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Document 52022DC0350

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 4 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2022 Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) und sonstige technische Anpassungen

COM/2022/350 final

Brüssel, den 1.7.2022

COM(2022) 350 final

2022/0211(BUD)

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 4
ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2022

Aktualisierung der Einnahmen (Eigenmittel) und sonstige technische Anpassungen


Gestützt auf

den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

den Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 1 , der am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist,

die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (...) 2 , insbesondere auf Artikel 44,

den am 24. November 2021 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2022 3 ,

den am 5. April 2022 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2022 4 ,

den am 13. April 2022 angenommenen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2022 5 ,

den am 23. Juni 2022 erlassenen Berichtigungshaushaltsplan Nr. 2/2022 6 ,

legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Haushaltsplan 2022 vor.

ÄNDERUNGEN BEI DEN EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Die Änderungen am allgemeinen Einnahmenplan und am Einzelplan III sind über den EUR-Lex-Server abrufbar ( https://eur-lex.europa.eu/budget/www/index-de.htm ).

BEGRÜNDUNG

1.Einführung

Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2022 dient in erster Linie der Aktualisierung der Einnahmenseite des Haushaltsplans, um wie folgt die jüngsten Entwicklungen zu berücksichtigen:

die aktualisierten Eigenmittel-Vorausschätzungen für den Haushaltsplan 2022, die der Beratende Ausschuss für Eigenmittel (BAEM) am 23. Mai 2022 angenommen hat. Diese Aktualisierung wird üblicherweise kurz nach der betreffenden BAEM-Sitzung vorgelegt, im Einklang mit den Erwartungen der Mitgliedstaaten, dass die Aktualisierungen des BAEM so schnell wie möglich Eingang in den Haushalt finden;

die Aktualisierung übriger Einnahmen, wie den Beitrag des Vereinigten Königreichs, Geldbußen und so weiter.

Darüber hinaus enthält der EBH Nr. 4/2022 zwei spezifische Anpassungen im Zusammenhang mit den Ausgaben:

   Anpassung des Eingliederungsplans an die neuen Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten, nach dem Kommissionsvorschlag vom 18. Mai 2022 für REPowerEU 7 Mittel aus ihren ursprünglichen Zuweisungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds (KF), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) auf das REPowerEU-Kapitel der Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen;

   das zusätzliche Personal, das Eurojust infolge der Erweiterung seines Mandats für die Erhebung und Sicherung von Beweismitteln für Kriegsverbrechen 8 benötigt. Die entsprechenden Mittel im Jahr 2022 werden durch interne Umschichtungen finanziert, weshalb für diesen Zweck keine zusätzliche Finanzierung erforderlich ist.


2.    Aktualisierung der Einnahmen

2.1    Gesamtauswirkungen des EBH Nr. 4/2022 auf die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten

Die aktualisierten Vorausschätzungen für 2022 wurden am 23. Mai 2022 auf der 185. BAEM-Sitzung vereinbart. Die Anpassungen auf der Einnahmenseite des Haushaltsplans sind erforderlich, um die Schätzungen für die traditionellen Eigenmittel (TEM) sowie für die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt), nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff (PPW) und des Bruttonationaleinkommens (BNE) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Prognosen vom Frühjahr (siehe Abschnitt 2.2) zu aktualisieren.

Darüber hinaus wird der Betrag der übrigen Einnahmen dahin gehend aktualisiert, dass der aktualisierte Beitrag des Vereinigten Königreichs, bis Juni 2022 endgültig eingezogene Geldbußen und Zwangsgelder sowie der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Hinblick auf die Erstattung des Anteils des Vereinigten Königreichs an den Nettovermögenswerten an das Vereinigte Königreich berücksichtigt werden (siehe Abschnitte 2.3, 2.4 bzw. 2.5).

Die Gesamtauswirkungen aller Anpassungen auf der Einnahmenseite des vorliegenden EBH sind in der nachstehenden Übersichtstabelle dargestellt. Aus der Tabelle geht zudem die Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten hervor (wie im ursprünglich erlassenen Haushaltsplan 2022 veranschlagt, im EBH Nr. 3/2022 9 enthalten und schließlich im vorliegenden EBH Nr. 4/2022 aktualisiert).

