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Document 62009CJ0446

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 1. Dezember 2011.
Koninklijke Philips Electronics NV (C-446/09) gegen Lucheng Meijing Industrial Company Ltd und andere und Nokia Corporation (C-495/09) gegen Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen - Belgien (C-446/09) und Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich (C-495/09).
Gemeinsame Handelspolitik - Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union - Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 - Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen - Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten - Voraussetzungen.
Verbundene Rechtssachen C-446/09 und C-495/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:796

Verbundene Rechtssachen C‑446/09 und C‑495/09

Koninklijke Philips Electronics NV

gegen

Lucheng Meijing Industrial Company Ltd u. a.

und

Nokia Corporation

gegen

Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen und des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])

„Gemeinsame Handelspolitik – Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union – Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 – Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen – Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten – Voraussetzungen“

Leitsätze des Urteils

1.        Gemeinsame Handelspolitik – Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Waren – Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 – Nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Waren – Begriff

(Art. 131 EG; Art. 206 AEUV; Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 des Rates)

2.        Gemeinsame Handelspolitik – Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Waren – Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 – Waren, die in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden und eine Nachahmung einer in der Union geschützten Ware darstellen – Tätigwerden der Zollbehörden – Voraussetzungen – Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen können, dass eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums vorliegt

(Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 des Rates)

1.        Die Verordnung Nr. 3295/94 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung Nr. 241/1999 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, sind dahin auszulegen, dass

–        Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Europäischen Union durch Rechte an einer Marke geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, nicht allein deshalb als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne dieser Verordnungen eingestuft werden können, weil sie in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

–        diese Waren hingegen das fragliche Recht verletzen können und somit als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ eingestuft werden können, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren oder wenn sich aus Unterlagen oder Schriftverkehr, die diese Waren betreffen, ergibt, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist.

Nachgeahmte und nachgebildete Waren, die aus einem Drittstaat stammen und in einen anderen Drittstaat transportiert werden, können nämlich mit den in diesen beiden Staaten jeweils geltenden Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Einklang stehen. In Anbetracht des in Art. 131 EG und Art. 206 AEUV genannten zentralen Ziels der gemeinsamen Handelspolitik, das in der Entwicklung des Welthandels durch die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr besteht, ist es daher wesentlich, dass diese Waren von einem Drittstaat in einen anderen durch die Union durchgeführt werden können, ohne dass dieser Vorgang, und sei es auch nur durch eine vorläufige Zurückhaltung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, behindert wird. Zu einer solchen Behinderung käme es aber, wenn die Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 so ausgelegt würden, dass es möglich wäre, im Versand befindliche Waren ohne den geringsten Anhaltspunkt zurückzuhalten, der vermuten lässt, dass sie Gegenstand einer betrügerischen Umleitung zu den Verbrauchern in der Union werden könnten.

(vgl. Randnrn. 63, 78 und Tenor)

2.        Die Verordnung Nr. 3295/94 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung Nr. 241/1999 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, sind dahin auszulegen, dass

–        die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste Zollbehörde, damit die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle das Vorliegen eines Nachweises und der anderen eine Verletzung des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums begründenden Gesichtspunkte sachgerecht prüfen kann, die Überlassung der fraglichen Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten hat, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt;

–        solche Anhaltspunkte insbesondere liegen können in der Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, dem Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, einer mangelnden Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch dem Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Europäischen Union eintreten kann.

(vgl. Randnr. 78 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

1. Dezember 2011(*)

„Gemeinsame Handelspolitik – Bekämpfung der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Waren in die Union – Verordnungen (EG) Nrn. 3295/94 und 1383/2003 – Zolllagerung und externer Versand von aus Drittstaaten stammenden Waren, die Nachahmungen oder Nachbildungen von in der Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Waren darstellen – Tätigwerden der Behörden der Mitgliedstaaten – Voraussetzungen“

In den verbundenen Rechtssachen C‑446/09 und C‑495/09

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG und Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien) (C‑446/09) und vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) (C‑495/09) mit Entscheidungen vom 4. und 26. November 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 17. November und 2. Dezember 2009, in den Verfahren

Koninklijke Philips Electronics NV (C‑446/09)

gegen

Lucheng Meijing Industrial Company Ltd,

Far East Sourcing Ltd,

Röhlig Hong Kong Ltd,

Röhlig Belgium NV

und

Nokia Corporation (C‑495/09)

gegen

Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs,

Beteiligte:

International Trademark Association,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Koninklijke Philips Electronics NV, vertreten durch C. De Meyer und C. Gommers, advocaten,

–        der Far East Sourcing Ltd, vertreten durch A. Kegels, advocaat,

–        der Nokia Corporation, vertreten durch J. Turner, QC, beauftragt von A. Rajendra, Solicitor,

–        der International Trademark Association, vertreten durch N. Saunders, Barrister, beauftragt von M. Harris und A. Carboni, Solicitors,

–        der belgischen Regierung (C‑446/09), vertreten durch M. Jacobs und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von T. de la Mare, Barrister,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und K. Havlíčková als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung (C‑495/09), vertreten durch B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio (C‑446/09) und W. Ferrante (C‑495/09), avvocati dello Stato,

–        der polnischen Regierung (C‑495/09), vertreten durch M. Szpunar, M. Laszuk und E. Gromnicka als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung (C‑495/09), vertreten durch L. Fernandes und I. Vieira Lopes als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung (C‑495/09), vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und B.‑R. Killmann (C‑446/09) sowie Letzteren und R. Lyal (C‑495/09) als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2011

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen (ABl. L 341, S. 8), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 (ABl. L 27, S. 1) geänderten Fassung, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips) einerseits und der Lucheng Meijing Industrial Company Ltd mit Sitz in Wenzhou (China) (im Folgenden: Lucheng), der Far East Sourcing Ltd mit Sitz in Hongkong (China) (im Folgenden: Far East Sourcing) sowie der Röhlig Hong Kong Ltd und der Röhlig Belgium NV (im Folgenden zusammen: Röhlig) andererseits wegen der Verbringung von Waren, die angeblich Geschmacksmuster und Urheberrechte von Philips verletzen, in das Zollgebiet der Europäischen Union (C‑446/09) und eines Rechtsstreits zwischen der Nokia Corporation (im Folgenden: Nokia) und Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs (Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: die Commissioners) wegen der Verbringung von Waren, die angeblich eine Marke von Nokia verletzen, in dieses Zollgebiet (C‑495/09).

