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Dokument 32009R1069

    Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

    ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft: Dieser Rechtsakt wurde geändert. Aktuelle konsolidierte Fassung: 14/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj

    14.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 300/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 21. Oktober 2009

    mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen könnte auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt.

    (2)

    Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden.

    (3)

    Die Beseitigung sämtlicher tierischer Nebenprodukte ist in der Praxis nicht möglich, da sie zu unannehmbaren Risiken für die Umwelt und untragbaren Kosten führen würde. Umgekehrt liegt es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger, verschiedenste Arten tierischer Nebenprodukte sicher und nachhaltig für vielfältige Zwecke zu verwenden, sofern die Gesundheitsrisiken verringert werden. Eine ganze Reihe tierischer Nebenprodukte wird häufig im verarbeitenden Gewerbe verwendet, etwa zur Herstellung von Arzneimitteln, Futtermitteln und Leder.

    (4)

    Neue Technologien haben dazu geführt, dass tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte in vielen Zweigen des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden können, insbesondere für die Energieerzeugung. Allerdings könnte die Nutzung dieser neuen Technologien Gesundheitsrisiken bergen, die minimiert werden müssen.

    (5)

    Die Hygienevorschriften der Gemeinschaft bezüglich der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Behandlung, der Umwandlung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sollten in einem kohärenten und umfassenden Rahmen festgelegt werden.

    (6)

    Diese allgemeinen Vorschriften sollten dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angemessen sein, das tierische Nebenprodukte, wenn sie während ihres Lebenszyklus von der Sammlung bis zu ihrer Verwendung oder Beseitigung von den Unternehmen behandelt werden, bergen. In den Vorschriften sollten die dabei entstehenden Risiken für die Umwelt ebenfalls Berücksichtigung finden. Der gemeinschaftliche Rechtsrahmen sollte gegebenenfalls Vorschriften über das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr tierischer Nebenprodukte sowie des innergemeinschaftlichen Handels mit diesen enthalten.

    (7)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (3) legten das Europäische Parlament und der Rat Gemeinschaftshygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte fest. Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten und als eine Maßnahme gemäß dem Weißbuch der Kommission vom 12. Januar 2000 zur Lebensmittelsicherheit wurden mit der genannten Verordnung Vorschriften erlassen, die die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleisten sollen und die Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel und Futtermittel ergänzen. Mit diesen Vorschriften wurde der Schutz gegen die Risiken durch tierische Nebenprodukte bedeutend verbessert.

    (8)

    In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden tierische Nebenprodukte je nach Risiko in drei Kategorien eingeteilt. Gemäß der Verordnung müssen die Unternehmer tierische Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien voneinander getrennt aufbewahren, falls sie tierische Nebenprodukte nutzen wollen, die kein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, insbesondere dann, wenn solche Produkte aus für den menschlichen Verzehr geeignetem Material gewonnen werden. Mit der genannten Verordnung wurde auch der Grundsatz eingeführt, dass Material mit hohem Risiko nicht an Nutztiere und aus Tieren gewonnenes Material nicht an Tiere derselben Art verfüttert werden soll. Gemäß der genannten Verordnung darf in die Futtermittelkette nur Material von Tieren gelangen, die einer Veterinäruntersuchung unterzogen wurden. Zusätzlich werden in der Verordnung Verarbeitungsnormen festgelegt, die die Verringerung von Risiken gewährleisten.

    (9)

    Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, mit denen diese die Einhaltung der genannten Verordnung sicherstellen. Gegebenenfalls werden entsprechende Rechtsetzungsvorschläge unterbreitet. Laut dem Bericht, der am 21. Oktober 2005 vorgelegt wurde, sollten die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beibehalten werden. Außerdem wurde in dem Bericht erläutert, inwiefern Änderungen der Verordnung für erforderlich gehalten werden, insbesondere klarere Vorschriften über die Anwendung auf Endprodukte, über das Zusammenspiel mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und die Kategorisierung bestimmten Materials. Die Ergebnisse einer Reihe von Besuchen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in den Mitgliedstaaten vorgenommen hat, stützen diese Schlussfolgerungen. Laut dem Lebensmittel- und Veterinäramt müssen die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte sowie Wirksamkeit und Harmonisierung der amtlichen Kontrollen verbessert werden.

    (10)

    Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss, der 2002 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersetzt wurde, hat eine Reihe von Gutachten zu tierischen Nebenprodukten erstellt. In diesen Gutachten wird gezeigt, dass es erforderlich ist, die wichtigsten Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beizubehalten, insbesondere den Grundsatz, dass Nebenprodukte von Tieren, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten. Allerdings dürfen diese tierischen Nebenprodukte eingesammelt und unter Beachtung bestimmter gesundheitsbezogener Vorschriften bei der Herstellung technischer oder industrieller Produkte verwendet werden.

    (11)

    In den Schlussfolgerungen, die der Ratsvorsitz im Dezember 2005 zum Bericht der Kommission vom 21. Oktober 2005 annahm, und in den darauf folgenden Anhörungen durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbessert werden sollten. Die Hauptziele der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, also die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette, sollten klar formuliert werden. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten es ermöglichen, die genannten Ziele zu erreichen.

    (12)

    Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, insbesondere Produkte, die nicht den Vorschriften über Lebensmittelhygiene entsprechen oder nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, da sie bedenklich sind, entweder weil sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes). Diese Vorschriften sollten jedoch auch für Produkte tierischen Ursprungs gelten, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehen oder die Rohstoffe für die Erzeugung von Produkten zum menschlichen Verzehr sind, obwohl sie letztendlich für andere Zwecke bestimmt sind (tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks).

    (13)

    Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der guten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Solche Praktiken für die Eindämmung von Risiken sind in den Mitgliedstaaten gut eingeführt und bauen in einigen Fällen auf den kulturellen Traditionen und auf dem nationalen Jagdrecht auf. Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (4) betreffen die Behandlung von Fleisch und tierischen Nebenprodukte von frei lebendem Wild. Diese Vorschriften übertragen ausgebildeten Personen, wie etwa Jägern, die Verantwortung für die Verhütung von Gefahren. Mit Blick auf die potenziellen Gefahren für die Lebensmittelkette sollte auf tierische Nebenprodukte von erlegtem Wild diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und für die Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Jagdtrophäen sollten unter diese Verordnung fallen, um Gefahren für die Gesundheit von Tieren, die von diesen Nebenprodukten ausgehen, zu verhindern.

    (14)

    Diese Verordnung sollte für tierische Nebenprodukte gelten, die aus Wassertieren gewonnen werden, ausgenommen Material von gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene betriebenen Schiffen. Jedoch sollten im Hinblick auf die Handhabung und Entsorgung von Material, das sich an Bord von Fischereifahrzeugen durch das Ausnehmen von Fischen ergibt und das Anzeichen von Krankheiten aufweist, risikobezogene Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verordnung sollten auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die zuständigen wissenschaftlichen Institutionen im Hinblick auf die verfügbaren Belege für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten auf den Menschen, insbesondere von bestimmte Parasiten, verabschiedet werden.

    (15)

    Aufgrund der begrenzten Risiken aufgrund von Materialien, die als rohes Heimtierfutter auf Bauernhöfen verwendet oder an Endverbraucher durch Lebensmittelunternehmen vertrieben werden, sollten bestimmte Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit solchem rohen Heimtierfutter stehen, nicht unter diese Verordnung fallen.

    (16)

    Es ist angebracht, in dieser Verordnung festzulegen, welche Tiere als Heimtiere gelten sollen, damit von derartigen Tieren stammende Nebenprodukte nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden. Insbesondere sollten Tiere, die zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wie z. B. Begleittiere, als Heimtiere eingestuft werden.

    (17)

    Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollten für diese Verordnung bestimmte Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (5) und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (6) gelten. Der Verweis auf die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (7) sollte klarer gefasst werden.

    (18)

    Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (8) gelten. Gleichzeitig sollten wirbellose Wassertiere, die nicht unter diese Definition fallen und die kein Risiko der Krankheitsübertragung darstellen, den gleichen Anforderungen wie Wassertiere unterliegen.

    (19)

    In der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (9) sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Deponie festgelegt. In der vorliegenden Verordnung sollte die Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf Deponien geregelt werden, für die eine derartige Genehmigung erteilt wurde.

    (20)

    Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, die Einrichtung eines Systems zur Sammlung und Beseitigung, mit dem die sichere Verwendung oder die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird, die nicht verwendet werden dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden. Der Umfang des Systems zur Sammlung und Beseitigung sollte sich nach der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte richten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anfällt. Auch sollte das System auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten.

    (21)

    Es ist wichtig den Ausgangspunkt im Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte festzulegen, ab dem die Anforderungen dieser Verordnung gelten. Sobald ein Produkt zu einem tierischen Nebenprodukt geworden ist, sollte es nicht wieder in die Nahrungskette gelangen. Besondere Umstände gelten für die Behandlung bestimmter Rohstoffe, wie Häute, die in Anlagen oder Betrieben behandelt werden, die gleichzeitig in die Nahrungskette und die Kette tierischer Nebenprodukte integriert sind. In diesen Fällen sollten die notwendigen Maßnahmen durch Trennung ergriffen werden, um potenzielle Risiken für die Lebensmittelkette zu mildern, die sich aus einer Kreuzkontamination ergeben können. Für andere Anlagen sollten risikobasierte Bedingungen festgelegt werden, um eine Kreuzkontamination zu verhindern, insbesondere durch die Trennung zwischen der Kette tierischer Nebenprodukte und der Lebensmittelkette.

    (22)

    Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Kontrolle potenzieller Risiken sollte in der Fertigungskette ein Endpunkt für Produkte, die keine direkte Relevanz für die Sicherheit der Futtermittelkette mehr haben, festgelegt werden. Für bestimmte Produkte, die anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, sollte ein solcher Endpunkt bei der Fertigung bestimmt werden. Produkte, die diesen Endpunkt erreicht haben, sollten von Kontrollen gemäß dieser Verordnung ausgenommen werden. Vor allem für Produkte, die den Endpunkt überschritten haben, sollte die Möglichkeit bestehen, sie ohne Einschränkung im Rahmen dieser Verordnung durch Unternehmen in den Verkehr zu bringen, zu bearbeiten und zu transportieren, die nicht im Einklang mit dieser Verordnung zugelassen oder registriert wurden.

    (23)

    Allerdings sollte es möglich sein, einen solchen Endpunkt, insbesondere im Falle von neu aufkommenden Gefahren, zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nimmt bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen von ihrem Anwendungsbereich aus. Ähnliche Ausnahmen sollten unter angemessenen Bedingungen in den gemäß der vorliegenden Verordnung anzunehmenden Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte und die Endprodukte im Zusammenhang mit der Herstellung von Biodiesel.

    (24)

    Damit ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Gebieten oder Betrieben zu vermeiden, für die entsprechende Beschränkungen gelten, insbesondere bei Ausbruch einer Seuche gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (10).

    (25)

    Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Anlagen oder Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Verarbeitungsbetriebe oder Anlagen und andere Betriebe oder Anlagen gelten, die tierische Nebenprodukte behandeln oder lagern, die von unmittelbarer Bedeutung für die Sicherheit der Futtermittelkette sind. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb bzw. Anlage tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt.

    (26)

    Jedoch sollte eine derartige Zulassung nicht für Betriebe oder Anlagen erforderlich sein, in denen bestimmte unbedenkliche Materialien verarbeitet oder gehandhabt werden, zum Beispiel Produkte, die so verarbeitet werden, dass sie für die Gesundheit von Mensch und Tier kein Risiko mehr bergen. Solche Betriebe oder Anlagen sollten registriert werden, damit der Materialfluss amtlich kontrolliert und die Rückverfolgbarkeit des Materials sichergestellt werden kann. Diese Registrierungsanforderung sollte auch für die Unternehmer gelten, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte transportieren, es sei denn, sie unterliegen keiner Kontrolle mehr, da ein Endpunkt in der Kette bestimmt worden ist.

