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Document 32015R0428

Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

ABl. L 70 vom 14.3.2015, p. 12–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/428/oj

14.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/428 DER KOMMISSION

vom 10. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (3) geänderten Fassung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 (4) wurde eine Reform der Art und Weise eingeführt, wie der Ursprung von Waren für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) bescheinigt wird. Mit der Reform wurde eine Regelung zur Selbstzertifizierung des Ursprungs von Waren durch von den begünstigten Ländern oder den Mitgliedstaaten eigens für diesen Zweck registrierte Ausführer eingeführt, deren Durchführung bis zum 1. Januar 2017 aufgeschoben wurde. Der Reform liegt das Prinzip zugrunde, dass von den Ausführern, da sie am besten in der Lage sind, den Ursprung ihrer Erzeugnisse zu kennen, verlangt werden kann, ihren Kunden selbst erstellte Erklärungen zum Ursprung vorzulegen. Damit die begünstigten Länder und Mitgliedstaaten Ausführer registrieren können, muss die Kommission ein elektronisches System registrierter Ausführer (das „REX-System“) einrichten.

(2)

Weitere Anforderungen des REX-Systems wurden geklärt. Aufgrund dieser Anforderungen müssen mehrere Bestimmungen zu den APS-Ursprungsregeln geändert werden.

(3)

Auch Norwegen und die Schweiz gewähren unilaterale Zollpräferenzen für Einfuhren aus begünstigten Ländern. Im Rahmen der Beratungen, die die Kommission nach Maßgabe der ihr vom Rat erteilten Genehmigung zur Neuaushandlung der bestehenden Abkommen mit Norwegen und der Schweiz (5) im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Ersatzursprungsnachweisen und auf die Ausweitung der bilateralen Kumulierung auf Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen und der Schweiz geführt hat, wurde vereinbart, dass diese beiden Länder ebenfalls das System des registrierten Ausführers anwenden und das REX-System benutzen sollen. Dieselbe Möglichkeit sollte auch der Türkei geboten werden, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt. Damit gewährleistet ist, dass die Zusammenarbeit zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei reibungslos funktioniert, sollten daher die notwenigen Anpassungen vorgenommen werden.

(4)

Ein Einführer, der eine Erklärung zum Ursprung verwendet, sollte in der Lage sein, die Gültigkeit der Nummer des registrierten Ausführers, der die Erklärung ausgefertigt hat, zu überprüfen. Deshalb sollten die Daten des REX-Systems auf einer öffentlichen Website veröffentlicht werden.

(5)

Die bestehenden Vorschriften für das System der registrierten Ausführer sollen ab 1. Januar 2017 anwendbar sein. Damit diese Vorschriften im Umsetzungsstadium nicht beeinträchtigt werden, sollten die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen vor diesem Zeitpunkt anwendbar sein.

(6)

Nach den derzeitigen Vorschriften können nur Ausführer in begünstigten Ländern und in der Union registriert werden. Da Norwegen und die Schweiz sowie die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, das System der registrierten Ausführer anwenden sollen, sollten ihre Ausführer ebenfalls die Möglichkeit haben, sich registrieren zu lassen, damit sie berechtigt sind, Erklärungen zum Ursprung im Rahmen der bilateralen Kumulierung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung im Rahmen der Wiederversendung von Waren auszufertigen.

(7)

Die derzeitigen Vorschriften zu den Fristen für die Einrichtung des REX-Systems tragen der Kapazität begünstigter Länder zur Bewältigung des Registrierungsverfahrens und zur Umsetzung des Systems ab 2017 nicht ausreichend Rechnung. Daher sollten Übergangsmaßnahmen und eine schrittweise Einführung bis zum 31. Dezember 2019 mit einem möglichen Verlängerungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden. Ab dem 30. Juni 2020 kommen Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6 000 EUR nur dann für eine APS-Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

(8)

Die Kommission, die zuständigen Behörden begünstigter Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie Norwegens, der Schweiz und der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, benötigen Zugang zu den im System registrierten Daten. Um den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollten Durchführungsvorschriften insbesondere zum Umfang des Zugangs zu diesen Daten, zum Zweck ihrer Verarbeitung sowie zum Recht von Ausführern auf Änderung, Löschung oder Sperrung dieser Daten festgelegt werden.