 Rechtlicher Rahmen

 Zollkodex

3        Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) enthaltenen grundlegenden Zollvorschriften der Union sind durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 145, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden.

4        Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 450/2008, die Zuständigkeiten zum Erlass von Durchführungsvorschriften begründen, sind am 24. Juni 2008 in Kraft getreten, während das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen auf frühestens den 24. Juni 2009 und spätestens den 24. Juni 2013 festgelegt wurde. Daher gelten aufgrund des zeitlichen Rahmens der Sachverhalte der Ausgangsrechtsstreitigkeiten für diese weiterhin die Vorschriften der Verordnung Nr. 2913/92 in ihrer, was die Rechtssache C‑446/09 betrifft, durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung und, was die Rechtssache C‑495/09 betrifft, durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

5        In Art. 4 des Zollkodex heißt es:

„Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

15.      zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

a)      Überführung in ein Zollverfahren;

b)      Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

c)      Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

d)      Vernichtung oder Zerstörung;

e)      Aufgabe zugunsten der Staatskasse;

16.      Zollverfahren:

a)      Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

b)      Versandverfahren;

c)      Zolllagerverfahren;

d)      aktive Veredelung;

e)      Umwandlungsverfahren;

f)      vorübergehende Verwendung;

g)      passive Veredelung;

h)      Ausfuhrverfahren;

20.      Überlassen einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird.

…“

6        Art. 37 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

„(1)      Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. …

(2)      Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren …, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder … vernichtet oder zerstört werden.“

7        Die Art. 48 bis 50 des Zollkodex sehen vor:

„Artikel 48

Die gestellten Nichtgemeinschaftswaren müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.

Artikel 49

(1)      Wenn für die Waren eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, müssen innerhalb der folgenden Fristen die Förmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten:

a)      fünfundvierzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf dem Seeweg beförderte Waren;

b)      zwanzig Tage ab dem Tag der summarischen Anmeldung für auf andere Weise beförderte Waren.

Artikel 50

Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. …“

8        Art. 56 Satz 1 des Zollkodex lautet:

„Die Zollbehörden können gestellte Waren vernichten oder zerstören, wenn die Umstände dies erfordern.“

9        Art. 58 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist, können Waren … jederzeit unter den festgelegten Voraussetzungen eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

(2)      Absatz 1 steht Verboten oder Beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.“

10      Art. 59 Abs. 1 des Zollkodex schreibt vor, dass „[a]lle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, … zu dem betreffenden Verfahren anzumelden“ sind.

11      In Art. 75 des Zollkodex heißt es:

„Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen – einschließlich der Einziehung und der Veräußerung – für Waren getroffen,

a)      die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

–        weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder

–        weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

…“

12      Art. 84 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex bestimmt:

„Im Sinne der Artikel 85 bis 90

a)      bezeichnet der Ausdruck ‚Nichterhebungsverfahren‘ im Falle von Nichtgemeinschaftswaren nachstehende Zollverfahren:

–        das Versandverfahren;

–        das Zolllagerverfahren;

–        die aktive Veredelung …;

–        die Umwandlung unter zollamtliche Überwachung;

–        die vorübergehende Verwendung“.

13      In Art. 91 Abs. 1 des Zollkodex heißt es:

„Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a)      Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

…“

14      Art. 92 des Zollkodex lautet:

„(1)      Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

(2)      Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.“

15      Art. 98 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Im Zolllagerverfahren können folgende Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden:

a)      Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

…“

 Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003

16      Die Verordnung Nr. 3295/94 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2004 durch die Verordnung Nr. 1383/2003 aufgehoben. Aufgrund des zeitlichen Rahmens gilt für den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits der Rechtssache C‑446/09 weiterhin die Verordnung Nr. 3295/94 in ihrer durch die Verordnung Nr. 241/1999 geänderten Fassung. Für den Ausgangsrechtsstreit der Rechtssache C‑495/09 gilt dagegen die Verordnung Nr. 1383/2003.

17      Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3295/94 lautete:

„Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen wird den gesetzestreuen Herstellern und Händlern sowie den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erheblicher Schaden zugefügt und der Verbraucher getäuscht. Es ist daher notwendig, so weit wie möglich zu verhindern, dass solche Waren auf den Markt gelangen; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken zu ergreifen, ohne jedoch dadurch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu behindern. …“

18      Die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung Nr. 1383/2003 lauten:

„(2)      Durch das Inverkehrbringen … von Waren, die Rechte geistigen Eigentums verletzen, wird den … Rechtsinhabern erheblicher Schaden zugefügt; außerdem werden die Verbraucher getäuscht und mitunter Gefahren für ihre Gesundheit und ihre Sicherheit ausgesetzt. Daher sollte soweit wie möglich verhindert werden, dass solche Waren auf den Markt gelangen, und es sollten [diesbezüglich] Maßnahmen … ergriffen werden, ohne jedoch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen. …

(3)      In Fällen, in denen das Ursprungs- oder Herkunftsland der nachgeahmten Waren, der unerlaubt hergestellten Waren und allgemein der Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, ein Drittstaat ist, sollten ihr Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Umladung, ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, ihre Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und ihr Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager verboten und ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung dieses Verbots unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.“

19      Art. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 bestimmt:

„(1)      In dieser Verordnung sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Zollbehörden tätig werden können, wenn Waren in folgenden Situationen im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen:

a)      wenn sie … zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;

b)      wenn sie im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung von Waren entdeckt werden, die nach Artikel 37 und Artikel 183 [des Zollkodex] in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a [des Zollkodex] überführt werden, deren … mitteilungspflichtige Wiederausfuhr im Gange ist oder die in eine Freizone oder ein Freilager … verbracht werden.

