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Document 52006XC0622(02)
Authorisation for State aid pursuant to Articles 87 and 88 of the EC Treaty — Cases where the Commission raises no objections (Text with EEA relevance)
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 146 vom 22.6.2006, p. 8–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
22.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 146/8 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 146/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Datum der Annahme des Beschlusses:
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Nordirland)
Beihilfe Nr.: N 190a/2005
Titel: Änderung der Klimawandel-Abgabe (C 18/2001)
Zielsetzung: Durch die Maßnahme wird das Recht, freiwillige Klimawandelvereinbarungen zu treffen (und so in den Genuss des geltenden Systems von Klimawandel-Steuerermäßigungen zu kommen) auf Unternehmen aller Wirtschaftszweige ausgeweitet
mit einer Energieintensität von mindestens 12 % oder
mit einer Energieintensität von 3 % bis 12 %, wenn die Importquote der Branche mindestens 50 % die Exportquote der Branche mindestens 30 % beträgt.
Der Beschluss gilt für die neuen Klimawandelvereinbarungen mit der britischen Vereinigung für verdichtete Treibgase und der „Kaolin and Ball Clay Association“.
Rechtsgrundlage: Finance Act 2000
Haushaltsmittel: Ca. 25 Mio. GBP/Jahr
Laufzeit: Bis zum 31.3.2011
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung:
Mitgliedstaat: Belgien
Beihilfe Nr.: N 604/2003
Titel: Wiedereingliederung von Beschäftigten, die im Rahmen einer Umstrukturierung von ihrem Unternehmen entlassen wurden
Zielsetzung: Förderung einer aktiven Wiedereingliederungspolitik
Rechtsgrundlage: Loi-programme du 22 décembre 2003/Programmawet van 22 december 2003
Haushaltsmittel: 25 Mio. EUR für 2004 und 50 Mio. EUR für 2005
Beihilfeintensität oder –höhe: Erstattung der Wiedereingliederungskosten pro Arbeitnehmer höchstens 1 800 EUR; Senkung des Arbeitnehmerbeitrags um höchstens 1 200 EUR pro Arbeitnehmer; Senkung des Arbeitergeberbeitrags um höchstens 1 200 EUR pro Arbeitnehmer
Laufzeit: Pilotprojekt
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/