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Document 32008R1356

Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 350 vom 30.12.2008, p. 46–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2014; Aufgehoben durch 32014R0319

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1356/oj

30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/46


VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2008 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2) festgelegt sind, sind regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und Entgelte der Komplexität der von der Agentur durchgeführten Aufgaben und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Diese Regeln werden, unter anderem auf der Grundlage der Daten, die innerhalb der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) nach Einführung ihres Systems zur Unternehmens-ressourcenplanung zur Verfügung stehen werden, durch künftige Änderungen im Einzelnen genauer abgestimmt.

(2)

Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren.

(3)

Auch wenn das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu tragen hat, und den Gesamteinnahmen aus den von ihr erhobenen Gebühren und Entgelten gewahrt bleiben muss, müssen die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte wirksam und allen Antragstellern gegenüber gerecht bleiben. Dies muss auch für die Berechnung der Reisekosten bei Reisen außerhalb der Mitgliedstaaten gelten. Die geltende Berechnungsformel muss angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie sich ausschließlich auf die direkten Kosten für solche Reisen bezieht.

(4)

Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/207 haben gezeigt, dass angegeben werden muss, wann die Agentur die fälligen Gebühren in Rechnung stellen kann, und die Methode festzulegen ist, nach der der Erstattungsbetrag im Fall der Unterbrechung einer Zulassungstätigkeit berechnet wird. Ähnliche Bestimmungen sind für den Fall zu treffen, dass eine Zulassung zurückgegeben oder ausgesetzt wird.

(5)

Aus technischen Gründen sollten Änderungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 vorgenommen werden, um einige Begriffsbestimmungen oder Klassifizierungen zu verdeutlichen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt:

d = f + v + h – e

dabei ist

d

=

zu entrichtende Gebühr

f

=

Gebühr für die jeweilige Tätigkeit, wie im Anhang festgelegt

v

=

Reisekosten

h

=

Zeit, die die Sachverständigen im Verkehrsmittel verbringen, zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz

e

=

durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Zeit in Verkehrsmitteln innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II angegebenen Stundensatz.“

2.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen erfolgt nur bei vorheriger vollständiger Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern zwischen der Agentur und dem Antragsteller nichts anderes vereinbart wird. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen. Bei Nichtzahlung kann die Agentur nach förmlicher Mahnung des Antragstellers die Erteilung der betreffenden Zulassung verweigern oder die Zulassung widerrufen.“;

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Muss eine Zulassungstätigkeit von der Agentur unterbrochen werden, weil der Antragsteller nicht über ausreichende Ressourcen verfügt oder die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, oder weil der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen oder sein Vorhaben zurückzustellen, so wird der bis dahin fällige Anteil der Gebühren nach Stundensatz für den laufenden Zwölfmonatszeitraum berechnet, darf aber den anwendbaren Pauschalsatz nicht übersteigen, und ist zusammen mit sonstigen dann zahlbaren Beträgen auf einmal zu zahlen, wenn die Agentur ihre Arbeit einstellt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wenn die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine unterbrochene Zulassungstätigkeit wieder aufnimmt, wird diese Tätigkeit als neuer Vorgang abgerechnet.“;

d)

folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„8.   Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, aber die anwendbare Pauschalgebühr nicht übersteigen dürfen, zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen zu dem Zeitpunkt zahlbar, zu dem die Rückgabe oder der Widerruf erfolgt. Die entsprechende Stundenzahl wird nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz in Rechnung gestellt.

9.   Setzt die Agentur eine Zulassung aus, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die zeitanteilig berechnet werden, zu dem Zeitpunkt der Aussetzung zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zahlbaren Beträgen vollständig zahlbar. Wird die Zulassung zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Kraft gesetzt, beginnt der neue Zwölfmonatszeitraum mit dem Datum der Wiederinkraftsetzung.“

3.

Artikel 12 Absatz 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen.

