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Document 31995D0551

95/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, p. 79–89 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/551/oj

31995D0551

95/551/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0079 - 0089


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (95/551/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2,

im Hinblick auf die am 13. Januar 1992 von M.W.C.M. van Marwijk in Verbindung mit einem Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen eingereichte Beschwerde und auf die von der Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und der Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven am 15. Januar bzw. 6. Februar 1992 angemeldeten Satzungen und Regelungen,

nachdem den betroffenen Parteien gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung Beteiligter und Dritter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

Die Beschwerde

(1) Am 13. Januar 1992 haben M.W.C.M. van Marwijk und zehn andere Unternehmen bei der Kommission eine Beschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Erlaß vorläufiger Maßnahmen eingereicht, weil ihrer Ansicht nach die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven - im folgenden "FNK" genannt - und die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf - im folgenden "SCK" genannt - gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags verstoßen haben, indem sie Unternehmen, die nicht durch die SCK zertifiziert worden sind, von der Vermietung mobiler Kräne ausgeschlossen und gemäß ihren Satzungen und Regelungen feste Preise vorgeschrieben haben.

Die angemeldeten Vereinbarungen

(2) Die Satzung (3) und das "Reglement certificatie kraanverhuurbedrijf" (4) der SCK, nachfolgend "Reglement" genannt, wurden zusammen mit einer Reihe von Anhängen, die unter anderem die Zertifizierungsvorschrift enthalten, am 15. Januar 1992, die Sitzung (5) und die Geschäftsordnung (6) der FNK am 6. Februar 1992 bei der Kommission angemeldet. In beiden Fällen wurde ein Negativattest oder hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 beantragt.

FNK

Die Regelungen der FNK sehen in der angemeldeten Fassung unter anderem vor, daß die Mitgliedsunternehmen annehmbare Mietgebühren berechnen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK, die auch Bestimmungen bezüglich der Preise enthalten, anwenden (Artikel 3 Buchstaben b) oder c) der FNK-Geschäftsordnung) und sich bei der Zumietung zusätzlich erforderlicher Kräne vorrangig an andere Mitgliedsunternehmen wenden (Artikel 3 Buchstabe a) der FNK-Geschäftsordnung).

SCK

Die Regelungen der SCK beinhalten in der angemeldeten Fassung unter anderem ein Verbot für die angeschlossenen Unternehmen, zusätzliche Kräne von außenstehenden Unternehmen zuzumieten (Zumietverbot - "inhuurverbod" - nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich des SCK-Reglements).

Die Parteien

(3) Die Beschwerde wird geführt von Unternehmen, die mobile Kräne vermieten. Bei Einreichung der Beschwerde waren neun der Beschwerdeführer in den Niederlanden, die beiden anderen in Belgien niedergelassen, keines dieser Unternehmen gehörte der FNK oder der SCK an. Seit Januar 1992, als die Beschwerde eingereicht wurde, sind drei der beschwerdeführenden Kranvermietungsunternehmen der FNK beigetreten, ein Unternehmen ist gleichzeitig SCK-Mitglied geworden.

(4) Die FNK ist eine Vereinigung von Unternehmen, die mobile Kräne vermieten. Sie wurde am 13. März 1971 gegründet und hat ihren Sitz in Culemborg. Satzungsmäßiges Ziel der FNK ist die Wahrung der Interessen von Kranvermietungsunternehmen, insbesondere ihrer Mitglieder, und der Ausbau der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den angeschlossenen Unternehmen im weitesten Sinn. Laut Satzung können der Vereinigung keine Unternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlande beitreten. Mitte 1994 zählte der Verband 196 Mitglieder.

(5) Die SCK wurde am 13. Juli 1984 unter der gleichen Adresse in Culemborg gegründet. Laut Satzung hat sie die Aufgabe, das Qualitätsniveau von Kranvermietungsunternehmen zu fördern und aufrechtzuerhalten (7). Zu diesem Zweck hat SCK ein privatrechtliches Zertifizierungssystem auf freiwilliger Basis eingerichtet. Mitte 1994 zählte die Stiftung 190 Unternehmen, von denen die meisten zugleich Mitglied der FNK sind (8).

Der Markt

(6) Mietkräne werden vornehmlich in der Bauwirtschaft, in der petrochemischen Industrie und in der Verkehrswirtschaft der Niederlande eingesetzt. In der Kranvermietungsbranche wird das Zumieten von Kränen anderer Kranvermieter in großem Maßstab praktiziert. Die befristete Zumietung von (zusätzlich erforderlichen) Kränen kann aus Gründen der Materialersparnis und optimalen Kapazitätsauslastung vorteilhafter sein als der käufliche Erwerb. Zum Zeitpunkt der Anmeldung waren laut FNK in den Niederlanden etwa 350 Kranvermietungsunternehmen tätig, die zusammen rund 450 Millionen ECU umsetzen. Der Marktanteil der FNK-Mitglieder und Inhaber eines SCK-Zertifikats lag nach Schätzungen einer 1990 durchgeführten unabhängigen Brancheuntersuchung bei 78 % (9). FNK und SCK selbst schätzen ihren Anteil für 1992 - ausgehend von insgesamt rund 3 000 Mietkränen in den Niederlanden und 1 544 im Besitz von FNK-Mitgliedern befindlichen Kränen - auf ungefähr 51 % (10). Bedingt durch Transportprobleme werden laut FNK die meisten Kräne innerhalb eines Radius von ungefähr 50 km eingesetzt, wodurch sich der niederländische Markt für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auf Gebiete in der Nähe der belgischen und der deutschen Grenze beschränkt.

