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Document 31990L0656

Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz

ABl. L 353 vom 17.12.1990, p. 59–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/656/oj

31990L0656

Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0059 - 0064
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0019


RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz (90/656/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften für den Umweltschutz erlassen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

In diesem Gebiet herrscht eine besondere Situation hinsichtlich der Lage der Umwelt, der es Rechnung zu tragen gilt.

Deutschland muß eine besondere Frist eingeräumt werden, um bestimmte in diesem Gebiet geltende Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Die zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind zu befristen und sollten das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, insbesondere hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen, so wenig wie möglich stören. Die Ausnahmeregelungen gelten nicht für neue Anlagen.

Die Lage der Umwelt im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfordert umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, um Qualitätsnormen, Grenzwerte und andere Verpflichtungen zum Schutze der Umwelt gemäß den Rechtsakten der Gemeinschaft einzuhalten.

Die für die Anpassung erforderliche Zeit hängt zum einen von der Ausgangssituation in diesem Gebiet und zum anderen von den erforderlichen Maßnahmen zur Erzielung einer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsanforderungen ab. Die Fristen lassen sich somit nicht einheitlich festlegen.

Die in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen zu treffenden Maßnahmen erfordern häufig nicht nur Änderungen der Produktion, sondern auch die Errichtung neuer Anlagen. Voraussetzungen für diese Maßnahmen sind eine geeignete Verwaltungsstruktur und die Schaffung von Meß- und Kontrollnetzen. Aus diesem Grund sind Fristen von mehreren Jahren erforderlich, um im Bereich des Umweltschutzes eine Situation zu schaffen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht.

Angesichts des Kenntnisstandes über die Rechtsvorschriften in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und über die Lage der Umwelt lässt sich die Art der Anpassungen oder der Umfang der Ausnahmeregelungen nicht definitiv festlegen. Um der weiteren Entwicklung dieser Situation Rechnung zu tragen, ist ein vereinfachtes Verfahren nach Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages vorzusehen

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Qualität von Oberflächenwasser

(1) In Abweichung von der Richtlinie 75/440/EWG(4) sowie der Richtlinie 79/869/EWG(5) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Qualitätsnormen für Oberflächenwasser sowie die Referenzmeßverfahren und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen gemäß diesen Richtlinien bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen ist.

(2) Deutschland unterbreitet der Kommission bis zum

31. Dezember 1992 einen Sanierungsplan, aus dem hervorgeht, mit welchen Maßnahmen die Ziele der in Absatz 1 genannten Richtlinien innerhalb der angegebenen Frist verwirklicht werden können.

Artikel 2

Qualität der Badegewässer

In Abweichung von der Richtlinie 76/160/EWG(6) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie bis zum 31. Dezember 1993 nachzukommen ist.

Artikel 3

Ableitung gefährlicher Stoffe

(1) In Abweichung von den Richtlinien 76/464/EWG(7), 82/176/EWG(8), 83/513/EWG(9), 84/156/EWG(10), 84/491/EWG(11), 86/280/EWG(12) und 88/347/EWG(13) ist Deutschland ermächtigt, im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für Industriebetriebe, die dort zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit niedergelassen sind, die Bestimmungen dieser Richtlinien erst ab 31. Dezember 1992 anzuwenden.

(2) Ein bestehender Betrieb, der seine Kapazität zur Verwendung der Stoffe erheblich erhöht, ist als neuer Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g) der Richtlinie 86/280/EWG anzusehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Falle der Richtlinie 86/280/EWG nur für Stoffe, die in Anhang II jener Richtlinie aufgeführt sind.

(4) Die Sonderprogramme nach Artikel 4 der Richtlinie 84/156/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 86/280/EWG müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1992 erstellt werden und in Kraft treten.

Artikel 4

Qualität von Fischgewässern

In Abweichung von der Richtlinie 78/659/EWG(14) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen ist.

Artikel 5

Wildlebende Vogelarten

In Abweichung von der Richtlinie 79/409/EWG(15) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß die Einführung der nach den Arikeln 3 und 4 jener Richtlinie erforderlichen Schutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt.

Innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der deutschen Einigung benennt Deutschland diejenigen Gebiete, die es zu besonderen Schutzgebieten zu erklären beabsichtigt.

Bis zum Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 3 und 4 der genannten Richtlinie stellt Deutschland sicher, daß von Maßnahmen der öffentlichen Hand keine negativen Auswirkungen auf das Erhaltungspotential dieser Gebiete ausgehen.

Artikel 6

Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

(1) In Abweichung von der Richtlinie 80/68/EWG(16) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie für die zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit bestehenden Einleitungen von Stoffen der Listen I oder II bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen ist.

(2) Die Bestandsaufnahme der Genehmigungen nach Artikel 15 der Richtlinie 80/68/EWG muß so früh wie möglich, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der in Artikel 1 genannten Frist, abgeschlossen sein.

