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Document 32002D0853

2002/853/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2002 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der Regelungen 3, 7, 14, 16, 23, 34, 37, 38, 43, 48, 50, 67, 75, 77, 87, 91, 105 und 113 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den technischen Fortschritt

ABl. L 299 vom 1.11.2002, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/853/oj

32002D0853

2002/853/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2002 über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der Regelungen 3, 7, 14, 16, 23, 34, 37, 38, 43, 48, 50, 67, 75, 77, 87, 91, 105 und 113 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 299 vom 01/11/2002 S. 0053 - 0054


Beschluss der Kommission

vom 29. Oktober 2002

über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der Regelungen 3, 7, 14, 16, 23, 34, 37, 38, 43, 48, 50, 67, 75, 77, 87, 91, 105 und 113 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den technischen Fortschritt

(2002/853/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften(1) erteilt wurden, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wird ein Vorschlag zur Anpassung einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa im Anhang zu dem Revidierten Übereinkommen von 1958, die für die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Anhang II des Beschlusses 97/836/EG bindend ist, dem nach den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 2 des genannten Übereinkommens eingesetzten Verwaltungsausschuss zur Abstimmung vorgelegt, so wird die Stimmabgabe der Kommission nach dem Verfahren festgelegt, das in den Richtlinien zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen für Anpassungen an den technischen Fortschritt vorgesehen ist.

(2) Einige Anforderungen der UN/ECE-Regelungen 3, 7, 14, 16, 23, 34, 37, 38, 43, 48, 50, 67, 75, 77, 87, 91, 105 und 113 müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses, der durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), eingesetzt wurde -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Europäische Gemeinschaft gibt bei der Abstimmung in der Sitzung des Verwaltungsausschusses, die am 12. November 2002 anlässlich der 128. Sitzung oder in einer späteren Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa stattfindet, zu den im Anhang aufgeführten Dokumenten eine befürwortende Stellungnahme ab.

Brüssel, den 29. Oktober 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(3) ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1.

ANHANG

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