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Document 32006R1839

Verordnung (EG) Nr. 1839/2006 des Rates vom 28. November 2006 über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

ABl. L 355 vom 15.12.2006, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 367–369 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1839/oj

15.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 355/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1839/2006 DES RATES

vom 28. November 2006

über die Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 zur Änderung und Ergänzung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.

(2)

Mit dem Beschluss 2006/930/EG vom 28. November 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik (2) hat der Rat das Abkommen im Namen der Gemeinschaft genehmigt, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.

Artikel 2

Teil III Abschnitt III Anhang 7 (WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind) wird in Bezug auf den KN-Code 0201 30 00 wie folgt geändert:

a)

Die Bezeichnung des EG-Zollkontingents von 11 000 t: „Fleisch, entbeint, von ‚hoher Qualität‘, frisch oder gekühlt, das folgender Beschreibung entspricht: ‚Teilstücke von Rindfleisch, stammend von 22 bis 24 Monate alten Tieren mit zwei Dauer-Schneidezähnen, ausschließlich auf der Weide aufgezogen, deren Lebendgewicht bei der Schlachtung 460 kg nicht überschreitet, von besonderer oder guter Qualität, mit der Bezeichnung ‚besondere Teilstücke von Rindern‘, in Kartons ‚Special boxed beef‘; diese Teilstücke dürfen die Bezeichnung ‚sc‘ (special cuts) tragen‘“ wird ersetzt durch „Fleisch, entbeint, von hoher Qualität, von Rindern, frisch oder gekühlt“.

b)

In der Spalte „Sonstige Bedingungen“ wird folgender Text eingefügt: „Lieferland: Argentinien“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).

(2)  Siehe Seite 91 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als erläuternder Hinweis zu verstehen; maßgebend für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse ist hingegen der Wortlaut der bei Annahme der gegenwärtigen Verordnung gültigen KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

Teil II

Zolltarif

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz

0304 20 94

Gefrorene Fischfilets von anderen Fischen als Süßwasserfischen

Senkung des Zollsatzes auf 11,4 % (1)

0303 79 98

Andere gefrorene Seefische, außer Fischfilets und anderem Fischfleisch der Position 0304, außer Fischlebern und Fischrogen

Senkung des Zollsatzes auf 12,4 % (1)

Zolltarifpositionen

0202 20 30

0202 30

0206 29 91

Fleisch von Rindern, gefroren: Vorderviertel, zusammen oder getrennt; Fleisch von Rindern, gefroren: ohne Knochen; genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren: Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch. Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden.

Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 267/2006

Zolltarifposition

0402 10 19

Magermilchpulver

Aufstockung des EG-Zollkontingents um 537 t (erga omnes)

Zolltarifposition

ex 0808 10 80

Äpfel

Aufstockung des EG-Zollkontingents um 96 t (erga omnes)

Zolltarifpositionen

1005 10 90

1005 90 00

Mais

Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 711/2006

Zolltarifpositionen

2009 11 11

2009 11 19

2009 19 11

2009 19 19

2009 29 11

2009 29 19

2009 39 11

2009 39 19

2009 49 11

2009 49 19

2009 79 11

2009 79 19

2009 80 11

2009 80 19

2009 80 34

2009 80 35

2009 80 36

2009 80 38

2009 90 11

2009 90 19

2009 90 21

2009 90 29

Fruchtsäfte

Durchgeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 711/2006

Zolltarifpositionen

2204 29 65

2204 29 75

Wein

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 20 000 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 8 EUR/hl

Zolltarifpositionen

2204 21 79

2204 21 80

Wein

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 40 000 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 10 EUR/hl

Zolltarifposition

2205 90 10

Wermutwein

Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von 13 810 hl (erga omnes) zu einem Kontingentzollsatz von 7 EUR/hl

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft (EG-15).


(1)  Der herabgesetzte Zollsatz gilt — je nachdem, welcher Fall früher eintritt — entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.

Für die vorgenannten Zolltarifpositionen und Zollkontingente gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Fünfzehnergemeinschaft (EG-15).


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