(2)      In dieser Verordnung sind ferner die Maßnahmen festgelegt, die von den zuständigen Behörden zu treffen sind, wenn die in Absatz 1 genannten Waren erkanntermaßen ein Recht geistigen Eigentums verletzen.“

20      Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3295/94 in ihrer durch die Verordnung Nr. 241/1999 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3295/94), die für den Ausgangsrechtsstreit der Rechtssache C‑446/09 gilt, entsprach demjenigen von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003.

21      Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 sind „Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen“:

„a)      ,nachgeahmte Waren‘, das heißt:

i)      Waren …, auf denen ohne Genehmigung Marken … angebracht sind, die mit der Marke … identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen [ist], oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von einer solchen Marke … zu unterscheiden sind und damit die Rechte des Inhabers der betreffenden Marke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [(ABl. 1994, L 11, S. 1)] oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen;

b)      ,unerlaubt hergestellte Waren‘: insbesondere Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts … angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen das betreffende Recht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster [(ABl. 2002, L 3, S. 1)] oder nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, verletzen würde;

c)      Waren, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird,

i)      ein Patent nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats,

ii)      ein ergänzendes Schutzzertifikat …,

iii)      ein nationales Schutzrecht für Sorten …,

iv)      eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe …,

v)      eine geografische Angabe …

verletzen.“

22      Der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3295/94 entsprach demjenigen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003.

23      Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 bestimmt:

„Der Rechtsinhaber kann in jedem Mitgliedstaat bei der zuständigen Zolldienststelle einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen, wenn sich Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden (Antrag auf Tätigwerden).“

24      Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Ergibt sich, bevor ein Antrag des Rechtsinhabers gestellt oder zugelassen worden ist, bei einem Tätigwerden der Zollbehörden in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen der hinreichend begründete Verdacht, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen, so können die Zollbehörden … die Überlassung der Waren aussetzen oder die Waren zurückhalten, um dem Rechtsinhaber die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Tätigwerden nach Artikel 5 zu stellen.“

25      Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung Nr. 3295/94 entsprach demjenigen von Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003.

26      Die Art. 9 und 10 der Verordnung Nr. 1383/2003 in deren Kapitel III („Voraussetzungen für das Tätigwerden der Zollbehörden und der für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle“) sehen vor:

„Artikel 9

(1)      Stellt eine Zollstelle, der die dem Antrag des Rechtsinhabers stattgebende Entscheidung … übermittelt worden ist, gegebenenfalls nach Anhörung des Antragstellers fest, dass in der Entscheidung genannte Waren, die sich in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden, im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält diese Waren zurück.

(3)      Zum Zweck der Feststellung, ob ein Recht geistigen Eigentums … verletzt ist, teilt die Zollstelle oder die Dienststelle, die den Antrag bearbeitet hat, dem Rechtsinhaber … auf Antrag, sofern sie bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers sowie des Versenders, des Anmelders oder des Besitzers der Waren … mit, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen.

Artikel 10

Ob ein Recht geistigen Eigentums nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verletzt ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Waren in einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Situationen befinden.

…“

27      Art. 6 der Verordnung Nr. 3295/94 bestimmte entsprechend:

„(1)      Stellt eine Zollstelle, der eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers … mitgeteilt worden ist, gegebenenfalls nach Konsultierung des Antragstellers fest, dass Waren, für die einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt, den in der genannten Entscheidung beschriebenen Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a) entsprechen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält sie zurück.

… Die Zollstelle oder die Zollbehörde, die den Antrag bearbeitet hat, teilt dem Rechtsinhaber … auf Antrag Namen und Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers mit, damit der Rechtsinhaber die für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen befassen kann. …

(2)      Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet für Waren einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt, gelten für:

a)      die Befassung der für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen und die unverzügliche Unterrichtung der in Absatz 1 genannten Zollbehörde oder Zollstelle über diese Befassung …

b)      die Entscheidungsfindung dieser Stellen; in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung sind der Entscheidung die gleichen Kriterien zugrunde zu legen, die auch für eine Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen. …“

28      Art. 16 der Verordnung Nr. 1383/2003 sieht vor:

„Waren, bei denen nach Abschluss des in Artikel 9 vorgesehenen Verfahrens festgestellt wurde, dass sie ein Recht geistigen Eigentums verletzen, dürfen nicht

–        in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingelassen,

–        in den zollrechtlich freien Verkehr überführt,

–        aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht,

–        ausgeführt,

–        wiederausgeführt,

–        in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder

–        in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden.“

29      Art. 2 der Verordnung Nr. 3295/94 bestimmte entsprechend:

„Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 6 als Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erkannt werden, dürfen nicht in die Gemeinschaft verbracht, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.“

30      Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 sieht vor, dass „[j]eder Mitgliedstaat … Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung [festsetzt]. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ Art. 11 der Verordnung Nr. 3295/94 war ähnlich formuliert.

 Internationales Recht

31      Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) bildet und am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. 1994, L 336, S. 1, im Folgenden: WTO-Übereinkommen), bestimmt in seinem Art. 69:

„Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu beseitigen. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in Bezug auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑446/09

32      Am 7. November 2002 inspizierten die belgischen Zollbehörden im Hafen von Antwerpen (Belgien) eine aus China kommende Ladung elektrischer Rasierapparate, die von Philips entwickelten Modellen von Rasierapparaten ähnelten. Da diese Modelle aufgrund von Eintragungen geschützt waren, die Philips in mehreren Mitgliedstaaten, einschließlich des Königreichs Belgien, ein ausschließliches Recht gewährten, vermuteten diese Behörden, dass es sich bei den inspizierten Produkten um unerlaubt hergestellte Waren handelte. Daher setzten sie die Überlassung der Waren im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 3295/94 aus.