Aufteilung der gesamten Eigenmittelzahlungen auf die Mitgliedstaaten (in Mio. EUR)

 

Haushaltsplan 2022

EBH Nr. 3/2022

EBH Nr. 4/2022

 

(1)

(2)

(3)

BE

6 951,0

6 847,3

6 888,9

BG

773,0

759,1

823,2

CZ

2 530,1

2 482,2

2 649,0

DK

3 369,8

3 298,0

3 266,8

DE

37 331,5

36 558,9

36 182,0

EE

349,6

343,5

365,5

IE

3 282,2

3 218,0

3 508,0

EL

2 026,3

1 988,6

2 002,8

ES

14 394,3

14 126,9

13 582,5

FR

27 993,8

27 461,4

26 984,5

HR

613,4

601,7

607,7

IT

19 908,0

19 527,5

19 747,6

CY

247,2

242,6

243,0

LV

370,9

364,1

384,1

LT

619,8

609,0

648,4

LU

486,2

476,6

551,3

HU

1 800,2

1 768,6

1 822,0

MT

152,7

149,9

154,7

NL

9 815,3

9 635,7

9 250,0

AT

3 764,7

3 679,8

3 617,0

PL

6 713,9

6 598,6

7 244,6

PT

2 515,2

2 469,4

2 387,8

RO

2 585,6

2 535,2

2 634,9

SI

585,0

574,6

636,2

SK

1 074,1

1 053,2

1 057,6

FI

2 657,5

2 604,0

2 526,3

SE

4 789,3

4 675,4

4 656,0

EU

157 700,7

154 649,6

154 422,3

   

2.2    Aktualisierung der Vorausschätzungen der TEM sowie der MwSt-, PPW- und BNE-Bemessungsgrundlagen

Gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung 10 schlägt die Kommission vor, die Finanzierung des Haushaltsplans anhand neuerer wirtschaftlicher Prognosen zu aktualisieren. Nach bewährter Praxis wird sich im Zuge des Vorausschätzungsverfahrens des BAEM mit den Mitgliedstaaten über die aktualisierten Einnahmenvorausschätzungen verständigt.

Die Aktualisierung betrifft die Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel (TEM), die in den Haushaltsplan 2022 einfließen, und die Vorausschätzung der MwSt-, PPW- und BNE-Bemessungsgrundlagen für 2022. Der im Haushaltsplan 2022 enthaltenen Vorausschätzung wurde auf der 181. BAEM-Sitzung vom 26. Mai 2021 und auf der 183. BAEM-Sitzung, die vom 3. bis 9. September 2021 im schriftlichen Verfahren stattfand, zugestimmt. Die Änderung im vorliegenden EBH Nr. 4/2022 trägt den vereinbarten Vorausschätzungen der 185. BAEM-Sitzung auf Grundlage des Eigenmittelbeschlusses 2020 Rechnung. Durch die Aktualisierung der Eigenmittelvorausschätzungen verbessert sich die Genauigkeit der Einnahmenvorausschätzungen und somit der Zahlungen an den EU-Haushalt, um die die Mitgliedstaaten im Laufe des Haushaltsjahres ersucht werden.

Die Einnahmenprognosen der Kommission beruhen auf der Frühjahrsprognose 2022 der Kommission 11 , in der die Wachstumsaussichten nach unten korrigiert werden, während die Inflation den Prognosen zufolge höher ausfallen wird. Der Krieg in der Ukraine verschärft den konjunkturellen Gegenwind, der sich nach früheren Erwartungen hätte abschwächen sollen. Schockwellen aus dem russischen Aggressionskrieg gegen die Ukraine dürften die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der EU auf die Probe stellen. Gleichwohl wird erwartet, dass die gesamtwirtschaftliche Produktion über den gesamten Prognosezeitraum hinweg weiter wächst, da die pandemiebedingten Einschränkungen nachlassen und die Wirtschaft durch die kraftvollen politischen Maßnahmen während der COVID-19-Pandemie Rückenwind erhält. Das reale BIP-Wachstum sowohl in der EU als auch im Euro-Währungsgebiet wird nun für 2022 auf 2,7 % geschätzt, gegenüber 4,4 % in der Frühjahrsprognose 2021.

Das dem Haushaltsplan 2022 zugrunde liegende Wirtschaftsszenario wird durch die jüngsten Voranschläge weitestgehend gestützt:

