1

Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

1.4.2007

Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

1.4.2007

6.03 Nummer 1

Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020

1.4.2007

6.07 Nummer 2 Buchstabe a

Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.4.2007

KAPITEL 7

7.02 Nummer 2

Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049

30.12.2008“

b)

Nach dem Eintrag zu Artikel 8.03 Nummer 3 wird folgender Eintrag zu Artikel 8.05 Nummer 7 Satz 1 eingefügt:

„8.05 Nummer 7 Satz 1

Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.4.2008“

c)

Der Eintrag zu Artikel 15.01 Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„Buchstabe e

Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind.

1.1.2006“

d)

Der Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„Buchstabe c

Fluchtwege nicht durch Maschinenräume

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007

1.1.2006“

Fluchtwege nicht durch Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015.

e)

Der Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„Nummer 7

Geeignetes Sicherheitsleitsystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015.

1.1.2006“

f)

Der Eintrag zu Artikel 15.06 Nummer 16 erhält folgende Fassung:

„Nummer 16

Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05

N.E.U., spätestens 31.12.2006

1.1.2006“

g)

Der Eintrag zu Artikel 15.07 erhält folgende Fassung:

„15.07

Anforderungen an das Antriebssystem

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006“

h)

Der Eintrag zu Artikel 15.09 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„Nummer 4

Art der Rettungsmittel

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

1.1.2006“

i)

Der Eintrag zu Artikel 15.10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Nummer 3

Ausreichende Notbeleuchtung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006“

j)

Der Eintrag zu Artikel 15.10 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„Nummer 6, Satz 1

Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Sätze 2 und 3

Einbau der Kabel

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006

Satz 4

Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015

1.1.2006“

k)

Der Eintrag zu Artikel 15.12 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„15.12 Nummer 1 Buchstabe c

Tragbare Feuerlöscher in Küchen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses

1.1.2006“

l)

Der Eintrag zu Artikel 15.12 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Nummer 2 Buchstabe a

2. Feuerlöschpumpe

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006“

m)

Der Eintrag:

„Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010

1.1.2006

15.12 Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsfrist gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nummer 3 und 4 hergestellt wurden.

1.1.2006“

wird ersetzt durch den Eintrag:

„Nummer 9

Feuerlöschanlage in Maschinenräumen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nummer 3 und 4 hergestellt wurden.

1.1.2006“

29.

Die Tabelle zu Artikel 24a.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag zu Artikel 6.01 Nummer 7 wird folgender Eintrag zu Artikel 6.02 Nummer 1 eingefügt:

„6.02 Nummer 1

Vorhandensein separater Hydrauliktanks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026

Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026

Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“

b)

Der Eintrag zu Artikel 6.02 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Nummer 2

Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“

c)

Der Eintrag zu Artikel 6.03 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„6.03 Nummer 1

Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“

d)

Der Eintrag zu Artikel 6.03 Nummer 2 wird gestrichen.

e)

Der Eintrag zu Artikel 6.07 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„6.07 Nummer 2 Buchstabe a

Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“

f)

Der Eintrag zu Artikel 7.02 Nummern 2 bis 7 erhält folgende Fassung:

„7.02 Nummern 2 bis 6

Freie Sicht vom Steuerhaus mit Ausnahme der folgenden Nummern:

N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049“

30.

In Anlage I wird folgendes Bild 9 eingefügt:

„Bild 9

Schnellschlussventil des Tanks

Image

Farbe: braun/weiß“

31.

Die folgenden Anlagen III und IV werden angefügt:

Anlage III

Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer

A

A

A

x

x

x

x

x

Code der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt

[Fortlaufende Nummer]

Bei diesem Schema steht ‚AAA‘ für den von der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen:

001-019

Frankreich

020-039

Niederlande

040-059

Deutschland

060-069

Belgien

070-079

Schweiz

080-099

reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1.4.2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist

100-119

Norwegen

120-139

Dänemark

140-159

Vereinigtes Königreich

160-169

Island

170-179

Irland

180-189

Portugal

190-199

reserviert

200-219

Luxemburg

220-239

Finnland

240-259

Polen

260-269

Estland

270-279

Litauen

280-289

Lettland

290-299

reserviert

300-309

Österreich

310-319

Liechtenstein

320-329

Tschechische Republik

330-339

Slowakei

340-349

reserviert

350-359

Kroatien

360-369

Serbien

370-379

Bosnien und Herzegowina

380-399

Ungarn

400-419

Russische Föderation

420-439

Ukraine

440-449

Weißrussland

450-459

Republik Moldau

460-469

Rumänien

470-479

Bulgarien

480-489

Georgien

490-499

reserviert

500-519

Türkei

520-539

Griechenland

540-549

Zypern

550-559

Albanien

560-569

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

570-579

Slowenien

580-589

Montenegro

590-599

reserviert

600-619

Italien

620-639

Spanien

640-649

Andorra

650-659

Malta

660-669

Monaco

670-679

San Marino

680-699

reserviert

700-719

Schweden

720-739

Kanada

740-759

Vereinigte Staaten von Amerika

760-769

Israel

770-799

reserviert

800-809

Aserbaidschan

810-819

Kasachstan

820-829

Kirgisistan

830-839

Tadschikistan

840-849

Turkmenistan

850-859

Usbekistan

860-869

Iran

870-999

reserviert.

‚xxxxx‘ steht für die von der zuständigen Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer.

Anlage IV

Daten zur Identifikation eines Fahrzeuges

A.   Alle Fahrzeuge

1.

Einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Artikel 2.18 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 3 des Musters und Anhang VI, fünfte Spalte)

2.

Name des Fahrzeugs (Anhang V Teil 1 Feld 1 des Musters und Anhang VI, vierte Spalte)

3.

Art des Fahrzeuges gemäß Artikel 1.01 Nummern 1-28 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 2 des Musters)

4.

Länge über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer 70 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 17a)

5.

Breite über alles gemäß Artikel 1.01 Nummer 73 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 18a)

6.

Tiefgang gemäß Artikel 1.01 Nummer 76 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 19)

7.

Datenquelle (= Gemeinschaftszeugnis)

8.

Tragfähigkeit (Anhang V Teil 1 Feld 21 und Anhang VI, 11. Spalte) für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen

9.

Wasserverdrängung gemäß Artikel 1.01 Nummer 60 dieses Anhangs (Anhang V Teil 1 Feld 21 und Anhang VI, 11. Spalte) für Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen

10.

Betreiber (Eigner oder sein Bevollmächtigter, Anhang II Kapitel 2)

11.

Ausstellende Behörde (Anhang V Teil 1 und Anhang VI)

12.

Nummer des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Anhang V Teil 1 und Anhang VI, erste Spalte des Musters)

13.

Ablauf der Gültigkeit (Anhang V Teil 1 Feld 11 des Musters und Anhang VI, 17. Spalte)

14.

Urheber des Datensatzes

B.   Sofern vorhanden

1.

Nationale Schiffsnummer

2.

Art des Fahrzeugs nach dem Standard der Technischen Spezifikation für elektronische Meldesysteme in der Binnenschifffahrt

3.

Einzel- oder Doppelhüllenbauweise nach ADN/ADNR 4.

4.

Seitenhöhe gemäß Artikel 1.01 Nummer 75

5.

Bruttoraumzahl (für Seeschiffe)

6.

IMO-Nummer (für Seeschiffe)

7.

Rufzeichen (für Seeschiffe)

8.

MMSI-Nummer

9.

ATIS-Code

10.

Art, Nummer, ausstellende Behörde und Ablaufdatum von anderen Urkunden


(1)  Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(2)  Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(3)  Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.

(4)  Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.

(5)  Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

(6)  Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(7)  Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

(8)  Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.

(9)  Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.


ANHANG II

1.

Anhang V der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Teil I Feld 3 des Musters wird der Ausdruck „Amtliche Schiffsnummer“ durch „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

b)

In Teil II Nummer 2 des Musters wird der Ausdruck „Amtliche Schiffsnummer“ durch „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

c)

In Teil III Feld 3 des Musters wird der Ausdruck „Amtliche Schiffsnummer“ durch „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

2.

In Anhang VI der Richtlinie 2006/87/EG, fünfte Spalte, wird die Überschrift „Amtliche Schiffsnummer“ durch die Überschrift „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt.


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