(3) Deutschland unterbreitet der Kommission bis zum

31. Dezember 1992 einen Sanierungsplan für das Grundwasser gemäß diesem Artikel, der die für die Verhinderung der Einleitung von Stoffen der Liste I und die Beschränkung der Einleitung von Stoffen der Liste II im Sinne der Richtlinie 80/68/EWG erforderlichen Maßnahmen enthält.

Artikel 7

Qualität von Wasser für den menschlichen Verbrauch

In Abweichung von der Richtlinie 80/778/EWG(17) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen ist. Deutschland bemüht sich jedoch, dieses Ziel bereits zum 31. Dezember 1991 zu erreichen. Sind zu diesem Zeitpunkt die Qualitätsnormen der Richtlinie

()80/778/EWG nicht erreicht, übermittelt Deutschland der Kommission unverzueglich alle zweckdienlichen Angaben einschließlich eines Sanierungsplans, aus dem hervorgeht, durch welche Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1995 eine Übereinstimmung mit den Normen der Richtlinie gewährleistet werden kann.

Artikel 8

Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub

In Abweichung von der Richtlinie 80/779/EWG(18) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß im Bereich jener Richtlinie

den Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nachzukommen ist;

den Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 2, die auf den 1. Oktober 1982 bzw. den 1. April 1986 befristet sind, bis zum 31. Dezember 1991 bzw. zum

31. Dezember 1995 nachzukommen ist.

Artikel 9

Gefahren schwerer Unfälle

(1) In Abweichung von der Richtlinie 82/501/EWG(19) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß den Verpflichtungen gemäß jener Richtlinie für Industrietätigkeiten, die dort zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit ausgeuebt werden, bis zum 1. Juli 1992 nachzukommen ist.

(2) Für die Industrietätigkeiten nach Absatz 1 kann Deutschland die Vorlage der ergänzenden Erklärung bei der zuständigen Behörde nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 82/501/EWG und nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 87/216/EWG(20) bis zum 1. Juli 1994 vorsehen.

Artikel 10

Bleigehalt der Luft

In Abweichung von der Richtlinie 82/884/EWG(21) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß im Bereich jener Richtlinie

der Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 bis zum

31. Dezember 1991 nachzukommen ist;

der Verpflichtung zur Unterrichtung der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1991 nachzukommen ist;

()der Verpflichtung zur Übermittlung von Plänen für die schrittweise Verbesserung der Luftqualität nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen ist;

der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Richtlinie festgesetzten Grenzwerte nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Satz bis zum 1. Juli 1994 nachzukommen ist.

Artikel 11

Luftverunreinigung durch Industrieanlagen

In Abweichung von der Richtlinie 84/360/EWG(22) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß als Zeitpunkt für die Definition von bestehenden Anlagen nach Artikel 2 Nummer 3 jener Richtlinie der Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit herangezogen wird.

Artikel 12

Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid

In Abweichung von der Richtlinie 85/203/EWG(23) ist Deutschland ermächtigt, für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Bereich jener Richtlinie vorzusehen, daß

der Verpflichtung zur Einhaltung des Grenzwertes für die Stickstoffkonzentration in der Luft nach Artikel 3 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nachzukommen ist;

die Fristen nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum

31. Dezember 1991 ausgedehnt werden;

die Frist für die Übermittlung von Verbesserungsplänen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 am

31. Dezember 1992 endet;

die Frist nach Artikel 3 Absatz 2 bis zum 31. Dezember 1995 verlängert wird.

Artikel 13

Altölbeseitigung

In Abweichung von der Richtlinie 87/101/EWG(24) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß im Bereich jener Richtlinie als Zeitpunkt für die Definition von bestehenden Anlagen nach Artikel 3 der Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit herangezogen wird.

Artikel 14

Umweltverschmutzung durch Asbest

In Abweichung von der Richtlinie 87/217/EWG(25) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen

Demokratischen Republik vorsehen, daß im Bereich jener Richtlinie

den Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1991 nachzukommen ist;

den Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 2 bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen ist.

Artikel 15

Begrenzung der Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen

(1) In Abweichung der Richtlinie 88/609/EWG(26) kann Deutschland für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorsehen, daß im Bereich jener Richtlinie

in Artikel 2 Nummern 9 und 10 anstelle des Datums 1. Juli 1987 der 1. Juli 1990 gilt;

für die Aufstellung von Programmen zur schrittweisen Verringerung der Emissionen nach Artikel 3 Absatz 1 anstelle des Datums des 1. Juli 1990 der 1. Juli 1992 gilt.

(2) In Anhang I der Richtlinie 88/609/EWG werden die Angaben für Deutschland wie folgt geändert:

"0123456789

Mitgliedstaaten199319982003199319982003199319982003

Deutschland5 0003 000 (3)2 0001 500-40 (3)-60-70(3)--

(3)Die Werte in dieser Rubrik müssen von Deutschland ab dem 1. Januar 1996 eingehalten werden."