Die Gesamtzolleinnahmen für das Jahr 2022, netto nach Abzug von 25 % Erhebungskosten, werden auf 20 479,8 Mio. EUR geschätzt. Dies ist eine Zunahme von 14,3 % gegenüber der Vorausschätzung von 17 912,6 Mio. EUR im Haushaltsplan 2022. Die Kommission verglich die Ergebnisse der herkömmlichen BAEM-Vorausschätzungsmethode (basierend auf den prognostizierten Wachstumsraten der Extra-EU-Einfuhren) mit den Ergebnissen der Hochrechnungsmethode (auf der Grundlage der letztverfügbaren Daten für die Zolleinnahmen, d. h. Januar – April 2022). Die herkömmliche Methode erscheint zur Erfassung der Auswirkungen aktueller Ereignisse besser geeignet als die Hochrechnungsmethode. Die letztgenannte Methode zeigt die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine erst ab Mai 2022. Daher dürften die Zölle in diesem außergewöhnlichen Jahr zu hoch ausfallen, wenn die Daten der ersten vier Monate hochgerechnet würden. Mit den Ergebnissen der herkömmlichen Methode, die auf den historischen Daten für 2021 beruht, die um Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchsetzungsstrategie und der Frühjahrsprognose bereinigt wurden, dürften sich die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse besser antizipieren lassen. Daher wurde bei der BAEM-Sitzung vereinbart, für die Aktualisierung der TEM-Vorausschätzung für 2022 die herkömmliche Vorausschätzungsmethode heranzuziehen. Diese ist besser geeignet, um vor dem Hintergrund hoher wirtschaftlicher Unsicherheiten und möglicher Störungen im Handelsgefüge eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

Die nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage der EU für 2022 wird insgesamt nun auf 6 588 601,0 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Anstieg um 3,2 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2021 (6 384 062,6 Mio. EUR). Die begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage der EU 12 für 2022 wird insgesamt auf 6 571 411,1 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Anstieg um 3,4 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2021 (6 357 129,3 Mio. EUR). In der aktualisierten Vorausschätzung ist die vereinfachte Festlegung der MwSt-Bemessungsgrundlage, wie im Eigenmittelbeschluss 2020 vorgesehen, berücksichtigt.

Die nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff (PPW) in der EU belaufen sich der Vorausschätzung zufolge 2022 auf 8 840 522,1 Tonnen, was einem Anstieg um 5,4 % gegenüber der Prognose vom Mai 2021 (8 388 536,2 Tonnen) entspricht. Die entsprechenden Beiträge der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpackungsabfälle aus Kunststoff sind in Tabelle 3 des beigefügten haushaltstechnischen Anhangs aufgeführt.

Die BNE-Bemessungsgrundlage der EU für 2022 wird insgesamt auf 15 493 666,4 Mio. EUR geschätzt; dies entspricht einem Anstieg um 4,2 % gegenüber dem Schätzwert vom Mai 2021 in Höhe von 14 874 288,2 Mio. EUR.

Für die Umrechnung in Euro der in Landeswährung angegebenen Vorausschätzungen der MwSt- und BNE-Bemessungsgrundlagen der acht nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten wurden die Kurse vom 31. Dezember 2021 zugrunde gelegt. So entstehen keine Verzerrungen, da diese Kurse auch verwendet werden, um in Euro veranschlagte Eigenmittelzahlungen in die jeweilige Landeswährung umzurechnen, wenn die Beträge abgerufen werden (Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 13 ).

In der nachstehenden Tabelle werden die auf der 185. BAEM-Sitzung angenommenen, aktualisierten Vorausschätzungen für die TEM, die nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlage sowie die PPW- und BNE-Bemessungsgrundlagen für das Jahr 2022 aufgezeigt:



Aktualisierte Vorausschätzungen der TEM sowie der MwSt-, PPW- und BNE-Bemessungsgrundlagen für 2022 

 

Zölle 
(75 %)