(9)

Diese Verordnung lässt den von den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Organe und Einrichtungen der Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(10)

Die Frist für die Speicherung der Daten über einen registrierten Ausführer, dem die Registrierung entzogen wurde, sollte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Notwendigkeit zur Speicherung dieser Daten sowie der in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bereits vorgesehenen Speicherfristen festgesetzt werden.

(11)

Die Vorschriften über die Aufteilung von Sendungen sollten angepasst werden mit dem Ziel, klarzustellen, dass Sendungen nur von Ausführern oder unter ihrer Verantwortung aufgeteilt werden dürfen.

(12)

Die Bedingungen für die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A sollten den zusätzlichen Fall abdecken, dass die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während der Beförderung oder Lagerung der Erzeugnisse und nach einer möglichen Aufteilung bestimmt wird.

(13)

Da sich der Status mehrerer Länder, die unter das APS-Schema fallen, am 1. Januar 2015 von dem eines begünstigten Landes zu dem eines förderfähigen Landes geändert hat, können die zuständigen Behörden dieser Länder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land derselben regionalen Gruppe, das weiterhin ein begünstigtes Land ist, nicht mehr wie bisher gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen. Damit Ausführer von Waren aus begünstigten Ländern ihre Waren während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Unterbrechung weiterhin über ihre üblichen Handelswege durch die Länder mit geändertem Status befördern können, sollten die Änderungen der Vorschriften über die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(14)

Nach den derzeitigen Vorschriften, Verfahren und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit, die bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten, müssen ausführende begünstigte Länder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Ermittlungen durchführen, wenn das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen lassen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird. Diese Verpflichtung sollte weiter gelten, wenn das System des registrierten Ausführers angewendet wird.

(15)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Übergangsvorschriften zur Anwendung des Systems der Selbstzertifizierung des Ursprungs durch registrierte Ausführer, die zurzeit in der Änderungsverordnung (EU) Nr. 1063/2010 festgelegt sind, direkt in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen werden.

(16)

Eine neue Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren mit seinen Vorschriften sollte in Anhang 13a Teil II eingefügt werden, um Bekleidung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 62), die aber gewirkte oder gestrickte Teile enthalten, zu berücksichtigen.

(17)

Nachdem eine Erklärung zum Ursprung nun auch in spanischer Sprache ausgefertigt werden darf, sollte der in Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Anhang 13d geändert und um die spanische Fassung der Erklärung zum Ursprung ergänzt werden.

(18)

Anhang 17 sollte geändert werden, sodass ein Toleranzwert für die Breite eingeführt wird, bis zu der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vom vorgeschriebenen Format abweichen dürfen. Gleichzeitig sollte die Liste der Länder, die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union akzeptieren, geändert werden, indem Kroatien in die Liste aufgenommen wird.

(19)

Artikel 109 sollte durch eine Bestimmung zum Vermerk in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung ergänzt werden, der zusätzliche Angaben zu dem Rechtsrahmen für die Ausstellung bzw. Ausfertigung dieser Nachweise enthalten sollte.

(20)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 66a wird eingefügt:

„Artikel 66a

(1)   Die Artikel 68 bis 71 und 90 bis 97j gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem begünstigte Länder und Mitgliedstaaten das System der Selbstzertifizierung des Ursprungs durch registrierte Ausführer (im Folgenden das ‚System des registrierten Ausführers‘) anwenden.

(2)   Die Artikel 97k bis 97w gelten gemäß den Artikeln 91 und 91a so lange, wie begünstigte Länder und Mitgliedstaaten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen oder ihre Ausführer Erklärungen auf der Rechnung ausfertigen.“

2.

