EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Entscheidung 88/540/EWG über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

WAS IST DER ZWECK DES PROTOKOLLS UND DER ENTSCHEIDUNG?

  • Das Montrealer Protokoll (zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht) ist ein globales Abkommen zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht der Erde durch den schrittweisen Verzicht auf Chemikalien, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Dieser schrittweise Verzicht umfasst sowohl die Produktion als auch den Verbrauch von ozonabbauenden Stoffen.
  • Da ozonabbauende Stoffe zudem potente Treibhausgase sind, ist der Verzicht auch entscheidend für die Eindämmung des Klimawandels. Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) verursachen keinen Abbau der Ozonschicht, das Protokoll versucht jedoch, ihre Produktion und ihren Verbrauch ebenfalls schrittweise zu reduzieren, um zu verhindern, dass ozonabbauende Stoffe durch FKW ersetzt werden, die erheblich zum Klimawandel beitragen.
  • Das Montrealer Protokoll wurde 1987 vereinbart und trat 1989 in Kraft. Es wurde mehrfach geändert. Seine jüngste Änderung, die Kigali-Änderung, fordert den schrittweisen Verzicht auf FKW.
  • FKW-Emissionen fallen unter das Übereinkommen von Paris, das durch den Beschluss (EU) 2016/1841 genehmigt wurde. Damit trägt das Montrealer Protokoll dazu bei, das Ziel zu erreichen, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten, und die Bemühungen fortzusetzen, den Temperaturanstieg noch weiter auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
  • Die Entscheidung 88/540/EWG enthält die gesetzliche Genehmigung der EU bezüglich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der von den Vertragsparteien am 15. September 1987 verabschiedeten Fassung.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU und die EU-Länder sind Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens und seines Montrealer Protokolls.
  • Das Protokoll enthält Bestimmungen über
    • Regelungsmaßnahmen (Artikel 2),
    • die Berechnung der Grundlagen für Regelungen (Artikel 3),
    • die Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien (Artikel 4),
    • die besondere Lage der Entwicklungsländer (Artikel 5),
    • die Datenberichterstattung (Artikel 7),
    • die Nichteinhaltung (Artikel 8),
    • den Finanzmechanismus,
    • technische Unterstützung (Artikel 10) und andere Themen.
  • Die geregelten Stoffe sind in den Anlagen aufgeführt: A (Fluorchlorkohlenwasserstoffe – FCKW, Halone), B (sonstige vollhalogenierte FCKW, Kohlenstofftetrachlorid, Methylchloroform), C (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe – HFCKW, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe – HFBKW und Bromchlormethan), E (Methylbromid) und F (FKW).
  • Das Montrealer Protokoll sieht eine schrittweise Reduzierung des Verbrauchs und der Produktion der ozonabbauenden Stoffe sowie einen schrittweisen Verzicht auf FKW vor. Für jede Stoffgruppe gibt es unterschiedliche Zeitpläne für Entwicklungsländer (Artikel-5-Vertragsparteien genannt) und Industrieländer (Nicht-Artikel-5-Vertragsparteien genannt).
  • Der Zeitplan beinhaltet:
    • FCKW bis zum 1. Januar 1996 für Nicht-Artikel-5-Vertragsparteien und bis zum 1. Januar 2010 für Artikel-5-Vertragsparteien (mit möglichen Ausnahmen);
    • Halone bis zum 1. Januar 1994 für Nicht-Artikel-5-Vertragsparteien und bis zum 1. Januar 2010 für Artikel-5-Vertragsparteien (mit möglichen Ausnahmen);
    • HFCKW bis zum 1. Januar 2020 für Nicht-Artikel-5-Vertragsparteien und bis zum 1. Januar 2030 für Artikel-5-Vertragsparteien (mit möglichen Ausnahmen und einem kleinen Prozentsatz, der für die Wartung vorhandener Kühl- und Klimaanlagen verwendet werden kann, d. h. ein Freibetrag von 0,5 % des Grundverbrauchs bis zum 1. Januar 2030 für die Wartung von Kühl- und Klimaanlagen, die am 1. Januar 2020 vorhanden sind, für Nicht-Artikel-5-Vertragsparteien und ein Freibetrag von 2,5 % des Grundverbrauchs im Durchschnitt über zehn Jahre (2030-2040) bis zum 1. Januar 2040 für die Wartung von Kühl- und Klimaanlagen, die am 1. Januar 2030 vorhanden sind, für Artikel-5-Vertragsparteien);
    • Für FKW erfolgt der erste Reduzierungsschritt für Nicht-Artikel-5-Vertragsparteien im Jahr 2019, während die meisten Artikel-5-Vertragsparteien 2024 mit der schrittweisen Reduzierung beginnen werden.
  • Artikel 4 des Montrealer Protokolls enthält Regeln für den Handel mit Nichtvertragsparteien: Diese verbieten den Ländern, die Vertragsparteien des Protokolls sind, den Handel mit geregelten Stoffen mit Ländern, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, oder beschränken diesen. So soll eine größtmögliche Beteiligung am Protokoll erreicht werden. Die Bestimmungen wurden ursprünglich auf die ersten Gruppen von ozonabbauenden Stoffen angewandt, im Laufe der Zeit jedoch erweitert, um die zusätzlichen Stoffgruppen, die in das Protokoll aufgenommen wurden, in nachfolgenden Änderungen einzubeziehen.
  • Die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls
    • verabschieden Verfahren zur Festlegung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung und zum Umgang mit Vertragsparteien, bei denen eine Nichteinhaltung festgestellt wurde;
    • prüfen seit 1990 alle vier Jahre die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen, einschließlich der Möglichkeit, Stoffe zu den Verbotslisten hinzuzufügen oder von diesen zu streichen;
    • haben jährliche Berichtspflichten über alle geregelten Stoffe. Die Daten müssen dem Sekretariat des Protokolls zur Verfügung gestellt werden;
    • arbeiten zusammen, um relevante beste Technologien, Kontrollstrategien und mögliche Alternativen zu den Stoffen zu fördern;
    • fördern technische Unterstützung, um Nichtvertragsstaaten bei der Teilnahme an dem Protokoll und seiner Umsetzung zu helfen;
    • halten regelmäßige Tagungen ab, die vom Sekretariat veranstaltet werden;
    • stellen die Mittel für die Durchführung des Protokolls bereit, einschließlich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats;
    • können ihre Absicht mitteilen, unter den in Artikel 19 festgelegten Bedingungen von dem Protokoll zurückzutreten.