Staatliche Aufsicht

(7) Aufgrund des Gesetzes über Arbeitsbedingungen (Arbeidsomstandighedenwet - "Arbowet") muß der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, daß die Werkzeuge, die er einsetzt, von der Konstruktion her zweckentsprechend und tauglich sind. Weiterhin ist er verpflichtet, diese Werkzeuge regelmäßig überprüfen zu lassen. Diese Vorschrift ist in verschiedenen Durchführungsbeschlüssen (sog. "veiligheidsbesluiten" oder "Sicherheitsbeschlüssen") näher ausgestaltet. Zu nennen sind hier vor allem der "Veiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen" und der "Veiligheidsbesluit restgroepen" mit Sicherheitsvorschriften für den Bau und den Einsatz von Hebekränen und Hebezeugen. Diese Vorschriften sind für die verschiedenen Arten von Kränen und Hebegeräte unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 89/392/EWG des Rates (11) betreffend Maschinen im einzelnen in Ministerialverordnungen in verschiedenen Anzeigen des Amts für Arbeitsinspektion ("Arbeidsinspectie") ausgestaltet. Deutschland und Belgien haben vergleichbare Regelungen.

Das Gesetz sieht vor, daß Kräne und Hebezeuge erstmals vor der ersten Inbetriebnahme (12), dann nach drei Jahren und schließlich alle zwei Jahre zu überprüfen sind. Die "KeBoMa" ("Keuring Bouwmachines"), eine Stiftung zur Überwachung von Baumaschinen mit Sitz in Ede, wurde 1982 vom Ministerium für soziale und Arbeitsmarktfragen aufgrund des "Veiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen" als Einrichtung zur Untersuchung und Erprobung von unter anderem Mobilkränen und Hebezeugen anerkannt (13). Die KeBoMa ist als einzige Instanz für die Durchführung derartiger Kontrollen vom Staat angewiesen und zugelassen (14). Bei erheblichen Sicherheitsmängeln hat die KeBoMa die Arbeitsinspektion zu unterrichten. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch die KeBoMa muß der Arbeitgeber seine Kräne mindestens im jährlichen Abstand durch einen von der Arbeitsinspektion für ausreichend qualifiziert befundenen Sachverständigen begutachten lassen (15).

Struktur der FNK und der SCK

(8) Die SCK ist vom Zertifizierungsrat ("Raad voor de Certificatie") als Prüfstelle anerkannt, was unter anderem beinhaltet, daß sie dem Rat zufolge über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt.

(9) Dessenungeachtet bestehen zwischen der FNK und SCK enge Bindungen. Der Vorstand der SCK wurde laut Satzung vom Tag der Gründung an bis zum 15. Dezember 1987 vollständig von der Geschäftsführung der FNK bestellt und entlassen. Seit der am 15. Dezember 1987 erfolgten Satzungsänderung werden freiwerdende Sitze vom SCK-Vorstand selbst neu besetzt. Bis zum 20. Juni 1994 wurden allerdings die aus der Branche stammenden Vorstandsmitglieder (die Hälfte des SCK-Vorstands) auf verbindlichen Vorschlag der FNK bestellt. Der verbindliche Charakter des FNK-Vorschlags wurde erst mit diesem Datum aufgehoben. Bis dahin hatte die FNK demnach maßgeblichen Einfluß auf die Bestellung von mindestens der Hälfte der SCK-Vorstandsmitglieder. Somit konnte der SCK-Vorstand, in dem für die Beschlußfassung laut Satzung die einfache Mehrheit genügt, in der Praxis keine Beschlüsse ohne die Zustimmung der FNK fassen.

Unterstüzt wird der SCK-Vorstand von einem Beratenden Ausschuß ("College van Advies"), der seit dem 20. Juni 1994 in der Satzung als Sachverständigenausschuß ("College van Deskundigen") bezeichnet wird und dessen Mitglieder vom SCK-Vorstand bis zum 15. Dezember 1987 in Absprache und von da ab bis zum 20. Juni 1994 nach Rücksprache mit der FNK-Geschäftsführung bestellt und entlassen werden, die selbst auch Personen vorschlagen kann. Der Ausschuß zählt acht Mitglieder, von denen zwei aus der FNK selbst und drei aus angeschlossenen Organisationen und (Vereinigungen von) Unternehmen kommen, die Aufträge an Kranvermietungsunternehmen vergeben. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, den SCK-Vorstand in Fragen der Art und des Inhalts des Zertifizierungssystems und der dem System zugrundeliegenden Prüfungskriterien und -verfahren zu beraten. Die Stellungnahmen des Ausschusses sind bindend (Artikel 2 der Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses).

Für die eigentlichen Zertifizierungsbeschlüsse ist die Zertifizierungskommission ("Certificatiecommissie") zuständig, die sich aus zwei branchenfremden Vorstandsmitgliedern, von denen einer ein ehemaliger Vertreter eines Auftraggebers ist, und dem Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses zusammensetzt. Die Mitglieder der Kommission werden vom SCK-Vorstand ernannt.

Die SCK hat bei der Anmeldung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ihre Gründung auf eine Initiative der FNK zurückgeht (16). Auch nach der Gründungssatzung wurde die SCK eindeutig im Namen der FNK als Auftraggeber errichtet. Beide Organisationen haben dieselbe Adresse, ein gemeinsames Sekretariat und hatten bis zum 1. Januar 1993 dieselbe Telefonnummer (17). Die Satzungen und Regelungen beider Organisationen wurden von demselben Vertreter und in derselben Form angemeldet. Dieser Vertreter nahm auch im Namen der FNK und der SCK Stellung zu den am 16. Dezember 1992 und 21. Oktober 1994 mitgeteilten Beschwerdepunkten. Bis September 1987 mußten Antragsteller, die sich um ein SCK-Zertifikat bewarben, FNK-Mitglied sein. Bis Oktober 1993 waren die Inhaber von SCK-Zertifikaten verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK anzuwenden.

Von September 1987 bis zum 1. Januar 1992 war die Teilnahme an dem SCK-Zertifizierungsprojekt für FNK-Mitgliedsunternehmen um das Dreifache günstiger als für Nichtmitglieder, in demselben Zeitraum wurde die SCK von der FNK bezuschußt. Von 1985 bis 1987 erhielt die SCK darüber hinaus Zuschüsse vom niederländischen Staat.

Verhalten der FNK und der SCK

FNK

(10) Laut Satzung hat die FNK die Interessen der Kranvermietungsunternehmen im allgemeinen und ihrer Mitglieder im besonderen sowie die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im weitesten Sinne des Wortes zu fördern. Die Ziele und die Modalitäten für deren Durchsetzung sind in der Satzung und in der Geschäftsordnung festgelegt. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Satzung sind Beschlüsse, die aufgrund der Satzung oder der Geschäftsordnung gefaßt werden, für die Mitglieder bindend. Bei Verstößen kann die Mitgliedschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) entzogen werden.