    (27)

    Betriebe oder Anlagen sollten eine Zulassung erhalten, nachdem sie der zuständigen Behörde einen Nachweis vorgelegt haben und bei einem Besuch vor Ort nachgewiesen wurde, dass die Vorschriften dieser Verordnung für Infrastruktur und Ausrüstung des Betriebs oder der Anlage erfüllt werden, sodass jedes dadurch entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in geeigneter Weise begrenzt wird. Es sollte möglich sein, die Zulassungen unter Bedingungen zu erteilen, um es den Betreibern zu ermöglichen, Mängel zu beheben, bevor die Anlage oder der Betrieb die volle Zulassung erhält.

    (28)

    Für Betriebe oder Anlagen, deren Tätigkeiten gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene bereits zugelassen wurden, sollte eine Zulassung oder Registrierung gemäß dieser Verordnung nicht nötig sein, denn bei Zulassungen oder Registrierungen gemäß den oben genannten Gemeinschaftsvorschriften wird den Zielen dieser Verordnung Rechnung getragen. Allerdings, sollten Betriebe oder Anlagen, die gemäß Hygienerechtsvorschriften zugelassen oder registriert wurden der Verpflichtung unterliegen, den Anforderungen dieser Verordnung gerecht zu werden, und amtlichen Kontrollen unterliegen, die zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt werden.

    (29)

    Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte mit hohem Risiko sollten nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, deren Nutzung sollte bei geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden.

    (30)

    Der Fortschritt in Wissenschaft und Technik könnte die Entwicklung von Verfahren ermöglichen, mit denen sich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verringern oder ausschließen lassen. Die Listen der in dieser Verordnung aufgeführten tierischen Nebenprodukte sollten in Anbetracht eines derartigen Fortschritts geändert werden können. Vor jeder derartigen Änderung sollte je nach Art der tierischen Nebenprodukte, deren Risiken bewertet werden sollen, und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsvorschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen sollen, die entsprechende wissenschaftliche Institution, also EFSA, die Europäische Arzneimittel-Agentur oder der Wissenschaftliche Ausschuss „Konsumgüter“, eine Risikobewertung vornehmen. Allerdings sollte klar festgelegt werden, dass nach der Vermengung von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien die daraus entstandene Mischung gemäß den Vorschriften für den Bestandteil der Mischung gehandhabt werden sollte, der zur Kategorie mit dem höchsten Risiko gehört.

    (31)

    Wegen des hohen Risikos für die menschliche Gesundheit sollten tierische Nebenprodukte, von denen ein Risiko transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) ausgeht, insbesondere nicht für Futtermittel verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für Wildtiere gelten, die Krankheiten übertragen könnten. Die Beschränkung hinsichtlich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten, von denen ein TSE-Risiko ausgeht, sollte unbeschadet der Vorschriften über die Verfütterung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten.

    (32)

    Tierische Nebenprodukte von Versuchstieren im Sinne der Richtlinie 86/609/EWG sollten auch von der Nutzung in Futtermitteln aufgrund der potenziellen Gefahren, die sich aus diesen tierischen Nebenprodukten ergeben, ausgeschlossen werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten die Verwendung von tierischen Nebenprodukten von Versuchstieren, die zur Erprobung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (11) verwendet wurden, gestatten.

    (33)

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (12) und der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (13) ist die Verwendung bestimmter Stoffe und Arzneimittel verboten. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (14) Vorschriften über die Kontrolle bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. Die Richtlinie 96/23/EG enthält auch Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn festgestellt wurde, dass Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten vorhanden sind, die die zulässigen Werte übersteigen. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, in denen Stoffe entdeckt werden, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und den Richtlinien 96/22/EG und 96/23/EG stehen, — je nachdem, welches Risiko sie für die Lebensmittel- und Futtermittelkette bergen, — als Material der Kategorie 1 oder 2 gelten.

    (34)

    Gülle sowie Magen- und Darminhalt sollten nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei ihrer Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Tierische Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, wenn sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen. Eine Nichteinhaltung der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (15) und der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (16) sollte nicht dazu führen, dass Erzeugnisse, die für die Grenzkontrolle bereitgestellt wurden, aus der Futtermittelkette ausgeschlossen werden.

    (35)

    Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden bestimmte tierische Nebenprodukte automatisch der Kategorie 2 zugeordnet; dies beschränkt ihre Verwendungsmöglichkeiten erheblich und — in Anbetracht der betreffenden Risiken — möglicherweise unverhältnismäßig. Folglich sollten die genannten tierischen Nebenprodukte nun als Material der Kategorie 3 gelten, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen. Alle anderen tierischen Nebenprodukte, die nicht unter einer der drei Kategorien aufgeführt sind, sollten nach dem Vorsorgeprinzip weiterhin automatisch als Material der Kategorie 2 gelten, damit insbesondere der Grundsatz mehr Gewicht erhält, dass solche Materialien nicht in die für Nutztiere, die keine Pelztiere sind, bestehende Futtermittelkette gelangen sollten.

    (36)

    Gemäß anderen Vorschriften, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergänzt werden und in Kraft getreten sind, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (17) erlassen wurde, liegt die Verantwortung, die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier einzuhalten, hauptsächlich bei den Lebens- und Futtermittelunternehmern; es handelt sich bei diesen anderen Vorschriften um die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (18), die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (19). In Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften sollten Unternehmer, die Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchführen, ebenfalls die Hauptverantwortung dafür tragen, dass die vorliegende Verordnung eingehalten wird. Diese Pflicht sollte klar gefasst und näher erläutert werden, was die Mittel betrifft, mit denen die Rückverfolgbarkeit sichergestellt wird, also etwa die gesonderte Sammlung und Kanalisierung tierischer Nebenprodukte. Etablierte Systeme, die die Rückverfolgbarkeit für Produkte, die ausschließlich auf nationaler Ebene zirkulieren, mit anderen Mitteln gewährleisten, sollten weiterhin genutzt werden, wenn sie die entsprechenden Informationen bereitstellen. Es sollten alle Anstrengungen zur Förderung der Nutzung elektronischer und anderer Formen der Dokumentation unternommen werden, die nicht auf Papieraufzeichnungen beruhen, solange sie die volle Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

    (37)

    Damit sichergestellt wird, dass innerhalb eines Betriebs oder einer Anlage die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist ein System von Eigenkontrollen erforderlich. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die ordnungsgemäße Durchführung von Eigenkontrollen. In bestimmten Betrieben oder Anlagen sollten Eigenkontrollen im Rahmen eines auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) beruhenden Systems in Anlagen durchgeführt werden. Die HACCP-Grundsätze sollten auf den Erfahrungen bei deren Umsetzung gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Lebens- und Futtermittelhygiene beruhen. In diesem Zusammenhang könnten nationale Leitlinien für eine gute Praxis als ein nützliches Instrument für die die praktische Umsetzung der HACCP-Grundsätze und anderer Aspekte der vorliegenden Verordnung dienen.

    (38)

    Tierische Nebenprodukte sollten nur verwendet werden, wenn die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zuge ihrer Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Folgeprodukten verringert werden, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden. Ist dies nicht möglich, so sollten die tierischen Nebenprodukte unter sicheren Bedingungen beseitigt werden. Die Möglichkeiten, tierische Nebenprodukte der einzelnen Kategorien zu verwenden, sollten im Einklang mit anderen Gemeinschaftsvorschriften klarer formuliert werden. In der Regel sollten die Optionen für eine höhere Risikokategorie auch für geringere Risikokategorien möglich sein, es sei denn, besondere Erwägungen gelten im Hinblick auf das mit bestimmten tierischen Nebenprodukten verbundene Risiko.

    (39)

    Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (20) vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen — entweder zur Verwertung oder Beseitigung — unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und des Betriebs wie die Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. Zudem sollten spezielle Bestimmungen für die Zulassung von Klein- und Großverbrennungsanlagen erlassen werden.

    (40)

    Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; dies sollte nicht als Abfallbeseitigung gelten. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten.

    (41)

    Diese Verordnung sollte die Möglichkeit vorsehen, Zeit-, Temperatur- und Druckparameter für die Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte festzulegen, insbesondere für die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Methoden 2 bis 7.

    (42)

    Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe oder Fleisch sollten nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der verschiedenen Verfahren in der Gemeinschaft, mit denen derartiges weiches Gewebe oder Fleisch von Schalen gelöst wird, sollte es möglich sein, Schalen zu verwenden, von denen nicht das gesamte weiche Gewebe oder Fleisch gelöst wurde, sofern eine solche Verwendung nicht zu einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier führt. Mithilfe von nationalen Leitfäden zur bewährten Praxis könnte Wissen über sachgemäße Bedingungen weitergegeben werden, unter denen eine solche Verwendung möglich wäre.

    (43)

    Angesichts des begrenzten Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier, das sich aus biodynamischen Zubereitungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (21) ergibt, sollte die zuständige Behörde, die Herstellung und Ausbringung solcher Produkte auf der Grundlage von Material der Kategorien 2 und 3 zulassen können.

    (44)

    In Entwicklung befindliche neuartige Technologien eröffnen nützliche Möglichkeiten zur Energiegewinnung aus tierischen Nebenprodukten und zu deren sicheren Beseitigung. Eine sichere Beseitigung kann durch eine Kombination von Methoden für die sichere Einschließung tierischer Nebenprodukte vor Ort mit den bewährten Beseitigungsmethoden und durch eine Kombination zulässiger Verarbeitungsparameter mit neuen positiv bewerteten Normen erfolgen. Damit dem einschlägigen Fortschritt in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen wird, sollten derartige Technologien in der gesamten Gemeinschaft als alternative Methoden zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte zugelassen werden. Hat eine Einzelperson eine Technologie entwickelt, so sollte die EFSA einen Antrag, den die zuständige Behörde geprüft hat, vor der Erteilung einer derartigen Zulassung nachprüfen, um sicherzustellen, dass das Potenzial der Technologie, Risiken zu verringern, bewertet wird und dass die Rechte einzelner, einschließlich der Vertraulichkeit betrieblicher Informationen, gewahrt bleiben. Im Hinblick auf die Beratung von Antragstellern sollte ein Standardformat für die Antragstellung angenommen werden. Da dieses Dokument nur indikativ ist, sollte es nach dem Beratungsverfahren in Zusammenarbeit mit EFSA angenommen werden.

    (45)

    Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. An Nutztiere, die keine Pelztiere sind, sollte nur Material der Kategorie 3 verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl oder aus verarbeitetem tierischen Eiweiß hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. Diese Mischung ist nicht erforderlich, wenn die Zusammensetzung oder die Verpackung von Produkten, insbesondere von Produkten für die Verwendung durch den Endverbraucher, den Missbrauch des Produkts für Fütterungszwecke verhindert. Bei der Festlegung der Komponenten, sollten unterschiedliche Gegebenheiten in Bezug auf Klima und Boden und das Ziel für die Verwendung bestimmter Düngemittel berücksichtigt werden.

    (46)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (22) enthält ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Allerdings sollte dieses Verbot nicht die Pflicht gemäß der vorliegenden Verordnung berühren, tierische Nebenprodukte von Katzen und Hunden, einschließlich entsprechender Felle, zu beseitigen.

    (47)

    Zur Weiterentwicklung in Wissenschaft und Forschung sowie für künstlerische Aktivitäten kann die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte aller Kategorien nötig sein — zuweilen in Mengen, die geringer sind als die handelsüblichen. Um die Einfuhr und Verwendung derartiger tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde die Bedingungen für einschlägige Tätigkeiten von Fall zu Fall bestimmen können. Harmonisierte Bedingungen sollten festgelegt werden, wenn Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind.

