Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32008R1275

    Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 339 vom 18.12.2008, p. 45–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/03/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1275/oj

    18.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/45


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2008 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2008

    zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSON DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    nach Anhörung des Ökodesign-Konsultationsforums,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach der Richtlinie 2005/32/EG legt die Kommission Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte fest, die in erheblichen Mengen verkauft und gehandelt werden, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten.

    (2)

    Nach Artikel 16 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/32/EG erlässt die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren und den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Kriterien nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls eine separate Durchführungsmaßnahme zur Senkung der Energieverluste bestimmter Produkte im Bereitschaftszustand.

    (3)

    Die Kommission hat in einer vorbereitenden Studie die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der Energieverluste im Bereitschafts- und im Aus-Zustand untersucht. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern aus der EU und aus Drittländern durchgeführt, ihre Ergebnisse wurden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (4)

    In der vorbereitenden Studie wird festgestellt, dass bei den meisten in der Gemeinschaft vertriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand Energieverluste entstehen und dass der auf diese Verluste entfallende Stromverbrauch für das Jahr 2005 auf 47 TWh geschätzt wird, was CO2-Emissionen von 19 Mt entspricht. Ohne besondere Maßnahmen wird dieser Verbrauch bis 2020 voraussichtlich auf 49 TWh steigen. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass die im Bereitschafts- und im Aus-Zustand auftretenden Energieverluste erheblich gesenkt werden können.

    (5)

    Senkungen des Stromverbrauchs im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten durch vorhandene, nicht herstellerspezifische und kostengünstige technische Lösungen erzielt werden, sodass die Anschaffungs- und Betriebskosten der Geräte insgesamt sinken.

    (6)

    Es sollten Ökodesign-Anforderungen für den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung, auf das Funktionieren des Binnenmarktes und auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte festgelegt werden.

    (7)

    Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktion des Produkts nicht beinträchtigen und keine nachteiligen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben. Insbesondere sollte der Nutzen verminderten Stromverbrauchs beim Gebrauch des Produkts eventuelle zusätzliche Umweltbelastungen bei seiner Herstellung überwiegen.

    (8)

    Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen. Bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006. Der Anwendungsbereich der Verordnung sollte so gefasst werden, dass Geräte, die noch nicht auf dem Markt sind, aber ähnliche Funktionen haben wie die in dieser Verordnung genannten, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen müssen. Gegebenenfalls kann die Liste der unter die Verordnung fallenden Geräte durch eine Änderung erweitert werden.

    (9)

    Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebsarten wie der ACPI-S3-Modus von Rechnern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.

    (10)

    Die in produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen zur Richtlinie 2005/32/EG festgelegten Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten grundsätzlich nicht weniger streng sein als die Anforderungen dieser Verordnung.

    (11)

    Zur Vermeidung unnötiger Energieverluste sollten Produkte im Idealfall in einen verbrauchslosen Zustand übergehen, wenn sie keine Funktion bereitstellen. Die technische Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit dieser Eigenschaft sollte für jedes Produkt einzeln in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme zur Richtlinie 2005/32/EG berücksichtigt werden.

    (12)

    Mit der Einführung der Ökodesign-Anforderungen in zwei Stufen sollte den Herstellern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte gegeben werden. Die Übergangsfristen sollten so bemessen werden, dass nachteilige Auswirkungen auf die Funktion der auf dem Markt befindlichen Geräte und übermäßig hohe Kosten, vor allem für KMU, vermieden werden, zugleich aber gewährleistet ist, dass die politischen Ziele wie geplant erreicht werden. Messungen des Energieverbrauchs sollten nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen werden. Die Hersteller können nach Artikel 9 der Richtlinie 2005/32/EG harmonisierte Normen anwenden.

    (13)

    Diese Verordnung sollte bewirken, dass sich technische Lösungen zur Senkung des Stromverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand am Markt durchsetzen, wodurch bis 2020 gegenüber der heutigen Situation geschätzte 35 TWh jährlich eingespart werden können.