Vom 15. Dezember 1979 bis zum 28. April 1992 enthielt die Geschäftsordnung der FNK eine Bestimmung, wonach FNK-Mitglieder bei der Zumietung und Vermietung von Kränen vorzugsweise andere Mitgliedsunternehmen einzuschalten und "annehmbare" Tarife anzuwenden hatten. Zu diesem Zweck veröffentlichte die FNK bis 1992 in dem von ihr herausgegebenen Handbuch Kostenberechnungen und darauf basierende Richtpreise. Einer unabhängigen Branchenuntersuchung zufolge lagen die Preisempfehlungen in der Regel über den marktüblichen Tarifen (18). Bis zum Jahr 1992 berieten sich Unternehmen, die bestimmte Krantypen vermieten, regelmäßig sowohl über die Richtpreise als auch über Tarife, nach denen Kranvermietungsunternehmen das Anmieten und den Verleih von Kränen untereinander verrechnen. Diese Verrechnungstarife waren in der Regel geringfügig niedriger als die Richtpreise, jedoch höher als der marktübliche Tarif (19). Die Beteiligung der FNK an den Tarifbesprechungen der Kranvermietungsunternehmen läßt sich unter anderem daraus ablesen, daß die FNK zu diesem Zweck ihre Büroräumlichkeiten zur Verfügung stellte und daß ein Mitarbeiter des FNK-Sekretariats mit der Berichterstattung und weiteren Verwaltungsarbeiten beauftragt war (20).

Aufgrund der Geschäftsordnung sind die FNK-Mitglieder außerdem verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen (21) des Verbands anzuwenden, die auch ausführliche Bestimmungen bezüglich der Preise und Tarife enthalten. So werden unter anderem Mindestzeiten für die Mietdauer, Tarifaufschläge für Sonn- und Feiertage sowie Stornierungskosten vorgeschrieben. Auch auf die von der FNK festgelegten Richtpreise wird hingewiesen.

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Vorsitzenden des Arrondissementsgerichts Utrecht vom 11. Februar 1992 mußte die FNK unter anderem die Vorzugsbehandlung und die Anwendung ihres ausgearbeiteten Systems von Richtpreisen und Verrechnungstarifen fallenlassen.

SCK

(11) Satzungsmäßiges Ziel der SCK ist die Förderung und Erhaltung eines hohen Qualitätsstandards bei Kranvermietungsunternehmen. Dieses Ziel soll durch die Festlegung von Leitlinien in Form einer Regelung zur unternehmerischen Organisation der Kranvermietung und mit Hilfe eines Zertifizierungssystems sowie eines Kontrollsystems erreicht werden, mit dem die Einhaltung der Leitlinien sichergestellt wird. Die Zertifizierung betrifft die Kontrolle verschiedener Aspekte des Kranvermietungsgewerbes selbst: Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Abführung der Steuern und Sozialabgaben; Versicherungsnachweis, Nachweis der Kreditwürdigkeit und Liquiditätsnachweis sowie Nachweis der Fachkenntnis der beschäftigten Maschinenführer. Außerdem mußten die Unternehmen belegen, daß sie im Register der niederländischen Handelskammer eingetragen sind, wodurch ausländischen Unternehmen der Zugang praktisch unmöglich gemacht oder zumindest stark erschwert wurde. Diese Bestimmung ist zum 1. Mai 1993 dahin gehend geändert worden, daß von ausländischen Unternehmen auch der Nachweis der Eintragung in einem gleichwertigen Handelsregister akzeptiert wird. Ferner betrifft die Zertifizierung die technischen Aspekte der Kräne selbst. Und schließlich waren die Unternehmen bis zum 21. Oktober 1993 verpflichtet, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK anzuwenden. Hierzu gehörten, wie im Erwägungsgrund 10 erwähnt, insbesondere auch preisliche Bedingungen.

Die Zertifizierungsanforderungen werden vom Sachverständigenausschuß festgelegt, wohingegen für die konkrete Durchführung der Zertifizierung die Zertifizierungskommission zuständig ist. Vor allem im Ausschuß sind die Mitglieder aus den Bereichen, die Aufträge an Kranvermietungsfirmen vergeben, führend vertreten. So sitzen im Sachverständigenausschuß der SCK unter anderem Vertreter von DSM und Shell. Ein Mitglied und der Vorsitzende des SCK-Vorstands sind (ehemalige) Vertreter von AKZO. Für die auftraggebenden Unternehmen besteht dadurch ein Anreiz, ihre Aufträge an zertifizierte Unternehmen zu vergeben. Undurchdringbar gemacht wurde das System durch das unter Erwägungsgrund 2 erwähnte Zumietverbot, das am 1. Januar 1991 in Kraft trat und zertifizierten Firmen untersagt, zusätzliche Kräne von Unternehmen zuzumieten, die der SCK nicht angeschlossen sind (22). Da in der Branche viel im Wege der Unterauftragsvergabe gearbeitet wird, ist verständlich, daß der Umsatz nichtangeschlossener Unternehmen wie van Marwijk dadurch spürbar zurückgegangen ist. In dem Urteil des nationalen Richters (siehe Erwägungsgrund 13) wurde SCK die Anwendung des Zumietverbots untersagt. Am 4. November 1993 beugte sich SCK dem Urteil.

Das bisherige Verfahren vor der Kommission

(12) Nach einer vorläufigen Prüfung des Falls hatte die Kommission erwogen, die in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung aufzuheben. Sie war zu dem Schluß gekommen, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages vorlagen und eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 vor allem deshalb nicht gerechtfertigt war, weil die SCK den angeschlossenen Unternehmen verbot, bei der Vermietung von Kränen nichtangeschlossene Unternehmen einzuschalten, und eine Mitgliedschaft ausländischer Unternehmen ausschloß oder zumindest erschwerte. Dieses Zumietverbot hatte weitreichende Folgen, zumal an der SCK große Unternehmen beteiligt sind, die regelmäßig und häufig Aufträge an Kranvermietungsunternehmen vergeben. Nach einem ausführlichen schriftlichen und mündlichen Meinungsaustausch mit der FNK und der SCK hat die Kommission am 13. April 1994 die Entscheidung 94/272/EG (23) im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung erlassen.