33      Am 12. November 2002 stellte Philips gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 3295/94 einen Antrag auf Tätigwerden.

34      Auf diesen Antrag hin, dem am 13. November 2002 stattgegeben wurde, übermittelten die belgischen Zollbehörden Philips bestimmte Informationen, so ein Foto der Rasierapparate und Angaben zur Identität der an deren Herstellung und Vertrieb beteiligten Unternehmen, also Lucheng als Herstellerin, Far East Sourcing als Frachtunternehmen und Röhlig als Versenderin.

35      Am 9. November 2002 ordneten die Zollbehörden die Zurückhaltung der Waren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3295/94 an.

36      Am 11. Dezember 2002 erhob Philips vor der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen) gegen Lucheng, Far East Sourcing und Röhlig eine Klage u. a. auf Feststellung, dass diese Unternehmen das Ausschließlichkeitsrecht an den Modellen der Philips-Rasierer und Urheberrechte von Philips verletzt hätten. Neben weiteren Anträgen begehrt Philips die Verurteilung dieser Unternehmen zur Leistung von Schadensersatz und die Zerstörung der zurückgehaltenen Waren.

37      Vor der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen wurde festgestellt, dass für die Waren zunächst eine summarische Eingangsanmeldung erfolgt war, die ihnen den Status von Waren in vorübergehender Verwahrung verlieh, und am 29. Januar 2003 eine Zollanmeldung durch Röhlig, mit der diese beantragte, die Waren mangels Gewissheit über ihre Bestimmung dem Verfahren der Zolllagerung zu unterwerfen.

38      Philips vertritt vor dem vorlegenden Gericht die Ansicht, dass für die Entscheidung über die Frage, ob eine Verletzung der geltend gemachten Rechte des geistigen Eigentums vorliege, von der Fiktion auszugehen sei, dass Waren wie die in Rede stehenden, die sich in einem Zolllager im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien befänden und dort von den belgischen Zollbehörden zurückgehalten würden, als in diesem Mitgliedstaat hergestellte Waren gälten. Philips beruft sich hierfür auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3295/94.

39      Far East Sourcing, die sich als Einzige der Beklagten vor der Rechtbank van eerste aanleg zur Sache eingelassen hat, vertritt vor diesem Gericht die Auffassung, dass die Waren nicht zurückgehalten und anschließend als Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzten, eingestuft werden dürften, da es an jeglichem Beweis dafür fehle, dass sie in der Union in den Verkehr gebracht werden würden.

40      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3295/94 eine Bestimmung des vereinheitlichten Gemeinschaftsrechts, die für das Gericht des Mitgliedstaats, das vom Rechtsinhaber befasst wird, bindend ist, und bedeutet diese Bestimmung, dass das Gericht bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigen darf, dass sich die Waren in vorübergehender Verwahrung bzw. im Versand befinden, sondern von der Fiktion ausgehen muss, dass die Waren in diesem Mitgliedstaat hergestellt wurden, und dann in Anwendung des Rechts dieses Mitgliedstaats darüber befinden muss, ob diese Waren das betreffende Recht des geistigen Eigentums verletzen?

 Rechtssache C‑495/09

41      Im Juli 2008 inspizierten am Flughafen London-Heathrow die Commissioners eine aus Hongkong (China) stammende und für Kolumbien bestimmte Ladung von Mobiltelefonen mit Zubehör. Diese Waren trugen ein Zeichen, das mit einer Gemeinschaftsmarke von Nokia identisch war.

42      Da sie vermuteten, nachgeahmte Waren vor sich zu haben, sandten die Commissioners am 30. Juli 2008 Proben an Nokia. Nach deren Untersuchung teilte Nokia den Commissioners mit, dass es sich tatsächlich um eine Nachahmung handele, und fragte sie, ob sie bereit seien, die besagte Ladung in Anwendung der Verordnung Nr. 1383/2003 zu beschlagnahmen.

43      Am 6. August 2008 antworteten die Commissioners Nokia, dass aufgrund der Tatsache, dass die Ladung für Kolumbien bestimmt sei, und mangels Beweises dafür, dass sie auf den EU-Markt umgeleitet werde, nicht das Vorliegen „nachgeahmter Waren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1383/2003 angenommen werden könne. Die Ladung könne darum nicht zurückgehalten werden.

44      Am 20. August 2008 beantragte Nokia gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1383/2003, ihr die Namen und Anschriften des Versenders und des Empfängers mitzuteilen und ihr sämtliche die Waren betreffenden Unterlagen zuzusenden. Die Commissioners übermittelten die in ihrem Besitz befindlichen Informationen, aber Nokia konnte anhand dieser Angaben weder den Versender noch den Empfänger dieser Waren ermitteln und vermutete, dass diese Vorkehrungen zur Verschleierung ihrer Identität getroffen hätten.

45      Am 24. September 2008 sandte Nokia an die Commissioners ein Mahnschreiben, in dem sie die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung androhte, die Ladung nicht zu beschlagnahmen. Am 10. Oktober 2008 antworteten die Commissioners, dass nach ihrer im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2006, Montex Holdings (C‑281/05, Slg. 2005, I‑10881), eingeführten Praxis Waren, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen, in Fällen wie dem vorliegenden nicht zurückgehalten werden dürften, wenn nicht dargetan worden sei, dass eine Umleitung der Waren auf den Markt der EU wahrscheinlich sei.

