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Dokument 32019R0834

Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR.)

PE/73/2019/REV/1

ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/834/oj

28.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/42


VERORDNUNG (EU) 2019/834 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich (OTC — over the counter) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden „OTC-Derivatekontrakte“), Einschussanforderungen und Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP — central counterparties) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht wird und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden.

(2)

Die Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine verhältnismäßigere Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung, bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere auf den Abbau des Regelungs- und Verwaltungsaufwands abzielt. Durch diese Vereinfachung und eine verhältnismäßigere Herangehensweise sollten jedoch die übergeordneten Ziele der Förderung der Finanzstabilität und der Begrenzung von Systemrisiken im Einklang mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 bei ihrem Gipfeltreffen vom 26. September 2009 in Pittsburgh unberührt bleiben.

(3)

Effiziente und robuste Nachhandelssysteme und Sicherheitenmärkte sind wesentliche Bestandteile einer intakten Kapitalmarktunion, welche die Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission unterstützen.

(4)

In den Jahren 2015 und 2016 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch. Rückmeldungen zur Anwendung der genannten Verordnung erhielt die Kommission außerdem von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtet wurde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtet wurde, und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB). Bei diesen öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von den Interessenträgern unterstützt werden und keine größere Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Am 23. November 2016 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen allgemeinen Bericht über die Überprüfung der Verordnung an. Wenngleich nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in vollem Umfang anwendbar waren und eine umfassende Bewertung dieser Verordnung daher nicht möglich war, wurden in diesem Bericht Bereiche aufgezeigt, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich waren, um zu gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Weise verwirklicht werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenpartei sollte daher geändert werden.

(6)

Mitarbeiteraktienkaufpläne sind Pläne, die gewöhnlich von einem Unternehmen eingerichtet werden, aufgrund deren Personen direkt oder indirekt Anteile eines Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe zeichnen, erwerben, erhalten oder halten können, sofern dieser Plan zumindest für die Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe oder für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder des Leitungsorgans dieses Unternehmens oder eines anderen Unternehmens derselben Gruppe vorteilhaft ist. In der Mitteilung der Kommission vom 8. Juni 2017 über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Mitarbeiteraktienkaufplänen als mögliche Maßnahme zur Stärkung der Kapitalmarktunion im Hinblick auf die Förderung der Investitionen von Kleinanlegern aufgeführt. Ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder ein alternativer Investmentfonds (AIF), der ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet wurde, sollte daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als finanzielle Gegenpartei gelten.

(7)

Bestimmte finanzielle Gegenparteien verzeichnen ein so geringes Tätigkeitsvolumen am OTC-Derivatemarkt, dass davon kein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem ausgehen kann und ein zentrales Clearing wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese Gegenparteien, die allgemein als kleine finanzielle Gegenparteien bezeichnet werden, sollten von der Clearingpflicht befreit werden, jedoch weiterhin verpflichtet sein, Sicherheiten auszutauschen, um etwaige Systemrisiken zu mindern. Überschreitet jedoch die Position einer finanziellen Gegenpartei auf Gruppenebene berechnet die Clearingschwelle für mindestens eine Kategorie von OTC-Derivaten, so sollte die Clearingpflicht für alle Kategorien von OTC-Derivaten gelten, da enge Verflechtungen zwischen den finanziellen Gegenparteien bestehen und mögliche Systemrisiken für das Finanzsystem entstehen könnten, wenn diese Derivatekontrakte nicht zentral gecleart werden. Die finanzielle Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, jederzeit nachzuweisen, dass ihre Position die Clearingschwelle für jede Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr überschreitet; in diesem Fall sollte die Clearingpflicht nicht mehr gelten.

(8)

Nichtfinanzielle Gegenparteien sind weniger vernetzt als finanzielle Gegenparteien. Oft sind sie vorwiegend auch nur in einer Kategorie von OTC-Derivaten aktiv. Von ihrer Tätigkeit geht daher weniger ein Systemrisiko für das Finanzsystem aus als von der Tätigkeit finanzieller Gegenparteien. Deshalb sollte der Anwendungsbereich für die Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien, die sich dafür entscheiden, alle zwölf Monate ihre Position in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen, eingeschränkt werden. Die Clearingpflicht für diese nichtfinanziellen Gegenparteien sollte nur noch in Bezug auf die Kategorien von OTC-Derivaten gelten, bei denen die Clearingschwelle überschritten wird. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten dennoch weiterhin der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten unterliegen, wenn irgendeine der Clearingschwellen überschritten wird. Nichtfinanzielle Gegenparteien, die sich dagegen entscheiden, ihre Position in Bezug auf die Clearingschwellen zu berechnen, sollten in Bezug auf alle Kategorien von OTC-Derivaten clearingpflichtig sein. Die nichtfinanzielle Gegenpartei sollte die Möglichkeit haben, jederzeit nachzuweisen, dass ihre Positionen die Clearingschwelle für eine Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr überschreiten; in diesem Fall sollte die Clearingpflicht für diese Kategorie von OTC-Derivaten nicht mehr gelten.

(9)

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte die ESMA die Clearingschwellen regelmäßig überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren. Diese regelmäßige Überprüfung sollte von einem Bericht begleitet werden.

(10)

Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen Komplikationen bei nur begrenztem Nutzen. Insbesondere verursacht diese Anforderung den Gegenparteien dieser Kontrakte zusätzliche Kosten und Belastungen und könnte auch das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, ohne die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 deutlich zu verbessern oder gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer zu schaffen. Deshalb sollte diese Anforderung aufgehoben werden.