Das Verfahren vor dem nationalen Richter

(13) In einer einstweiligen Verfügung vom 11. Februar 1992 hat der Vorsitzende des Arrondissementsgerichts Utrecht auf Antrag von Van Marwijk und Streitgenossen angeordnet, daß FNK die Vorzugsbestimmung und das System der Richtpreise und Verrechnungstarife und SCK das Zumietverbot außer Kraft setzen muß. Diese Anordnung wurde am 9. Juli 1992 - ebenfalls in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - durch das Oberlandsgericht ("Gerechtshof") Amsterdam aufgehoben. Das Gericht berücksichtigte dabei unter anderem, daß es zunächst nicht offenkundig war und nicht zweifelsfrei feststand, daß die fraglichen Regelungen für eine Freistellung durch die Kommission unter keinen Umständen in Betracht kommen würden. Daraufhin hat die SCK das Zumietverbot noch am selben Tag wieder in Kraft gesetzt.

Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 haben sich Van Marwijk und Streitgenossen erneut an den Vorsitzenden des Arrondissementsgerichts Utrecht gewandt. Dieser ordnete in einer einstweiligen Verfügung vom 6. Juli 1993 das Außerkraftsetzen des Zumietverbots an, da die Kommission mittlerweile zu den fraglichen Regelungen Position bezogen und deutlich gemacht hatte, daß das Zumietverbot keine Chance hatte, von ihr freigestellt zu werden. Das Urteil wurde am 28. Oktober 1993 vom Amsterdamer Oberlandsgericht bestätigt. Die SCK gab daraufhin eine Erklärung ab, die sie am 4. November 1993 veröffentlichte, um dem Gerichtsurteil nachzukommen, ihr zufolge wird das Zumietverbot bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission in dieser Frage zurückgezogen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1. Artikel 85 Absatz 1

Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

FNK

(14) Die FNK ist eine Vereinigung. Die Mitglieder der Vereinigung sind im Kranvermietungsgeschäft tätige Unternehmen. Dies ergibt sich aus den Artikeln 1 und 2 der Satzung der FNK und aus den anläßlich der Anmeldung gemachten Angaben.

Mithin ist die FNK eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

(15) Die Satzung der FNK, auf die sich die FNK gründet und die die rechtlichen Beziehungen zwischen ihr und ihren Mitgliedern regelt, ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 (vgl. Entscheidung 88/587/EWG der Kommission (24) im Fall Hudson's Bay - Dansk Pelsdyravlerforening).

(16) Die Geschäftsordnung der FNK stellt einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung in dem Sinne dar, daß sie aufgrund der FNK-Satzung, insbesondere von Artikel 4, genehmigt wird. Die Geschäftsordnung ist für die FNK-Mitglieder bindend.

SCK

(17) Die SCK ist eine Stiftung niederländischen Rechts, die kommerzielle und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Sie hat die Aufgabe, Kranvermietungsunternehmen gegen Entgelt zu zertifizieren, und hat keine öffentlich-rechtliche Grundlage.

Die SCK ist somit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

(18) Die Tatsache, daß die SCK eine vom Zertifizierungsrat anerkannte Prüfstelle ist und den diesbezüglichen europäischen Normen (Serie EN 45000) genügt, ist für die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 unerheblich. Die Tatsache, daß das SCK-Reglement durch den Zertifizierungsrat anerkannt ist, bedeutet jedenfalls nicht, daß die Handlungen der SCK gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen dürfen.

(19) Die durch die SCK zertifizierten Kranvermietungsunternehmen sind ebenfalls Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1.

Die Teilnahme am SCK-System, die die Annahme der Satzung und der Regelungen voraussetzt, stellt daher eine Vereinbarung und/oder einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar.

Wettbewerbsbeschränkungen

Die Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK

(20) Bis zu dem Urteil des nationalen Richters vom 11. Februar 1992 waren die FNK-Mitgliedsunternehmen verpflichtet, beim Zumieten von Kränen "annehmbare" Tarife zu berechnen. Zu diesem Zweck veröffentlichte die FNK Kostenberechnungen und darauf basierende Richtpreise (25). Sowohl diese Preise als auch die Tarife, die sich Kranvermietungsunternehmen für das Zumieten von Kränen untereinander in Rechnung stellen, sind regelmäßig Gegenstand von Gesprächen zwischen Unternehmen, die bestimmte Krantypen vermieten. Wie bereits in Erwägungsgrund 10 erwähnt, war die FNK in diese Gespräche einbezogen. Aufgrund der gemeinsam empfohlenen Preise läßt sich - unabhängig davon, ob sie in der Praxis tatsächlich befolgt wurden - mit ziemlicher Gewißheit vorhersagen, wie die Preispolitik der Wettbewerber aussehen dürfte. Doch selbst wenn die Auslegung des Begriffs "annehmbar", wie von der FNK behauptet, den Kranvermietungsunternehmen anheimgestellt gewesen wäre - was im übrigen an keiner Stelle belegt ist -, steht fest, daß die annehmbare Höhe von Tarifen Gegenstand von Gesprächen zwischen den Kranvermietungsunternehmen und der FNK war. Die Behauptung der FNK, die Preisempfehlungen seien lediglich für den "internen Gebrauch" bestimmt gewesen, ändert nichts an der Tatsache, daß die Mitglieder des Verbandes gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der FNK-Geschäftsordnung verpflichtet waren, "annehmbare" Tarife anzuwenden. Die These von FNK, Kranvermietungsunternehmen hätten bei der Festsetzung ihrer Tarife "völlig freie" Hand, trifft demnach nicht zu. Nach Artikel 3 Buchstabe c) der Geschäftsordnung sind die FNK-Mitglieder an die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verbands gebunden, in denen auf die von der FNK empfohlenen Richtpreise verwiesen wird. Verbandsmitgliedern, die unter anderem gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen, kann aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) der Satzung die Mitgliedschaft aberkannt werden. Damit fällt das System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen, das bezweckt, den Begriff der "annehmbaren Tarife" näher zu bestimmen, nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 (Vereniging van Cementhandelaren gegen Kommission) und vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85 (Verband der Sachversicherer gegen Kommission) (26) unter Artikel 85 Absatz 1.