46      Am 31. Oktober 2008 erhob Nokia vor dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, eine Klage gegen die Commissioners, die mit Urteil vom 29. Juli 2009 abgewiesen wurde. Dagegen legte Nokia beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.

47      Dieses Gericht stellt fest, dass die fraglichen Telefone Nachahmungen der unter der Marke von Nokia vertriebenen Produkte seien, dass aber kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass sie in der Union in den Verkehr gebracht werden würden. In Anbetracht der unter ähnlichen Umständen von Philips vor der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen erhobenen Klage sowie der unterschiedlichen Auslegungen in der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Können mit einer Gemeinschaftsmarke versehene Nichtgemeinschaftswaren, die einer zollamtlichen Überprüfung in einem Mitgliedstaat unterzogen werden und sich auf der Durchfuhr von einem Nichtmitgliedstaat in einen anderen Nichtmitgliedstaat befinden, „nachgeahmte Waren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1383/2003 darstellen, wenn keine Hinweise vorliegen, die auf ein Inverkehrbringen dieser Waren in der Gemeinschaft hindeuten, sei es in Einklang mit einem Zollverfahren oder durch eine unerlaubte Umleitung?

48      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 11. Januar 2011 sind die Rechtssachen C‑446/09 und C‑495/09 zu gemeinsamen Schlussanträgen und gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

49      Mit ihren Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Union durch eine Marke geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, allein deshalb als „nachgeahmte Waren“ oder „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne der Verordnung Nr. 1383/2003 – und, vor deren Inkrafttreten, im Sinne der Verordnung Nr. 3295/94 – eingestuft werden können, weil sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dort in den freien Verkehr überführt zu werden.

50      Nach ihrer Definition in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3295/94 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 betreffen die Begriffe „nachgeahmte Waren“ und „unerlaubt hergestellte Waren“ Verletzungen einer Marke, eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts, die nach dem Unionsrecht oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschützt sind, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird. Folglich sind nur Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums betroffen, die vom Unionsrecht und vom nationalen Recht der Mitgliedstaaten gewährt werden.

51      In den Ausgangsverfahren wird nicht bestritten, dass die im Hafen von Antwerpen zurückgehaltenen Rasierapparate gegebenenfalls als „unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 3295/94 eingestuft werden könnten, wenn sie in Belgien oder einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen Philips über Urheberrechte verfügt und Schutz für die geltend gemachten Geschmacksmuster genießt, in den Verkehr gebracht würden, und dass die am Flughafen London-Heathrow inspizierten Mobiltelefone die von Nokia geltend gemachte Gemeinschaftsmarke verletzten und damit „nachgeahmte Waren“ im Sinne der Verordnung Nr. 1383/2003 darstellten, wenn sie in der Union in den Verkehr gebracht würden. Dagegen sind die Parteien der Ausgangsverfahren sowie die Mitgliedstaaten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, und die Europäische Kommission unterschiedlicher Meinung hinsichtlich der Frage, ob diese Waren die fraglichen Rechte des geistigen Eigentums allein deshalb verletzen, weil sie im Zollgebiet der Union zu einem der Nichterhebungsverfahren gemäß Art. 84 des Zollkodex angemeldet wurden, d. h. in der Rechtssache C‑446/09 zum Zolllagerverfahren und in der Rechtssache C‑495/09 zum externen Versand.

52      Unter Hinweis insbesondere auf die Gefahr einer betrügerischen Umleitung der zu einem Nichterhebungsverfahren angemeldeten Waren zu den Verbrauchern in der Union sowie die Gefahren für Gesundheit und Sicherheit, die nachgeahmte oder nachgebildete Waren oft begründeten, tragen Philips, Nokia, die belgische, die französische, die italienische, die polnische, die portugiesische und die finnische Regierung sowie die International Trademark Association vor, dass nachgeahmte oder nachgebildete Waren, die in der Zolllager- oder Versandphase in einem Mitgliedstaat entdeckt würden, zurückzuhalten und gegebenenfalls aus dem Handel zu entfernen seien, ohne dass Anhaltspunkte vorliegen müssten, die nahelegten oder bewiesen, dass diese Waren in der Union in den Verkehr gebracht worden seien oder gebracht werden würden. Da solche Beweismittel in der Regel schwer zu beschaffen seien, nähme das Erfordernis ihrer Beibringung den Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 ihre praktische Wirksamkeit.

53      Um eine wirksame Anwendung der Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 zu gewährleisten, schlagen Philips und die belgische Regierung die Anerkennung einer Fiktion vor, nach der Waren, die zum Zolllager oder zum Versand angemeldet worden seien und Gegenstand eines Antrags auf Tätigwerden im Sinne dieser Verordnungen seien, als in dem Mitgliedstaat hergestellt gälten, in dem dieser Antrag gestellt worden sei, selbst wenn feststehe, dass die Herstellung in einem Drittstaat erfolgt sei (Herstellungsfiktion).

54      Far East Sourcing, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die tschechische Regierung sowie die Kommission sind ungeachtet der auch von ihnen anerkannten Probleme, die sich aus dem internationalen Handel mit Nachahmungen und Vervielfältigungsstücken ergäben, der Ansicht, dass Waren weder als „nachgeahmte Waren“ noch als „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne der genannten Verordnungen eingestuft werden könnten, solange kein Hinweis darauf schließen lasse, dass diese Waren in der Union in den Verkehr gebracht werden würden. Die gegenteilige Auslegung bedeutete ihrer Ansicht nach eine Überdehnung des räumlichen Schutzbereichs der vom Unionsrecht und dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gewährten Rechte des geistigen Eigentums und hätte vielfach zur Folge, dass legitime Transaktionen im internationalen Warenverkehr mit Durchfuhr durch die Union behindert würden.