Nicht begrenzte MwSt-Bemessungsgrundlagen

PPW-Bemessungsgrundlagen

GNI-Bemessungsgrundlagen

Begrenzte
MwSt-Bemessungsgrundlagen
14

in Mio. EUR

in Tonnen

in Mio. EUR

BE

2 018,9

226 786,9

184 411,2

541 346,0

226 786,9

BG

117,1

37 169,6

82 439,8

73 840,7

36 920,4

CZ

359,1

108 871,2

104 626,6

256 037,5

108 871,2

DK

408,1

139 348,4

137 821,6

364 038,2

139 348,4

DE

4 412,8

1 612 525,1

1 721 224,8

3 928 198,8

1 612 525,1

EE

50,0

16 154,5

35 005,3

32 548,0

16 154,5

IE

409,9

107 700,5

245 919,9

345 299,9

107 700,5

EL

229,1

75 339,3

128 557,5

197 922,3

75 339,3

ES

1 509,9

605 080,7

800 251,7

1 306 998,1

605 080,7

FR

2 116,5

1 206 358,1

1 631 995,5

2 670 917,0

1 206 358,1

HR

44,4

34 803,3

41 326,5

60 584,3

30 292,2

IT

2 556,9

718 682,6

1 221 567,1

1 907 299,2

718 682,6

CY

27,5

18 036,1

9 161,1

23 546,2

11 773,1

LV

59,7

16 011,4

26 066,2

35 026,3

16 011,4

LT

130,8

23 222,1

27 400,1

58 255,4

23 222,1

LU

17,5

35 032,2

16 569,0

58 057,0

29 028,5

HU

232,6

67 033,3

291 860,1

158 678,8

67 033,3

MT

17,0

6 548,1

12 888,5

14 616,0

6 548,1

NL

2 932,9

415 077,5

221 683,0

920 162,2

415 077,5

AT

220,8

199 394,4

192 976,8

431 890,6

199 394,4

PL

1 162,5

304 676,1

852 340,9

616 480,8

304 676,1

PT

201,5

112 699,7

249 274,4

225 073,7

112 536,9

RO

229,3

83 454,2

319 372,8

262 454,9

83 454,2

SI

128,0

26 228,0

26 812,2

55 491,8

26 228,0

SK

116,0

41 629,6

64 029,3

104 789,5

41 629,6

FI

154,7

99 011,1

75 238,9

269 780,9

99 011,1

SE

616,3

251 727,0

119 701,3

574 332,3

251 727,0

EU

20 479,8

6 588 601,0

8 840 522,1

15 493 666,4

6 571 411,1

   2.3    Beitrag des Vereinigten Königreichs

Der Beitrag des Vereinigten Königreichs berechnet sich gemäß Artikel 148 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union 15 (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und deckt den 2022 zu zahlenden Anteil des Vereinigten Königreichs an den noch abzuwickelnden Mittelbindungen von vor 2021 sowie den Anteil des Vereinigten Königreichs an den Verbindlichkeiten (etwa Pensionen) und Eventualverbindlichkeiten der Union ab. Der Gesamtbeitrag des Vereinigten Königreichs umfasst auch die Beträge, die dem Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit Berichtigungen und Anpassungen der Eigenmittel für die Haushaltsjahre bis 2021 zustehen.

Der Beitrag des Vereinigten Königreichs basiert auf dem Anteil des Vereinigten Königreichs 16 , der sich als Quotient aus den vom Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2020 bereitgestellten Eigenmitteln und den in diesem Zeitraum von allen Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs bereitgestellten Eigenmitteln berechnet. Der Anteil des Vereinigten Königreichs wurde 2022 im Einklang mit Artikel 139 des Austrittsabkommens angepasst. Der endgültige Anteil des Vereinigten Königreichs wurde auf 12,431681219587700 % festgesetzt.

Die nachstehende Tabelle zeigt die Elemente des geschätzten Beitrags des Vereinigten Königreichs, die bereits in der April-Rechnung enthalten waren, sowie die derzeit bekannten Elemente, die in die September-Rechnung Eingang finden sollen. Die aktualisierte Summe des Beitrags des Vereinigten Königreichs, die im EBH Nr. 4/2022 enthalten ist, berechnet sich unter Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten gemäß Artikel 148 des Austrittsabkommens.

Daher wird vorgeschlagen, den im Haushaltsplan 2022 enthaltenen Voranschlag entsprechend zu aktualisieren.

Aktualisierter Beitrag des Vereinigten Königreichs im Jahr 2022 (in EUR)

Verweis auf den Artikel des Austrittsabkommens

2022

Gesamtbeitrag des Vereinigten Königreichs für 2022, davon:

10 916 824 186

1. RAL vor 2021 (einschließlich Nettofinanzkorrekturen) – 2022 zur Zahlung fällig

Artikel 140

11 634 151 069

2. Verbindlichkeiten der Union/ Pensionen*

Artikel 142

264 967 111

3. Berichtigungen und Anpassungen der Eigenmittel, davon:

-621 994 538

3.1 Überschuss/Defizit von 2020

Artikel 136 Absatz 3 Buchstabe a

-137 906 262

3.2 Aktualisierungen des Korrekturbetrags zugunsten des VK (2018-2019)

Artikel 136

-497 215 183

3.3. MwSt und BNE

Artikel 136

31 674 986

3.4. TEM

Artikel 136, Artikel 140 Absatz 4

-18 548 079

4. Geldbußen

Artikel 141

-90 166 074

5. Eventualverbindlichkeiten, davon:

-230 135 897

5.1 Darlehen im Rahmen von EIB-Außenmandat, EFSI, EFSD (Garantiefonds)

Artikel 143

-162 744 118

5.2 Finanzierungsinstrumente

Artikel 144

-73 371 665

5.3 Rechtssachen (einschl. Geldbußen)

Artikel 147

5 979 886

6. Nettovermögenswerte der EGKS

Artikel 145

-37 093 133

7. EIF-Investitionen

Artikel 146

-6 687 829

8. Zugang zu Netzwerken/Systemen/Datenbanken**

Artikel 34 Absatz 2, Artikel 50 und 53, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 63 Absatz 2, Artikel 99 Absatz 3, Artikel 100 Absatz 2

3 783 478

* - Der Betrag in Höhe von 236 Mio. EUR wird als zweckgebundene Einnahme in den EU-Haushalt eingestellt.