(21) In Anbetracht des Gesamtumsatzes der Kranvermietungsbranche und des Anteils der FNK-Mitgliedsunternehmen an diesem Markt ist die Regelung geeignet, den Wettbewerb spürbar einzuschränken.

Das Zumietverbot der SCK

(22) Inhabern eines SCK-Zertifikats war es laut Artikel 7 des Reglements verboten, Kräne von Unternehmen zuzumieten, die der SCK nicht angeschlossen sind. Diese Bestimmung wurde am 4. November 1993 auf Anordnung des nationalen Richters schließlich aufgehoben.

(23) Das Verbot, Firmen ohne SCK-Zertifikat als Subunternehmer einzuschalten, schränkt die Handlungsfreiheit der zertifizierten Unternehmen ein. Die Frage, ob dieses Verbot als Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 zu beanstanden ist, muß unter den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesehen werden. Ginge das Verbot mit einem allen offenstehenden, unabhängigen und transparenten Zertifizierungssystem einher, das auch die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme beinhaltet, ließe sich argumentieren, daß es keine Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt, sondern ausschließlich darauf ausgerichtet ist, die Qualität der zertifizierten Gegenstände oder Dienstleistungen vollständig zu gewährleisten.

Das fragliche Zumietverbot ist, wie im folgenden ausführlicher dargelegt, nach Artikel 85 Absatz 1 unzulässig, da das Zertifizierungssystem der SCK zumindest bis zum 21. Oktober 1993 jedenfalls nicht allen offenstand und die Anerkennung ähnlicher, im Rahmen anderer Systeme erteilter Garantien ausgeschlossen ist.

(24) Die Zertifizierung durch die SCK wies von Anfang an Merkmale eines geschlossenen Systems auf. FNK-Mitglieder waren bereits früher (bis 28. April 1992) nach Artikel 3 Buchstabe a) der FNK-Geschäftsordnung verpflichtet, zusätzliche Kräne vorzugsweise von anderen Mitgliedsunternehmen zuzumieten. Vom Tag der Stiftungsgründung am 13. Juli 1984 bis zum 18. September 1987 kamen ausschließlich FNK-Mitglieder für die Zertifizierung durch die SCK in Betracht (Artikel 2 des Reglements). Da gemäß Artikel 4 Buchstabe a) der FNK-Satzung nur Kranvermietungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden Mitglied werden dürfen, waren ausländische Kranvermieter von der Teilnahme am Zertifizierungssystem der SCK ausgeschlossen. Die ausdrückliche Bestimmung, wonach allein FNK-Mitglieder von der SCK zertifiziert werden können, wurde zwar im September 1987 aufgehoben; dennoch war die Teilnahme am Zertifizierungsprojekt für Nichtmitglieder in der Praxis schwieriger als für die Mitglieder des Verbandes. Die Teilnahmekosten etwa waren bis Januar 1992 für außenstehende Unternehmen beträchtlich höher als für FNK-Mitglieder (siehe Erwägungsgrund 9). Die der SCK angeschlossenen Unternehmen scheinen daher in der Tat überwiegend mit den FNK-Mitgliedsunternehmen identisch zu sein (siehe Erwägungsgrund 5). Ausländischen Kranvermietern wurde der Zugang zu dem System ferner dadurch erschwert, daß die Zertifizierungsanforderungen auf die niederländische Situation zugeschnitten waren. So wurde bis zum 1. Mai 1993 die Eintragung in das niederländische Handelsregister verlangt und mußten bis zum 21. Oktober 1993 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FNK angewendet werden (siehe Erwägungsgrund 11).

(25) Auch eine Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme ist im SCK-Zertifizierungssystem nicht vorgesehen, und zwar weder von Systemen anderer privatrechtlicher Einrichtungen in der Gemeinschaft noch von staatlichen Regelungen zur Gewährleistung gleichwertiger Sicherheitsgarantien im Kranvermietungsgewerbe.

In einem Schreiben vom 12. Juli 1993, das mit Schreiben vom 3. August 1993 näher ausgeführt wurde, schlug die SCK vor, das Zumietverbot nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich des Reglements dahin gehend zu ändern, daß ausschließlich Kräne eingesetzt werden dürfen, "die ein gültiges Zertifikat nachweisen können, welches nach Abschluß eines Zertifizierungsverfahrens durch die Stiftung oder eine andere - niederländische oder ausländische - Prüfstelle erteilt wurde, die für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen qualifiziert ist und dabei nachweislich gleichwertige Kriterien zugrunde legt".

Dieser Vorschlag hat, wie die Kommission der SCK mit Schreiben vom 2. August 1993 mitteilte, die Bedenken der Kommission keineswegs ausgeräumt, da nicht nachgewiesen werden konnte, daß ein Zertifizierungssystem des privaten Rechts wie das von der SCK geschaffene den bestehenden gesetzlichen Anforderungen an Hebekräne und Hebezeuge Wesentliches hinzufügt. Diese Maschinen und ihre Bauteile fallen unter die bereits erwähnte Richtlinie 89/392/EWG. Außerdem konnte die vom niederländischen Staat anerkannte Einrichtung für die Überwachung von Hebekränen, die KeBoMa, seinerzeit nicht als qualifizierte Zertifizierungsinstanz in Betracht kommen, mit der Folge, daß Hebekräne, die lediglich über ein KeBoMa-Prüfzeichen verfügten - womit sie alle einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfuellten -, weiterhin vom Zumietverbot betroffen waren. Der Vorschlag der FNK und SCK hätte somit in der Praxis kaum etwas bewirkt.

(26) Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Zumietverbot verstärkte noch den geschlossenen Charakter des Zertifizierungssystems und leistete der gegenseitigen Vorzugsbehandlung der beteiligten Unternehmen Vorschub.

