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Document 32007R1322

Verordnung (EG) Nr. 1322/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger

ABl. L 294 vom 13.11.2007, p. 5–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1322/oj

13.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2007 DER KOMMISSION

vom 12. November 2007

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) im Hinblick auf die geeigneten Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 wurden ein methodischer Rahmen für die Aufbereitung von Statistiken auf vergleichbarer Grundlage zum Nutzen der Gemeinschaft sowie Fristen für die Übermittlung und Verbreitung von gemäß ESSOSS aufbereiteten Statistiken festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die sich auf die Formate für die Datenübermittlung, die zu übermittelnden Ergebnisse und die Kriterien für die Qualitätsbeurteilung für das ESSOSS-Kernsystem und das Modul Rentenempfänger beziehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen für das ESSOSS Kernsystem (quantitative Daten und qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen) und für das Modul Rentenempfänger sind in den Anhängen I und II festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2007

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 3.


ANHANG I

GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE

1.   GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM

1.1.   Liste der Systeme

Die folgenden Informationen sind mittels einer Standardtabelle zu übermitteln:

2.

eine fortlaufende Nummer zur Kennzeichnung der einzelnen Systeme,

2.

die Bezeichnung der einzelnen Systeme,

3.

eine Abkürzung der Bezeichnung (fakultativ),

4.

die Klassifikation der Systeme auf der Grundlage der fünf Kriterien, die in dem von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten ESSOSS-Handbuch festgelegt sind.

1.2.   Quantitative Daten

Der ESSOSS-Fragebogen über quantitative Daten umfasst Einnahmen, Ausgaben und Einzelleistungen.

1.2.1.   Aufbau der Daten

Die Daten müssen sich auf eines der Kalenderjahre beziehen, zu denen [gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)] Informationen zu übermitteln sind.

Die Standardtabelle für die jährlichen Daten ist wie folgt aufgebaut:

Die Zeilen entsprechen der detaillierten Klassifikation der Einnahmen, Ausgaben und Leistungen;

die Spalten entsprechen den in der Tabelle „Liste der Systeme“ aufgeführten Systemen (eine Spalte je System sowie eine Spalte für die Gesamtheit aller Systeme);

wenn ein neues System hinzugefügt werden soll, geschieht dies durch Hinzufügen einer neuen Spalte zu der Tabelle.

1.2.2.   Zu übermittelnde Daten

Auf der Ebene der Einzelpositionen sind für jedes Jahr Daten in Landeswährung anzugeben. Für jedes einzelne System sind möglichst detaillierte Daten anzugeben (die Aggregate werden automatisch mit Hilfe von Formeln berechnet).

1.2.3.   Referenzhandbuch

Die für die Übermittlung der Daten zu verwendende detaillierte Klassifikation ist in Anhang I des ESSOSS-Handbuchs festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde.

1.3.   Qualitative Informationen nach Systemen und Einzelleistungen

Der ESSOSS-Fragebogen für qualitative Informationen deckt jene Bereiche ab, die in Anhang II des von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten Handbuchs angeführt sind.

1.3.1.   Aufbau der Daten

Die Daten müssen sich auf eines der Kalenderjahre beziehen, zu denen [gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)] Informationen zu übermitteln sind.

Die Informationen umfassen:

Informationen, die sämtliche Systeme des jeweiligen Landes betreffen,

spezifische Informationen über jedes einzelne System.

1.3.2.   Zu übermittelnde Informationen

Die Mitgliedstaaten müssen qualitative Informationen über jedes System und jede Einzelleistung vorlegen bzw. aktualisieren.

1.3.3.   Referenzhandbuch

Die zu übermittelnden detaillierten Informationen sind in Anhang II des ESSOSS-Handbuchs festgelegt, das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet wurde.

2.   GEEIGNETE FORMATE FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG UND ZU ÜBERMITTELNDE ERGEBNISSE FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER

Der ESSOSS-Fragebogen über Rentenempfänger ist eine Standardtabelle.

2.1.   Aufbau der Daten

Die Daten müssen sich auf eines der Kalenderjahre beziehen, zu denen [gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)] Informationen zu übermitteln sind.

Die Standardtabelle für die jährlichen Daten ist wie folgt aufgebaut:

Die Zeilen entsprechen den Kategorien der Rentenempfänger auf der Grundlage der Klassifikation in Anhang III des von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeiteten ESSOSS-Handbuchs;

die Spalten entsprechen den Systemen, bei denen es mindestens eine Kategorie von Leistungsempfängern gibt.

2.2.   Zu übermittelnde Daten

Die Daten über die Leistungsempfänger sind für jedes Jahr vorzulegen.

Fragebogen

Der Fragebogen ist eine Tabelle, in die nur Leistungen einzutragen sind, für die im jeweiligen Land Ausgaben getätigt werden. Wenn ein neues System entsteht, kann es unter Beibehaltung des Formats hinzugefügt werden. Der Datenerhebungsbogen bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Land und/oder Jahr.

