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Document 31992R2655

Verordnung (EWG) Nr. 2655/92 des Rates vom 8. September 1992 zur Beschränkung des internationalen Warenverkehrs mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) für Sendungen zwischen zwei Orten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und über das Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro

ABl. L 266 vom 12.9.1992, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/04/1993; Aufgehoben durch 393R0990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2655/oj

31992R2655

Verordnung (EWG) Nr. 2655/92 des Rates vom 8. September 1992 zur Beschränkung des internationalen Warenverkehrs mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) für Sendungen zwischen zwei Orten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und über das Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro

Amtsblatt Nr. L 266 vom 12/09/1992 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0145


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2655/92 DES RATES vom 8. September 1992 zur Beschränkung des internationalen Warenverkehrs mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) für Sendungen zwischen zwei Orten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und über das Gebiet der Republiken Serbien und Montenegro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 1. Juni 1992 haben die im Rat versammelten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten den Beschluß 92/285/EGKS (1) zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Republiken Serbien und Montenegro gefasst.

Am 1. Juni 1992 hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 (2) zur Untersagung des Handels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro erlassen.

Es ist von höchster Wichtigkeit, daß eine wirksame Durchführung des Embargos gegenüber den Republiken Serbien und Montenegro sichergestellt wird.

Wird der internationale Warenverkehr unter Durchfuhr durch diese Republiken mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) durchgeführt, so besteht ein erhebliches Risiko dafür, daß diese Waren einer Bestimmung zugeführt werden, die im Gegensatz zu den Verboten des Embargos steht, ausgenommen die Fälle, in denen gleichzeitig das gemeinschaftliche Versandverfahren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 (3) oder das gemeinsame Versandverfahren im Sinne des Übereinkommens EWG-EFTA vom 20. Mai 1987 (4) angewandt wird.

Um Umgehungen des Embargos gegenüber den Republiken Serbien und Montenegro auszuschließen, ist es deshalb nötig, die Anwendung des TIR-Verfahrens für innergemeinschaftliche Sendungen über das Gebiet dieser Republiken auf die Fälle zu beschränken, in denen gleichzeitig das gemeinschaftliche oder gemeinsame Versandverfahren angewandt wird.

Diese Beschränkung steht in Übereinstimmung mit dem TIR-Übereinkommen, da aufgrund des Artikels 47 des TIR-Übereinkommens insbesondere Einschränkungen des Verfahrens aus Erwägungen der öffentlichen Sicherheit angewandt werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 ist das Verfahren des internationalen Warenverkehrs mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen) für Warensendungen, die zwischen zwei Orten in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über das Gebiet der Republik Serbien und/oder der Republik Montenegro befördert werden sollen, nur anzuwenden, wenn diese Beförderungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Sinne des Übereinkommens EWG-EFTA vom 20. Mai 1987 stattfinden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 20. (2) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 4. (3) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.

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