Durch das Zumietverbot wurde nicht nur die Handlungsfreiheit der angeschlossenen Unternehmen und damit deren Wettbewerb untereinander eingeschränkt; auch Dritten - und insbesondere Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - wurde der Zugang zum niederländischen Markt erheblich erschwert (siehe Erwägungsgrund 11, erster Absatz). Die SCK hat nicht nachgewiesen, daß ihr Zertifizierungssystem ohne das Zumietverbot und weitere Einschränkungen nicht funktionieren könnte. Der Umstand, daß das SCK-System nach der erzwungenen Rücknahme absichtlich bezweckter Einschränkungen offenkundig noch immer funktioniert, weist eher auf das Gegenteil hin.

(27) Die wettbewerbsbeschränkenden Merkmale und Auswirkungen des Zumietverbots als Bestandteil des SCK-Zertifizierungssystems müssen im Zusammenhang mit dem häufigen Einsatz von bei anderen Kranvermietungsfirmen angemieteten Kränen, dem Marktanteil der bei der SCK angeschlossenen Unternehmen und der Stellung der FNK sowie der Beteiligung der größten Unternehmen, die Mietkräne einsetzen, an der SCK gesehen werden. Die Präsenz der großen Firmen in den SCK-Organen führt in der Praxis dazu, daß Unternehmen mit SCK-Zertifikat sich bei Großaufträgen in einer günstigeren Position befinden. So darf unter anderem bei Shell oder den Niederländischen Eisenbahnen internen Anweisungen zufolge ausschließlich mit Kranvermietungsunternehmen zusammengearbeitet werden, die von der SCK zertifiziert wurden.

(28) Die Artikel 9 und 10 des Reglements bestimmen, daß angeschlossene Unternehmen bei Mißachtung der verschiedenen Vorschriften, darunter das Zumietverbot, ausgeschlossen werden oder ihr Zertifikat verlieren können. Der Ausschluß bzw. der Entzug des Zertifikats wird durch Anzeigen in Fachzeitschriften (siehe Artikel 8 des Reglements) bekanntgemacht, was in erster Linie eine Androhung des Zertifikatentzugs für anderen Teilnehmer, die weiterhin mit dem betreffenden Unternehmen Geschäfte tätigen, beinhaltet und in zweiter Linie nahelegt, daß es besser ist, die Geschäftsbeziehungen zu dem fraglichen Unternehmen einzustellen. Derartige Anzeigen sind daher für die betreffenden Firmen äußerst schädlich.

(29) Während die FNK verlangt, daß ihre Mitglieder in den Niederlanden ansässig sind (Artikel 4 Buchstabe a) des FNK-Statuts), waren die Zertifizierungsbedingungen der SCK in der ursprünglich angemeldeten Fassung ausschließlich und ausnahmslos auf die Situation in den Niederlanden abgestimmt. Dadurch wurde Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Belgien und Deutschland (siehe Erwägungsgrund 11), die Teilnahme verwehrt bzw. zumindest der Zugang zum niederländischen Markt erheblich erschwert. Demgegenüber scheinen niederländische Kranvermieter für eine Tätigkeit etwa auf dem belgischen oder deutschen Markt keine anderen Voraussetzungen erfuellen zu müssen als die, den dort jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu genügen. In Deutschland und in Belgien besteht für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung von Kränen ein ähnliches System wie in den Niederlanden.

(30) Angesichts des Gesamtumsatzes der Kranvermietungsbranche, des Marktanteils der Unternehmen mit SCK-Zertifikat und der Mitwirkung der Auftraggeber in der Stiftung kann das Zumietverbot der SCK den Wettbewerb spürbar einschränken.

Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(31) FNK und SCK bestreiten, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, und begründen dies mit dem begrenzten Umfang der grenzüberschreitenden Tätigkeiten in dieser Branche, der darauf zurückzuführen sei, daß "mobile Kräne ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, transportiert zu werden". Laut FNK-Handbuch haben jedoch selbstfahrende Krupp-Kräne eine maximale Geschwindigkeit von 63 bis 78 km/h (Handbuch 1991, Seite 10). In einer Anzeige auf Seite 124 des Handbuchs werden Mietkräne mit einem Hebevermögen von 12 bis 400 Tonnen angeboten, die "rasch und überall einsetzbar" sind. Es ist also - wie das Wort "mobil" im übrigen bereits andeutet - sehr wohl möglich, mobile Kräne zu transportieren. Das System stellt somit eine potentielle Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels dar. Die Tatsache, daß die beteiligten Unternehmen gegenwärtig keine innergemeinschaftlichen Tätigkeiten entfalten, ändert hieran nichts, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken gegen Kommission (27), festgestellt hat. Die Tatsache, daß zwei der Beschwerdeführer in Belgien niedergelassen sind, weist darauf hin, daß ein innergemeinschaftlicher Verkehr eine reale Möglichkeit ist. Aus den in den Erwägungsgründen 21 und 30 genannten Gründen ist diese (potentielle) Beeinträchtigung des Handels auch spürbar.

2. Artikel 85 Absatz 3

(32) Sowohl die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK als auch die Satzung und das Reglement der SCK wurden bei der Kommission im Hinblick auf die Erteilung eines Negativattests, hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3, angemeldet.

(33) Um für eine Freistellung in Betracht zu kommen, müssen FNK und SCK unter anderem nachweisen, daß die fraglichen Vereinbarungen und/oder Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen unter angemessener Beteiligung der Kunden an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beitragen. Diese Verbesserung muß spürbare objektive Vorteile mit sich bringen, die geeignet sind, die mit ihr verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen. Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64, Consten und Grundig gegen Kommission (28).

Die Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK

(34) Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Verpflichtung zur Anwendung "annehmbarer" Tarife ungeachtet der vermeintlich angestrebten größeren Markttransparenz zur Verbesserung des Kranvermietungsgewerbes beiträgt und daß die Kunden - Unternehmen, die Hebekräne mieten - angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden. Die berechneten Richtpreise und Verrechnungstarife, die die FNK festgelegt hatte, um den Begriff "annehmbar" zu präzisieren, lagen im Gegenteil nach der im Erwägungsgrund 10 erwähnten Unternehmensstudie in der Regel über den marktüblichen Tarifen. Der Grund dafür liegt der Untersuchung zufolge in dem Umstand, daß "man es auf dem Markt mit Wettbewerb zu tun hat".