    (48)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ausführliche Vorschriften, die als Ausnahme erlauben, Material der Kategorien 2 und 3 an Zootiere zu verfüttern. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechende Vorschriften enthalten und die Fütterung mit bestimmtem Material der Kategorie 1 sollte gestattet sein und sie sollte die Möglichkeit vorsehen, Durchführungsvorschriften zur Begrenzung aller möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier festzulegen.

    (49)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und anderer Arten verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. Gleichzeitig sollten in den Umsetzungsmaßnahmen gesundheitliche Bedingungen festgelegt werden, die die Verwendung solchen Materials der Kategorie 1 zum Zweck der Verfütterung bei extensiver Beweidung und zur Verfütterung an andere fleischfressende Arten wie Bären und Wölfe gestatten. Es ist wichtig, dass diese gesundheitlichen Bedingungen das natürliche Ernährungsverhalten der betreffenden Arten sowie die gemeinschaftlichen Ziele für die Förderung der Artenvielfalt im Sinne der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2006 mit dem Titel „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 — und darüber hinaus“ berücksichtigen.

    (50)

    Das Vergraben oder die Verbrennung tierischer Nebenprodukte, insbesondere von toten Tieren, kann in besonderen Situationen gerechtfertigt sein; dies gilt speziell für entlegene Gebiete oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung, die die sofortige Beseitigung der Tiere erforderlich macht, die wegen des Ausbruchs einer ernsten übertragbaren Krankheit getötet wurden. Insbesondere sollte unter besonderen Umständen die Beseitigung vor Ort gestattet sein, da die verfügbare Verwertungs- oder Verbrennungskapazität in einer Region oder einem Mitgliedstaat andernfalls die Seuchenbekämpfung einschränken könnte.

    (51)

    Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der sammelnden Personen darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und in einigen Mitgliedstaaten mit Naturkatastrophen wie Waldbränden und Überflutungen gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchengefahren verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte ausgehend von den mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemachten Erfahrungen begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß der vorliegenden Verordnung zu verfügen.

    (52)

    Bestimmten Betrieben oder Anlagen, die nur geringe Mengen tierischer Nebenprodukte ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier handhaben, sollte erlaubt werden, derartige tierische Nebenprodukte unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als gemäß dieser Verordnung zu beseitigen. Allerdings sollten die Kriterien für solche außergewöhnlichen Umstände auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, um so ihre einheitliche Anwendung, die sich auf die tatsächliche Situation bestimmter Sektoren und die Verfügbarkeit anderer Beseitigungssysteme in einigen Mitgliedstaaten stützt, zu gewährleisten.

    (53)

    Die möglichen Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Zuge der amtlichen Kontrollen ergreift, sollten festgelegt werden, damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, insbesondere im Hinblick auf die Aussetzung oder das dauerhafte Verbot der Tätigkeiten des Betriebs oder die Festlegung von Bedingungen zur Gewährleistung der sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung. Diese amtlichen Kontrollen sollten im Rahmen mehrjähriger Kontrollpläne gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz (23) durchgeführt werden.

    (54)

    Damit die Mitgliedstaaten die Menge des Materials überwachen können, die zur Beseitigung in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden darf, sollte die zuständige Behörde den Empfang derartigen Materials in den jeweiligen Mitgliedstaat zulassen.

    (55)

    Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die die Versendung von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten überwachen, gewährleistet wird, sollte das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission (24) eingeführte TRACES-System dafür genutzt werden, Informationen über die Versendung von Material und Fleisch- und Knochenmehl der Kategorien 1 und 2 oder von aus Material der Kategorie 1 und 2 gewonnenem tierischen Fett und von aus Material der Kategorie 3 verarbeitetem tierischen Eiweiß bereitzustellen; für Material, das in der Regel in kleinen Mengen für Forschungs-, Bildungs-, Kunst- oder Diagnosezwecke versandt wird, sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um die Beförderung dieses Materials innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern. Bilaterale Vereinbarungen zur Erleichterung der Kontrolle des Materials, das zwischen Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze transportiert wird, sollten unter besonderen Umständen gestattet sein.

    (56)

    Damit der Transport von Sendungen durch Drittländer erleichtert wird, die an mehr als einen Mitgliedstaat angrenzen, sollte eine Sonderregelung für die Beförderung von Sendungen vorgesehen werden, die über das Hoheitsgebiet eines Drittlandes aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen Mitgliedstaats befördert werden; dadurch soll insbesondere gewährleistet werden, dass Sendungen, die erneut in die Gemeinschaft eingeführt werden, Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (25) unterzogen werden.

    (57)

    Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, ist es erforderlich, das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften dieser Verordnung und den Gemeinschaftsvorschriften über Abfälle zu klären. Insbesondere sollte die Kohärenz mit dem Verbot der Ausfuhr von Abfällen gewährleistet werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (26) festgelegt ist. Damit möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden, sollte die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und entsprechenden Folgeprodukten verboten werden, die durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt werden sollen. Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sollte auch ausgeschlossen werden, wenn das Ziel darin besteht, sie in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer zu verwenden, die nicht Mitglied der OECD sind; dadurch sollten möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden. Bei der Anwendung der Vorschriften, die vom Ausfuhrverbot abweichen, ist die Kommission verpflichtet, dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, wie es im Namen der Gemeinschaft gemäß Beschluss 93/98/EWG des Rates (27) abgeschlossen wurde, und dem entsprechenden Abänderungsbeschluss III/1 der Konferenz der Vertragsparteien uneingeschränkt Rechnung zu tragen; diese wurden im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 97/640/EWG des Rates (28) bestätigt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 durchgeführt.

    (58)

    Ferner sollte gewährleistet werden, dass tierische Nebenprodukte, die mit gefährlichen Abfällen gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle (29) im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle vermischt oder kontaminiert sind, nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt, ausgeführt oder zwischen den Mitgliedstaaten versandt werden. Auch ist es erforderlich, Vorschriften über die Versendung solchen Materials innerhalb eines Mitgliedstaats festzulegen.

    (59)

    Die Kommission sollte Kontrollen in den Mitgliedstaaten durchführen können. Kontrollen der Gemeinschaft in Drittländern sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchgeführt werden.

    (60)

    Für die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr solchen Materials sollten Vorschriften gelten, die zumindest so streng sind wie die in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften. Alternativ können die Vorschriften, die in Drittländern für tierische Nebenprodukte und deren Folgeprodukte gelten, als den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig betrachtet werden. Angesichts des Risikos, das möglicherweise Produkte bergen, die für die Verwendung außerhalb der Futtermittelkette bestimmt sind, sollten für diese vereinfachte Einfuhrvorschriften gelten.

    (61)

    Das Gemeinschaftsrecht über die Herstellung von Folgeprodukten, die für die Verwendung als kosmetische Mittel, Arzneimittel oder Medizinprodukte bestimmt sind, besteht aus einem umfassenden Rahmen für das Inverkehrbringen derartiger Produkte: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (30), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (31), Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (32), Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (33), Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (34) und Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (35) (nachstehend „Einzelrichtlinien“). Allerdings enthalten die Einzelrichtlinien über kosmetische Mittel und Medizinprodukte keine Vorschriften über den Schutz gegen Risiken für die Tiergesundheit. In solchen Fällen sollte die vorliegende Verordnung auf solche Risiken Anwendung finden, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.

    (62)

    Für tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte, die als Rohmaterial oder Bestandteile zur Herstellung solcher Folgeprodukte geliefert werden, sollten ebenfalls die Einzelrichtlinien gelten, und zwar insofern, als sie Vorschriften über die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier enthalten. Diese Einzelrichtlinien enthalten bereits Vorschriften über Ausgangsstoffe tierischen Ursprungs, die sich zur Herstellung der genannten Folgeprodukte verwenden lassen, sowie bestimmte Bedingungen, mit denen der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt werden soll. Insbesondere untersagt die Richtlinie 76/768/EWG die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 in kosmetischen Mitteln und verpflichtet die Hersteller, bewährte Herstellungsverfahren einzusetzen. Die Richtlinie 2003/32/EG der Kommission (36) enthält genaue Spezifikationen bezüglich Medizinprodukten, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt wurden.

    (63)

    Sind jedoch derartige Bedingungen in Einzelrichtlinien noch nicht festgelegt oder decken sie bestimmte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier nicht ab, so sollte die vorliegende Verordnung gelten, wie auch der Rückgriff auf Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 möglich sein sollte.

    (64)

    Bestimmte Folgeprodukte gelangen nicht in die Futtermittelkette oder werden nicht auf Flächen ausgebracht, auf denen Nutztiere weiden oder Grünfutter zu Verfütterung geschnitten wird. Dazu gehören Produkte für technische Verwendungszwecke, zum Beispiel behandelte Häute für die Lederherstellung, bearbeitete Wolle für die Textilindustrie, Knochenasche für Klebstoffe und verarbeitetes Material für Heimtierfutter. Unternehmern sollte das Inverkehrbringen derartiger Produkte erlaubt werden, vorausgesetzt, dass diese entweder aus Rohmaterial gewonnen werden, das keine Behandlung erfordert, oder die Behandlung oder Endverwendung des behandelten Materials gewährleistet eine angemessene Risikobegrenzung.

    (65)

    In einigen Mitgliedstaaten wurde festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in bestimmten Fällen nicht eingehalten wurde. Daher sind zusätzlich zur strengen Durchsetzung der Verordnung strafrechtliche und andere Sanktionen gegen Unternehmer erforderlich, die die genannte Verordnung nicht einhalten. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden.

    (66)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, zur Verhinderung und Minimierung der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von diesen Produkten ausgehen, und insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Lebensmittel- und Futtermittelketten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (67)

    Damit die Rechtssicherheit verbessert wird, und im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Kommission, die Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen, sollte in dieser Verordnung ein kohärenter Rechtsrahmen festgelegt werden; hierbei sollten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sowie die Erfahrungen und Fortschritte berücksichtigt werden, die seit dem Inkrafttreten der genannten Verordnung gemacht wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

    (68)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden (37).

    (69)

    Damit die Kohärenz und Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften verbessert wird, sollten die Vorschriften, die die technischen Aspekte bestimmter Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte betreffen und derzeit in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten sind, sowie Durchführungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der genannten Verordnung (38) durch die Kommission erlassen wurden, in gesonderten Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Verbraucher und sonstige betroffene Gruppen sollten hinsichtlich Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung gemäß dem Beschluss der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit (39) angehört und informiert werden.

