EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32008R1356
Commission Regulation (EC) No 1356/2008 of 23 December 2008 amending Regulation (EC) No 593/2007 on the fees and charges levied by the European Aviation Safety Agency (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1356/2008 der Kommission vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 350 vom 30.12.2008, p. 46–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2014; Aufgehoben durch 32014R0319
30.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 350/46 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/2008 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,
nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte, die in der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte (2) festgelegt sind, sind regelmäßig zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der von den Antragstellern zu entrichtenden Gebühren und Entgelte der Komplexität der von der Agentur durchgeführten Aufgaben und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht. Diese Regeln werden, unter anderem auf der Grundlage der Daten, die innerhalb der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) nach Einführung ihres Systems zur Unternehmens-ressourcenplanung zur Verfügung stehen werden, durch künftige Änderungen im Einzelnen genauer abgestimmt. |
(2) |
Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Gemeinschaft ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren. |
(3) |
Auch wenn das Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit zu tragen hat, und den Gesamteinnahmen aus den von ihr erhobenen Gebühren und Entgelten gewahrt bleiben muss, müssen die Regeln für die Berechnung der Gebühren und Entgelte wirksam und allen Antragstellern gegenüber gerecht bleiben. Dies muss auch für die Berechnung der Reisekosten bei Reisen außerhalb der Mitgliedstaaten gelten. Die geltende Berechnungsformel muss angepasst werden, um zu gewährleisten, dass sie sich ausschließlich auf die direkten Kosten für solche Reisen bezieht. |
(4) |
Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/207 haben gezeigt, dass angegeben werden muss, wann die Agentur die fälligen Gebühren in Rechnung stellen kann, und die Methode festzulegen ist, nach der der Erstattungsbetrag im Fall der Unterbrechung einer Zulassungstätigkeit berechnet wird. Ähnliche Bestimmungen sind für den Fall zu treffen, dass eine Zulassung zurückgegeben oder ausgesetzt wird. |
(5) |
Aus technischen Gründen sollten Änderungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 vorgenommen werden, um einige Begriffsbestimmungen oder Klassifizierungen zu verdeutlichen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Erfolgt die Zulassungstätigkeit ganz oder teilweise außerhalb der Mitgliedstaaten, so werden die außerhalb der Mitgliedstaaten anfallenden Reisekosten unbeschadet des Artikels 4 dem Antragsteller nach folgender Formel mit in Rechnung gestellt: d = f + v + h – e dabei ist
|
2. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 12 Absatz 5 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. |
5. |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Sie gilt unter folgenden Bedingungen:
a) |
die in Teil I Tabellen 1 bis 5 des Anhangs aufgeführten Gebühren gelten für alle Zulassungstätigkeiten, für die die Beauftragung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt. |
b) |
die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs aufgeführten Sätze gelten für die Jahresgebühren, die nach dem 1. Januar 2009 erhoben werden. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2008
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 3.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird wie folgt geändert:
(1) |
Die Erläuterung 7 erhält folgende Fassung:
|
(2) |
Die Erläuterung 9 erhält folgende Fassung:
|
(3) |
In Teil I erhalten die Tabellen 1 bis 6 folgende Fassung: „Tabelle 1: Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 (4))
Tabelle 2: Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkte Musterzulassungen
Tabelle 3: Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
Tabelle 4: Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
Tabelle 5: Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003)
Tabelle 6: Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 als anerkannt gelten
|
(4) |
Teil II Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
(1) ‚Signifikant‘ ist definiert in Absatz 21A.101 (b) des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003.
(2) Begriffsbestimmungen ‚grundlegend‘, ‚nicht grundlegend‘, ‚Stufe 1‘, ‚Stufe 2‘, und ‚kritische Teile‘, siehe das anwendbare bilaterale Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.
(3) Kriterien für die automatische Anerkennung durch die EASA von erheblichen Änderungen der Stufe 2 sind definiert in dem Beschluss 2004/04/CF des EASA-Exekutivdirektors oder in dem anwendbaren bilateralen Abkommen, nach dem die Validierung erfolgt.“
(4) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
(5) Für Ableitungen, die substantielle Änderungen des Musters wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
(6) Für ergänzende Musterzulassungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
(7) Für signifikante erhebliche Änderungen, die substantielle Änderungen wie in Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 beschrieben umfassen, gelten die Gebühren für die jeweilige Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung gemäß der Festlegung in Tabelle 1.
(8) Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.
(9) Die in dieser Tabelle festgelegten Sätze gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß 21A.263 (c) (2) von Abschnitt D des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgenommen wurden.
(10) Änderungen und Reparaturen an der Hilfsturbine (APU - Auxiliary Power Unit) werden als Änderungen und Reparaturen an Triebwerken mit der gleichen Leistung abgerechnet.
(11) Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für den Satz der entsprechenden Passagierversion.
(12) Für Inhaber mehrerer Musterzulassungen und/oder mehrerer eingeschränkter Musterzulassungen gilt eine Ermäßigung der Jahresgebühr für die zweite und die nachfolgenden Musterzulassungen in derselben Erzeugniskategorie gemäß der nachstehenden Tabelle:
Erzeugnis in derselben Kategorie |
Ermäßigung auf den Pauschalsatz |
1. |
0 % |
2. |
10 % |
3. |
20 % |
4. |
30 % |
5. |
40 % |
6. |
50 % |
7. |
60 % |
8. |
70 % |
9. |
80 % |
10. |
90 % |
11. und nachfolgende Erzeugnisse |
100 % |
(13) Für Luftfahrzeuge, von denen weltweit weniger als 50 Exemplare registriert sind, werden die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit dem in Teil II des Anhangs genannten Stundensatz bis zur Höhe der Gebühr für die betreffende Luftfahrzeug-Erzeugniskategorie berechnet. Für Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die keine Luftfahrzeuge sind, bezieht sich die Begrenzung auf die Zahl der Luftfahrzeuge, in denen das Erzeugnis, das Teil oder die Ausrüstung eingebaut ist.“