Artikel 67 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben m und n folgende Fassung:

„m)

‚Wert der Vormaterialien‘ in der Liste in Anhang 13a ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für die Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

n)

‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der ‚Ab-Werk-Preis‘ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;“

.

b)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben u und v folgende Fassung:

„u)

‚registrierter Ausführer‘ ist

i)

ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist; oder

ii)

ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union, die im begünstigen Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Vormaterialien verwendet werden sollen, registriert ist; oder

iii)

ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei registriert ist (im Folgenden ein ‚registrierter Wiederversender‘);

v)

‚Erklärung zum Ursprung‘ ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.“

c)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe u darf in dem Fall, dass der Ausführer für Ausfuhrformalitäten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten wird, dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer eines registrierten Ausführers verwenden.“

3.

Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.“

4.

Artikel 69 erhält folgende Fassung:

„Artikel 69

(1)   Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b)

zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Abschnitt vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Sie teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten dieser Behörden mit. Diese Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Behörden mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die

a)

dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b)

dafür verantwortlich sind, die in diesem Abschnitt vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.

Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.“

5.

Folgende Artikel 69a, 69b und 69c werden eingefügt:

„Artikel 69a

(1)   Die Kommission richtet das REX-System ein und stellt es bis spätestens 1. Januar 2017 bereit.

(2)   Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 13c unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gilt, im REX-System.

Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 93.

Artikel 69b

(1)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2)   Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz und der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Anmeldungen gemäß Artikel 68 des Zollkodex oder von Prüfungen von Anmeldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Zollkodex.

(5)   Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder sicheren Zugang zum REX-System.

Soweit Norwegen und die Schweiz in dem in Artikel 97g genannten Abkommen mit der Union vereinbart haben, sich am REX-System zu beteiligen, gewährt die Kommission den Zollbehörden dieser Länder sicheren Zugang zum REX-System. Auch der Türkei wird, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, ein sicherer Zugang zum REX-System gewährt.

(6)   Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nachzukommen.

(7)   Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a)

Name des registrierten Ausführers;

b)

Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;

c)

Kontaktdaten gemäß Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

d)

Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

e)

EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des registrierten Ausführers als Wirtschaftsbeteiligter.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8)   Die Kommission macht der Öffentlichkeit stets folgende Daten zugänglich:

a)

Nummer des registrierten Ausführers;

b)

Datum, ab dem die Registrierung gilt;

c)

Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

d)

Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei gilt;

e)

Datum der letzten Synchronisierung zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Artikel 69c

(1)   Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des Schemas gemäß diesem Abschnitt verarbeitet.

(2)   Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

a)

Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

b)

die Dauer der Speicherung der Daten.

Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 13c beigefügt ist.

(3)   Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 13c aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den Datenschutzvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

(5)   Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

(6)   Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(7)   Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(8)   Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.“

6.

Die Artikel 70 und 71 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 70

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

Artikel 71

Wurde ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in den Artikeln 69 und 69a, Artikel 86 Absatz 10 und Artikel 97g festgelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang weiter.“

7.

Artikel 74 erhält folgende Fassung:

„Artikel 74

(1)   Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer inländischer Anforderungen zu gewährleisten.

(2)   Die zwecks Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

(3)   Erzeugnisse können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)   Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(5)   Die Bedingung der Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.“

8.

In Artikel 84 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die Unterabschnitte 2 und 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.“

9.

Artikel 86 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, ist das folgende Land als Ursprungsland anzugeben:

bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das auf den Ursprungsnachweisen gemäß Artikel 95a Absatz 1 oder gemäß Artikel 97m Absatz 5 dritter Gedankenstrich angegebene begünstigte Land;

bei Erzeugnissen, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das gemäß Unterabsatz 2 bestimmte Ursprungsland.“

c)

Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10)   Unterabschnitt 2 Artikel 90 bis 95 und Unterabschnitt 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren von einem begünstigen Land in ein anderes für die Zwecke der regionalen Kumulierung.“

10.

Artikel 88 Absatz 1 wird gestrichen.

11.

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 5 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 5

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union“

.

12.

Die Artikel 90 bis 95 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 90

(1)   Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a)

Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;

b)

es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2)   Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

Artikel 91

(1)   Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.

Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

(2)   Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Ersuchen von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Unbeschadet des Artikels 97k Absatz 5 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3)   Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(4)   Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

Artikel 91a

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer und Wiederversender von Waren.

(2)   Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 84 mehr aus.