    (70)

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über Folgendes zu erlassen: Änderung des Endpunkts in der Fertigungskette für bestimmte Folgeprodukte und Festlegung eines solchen Endpunkts für einige andere Folgeprodukte, Vorschriften im Hinblick auf schwere übertragbare Krankheiten, bei deren Auftreten die Versendung tierischer Nebenprodukten und ihrer Folgeprodukte nicht zugelassen werden sollte und/oder die Bedingungen für eine solche Versendung, Maßnahmen zur Änderung der Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, Maßnahmen in Bezug auf die Einschränkungen bei der Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, Maßnahmen zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter Ausnahmen hinsichtlich der Verwendung, Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Maßnahmen zur Genehmigung oder Ablehnung einer alternativen Methode für die Verwendung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

    (71)

    Darüber hinaus sollte die Kommission die Befugnis erhalten, spezifischere Vorschriften anzunehmen betreffend die Sammlung und den Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die Infrastruktur, die Ausstattungs- und Hygiene-Anforderungen für Betriebe und Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte bearbeiten, die Bedingungen und die technischen Anforderungen für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, einschließlich der zur Bestätigung einer solchen Behandlung vorzulegenden Belege, der Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Anforderungen an die sichere Gewinnung, sichere Behandlung und sichere Endverwendungen, der Bedingungen für Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten, der Einzelheiten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Vorschriften über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen sowie der Bedingungen für die Kontrolle des Versands von bestimmten tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten zwischen Mitgliedstaaten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    (72)

    Aus Gründen der Effizienz sollten für den Erlass von Vorschriften über die Versendung tierischer Nebenprodukte aus Haltungsbetrieben, Anlagen oder Gebieten, die Beschränkungen unterliegen, die normalerweise auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbaren Fristen verkürzt werden. Aus Gründen der Dringlichkeit ist es notwendig, das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG zur Annahme von Maßnahmen zur Änderung des Endpunktes in der Fertigungskette für bestimmte Produkte anzuwenden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Gemeinsame Bestimmungen

    Abschnitt 1

    Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst gering gehalten werden sollen und speziell die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für:

    a)

    tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, sowie

    b)

    die folgenden Produkte, die aufgrund einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist, von der Lebensmittelkette ausgeschlossen sind und für andere Zwecke als zum menschlichem Verzehr bestimmt sind:

    i)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen;

    ii)

    Rohstoffe für die Erzeugung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

    (2)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende tierische Nebenprodukte:

    a)

    ganze Körper oder Teile von Wildtieren, ausgenommen von frei lebendem Wild, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden;

    b)

    ganze Körper oder Teile von frei lebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    c)

    tierische Nebenprodukte aus Jagdwild und Jagdwildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

    d)

    Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke;

    e)

    Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden;

    f)

    Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch;

    g)

    Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

    i)

    sie stammen von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

    ii)

    sie sind zur Fütterung bestimmt;

    iii)

    sie sind zur Drucksterilisation oder zur Verarbeitung mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zur Umwandlung in Biogas oder zur Kompostierung bestimmt;

    h)

    unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts, Material von Schiffen, das den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 entspricht und das beim Fischereibetrieb auf diesen Schiffen anfällt sowie auf See beseitigt wird, außer Material, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;

    i)

    rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;

    j)

    rohes Heimtierfutter, das von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb für den Verzehr im Haushalt des Landwirts geschlachtet wurden; sowie

    k)

    Exkremente und Urin abgesehen von Gülle und nicht mineralisiertem Guano.

    (3)   Diese Verordnung berührt nicht das gemeinschaftliche Veterinärrecht, das die Überwachung und Tilgung von Tierseuchen zum Ziel hat.

    Artikel 3

    Definitionen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1.

    „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs beziehungsweise andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;

    2.

    „Folgeprodukt“: Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen, Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden;

    3.

    „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 8.1;

    4.

    „Schlachtkörper“: Schlachtkörper im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang I Nummer 1.9;

    5.

    „Tier“: ein Wirbeltier oder wirbelloses Tier;

    6.

    „Nutztier“:

    a)

    ein Tier, das vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen und Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird;

    b)

    Equiden;

    7.

    „Wildtier“: ein nicht von Menschen gehaltenes Tier;

    8.

    „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt wird;

    9.

    „Wassertier“: ein Wassertier gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG;

    10.

    „zuständige Behörde“: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jegliche andere Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes ein;

    11.

    „Unternehmer“: die natürlichen oder juristischen Personen, unter deren effektiver Kontrolle sich ein tierisches Nebenprodukt oder ein Folgeprodukt befindet; dies schließt Beförderungsunternehmen, Händler und Verwender ein;

    12.

    „Verwender“: die natürlichen oder juristischen Personen, die tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte für besondere Fütterungszwecke, für Forschungszwecke oder für andere besondere Zwecke verwenden;

    13.

    „Anlage“ oder „Betrieb“: jeder Ort an dem die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Handhabung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte steht; ausgenommen davon sind Fischereifahrzeuge;

    14.

    „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte;

    15.

    „Durchfuhr“: die Verbringung durch die Gemeinschaft aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands in das Hoheitsgebiet eines Drittlands auf anderem Wege als auf dem See- oder Luftweg;

    16.

    „Ausfuhr“: die Verbringung aus der Gemeinschaft in ein Drittland;

    17.

    „transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)“: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    18.

    „spezifiziertes Risikomaterial“: spezifiziertes Risikomaterial gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

    19.

    „Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens 50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133 °C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar;

    20.

    „Gülle“: Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu;

    21.

    „genehmigte Deponie“: eine Deponie, für die eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 1999/31/EG erteilt wurde;

    22.

    „organisches Düngemittel“ und „Bodenverbesserungsmittel“: Materialien tierischen Ursprungs, die einzeln oder gemeinsam zur Erhaltung bzw. zur Verbesserung der Pflanzenernährung und der physikalisch-chemischen Eigenschaften sowie der biologischen Aktivität des Bodens verwendet werden; darunter auch Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalt, Kompost und Fermentationsrückstände;

    23.

    „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Beseitigungsanlagen oder -betriebe so weit entfernt sind, dass der mit der Sammlung und dem Transport verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre;

    24.

    „Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    25.

    „Futtermittel“: Futtermittel gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    26.

    „Zentrifugen- oder Separatorenschlamm“: Material, das als ein Nebenprodukt nach der Reinigung von Rohmilch und Trennung von Magermilch und Rahm von Rohmilch anfällt;

    27.

    „Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

    Abschnitt 2

    Pflichten

    Artikel 4

    Ausgangspunkt in der Herstellungskette und Pflichten

    (1)   Sobald die Unternehmer tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte herstellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, kennzeichnen sie diese und gewährleisten, dass sie in Übereinstimmung mit dieser Verordnung behandelt werden (Ausgangspunkt).

    (2)   Die Unternehmer stellen allen Phasen der Sammlung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Umwandlung, der Bearbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung und Entsorgung in den unter ihrer Kontrolle stehenden Unternehmen sicher, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen dieser Verordnung, die für ihre Aktivitäten von Bedeutung sind, gerecht werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten überwachen und überprüfen, dass die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung von den Unternehmern über die gesamte Kette tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte im Sinne von Absatz 2 erfüllt werden. Zu diesem Zweck halten sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ein System der amtlichen Kontrollen aufrecht.

    (4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein angemessenes System auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit dessen Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte:

    a)

    unverzüglich eingesammelt, gekennzeichnet und transportiert sowie

    b)

    gemäß dieser Verordnung behandelt, verwendet oder beseitigt werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 4 in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern nachkommen.

    Artikel 5

    Endpunkt in der Herstellungskette

    (1)   Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33, die das Stadium der Produktion, das durch die in diesem Artikel genannten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geregelt ist, erreicht haben, gelten als am Endpunkt in der Herstellungskette angelangt, und unterliegen nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung.

    Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung.

    Der Endpunkt in der Herstellungskette kann geändert werden:

    a)

    für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben a bis d, im Falle von Risiken für die Tiergesundheit;

    b)

    für Produkte gemäß Artikel 33 Buchstaben e und f, im Falle von Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Tiergesundheit.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 6 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   Für Folgeprodukte im Sinne von Artikel 35 und 36, die für die Gesundheit von Mensch oder Tier keine erhebliche Gefahr mehr darstellen, kann ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt werden, über den hinaus sie nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

    Diese Folgeprodukte können anschließend ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung in den Verkehr gebracht werden, und unterliegen nicht mehr den amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 5 zu erlassen.

    (3)   Im Falle von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, finden Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über Sofortmaßnahmen sinngemäß auf die Folgeprodukte im Sinne von Artikel 33 und 36 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

    Abschnitt 3

    Tiergesundheitliche Beschränkungen

    Artikel 6

    Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen

    (1)   Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten dürfen nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen

    a)

    gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften oder

    b)

    aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit,

    i)

    die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgelistet ist oder

    ii)

    die gemäß Unterabsatz 2 erlassen wurden.

    Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten dienen.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Abschnitt 4

    Einstufung

    Artikel 7

    Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

    (1)   Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen.

    (2)   Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt oder in den Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gefordert, in denen die Bedingungen, unter denen Folgeprodukte diesen von der Kommission erlassenen Regeln nicht unterliegen, spezifiziert werden können.

    (3)   Artikel 8, 9 und 10 können geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Kategorisierung oder Ergänzungen vorgenommen werden.

    (4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 8

    Material der Kategorie 1

    Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

    a)

    ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:

    i)

    TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;

    ii)

    Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;

    iii)

    andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;

    iv)

    für Tierversuche gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 86/609/EWG verwendete Tiere, unbeschadet Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

    v)

    Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

    b)

    folgendes Material

    i)

    spezifiziertes Risikomaterial;

    ii)

    ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;

    c)

    tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;

    d)

    tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;

    e)

    tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

    i)

    von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oder

    ii)

    von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;

    f)

    Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;

    g)

    Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

    Artikel 9

    Material der Kategorie 2

    Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

    a)

    Gülle, nicht mineralisierter Guano sowie Magen- und Darminhalt;

    b)

    tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werden

    i)

    von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 2 verarbeiten oder

    ii)

    von Schlachthöfen, die nicht unter Artikel 8 Buchstabe e fallen;

    c)

    tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;

    d)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern als für den menschlichen Verzehr nicht geeignet erklärt wurden;

    e)

    andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1, die

    i)

    aus einem Drittland eingeführt wurden und gemeinschaftliche Veterinärvorschriften über die Einfuhr oder die Verbringung in die Gemeinschaft nicht erfüllen, außer wenn ihre Einfuhr oder Verbringung nach den Gemeinschaftsvorschriften vorbehaltlich spezifischer Einschränkungen oder ihrer Rücksendung in das Drittland zulässig ist oder

    ii)

    in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden und Anforderungen, die in Gemeinschaftsvorschriften festgelegt oder zugelassen sind, nicht erfüllen, außer wenn sie mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zurückgesandt werden;

    f)

    andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten,

    i)

    die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden;

    ii)

    Föten,

    iii)

    Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht für Zuchtzwecke vorgesehen sind; und

    iv)

    tot in der Eischale liegendes Geflügel;

    g)

    Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;

    h)

    andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

    Artikel 10

    Material der Kategorie 3

    Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:

    a)

    Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von getötetem Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sind;

    b)

    Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und die folgenden Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde:

    i)

    Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

    ii)

    Geflügelköpfe;

    iii)

    Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt; Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von

    anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen, sowie

    Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

    iv)

    Schweinsborsten;

    v)

    Federn;

    c)

    tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden, die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

    d)

    Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den folgenden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden:

    i)

    anderen Tieren als Wiederkäuern, die auf TSE getestet werden müssen sowie

    ii)

    Wiederkäuern, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit negativem Ergebnis getestet wurden;

    e)

    tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;

    f)

    Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, bestimmt sind;

    g)

    Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;

    h)

    Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;

    i)

    Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

    j)

    tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;

    k)

    folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen:

    i)

    Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch;

    ii)

    folgendes Material von Landtieren:

    Brütereinebenprodukte,

    Eier,

    Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen,

    iii)

    aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;

    l)

    wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;

    m)

    Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Hasenartige, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g;

    n)

    andere als die unter Buchstabe b dieses Artikels genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;

    o)

    Fettgewebe von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden und die nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;

    p)

    andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 8 Buchstabe f genannten.