5.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie gilt unter folgenden Bedingungen:

a)

die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungstätigkeiten, für die die Beauftragung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt.

b)

die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Januar 2009 erhoben werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Erläuterung 7 erhält folgende Fassung:

„(7)

‚Ableitung‘ bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung.“

(2)

Die Erläuterung 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe ‚einfach‘, ‚Standard‘ und ‚komplex‘ Folgendes:

 

einfach

Standard

komplex

Ergänzende Musterzulassungen-EASA

Erhebliche Konstruktionsänderungen-EASA

Erhebliche Reparaturen-EASA

Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Konstruktionsänderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können.

Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen.

Ergänzende Musterzulassung von signifikantem (1) Umfang oder erhebliche Konstruktionsänderung.

Validierte ergänzende Musterzulassung nach einer bilateralen Vereinbarung

grundlegend (2)

nicht grundlegend (2)

nicht grundlegende (2) ergänzende Musterzulassung, falls die Zulassungsbehörde (2) die Änderung als ‚signifikant‘ (1) eingestuft hat

Validierte erhebliche Konstruktionsänderung nach einer bilateralen Vereinbarung

Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 2 (2), wenn nicht automatisch anerkannt (3).

Stufe 1 (2)

Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 1 (2), falls die Zulassungsbehörde (2) die Änderung als ‚signifikant‘ (1) eingestuft hat

Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung

Entfällt

(automatische Anerkennung)

Reparaturen an kritischen Teilen (2)

Entfällt

(3)

In Teil I erhalten die Tabellen 1 bis 6 folgende Fassung:

„Tabelle 1:   Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (4))

(EUR)

 

Pauschalsatz

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

2 600 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

1 330 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

1 060 000

über 5 700 kg bis 22 000 kg

410 000

über 2 000 kg bis 5 700 kg

227 000

bis 2 000 kg

12 000

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

6 000

Drehflügler

groß

525 000

mittel

265 000

klein

20 000

Sonstige

Ballons

6 000

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

365 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

185 000

Nichtturbinentriebwerke

30 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

15 000

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

10 250

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

2 925

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

Wert unter 2 000 EUR

500


Tabelle 2:   Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen

(EUR)

 

Pauschalsatz (5)

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

1 000 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

500 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

400 000

über 5 700 kg bis 22 000 kg

160 000

über 2 000 kg bis 5 700 kg

80 000

bis 2 000 kg

2 800

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

2 400

Drehflügler

groß

200 000

mittel

100 000

klein

6 000

Sonstige

Ballons

2 400

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

100 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

50 000

Nichtturbinentriebwerke

10 000

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

5 000

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

2 500

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

770

Teile

Wert über 20 000 EUR

1 000

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

600

Wert unter 2 000 EUR

350


Tabelle 3:   Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (6)

komplex

Standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

25 000

6 000

3 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

13 000

5 000

2 500

über 22 000 kg bis 50 000 kg

8 500

3 750

1 875

über 5 700 kg bis 22 000 kg

5 500

2 500

1 250

über 2 000 kg bis 5 700 kg

3 800

1 750

875

bis 2 000 kg

1 600

1 000

500

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

11 000

4 000

2 000

mittel

5 000

2 000

1 000

klein

900

400

250

Sonstige

Ballons

800

400

250

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

12 000

5 000

2 500

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

5 800

2 500

1 250

Nichtturbinentriebwerke

2 800

1 250

625

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

1 400

625

300

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

2 000

1 000

500

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

1 500

750

375


Tabelle 4:   Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (7)  (8)

komplex

Standard

einfach

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

20 000

6 000

3 000

über 50 000 kg up to 150 000 kg

9 000

4 000

2 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

6 500

3 000

1 500

über 5 700 kg bis 22 000 kg

4 500

2 000

1 000

über 2 000 kg bis 5 700 kg

3 000

1 400

700

bis 2 000 kg

1 100

500

250

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

250

250

250

Drehflügler

groß

10 000

4 000

2 000

mittel

4 500

2 000

1 000

klein

850

400

250

Sonstige

Ballons

850

400

250

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

5 000

2 000

1 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

2 500

1 000

500

Nichtturbinentriebwerke

1 300

600

300

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

600

300

250

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

250

250

250

Propeller für Flugzeuge bis zu 5 700 kg Starthöchstmasse

250

250

250


Tabelle 5:   Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)

