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Document 62015TN0448

Rechtssache T-448/15: Klage, eingereicht am 6. August 2015 — EEB/Kommission

ABl. C 328 vom 5.10.2015, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/27


Klage, eingereicht am 6. August 2015 — EEB/Kommission

(Rechtssache T-448/15)

(2015/C 328/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: European Environmental Bureau (EEB) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und das Übereinkommen von Århus verstößt, und zwar gegen

a)

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1), da sie diese Vorschriften nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Umweltinformationen ausgelegt und/oder Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens nicht unmittelbar angewendet hat, denn Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sind nicht mit Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus vereinbar und erstrecken die Verweigerungsgründe des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) in rechtswidriger Weise auf Umweltinformationen;

b)

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, da sie die Verweigerungsgründe des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht eng ausgelegt und angewendet hat und/oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen nicht berücksichtigt hat und/oder nicht berücksichtigt hat, dass die streitgegenständliche Information einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist;

festzustellen, dass die Kommission gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstößt, und zwar gegen

a)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie die Verweigerung des Zugangs zu den betreffenden Dokumenten nicht ausführlich begründet hat;

b)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie den ersten Unterabsatz dieser Vorschrift auf Dokumente angewendet hat, die sich auf einen abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen;

c)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie nicht ausreichend geprüft hat, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht;

d)

Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie sich nicht bemüht hat, zu einer formlosen Einigung zu gelangen, um eine angemessene Lösung zu finden, und nicht innerhalb der gesetzten Fristen eine Entscheidung getroffen hat;

die EU, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz jeglichen Schadens einschließlich Zinsen in einer vom Gericht festzustellenden Höhe, jedoch nicht unter 1 Euro, zu verurteilen, den das EEB dadurch erlitten hat, dass es nicht rechtzeitig Zugang zu den beantragten Dokumenten hatte, die von der Kommission nicht gemäß der in Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gesetzten Fristen offengelegt wurden;

den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 1. Juni 2015 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten von Streithelfern.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger hinsichtlich des gerügten Verstoßes der Kommission gegen die Verordnungen (EG) Nrn. 1367/2006 und 1049/2001 sowie gegen das Übereinkommen von Århus (3) Folgendes geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und/oder Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 des Übereinkommens von Århus

Die angeforderte Information stelle eine Umweltinformation im Sinne des Übereinkommens von Århus und im Sinne von Art. 2 Buchst. d Ziff. iii, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 dar;

Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 seien nicht mit Art. 4 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Århus vereinbar und erstreckten die Verweigerungsgründe des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in rechtswidriger Weise auf Umweltinformationen;

die Kommission habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verstoßen, und zwar bezüglich der engen Auslegung von Ausnahmen von der Grundregel der Bekanntgabe, der Pflicht zur Interessensabwägung und der „Emissions-Regel“.

2.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Der Verweigerungsgrund des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 sei auf die angeforderten Dokumente nicht anwendbar;

die Verbreitung der angeforderten Dokumente führe zu keiner ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses der Kommission;

die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, als sie die durch die Nichtverbreitung geschützten Interessen nicht zutreffend gegen das öffentliche Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente abgewogen habe.

3.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

4.

In Bezug auf die Schadensersatzklage nach Art. 340 AEUV: Verstoß der Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(3)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, unterzeichnet in Århus am 25. Juni 1998 und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).


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