Bezugszeitpunkt

Die Erhebung von Bestandsdaten für das Jahr N bezieht sich auf die Zahl der Leistungsempfänger am Ende des Kalenderjahres.

Daten nach Geschlecht

Die Daten über die Leistungsempfänger sind nach Geschlecht zu untergliedern. Diese Daten sind nur auf der Ebene der Gesamtheit aller Systeme obligatorisch.


ANHANG II

KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG

1.   KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS ESSOSS-KERNSYSTEM

1.1.   Genauigkeit und zuverlässigkeit

1.1.1.   Quantitative Daten

1.1.1.1.   Abdeckungsbereich der Datenquellen

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw.,

Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen,

die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme,

gegebenenfalls die jeweiligen Leistungen, die in den verschiedenen Arten von Quellen erfasst werden (wenn sich überschneidende Quellen verwendet werden, z B. Arbeitskostenerhebungen).

1.1.1.2.   Methodiken und Annahmen, die für die Schätzungen verwendet wurden

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen,

die Schätzungen fehlender Einnahmen, Ausgaben und Einzelleistungen:

a)

wenn die Daten vollständig fehlen,

b)

wenn für eine Leistung oder Gruppe von Leistungen keine Aufgliederung vorliegt (z. B. Aufgliederung einer Leistung in bedarfsabhängig und bedarfsunabhängig oder Aufgliederung einer spezifischen Barleistung im Rahmen einer Funktion in mehrere Einzelleistungen).

1.1.1.3.   Überarbeitung der Statistiken

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

Änderungen der verwendeten Datenquellen,

Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund konzeptioneller Anpassungen (zum Beispiel Anpassungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen),

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen.

1.1.2.   Qualitative Informationen

Entfällt.

1.2.   Vergleichbarkeit

1.2.1.   Quantitative Daten

Geografische Vergleichbarkeit

Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen:

Grad der Abdeckung der Systeme,

Grad der Abdeckung der Ausgaben, Einnahmen und Einzelleistungen,

Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste.

1.2.2.   Qualitative Informationen

Entfällt.

2.   KRITERIEN FÜR DIE QUALITÄTSBEURTEILUNG FÜR DAS MODUL RENTENEMPFÄNGER

2.1.   Genauigkeit und Zuverlässigkeit

2.1.1.   Abdeckungsgrad der Datenquellen

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Art der verwendeten Quellen: Register oder sonstige Verwaltungsquellen, Erhebungen, Schätzungen usw.,

Berichte über Probleme (einschließlich Überschreitung von Fristen), die zur Schätzung von Daten führen,

die von den verschiedenen Arten von Quellen abgedeckten Systeme.

2.1.2.   Methodiken und Annahmen, die für die Behandlung von Doppelzählungen und für die Schätzungen verwendet wurden

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

die Schätzungen für Systeme, über die keine Daten vorliegen,

die Behandlung von Doppelzählungen:

a)

für eine Rentenkategorie innerhalb ein und desselben Systems,

b)

zwischen Systemen (eine Rentenkategorie für alle Systeme),

c)

zwischen bedarfsunabhängigen und bedarfsabhängigen Rentenkategorien,

d)

zwischen Kategorien bei Aggregationen.

2.1.3.   Überarbeitung der Statistiken

Die Mitgliedstaaten müssen Informationen vorlegen über:

Änderungen der verwendeten Datenquellen,

Änderungen der verwendeten Methoden zur Schätzung von Daten,

Überarbeitungen von Daten aufgrund der Verfügbarkeit endgültiger Statistiken,

Überarbeitungen von Daten aufgrund von Qualitätsüberprüfungen.

2.2.   Vergleichbarkeit

Geografische Vergleichbarkeit

Damit Eurostat die Vergleichbarkeit zwischen Ländern bewerten kann, müssen die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vorlegen:

Grad der Abdeckung der Systeme,

Grad der Abdeckung der Leistungsempfänger,

Fälle, in denen die ESSOSS-Methodik nicht angewandt wurde, in Form einer erschöpfenden Liste.

3.   ZEITPLAN FÜR DIE ERSTELLUNG DER QUALITÄTSBERICHTE

3.1.   Für das Kernsystem

Die Qualitätsberichte zum Kernsystem werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende September des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende Dezember des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.

3.2.   Für das Modul Rentenempfänger

Die Qualitätsberichte zum Modul Rentenempfänger werden jährlich erstellt. Der Bericht für das Jahr N muss Eurostat bis Ende August des Jahres N+2 vorliegen. Auf dieser Grundlage veröffentlicht und verbreitet Eurostat bis Ende November des Jahres N+2 eine konsolidierte Fassung dieser Berichte.


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