 Zur vorläufigen Zurückhaltung der in ein Nichterhebungsverfahren überführten Waren

55      Das Versandverfahren und das Zolllagerverfahren sind, wie aus den Art. 91, 92 und 98 des Zollkodex hervorgeht, jeweils durch die Warenbeförderung zwischen Zollstellen oder die Warenlagerung in einem unter zollamtliche Überwachung stehenden Lager gekennzeichnet. Offenkundig können diese Vorgänge als solche nicht als Inverkehrbringen von Waren in der Union angesehen werden (vgl. zu innergemeinschaftlichen Durchfuhren Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar, C‑115/02, Slg. 2003, I‑12705, Randnr. 27, und Montex Holdings, Randnr. 19).

56      Der Gerichtshof hat daraus wiederholt den Schluss gezogen, dass die in ein Nichterhebungsverfahren überführten Waren nicht allein aufgrund dieser Überführung in der Union geltende Rechte des geistigen Eigentums verletzen können (vgl. u. a. – zu Geschmacksmustern – Urteil vom 26. September 2000, Kommission/Frankreich, C‑23/99, Slg. 2000, I‑7653, Randnrn. 42 und 43, und – zu Marken – Urteile Rioglass und Transremar, Randnr. 27, und vom 18. Oktober 2005, Class International, C‑405/03, Slg. 2005, I‑8735, Randnr. 47, sowie Montex Holdings, Randnr. 21).

57      Dagegen kann eine Verletzung dieser Rechte gegeben sein, wenn aus Drittstaaten stammende Waren während ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Zollgebiet der Union oder sogar vor ihrer Ankunft in diesem Gebiet Gegenstand einer an die Verbraucher in der Union gerichteten geschäftlichen Handlung wie eines Verkaufs, eines Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. Urteile Class International, Randnr. 61, sowie vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 67).

58      Im Hinblick auf die vom Gerichtshof bereits festgestellte Gefahr (Urteil vom 6. April 2000, Polo/Lauren, C‑383/98, Slg. 2000, I‑2519, Randnr. 34), dass im Zollgebiet der Union gelagerte oder durch es durchgeführte Waren zu den Verbrauchern in der Union betrügerisch umgeleitet werden, können außer dem Vorliegen einer bereits an diese Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung auch andere Umstände zu einer vorläufigen Zurückhaltung von zu einem Nichterhebungsverfahren angemeldeten nachgeahmten oder nachgebildeten Waren durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen.

59      Wie die französische, die italienische und die polnische Regierung hervorgehoben haben, werden aus Drittstaaten stammende Waren oft unter Umständen zu einem Nichterhebungsverfahren angemeldet, unter denen die Bestimmung der Waren entweder unbekannt ist oder in kaum verlässlicher Weise angegeben wurde. Außerdem kann in Anbetracht des verschleierten Charakters der Geschäfte von unbefugt mit nachgeahmten oder nachgebildeten Waren handelnden Personen die Zurückhaltung von als Nachahmungen oder Nachbildungen identifizierten Waren durch die Zollbehörden, wenn die praktische Wirksamkeit der Verordnungen Nr. 3295/94 und Nr. 1383/2003 nicht geschwächt werden soll, nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Waren bereits Gegenstand eines Verkaufs an Verbraucher der Union oder einer an diese gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren.

60      Vielmehr kann die Zollbehörde, die ein Vorhandensein von Waren im Zolllager oder Versand feststellt, die ein in der Union durch ein Recht des geistigen Eigentums geschütztes Produkt nachahmen oder nachbilden, ordnungsgemäß tätig werden, wenn sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass einer oder mehrere der an der Herstellung, dem Versand und dem Vertrieb der Waren beteiligten Marktteilnehmer, auch wenn sie noch nicht damit begonnen haben, diese Waren Verbrauchern in der Union zuzuleiten, dies zu tun im Begriff stehen oder ihre Handelsabsichten verschleiern.

61      Was die Anhaltspunkte anbelangt, über die die Zollbehörde verfügen muss, um im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3295/94 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aussetzen oder sie zurückhalten zu können, so genügt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 96 und 97 sowie 110 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Vorliegen von Umständen, die geeignet sind, einen Verdacht zu begründen. Solche Umstände seien die Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, das Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, eine mangelnde Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch das Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union eintreten kann.

62      Wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, muss sich ein solcher Verdacht immer aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Denn könnten der genannte Verdacht und das sich daraus ergebende Tätigwerden auf die bloß abstrakte Erwägung gestützt werden, dass eine betrügerische Umleitung zu den Verbrauchern in der Union hypothetisch nicht ausgeschlossen werden könne, so könnte jede im externen Versand oder im Zolllager befindliche Ware ohne den geringsten konkreten Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit zurückgehalten werden. Dies drohte, das Tätigwerden der Zollbehörden der Mitgliedstaaten aleatorisch und übermäßig werden zu lassen.

63      Insoweit ist zu bedenken, dass nachgeahmte und nachgebildete Waren, die aus einem Drittstaat stammen und in einen anderen Drittstaat transportiert werden, mit den in diesen beiden Staaten jeweils geltenden Vorschriften über das geistige Eigentum in Einklang stehen können. In Anbetracht des in Art. 131 EG und Art. 206 AEUV genannten zentralen Ziels der gemeinsamen Handelspolitik, das in der Entwicklung des Welthandels durch die schrittweise Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr besteht, ist es wesentlich, dass diese Waren von einem Drittstaat in einen anderen durch die Union durchgeführt werden können, ohne dass dieser Vorgang, und sei es auch nur durch eine vorläufige Zurückhaltung durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, behindert wird. Zu einer solchen Behinderung käme es aber, wenn die Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 so ausgelegt würden, dass es möglich wäre, im Versand befindliche Waren ohne den geringsten Anhaltspunkt zurückzuhalten, der vermuten lässt, dass sie Gegenstand einer betrügerischen Umleitung zu den Verbrauchern in der Union werden könnten.