** - Als zweckgebundene Einnahmen in den EU-Haushaltsplan einzustellen.

2.4    Geldbußen und Zwangsgelder

Vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2022 sind 440,5 Mio. EUR an Geldbußen und Zwangsgeldern eingezogen worden, davon:

a)344 Mio. EUR Geldbußen wegen Wettbewerbsrechtsverstößen;

b)93 Mio. EUR Zwangsgelder und Pauschalbeträge, die den Mitgliedstaaten wegen Nichtbefolgens eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Feststellung eines Verstoßes gegen Verpflichtungen aus dem Vertrag auferlegt worden sind;

c)0,6 Mio. EUR Verzugszinsen im Zusammenhang mit Geldbußen und Zwangsgeldern;

d)2,8 Mio. EUR sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder.

Gemäß Artikel 141 des Austrittsabkommens hat das Vereinigte Königreich Anspruch auf seinen Anteil an einem Betrag von 281 Mio. EUR, der in der vorstehenden Liste unter den Buchstaben a, c und d enthalten ist.

Es wird daher vorgeschlagen, die ursprünglich in den Haushaltsplan 2022 eingebrachten Vorausschätzungen (101 Mio. EUR) um 339,5 Mio. EUR zu erhöhen.

Der nachstehenden Tabelle sind die Einzelheiten je Haushaltslinie zu entnehmen.

(in EUR)

Einnahmenlinie

Bezeichnung

Haushaltsplan 2022

EBH Nr. 4/2022

Neuer Betrag

4 2 0

Geldbußen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbsvorschriften

100 000 000

244 178 944

344 178 944

4 2 1

Einem Mitgliedstaat auferlegte Zwangsgelder und Pauschalbeträge

p. m.

92 892 916

92 892 916

4 2 4

Verzugszinsen auf Geldbußen und Zwangsgelder

1 000 000

- 382 925

617 075

4 2 9

Sonstige nicht zweckgebundene Geldbußen und Zwangsgelder

p. m.

2 822 779

2 822 779

Insgesamt    

101 000 000

339 511 714

440 511 714

2.5    Beitrag aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Gemäß Artikel 145 des Austrittsabkommens haftet die Union gegenüber dem Vereinigten Königreich für seinen Anteil an den Nettovermögenswerten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung zum 31. Dezember 2020 (184 373 974 EUR). Die entsprechende Erstattung erfolgt in fünf gleichen Jahrestranchen (36 874 795 EUR) von 2021 bis 2025.

Diese Erstattungen werden vollständig verrechnet, indem der Anteil des Vereinigten Königreichs an den Nettovermögenswerten der EGKS von 2021 bis 2025 in Form jährlicher Beiträge in den Haushalt der Union übertragen wird. Es wird vorgeschlagen, den im Einnahmenposten (6 6 0 4) enthaltenen Betrag infolge der Änderung des Anteils des Vereinigten Königreichs anzupassen. Der Betrag umfasst die Differenz zwischen den neu berechneten Jahrestranchen und der ersten im Jahr 2021 gezahlten Tranche sowie der zweiten Tranche, die im Haushaltsplan 2022 enthalten ist. Dieser Beitrag der EGKS in Abwicklung soll die Auswirkungen der entsprechenden Ermäßigungen, die in den Beiträgen des Vereinigten Königreichs zum Jahreshaushalt der Union berücksichtigt und unter Posten 6 6 0 2 erfasst sind, voll ausgleichen.

(in EUR)

Einnahmenlinie

Bezeichnung

Haushaltsplan 2022

EBH Nr. 4/2022

Neuer Betrag

6 6 0 4

Beiträge der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) in Abwicklung

36 656 456

436 677

37 093 133

Insgesamt    

37 093 133

2.6    Auswirkungen auf den BNE-Eigenmittelbeitrag für 2022

Unter Berücksichtigung der aktualisierten TEM-Vorausschätzungen, der vereinfachten MwSt-Bemessungsgrundlage und der Eigenmittel auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff stieg der Betrag der Eigenmittel, die keine BNE-Eigenmittel sind, um 3 573 896 841 EUR. In Verbindung mit dem Anstieg der übrigen Einnahmen um 227 375 055 EUR ergibt sich daraus ein Rückgang des BNE-Beitrags um 3 801 271 896 EUR im Vergleich zum EBH Nr. 3/2022.