(35) Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ist daher aus den oben dargelegten Gründen ausgeschlossen.

Das Zumietverbot der SCK

(36) Die Frage, ob das Zumietverbot für eine Freistellung in Betracht kommt, ist im Zusammenhang mit dem Zertifizierungssystem zu sehen, in dessen Rahmen das Verbot gilt.

Nach Aussage der SCK dient das Zertifizierungssystem dazu, den Markt transparent zu machen, und ist das Zumietverbot als ein Element zu sehen, das das System abrundet, um die Qualität der Kräne und Dienstleistungen der angeschlossenen Unternehmen sicherzustellen. Das von ihre errichtete System gehe über die geltenden einschlägigen Anforderungen, die das Gesetz vorschreibt, hinaus. Ferner biete nur das Zumietverbot die Möglichkeit, wirksam zu überprüfen, ob die von der SCK geforderten Voraussetzungen erfuellt werden. Die Anerkennungskriterien des Zertifizierungsrats, denen die ISO-Normen für Qualitätssicherungssysteme zugrunde liegen, würden geradezu nach dem Verbot verlangen.

(37) Der Standpunkt der SCK wird von der Kommission nicht geteilt. Es konnte nicht nachgewiesen werden, daß das SCK-Zertifizierungssystem den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften etwas Wesentliches hinzufügt. Die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Pflichten sind nahezu identisch mit den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere was die Abführung der Steuern und Sozialabgaben und die Sicherheitsvorschriften betrifft (siehe Erwägungsgrund 11). Dies wurde von der SCK in der Anmeldung ausdrücklich anerkannt mit dem Hinweis, "die SCK möchte lediglich bewirken, daß ein zertifiziertes Unternehmen nachweisen kann, daß es den gesetzlichen Anforderungen genügt" (29).

Die Behörden haben darüber zu wachen, daß die geltenden Vorschriften von allen Unternehmen eingehalten werden, wobei unerheblich ist, ob diese an dem System teilnehmen oder nicht (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti AG gegen Kommission (30). Wie aus der Kommission von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten hervorgeht, können auch Unternehmen, die nicht am Zertifizierungssystem der SCK teilhaben, den Nachweis erbringen, daß sie die gesetzlichen Anforderungen erfuellen. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß die den angeschlossenen Unternehmen auferlegten Beschränkungen und die daraus resultierenden Nachteile für nichtangeschlossene Unternehmen eindeutig schwerer wiegen als die von der SCK angeführten etwaigen Vorteile.

So wird der größte Teil der Sicherheitsanforderungen, die die SCK für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen stellt, auch durch die auf dem Gesetz über Arbeitsbedingungen ("Arbowet") basierenden Sicherheitsvorschriften ("Veiligheidsbesluiten") und die verschiedenen einschlägigen ministeriellen Anordnungen vorgeschrieben. Die amtliche Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen wird insbesondere durch die KeBoMa und die Arbeitsinspektion ausgeübt. Auch die Anforderungen der SCK, die nicht die Sicherheit betreffen, wie die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialabgaben, die Mitgliedschaft in der Handelskammer, der Abschluß einer Haftpflichtversicherung, der Nachweis der Kreditwürdigkeit und die Anwendung der Tarifverträge (CAO), sind größtenteils im Gesetz wiederzufinden. Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus geht die SCK mit ihren Anforderungen an die Art der Unternehmensführung, doch reicht dies allein nicht aus, um die auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen zu rechtfertigen.

Selbst wenn die von der SCK angeführten etwaigen Vorteile schwerer wögen als die Nachteile für nichtangeschlossene Unternehmen, wurde nicht glaubhaft nachgewiesen, daß das Zertifizierungssystem der SCK ohne das Zumietverbot nicht funktionieren könnte. Seit dem 4. November 1993 hat das System auch ohne Zumietverbot funktioniert (siehe Erwägungsgrund 11). SCK zufolge ist das Verbot aufgrund von Artikel 2 Absatz 5 der Anerkennungskriterien des Zertifizierungsrats, denen die ISO-Normen über Qualitätssicherungssysteme zugrunde liegen, zwingend geboten. Nach der genannten Bestimmung gibt es drei Möglichkeiten, den qualitativen Standard des Zulieferers - im vorliegenden Fall des Unternehmens, von dem zugemietet wird - zu überwachen. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, daß der zumietende Kranvermieter eigenverantwortlich prüft, ob das in derselben Branche tätige Unternehmen, von dem er zumietet, die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfuellt, in dem es z. B. Prüfbescheinigungen oder eine Hebebescheinigung usw. vorlegt. Damit erhält ein Kranvermietungsunternehmen, das sich aus welchen Gründen auch immer nicht der SCK anschließen möchte, dennoch grundsätzlich Zugang zum Markt, ohne daß die Qualität darunter leidet.

(38) Die Tatsache, daß die Zertifizierungspolitik der Kommission Raum für privatrechtlich organisierte Zertifizierungssysteme mit dem Ziel einer ergänzenden Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften beläßt, bedeutet nicht, daß bei der inhaltlichen Ausgestaltung solcher Systeme die Wettbewerbsvorschriften des Vertrags außer Acht gelassen werden dürfen. Unter Artikel 85 Absatz 1 fallende Wettbewerbsbeschränkungen können deshalb nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß sich die Einführung eines Zertifizierungssystems als solches in die Zertifizierungspolitik der Kommission einordnet.

(39) Eine Freistellung des Zumietverbots der SCK gemäß Artikel 85 Absatz 3 ist nach alledem ausgeschlossen.

3. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(40) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, nachdem sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages festgestellt hat, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

4. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

(41) Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission durch Entscheidung gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von mindestens eintausend bis zu einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn Prozent des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes von Unternehmen festsetzen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 verstoßen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße trägt die Kommission allen relevanten Faktoren und insbesondere der Schwere des Verstoßes und der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung.