64      Dies wird im Übrigen durch den zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnungen bestätigt, wonach sich das Ziel des Unionsgesetzgebers darauf beschränkt, zu verhindern, dass Waren „auf den Markt gelangen“, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und wirksame Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen, „ohne jedoch den rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen“.

65      Was schließlich Waren betrifft, für die kein Anhaltspunkt im Sinne der Randnr. 61 des vorliegenden Urteils gegeben ist, aber hinsichtlich deren der Verdacht einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts in dem Drittstaat vorliegt, für den sie mutmaßlich bestimmt sind, steht es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich diese Waren im externen Versand befinden, frei, nach Art. 69 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums mit den Zollbehörden dieses Drittstaats zusammenzuarbeiten, um diese Waren gegebenenfalls aus dem internationalen Handel zu entfernen.

66      In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen wird der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) zur Beurteilung der Frage, ob die Nokia gegenüber ausgesprochene Ablehnung der Commissioners mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 in Einklang steht, zu prüfen haben, ob die Commissioners über Anhaltspunkte verfügten, die geeignet waren, einen Verdacht im Sinne dieser Vorschrift zu begründen, und die sie damit dazu verpflichteten, gemäß der Verordnung die Überlassung auszusetzen oder die Waren zurückzuhalten, um diese bis zur Entscheidung der in der Sache zuständigen Behörde unter Verschluss zu halten. Insoweit wären die von Nokia dargelegten und im Vorlagebeschluss angeführten tatsächlichen Umstände, wenn ihr Vorliegen erwiesen würde, wie u. a. die Unmöglichkeit, den Versender der in Rede stehenden Waren zu identifizieren, als erheblich anzusehen.

 Zur Entscheidung in der Sache nach der vorläufigen Zurückhaltung von in ein Nichterhebungsverfahren überführten Waren

67      Im Unterschied zum Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), der über den Rechtsstreit zwischen Nokia und den Commissioners über deren Ablehnung einer Zurückhaltung der Waren zu befinden hat, wird die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen in dem von Philips eingeleiteten Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3295/94, nunmehr Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003, darüber zu entscheiden haben, ob von den Zollbehörden bereits nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3295/94 zurückgehaltene Waren die geltend gemachten Rechte des geistigen Eigentums wirklich verletzen.

68      Im Gegensatz zur Entscheidung der Zollbehörden, Waren im Wege der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3295/94 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 genannten Zurückhaltung vorläufig unter Verschluss zu halten, kann die Entscheidung in der Sache im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 3295/94 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 nicht auf der Grundlage eines Verdachts getroffen werden, sondern muss auf einer Prüfung der Frage beruhen, ob für die Verletzung des geltend gemachten Rechts ein Beweis vorliegt.

69      Insoweit ist zu beachten, dass dann, wenn die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle, sei es ein Gericht oder eine Behörde, eine Verletzung des geltend gemachten gewerblichen Schutzrechts feststellt, die Vernichtung oder Zerstörung der fraglichen Waren oder ihre Aufgabe ihre einzig zulässige zollrechtliche Bestimmung darstellen. Dies ergibt sich aus Art. 2 der Verordnung Nr. 3295/94 und Art. 16 der Verordnung Nr. 1383/2003 in Verbindung mit Art. 4 des Zollkodex, wobei Art. 11 der Verordnung Nr. 3295/94 und Art. 18 der Verordnung Nr. 1383/2003 weiter klarstellen, dass für gemäß diesen Verordnungen festgestellte Verstöße wirksame und abschreckende Sanktionen festgesetzt werden müssen. Es liegt auf der Hand, dass die betroffenen Marktteilnehmer eine solche Besitzentziehung und solche Sanktionen nicht auf der alleinigen Grundlage der Gefahr eines Betrugs oder einer Fiktion wie der von Philips und der belgischen Regierung vorgeschlagenen erleiden dürfen.

70      Daher darf, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die tschechische Regierung und die Kommission zutreffend ausführen, die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle als „nachgeahmte Waren“ und „unerlaubt hergestellte Waren“ oder, allgemeiner, als „Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen“, nicht solche Waren einstufen, hinsichtlich deren eine Zollbehörde den Verdacht einer Verletzung eines in der Union gültigen gewerblichen Schutzrechts hegt, aber nach Prüfung in der Sache nicht nachgewiesen ist, dass sie in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen.

71      Was die Beweise angeht, über die die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle für die Feststellung verfügen muss, dass nachgeahmte oder nachgebildete Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, ohne dort in den Verkehr gebracht zu werden, geeignet sind, ein in der Union gültiges gewerbliches Schutzrecht zu verletzen, so können solche Beweise insbesondere seien das Vorliegen eines Verkaufs der Waren an einen Kunden in der Union, das Vorliegen einer an die Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung oder auch das Vorliegen von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und belegen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist.

72      Diese in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Auslegung zur Beweislastregelung vor der Stelle, die für die Entscheidung in der Sache zuständig ist, wird nicht durch das Vorbringen einiger Parteien der Ausgangsverfahren sowie verschiedener Regierungen vor dem Gerichtshof entkräftet, wonach dadurch, dass infolge dieses Beweislasterfordernisses eine Vernichtung von im Zollgebiet der Union entdeckten nachgeahmten oder nachgebildeten Waren unterbleibe, stets die praktische Wirksamkeit der Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 beeinträchtigt und außerdem verkannt werde, dass in vielen Handelsbranchen, darunter dem Elektroartikelhandel, solche Waren eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellten.

73      Was zum einen die praktische Wirksamkeit der Verordnungen betrifft, so wird die Effizienz der Bekämpfung unerlaubter Geschäfte nicht dadurch geschwächt, dass die Zollbehörde, die die Waren zurückgehalten hat, diese Maßnahme stets dann zu beenden hat, wenn die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle zu der Feststellung gelangt, es sei nicht ordnungsgemäß bewiesen, dass die Waren zum Inverkehrbringen in der Union bestimmt seien.

