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Document 32005E0190

Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP des Rates vom 7. März 2005 betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

ABl. L 62 vom 9.3.2005, p. 37–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 174–178 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 23/06/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/190/oj

9.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/37


GEMEINSAME AKTION 2005/190/GASP DES RATES

vom 7. März 2005

betreffend die integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union setzt sich für einen sicheren, stabilen und geeinten Irak ein, in dem Wohlstand und Demokratie herrschen und der einen positiven Beitrag zur Stabilität der Region leistet. Die EU unterstützt das irakische Volk und die irakische Übergangsregierung bei ihren Bemühungen um den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Wiederaufbau des Irak im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1546 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juni 2004.

(2)

Der Europäische Rat hat am 5. November 2004 die gemeinsame Erkundungsmission für eine mögliche integrierte Polizei-, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission für den Irak begrüßt und ihren Bericht erörtert. Der Europäische Rat würdigte die Bedeutung einer Stärkung des Strafrechtssystems unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er nahm Kenntnis von dem Wunsch der irakischen Regierungsstellen, dass die EU eine aktivere Rolle im Irak spielen sollte, sowie auch davon, dass eine Stärkung des Strafrechtssystems den Bedürfnissen und Prioritäten des Irak entsprechen würde.

(3)

Der Europäische Rat war sich darin einig, dass die EU durch eine integrierte Mission einen wertvollen Beitrag zum Wiederaufbau und zur Entwicklung eines stabilen, sicheren und demokratischen Irak leisten könnte; diese Mission könnte unter anderem eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure des Strafrechtssystems fördern und die Führungskapazitäten hochrangiger und hochkompetenter Beamter der Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden stärken sowie die Fachkompetenz und die Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verbessern.

(4)

Entsprechend der Vereinbarung des Europäischen Rates beschloss der Rat mit der Gemeinsamen Aktion 2004/909/GASP (1) die Entsendung eines Expertenteams mit der Aufgabe, den Dialog mit den irakischen Behörden fortzusetzen, mit der Initialplanung für eine mögliche — nach den Wahlen anlaufende — integrierte Polizei-, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission zu beginnen und insbesondere die vordringlichen Sicherheitserfordernisse einer solchen Mission zu bewerten.

(5)

Der Rat hat am 21. Februar 2005 beschlossen, eine integrierte Rechtsstaatlichkeitsmission für den Irak einzuleiten, die so bald wie möglich zum Einsatz kommen soll, sofern eine entsprechende offizielle Einladung seitens der irakischen Behörden ergeht.

(6)

Der Erfolg der Mission hängt von einer wirksamen strategischen und technischen Partnerschaft mit den Irakern während des gesamten Einsatzes ab, und zwar sowohl im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik als auch in Ergänzung der einschlägigen Tätigkeiten der Vereinten Nationen.

(7)

Die EU wird ihren Dialog mit dem Irak und seinen Nachbarstaaten dazu nutzen, sich in der Region für anhaltende Unterstützung und Förderung einer verbesserten Sicherheit und des Prozesses der politischen Neugestaltung und des Wiederaufbaus im Irak einzusetzen; Grundlage dafür sind die Einbeziehung aller Akteure, die Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Unterstützung der Sicherheit und der Zusammenarbeit in der Region.

(8)

Die EUJUST LEX wird ihren Auftrag im Rahmen einer Situation erfüllen, die eine Bedrohung für Recht und Ordnung, die Sicherheit Einzelner und die Stabilität des Irak darstellt und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte.

(9)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe der Artikel 18 und 26 des Vertrags bestimmt werden.

(10)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags ist der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion anzugeben. Bei der Angabe von aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden Beträgen handelt es sich um eine Absichtsbekundung des Gesetzgebers, die von der Verfügbarkeit von Mittelzuweisungen während des jeweiligen Haushaltsjahres abhängt. Die EUJUST LEX erhält auch Sachleistungen der Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Die Europäische Union richtet hiermit eine integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, ein, die eine spätestens am 9. März 2005 anlaufende Planungsphase und eine spätestens am 1. Juli 2005 beginnende Durchführungsphase umfasst.