WANN TRETEN DAS PROTOKOLL, SEINE ÄNDERUNGEN UND DIE ENTSPRECHENDEN ENTSCHEIDUNGEN/BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Das ursprüngliche Montrealer Protokoll trat am 1. Januar 1989 in Kraft.
  • Die Entscheidung 88/540/EWG ist seit 25. Oktober 1988 in Kraft.
  • Die erste Änderung des Montrealer Protokolls (London, 1990) trat am 10. August 1992 in Kraft.
  • Die Entscheidung 91/690/EWG ist seit 23. Dezember 1991 in Kraft.
  • Die zweite Änderung des Montrealer Protokolls (Kopenhagen, 1992) trat am 14. Juni 1994 in Kraft.
  • Die Entscheidung 94/68/EG des Rates ist seit 14. Februar 1994 in Kraft.
  • Die dritte Änderung des Montrealer Protokolls (Montreal, 1997) trat am 10. November 1999 in Kraft.
  • Der Beschluss 2000/646/EG ist seit 17. Oktober 2000 in Kraft.
  • Die vierte Änderung des Montrealer Protokolls (Peking, 1999) trat am 25. Februar 2002 in Kraft.
  • Der Beschluss 2002/215/EG ist seit 4. März 2002 in Kraft.
  • Die fünfte Änderung des Montrealer Protokolls (Kigali, 2016) trat am 1. Januar 2019 in Kraft.
  • Der Beschluss (EU) 2017/1541 ist seit 18. Juli 2017 in Kraft.

HINTERGRUND

  • Bis heute ist das Montrealer Protokoll der einzige Vertrag der Vereinten Nationen, der von allen Ländern der Welt – allen 197 VN-Mitgliedsländern – ratifiziert wurde. Es stellt einen wichtigen Meilenstein in der Geschichte der Vereinten Nationen dar. Es entwickelte sich im Laufe der Zeit angesichts wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen. Es umfasst inzwischen fast 100 vom Menschen hergestellte Chemikalien, die die Fähigkeit der Ozonschicht, Menschen und anderes Leben vor der schädlichen ultravioletten Strahlung der Sonne zu schützen, beeinträchtigen.
  • Die EU setzt das Protokoll durch ihre eigene Gesetzgebung um, die strengere und ehrgeizigere Maßnahmen enthält.
  • Während das Protokoll die Herstellung der Stoffe und den Handel mit ihnen in großen Mengen regelt, verbietet die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, beispielsweise ihre Verwendung in Produkten und Ausrüstungen und regelt und überwacht Stoffe, die nicht unter das Protokoll fallen.
  • Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zur Reduzierung fluorierter Treibhausgase eine ehrgeizige schrittweise Verringerung von FKW vor, mit der bereits 2015 begonnen wurde und die auch auf in bestimmten Produkten und Ausrüstungen enthaltene FKW Anwendung findet. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält auch ein Verbot des Inverkehrbringens bestimmter neuer Produkte und Ausrüstungen, die fluorierte Gase enthalten, und sieht mehrere Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen vor.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21-28)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 30-40)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 3-10)

Änderung des Montrealer Protokolls, auf der neunten Konferenz der Vertragsparteien beschlossen (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 27-28)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 20-22)

Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 3-13)

Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8-9)

Entscheidung 91/690/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Abschluss der von den Vertragsparteien im Juni 1990 in London beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 28-40)

Entscheidung 94/68/EG des Rates vom 2. Dezember 1993 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 1-2)

Beschluss 2000/646/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 über den Abschluss der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 26)

Beschluss 2002/215/EG des Rates vom 4. März 2002 über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 18-19)

Beschluss (EU) 2017/1541 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union der Kigali-Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 236 vom 14.9.2017, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4-18)

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1-3)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1-30)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195-230)

Letzte Aktualisierung: 12.12.2019

Top