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Document 32016R1087

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1087 der Kommission vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung von Tolylfluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/4102

ABl. L 180 vom 6.7.2016, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/11/2022; Aufgehoben durch 32022R1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1087/oj

6.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1087 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2016

zur Genehmigung von Tolylfluanid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält auch Tolylfluanid.

(2)

Tolylfluanid ist in Bezug auf die Verwendung in Produkten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 definierten Produktart 7 (Beschichtungsschutzmittel) bewertet worden.

(3)

Finnland wurde als bewertende zuständige Behörde benannt und hat der Kommission am 17. März 2015 die Bewertungsberichte und seine Empfehlungen übermittelt.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 wurde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde am 9. Dezember 2015 vom Ausschuss für Biozidprodukte abgegeben.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 7, die Tolylfluanid enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Tolylfluanid vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 zu genehmigen.

(7)

Da Tolylfluanid die Kriterien für eine Einstufung als Hautallergen der Kategorie 1 gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllt, sollten mit Tolylfluanid behandelte oder Tolylfluanid enthaltende Waren beim Inverkehrbringen entsprechend gekennzeichnet werden.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Tolylfluanid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 7 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Tolylfluanid

IUPAC-Bezeichnung:

N-(Dichlorfluormethylthio)-N′,N′-dimethyl-N-p-tolylsulfamid

EG-Nr.: 211-986-9

CAS-Nr.: 731-27-1

96 % m/m

1. Januar 2018

31. Dezember 2027

7

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

1.

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

2.

Wegen der für die bewerteten Verwendungen ermittelten Risiken ist bei der Produktbewertung insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

industrielle oder gewerbliche Verwender;

b)

nichtgewerbliche Verwender behandelter Farben, die Tolylfluanid als Beschichtungsschutzmittel enthalten;

c)

Oberflächengewässer, Boden und Grundwasser, einschließlich des Risikos durch Abbauprodukte.

Das Inverkehrbringen behandelter Waren ist an folgende Bedingung geknüpft:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit Tolylfluanid behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass das Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Informationen umfasst.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Stoff ist.


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