Eingedenk des in Artikel 310 Absatz 1 AEUV niedergelegten Grundsatzes des Haushaltsausgleichs, der für den Haushalt der Europäischen Union gilt, muss der einheitliche Satz, der auf die Summe des BNE aller Mitgliedstaaten anwendbar ist, unter Einbeziehung aller übrigen Einnahmen neu berechnet werden.

Der neu berechnete einheitliche Satz für BNE-Eigenmittel wird wie folgt festgelegt:

Einheitlicher, auf 1 % des BNE anzuwendender Satz = (Gesamtausgaben – übrige Einnahmen – Gesamtnettobetrag der TEM – MwSt-Eigenmittel – Eigenmittelbeiträge auf der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff)/1 % des BNE

Einheitlicher Satz:

= (170 779 320 555 – 16 357 049 309 – 20 479 800 000 – 19 714 233 150 – 6 361 164 480) / 154 936 664 000

= 0,696201085212471

Die unter Berücksichtigung des neuen einheitlichen Satzes aktualisierten BNE-Eigenmittelbeiträge sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Haushaltsjahr 2022 (in EUR)

Mitgliedstaat

1 % der für EBH Nr. 3/2022 verwendeten BNE-Bemessungsgrundlage

Einheitlicher Satz für BNE-Eigenmittel (in %) gemäß EBH Nr. 3/2022

1 % der BNE-Bemessungsgrundlage

(Vereinbarte Vorausschätzung BAEM)

Einheitlicher Satz für BNE-Eigenmittel (in %)

gemäß EBH Nr. 4/2022

Differenz im BNE

(1)

(2)

(3)

(4)

(5) = (3 x 4) - (1 x 2)

BE

5 057 284 000

0.7507475

5 413 460 000

0.6962011

- 27 886 549

BG

676 847 000

738 407 000

5 938 568

CZ

2 333 452 000

2 560 375 000

30 702 619

DK

3 504 130 000

3 640 382 000

- 96 278 908

DE

37 668 693 000

39 281 988 000

- 931 514 097

EE

300 834 000

325 480 000

749 158

IE

3 126 811 000

3 452 999 000

56 536 137

EL

1 839 768 000

1 979 223 000

- 3 264 011

ES

13 038 037 000

13 069 981 000

- 688 938 613

FR

25 958 798 000

26 709 170 000

- 893 549 337

HR

570 769 000

605 843 000

- 6 714 841

IT

18 548 436 000

19 072 992 000

- 646 554 066

CY

223 606 000

235 462 000

- 3 942 744

LV

329 013 000

350 263 000

- 3 152 203

LT

527 188 000

582 554 000

9 789 659

LU

463 922 000

580 570 000

55 905 186

HU

1 543 676 000

1 586 788 000

- 54 187 356

MT

135 083 000

146 160 000

343 528

NL

8 753 474 000

9 201 622 000

- 165 469 424

AT

4 140 634 000

4 318 906 000

- 101 743 544

PL

5 622 802 000

6 164 808 000

70 641 524

PT

2 234 579 000

2 250 737 000

- 110 639 036

RO

2 456 853 000

2 624 549 000

- 17 262 364

SI

508 285 000

554 918 000

4 740 825

SK

1 019 441 000

1 047 895 000

- 35 797 137

FI

2 609 882 000

2 697 809 000

- 81 144 811

SE

5 550 585 000

5 743 323 000

- 168 580 059

Insgesamt

148 742 882 000

154 936 664 000

-3 801 271 896



3.    Aktualisierung der Ausgaben

3.1    REPowerEU-Kapitel der Aufbau- und Resilienzfazilität

Im Vorschlag der Kommission für REPowerEU 17 sind zusätzliche Ziele für die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten festgelegt; welche Reformen und Investitionen zur Verwirklichung dieser Ziele erforderlich sind, würde dann in einem eigenen Kapitel beschrieben. Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich zwischen den im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich REPowerEU, und den aus anderen nationalen Fonds oder Unionsfonds unterstützten Maßnahmen Synergien und Komplementaritäten ergeben.

