Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016CA0106

    Rechtssache C-106/16: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — POLBUD — WYKONAWSTWO sp. z o.o., in Liquidation (Vorlage zur Vorabentscheidung — Niederlassungsfreiheit — Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft — Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes — Ablehnung der Löschung im Handelsregister — Nationale Regelung, die die Löschung im Handelsregister davon abhängig macht, dass die Gesellschaft am Ende eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wird — Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit — Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer — Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken)

    ABl. C 437 vom 18.12.2017, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 437/7


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — POLBUD — WYKONAWSTWO sp. z o.o., in Liquidation

    (Rechtssache C-106/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes - Ablehnung der Löschung im Handelsregister - Nationale Regelung, die die Löschung im Handelsregister davon abhängig macht, dass die Gesellschaft am Ende eines Liquidationsverfahrens aufgelöst wird - Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmer - Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken))

    (2017/C 437/10)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Najwyższy

    Partei des Ausgangsverfahrens

    POLBUD — WYKONAWSTWO sp. z o.o., in Liquidation

    Tenor

    1.

    Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass die Niederlassungsfreiheit für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat gilt, durch die diese unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll.

    2.

    Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, durch die sie unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll, von der Auflösung der ersten Gesellschaft abhängig macht.


    (1)  ABl. C 211 vom 13.6.2016.


    Top