(11)

Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing, sei es als Kunde eines Clearingmitglieds oder über indirekte Clearingvereinbarungen. Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern, die Clearingdienste entweder direkt für andere Gegenparteien oder indirekt erbringen, indem sie ihren eigenen Kunden die Erbringung dieser Dienste für andere Gegenparteien ermöglichen, sollten daher dazu verpflichtet werden, dies zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu tun. Diese Anforderung sollte nicht zu einer Preisregelung oder einer Verpflichtung zum Vertragsabschluss führen, doch sollte es Clearingmitgliedern und Kunden erlaubt sein, die Risiken, die mit den angebotenen Clearingdiensten verbunden sind, wie etwa Gegenparteirisiken, zu kontrollieren.

(12)

Die Angaben über die Finanzinstrumente, die von den Zulassungen der CCPs abgedeckt sind, enthalten möglicherweise nicht alle Kategorien von OTC-Derivaten, für deren Clearing eine CCP zugelassen ist. Damit die ESMA ihre Aufgaben und Pflichten im Zusammenhang mit der Clearingpflicht erfüllen kann, sollten die zuständigen Behörden die ESMA unverzüglich über alle Angaben unterrichten, die sie von einer CCP über die Absicht der CCP erhalten, mit dem Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten zu beginnen, die unter ihre bestehende Zulassung fällt.

(13)

Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen sollte die Clearingpflicht vorübergehend ausgesetzt werden können. Eine solche Aussetzung sollte möglich sein, wenn die Kriterien, aufgrund deren bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurden, nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten nicht mehr für das vorgeschriebene zentrale Clearing eignen oder sich eines dieser Kriterien für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten wesentlich verändert hat. Die Clearingpflicht sollte auch ausgesetzt werden können, wenn eine CCP für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei keine Clearingdienste mehr anbietet und diese Clearingdienste nicht schnell genug von anderen CCPs übernommen werden können. Die Aussetzung der Clearingpflicht sollte auch dann möglich sein, wenn dies als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden. Zur Wahrung der Finanzstabilität und zur Vermeidung von Marktstörungen sollte die ESMA unter Berücksichtigung der G20-Ziele sicherstellen, dass die Aufhebung der Clearingpflicht — falls diese geboten ist — während der Aussetzung der Clearingpflicht eingeleitet wird und genügend Zeit zur Verfügung steht, damit die maßgeblichen technischen Regulierungsstandards geändert werden können.

(14)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegte Pflicht für Gegenparteien, clearingpflichtige Derivative auf Handelsplätzen zu handeln, wird gemäß dem in der genannten Verordnung beschriebenen Verfahren bei einer Handelspflicht ausgelöst, wenn eine Kategorie von Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wird. Die Aussetzung der Clearingpflicht könnte Gegenparteien daran hindern, der Handelspflicht nachkommen zu können. Wurde die Aussetzung der Clearingpflicht beantragt und haben sich die Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht wesentlich geändert, so sollte die ESMA folglich die gleichzeitige Aussetzung der Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anstelle der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorschlagen können.

(15)

Die Meldung historischer Kontrakte hat sich als schwierig erwiesen, da bestimmte Angaben, deren Meldung nunmehr erforderlich ist, vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht gemeldet werden mussten. Dies hat zu hohen Meldeausfällen und den Qualitätsdefiziten bei den gemeldeten Daten geführt, während die Meldung dieser Kontrakte zugleich weiterhin mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. Daher ist es höchst wahrscheinlich, dass diese historischen Daten weiterhin ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass einige dieser Kontrakte bis zum Eintritt des Termins für die Meldung historischer Kontrakte bereits abgelaufen sein werden, womit auch die damit verbundenen Positionen und Risiken hinfällig werden. Aus diesem Grund sollte die Pflicht zur Meldung historischer Kontrakte aufgehoben werden.

(16)

Gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien machen einen vergleichsweise geringen Anteil aller OTC-Derivatekontrakte aus und dienen in erster Linie der gruppeninternen Absicherung. Wenngleich diese Geschäfte daher nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung beitragen, bringt die Pflicht zur Meldung solcher Geschäfte für nichtfinanzielle Gegenparteien doch erhebliche Kosten und Belastungen mit sich. Geschäfte zwischen Gegenparteien innerhalb einer Gruppe, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, sollten daher unabhängig vom Ort der Niederlassung der nichtfinanziellen Gegenpartei von der Meldepflicht ausgenommen werden.

(17)

Die Kommission hat 2017 eine Eignungsprüfung für die Berichterstattung durch Unternehmen eingeführt. Zweck dieser Eignungsprüfung ist die Sammlung von Belegen zur Einheitlichkeit, Kohärenz, Wirksamkeit und Effizienz des Berichterstattungsrahmens der Union. Vor diesem Hintergrund sollte die Möglichkeit, unnötige Doppelmeldungen zu vermeiden, und die Möglichkeit, die Meldung von Geschäften mit Nicht-OTC-Derivatekontrakten zu verringern oder zu vereinfachen, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Maßnahmen eingehender analysiert werden. Insbesondere sollten in dieser Analyse die gemeldeten Einzelheiten, die Zugänglichkeit der Daten für die betreffenden Behörden sowie Maßnahmen zur weiteren Vereinfachung der Meldeketten für Nicht-OTC-Derivatekontrakte ohne maßgebliche Informationsverluste — insbesondere in Bezug auf nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen — berücksichtigt werden. Eine allgemeinere Beurteilung der Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahmen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführt wurden, um die Funktionsweise der Meldung von OTC-Derivatekontrakten zu verbessern und die durch die Meldung entstehende Belastung zu verringern, sollte in Betracht gezogen werden, sobald hinreichende Erfahrungen und Daten über die Anwendung der genannten Verordnung vorliegen, insbesondere im Hinblick auf die Qualität und die Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie im Hinblick auf die Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung.

