EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52008XX0112(02)

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/F/38.638 — BR/ESBR (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21 )

ABl. C 7 vom 12.1.2008, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/8


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/F/38.638 — BR/ESBR

(gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 7/05)

Zum Entscheidungsentwurf in der oben genannten Wettbewerbssache ist Folgendes anzumerken:

Anlass für die in Rede stehende Sache war der Antrag der deutschen Bayer AG vom Dezember 2002 und Januar 2003 auf Erlass von Geldbußen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (1) („Kronzeugenregelung“). Daraufhin führte die Kommission am 27. März 2003 auf dem Gelände von Dow Deutschland GmbH & Co. OHG (heute Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH) eine Nachprüfung durch.

Am 7. Juni 2005 erging die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission. Am 6. April 2006 nahm die Kommission eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die die erste Mitteilung ersetzte. Die Kommission begründete dieses Vorgehen damit, dass die Erwiderungen der beteiligten Unternehmen neue Beweise enthalten hätten und darüber hinaus bestimmte Sachverhalte und rechtliche Gegebenheiten (z. B. die Liquidation eines ursprünglichen Adressaten und das Hinzukommen eines neuen Adressaten) hätten geklärt werden müssen.

In der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission nach einer ersten Prüfung die Auffassung, dass die nachstehend genannten 15 Unternehmen an einem Kartell beteiligt waren und somit gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Vertrags verstoßen haben:

Bayer AG.

The Dow Chemical Company, Dow Deutschland Inc, Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH und Dow Europe GmbH.

Eni S.p.A., Polimeri Europa S.p.A. und Syndial S.p.A.

Shell Petroleum N.V., Shell Nederland B.V. und Shell Nederland Chemie B.V.

Unipetrol a.s. und Kaučuk a.s.

Trade-Stomil Ltd.

Chemical Compuny Dwory S.A.

Den Adressaten der Beschwerdepunkte stand die Ermittlungsakte als CD-ROM zur Verfügung. Zugang zu den mündlichen Erklärungen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben wurden, und den damit verbundenen Schriftstücken wurde ihnen in den Räumlichkeiten der Kommission ermöglicht. Die beteiligten Unternehmen durften sich Notizen machen, die Aufzeichnungen der mündlichen Erklärungen anhören und/oder die von der Kommission erstellten Niederschriften lesen, aber keine Kopien der betreffenden Schriftstücke machen.

Mehrere beteiligte Unternehmen beantragten eine Fristverlängerung, um auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte antworten zu können; diesen Anträgen wurde teilweise stattgegeben. Alle beteiligten Unternehmen übermittelten ihre Antworten in der vorgegebenen Frist.

Die Erwiderung der Bayer AG auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte enthielt einerseits potenziell belastende Beweise, aber auch entlastende Elemente. Deshalb wurde allen beteiligten Unternehmen eine Kopie dieser Erwiderung mit Bitte um Stellungnahme übermittelt.

Die meisten Unternehmen beantragten eine Anhörung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission, die am 22. Juni 2006 stattfand. Außer Trade-Stomil Ltd waren alle beteiligten Unternehmen anwesend.

Unter Berücksichtigung der an die Kommissionsdienststellen gerichteten schriftlichen und mündlichen Darlegungen wurde der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte formulierte Sachverhalt geändert. Insbesondere wurden die Vorwürfe gegen zwei Adressaten (Chemical Company Dwory S.A. und Syndial S.p.A.) fallen gelassen und der Zeitraum der drei anderen Unternehmen (Unipetrol a.s., Kaučuk a.s. und Trade-Stomil Ltd) vorgeworfenen Kartellbeteiligung nach unten korrigiert.

Beteiligung Dritter

Am 22. Dezember 2005 wurde Manufacture Française des Pneumaticques Michelin (Michelin) gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 als interessierte dritte Partei zum Verfahren zugelassen. Das Unternehmen wurde ordnungsgemäß über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichtet und zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Michelin ist dieser Aufforderung gefolgt. Michelin war auch bei der Anhörung zugegen. Anschließend wurde Michelin auf der Grundlage seiner am 12. Mai 2006 vorschriftsgemäß eingereichten und begründeten Beschwerde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als Beschwerdeführer zugelassen. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wurde Michelin eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt und um Stellungnahme gebeten. Michelin übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 15. November 2006.

In ihrem an mich gerichteten Schreiben vom 9. November 2006 erhoben Syndial S.p.A. und Polimeri Europa S.p.A. Einspruch gegen die Entscheidung der Kommission, Michelin als Beschwerdeführer zu akzeptieren, und stellten den Anspruch von Michelin auf eine nicht vertrauliche Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Frage. Mit Schreiben vom 10. November 2006 habe ich Syndial S.p.A. und Polimeri Europa S.p.A. den Beschluss der Kommission, Michelin aufgrund eines berechtigten Interesses als Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen, bestätigt. Da Michelin als Beschwerdeführer Anspruch auf Übermittlung der nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat und alle Fragen der Vertraulichkeit von den Kommissionsdienststellen geklärt worden waren, teilte ich Syndial und Polimeri mit, dass ich in Bezug auf ihren Einwand keinen Anlass für ein weiteres Vorgehen meinerseits sähe.

In dem Entscheidungsentwurf geht es meiner Meinung nach nur um Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewährt wurde.

Brüssel, 22. November 2006

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.


Top