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Document 32007R0242

Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff Text von (Bedeutung für den EWR)

ABl. L 73 vom 13.3.2007, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/242/oj

13.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2007 DER KOMMISSION

vom 6. März 2007

zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) als Futtermittelzusatzstoff für Enten.

(4)

Die im Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Analysemethode dient der Bestimmung des Wirkstoffs des Futtermittelzusatzstoffs im Futtermittel. Daher ist die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannte Analysemethode nicht als gemeinschaftliche Analysemethode im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) zu verstehen.

(5)

Die Verwendung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Bacillus subtilis (LMG S-15136) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 der Kommission (3) für Ferkel (entwöhnt) und durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/2004 der Kommission (4) für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Enten wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) gelangt in ihrem Gutachten vom 15. Juni 2006 (5) zu dem Schluss, dass die Sicherheit dieses Zusatzstoffs für Verbraucher, Anwender und Umwelt bereits festgestellt wurde und durch die vorgeschlagene neue Anwendung nicht geändert wird. Des Weiteren folgert die Behörde, dass die Verwendung der Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf diese zusätzliche Tierkategorie hat und die zootechnischen Parameter bei Enten verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen erachtet die Behörde nicht als erforderlich. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. März 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 197 vom 28.7.2005, S. 12.

(4)  ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 8.

(5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit der neuen Granulatformulierung des Enzympräparats Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML (Endo-1,4-beta-Xylanase) als Futterzusatzstoff für Enten. Angenommen am 15. Juni 2006. The EFSA Journal (2006) 368, S. 1-7.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff (Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Einheit der Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a1606

Beldem SA

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

(Belfeed B1100MP Belfeed B1100ML)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 mit einer Mindestaktivität von 100 IU (1) /g fest oder 100 ml flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 aus Bacillus subtilis (LMG S-15136)

Analysemethode  (2)

Farbvergleichsmethode, bei der ein wasserlöslicher Farbstoff gemessen wird, der durch das Enzym aus mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird

Enten

10 IU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagerungstemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: Endo-1,4-beta-Xylanase: 10 IU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 40 % Weizen.

4.

Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in einer Schutzatmosphäre, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

2.4.2017


(1)  1 IU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem ph-Wert von 4,5 und einer Temperatur von 30 oC aus Birkenholz-Xylan freisetzt.

(2)  Die Erläuterung der Analysemethoden ist unter folgender Internet-Adresse des Gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/


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