(18)

Um nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen, von Meldepflichten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte zu entlasten, sollte die finanzielle Gegenpartei in der Regel allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür tragen, sowohl für sich selbst als auch für nicht der Clearingpflicht unterliegende nichtfinanzielle Gegenparteien die OTC-Derivatekontrakte zu melden, die diese Gegenparteien schließen, und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen. Damit der finanziellen Gegenpartei die Daten vorliegen, die sie benötigt, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei zu den OTC-Derivatekontrakten die Einzelheiten bereitstellen, bei denen nach vernünftigem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten allerdings die Möglichkeit haben, sich dafür zu entscheiden, ihre OTC-Derivatekontrakte zu melden. In solchen Fällen sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei die finanzielle Gegenpartei entsprechend informieren und die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Daten und für die Sicherstellung ihrer Richtigkeit tragen.

(19)

Die Verantwortung für die Meldung von OTC-Derivatekontrakten, bei denen eine oder beide Gegenparteien OGAW oder AIF sind, sollte ebenfalls bestimmt werden. Dementsprechend sollte festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem OGAW geschlossenen OTC-Derivatekontrakte für diesen OGAW zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen. Ebenso sollte festgelegt werden, dass ein Verwalter alternativer Investmentfonds die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem AIF geschlossenen OTC-Derivatekontrakte für diesen AIF zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(20)

Um eine uneinheitliche Anwendung der Risikominderungstechniken innerhalb der Union zu vermeiden, die wegen der Komplexität der Risikomanagementverfahren entstehen würde, die einen rechtzeitigen, präzisen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien unter Verwendung interner Modelle vorschreiben, sollten die zuständigen Behörden diese Risikomanagementverfahren oder jede signifikante Änderung an diesen Verfahren vor der Anwendung validieren.

(21)

Da internationale regulatorische Konvergenz notwendig ist und nichtfinanzielle Gegenparteien und kleine finanzielle Gegenparteien die mit ihren Währungsrisikopositionen verbundenen Risiken verringern müssen, ist es notwendig, spezielle Risikomanagementverfahren für physisch abgewickelte Devisentermingeschäfte und physisch abgewickelte Devisenswapgeschäfte festzulegen. In Anbetracht ihres spezifischen Risikoprofils ist es angemessen, den verbindlichen Austausch von Nachschussleistungen bei physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswapgeschäften auf Geschäfte zwischen den systemrelevantesten Gegenparteien zu beschränken, um die Entstehung von Systemrisiken zu begrenzen und internationalen regulatorischen Diskrepanzen vorzubeugen. Die internationale regulatorische Konvergenz sollte auch in Bezug auf Risikomanagementverfahren für andere Derivatekategorien gewährleistet werden.

(22)

Zu den Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zählen Dienste wie z. B. die Portfoliokomprimierung. Die Portfoliokomprimierung ist vom Anwendungsbereich der Handelspflicht ausgenommen, die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 — wo dies erforderlich und angemessen ist — an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen, der Möglichkeit, die Clearingpflicht zu umgehen, und des Ausmaßes, in dem Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken Risiken abmildern oder verringern, in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Geschäfte, die auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, gegebenenfalls eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden sollte.

(23)

Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Einschusszahlungen zu erhöhen und CCPs davon abzuhalten, ihre Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen in einer Weise zu verändern, die prozyklisch erscheinen könnte, sollten die CCPs ihren Clearingmitgliedern Instrumente zur Simulation ihrer Einschussanforderungen und einen detaillierten Überblick über die von ihnen verwendeten Modelle für die Berechnung der Einschusszahlungen zur Verfügung stellen. Dies steht im Einklang mit den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Standards, insbesondere mit dem im Dezember 2012 veröffentlichten Offenlegungsrahmen und den 2015 veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für CCPs, die für die Förderung eines genauen Verständnisses der mit jeder Teilnahme von Clearingmitgliedern an einer CCP verbundenen Risiken und Kosten und für eine größere Transparenz von CCPs gegenüber den Marktteilnehmern von Bedeutung sind.

(24)

Das jeweilige nationale Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten sollte die CCPs nicht daran hindern, beim Ausfall eines Clearingmitglieds Kundenpositionen mit hinreichender Rechtssicherheit übertragen oder Insolvenzerlöse direkt an Kunden auszahlen zu können, wenn es um auf gesonderten Kundensammel- und -einzelkonten gehaltene Vermögenswerte geht. Um Clearinganreize zu schaffen und den Clearingzugang zu verbessern, sollte das jeweilige nationale Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten die CCPs nicht daran hindern, im Hinblick auf Vermögenswerte und Positionen, die auf gesonderten Kundensammel- und -einzelkonten bei einem Clearingmitglied und bei der CCP gehalten werden, nach den Verfahren bei Ausfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorzugehen. Werden indirekte Clearingvereinbarungen getroffen, so sollten indirekte Kunden dennoch weiterhin einen Schutz genießen, der dem nach den Trennungs- und Übertragbarkeitsvorschriften und den Verfahren bei Ausfall gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen gleichwertig ist.

(25)

Die Geldbußen, die die ESMA gegen die unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Transaktionsregister verhängt, sollten hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sicherzustellen und die Transparenz von Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ursprünglich vorgesehenen Geldbußen haben sich in Anbetracht des aktuellen Umsatzes der Transaktionsregister als nicht hinreichend abschreckend erwiesen, was die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse, über die die ESMA gemäß der genannten Verordnung gegenüber den Transaktionsregistern verfügt, einschränken könnte. Deshalb sollte die Obergrenze für die Grundbeträge der Geldbußen erhöht werden.

(26)

Behörden von Drittstaaten sollten Zugang zu den an Transaktionsregister in der Union gemeldeten Daten erhalten, wenn von dem betreffenden Drittstaat bestimmte Bedingungen in Bezug auf den Umgang mit diesen Daten erfüllt werden und der betreffende Drittstaat eine rechtsverbindliche und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorsieht, den Behörden der Union direkten Zugang zu den an Transaktionsregister in diesem Drittstaat gemeldeten Daten zu gewähren.