(EUR)

 

Pauschalsatz (9)  (10)

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

500

über 50 000 kg bis 150 000 kg

500

über 22 000 kg bis 50 000 kg

500

über 5 700 kg bis 22 000 kg

500

über 2 000 kg bis 5 700 kg

250

bis 2 000 kg

250

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

250

Drehflügler

groß

500

mittel

500

klein

250

Sonstige

Ballons

250

Antrieb

Turbinentriebwerke

500

Nichtturbinentriebwerke

250

Propeller

250


Tabelle 6:   Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten

(EUR)

 

Pauschalsatz (11)  (12)  (13)

 

EU Entwicklung

Drittlandsentwicklung

Starrflügelflugzeuge

über 150 000 kg

270 000

90 000

über 50 000 kg bis 150 000 kg

150 000

50 000

über 22 000 kg bis 50 000 kg

80 000

27 000

über 5 700 kg bis 22 000 kg

17 000

5 700

über 2 000 kg bis 5 700 kg

4 000

1 400

bis 2 000 kg

2 000

670

sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge

900

300

Drehflügler

groß

65 000

21 700

mittel

30 000

10 000

klein

3 000

1 000

Sonstige

Ballons

900

300

Antrieb

Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2 000 kW

40 000

13 000

Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis zu 25 kN oder einer Startleistung bis zu 2 000 kW

6 000

2 000

Nichtturbinentriebwerke

1 000

350

Nichtturbinentriebwerke CS 22 H, CS VLR App. B

500

250

Propeller für Flugzeuge über 5 700 kg Starthöchstmasse

750

250

Teile

Wert über 20 000 EUR

2 000

700

Wert zwischen 2 000 und 20 000 EUR

1 000

350

Wert unter 2 000 EUR

500

250

(4)

Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Stundensatz entsprechend den Jeweiligen Tätigkeiten:

Nachweis der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren

tatsächliche Stundenzahl

Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb

tatsächliche Stundenzahl

Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD)

tatsächliche Stundenzahl

Validierungsunterstützung (Anerkennung von EASA-Zulassungen durch Fremdbehörden)

tatsächliche Stundenzahl

von Fremdbehörden angeforderte technische Unterstützung

tatsächliche Stundenzahl

Anerkennung von MRB-Berichten durch die EASA

tatsächliche Stundenzahl

Übertragung von Zulassungen

tatsächliche Stundenzahl

Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen

3 Stunden

Administrative Wiederausstellung von Dokumenten

1 Stunde

Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für Luftfahrzeuge nach CS 25

6 Stunden

Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge

2 Stunden“


(1)  ‚Signifikant‘ ist definiert in Absatz 21A.101 (b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.

(2)  Begriffsbestimmungen ‚grundlegend‘, ‚nicht grundlegend‘, ‚Stufe 1‘, ‚Stufe 2‘, und ‚kritische Teile‘, siehe das anwendbare bilaterale Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.

(3)  Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in dem anwendbaren bilateralen Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.“

(4)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

(5)  Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(6)  Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(7)  Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.

(8)  Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(9)  Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.

(10)  Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.

(11)  Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion.

(12)  Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:

Erzeugnis in derselben Kategorie

Ermäßigung auf den Pauschalsatz

1.

0 %

2.

10 %

3.

20 %

4.

30 %

5.

40 %

6.

50 %

7.

60 %

8.

70 %

9.

80 %

10.

90 %

11. und nachfolgende Erzeugnisse

100 %

(13)  Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.“


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