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Document 31992R2656

Verordnung (EWG) Nr. 2656/92 des Rates vom 8. September 1992 über bestimmte technische Einzelheiten in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro

ABl. L 266 vom 12.9.1992, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/04/1993; Aufgehoben durch 393R0990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2656/oj

31992R2656

Verordnung (EWG) Nr. 2656/92 des Rates vom 8. September 1992 über bestimmte technische Einzelheiten in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro

Amtsblatt Nr. L 266 vom 12/09/1992 S. 0027 - 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2656/92 DES RATES vom 8. September 1992 über bestimmte technische Einzelheiten in Verbindung mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates vom 1. Juni 1992 zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es ist von äusserster Wichtigkeit, daß die effektive Anwendung des Embargos gegen die Republiken Serbien und Montenegro sichergestellt wird.

Daher ist es notwendig, eine hinreichend wirksame Kontrolle der Ausfuhren aus der Gemeinschaft auszuüben.

Durch diese Kontrolle soll sichergestellt werden, daß es bei Waren, die aus der Gemeinschaft in bestimmte an diese beiden Republiken angrenzende Republiken oder Gebiete ausgeführt werden, nicht zu einer Umlenkung kommt.

Die betreffenden Ausfuhren sind daher von vorherigen Ausfuhrgenehmigungen abhängig zu machen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der einführenden Republik bzw. des einführenden Gebiets erteilt werden.

Zur Vermeidung unangemessener Belastungen für die betroffenen Parteien sind bestimmte Ausnahmeregelungen für die Anwendung dieser Verordnung vorzusehen -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhr aller Waren und Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft in die Republik Bosnien-Herzegowina, die Republik Kroatien sowie das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird von der Vorlage einer vorherigen Genehmigung für die Ausfuhr in diese Republiken bzw. dieses Gebiet abhängig gemacht, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilt wird.

Artikel 2

Die vorherige Ausfuhrgenehmigung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß von den zuständigen Behörden der Republik Bosnien-Herzegowina, der Republik Kroatien oder des Gebiets der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, je nachdem wohin die Waren eingeführt werden sollen, eine Einfuhrlizenz ausgestellt worden ist.

Es ist sicherzustellen, daß diese Behörden das Eintreffen der in der vorherigen Ausfuhrgenehmigung erfassten Waren bescheinigen.

Artikel 3

Die zur Durchführung des Artikels 2 erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission erlassen.

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahme um einen Zeitraum von 15 Tagen.

Der Rat kann innerhalb des in dem vorstehenden Absatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 4

Die Verfahren der Artikel 1 und 2 gelten nicht für Ausfuhrgeschäfte,

a) die sich aus Verträgen oder Zusatzverträgen ergeben, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, sofern deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat;

b) die Nahrungsmittel oder Waren und Erzeugnisse zum Gegenstand haben, welche ausschließlich für medizinische Zwecke, für grundlegende humanitäre Zwecke oder für Tätigkeiten bestimmt sind, die im Zusammenhang mit der UNPROFOR, der Jugoslawien-Konferenz oder der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft stehen;

c) deren Wert weniger als 1 000 ECU beträgt.

Die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) endet am 1. November 1992.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 4.

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