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Document 22016D1265

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2015 vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/1265]

ABl. L 211 vom 4.8.2016, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1265/oj

4.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2015

vom 30. April 2015

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2016/1265]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/244 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schafe, Fische, Hunde, Kälber und bestimmte Kategorien von Schweinen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 125 (Durchführungsverordnung (EU) 2015/47 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„126.

32015 R 0244: Durchführungsverordnung (EU) 2015/244 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 8)

127.

32015 R 0264: Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schafe, Fische, Hunde, Kälber und bestimmte Kategorien von Schweinen (ABl. L 45 vom 19.2.2015, S. 10)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2015/244 und (EU) 2015/264 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2015 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2015.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 8.

(2)   ABl. L 45 vom 19.2.2015, S. 10.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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