Konkret sieht der Vorschlag eine größere Flexibilität für die Mitgliedstaaten vor, sodass diese sowohl im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen 18 als auch der Verordnung über die GAP-Strategiepläne 19 zugewiesene Mittel übertragen können. In der Praxis würde dies es den Mitgliedstaaten bereits ab 2022 – ermöglichen, bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen EFRE-, KF-, ESF± und EMFAF-Zuweisungen auf das REPowerEU-Kapitel der Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen. Daher schlägt die Kommission vor, den Eingliederungsplan anzupassen und innerhalb der einschlägigen Programme vier neue Haushaltslinien ohne Mittelansätze zu schaffen, um den Anträgen der Mitgliedstaaten auf freiwillige Mittelübertragung Rechnung tragen zu können.

Haushaltslinie

Bezeichnung

Mittel für Verpflichtungen

Mittel für Zahlungen

Einzelplan III – Kommission

05 02 11

Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus dem EFRE

p. m.

p. m.

05 03 09

Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus dem Kohäsionsfonds

p. m.

p. m.

07 02 14

Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus dem ESF+

p. m.

p. m.

08 04 06

Aufbau- und Resilienzfazilität – Beitrag aus dem EMFAF

p. m.

p. m.

Insgesamt    

0

0

Die Mittel werden dann entsprechend den Anträgen der Mitgliedstaaten auf diese neuen Haushaltslinien übertragen.

3.2    Erweiterung des Mandats von Eurojust zur Erhebung und Speicherung von Beweismitteln für Kriegsverbrechen

Die Verordnung 20 zur Erweiterung des Mandats von Eurojust zur Unterstützung der Ukraine bei der Erhebung, Sicherung und Analyse von Beweismitteln im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen wurde rasch angenommen. Damit die Agentur ihr neues Mandat unverzüglich wahrnehmen kann, muss das Personal von Eurojust bereits 2022 um 11 Bedienstete auf Zeit, zwei Vertragsbedienstete und drei abgeordnete nationale Sachverständige aufgestockt werden. Daher wird vorgeschlagen, im Einklang mit den bereits im Entwurf des Haushaltsplans 2023 enthaltenen Besoldungsgruppen eine Planstelle der Besoldungsgruppe AST4, sieben Stellen der Besoldungsgruppe AD5 und drei Stellen der Besoldungsgruppe AD7 in den Stellenplan aufzunehmen. Im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission wurden die Auswirkungen auf die Ausgaben im Jahr 2022 auf 1 581 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen veranschlagt, um die Ausgaben für Dienstbezüge und die Entwicklung einer IT-Datenbank zu decken. Die Kommission wird die erforderliche Aufstockung des EU-Beitrags für Eurojust unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitplans für die tatsächlichen Einstellungen im Laufe des Jahres 2022 und des Spielraums für Umschichtungen innerhalb des Gesamthaushalts von Eurojust überprüfen und beabsichtigt, den Fehlbetrag durch interne Umschichtungen innerhalb desselben Politikbereichs zu finanzieren.

Der haushaltstechnische Anhang enthält einen aktualisierten Stellenplan von Eurojust.


4.    Finanzierung

Im Haushaltsplan 2022 werden keine zusätzlichen Mittel für Verpflichtungen oder Mittel für Zahlungen beantragt. Es wird vorgeschlagen, die Einnahmenseite des Haushaltsplans gemäß diesem EBH Nr. 4/2022 anzupassen.

5.    Übersicht nach Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR)

 

Haushaltsplan 2022 (einschl. BH 1/2022, BH 2/2022 und EBH Nr. 2/2022)

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2022

Haushaltsplan 2022 (einschl. BH 1/2022, BH 2/2022, EBH Nr. 2/2022 und EBH Nr. 4/2022)

MfV

MfZ

MfV

MfZ

MfV

MfZ

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

21 775 079 340

21 473 535 651

 

 

21 775 079 340

21 473 535 651

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

21 878 000 000

 

 

 

21 878 000 000

 

 

Spielraum

102 920 660

 

 

 

102 920 660

 

2.

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

67 644 377 865

62 052 771 658

 

 

67 644 377 865

62 052 771 658

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

67 806 000 000

 

 

 

67 806 000 000

 

 

Spielraum

161 622 135

 

 

 

161 622 135

 

2a

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

61 314 192 324

56 350 922 710

 

 

61 314 192 324

56 350 922 710

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

61 345 000 000

 

 

 

61 345 000 000

 

 

Spielraum

30 807 676

 

 

 

30 807 676

 

2b

Resilienz und Werte

6 330 185 541

5 701 848 948

 

 

6 330 185 541

5 701 848 948

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

6 461 000 000

 

 

 

6 461 000 000

 

 

Spielraum

130 814 459

 

 

 

130 814 459

 

