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Document 32012R0042

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 42/2012 der Kommission vom 18. Januar 2012 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

ABl. L 16 vom 19.1.2012, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/42/oj

19.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 42/2012 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2012

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Zuteilung von Einfuhrrechten für die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2012 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (3) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2012 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2012 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellten Einfuhrrechtanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte zugeteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

(2)   Auf die Einfuhrrechtanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppe 5 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2012 gestellt wurden, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2012 bis 30.6.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

1

09.4211

0,555946

6

09.4216

0,817945


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.4.2012 bis 30.6.2012 gestellten Einfuhrrechtanträge

(in %)

5

09.4215

1,220003


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