(27)

Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sieht ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für Transaktionsregister vor, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind und die diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ausweiten wollen. Ein ähnliches vereinfachtes Registrierungsverfahren sollte für die Registrierung von Transaktionsregistern eingerichtet werden, die bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Derivatekontrakte ausweiten wollen.

(28)

Die unzureichende Qualität und Transparenz der von Transaktionsregistern bereitgestellten Daten machen es für die Stellen, die Zugang dazu erhalten haben, schwierig, diese Daten zur Beobachtung der Derivatemärkte zu nutzen, und hindern die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden daran, Risiken für die Finanzstabilität rechtzeitig zu erkennen. Um Datenqualität und -transparenz zu verbessern und die Meldepflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Meldepflichten der Verordnungen (EU) 2015/2365 und (EU) Nr. 600/2014 in Einklang zu bringen, ist eine weitere Harmonisierung der Meldevorschriften und -anforderungen erforderlich, insbesondere eine weitere Harmonisierung der Datenstandards, Formate, Methoden und Modalitäten für die Meldung sowie eine weitere Harmonisierung der Verfahren, die die Transaktionsregister anzuwenden haben, wenn sie die gemeldeten Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit validieren, und der Verfahren für den Datenabgleich mit anderen Transaktionsregistern. Überdies sollten die Transaktionsregister den nicht meldepflichtigen Gegenpartien auf Antrag und zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen Zugang zu allen Daten gewähren, die für sie gemeldet werden.

(29)

Was die von Transaktionsregistern erbrachten Dienstleistungen angeht, so wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wettbewerbliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Gegenparteien sollten daher die Möglichkeit haben, das Transaktionsregister, an das sie ihre Meldungen richten wollen, selbst auszuwählen und auf Wunsch das Transaktionsregister zu wechseln. Um diesen solchen Wechsel zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Daten ohne Mehrfacheinträge und Unterbrechung verfügbar bleiben, sollten die Transaktionsregister geeignete Strategien einführen, die sicherstellen, dass die gemeldeten Daten auf Antrag einer meldepflichtigen Gegenpartei ordnungsgemäß auf andere Transaktionsregister übertragen werden.

(30)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greift, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die die Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing ermöglicht, sollte dieser Übergangszeitraum mindestens um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. Um Entwicklungen Rechnung zu tragen, die beim Erlass dieser Verordnung noch nicht abzusehen waren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diesen Übergangszeitraum zweimal um einen Zeitraum von einem Jahr zu verlängern, nachdem sie die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung sorgfältig geprüft hat.

(31)

Der Übergangszeitraum, während dessen Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht ausgenommen waren, ist am 16. August 2018 ausgelaufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung jeglicher Unterbrechung ist es erforderlich, die Verlängerung dieses Übergangszeitraums rückwirkend auf OTC-Derivatekontrakte anzuwenden, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.

(32)

Zur Vereinfachung des Regulierungsrahmens sollte in Betracht gezogen werden, inwieweit es notwendig und zweckmäßig ist, die Handelspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate anzugleichen, insbesondere an den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen. Eine allgemeinere Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Umfang des Clearings durch verschiedene Arten von Gegenparteien und die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art von Gegenparteien wie auch auf die Zugänglichkeit von Clearingdiensten — einschließlich der Effizienz der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen im Hinblick auf die Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen bei der Erleichterung des Clearingzugangs — sollte vorgenommen werden, sobald hinreichende Erfahrungen und Daten über die Anwendung dieser Verordnung vorliegen.

(33)

Um die kohärente Harmonisierung dessen sicherzustellen, wann handelsübliche Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent angesehen werden, und um den Marktteilnehmern unter bestimmten Voraussetzungen mehr Zeit für die Entwicklung von Clearinglösungen für Altersversorgungssysteme zu geben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent angesehen werden, und um den Übergangszeitraum zu verlängern, während dessen die Clearingpflicht nicht für OTC-Derivatekontrakte gelten sollte, die von Altersversorgungssystemen geschlossen wurden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(34)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Aussetzung der Clearingpflicht und der Handelspflicht sowie den direkten Zugang der betreffenden Behörden von Drittstaaten zu Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Clearingpflicht und die Handelspflicht für bestimmte OTC-Derivatekategorien auszusetzen, weil es einer raschen Entscheidung bedarf, die Rechtssicherheit in Bezug auf das Ergebnis des Aussetzungsverfahrens sicherstellt, und daher hinreichende Gründe äußerster Dringlichkeit gegeben sind.

(35)

Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über Risikominderungsverfahren, die Registrierung von Transaktionsregistern und die Meldepflichten sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der EBA oder der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards anzunehmen, in denen Folgendes geregelt wird: die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, präzisen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten vorschreiben; die Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters; die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern; die vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten; die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage bestimmten Stellen Zugang zu Transaktionsregistern gewährt wird. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.

(36)

Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, um die Datenstandards für die bei verschiedenen Derivatekategorien zu meldenden Informationen und für die Methoden und Modalitäten für die Meldung und das Format des Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters festzulegen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.

(37)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich zu gewährleisten, dass die Vorschriften verhältnismäßig sind, nicht zu unnötigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Befolgungskosten führen, sowie die Finanzstabilität nicht gefährden, und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(38)

Der Geltungsbeginn einiger Bestimmungen dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen.

(39)

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

   ‚finanzielle Gegenpartei‘

1.

Artikel 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

a)

eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugelassene Wertpapierfirma;

b)

ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zugelassenes Kreditinstitut;

c)

ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;

d)

einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;

e)

eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);

f)

einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder in der Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, — es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/61/EU — sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;

g)

einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zugelassenen Zentralverwahrer;

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)."

(*2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338)."

(*3)  Richtlinie 2009/138/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)."

(*4)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)."