(3)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Ersuchen von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

(4)   Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(5)   Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Artikel 92

(1)   Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen und als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten oder in denen sie einer Verarbeitung unterzogen wurden, welche die Bedingungen des Artikels 86 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder des Artikels 86 Absatz 6 Buchstabe a nicht erfüllt.

Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang 13c zu stellen und muss alle darin verlangten Angaben enthalten.

(2)   Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die in einem Mitgliedstaat ansässigen Ausführer oder Wiederversender von Waren auf dem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Ausführer werden für die Zwecke der Ausfuhr im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzsystems der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, gemeinsam registriert.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen von APS-Systemen der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

(4)   Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer muss alle in Anhang 13c genannten Angaben enthalten.

(5)   Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß Absatz 4 erhalten.

(6)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

Artikel 92a

Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr Schema automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das Schema der Union zu stellen.

Artikel 93

(1)   Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(2)   Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

(3)   Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

a)

nicht mehr existiert;

b)

die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;

c)

der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen;

d)

vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

(4)   Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(5)   Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(6)   Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(7)   Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(8)   Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(9)   Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 92 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(10)   Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

Artikel 93a

(1)   Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(2)   Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 92 erneut registriert.

(3)   Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS-Schemas mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

Artikel 94

(1)   Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a)

Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b)

sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c)

sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d)

sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i)

die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;

ii)

Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischem Format gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3)   Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 97d ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

Artikel 95

(1)   Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b angesehen werden können.

(2)   Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden (im Folgenden ‚nachträgliche Erklärung‘). Eine nachträgliche Erklärung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder, soweit zutreffend, in der Türkei aufgeteilt wird.

(3)   Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13d aufgeführten Angaben vor. Sie ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.

Artikel 95a

(1)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben ‚EU cumulation‘, ‚regional cumulation‘, ‚Cumul UE‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación UE‘, ‚Acumulación regional‘.

(2)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 85 verwendeten Vormaterialen stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, in der Schweiz bzw., soweit zutreffend, in der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘, ‚Acumulación Turquía‘.

(3)   Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe ‚extended cumulation with country x‘, ‚cumul étendu avec le pays x‘ oder ‚Acumulación ampliada con el país x‘.“

(13)

Artikel 96 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.“

(14)

In Unterabschnitt 6 wird vor dem Artikel 97 folgender Artikel 96a eingefügt:

„Artikel 96a

Einführer können das Schema nur dann auf Vorlage einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 91 begonnen hat, oder nach diesem Tag ausgeführt wurden.“

(15)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 6 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 6

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers“

(16)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 7 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 7

Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers“

(17)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 erhält der Titel des Unterabschnitts 8 folgende Fassung:

„Unterabschnitt 8

Sonstige Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten“

(18)

Artikel 97 erhält folgende Fassung:

„Artikel 97

(1)   Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung gemäß dem Schema, so verweist er in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.

(2)   Hat der Anmelder die Anwendung des Schemas gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 253 Absatz 1 und wird entsprechend behandelt.

(3)   Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, insbesondere indem er

i)

auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und

ii)

überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d übereinstimmt.“

(19)

Artikel 97d erhält folgende Fassung:

„Artikel 97d

(1)   Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Wiederversender der Waren ausgefertigt wird bzw. werden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu senden.

Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung gemäß den Artikeln 95 und 96 sowie gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde.

(2)   Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(3)   Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu versendende Ursprungserzeugnisse ausfertigen. Dies gilt ungeachtet des Werts der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung und unabhängig davon, ob das Ursprungsland in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt ist.

(4)   Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(5)   Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)

die Angaben zu der (den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;

b)

Name und Anschrift des Wiederversenders;

c)

den oder die Empfänger in der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, in der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in der Türkei.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift ‚Replaced‘, ‚Remplacée‘ oder ‚Sustituida‘.

(6)   Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

a)

alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse;

b)

das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung;

c)

die erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d;

d)

Namen und Anschrift des Wiederversenders der Erzeugnisse in der Union und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers;

e)

Namen und Anschrift des Empfängers in der Union, Norwegen, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei;

f)

Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift ‚Replacement statement‘, ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘.