    KAPITEL II

    Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

    Abschnitt 1

    Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

    Artikel 11

    Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

    (1)   Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten:

    a)

    die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

    b)

    die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden;

    c)

    die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit, die eine ausreichende Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet und mindestens 21 Tage beträgt; und

    d)

    die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

    (2)   Folgendes betreffend können Maßnahmen getroffen werden:

    a)

    die durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen, um die Anwendung der Verbote nach Absatz 1 zu gewährleisten, einschließlich der zu verwendenden Nachweisverfahren und Tests, um das Vorhandensein von Material mit Ursprung in bestimmten Arten zu prüfen und Schwellenwerte für unbedeutende Mengen verarbeiteter tierischer Proteine im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und d, die durch zufällige und technisch unvermeidbare Verunreinigungen hervorgerufen wurden;

    b)

    die Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde sowie

    c)

    die Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, insbesondere eine Änderung der Wartezeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Abschnitt 2

    Beseitigung und Verwendung

    Artikel 12

    Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1

    Material der Kategorie 1 ist

    a)

    als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:

    i)

    unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder

    ii)

    nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

    b)

    durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 1 um Abfall handelt:

    i)

    unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung, oder

    ii)

    nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

    c)

    sofern es sich um Material der Kategorie 1 außer dem in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Material handelt, durch Drucksterilisation zu beseitigen, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen und in einer genehmigten Deponie zu vergraben ist;

    d)

    sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe f handelt, durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;

    e)

    als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder

    f)

    zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

    Artikel 13

    Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2

    Material der Kategorie 2 ist

    a)

    als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen:

    i)

    unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

    ii)

    nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

    b)

    durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 2 um Abfall handelt;

    i)

    unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder

    ii)

    nach Verarbeitung, durch Drucksterilisation auf Anordnung der zuständigen Behörde, wobei das entstandene Material dauerhaft zu kennzeichnen ist;

    c)

    in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials zu beseitigen;

    d)

    für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu verwenden, die im Einklang mit Artikel 32 gegebenenfalls nach Verarbeitung durch Drucksterilisation und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials in Verkehr gebracht werden sollen;

    e)

    zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln:

    i)

    nach Drucksterilisation und dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials oder

    ii)

    mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen und Darm und dessen Inhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Eier und Eiprodukte handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr. der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;

    f)

    ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr der Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit bergen;

    g)

    sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

    h)

    als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung oder

    i)

    zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen.

    Artikel 14

    Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3

    Material der Kategorie 3 ist

    a)

    mit oder ohne vorherige Verarbeitung als Abfall durch Verbrennung zu beseitigen;

    b)

    mit oder ohne vorherige Verarbeitung durch Mitverbrennung zu verwerten oder zu beseitigen, wenn es sich bei dem Material der Kategorie 3 um Abfall handelt;

    c)

    in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung zu beseitigen;

    d)

    zu verarbeiten, außer wenn es sich um Material der Kategorie 3 handelt, das sich durch Zersetzung, oder Verderb so verändert hat, dass es durch dieses Produkt eine unannehmbare Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, und zu verwenden

    i)

    zur Herstellung von Futtermittel für andere Nutztiere als Pelztieren, die gemäß Artikel 31 in Verkehr gebracht werden sollen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p handelt;

    ii)

    zur Herstellung von Futtermittel für Pelztiere, die gemäß Artikel 36 in Verkehr gebracht werden sollen;

    iii)

    zur Herstellung von Heimtierfutter, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll oder

    iv)

    zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die gemäß Artikel 32 in Verkehr zu bringen sind;

    e)

    verwendet zur Produktion von rohem Heimtierfutter zu verwenden, das gemäß Artikel 35 in Verkehr gebracht werden soll;

    f)

    zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

    g)

    sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, zu silieren, zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln;

    h)

    sofern es sich um Schalen von Weich- und Krebstieren außer den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f genannten und Eierschalen handelt, unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen zu verwenden, mit deren Hilfe Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden;

    i)

    als Brennstoff zu verwenden mit oder ohne vorherige Verarbeitung;

    j)

    zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 34 und 36 zu verwenden und gemäß diesen Artikeln in Verkehr zu bringen;

    k)

    sofern es sich um Küchen- und Speiseabfälle gemäß Artikel 10 Buchstabe p handelt durch Drucksterilisation oder mittels Methoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu verarbeiten oder in Biogas umzuwandeln;

    l)

    ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, sofern es sich um Rohmilch, Kolostrum und Produkte auf Milchbasis und auf Basis von Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie eine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere bergen.

    Artikel 15

    Durchführungsmaßnahmen

    (1)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

    a)

    besondere Bedingungen für die Handhabung und Entsorgung von Material an Bord, das an Bord beim Ausnehmen von Fisch anfällt, der Anzeichen einer Krankheit, einschließlich Parasiten, die auf Menschen übertragbar sind, aufweist;

    b)

    andere Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte als Drucksterilisation, insbesondere was die bei diesen Verarbeitungsmethoden anzuwendenden Parameter anbelangt, speziell bezogen auf Zeit, Temperatur, Druck und Größe der Partikel;

    c)

    die Parameter für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte, einschließlich von Küchen- und Speiseabfällen, in Biogas oder Kompost;

    d)

    die Bedingungen für die Verbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte;

    e)

    die Bedingungen für die Verbrennung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte;

    f)

    die Bedingungen für die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;

    g)

    die Silage von Material, das von Wassertieren stammt;

    h)

    die dauerhafte Kennzeichnung tierischer Nebenprodukte;

    i)

    die Ausbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte, organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen;

    j)

    die Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren; und

    k)

    der Grad der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier in Bezug auf bestimmtes Material, das gemäß Artikel 14 Buchstabe d als unannehmbar gilt.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   Bis zum Erlass von Vorschriften bezogen auf

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, f und g können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über

    i)

    die Erzeugung und Behandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe c;

    ii)

    die Umwandlung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe p sowie

    iii)

    die Silage von Material, das von Wassertieren stammt, erlassen oder beibehalten;

    b)

    Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können tierische Nebenprodukte, auf die hier Bezug genommen wird, unbeschadet des gemeinschaftlichen Umweltrechts auf See beseitigt werden.

    Abschnitt 3

    Ausnahmen

    Artikel 16

    Ausnahmen

    Abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 dürfen tierische Nebenprodukte:

    a)

    im Fall von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a behandelt und entsprechend den dort genannten besonderen Bedingungen beseitigt werden;

    b)

    gemäß Artikel 17 zu Forschungszwecken und sonstigen spezifischen Zwecken verwendet werden;

    c)

    sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 18 handelt, gemäß dem genannten Artikel für besondere Fütterungszwecke verwendet werden;

    d)

    sofern es sich um tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 19 handelt, gemäß dem genannten Artikel beseitigt werden;

    e)

    gemäß alternativen Methoden, die nach Artikel 20 zugelassen wurden, auf der Grundlage von Parametern, die auch Drucksterilisierung einschließen, oder anderen Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsvorschriften beseitigt oder verwendet werden;

    f)

    sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet werden;

    g)

    sofern es sich um Material der Kategorie 3 handelt und, sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat, zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden;

    h)

    sofern durch die zuständige Behörde genehmigt, in diesem landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um tierische Nebenprodukte, außer um Material der Kategorie 1 handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren oder während der Geburt von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.

    Artikel 17

    Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke

    (1)   Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 12, 13 und 14 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

    Zu diesen Bedingungen zählen:

    a)

    das Verbot einer nachfolgenden Verwendung der tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zu anderen Zwecken; und

    b)

    die Verpflichtung, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sicher zu beseitigen oder sie gegebenenfalls an ihren Ursprungsort zurückzusenden.

    (2)   Es können harmonisierte Bedingungen für die Einfuhr und die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 1 erlassen werden, wenn Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen, die den Erlass von Maßnahmen für das gesamte Gemeinschaftsgebiet erfordern, insbesondere im Fall neu auftretender Gefahren. Zu diesen Bedingungen können Anforderungen an Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Beseitigung zählen.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.

    Artikel 18

    Besondere Fütterungszwecke

    (1)   Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:

    a)

    Zootieren;

    b)

    Zirkustieren;

    c)

    Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;

    d)

    Pelztieren;

    e)

    Wildtieren;

    f)

    Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

    g)

    Hunden und Katzen in Tierheimen;

    h)

    Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden.

    (2)   Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:

    a)

    die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii und von Zootieren stammendes Material für die Verfütterung an Zootiere und

    b)

    die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern.

    (3)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

    a)

    die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Verbringung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Gefahren; und

    b)

    die Bedingungen unter denen in bestimmten Fällen abweichend von der in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung, die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen werden kann, einschließlich:

    i)

    der gefährdeten und geschützten Arten aasfressender Vögel und anderer Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann;

    ii)

    Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 19

    Sammlung, Transport und Beseitigung

    (1)   Abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen:

    a)

    durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden;

    b)

    durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Überwachung auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe b Ziffer ii von Material der Kategorien 2 und 3 in entlegenen Gebieten;

    c)

    durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material sammeln müssten, oder in denen zur Sammlung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten;

    d)

    unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle im Fall von Material der Kategorien 2 und 3, das keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt, wenn die Menge des Materials ein bestimmtes Volumen pro Woche nicht übersteigt, das in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wurde;

    e)

    durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i bei einem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Krankheit, wenn ein Transport zur nächsten für die Verarbeitung oder Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zugelassenen Anlage die Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsgefahren vergrößern würde oder bei einem flächendeckenden Ausbruch einer Tierseuche bedeuten würde, dass die Beseitigungskapazitäten solcher Anlagen überschritten werden würde; und

    f)

    durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird.

    (2)   Der Tierbestand einer bestimmten Art in entlegenen Gebieten gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf einen Höchstanteil am Tierbestand dieser Art im betreffenden Mitgliedstaat nicht überschreiten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen zur Verfügung

    a)

    über die Gebiete, die sie in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe dafür und aktualisierte Informationen über Veränderungen dieser Einstufung; und

    b)

    darüber, inwiefern sie Zulassungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d hinsichtlich Material der Kategorien 1 und 2 erteilen.

    (4)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

    a)

    die Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll;

    b)

    den Höchstanteil am Tierbestand gemäß Absatz 2;

    c)

    das Volumen an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; und

    d)

    die Liste der Krankheiten gemäß Absatz 1 Buchstabe e.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Abschnitt 4

    Alternative Methoden

    Artikel 20

    Genehmigung alternativer Methoden

    (1)   Das Verfahren zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte kann entweder von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Partei, die mehrere betroffene Parteien vertreten kann, eingeleitet werden.

    (2)   Betroffene Parteien reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen.

    Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht.

    (3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die Anträge der Mitgliedstaaten und betroffenen Parteien zusammen mit einem Bericht über die Beurteilung und informiert die Kommission darüber.

    (4)   Wenn die Kommission das Genehmigungsverfahren einleitet, übermittelt sie EFSA einen Bericht über die Beurteilung.

    (5)   EFSA bewertet innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob mit der beantragten Methode gewährleistet ist, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier

    a)

    in einer Weise kontrolliert werden, die in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder den entsprechenden Durchführungsvorschriften verhindert, dass sie vor der Beseitigung verbreitet werden oder

    b)

    auf ein Maß vermindert werden, das für die entsprechende Kategorie tierischer Nebenprodukte zumindest mit den gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Verarbeitungsmethoden gleichwertig ist.

    EFSA gibt eine Stellungnahme zum vorgelegten Antrag ab.

    (6)   In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn EFSA vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert.

    EFSA legt nach Rücksprache mit der Kommission oder dem Antragsteller eine Frist fest, in der diese Informationen vorgelegt werden sollen, und unterrichtet entweder die Kommission oder den Antragsteller über die erforderliche zusätzliche Frist.

    (7)   Wünscht der Antragsteller von sich aus ergänzende Informationen vorzulegen, so übermittelt er diese direkt EFSA.

    In diesem Fall wird die in Absatz 5 vorgesehene Frist nicht verlängert.

    (8)   EFSA übermittelt ihre Stellungnahme der Kommission, dem Antragsteller und der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats.

    (9)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme von EFSA und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme informiert die Kommission den Antragsteller gemäß Absatz 11 über die anzunehmende vorgeschlagene Maßnahme.