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“;"

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffern i bis iv erhalten folgende Fassung:

„i)

zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,

ii)

zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt,

iii)

zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen,

iv)

zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt, einerseits und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, andererseits,“;

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sie wurden am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, geschlossen oder verlängert, sofern an dem Tag, an dem sie geschlossen oder verlängert werden, beide Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen.“;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Ohne zum Vertragsabschluss verpflichtet zu sein, erbringen Clearingmitglieder und Kunden, die direkt oder indirekt Clearingdienste erbringen, diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen. Diese Clearingmitglieder und Kunden treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten, insbesondere zwischen der Handelsabteilung und der Clearingabteilung, die die faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen können. Diese Maßnahmen werden auch dann getroffen, wenn Handels- und Clearingdienste von verschiedenen juristischen Personen erbracht werden, die derselben Gruppe angehören.

Es ist den Clearingmitgliedern und den Kunden gestattet, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten zu kontrollieren.

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ergänzen, dass festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten handelsüblichen Bedingungen als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind, wobei Folgendes zugrunde gelegt wird:

a)

Fairness- und Transparenzanforderungen im Hinblick auf Entgelte, Preise, Abschläge und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen, die die Preisliste betreffen, unbeschadet der Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen mit einzelnen Gegenparteien;

b)

Faktoren, die angemessene handelsübliche Bedingungen zur Gewährleistung neutraler und rationaler vertraglicher Vereinbarungen darstellen;

c)

Anforderungen, die Clearingdienste zu fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen erleichtern, unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten und Risiken, sodass Unterschiede bei den in Rechnung gestellten Preisen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, Risiken und Vorteilen stehen, und

d)

Kriterien zur Risikokontrolle für das Clearingmitglied oder den Kunden im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien

(1)   Alle zwölf Monate darf eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine finanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über einer der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a)

unterrichtet die finanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde, und gibt gegebenenfalls auch den verwendeten Berechnungszeitraum an;

b)

trifft die finanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen und

c)

wird die finanzielle Gegenpartei für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die zu jedweder clearingpflichtigen Kategorie von OTC-Derivaten gehören, welche mehr als vier Monate nach der in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden nach Artikel 4 clearingpflichtig.

(2)   Eine finanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese finanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die finanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung dieser Position zur Folge hat.

(3)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatekontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 werden die in Absatz 1 genannten Positionen für OGAW und AIF auf der Ebene des Fonds berechnet.

OGAW-Verwaltungsgesellschaften, die mehr als einen OGAW verwalten, und AIFMs, die mehr als einen AIF verwalten, müssen der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der Positionen auf der Fondsebene nicht dazu führt,

a)

dass die Positionen eines der von ihnen verwalteten Fonds oder die Positionen des Verwalters systematisch unterschätzt werden und

b)

dass die Clearingpflicht umgangen wird.

Die für die finanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Erteilt eine zuständige Behörde einer CCP gemäß Artikel 14 oder 15 die Zulassung zum Clearing einer Kategorie von OTC-Derivaten oder fällt eine Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing eine CCP zu beginnen beabsichtigt, unter eine bestehende gemäß Artikel 14 oder 15 erteilte Zulassung, so unterrichtet die zuständige Behörde die ESMA unverzüglich über diese Zulassung oder über die Kategorie von OTC-Derivaten, mit deren Clearing die CCP zu beginnen beabsichtigt.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen;

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 wird Buchstabe e gestrichen;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn eine CCP nicht länger gemäß dieser Verordnung für das Clearing einer bestimmten Kategorie von OTC-Derivaten zugelassen oder anerkannt ist, wird diese CCP von der ESMA unverzüglich für die betreffende Kategorie von OTC-Derivaten aus dem öffentlichen Register entfernt.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Aussetzung der Clearingpflicht

(1)   Die ESMA kann beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei aussetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten sind gemäß den in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet;

b)

eine CCP wird das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten wahrscheinlich einstellen und es gibt keine andere CCP, die das Clearing dieser bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten ohne Unterbrechung übernehmen kann;

c)

die Aussetzung der Clearingpflicht für diese bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität oder für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieser Ziele verhältnismäßig.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c, konsultiert die ESMA vor der in Unterabsatz 1 genannten Antragstellung den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden.

Dem in Unterabsatz 1 genannten Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass mindestens eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

Wird die Aussetzung der Clearingpflicht von der ESMA als eine wesentliche Änderung der Kriterien für die Wirksamkeit der Handelspflicht im Sinne des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 angesehen, so kann der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Antrag auch einen Antrag auf Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten enthalten, die Gegenstand des Antrags auf Aussetzung der Clearingpflicht sind.

(2)   Unter den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Clearingmitglieder verantwortlich sind, und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden beantragen, dass die ESMA der Kommission einen Antrag auf Aussetzung der Clearingpflicht übermittelt. Der Antrag der zuständigen Behörde muss begründet sein und Belege dafür enthalten, dass mindestens eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt ist.

Innerhalb von 48 Stunden nach Eingang des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrags der zuständigen Behörde und auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Begründung und Belege beantragt die ESMA entweder die Aussetzung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht durch die Kommission, oder sie lehnt den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Antrag ab. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde über ihre Entscheidung. Lehnt die ESMA den Antrag der zuständigen Behörde ab, so teilt sie die Gründe dafür schriftlich mit.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden nicht veröffentlicht.

(4)   Unverzüglich nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannten bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bzw. für die in Absatz 1 genannte bestimmte Art von Gegenpartei im Wege eines Durchführungsrechtsakts aus, oder sie lehnt die beantragte Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die beantragte Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat umgehend und übermittelt ihnen die der ESMA mitgeteilten Gründe. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.

Der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

(5)   Auf Antrag der ESMA gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Durchführungsrechtsakt zur Aussetzung der Clearingpflicht für bestimmte Kategorien von OTC-Derivaten auch die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für dieselben bestimmten Kategorien von OTC-Derivaten bewirken, für die diese Aussetzung der Clearingpflicht gilt.

