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Document 62008CN0444

Rechtssache C-444/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Oktober 2008 von Região autónoma dos Açores gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-37/04, Região autónoma dos Açores/Rat der Europäischen Union

ABl. C 327 vom 20.12.2008, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/15


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Oktober 2008 von Região autónoma dos Açores gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-37/04, Região autónoma dos Açores/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-444/08 P)

(2008/C 327/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Região autónoma dos Açores (Prozessbevollmächtigte: M. Renouf und C. Bryant, Solicitors, H. Mercer QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien, Seas at Risk VZW, WWF — World Wide Fund for Nature, Stichting Greenpeace Council

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-37/04 aufzuheben;

die Klage in der Rechtssache T-37/04 für zulässig zu erklären;

die Art. 3 und 11 sowie den Anhang der Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates (1) für nichtig zu erklären, soweit sie a) bestimmen, dass der Fischereiaufwand nach der Verordnung nur durch Bezugnahme auf die Zielart und das ICES/Copace-Gebiet und nicht zugleich durch Bezugnahme auf die Art des verwendeten Fanggeräts, gleichgültig, ob geschleppt oder stationär, ermittelt wird; b) Tiefseearten (d. h. die von der Verordnung Nr. 2347/2002 (2) erfassten Tiefseearten) vom Anwendungsbereich der Art. 3 und 11 der Verordnung Nr. 1954/2003 ausschließen;

Art. 15 der Verordnung Nr. 1954/2003 für nichtig zu erklären, soweit die Aufhebung der Verordnungen Nr. 685/95 (3) und Nr. 2027/95 (4) a) (i) die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Ermittlung des Fischereiaufwands unter Bezugnahme nicht nur auf die Zielart und das ICES/Copace-Gebiet, sondern zugleich durch Bezugnahme auf die Art des verwendeten Fanggeräts beseitigt und (ii) die Festlegung des Fischereiaufwands, wie sie durch die Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt war, wegfallen lässt; b) (i) die Befugnis beseitigt, einen jährlichen Höchstfischereiaufwand je Gebiet in Bezug auf Tiefseearten (d. h. die von der Verordnung Nr. 2347/2002 erfassten Tiefseearten) zu ermitteln, und (ii) die Festlegung eines jährlichen Höchstfischereiaufwands, wie sie durch die Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt war, wegfallen lässt; c) das Verbot des Zugangs von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Gewässern der Azoren für den Thunfischfang beseitigt;

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 für nichtig zu erklären, soweit dieser das Verbot des Zugangs von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Gewässern der Azoren für den Thunfischfang nicht aufrechterhält;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass er nach dem Stand des Verfahrens nicht in der Lage ist, endgültig zu entscheiden;

dem Rat die Kosten der Região Autónoma dos Açores im Verfahren vor dem Gericht und in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das oben genannte Urteil des Gerichts auf sieben Gründe.

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass der der Rechtsmittelführerin nach Art. 299 Abs. 2 EG gewährte Schutz nicht als Nachweis ausreiche, dass sie von den beanstandeten Bestimmungen individuell betroffen sei.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass nur Mitgliedstaaten — und nicht Regionen — das Recht hätten, das allgemeine Interesse ihres Hoheitsgebiets zu verteidigen.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Erwägungen unterschieden.

Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich die beanstandeten Bestimmungen nicht schädlich auf die Fischbestände und die marine Umwelt der Azoren und folglich auf das Überleben des Fischereisektors in der Region auswirken würden.

Fünftens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, das die Wirkung der beanstandeten Bestimmungen auf die Gesetzgebungs- und Vollzugsbefugnisse der Rechtsmittelführerin nicht dazu führe, dass sie von diesen Bestimmungen individuell betroffen sei.

Sechstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klage der Rechtsmittelführerin unzulässig sei, da ihr keine anderen wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.

Siebtens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht die Faktoren sowohl kumulativ als auch einzeln berücksichtigt, auf die sich die Rechtsmittelführerin gestützt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 199, S. 1).


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