    (14)

    Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG sollten in dieser Verordnung die in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrolle und das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem als für die Konformitätsbewertung anzuwendende Verfahren festgelegt werden.

    (15)

    Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller verpflichtet werden, in den in Anhang IV und V der Richtlinie 2005/32/EG vorgesehenen Unterlagen anzugeben, wann das Gerät sich im Bereitschafts- und im Aus-Zustand befindet, diese Zustände zu definieren und den Stromverbrauch in ihnen anzugeben.

    (16)

    Die Verbrauchswerte der derzeit vorhandenen technischen Lösungen mit niedrigem Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sollten als Referenzwerte angegeben werden. Damit werden diese Informationen einem größeren Kreis und insbesondere KMU und Kleinstunternehmen besser zugänglich, sodass die Verbreitung der besten Techniken zur Verringerung des Energieverbrauchs von Geräten im Bereitschafts- und im Aus-Zustand gefördert wird.

    (17)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2005/32/EG eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Aus-Zustand festgelegt. Sie gilt für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2005/32/EG. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ (im Folgenden „Geräte“) bezeichnet energiebetriebene Produkte, die

    a)

    als eine Funktionseinheit auf dem Markt angeboten werden und für Endnutzer bestimmt sind;

    b)

    in der Liste der energiebetriebenen Produkte in Anhang I aufgeführt sind;

    c)

    Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;

    d)

    für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt sind,

    und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.

    2.

    „Bereitschaftszustand“ (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem öffentlichen Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen zeitlich unbegrenzt bereitstellt:

    die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder

    Information oder Statusanzeige.

    3.

    „Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Betriebszustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst.

    4.

    „Information oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Geräts auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige.

    5.

    „Aktiver Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Geräts aktiviert ist.

    6.

    „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt. Folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:

    a)

    Zustände, in denen nur der Aus-Zustand angezeigt wird;

    b)

    Zustände, in denen nur Funktionen bereitgestellt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährleisten.

    7.

    „Informationstechnisches Gerät“ bezeichnet ein Gerät, das primär dazu bestimmt ist, Daten oder Nachrichten einzugeben, zu speichern, anzuzeigen, wiederzugeben, aufzufinden, zu übertragen, zu verarbeiten, zu schalten oder zu steuern und das mit einem oder mehreren Anschlüssen ausgestattet ist, die üblicherweise zur Datenübertragung genutzt werden.

    8.

    „Wohnbereich“ bezeichnet eine Umgebung, bei der innerhalb eines Abstandes von 10 m Rundfunk- oder Fernseh-Empfänger betrieben werden.

    Artikel 3

    Ökodesign-Anforderungen

    Die Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer Geräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 4

    Konformitätsbewertung

    Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie 2005/32/EG beschriebene Managementsystem.

    Artikel 5

    Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

    Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht werden gemäß dem in Anhang III festgelegten Nachprüfungsverfahren durchgeführt.

    Artikel 6

    Referenzwerte

    Die Werte der leistungsfähigsten Produkte und Technologien, die zurzeit auf dem Markt erhältlich sind, sind in Anhang IV als unverbindliche Referenzwerte aufgeführt.

    Artikel 7

    Überprüfung

    Spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission sie unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis der Überprüfung vor.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Anforderungen von Anhang II Nummer 1 werden ein Jahr nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

    Die Anforderungen von Anhang II Nummer 2 werden vier Jahre nach dem in Satz 1 genannten Datum wirksam.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Andris PIEBALGS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

    (2)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.


    ANHANG I

    Liste der unter diese Verordnung fallenden energiebetriebenen Produkte

    1.

    Haushaltsgeräte:

    Waschmaschinen

    Wäschetrockner

    Geschirrspüler

    Kochgeräte:

    Elektroherde

    Elektrische Kochfelder

    Mikrowellenherde

    Toaster

    Friteusen

    Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen

    Elektrische Messer

    Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche

    Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege

    Waagen

    2.

    Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte

    3.