(6)   Die Aussetzung der Clearingpflicht und gegebenenfalls der Handelspflicht wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.

(7)   Die Aussetzung der Clearingpflicht gemäß Absatz 3 gilt für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Aussetzung.

Die Aussetzung der Handelspflicht gemäß Absatz 5 gilt für denselben anfänglichen Zeitraum.

(8)   Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Absatz 4 genannte Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Absatz 6 veröffentlicht.

Der im Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 86 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzungsfrist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels oder der Verlängerung nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen. Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels Unterabsatz 1 Buchstabe c konsultiert die ESMA den ESRB und die gemäß Artikel 22 benannten zuständigen Behörden. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme auch dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Stellungnahme wird nicht veröffentlicht.

Der Durchführungsrechtsakt zur Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht kann auch die Verlängerung des in Absatz 7 genannten Zeitraums der Aussetzung der Handelspflicht bewirken.

Die Verlängerung der Aussetzung der Handelspflicht gilt für denselben Zeitraum wie die Verlängerung der Aussetzung der Clearingpflicht.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gegenparteien und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f des vorliegenden Artikels an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die

a)

vor dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden,

b)

am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

Ungeachtet des Artikels 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne Derivatekontrakte, bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, sofern

a)

beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind,

b)

beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen und

c)

das Mutterunternehmen keine finanzielle Gegenpartei ist.

Die Gegenparteien benachrichtigen die zuständigen Behörden über ihre Absicht, die in Unterabsatz 3 genannte Befreiung in Anspruch zu nehmen. Die Befreiung ist gültig, sofern nicht die benachrichtigten zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Benachrichtigung erklären, dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 3 nicht erfüllt sind.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Die finanziellen Gegenparteien tragen allein die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die mit einer nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen erfüllenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, für beide Gegenparteien zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei die Einzelheiten zu den zwischen ihnen abgeschlossenen OTC-Derivatekontrakten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Die nichtfinanzielle Gegenpartei ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass diese Einzelheiten richtig sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in ein Meldesystem investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen haben, vor der Meldung dieser Einzelheiten von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Im diesen Fall liegt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Einzelheiten und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.

Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt und einen OTC-Derivatekontrakt mit einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung schließt, ist nicht zur Meldung gemäß dem vorliegenden Artikel verpflichtet und trägt keine gesetzliche Haftung für die Meldung der Einzelheiten dieser OTC-Derivatekontrakte oder die Sicherstellung ihrer Richtigkeit, sofern

a)

diese Drittlandseinrichtung als finanzielle Gegenpartei gelten würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre,

b)

das gesetzliche Meldesystem des Drittstaats, das für diese Drittlandseinrichtung gilt, gemäß Artikel 13 für gleichwertig erklärt wurde und

c)

die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittstaat diese Angaben gemäß dem gesetzlichen Meldesystem dieses Drittstaats an ein Transaktionsregister gemeldet hat, das einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung unterliegt, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.

(1b)   Die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser OGAW als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1c)   Der AIFM trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen der jeweilige AIF als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1d)   Die zugelassene Stelle, die für die Verwaltung einer EbAV, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, verantwortlich ist und in deren Namen tätig ist, trägt die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen diese EbAV als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen.

(1e)   Gegenparteien und CCPs, die zur Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten verpflichtet sind, stellen sicher, dass diese Einzelheiten richtig und ohne Mehrfachmeldung gemeldet werden.

(1f)   Die in Absatz 1 genannten meldepflichtigen Gegenparteien und CCPs können diese Meldepflicht delegieren.“

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt ist:

a)

die Datenstandards und Formate für die zu meldenden Informationen, die mindestens Folgendes beinhalten:

i)

die globalen Rechtsträgerkennungen (LEIs),

ii)

die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISINs),

iii)

die eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern (UTIs);

b)

die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;

c)

die Häufigkeit der Meldungen;

d)

der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Durchführungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf globaler Ebene vereinbarten Standards sowie ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 (*6) und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(*6)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“"

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten die folgende Fassung:

„(1)   Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.

Berechnet eine nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Positionen nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung für eine oder mehrere Kategorien von OTC-Derivaten über den gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen, so

a)

unterrichtet diese nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die jeweils zuständige Behörde darüber und gibt gegebenenfalls den Berechnungszeitraum an;

b)

trifft die nichtfinanzielle Gegenpartei binnen vier Monaten nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung Clearingvereinbarungen;

c)

wird die nichtfinanzielle Gegenpartei nach Artikel 4 clearingpflichtig für die OTC-Derivatekontrakte, die mehr als vier Monate nach der unter Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Unterrichtung geschlossen oder verlängert werden, und zwar entweder für OTC-Derivatekontrakte, die denjenigen Kategorien von Vermögenswerten angehören, für die das Ergebnis der Berechnung über den Clearingschwellen liegt, oder — falls die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht berechnet hat — für jedwede clearingpflichtige Kategorie von OTC-Derivaten.

(2)   Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.

Die nichtfinanzielle Gegenpartei muss gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate keine systematische Unterschätzung der Position zur Folge hat.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.“

c)

In Absatz 4 erhält Unterabsatz 4 die folgende Fassung:

„Die ESMA überprüft nach Anhörung des ESRB und der anderen betreffenden Behörden regelmäßig die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Clearingschwellen und schlägt erforderlichenfalls — insbesondere unter Berücksichtigung der Verflechtung finanzieller Gegenparteien — Änderungen der technischen Regulierungsstandards gemäß dem vorliegenden Absatz vor.

Die regelmäßige Überprüfung wird von einem Bericht der ESMA zu diesem Gegenstand begleitet.“

9.

Artikel 11 Absatz 15 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3,“;

ii)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung dieser Risikomanagementverfahren,“;

b)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die ESAs legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards — mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe — bis zum 18. Juli 2018 vor.

Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA die in Unterabsatz 1 Buchstabe aa genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.“

10.

In Artikel 38 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(6)   Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Bruttobasis zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung verlangen könnte. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.

(7)   Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung. Diese Informationen:

a)

erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Einschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert;

b)

beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Einschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;

c)

werden dokumentiert.“

11.

In Artikel 39 wird folgender Absatz angefügt:

„(11)   Das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten darf eine CCP nicht daran hindern, entsprechend Artikel 48 Absätze 5, 6 und 7 zu handeln, was die Vermögenswerte und Positionen betrifft, die auf den in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Abrechnungskonten geführt werden.“

12.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 1 übermittelt ein Transaktionsregister der ESMA

a)

entweder einen Antrag auf Registrierung

b)

oder einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung, wenn das Transaktionsregister bereits im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Einzelheiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

b)

die Einzelheiten eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

das Format des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

b)

das Format des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

13.

Artikel 62 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e eine gerichtliche Genehmigung nach nationalem Recht für eine zuständige nationale Behörde voraus, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.“

14.

Artikel 63 erhält folgende Fassung:

a)

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA vor Ort alle erforderlichen Prüfungen der Geschäftsräume, der Grundstücke oder des Betriebsvermögens der in Artikel 61 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern.

(2)   Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder Grundstücke bzw. das Betriebsvermögen der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 62 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer der Prüfung und in dem dafür erforderlichen Ausmaß zu versiegeln.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach Maßgabe der nationalen Vorschriften voraus, dass eine zuständige nationale Behörde über eine gerichtliche Genehmigung verfügt, so beantragt die ESMA auch eine solche Genehmigung. Die ESMA kann die Genehmigung auch vorsorglich beantragen.“

15.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit den in Absatz 3 genannten Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Diese Personen haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die ESMA verweist Sachverhalte zur Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die entsprechenden Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Recht eine Straftat darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.“

16.

Artikel 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe a wird der Betrag „20 000 EUR“ durch den Betrag „200 000 EUR“ ersetzt;

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstaben a, b und d bis k sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5 000 EUR, höchstens aber 100 000 EUR;“;

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c)

bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5 000 EUR, höchstens aber 10 000 EUR.“.

17.

Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vor einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 und einem Beschluss über die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen gehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt nicht für die in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Beschlüsse, falls dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden am Finanzsystem abzuwenden oder ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, einschließlich der Stabilität bzw. Richtigkeit der an das Transaktionsregister übermittelten Daten, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.“

18.

Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle vertretbaren Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und den Beaufsichtigungstätigkeiten der ESMA ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und zur Art der von der ESMA durchgeführten Registrierung und Beaufsichtigung.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 76a

Gegenseitiger direkter Datenzugang

(1)   Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die relevanten Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister niedergelassen sind, direkten Zugang zu den Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.

(2)   Nach Eingang eines Antrags der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden kann die Kommission nach dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, ob der Rechtsrahmen des Drittstaats der antragstellenden Behörde alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Die in diesem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister sind ordnungsgemäß zugelassen;

b)

in diesem Drittstaat erfolgen laufend eine wirksame Beaufsichtigung und Durchsetzung der Transaktionsregister;

c)

hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen Garantien, einschließlich des Schutzes der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse, die den in dieser Verordnung festgelegten Garantien mindestens gleichwertig sind;

d)

die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister unterliegen einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.“.

20.

In Artikel 78 werden die folgenden Absätze angefügt:

„(9)   Ein Transaktionsregister führt die folgenden Verfahren und Strategien ein:

a)

Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

b)

Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten;

c)

Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister, wenn dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

(10)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

b)

die Verfahren, die das Transaktionsregister anzuwenden hat, um zu überprüfen, ob die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle die Meldepflichten erfüllt, und um die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß Artikel 9 gemeldeten Daten zu überprüfen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

21.

In Artikel 80 wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den Gegenparteien, die nicht zur Meldung der Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 1a bis Absatz 1d verpflichtet sind, sowie den Gegenparteien und CCPs, die ihre Meldeplicht gemäß Artikel 9 Absatz 1f delegiert haben, Zugang zu den für sie gemeldeten Informationen.“

22.

Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„q)

den relevanten Behörden eines Drittstaats, für den ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 76a erlassen wurde.“;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen sind;

b)

die Häufigkeit der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen;

c)

die operationellen Standards, die für die Aggregation und den Vergleich von Daten über die Transaktionsregister hinweg und für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind;

d)

die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage die Transaktionsregister den in Absatz 3 genannten Stellen Zugang gewähren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die Identität der an den Kontrakten Beteiligten bei der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen nicht preisgegeben wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.“

23.

Artikel 82 Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts bemüht sich die Kommission, die ESMA zu konsultieren, und sie konsultiert die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3a, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 85 Absatz 2 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.“

24.

Artikel 85 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 18. Juni 2024 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die ESMA legt der Kommission bis zum 17. Juni 2023 einen Bericht über Folgendes vor:

a)

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) auf den Umfang des Clearings durch finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien und auf die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art finanzieller Gegenparteien, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gegenparteien, die eine begrenztes Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben, und im Hinblick auf die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Clearingschwellen;

b)

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 auf die Qualität und Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie die Qualität der von Transaktionsregistern bereitgestellten Informationen;

c)

die Änderungen am Meldewesen, einschließlich der Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1a und insbesondere deren Auswirkungen auf den Meldeaufwand nichtfinanzieller Gegenparteien, die der Meldepflicht nicht unterliegen;

d)

die Zugänglichkeit von Clearingdiensten, insbesondere ob der Clearingzugang durch die Pflicht zur direkten oder indirekten Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 3a wirksam erleichtert wurde.

(*7)  Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).“"

c)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Bis zum 18. Juni 2020 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und ob Maßnahmen zur Erleichterung solcher gangbaren technischen Lösungen erforderlich sind.

Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Dezember 2019 und anschließend alle zwölf Monate bis zur letzten Verlängerung gemäß Unterabsatz 3 in Zusammenarbeit mit der EIOPA, der EBA und dem ESRB einen Bericht vor, in dem Folgendes bewertet wird:

a)

ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und nichtbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf die Marktliquidität und die Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen;

b)

das Volumen und die Art der Tätigkeit der Altersversorgungssysteme an den Märkten für geclearte und nichtgeclearte OTC-Derivate, innerhalb der einzelnen Vermögenswertkategorien, und das etwaige damit verbundene Systemrisiko für das Finanzsystem;

c)

die Folgen der Erfüllung der Clearingpflicht durch Altersversorgungssysteme für deren Anlagestrategien, einschließlich einer etwaigen Umschichtung zwischen ihren baren und unbaren Vermögenswerten;

d)

die Auswirkungen der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwellen für Altersversorgungssysteme;

e)

die Auswirkungen anderer gesetzlicher Anforderungen auf das Kostengefälle zwischen geclearten und nichtgeclearten OTC-Derivatekontrakten, einschließlich der Einschussanforderungen für nichtgeclearte Derivate und der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

f)

ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Clearinglösung für Altersversorgungssysteme zu erleichtern.

Die Kommission kann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82 erlassen, um den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zweijahreszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbare technische Lösung entwickelt wurde und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen.

Die CCPs, die Clearingmitglieder und die Altersversorgungssysteme bemühen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Entwicklung gangbarer technischer Lösungen beizutragen, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte solcher Systeme erleichtert wird.

Die Kommission richtet eine Sachverständigengruppe ein, die aus Vertretern der CCPs, der Clearingmitglieder, der Altersversorgungssysteme und anderer Parteien, die für diese gangbaren technischen Lösungen wichtig sind, besteht und die Bemühungen überwacht und die Fortschritte bewertet, die bei der Entwicklung gangbarer technischer Lösungen erzielt werden, mit denen das Clearing der OTC-Derivatekontrakte durch Altersversorgungssysteme, einschließlich der Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch solche Systeme, erleichtert wird. Diese Sachverständigengruppe tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Die Kommission berücksichtigt beim Verfassen ihrer Berichte nach Unterabsatz 1 die Bemühungen der CCPs, der Clearingmitglieder und der Altersversorgungssysteme.

(3)   Bis zum 18. Dezember 2020 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem Folgendes bewertet wird:

a)

ob die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung eine doppelte Meldepflicht für Geschäfte mit Nicht-OTC-Derivaten zur Folge haben und ob die Meldung von Nicht-OTC-Geschäften für alle Gegenparteien ohne maßgebliche Informationsverluste verringert oder vereinfacht werden könnte;

b)

die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich für clearingpflichtige Einrichtungen;

c)

ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen werden sollten, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese Dienste Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern, welche Möglichkeiten bestehen, die Clearingpflicht zu umgehen, und welche Umstände von einem zentralen Clearing abhalten könnten.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Mai 2020 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a)

die Kohärenz der Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, sowohl hinsichtlich der meldepflichtigen Einzelheiten zu den Derivatekontrakten als auch des Zugangs der relevanten Einrichtungen zu den Daten, sowie ob diese Pflichten angeglichen werden sollten;

b)

die Realisierbarkeit einer weiteren Vereinfachung der Meldeketten für sämtliche Gegenparteien, darunter alle indirekten Kunden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergriffenen Maßnahmen;

c)

die Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen;

d)

in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden sollten. In diesem Bericht erfolgt das Folgende:

i)

die Portfoliokomprimierung und weitere verfügbare nicht kursbildende Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivateportfolios bewirken, ohne die Marktrisiken dieser Portfolios zu ändern, beispielsweise Umschichtungsgeschäfte, sind zu untersuchen;

ii)

Zweck und Funktionsweise derartiger Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind zu erläutern, sowie der Umfang, in dem sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern; ebenso ist zu bewerten, ob zur Steuerung des Systemrisikos ein Clearing solcher Geschäfte notwendig ist oder sie vom Clearing ausgenommen werden sollten, und

iii)

es ist zu untersuchen, inwieweit eine Ausnahme solcher Dienste von der Clearingpflicht von einem zentralen Clearing abhält und zur Umgehung der Clearingpflicht durch die Gegenparteien führen kann;

e)

ob die Liste der Finanzinstrumente, die gemäß Artikel 47 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet gelten, erweitert werden könnte und ob diese Liste einen oder mehrere gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) zugelassene Geldmarktfonds enthalten könnte.

(*8)  Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).“"

25.

In Artikel 86 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.“

26.

Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 18. Juni 2021 findet die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder solcher Systeme beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.

Die Clearingpflicht nach Artikel 4 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.“

27.

Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens, mit Ausnahme

a)

der in Artikel 1 Nummern 10 und 11 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen bezüglich Artikel 38 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 39 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die ab dem 18. Dezember 2019 gelten;

b)

der in Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen bezüglich Artikel 9 Absätze 1a bis 1d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die ab dem 18. Juni 2020 gelten;

c)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 1 Nummer 20 der vorliegenden Verordnung bezüglich Artikel 4 Absatz 3a und Artikel 78 Absätze 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die ab dem 18. Juni 2021 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 385 vom 15.11.2017, S. 10.

(2)  ABl. C 434 vom 15.12.2017, S. 63.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(8)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Anhang I wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt I werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„i)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe a, wenn es keine angemessenen Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern einführt.

j)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe b, wenn es keine angemessenen Verfahren zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten einführt.

k)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe c, wenn es keine angemessenen Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister für den Fall einführt, dass dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.“

2.

In Abschnitt IV wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 55 Absatz 4, wenn es die ESMA nicht rechtzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung unterrichtet.“

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