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Document 32001D0660

2001/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 2001 zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2472)

ABl. L 232 vom 30.8.2001, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/660/oj

32001D0660

2001/660/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. August 2001 zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2472)

Amtsblatt Nr. L 232 vom 30/08/2001 S. 0023 - 0024


Entscheidung der Kommission

vom 6. August 2001

zur Aktualisierung der Entscheidung 2000/112/EG bezüglich der Aufteilung von Antigenreserven auf die Antigenbanken

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2472)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/660/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/181/EG der Kommission(4), des Rates, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG ist der Kauf von Antigenen Teil der Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven.

(2) In Anhang I der Entscheidung 91/666/EWG ist festgelegt, welche Mengen und Subtypen von Antigenen als MKS-Antigenreserven der Gemeinschaft einzulagern sind.

(3) Mit der Entscheidung 93/590/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG(6), wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A5, A22 und O1 getroffen.

(4) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/112/EG, wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A22-Iraq, C1 and ASIA1 getroffen.

(5) Mit der Entscheidung 2000/77/EG der Kommission(8) wurden Vorkehrungen für den Kauf bestimmter Mengen von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A Iran 96, A Iran 99, A Malaysia 97, SAT 1 SAT 2 (East Africa und Southern Africa) sowie SAT 3 getroffen.

(6) Mit der Entscheidung 2000/569/EG der Kommission(9) wurden Vorkehrungen für den Kauf zusätzlicher Mengen von MKS-Virus-Antigenen der Stämme A22-Iraq, O1-Manisa, ASIA 1-Shamir, A Malaysia 97, SAT 1, SAT 2 (East Africa und Southern Africa) sowie SAT 3 getroffen.

(7) In Anbetracht einer schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers über die Lieferung der gemäß der Entscheidung 2000/569/EG gekauften Antigene und ihrer Aufteilung auf die anerkannten Antigenbanken sollte der Anhang der Entscheidung 2000/112/EG mit der Aufteilung der im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen gebildeten Antigenreserven auf die Antigenbanken und zur Änderung der Entscheidungen 93/590/EG und 97/348/EG der Kommission aktualisiert werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/112/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. August 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(4) ABl. L 66 vom 8.3.2001, S. 39.

(5) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.

(6) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 21.

(7) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.

(8) ABl. L 30 vom 4.2.2000, S. 35.

(9) ABl. L 238 vom 22.9.2000, S. 61.

ANHANG

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