(7)   Die Absätze 1 bis 6 gelten für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

(8)   Unterabschnitt 7 gilt sinngemäß für Ersatzerklärungen zum Ursprung.

(9)   Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.“

(20)

In Artikel 97h wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.“

(21)

Artikel 97i wird gestrichen.

(22)

In Teil I Titel IV Kapitel 2 erhält der Titel des Abschnitts 1A folgende Fassung:

„Abschnitt 1A

Für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“

.

(23)

In Artikel 97l

a)

erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,

a)

wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde; oder

b)

wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde; oder

c)

wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 bestimmt wurde.

(3)   Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk ‚Issued retrospectively‘, ‚Délivré a posteriori‘ oder ‚emitido a posteriori‘ tragen.

(4)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk ‚Duplicate‘, ‚Duplicata‘ oder ‚Duplicado‘ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.“

;

b)

erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist ‚Europäische Union‘ oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 12 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers sind handschriftlich einzusetzen.“

(24)

Artikel 97p Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.“

(25)

In Artikel 109 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk ‚Autonomous trade measures‘ oder ‚Mesures commerciales autonomes‘.“

(26)

Anhang 13a wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

(27)

Die Anhänge 13c und 13d erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

(28)

Anhang 17 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 2 wird gestrichen.

(2)

In Artikel 3 werden die Absätze 3, 4 und 5 gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 7 und 23 gelten ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 530/2013 der Kommission vom 10. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 159 vom 11.6.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2001/101/EG des Rates vom 5. Dezember 2000 zur Genehmigung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen) (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 24).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

In Anhang 13a Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird zwischen den Positionen „ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 — Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt, anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt“ und den Positionen „ex 6210 und 6216 — Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen“ der folgende Wortlaut eingefügt:

„ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

(a)

LDC

Herstellen aus Gewirken oder Gestricken

(b)

Andere begünstigte Länder

Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) (1)  (2)

 

andere

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) (1)


(1)  Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(2)  Siehe Bemerkung 7.


ANHANG II

ANHANG 13c

(gemäß Artikel 92)

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ANHANG 13d

(gemäß Artikel 95 Absatz 3)

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen (1)

Französische Fassung

L'exportateur … (Numéro d'exportateur enregistré (2)  (3)  (4)) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle. … (5) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d'origine satisfait est … … (6).

Englische Fassung

The exporter … (Number of Registered Exporter (2)  (3)  (4)) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (5) according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is … … (6).

Spanische Fassung

El exportador … (Número de exportador registrado (2)  (3)  (4)) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. … (5) en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es … … (6).


(1)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absätze 2 und 3, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘ enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 97d Absatz 6 enthalten.

(2)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 97d Absatz 3, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.

(3)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absatz 2 Unterabsatz 2, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung) ‚agissant sur la base de l'attestation d'origine établie par [nom et adresse complète de l'exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [Numéro d'exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]‘ (englische Fassung) ‚acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]‘ (spanische Fassung) ‚actuando sobre la base de la comunicación extendida por [nombre y dirección completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]‘ angeben.

(4)  Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 97d Absatz 2, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6 000 EUR übersteigt.

(5)  Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚XC/XL‘ anzubringen.

(6)  Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe ‚P‘; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe ‚W‘, gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: ‚W‘ 9618).

Die oben genannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

a)

bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;

b)

bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;

c)

bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;

d)

bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x‘, ‚cumul étendu avec le pays x‘ oder ‚Acumulación ampliada con el país x‘.


ANHANG III

Anhang 17 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 der einleitenden Bemerkungen erhält folgende Fassung:

„2.

Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.“

b)

Nummer 4 der einleitenden Bemerkungen erhält folgende Fassung:

„4.

Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiter benutzt werden.“

c)

Die Bemerkungen zu den Mustern der Ursprungserklärung in zwei Sprachfassungen, die auf diese Muster folgen, erhalten folgende Fassung:

‘NOTES (2013)

I.   Countries which accept Form A for the purposes of the Generalised System of Preferences (GSP)

Australia (1)

European Union:

France

Netherlands

Belarus

Austria

Germany

Poland

Canada

Belgium

Greece

Portugal

Iceland

Bulgaria

Hungary

Romania

Japan

Croatia

Ireland

Slovakia

New Zealand (2)

Cyprus

Italy

Slovenia

Norway

Czech Republic

Latvia

Spain

Russian Federation

Denmark

Lithuania

Sweden

Switzerland including Liechtenstein (3)

Estonia

Luxembourg

United Kingdom

Turkey

Finland

Malta

 

United States of America (4)

 

 

 

Full details of the conditions covering admission to the GSP in these countries are obtainable from the designated authorities in the exporting preference-receiving countries or from the customs authorities of the preference-giving countries listed above. An information note is also obtainable from the UNCTAD secretariat.

II.   General conditions

To qualify for preference, products must:

(a)

fall within a description of products eligible for preference in the country of destination. The description entered on the form must be sufficiently detailed to enable the products to be identified by the customs officer examining them;

(b)

comply with the rules of origin of the country of destination. Each article in a consignment must qualify separately in its own right; and,

(c)

comply with the consignment conditions specified by the country of destination. In general, products must be consigned direct from the country of exportation to the country of destination but most preference-giving countries accept passage through intermediate countries subject to certain conditions. (For Australia, direct consignment is not necessary).

III.   Entries to be made in Box 8

Preference products must either be wholly obtained in accordance with the rules of the country of destination or sufficiently worked or processed to fulfil the requirements of that country's origin rules.

(a)

Products wholly obtained: for export to all countries listed in Section I, enter the letter “P” in Box 8 (for Australia and New Zealand Box 8 may be left blank).

(b)

Products sufficiently worked or processed: for export to the countries specified below, the entry in Box 8 should be as follows:

(1)

United States of America: for single country shipments, enter the letter “Y” in Box 8, for shipments from recognised associations of counties, enter the letter “Z”, followed by the sum of the cost or value of the domestic materials and the direct cost of processing, expressed as a percentage of the ex-factory price of the exported products; (example “Y” 35 % or “Z” 35 %).

(2)

Canada: for products which meet origin criteria from working or processing in more than one eligible least developed country, enter letter “G” in Box 8; otherwise “F”.

(3)

Iceland, the European Union, Japan, Norway, Switzerland including Liechtenstein, and Turkey; enter the letter “W” in Box 8 followed by the Harmonised Commodity Description and coding system (Harmonised System) heading at the 4-digit level of the exported product (example “W” 96.18).

(4)

Russian Federation: for products which include value added in the exporting preference-receiving country, enter the letter “Y” in Box 8 followed by the value of imported materials and components expressed as a percentage of the fob price of the exported products (example “Y” 45 %); for products obtained in a preference-receiving country and worked or processed in one or more other such countries, enter “Pk”.

(5)

Australia and New Zealand: completion of Box 8 is not required. It is sufficient that a declaration be properly made in Box 12.

NOTES (2013)

I.   Pays acceptant la formule A aux fins du système des préférences généralisées (SPG):

Australie (5)

Union européenne:

Finlande

Pays-Bas

Bélarus

Allemagne

France

Pologne

Canada

Autriche

Grèce

Portugal

Etats-Unis d'Amérique (7)

Belgique

Hongrie

République tchèque

Fédération de Russie

Bulgarie

Irlande

Roumanie

Islande

Chypre

Italie

Royaume-Uni

Japon

Croatie

Lettonie

Slovaquie

Norvège

Danemark

Lituanie

Slovénie

Nouvelle-Zélande (6)

Espagne

Luxembourg

Suède

Suisse y compris Liechtenstein (8)

Estonie

Malte

 

Turquie

 

 

 

Des détails complets sur les conditions régissant l'admission au bénéfice du SGP dans ce pays peuvent être obtenus des autorités désignées par les pays exportateurs bénéficiaires ou de l'administration des douanes des pays donneurs qui figurent dans la liste ci-dessus. Une note d'information peut également être obtenue du secrétariat de la CNUCED.