74      Insoweit ist zu beachten, dass die Beendigung einer aufgrund der Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 erfolgten Zurückhaltung keineswegs bedeutet, dass diese Waren fortan der zollamtlichen Überwachung entzogen wären. Es ergibt sich nämlich aus Art. 37 des Zollkodex und den Durchführungsvorschriften zu diesem Kodex, dass jede Etappe eines Nichterhebungsverfahrens wie das des externen Versands von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten streng überwacht und erfasst werden muss und dass jede wesentliche Abweichung von den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Tätigwerden dieser Behörden hinsichtlich der Waren führen kann.

75      Die Bekämpfung unerlaubter Geschäfte wird auch nicht durch den vom Gerichtshof bereits festgestellten Umstand behindert, dass es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums unmöglich ist, die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle zu befassen, wenn die für das Vorhandensein der in Rede stehenden Waren im Zollgebiet der Union verantwortlichen Marktteilnehmer ihre Identität verschleiert haben (Urteil vom 14. Oktober 1999, Adidas, C‑223/98, Slg. 1999, I‑7081, Randnr. 27). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Zollrecht der Union der Grundsatz verankert ist, dass alle Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, anzumelden sind (Urteil vom 15. September 2011, DP grup, C‑138/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 33). Wie sich aus Art. 59 des Zollkodex und den Durchführungsvorschriften zu diesem Kodex ergibt, hat eine Anmeldung, die nicht identifizierbar ist, weil der Name oder die Adresse des Anmelders oder anderer beteiligter Marktteilnehmer unkenntlich ist, zur Folge, dass die Überlassung der Waren zum Zweck des beantragten Zollverfahrens nicht wirksam gewährt werden kann. Im Übrigen können die Waren, wenn das Fehlen verlässlicher Informationen über die Identität oder die Adresse der verantwortlichen Marktteilnehmer fortbesteht, nach Art. 75 des Zollkodex eingezogen werden.

76      Was zum anderen die Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher betrifft, die mitunter von nachgeahmten oder nachgebildeten Produkten ausgehen können, ergibt sich aus den Akten wie auch aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1383/2003, dass diese Gefahren umfassend dokumentiert sind und ihr Bestehen vom Unionsgesetzgeber anerkannt ist. Im Übrigen können, wie insbesondere Nokia und die portugiesische Regierung ausgeführt haben, Erwägungen der Gefahrenabwehr für eine sofortige Beschlagnahme von Waren sprechen, von denen solche Gefahren ausgehen, und zwar unabhängig von dem sie betreffenden Zollverfahren. In einem solchen Kontext ist nämlich die Frage, ob die für die Herstellung und den Vertrieb dieser Waren verantwortlichen Marktteilnehmer sie den Verbrauchern in der Union oder in Drittstaaten zuleiten, irrelevant.

77      Allerdings betreffen die Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003, um deren Auslegung die vorlegenden Gerichte ersuchen, nur die Bekämpfung der Verbringung solcher Waren in die Union, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Behandlung der Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher ist darauf hinzuweisen, dass die Rechte und Pflichten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Waren, von denen solche Gefahren ausgehen, auf der Grundlage anderer Vorschriften des Unionsrechts, wie der Art. 56, 58 und 75 des Zollkodex, beurteilt werden müssen.

78      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 3295/94 und 1383/2003 wie folgt auszulegen sind:

–        Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Europäischen Union durch Rechte an einer Marke geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, können nicht allein deshalb als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne dieser Verordnungen eingestuft werden, weil sie in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

–        diese Waren können hingegen das fragliche Recht verletzen können und somit als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ eingestuft werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren oder wenn sich aus Unterlagen oder Schriftverkehr, die diese Waren betreffen, ergibt, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist;

–        damit die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle das Vorliegen eines solchen Nachweises und der anderen eine Verletzung des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums begründenden Gesichtspunkte sachgerecht prüfen kann, hat die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste Zollbehörde die Überlassung der fraglichen Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt;

–        solche Anhaltspunkte können insbesondere sein die Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, das Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, eine mangelnde Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch das Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Europäischen Union eintreten kann.

 Kosten

79      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999 des Rates vom 25. Januar 1999 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, wie folgt auszulegen sind:

–        Waren, die aus einem Drittstaat stammen und eine Nachahmung einer in der Europäischen Union durch Rechte an einer Marke geschützten Ware oder eine Nachbildung einer in der Union durch ein Urheberrecht, ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmuster geschützten Ware darstellen, können nicht allein deshalb als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ im Sinne dieser Verordnungen eingestuft werden, weil sie in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden;

–        diese Waren können hingegen das fragliche Recht verletzen können und somit als „nachgeahmte Waren“ oder als „unerlaubt hergestellte Waren“ eingestuft werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung waren oder wenn sich aus Unterlagen oder Schriftverkehr, die diese Waren betreffen, ergibt, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist;

–        damit die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle das Vorliegen eines solchen Nachweises und der anderen eine Verletzung des geltend gemachten Rechts des geistigen Eigentums begründenden Gesichtspunkte sachgerecht prüfen kann, hat die mit einem Antrag auf Tätigwerden befasste Zollbehörde die Überlassung der fraglichen Waren auszusetzen oder diese zurückzuhalten, sobald sie über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht begründen können, dass die Rechtsverletzung vorliegt;

–        solche Anhaltspunkte können insbesondere sein die Nichtangabe der Bestimmung der Waren, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, das Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, eine mangelnde Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch das Auffinden von Unterlagen oder Schriftverkehr, die die fraglichen Waren betreffen und vermuten lassen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Europäischen Union eintreten kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprachen: Niederländisch und Englisch.

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