    (10)   Für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden muss gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 52 Absatz 2 ein Standardformat festgelegt werden.

    (11)   Nach Eingang der Stellungnahme von EFSA ist Folgendes zu beschließen:

    a)

    entweder eine Maßnahme zur Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, oder

    b)

    eine Maßnahme zur Ablehnung der Genehmigung einer solchen alternativen Methode.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    TITEL II

    PFLICHTEN DER UNTERNEHMER

    KAPITEL I

    Allgemeine Pflichten

    Abschnitt 1

    Sammlung, Transport und Rückverfolgbarkeit

    Artikel 21

    Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und Transport

    (1)   Die Unternehmer sammeln ein, kennzeichnen und transportieren tierische Nebenprodukte unverzüglich unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern.

    (2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden oder, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 6 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung.

    Abweichend von Unterabsatz 1 kann die zuständige Behörde den Transport von Gülle zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und Verwendern von Gülle innerhalb desselben Mitgliedstaats ohne Handelspapier oder Gesundheitsbescheinigung zulassen.

    (3)   Die Handelspapiere und Gesundheitsbescheinigungen, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten, enthalten zumindest Angaben über den Ursprung, die Bestimmung und die Menge dieser Produkte und eine Beschreibung der tierischen Nebenprodukte oder daraus gewonnenen Produkte und ihre Kennzeichnung, sofern diese in dieser Verordnung vorgeschrieben ist.

    Allerdings kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die innerhalb des Territoriums dieses Mitgliedstaats transportiert werden, die Übermittlung der Informationen gemäß dem ersten Unterabsatz durch ein alternatives System genehmigen.

    (4)   Die Unternehmer sammeln ein, transportieren und entsorgen Küchenabfälle der Kategorie 3 im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/98/EG.

    (5)   Folgendes muss nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden:

    a)

    Muster für Handelspapiere, die tierische Nebenprodukte beim Transport begleiten müssen, und

    b)

    Muster für Gesundheitsbescheinigungen und die für den Weg geltenden Bedingungen müssen tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte während des Transports begleiten.

    (6)   Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels getroffen werden:

    a)

    Fälle, in denen eine Gesundheitsbescheinigung hinsichtlich der Höhe des Risikos, das von bestimmten Folgeprodukten für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, vorgeschrieben ist;

    b)

    Fälle, in denen Folgeprodukte — abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 und unter Berücksichtigung der von bestimmten tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ausgehenden geringen Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier — ohne die Papiere oder Bescheinigungen gemäß dem genannten Absatz transportiert werden dürfen;

    c)

    Anforderungen an die Kennzeichnung, einschließlich Etikettierung, und an die Trennung tierischer Nebenprodukte unterschiedlicher Kategorien während des Transports; und

    d)

    die Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die bei der Sammlung und beim Transport tierischer Nebenprodukte entstehen, einschließlich der Bedingungen für den sicheren Transport dieser Produkte, was Container, Fahrzeuge und Verpackungsmaterial anbelangt.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 22

    Rückverfolgbarkeit

    (1)   Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versenden, transportieren oder in Empfang nehmen, führen Aufzeichnungen über die Sendungen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen.

    Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn eine Zulassung zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten ohne Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder gemäß Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b angenommenen Durchführungsbestimmungen erteilt worden ist.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der folgenden Akteure ein:

    a)

    der anderen Unternehmer, an die ihre tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte geliefert wurden, und

    b)

    der Unternehmer, von denen sie beliefert wurden.

    Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

    (3)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen, insbesondere hinsichtlich

    a)

    der Informationen, die den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen sind;

    b)

    der Dauer, während der diese Informationen aufzubewahren sind.

    Abschnitt 2

    Registrierung und Zulassung

    Artikel 23

    Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben

    (1)   Die Unternehmer:

    a)

    informieren vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständige Behörde im Hinblick auf die Registrierung über alle Anlagen oder Betriebe, die ihrer Kontrolle unterliegen und die, auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind;

    b)

    übermitteln der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Registrierung Informationen zur:

    i)

    Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte, die ihrer Kontrolle unterliegen;

    ii)

    Art der Tätigkeiten bei denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden.

    (2)   Die Unternehmer stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Absatz 1 Buchstabe a unter ihrer Kontrolle stehenden Anlagen oder Betriebe zur Verfügung, einschließlich über alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten wie Schließungen von Anlagen oder Betrieben.

    (3)   Durchführungsbestimmungen betreffend die Registrierung gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

    (4)   Abweichend von Absatz 1, ist keine Meldung im Hinblick auf eine Registrierung erforderlich für Tätigkeiten mit Bezug auf Anlagen, die tierische Nebenprodukte erzeugen, die bereits in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden und für Tätigkeiten, bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die bereits in Übereinstimmung mit Artikel 24 dieser Verordnung zugelassen wurden.

    Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für die Tätigkeiten, die mit der Erzeugung von tierischen Nebenprodukten an Ort und Stelle verbunden sind, die in den landwirtschaftlichen Betrieben oder anderen Anlagen vorgenommen werden, in denen Tiere gehalten gezüchtet oder betreut werden.

    Artikel 24

    Zulassung von Anlagen oder Betrieben

    (1)   Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen oder Betriebe eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

    a)

    Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation, durch Verarbeitungsmethoden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder zugelassene alternative Methoden gemäß Artikel 20;

    b)

    Beseitigung als Abfall durch Verbrennung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;

    c)

    Beseitigung oder Verwertung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, wenn sie Abfall sind, durch Mitverbrennung, außer bezogen auf Anlagen oder Betriebe, die über eine Betriebsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG verfügen;

    d)

    Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff;

    e)

    Herstellung von Heimtierfutter;

    f)

    Herstellung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

    g)

    Umwandlung tierischer Nebenprodukte und/oder Folgeprodukte zu Biogas oder Kompost;

    h)

    Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung, in Form von Tätigkeiten wie Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Einfrieren, Salzen, Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;

    i)

    Lagerung tierischer Nebenprodukte;

    j)

    Lagerung von Folgeprodukten, die

    i)

    durch Deponierung oder Verbrennung beseitigt oder durch Mitverbrennung verwertet oder entsorgt werden sollen;

    ii)

    als Brennstoff verwendet werden sollen;

    iii)

    als Futtermittel verwendet werden sollen, ausgenommen Anlagen oder Betriebe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen oder registriert sind;

    iv)

    als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden, außer bei Lagerung am Ort der direkten Anwendung.

    (2)   In der Zulassung gemäß Absatz 1 ist anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten

    a)

    einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10 oder

    b)

    aus mehr als einer Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10, wobei anzugeben ist, ob solche Tätigkeiten durchgeführt werden:

    i)

    ständig unter Bedingungen strenger Trennung, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern oder

    ii)

    zeitweise unter Bedingungen zur Verhinderung von Kontamination, aufgrund mangelnder Kapazitäten für solche Produkte, die entsteht aufgrund

    eines großflächigen Ausbruchs einer Tierseuche oder

    anderer außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände.

    Artikel 25

    Allgemeine Hygieneanforderungen

    (1)   Die Unternehmer sorgen dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und h durchführen:

    a)

    in einer Weise konstruiert sind, in der ihre effektive Reinigung und Desinfektion und gegebenenfalls die Konstruktion der Gänge den Abfluss von Flüssigkeiten ermöglicht;

    b)

    Zugang zu angemessenen Anlagen für die persönliche Hygiene haben, wie Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal;

    c)

    über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen;

    d)

    Installationen und Ausrüstungen in einem guten Zustand halten und gewährleisten, dass Messausrüstungen in regelmäßigen Abständen kalibriert werden, und

    e)

    über geeignete Vorkehrungen für die Reinigung und die Desinfektion von Containern und Fahrzeugen verfügen, um Risiken einer Kontamination zu vermeiden.

    (2)   Jede Person, die in der Anlage oder einem Betrieb gemäß Absatz 1 arbeitet, trägt geeignete, saubere und, soweit erforderlich, schützende Kleidung.

    Für bestimmte Anlagen oder Betriebe gilt gegebenenfalls:

    a)

    Personen, die im unsauberen Sektor arbeiten, dürfen den sauberen Sektor erst betreten, wenn sie die Arbeitskleidung und das Schuhwerk gewechselt oder diese desinfiziert haben;

    b)

    Ausrüstung und Geräte dürfen nicht vom unsauberen in den sauberen Sektor verbracht werden ohne zuvor gesäubert und desinfiziert zu werden und

    c)

    der Unternehmer muss ein Verfahren hinsichtlich der Bewegungen der Personen einrichten, um deren Bewegungen zu kontrollieren und die korrekte Nutzung von Fuß- und Radbädern zu beschreiben.

    (3)   In Anlagen oder Betrieben, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchführen:

    a)

    müssen tierische Nebenprodukte in einer Weise behandelt werden, die Gefahren einer Kontamination vermeiden;

    b)

    müssen tierische Nebenprodukte so bald wie möglich nach Ankunft verarbeitet werden. Nach der Verarbeitung müssen Folgeprodukte in einer Weise behandelt und gelagert werden, die Risiken einer Kontamination vermeidet;

    c)

    wird gegebenenfalls während der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte jeder Teil der tierischen Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte bei einer bestimmten Temperatur für einen bestimmten Zeitraum behandelt und müssen Gefahren der Re-Kontamination verhindert werden;

    d)

    prüfen die Unternehmer regelmäßig die anwendbaren Parameter, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Größe der Partikel, gegebenenfalls mittels automatischer Geräte;

    e)

    sind die Säuberungsabläufe für alle Teile der Anlagen oder Betriebe einzurichten und zu dokumentieren.

    Artikel 26

    Handhabung tierischer Nebenprodukte in Lebensmittelunternehmen

    (1)   Die Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte in gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassenen oder registrierten Betrieben oder Anlagen erfolgt unter Bedingungen, die Kreuzkontaminationen verhindern, und gegebenenfalls in einem eigenständigen Teil des Betriebs oder der Anlage.

    (2)   Rohmaterialien für die Herstellung von Gelatine und Kollagen, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, können in den Anlagen gelagert, bearbeitet oder verarbeitet werden, die speziell gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I, Ziffer 5 und Abschnitt XV, Kapitel I, Ziffer 5 zugelassen sind, sofern die Übertragung von Krankheitsrisiken durch die Trennung solcher Rohmaterialien von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs verhindert wird.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet spezifischerer Bestimmungen in gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften.

    Artikel 27

    Durchführungsmaßnahmen

    Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts und des Abschnitts 1 dieses Kapitels müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

    a)

    Anforderungen an Infrastruktur und Ausrüstung, die innerhalb zugelassener Betriebe und Anlagen gelten;

    b)

    hygienische Anforderungen für alle Arten der Behandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Maßnahmen zur Änderung der Hygienevorschriften für Betriebe oder Anlagen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1;

    c)

    Bedingungen und technische Anforderungen an Handhabung, Bearbeitung, Umwandlung, Verarbeitung und Lagerung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und Bedingungen für die Abwasserbehandlung;

    d)

    Nachweis, der vom Unternehmer zu erbringen ist, zum Zwecke der Validierung der Bearbeitung, Umwandlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Bezug auf ihre Fähigkeit, die Gefahren für Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern;

    e)

    Bedingungen für die Handhabung tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte aus mehr als einer Kategorie gemäß Artikel 8, 9, oder 10 in demselben Betrieb oder derselben Anlage

    i)

    sofern diese Tätigkeiten getrennt durchgeführt werden;

    ii)

    sofern diese Tätigkeiten zeitweilig unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden;

    f)

    Voraussetzungen für die Vermeidung von Kreuzkontamination bei der Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in einem eigenständigen Teil einer Anlage oder eines Betriebs im Sinne von Artikel 26;

    g)

    Standard-Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen;

    h)

    Anforderungen an Verbrennung oder Mitverbrennung in Betrieben hoher und niedriger Kapazität gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c, und

    i)

    Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d.

    Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Abschnitt 3

    Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

    Artikel 28

    Eigenkontrollen

    Die Unternehmer richten in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Sie stellen sicher, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder den Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung.

    Artikel 29

    Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

    (1)   Die Unternehmer, die eine der folgenden Tätigkeiten verrichten, richten ein ständiges schriftliches Verfahren oder Verfahren auf der Grundlage von Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkten (HACCP) ein, führen es durch und halten es aufrecht für die:

    a)

    Verarbeitung tierischer Nebenprodukte;

    b)

    Umwandlung tierischer Nebenprodukte zu Biogas oder Kompost;

    c)

    Behandlung und Lagerung von mehr als einer Kategorie tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in derselben Anlage oder demselben Betrieb;

    d)

    Herstellung von Heimtierfutter.

    (2)   Die Unternehmer im Sinne von Absatz 1 nehmen vor allem Folgendes vor:

    a)

    Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen;

    b)

    Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;

    c)

    Festlegung von Richtwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelte Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;

    d)

    Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;

    e)

    Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;

    f)

    Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt;

    g)

    Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Unternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen angewendet werden.

    (3)   Wenn Veränderungen an einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Unternehmer ihre Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.

    (4)   Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Artikels können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden.

    Artikel 30

    Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis

    (1)   Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.

    (2)   Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass

    a)

    sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie

    b)

    deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.

    KAPITEL II

    Inverkehrbringen

    Abschnitt 1

    Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Fütterung von Nutztieren außer von Pelztieren

    Artikel 31

    Inverkehrbringen

    (1)   Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die zur Fütterung von Nutztieren, außer von Pelztieren, bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, sofern

    a)

    es sich dabei um Material der Kategorie 3 oder daraus gewonnenes Material handelt, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genanntes Material handelt;

    b)

    sie gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier in Übereinstimmung mit Maßnahmen gemäß Artikel 15 sowie jeglichen, gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen gesammelt oder verarbeitet wurden, sowie

    c)

    sie aus für diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen.

    (2)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels hinsichtlich der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für Sammlung, Verarbeitung und Bearbeitung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte können gemäß Absatz 1 festgelegt werden.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Abschnitt 2

    Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

    Artikel 32

    Inverkehrbringen und Verwendung

    (1)   Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern

    a)

    sie aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden;

    b)

    gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen von Artikel 15 und in Übereinstimmung mit nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden;

    c)

    sie aus zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen und

    d)

    sie — im Falle von aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl und von verarbeiteten tierischen Proteinen, die als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel oder in diesen verwendet werden sollen —, mit einem Bestandteil gemischt wurden, der die nachfolgende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt und gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 gekennzeichnet wurden.

    Zusätzlich dürfen Fermentationsrückstände aus der Umwandlung in Biogas oder Kompost in Verkehr gebracht und als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.

    Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über zusätzliche Bedingungen für die oder Einschränkungen der Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erlassen oder beibehalten, sofern solche Vorschriften aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist das Mischen für Materialien nicht erforderlich, deren Verwendung für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist.

    (3)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

    a)

    Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Herstellung und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;

    b)

    Bestandteile oder Stoffe zur Kennzeichnung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel;

    c)

    Bestandteile, die mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln gemischt werden;

    d)

    zusätzliche Bedingungen, wie etwa für die Methoden, die zur Kennzeichnung zu verwenden sind, und der einzuhaltenden Mindestmischungsverhältnisse, damit die Verwendung solcher Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird, und

    e)

    Fälle, in denen die Zusammensetzung oder die Verpackung es zulässt, die Materialien aus der Anforderung zum Mischen auszuschließen.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Abschnitt 3

    Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

    Artikel 33

    Inverkehrbringen

    Die Unternehmer können folgende Folgeprodukte in Verkehr bringen:

    a)

    kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG;

    b)

    aktive implantierbare medizinische Geräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG;

    c)

    Medizinprodukte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG;

    d)

    In-vitro-Diagnostika gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG;

    e)

    Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG;

    f)

    Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG.

    Artikel 34

    Herstellung

    (1)   Die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für Anlagen oder Betriebe zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33 bestimmt sind, sowie die Herstellung dieser Folgeprodukte sind gemäß den in dem genannten Artikel aufgeführten Gemeinschaftsvorschriften durchzuführen.

    Nicht verwendetes Material aus solchen Betrieben oder Anlagen ist gemäß den genannten Vorschriften zu beseitigen.

    (2)   Jedoch gilt die vorliegende Verordnung, sofern die in Artikel 33 genannten Gemeinschaftsvorschriften keine Bedingungen zur Kontrolle möglicher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Zielen der vorliegenden Verordnung enthalten.

    Abschnitt 4

    Andere Folgeprodukte

    Artikel 35

    Inverkehrbringen von Heimtierfutter

    Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern

    a)

    die Produkte aus Folgendem gewonnen wurden:

    i)

    aus Material der Kategorie 3, wenn es sich um anderes als das in Artikel 10 Buchstaben n, o und p genannte Material handelt;

    ii)

    im Falle von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c, vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a oder

    iii)

    im Falle von rohem Heimtierfutter aus Material im Sinne von Artikel 10 Buchstaben a und b Ziffern i und ii; und

    b)

    sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Artikel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet.

    Artikel 36

    Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte

    Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in den Artikeln 31, 32, 33 und 35 genannten in Verkehr bringen, sofern

    a)

    diese Produkte

    i)

    nicht zur Verwendung zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder

    ii)

    zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie

    b)

    die Unternehmer die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch:

    i)

    Herkunftssicherung gemäß Artikel 37;

    ii)

    sichere Behandlung gemäß Artikel 38, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet oder

    iii)

    Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 39 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet.

    Artikel 37

    Herkunftssicherung

    (1)   Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material,

    a)

    von dem keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen;

    b)

    das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, gesammelt und vom Ort der Sammlung bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde oder

    c)

    das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, in die Gemeinschaft eingeführt und vom Ort des ersten Eingangs bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde.

    (2)   Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

    Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

    In einem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommenen Muster begleitet.

    Artikel 38

    Sichere Bearbeitung

    Die sichere Bearbeitung umfasst die Anwendung eines Herstellungsprozesses auf das verwendete Material, mit dem Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von dem verwendeten Material oder von anderen im Herstellungsprozess anfallenden Stoffen ausgehen, auf ein annehmbares Niveau verringert werden.

    Es ist sicherzustellen, insbesondere durch Maßnahmen zur Testung des Endprodukts, dass das Folgeprodukt keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.

    Artikel 39

    Sichere Endverwendungszwecke

    Zu den sicheren Endverwendungszwecken von Folgeprodukten zählt die Verwendung:

    a)

    unter Bedingungen, die keine unannehmbaren Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder

    b)

    unter Bedingungen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen können, für spezifische Zwecke, sofern eine derartige Verwendung durch die in den Gemeinschaftsvorschriften genannten Ziele, insbesondere zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, gerechtfertigt ist.

    Artikel 40

    Durchführungsmaßnahmen

    Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden:

    a)

    die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c;

    b)

    die Bedingungen für die Herkunftssicherung und Verbringung von Material, das unter Bedingungen verwendet werden soll, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen;

    c)

    die Dokumentation gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1;

    d)

    die Parameter für den Herstellungsprozess gemäß Artikel 38 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der physikalischen oder chemischen Behandlung des verwendeten Materials;

    e)

    die Anforderungen an die Testung des Endprodukts und

    f)

    die Bedingungen für die sichere Verwendung von Folgeprodukten, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    KAPITEL III

    Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

    Artikel 41

    Einfuhr und Durchfuhr

    (1)   Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sind in die Gemeinschaft einzuführen oder durch die Gemeinschaft durchzuführen gemäß

    a)

    den entsprechenden, für die besonderen tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte geltenden Anforderungen dieser Verordnung und der entsprechenden Durchführungsvorschriften, die zumindest so streng sind wie diejenigen, die für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte innerhalb der Gemeinschaft gelten;

    b)

    Bedingungen, die als mindestens gleichwertig mit den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte geltenden Anforderungen erachtet werden oder

    c)

    im Fall von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36, den in diesen Artikeln festgelegten Anforderungen.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1

    a)

    darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingeführt oder durchgeführt werden;

    b)

    tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden;

    c)

    Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Produkte, die nicht zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 33, 35 und 36 bestimmt sind, dürfen nur eingeführt oder durchgeführt werden, wenn Regeln über ihre Einfuhr gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a erlassen worden sind;

    d)

    tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die für Zwecke gemäß Artikel 17 Absatz 1 bestimmt sind, dürfen bis zur Annahme der harmonisierten Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 nur gemäß nationalen Maßnahmen eingeführt oder durchgeführt werden, mit deren Hilfe die Kontrolle von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist.

    (3)   Im Fall der Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorie 3 und daraus gewonnener Produkte, werden die entsprechenden Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a festgelegt.

    In diesen Anforderungen kann festgelegt werden, dass Sendungen

    a)

    aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das/der in einer Liste gemäß Absatz 4 aufgeführt ist;

    b)

    von Betrieben oder Anlagen stammen, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands zugelassen oder registriert wurden und für diesen Zweck in einer Liste aufgeführt sind, und

    c)

    an der Eingangsstelle der Gemeinschaft, an der die Veterinärkontrollen stattfinden, von Unterlagen wie etwa einem Handelspapier, oder einer Gesundheitsbescheinigung und gegebenenfalls einer Erklärung begleitet werden müssen, die einem gemäß Artikel 42 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festgelegten Muster entspricht.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Bis zur Annahme der in Unterabsatz 2 Buchstaben a und c genannten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten diese Anforderungen in nationalen Maßnahmen fest.

    (4)   Die Listen der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte in die Gemeinschaft eingeführt oder durch sie durchgeführt werden dürfen, werden gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

    a)

    den Rechtsvorschriften des Drittlandes;

    b)

    der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und der Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;

    c)

    die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Anfertigung, Handhabung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Produkte tierischen Ursprungs;

    d)

    die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;

    e)

    die praktischen Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlandprodukts und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

    f)

    das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft im Drittland;

    g)

    der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Heimtiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;

    h)

    die Regelmäßigkeit und Geschwindigkeit, mit der das Drittland Informationen über infektiöse Krankheiten auf seinem Hoheitsgebiet liefert, insbesondere die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit aufgeführten Krankheiten;

    i)

    die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung infektiöser Tierkrankheiten und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften über die Einfuhr aus anderen Drittländern.

    Die Listen der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Betriebe und Anlagen sind auf dem aktuellen Stand zu halten, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 42

    Durchführungsmaßnahmen

    (1)   Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 durch die in bestimmten Betrieben oder Anlagen hergestellte tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier von Einfuhr oder Durchfuhr ausgeschlossen werden können, müssen nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

    (2)   Weitere Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 41 müssen bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

    a)

    die Bedingungen für die Einfuhr und Durchfuhr von Material der Kategorien 1 und 2 sowie der Folgeprodukte;

    b)

    Einschränkungen hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier, die für eingeführtes Material der Kategorie 3 oder dessen Folgeprodukte gelten, die entsprechend Gemeinschaftslisten von Drittländern oder Teilen von Drittländern festgelegt werden können, welche gemäß Artikel 41 Absatz 4 erstellt wurden, oder zu anderen die Gesundheit von Mensch und Tier betreffenden Zwecken;

    c)

    die Bedingungen für die Herstellung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte in Betrieben oder Anlagen in Drittländern; solche Bedingungen können die Bestimmungen für die Kontrolle solcher Betriebe oder Anlagen durch die betroffene zuständige Behörde umfassen und Ausnahmen von der Zulassung oder Registrierung gemäß Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b für bestimmte Arten von Betrieben oder Anlagen vorsehen, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte handhaben, und

    d)

    Muster für Gesundheitsbescheinigungen, Handelspapiere und Erklärungen die die Sendungen begleiten müssen und die Bedingungen angeben müssen, unter denen erklärt werden kann, dass die betroffenen tierischen Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte gemäß den Anforderungen dieser Verordnung eingesammelt oder hergestellt wurden.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 43

    Ausfuhr

    (1)   Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten.