(2)   EUJUST LEX handelt gemäß den Zielen und anderen Bestimmungen des in Artikel 2 beschriebenen Aufgabenbereichs.

Artikel 2

Aufgabenbereich

(1)   EUJUST LEX wird Ausbildungsmaßnahmen für höhere und mittlere Beamte auf der Führungsebene und im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen durchführen und so den dringenden Erfordernissen im Bereich des irakischen Strafrechtssystems entsprechen. Durch diese Ausbildungsmaßnahmen sollen die Fähigkeiten, die Koordinierung und die Zusammenarbeit der verschiedenen Komponenten des irakischen Strafrechtssystems verbessert werden.

(2)   EUJUST LEX wird eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure des irakischen Strafrechtssystems fördern und die Führungskapazitäten hochrangiger und hochkompetenter Beamter hauptsächlich der Polizei-, Gerichts- und Strafvollzugsbehörden stärken sowie die Fachkompetenz und die Verfahren im Bereich der strafrechtlichen Ermittlungen unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte verbessern.

(3)   Die Ausbildungsmaßnahmen werden in der EU oder in der Region durchgeführt, und die EUJUST LEX wird über ein Verbindungsbüro in Bagdad verfügen.

Je nach Entwicklung der Sicherheitslage im Irak und der Verfügbarkeit angemessener Infrastrukturen wird der Rat prüfen, ob Ausbildungsmaßnahmen im Irak selbst durchgeführt werden können, und gegebenenfalls die gemeinsame Aktion entsprechend ändern.

(4)   Im Verlauf der Mission wird eine wirksame strategische und technische Partnerschaft mit der irakischen Seite aufgebaut, insbesondere in Bezug auf die Erstellung der Lehrpläne in der Planungsphase. Ferner bedarf es der Koordinierung bei Auswahl, Überprüfung, Bewertung, Follow up und Koordinierung des Personals, das die Ausbildungsmaßnahmen absolviert, damit die betreffenden Aufgaben möglichst rasch von der irakischen Seite wahrgenommen werden können. Zudem ist erforderlich, dass sich die EUJUST LEX und die Mitgliedstaaten, die die Ausbildungsmaßnahmen durchführen, in der Planungs- und in der Durchführungsphase eng miteinander abstimmen. Hierzu hat auch zu gehören, dass die diplomatischen Vertretungen der betreffenden Mitgliedstaaten im Irak beteiligt werden und dass Kontakt mit den Mitgliedstaaten unterhalten wird, die gegenwärtig für die Mission relevante Ausbildungsmaßnahmen durchführen.

(5)   Die EUJUST LEX wird sicher, unabhängig und eigenständig sein, dabei aber die laufenden internationalen Bemühungen, insbesondere der Vereinten Nationen, ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen dazu bieten sowie Synergien mit den laufenden Bemühungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten schaffen. In diesem Zusammenhang hat die EUJUST LEX Kontakt mit den Mitgliedstaaten zu unterhalten, die gegenwärtig Ausbildungsvorhaben durchführen.

Artikel 3

Struktur

Für EUJUST LEX ist grundsätzlich folgende Struktur vorgesehen:

a)

Leiter der Mission;

b)

ein Koordinierungsbüro in Brüssel;

c)

ein Verbindungsbüro in Bagdad;

d)

Ausbildungseinrichtungen und Ausbilder, die die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und die im Rahmen der EUJUST LEX koordiniert werden.

Diese Bestandteile der Mission werden im Operationskonzept (CONOPS) und im Operationsplan (OPLAN) entwickelt.

Artikel 4

Leiter der Mission

(1)   Der Leiter der Mission nimmt die laufenden Geschäfte und die Koordinierung der EUJUST LEX wahr und ist für Personal- und Disziplinarsachen zuständig.