3.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

56 681 112 059

56 601 766 838

 

 

56 681 112 059

56 601 766 838

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

56 965 000 000

 

 

 

56 965 000 000

 

 

Spielraum

283 887 941

 

 

 

283 887 941

 

 

Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368 859 305

40 393 039 132

 

 

40 368 859 305

40 393 039 132

 

EGFL-Teilobergrenze

41 257 000 000

 

 

 

41 257 000 000

 

 

Bei der Berechnung des Teilspielraums nicht berücksichtigte Rundungsdifferenz

800 000

 

 

 

800 000

 

 

Mittelübertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER (netto)

-618 000 000

 

 

 

-618 000 000

 

 

Für EGFL-Ausgaben verfügbare Nettobeträge (durch Übertragungen zwischen dem EGFL und dem ELER korrigierte Teilobergrenze)

40 639 000 000

 

 

 

40 639 000 000

 

 

EGFL-Teilspielraum

270 140 695

 

 

 

270 140 695

 

4.

Migration und Grenzmanagement

3 360 000 000

3 254 270 962

 

 

3 360 000 000

3 254 270 962

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

3 360 000 000

 

 

 

3 360 000 000

 

 

Spielraum

0

 

 

 

0

 

5.

Sicherheit und Verteidigung

1 812 327 699

1 237 861 185

 

 

1 812 327 699

1 237 861 185

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

1 896 000 000

 

 

 

1 896 000 000

 

 

Spielraum

83 672 301

 

 

 

83 672 301

 

6.

Nachbarschaft und die Welt

17 170 442 918

12 916 051 937

 

 

17 170 442 918

12 916 051 937

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

368 442 918

 

 

 

368 442 918

 

 

Obergrenze

16 802 000 000

 

 

 

16 802 000 000

 

 

Spielraum

 

 

 

 

 

 

7.

Europäische öffentliche Verwaltung

10 620 124 324

10 620 224 324

 

 

10 620 124 324

10 620 224 324

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

 

 

 

 

 

 

 

Obergrenze

11 058 000 000

 

 

 

11 058 000 000

 

 

Spielraum

437 875 676

 

 

 

437 875 676

 

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 287 945 711

8 288 045 711

 

 

8 287 945 711

8 288 045 711

 

Teilobergrenze

8 528 000 000

 

 

 

8 528 000 000

 

 

Teilspielraum

240 054 289

 

 

 

240 054 289

 

Mittel für Rubriken

179 063 464 205

168 156 482 555

179 063 464 205

168 156 482 555

 

Obergrenze

179 765 000 000

169 209 000 000

 

 

179 765 000 000

169 209 000 000

 

Davon im Rahmen des Flexibilitätsinstruments

368 442 918

467 248 692

 

 

368 442 918

467 248 692

 

Spielraum

1 069 978 713

1 519 766 137

1 069 978 713

1 519 766 137

 

Thematische besondere Instrumente

2 799 170 382

2 622 838 000

 

 

2 799 170 382

2 622 838 000

Mittel insgesamt

181 862 634 587

170 779 320 555

181 862 634 587

170 779 320 555

(1)      Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020).
(2)      Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018).
(3)      ABl. L 45 vom 24.2.2022.
(4)      ABl. L 142 vom 20.5.2022.
(5)      COM(2022) 250 final.
(6)      ABl. L xx vom xx.x.2022.
(7)      COM(2022) 231 vom 18.5.2022.
(8)      Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022).
(9)          COM(2022) 262 final vom 22.4.2022.
(10)      Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(11)      Europäische Kommission (2022), „European Economic Forecast – Spring 2022“, European Economy Institutional Paper 173.
(12)      Im Eigenmittelbeschluss 2020 ist bestimmt, dass die MwSt-Bemessungsgrundlage pro Mitgliedstaat 50 % des BNE nicht übersteigen darf. Für den EBH Nr. 4/2022 wird im Fall von Bulgarien, Kroatien, Luxemburg, Portugal und Zypern eine Begrenzung ihrer MwSt-Bemessungsgrundlage auf 50 % des BNE vorgenommen.
(13)      Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/615 des Rates vom 5. April 2022 (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 51).
(14)          Die grau unterlegten Beträge ergeben sich aus den begrenzten MwSt-Bemessungsgrundlagen (siehe die Erläuterung in Fußnote 10).
(15)          Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(16)          Gemäß Artikel 136 Absatz 3 Buchstaben a und c sowie Artikel 140 bis 147 des Austrittsabkommens.
(17)      COM(2022) 231 vom 18.5.2022.
(18)      Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(19)      Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(20)      Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten.
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