II.   Conditions générales

Pour être admis au bénéfice des préférences, les produits doivent:

(a)

correspondre à la définition établie des produits pouvant bénéficier du régime de préférences dans les pays de destination. La description figurant sur la formule doit être suffisamment détaillée pour que les produits puissent être identifiés par l'agent des douanes qui les examine;

(b)

satisfaire aux règles d'origine du pays de destination. Chacun des articles d'une même expédition doit répondre aux conditions prescrites; et

(c)

satisfaire aux conditions d'expédition spécifiées par le pays de destination. En général, les produits doivent être expédiés directement du pays d'exportation au pays de destination; toutefois, la plupart des pays donneurs de préférences acceptent sous certaines conditions le passage par des pays intermédiaires (pour l'Australie, l'expédition directe n'est pas nécessaire).

III.   Indications à porter dans la case 8

Pour bénéficier des préférences, les produits doivent avoir été, soit entièrement obtenus, soit suffisamment ouvrés ou transformés conformément aux règles d'origine des pays de destination.

(a)

Produits entièrement obtenus: pour l'exportation vers tous les pays figurant dans la liste de la section, il y a lieu d'inscrire la lettre “P” dans la case 8 (pour l'Australie et la Nouvelle-Zélande, la case 8 peut être laissée en blanc).

(b)

Produits suffisamment ouvrés ou transformés: pour l'exportation vers les pays figurant ci-après, les indications à porter dans la case 8 doivent être les suivantes:

(1)

Etats Unis d'Amérique: dans le cas d'expédition provenant d'un seul pays, inscrire la lettre “Y” ou, dans le cas d'expéditions provenant d'un groupe de pays reconnu comme un seul, la lettre “Z”, suivie de la somme du coût ou de la valeur des matières et du coût direct de la transformation, exprimée en pourcentage du prix départ usine des marchandises exportées (exemple: “Y” 35 % ou “Z” 35 %);

(2)

Canada: il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre “G” pur les produits qui satisfont aux critères d'origine après ouvraison ou transformation dans plusieurs des pays les moins avancés; sinon, inscrire la lettre “F”;

(3)

Islande, Japon, Norvège, Suisse y compris Liechtenstein, Turquie et l'Union européenne: inscrire dans la case 8 la lettre “W” suivie de la position tarifaire à quatre chiffres occupée par le produit exporté dans le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises (Système harmonisé) (exemple “W” 96.18);

(4)

Fédération de Russie: pour les produits avec valeur ajoutée dans le pays exportateur bénéficiaire de préférences, il y a lieu d'inscrire la lettre “Y” dans la case 8, en la faisant suivre de la valeur des matières et des composants importés, exprimée en pourcentage du prix fob des marchandises exportées (exemple: “Y” 45 %); pour les produits obtenus dans un pays bénéficiaire de préférences et ouvrés ou transformés dans un ou plusieurs autres pays bénéficiaires, il y a lieu d'inscrire les lettre “Pk” dans la case 8;

(5)

Australie et Nouvelle-Zélande: il n'est pas nécessaire de remplir la case 8. Il suffit de faire une déclaration appropriée dans la case 12.’


(1)  For Australia, the main requirement is the exporter's declaration on the normal commercial invoice. Form A, accompanied by the normal commercial invoice, is an acceptable alternative, but official certification is not required

(2)  Official certification is not required.

(3)  The Principality of Liechtenstein forms, pursuant to the Treaty of 29 March 1923, a customs union with Switzerland.

(4)  The United States does not require GSP Form A. A declaration setting forth all pertinent detailed information concerning the production or manufacture of the merchandise is considered sufficient only if requested by the district collector of Customs.

(5)  Pour l'Australie, l'exigence de base est une attestation de l'exportateur sur la facture habituelle. La formule A, accompagnée de la facture habituelle, peut être acceptée en remplacement, mais une certification officielle n'est pas exigée.

(6)  Un visa officiel n'est pas exigé.

(7)  Les Etats-Unis n'exigent pas de certificat SGP Formule A. Une déclaration reprenant toute information appropriée et détaillée concernant la production ou la fabrication de la marchandise est considérée comme suffisante, et doit être présentée uniquement à la demande du receveur des douanes du district (District collector of Customs).

(8)  D'après l'Accord du 29 mars 1923, la Principauté du Liechtenstein forme une union douanière avec la Suisse.


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