(2)   Der Leiter der Mission geht mit der Kommission ein Vertragsverhältnis ein.

Artikel 5

Planungsphase

(1)   Für die Vorbereitungsphase der Mission wird ein Planungsteam eingesetzt; es besteht aus dem Leiter der Mission, dem das Planungsteam untersteht, und aus dem notwendigen Personal zur Bewältigung der aus dem festgestellten Bedarf der Mission erwachsenden Aufgaben.

(2)   Als eine Priorität im Planungsprozess wird eine umfassende Risikobeurteilung durchgeführt und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3)   Das Planungsteam erarbeitet einen OPLAN und entwickelt alle für die Durchführung der Mission notwendigen technischen Instrumente einschließlich der gemeinsamen Lehrpläne; hierbei werden andere laufende Ausbildungsvorhaben der Mitgliedstaaten berücksichtigt. Das CONOPS und der OPLAN tragen der umfassenden Risikobeurteilung Rechnung. Der OPLAN enthält die gemeinsamen EU-Lehrpläne für die Lehrgänge, die das Planungsteam im Benehmen mit den Irakern und den Mitgliedstaaten — unter anderem denen, die Ausbildungsmaßnahmen mit Bezug auf die Mission durchführen — aufstellt. Der Rat nimmt das CONOPS und den OPLAN an.

(4)   Das Planungsteam arbeitet in enger Koordinierung mit den einschlägigen internationalen Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen.

Artikel 6

Personal

(1)   Die zahlenmäßige Stärke und die Fachkompetenz des Personals der EUJUST LEX richten sich nach dem in Artikel 2 festgelegten Aufgabenbereich und der in Artikel 3 festgelegten Struktur.

(2)   Das Personal der EUJUST LEX wird von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal für EUJUST LEX, einschließlich Gehältern, medizinischer Versorgung, Zulagen außer Tagegeldern und Kosten der Reise, wie dies im Finanzbogen festgelegt ist.

(3)   Internationales und örtliches Personal wird, falls erforderlich, von der EUJUST LEX auf Vertragsbasis eingestellt.

(4)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen weiter dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. Organ der EU und nehmen ihre Aufgaben und Handlungen im Interesse der Mission wahr. Während und nach der Mission wahren sie größte Verschwiegenheit über alle Fakten und Informationen betreffend die Mission. Das Personal hat die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 7

Status des Personals

(1)   Erforderlichenfalls wird der Status des EUJUST LEX-Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUJUST LEX erforderlichen Garantien, im Verfahren nach Artikel 24 des Vertrags festgelegt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter unterstützt den Vorsitz und kann in dessen Namen entsprechende Vereinbarungen aushandeln.

(2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder gegen ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Mitgliedstaat oder das Organ der EU zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Organ der EU zuständig.

Artikel 8

Befehlskette

(1)   Die Struktur der EUJUST LEX hat als Krisenbewältigungsoperation eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt die politische Kontrolle und strategische Leitung wahr.

(3)   Die Mission untersteht dem Leiter der Mission, der die Koordinierung und die laufenden Geschäfte wahrnimmt.

(4)   Der Leiter der Mission erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter Bericht.

(5)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erteilt dem Leiter der Mission Vorgaben.

Artikel 9

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Ernennung eines Leiters der Mission auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN und der Befehlskette. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und den Abschluss der Mission verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Dem PSK werden vom Leiter der Mission regelmäßig Berichte über die Durchführung der Mission und Beiträge dazu vorgelegt. Das PSK kann den Leiter der Mission gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Leiter der Mission trägt die Verantwortung für die Sicherheit von EUJUST LEX und trägt in Absprache mit dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates (im Folgenden „GSR-Sicherheitsbüro“ genannt) die Verantwortung dafür, dass die für die Mission geltenden Mindestsicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(2)   Für die Teile der Mission, die in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, ergreift das Gastland alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um die Sicherheit der Teilnehmer und der Ausbilder in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(3)   Für das Koordinierungsbüro in Brüssel organisiert das GSR-Sicherheitsbüro in Zusammenarbeit mit den Behörden des Gastmitgliedstaats die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen.