(3) In Anhang II der Richtlinie 88/609/EWG werden die Angaben für Deutschland wie folgt geändert:

"0123456

Mitgliedstaaten199319981993199819931998

Deutschland1 090872 (4)654-20-40--

(4)Die Werte in dieser Rubrik müssen von Deutschland ab dem 1. Januar 1996 eingehalten werden."

Artikel 16

Abfälle

(1) In Abweichung von Artikel 8 der Richtlinie 75/442/EWG(27) und von Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG(28)kann Deutschland ausser im Falle neuer Anlagen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den betreffenden Verpflichtungen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen.

(2) Deutschland unterbreitet der Kommission bis zum

31. Dezember 1991 Sanierungspläne, um den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 75/442/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 78/319/EWG nachzukommen und die in Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.

Artikel 17

Unterrichtung

Deutschland teilt der Kommission unverzueglich die Maßnahmen mit, die es in Anwendung der Artikel 1 bis 16 ergriffen hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament.

Artikel

Artikel 18

(1) Es kann beschlossen werden, die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, bei offenkundigen Lücken anzupassen oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.

(2) Diese Anpassungen müssen der einheitlichen Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung in dem durch diese Richtlinie abgedeckten Bereich im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der besonderen Lage in diesem Gebiet und der besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Regelung dienen.

Sie müssen den Grundsätzen dieser Regelung Rechnung tragen und in engem Sachzusammenhang mit einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen stehen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können beschlossen werden:

für Artikel 1 gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 79/869/EWG;

für Artikel 2 gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 76/160/EWG;

für Artikel 4 gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 78/659/EWG;

für Artikel 5 gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Richtlinie 79/409/EWG;

für Artikel 7 gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 der Richtlinie 80/778/EWG;

für Artikel 8 gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 80/779/EWG;

für Artikel 9 gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 der Richtlinie 82/501/EWG;

für Artikel 10 gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 82/884/EWG;

für Artikel 12 gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Richtlinie 85/203/EWG;

für Artikel 14 gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 der Richtlinie 87/217/EWG;

für Artikel 16 gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 der Richtlinie 78/319/EWG.

(4) Für die Fälle, für welche die in Absatz 3 genannten Verfahren nicht gelten, können die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach Einberufung eines Ad-hoc-Ausschusses, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten und unter dem Vorsitz der Kommission, nach folgendem Verfahren beschlossen werden.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß vorgenanntem Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

(5) Die Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Hoechstfristen für die vollständige Anwendung der betreffenden Richtlinien vorgenommen werden; sie sind auf die entsprechenden Zeitpunkte befristet. Die auf der Grundlage des vorliegenden Artikels möglichen Ergänzungen können nur bis zum 31. Dezember 1992 beschlossen werden; sie sind auf die Zeitpunkte befristet, die in der vorliegenden Richtlinie für die vollständige Anwendung der betreffenden Richtlinien vorgesehen sind, oder aber, wo keine derartige Frist gesetzt ist, auf den 31. Dezember 1995.

(6) Falls es sich als unerläßlich erweist, eine in dieser Richtlinie vorgesehene Hoechstfrist bei der Anwendung einer Ausnahmeregelung zu verlängern, kann nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren ein späterer Termin festgelegt werden, der jedoch nicht nach dem

31. Dezember 1995 liegen darf.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission befassen, wenn Schwierigkeiten auftreten. Die Kommission prüft die Frage umgehend und legt ihre Schlußfolgerungen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Maßnahmen, vor.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 42, geändert am 25. Oktober 1990 und am 28. November 1990.

(2)Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 34.

(5)ABl. Nr. L 271 vom 29. 10. 1979, S. 44.

(6)ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 129 vom 18. 5. 1976, S. 23.

(8)ABl. Nr. L 81 vom 27. 3. 1982, S. 29.

(9)ABl. Nr. L 291 vom 24. 10. 1983, S. 1.

(10)ABl. Nr. L 74 vom 17. 3. 1984, S. 49.

(11)ABl. Nr. L 274 vom 17. 10. 1984, S. 11.

(12)ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 16.

(13)ABl. Nr. L 158 vom 25. 5. 1988, S. 35.

(14)ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1.

(15)ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1.

(16)ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43.

(17)ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

(18)ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 30.

(19)ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1.

(20)ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 36.

(21)ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15.

(22)ABl. Nr. L 188 vom 26. 7. 1984, S. 20.

(23)ABl. Nr. L 87 vom 27. 3. 1985, S. 1.

(24)ABl. Nr. L 42 vom 11. 1. 1987, S. 43.

(25)

ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 40.

(26)ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1.

(27)ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.

(28)ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

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