    (2)   Die Ausfuhr tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zur Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage in Drittländer, die nicht Mitglied der OECD sind, ist verboten.

    (3)   Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und deren Folgeprodukte dürfen nur zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten ausgeführt werden, sofern Vorschriften über ihre Ausfuhr erlassen wurden.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (4)   Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel gilt sinngemäß für die Ausfuhr von Material der Kategorie 3 oder seine Folgeprodukte in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung.

    (5)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4

    a)

    darf spezifiziertes Risikomaterial nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeführt werden;

    b)

    dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden.

    TITEL III

    AMTLICHE KONTROLLEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Amtliche Kontrollen

    Artikel 44

    Zulassungsverfahren

    (1)   Die zuständige Behörde lässt Anlagen oder Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 27 erfüllen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn sich bei einer Besichtigung vor Ort herausstellt, dass die Anlage oder der Betrieb alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung mit Blick auf die Gewährleistung der Betriebsverfahren erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass die Anlage oder der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, die Anlage oder der Betrieb jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

    (3)   Die Unternehmer sorgen dafür, dass eine Anlage oder ein Betrieb seine Tätigkeit einstellt, wenn die zuständige Behörde seine Zulassung widerruft oder im Falle einer vorläufigen Zulassung diese nicht verlängert oder nicht durch eine unbefristete Zulassung ersetzt.

    Artikel 45

    Amtliche Kontrollen

    (1)   Unbeschadet Artikel 5 führt die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht die Handhabung von unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten.

    (2)   Artikel 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten sinngemäß für amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

    (3)   Die zuständige Behörde kann bei der Durchführung ihrer amtlichen Kontrollen die Einhaltung von Leitlinien für die gute Praxis berücksichtigen.

    (4)   Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Bestimmungen über die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen, können erlassen werden.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 52 Absatz 4 zu erlassen.

    Artikel 46

    Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs

    (1)   Wenn sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen.

    Die zuständige Behörde nimmt insbesondere in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Folgendes vor:

    a)

    sie setzt die Zulassungen von Betrieben oder Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, aus, wenn:

    i)

    die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind,

    ii)

    vom Unternehmer erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt sowie

    iii)

    die möglichen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier keine Maßnahmen gemäß Buchstabe b erfordern;

    b)

    sie entzieht Zulassungen von Betrieben und Anlagen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, wenn:

    i)

    die Bedingungen für die Zulassung oder den Betrieb des Betriebs oder der Anlage nicht mehr erfüllt sind sowie

    ii)

    vom Unternehmer nicht erwartet werden kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt

    aus Gründen im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Anlage oder des Betriebes,

    aus Gründen im Zusammenhang mit der persönlichen Fähigkeit des Unternehmers oder des Personals unter seiner Aufsicht oder

    wegen schwerwiegender Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die umfangreiche Anpassungen an den Betrieb des Betriebs oder der Anlage erfordern, bevor der Unternehmer eine erneute Zulassung beantragen kann;

    c)

    sie erteilt Betrieben und Anlagen konkrete Auflagen, um vorhandene Mängel abzustellen.

    (2)   Die zuständige Behörde verbietet, vorübergehend oder dauerhaft, in Abhängigkeit vom Charakter und der Schwere der Mängel und der potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren Unternehmern im Sinne von Artikel 23 Absätze 1 und 3 und Artikel 24 Absatz 1, über die Informationen vorgelegt wurden, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung auszuführen, gegebenenfalls nach Erhalt von Angaben, nach denen

    a)

    die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften nicht erfüllt werden sowie

    b)

    durch diese Tätigkeiten mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

    Artikel 47

    Listen

    (1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Betriebe, Anlagen und Unternehmer.

    Er teilt jedem zugelassenen oder registrierten Betrieb, jeder zugelassenen oder registrierten Anlage oder Unternehmer, eine amtliche Nummer zu, anhand deren sich der Betrieb, die Anlage oder der Unternehmer und der entsprechende Tätigkeitsbereich feststellen lassen.

    Die Mitgliedstaaten geben eine amtliche Nummer, die dem Betrieb, der Anlage oder dem Unternehmer gemäß anderen Gemeinschaftsvorschriften zugeteilt wurden, gegebenenfalls an.

    Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer zur Verfügung.

    Die Mitgliedstaaten halten die Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

    (2)   Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden hinsichtlich

    a)

    des Formats für die in Absatz 1 genannten Listen und

    b)

    des Verfahrens, nach dem die in Absatz 1 genannten Listen zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 48

    Kontrollen der Versendung in andere Mitgliedstaaten

    (1)   Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2 und Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, informiert er die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats darüber.

    Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats entscheidet auf Antrag des Unternehmers innerhalb eines festgesetzten Zeitraums darüber,

    a)

    ob sie den Erhalt der Sendung verweigert,

    b)

    die Sendung bedingungslos annimmt oder

    c)

    den Empfang der Sendung folgenden Bedingungen unterwirft:

    i)

    falls die Folgeprodukte noch nicht drucksterilisiert wurden, muss es/müssen sie dieser Behandlung unterzogen werden oder

    ii)

    die tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte muss/müssen die Bedingungen für die Versendung erfüllen, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind, damit sichergestellt ist, dass tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte gemäß dieser Verordnung gehandhabt werden.

    (2)   Formate für Anträge auf Zulassung für Unternehmer gemäß Absatz 1 können nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden.

    (3)   Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das TRACES-System gemäß der Entscheidung 2004/292/EG über jede in den Bestimmungsmitgliedstaat versandte Sendung mit

    a)

    tierischen Nebenprodukten oder ihren Folgeprodukten gemäß Absatz 1,

    b)

    verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde.

    Sobald die Versendung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemeldet wird, informiert diese die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats über das TRACES-System über die Ankunft der einzelnen Sendungen.

    (4)   Material der Kategorien 1 und 2, Fleisch- und Knochenmehl sowie tierisches Fett gemäß Absatz 1 werden unmittelbar zu dem vorgesehenen Betrieb oder der vorgesehenen Anlage transportiert, die gemäß den Artikeln 23, 24 und 44 registriert oder zugelassen wurde, oder — bei Gülle — zu dem vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieb.

    (5)   Werden tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte über das Hoheitsgebiet eines Drittlands in einen anderen Mitgliedstaat versandt, sind dafür Sendungen zu verwenden, die im Ursprungsmitgliedstaat verplombt wurden, und es ist eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen.

    Die versiegelten Sendungen dürfen nur über eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/662/EWG erneut in die Gemeinschaft verbracht werden.

    (6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

    (7)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes angenommen werden:

    a)

    eine festgelegte Zeitspanne für die Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1;

    b)

    ergänzende Bedingungen für die Versendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte gemäß Absatz 4;

    c)

    Muster für die Gesundheitsbescheinigungen, die Sendungen gemäß Absatz 5 begleiten müssen und

    d)

    Bedingungen unter denen abweichend von Absatz 1 bis 5 dieses Artikels die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken, für künstlerische Aktivitäten sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht werden kann.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (8)   In Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels können die Bedingungen, unter denen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die zuständigen Stellen Folgendes zulassen können, präzisiert werden:

    a)

    die Versendung von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben transportiert wird;

    b)

    die Versendung anderer tierischer Nebenprodukte, die zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen Betrieben oder Anlagen transportiert werden, und

    c)

    der Transport toter Heimtiere zur Verbrennung zu einer Anlage oder einem Betrieb, die oder der sich in der Grenzregion eines anderen Mitgliedstaats mit einer gemeinsamen Grenze befindet.

    Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 49

    Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

    (1)   Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe.

    Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.

    (2)   Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen werden, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Zusammenarbeit mit nationalen Behörden.

    Artikel 50

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen

    (1)   Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Gemeinschaftskontrollen in Drittländern, die durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.

    (2)   Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für die schrittweise Einführung der Anforderungen des Artikels 41 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung.

    (3)   Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gilt sinngemäß für Drittlandskontrollen in Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit unter die vorliegende Verordnung fallenden Tätigkeiten.

    KAPITEL II

    Schlussbestimmungen

    Artikel 51

    Nationale Rechtsvorschriften

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich erlassen und die unmittelbar die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung betreffen.

    Artikel 52

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    (5)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

    Die in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Fristen werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

    (6)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 53

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese spätestens am 4. Juni 2011 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

    Artikel 54

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird mit Wirkung vom 4. März 2011 aufgehoben.

    Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

    Artikel 55

    Übergangsmaßnahmen

    Betriebe, Anlagen und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem 4. März 2011 zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert.

    Artikel 56

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 4. März 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 21. Oktober 2009.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. MALMSTRÖM


    (1)  ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 133.

    (2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. September 2009.

    (3)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

    (5)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

    (6)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

    (7)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

    (8)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

    (9)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

    (10)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

    (11)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (12)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

    (13)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3.

    (14)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

    (15)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

    (16)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

    (17)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (18)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

    (19)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1.

    (20)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

    (21)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (22)  ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 1.

    (23)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (24)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

    (25)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (26)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

    (27)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

    (28)  ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 45.

    (29)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

    (30)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

    (31)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

    (32)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

    (33)  ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17.

    (34)  ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1.

    (35)  ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1.

    (36)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 18.

    (37)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (38)  Verordnung (EG) Nr. 811/2003 hinsichtlich des Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 14); Beschluss 2003/322/EG hinsichtlich der Fütterung bestimmter Aas fressender Vögel mit bestimmten Materialien der Kategorie 1 (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 32). Entscheidung 2003/324/EG betreffend eine Ausnahmeregelung für Pelztiere vom Verbot der Rückführung innerhalb derselben Tierart (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 37); Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27); Verordnung (EG) Nr. 181/2006 hinsichtlich anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 31); Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 über Listen zugelassener Betriebe (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 10); Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Zwischenerzeugnisse aus Material der Kategorie 3 (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 98).

    (39)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 17.


    ANHANG

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1 und 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 4 Absätze 1 und 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 4

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 12, 15 und 16

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 24 Buchstaben h, i und j

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 43 Absatz 3 und Absatz 5 Buchstabe a

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 9

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 13, 15 und 16

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 24 Buchstaben h, i und j

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43 Absatz 3

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 10

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 14, 15 und 16

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 24 Buchstaben h, i und j

    Artikel 7

    Artikel 21

    Artikel 8

    Artikel 48

    Artikel 9

    Artikel 22

    Artikel 10, 15, 17 und 18

    Artikel 23, 24, 27 und 44

    Artikel 16

    Artikel 6

    Artikel 19

    Artikel 31

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 35 und 36

    Artikel 20 Absatz 2

    Artikel 32

    Artikel 20 Absatz 3

    Artikel 36

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 11

    Artikel 23

    Artikel 17 und 18

    Artikel 24

    Artikel 19

    Artikel 25

    Artikel 28 und 29

    Artikel 26

    Artikel 45, 46 und 47

    Artikel 27

    Artikel 49

    Artikel 28

    Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 41 Absatz 1

    Artikel 29

    Artikel 41 und 42

    Artikel 30

    Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 31

    Artikel 50 Absatz 1

    Artikel 32

    Artikel 33

    Artikel 52

    Artikel 34

    Artikel 35

    Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 51

    Artikel 36

    Artikel 37

    Artikel 54

    Artikel 38

    Artikel 56


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