(4)   Findet die Ausbildung in einem Drittstaat statt, so ersucht die EU unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten die Behörden des Drittstaats, angemessene Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Teilnehmer und Ausbilder in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen

(5)   Der EUJUST LEX gehört ein spezieller Sicherheitsbeauftragter der Mission an, der dem Leiter der Mission untersteht.

(6)   Der Leiter der Mission erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz der Mission betreffen, im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

(7)   Die Mitglieder der EUJUST LEX absolvieren ein vom GSR-Sicherheitsbüro organisiertes obligatorisches Sicherheitstraining und unterziehen sich vor einem Einsatz oder einer Reise in den Irak einer ärztlichen Untersuchung.

(8)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, der EUJUST LEX, insbesondere dem Verbindungsbüro sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz innerhalb des Irak zur Verfügung zu stellen.

Artikel 11

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Mission beläuft sich auf 10 000 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanziert werden sollen, werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Findet ein Teil der Ausbildung in Drittstaaten statt, so ist Angehörigen von Drittstaaten die Angebotsabgabe gestattet. In diesem Fall dürfen für die EUJUST LEX beschaffte Waren und Dienstleistungen ihren Ursprung auch in Drittstaaten haben.

(3)   Angesichts der besonderen Sicherheitslage im Irak werden die Dienstleistungen in Bagdad im Rahmen der bestehenden Verträge erbracht, die das Vereinigte Königreich mit den im Anhang dieser Gemeinsamen Aktion aufgelisteten Unternehmen abgeschlossen hat. Der Haushalt der EUJUST LEX deckt diese Ausgaben bis zu einer Höhe von maximal 2 340 000 EUR. Das Vereinigte Königreich erstattet dem Rat in Absprache mit dem Leiter der Mission regelmäßig über diese Ausgaben Bericht und erläutert diese dabei entsprechend.

(4)   Der Leiter der Mission erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt deren Kontrolle.

(5)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen der EUJUST LEX, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung, Rechnung.

(6)   Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion finanziert werden.

(7)   Die Einrichtung und die Versorgungsgüter für das Koordinierungsbüro in Brüssel werden im Namen der EU erworben und gemietet.

Artikel 12

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, mit ihren Maßnahmen in allen Phasen der vorgeschlagenen Operation auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken; dies gilt auch für die Ausarbeitung möglicher an die Operation der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik anschließender Folgemaßnahmen durch die Kommission im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen.

(2)   Der Rat nimmt ferner zur Kenntnis, dass in Brüssel und gegebenenfalls auch in Bagdad Vorkehrungen für die Koordinierung getroffen werden müssen.

Artikel 13

Weitergabe von Verschlusssachen

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates gegebenenfalls an den Gaststaat und die Vereinten Nationen weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden lokale Vereinbarungen getroffen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2006.

Artikel 15

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 7. März 2005

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  Gemeinsame Aktion 2004/909/GASP des Rates vom 26. November 2004.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Geändert durch Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).


ANHANG

Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Unternehmen

Control Risks Group: mobile Sicherheit

Cottons Centre

Cottons Lane

London SE1 2QG

(Limited company)

Frontier Medical: medizinische Grundversorgung

Mitcheldean

Gloucestershire

GL17 ODD

(gehört zu Exploration Logistics Group plc)

Crown Agents for Oversea Governments & Administrations Limited: lebensnotwendige Güter und Dienstleistungen einschließlich Lebensmittel, Wasser, Wäscherei und Reinigung

St Nicholas House

St Nicholas Road

Sutton

Surrey SM1 1EL

Armorgroup UK: Perimeterschutz

25 Buckingham Gate

London

SW1E 6LD


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