    Unterhaltungselektronik:

    Radiogeräte

    Fernsehgeräte

    Videokameras

    Videorecorder

    Hi-Fi-Recorder

    Audioverstärker

    Heimkinosysteme

    Musikinstrumente

    Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise

    4.

    Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:

    Elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen

    Handkonsolen für Videospiele

    Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten

    Sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte


    ANHANG II

    Ökodesign-Anforderungen

    1.

    Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

    a)

    Stromverbrauch im Aus-Zustand:

    Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.

    b)

    Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:

    Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

    Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.

    c)

    Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion

    Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.

    2.

    Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Folgendes:

    a)

    Stromverbrauch im Aus-Zustand:

    Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.

    b)

    Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:

    Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.

    Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.

    c)

    Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion

    Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.

    d)

    Verbrauchsminimierung

    Das Gerät muss mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind:

    den Bereitschaftszustand,

    den Aus-Zustand,

    einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden.

    3.

    Messungen

    Der unter den Nummern 1 Buchstabe a, 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b genannte Stromverbrauch wird durch ein zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren festgestellt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

    Bei Leistungsmessungen im Bereich ab 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. Bei Leistungsmessungen im Bereich unter 0,50 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,01 W betragen.

    4.

    Informationspflichten der Hersteller

    Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 4 müssen die technischen Unterlagen folgende Angaben enthalten:

    a)

    Für jeden Bereitschafts- oder Aus-Zustand:

    die Leistungsaufnahme in Watt, gerundet auf zwei Dezimalstellen,

    die angewandte Messmethode,

    eine Beschreibung, wie der Betriebsmodus des Geräts gewählt oder programmiert wurde,

    die Schrittfolge, in der der Zustand erreicht wird, in dem das Gerät automatisch den Betriebszustand wechselt,

    Hinweise zur Bedienung des Geräts.

    b)

    Prüfparameter für Messungen:

    Umgebungstemperatur,

    Prüfspannung in V und Frequenz in Hz,

    Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems,

    Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen.

    c)

    Eigenschaften der Ausrüstung, mit denen das Gerät auf Erfüllung der Anforderungen von Nummer 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe c oder 2 Buchstabe d geprüft wird, und Zeit, in der das Gerät automatisch in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder einen anderen Zustand schaltet, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird.

    Falls die Anforderungen in Nummer 1 Buchstabe c, 2 Buchstabe c oder 2 Buchstabe d mit der vorgesehenen Verwendung des Geräts nicht vereinbar sind, ist dies hinreichend zu begründen.


    ANHANG III

    Nachprüfverfahren

    Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die jeweils geltenden Anforderungen in Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b das folgende Nachprüfverfahren an.

    Bei einer zulässigen Leistungsaufnahme über 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

    Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreiten.

    Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreitet.

    Bei einer zulässigen Leistungsaufnahme bis zu 1,00 W: Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur eine Einheit.

    Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen von Anhang II Nummern 1 Buchstabe a und 1 Buchstabe b oder Nummern 2 Buchstabe a und 2 Buchstabe b erfüllt, wenn die Ergebnisse im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreiten.

    Andernfalls werden drei weitere Einheiten geprüft. Es wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der genannten drei Prüfungen im Bereitschafts- und im Aus-Zustand die Grenzwerte um nicht mehr als 0,10 W überschreitet.

    Andernfalls wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen nicht erfüllt.


    ANHANG IV

    Referenzwerte

    Die folgenden Werte werden als unverbindliche Referenzwerte im Sinne von Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2005/32/EG angegeben:

    Im Aus-Zustand: 0 W—0,3 W mit Ausschalter auf der Netzseite, u. a. abhängig von Eigenschaften, die für die elektromagnetische Verträglichkeit nach der Richtlinie 2004/108/EG maßgebend sind.

    Bereitschaftszustand mit Reaktivierungsfunktion: 0,1 W

    Bereitschaftszustand mit Anzeige: für kleinformatige Anzeigen und verbrauchsarme LED: 0,1 W; größere Anzeigen (z. B. Zeitanzeigen) verbrauchen mehr Strom.


    Top