(42) Nach Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 dürfen keine Geldbußen für Handlungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen festgesetzt werden, die nach deren Anmeldung bei der Kommission und vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 begangen werden. Diese Bestimmung wurde jedoch in der oben erwähnten Entscheidung 94/272/EG von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 im vorliegenden Fall aufgehoben.

(43) Die Kommission ist der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldbuße sowohl gegen die FNK wegen ihres Systems von Richtpreisen und Verrechnungstarifen als auch gegen die SCK wegen des Zumietverbots geboten ist.

(44) Es ist ausgeschlossen, daß sich FNK und SCK nicht des Umstands bewußt gewesen sind, daß die beanstandeten Verhaltensweisen dazu dienten, den Wettbewerb einzuschränken, oder zumindest Einschränkungen zur Folge haben.

(45) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße hat die Kommission insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

- Die absichtlich bezweckten Einschränkungen kontrollieren und beschränken den niederländischen Kranvermietungsmarkt auf künstliche Weise und stören somit den gemeinschaftlichen Kranvermietungsmarkt.

- FNK und SCK sind im Kranvermietungssektor bedeutende Marktteilnehmer, die untereinander engen Kontakt halten und eine große Anzahl von Unternehmen umfassen, die wiederum zusammen einen bedeutenden Teil des Kranvermietungsmarktes umfassen.

- Von der Anwendung der Einschränkungen wurde erst nach einer entsprechenden richterlichen Anordnung Abstand genommen.

(46) Die Regelungen der FNK hinsichtlich der Anwendung annehmbarer Tarife traten am 15. Dezember 1979 in Kraft und galten bis zum 28. April 1992. Diese FNK-Regeln wurden bei der Kommission am 6. Februar 1992 angemeldet. Da die Entscheidung 94/272/EG zur Aufhebung der Geldbußenfreiheit nur das Verbot, zusätzliche Kräne anzumieten, betraf und nicht das Tarif- und Preissystem des FNK, darf die gegen das FNK zu verhängende Geldbuße nur den Zeitraum bis zum 6. Februar 1992 abdecken. Das im SCK-Reglement vorgesehene Zumietverbot trat am 1. Januar 1991 in Kraft und wurde aufgrund nationaler richterlicher Entscheidungen für die Zeit vom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992 und ein zweites Mal ab dem 4. November 1993 für ungültig erklärt. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung der SCK-Vereinbarungen am 15. Januar 1992 und der Bekanntgabe, am 22. April 1994, der Entscheidung 94/272/EG an SCK wird bei der Höhe der SCK auferlegten Geldbußen nicht berücksichtigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (FNK) hat gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, weil sie in der Zeit vom 15. Dezember 1979 bis 28. April 1992 ein System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen angewandt hat, das den Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit gab, Vorhersagen über die Preispolitik der anderen Mitglieder zu treffen.

Artikel 2

FNK stellt die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit nicht bereits geschehen.

Artikel 3

Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK) hat gegen Artikel 85 Artikel 1 EG-Vertrag verstoßen, weil sie in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 4. November 1993, mit Ausnahme des Zeitraums vom 17. Februar bis 9. Juli 1992, dem bei ihr angeschlossenen Unternehmen untersagt hat, Kräne von der SCK nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten, wodurch Kranvermietungsunternehmen, die der SCK nicht angehören, und insbesondere ausländischen Kranvermietern der Zugang zum niederländischen Markt in Anbetracht der Tatsache, daß das SCK-Zertifizierungssystem weder in dem fraglichen Zeitraum das Kriterium der Offenheit erfuellt hat noch die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme zuläßt, erschwert wurde.

Artikel 4

SCK stellt die in Artikel 3 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit nicht bereits geschehen.

Artikel 5

(1) Gegen FNK wird wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 11 500 000 ECU verhängt.

(2) Gegen SCK wird wegen der in Artikel 3 festgestellten Zuwiderhandlung eine Geldbuße in Höhe von 300 000 ECU verhängt.

Artikel 6

Die in Artikel 5 genannten Beträge sind in Ecu innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf folgendes Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einzuzahlen.

310-0933000-34,

Bank Brussel Lambert,

Europees Agentschap,

Rondpunt Schuman 5,

B-1040 Brüssel.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden von Rechts wegen Zinsen fällig, die sich nach dem Ecu-Satz des Europäischen Währungsinstituts vom ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, richten, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. 9,25 %.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist gerichtet an:

1. Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf,

Postbus 551,

NL-4100 AH Culemborg;

2. Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven,

Postbus 312,

NL-4100 AH Culemborg.

Diese Entscheidung ist nach Artikel 192 EG-Vertrag ein vollstreckbarer Titel.

Brüssel, den 29. November 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/93.

(3) Datiert vom 9. Januar 1992.

(4) Datiert vom 1. Januar 1992.

(5) Datiert vom 17. Juli 1989.

(6) Datiert vom 31. Oktober 1988.

(7) Ursprünglich hatte die SCK das Ziel, das Qualitätsniveau von Kranvermietungsunternehmen in den Niederlanden zu fördern und aufrechtzuerhalten. Die Worte "in den Niederlanden" wurden am 9. Januar 1992 im Rahmen einer Satzungsänderung gestrichen.

(8) Von den 190 Unternehmen, die am Stichtag 21. Juli 1994 SCK-Mitglieder waren, gehörten lediglich sieben nicht der FNK an. Umgekehrt hatten zu diesem Zeitpunkt nur zwölf der 196 FNK-Mitgliedsunternehmen kein SCK-Zertifikat.

(9) 1990 waren nach der von der Nederlandse Middenstandsbank (NMB) durchgeführten Untersuchung im Kranvermietungssektor 240 bis 280 Unternehmen tätig, von denen etwa 170 FNK-Mitglieder waren: NMB schätzte dabei den Marktanteil der FNK für 1989 auf 78 % (344 von insgesamt 440 Millionen hfl), unter der Annahme, daß pro Kran im Durchschnitt 254 000 hfl umgesetzt wurden, die FNK-Mitglieder über insgesamt 1 354 Kräne verfügten und es sich bei den Unternehmen, die der FNK nicht angehörten, um verhältnismäßig kleine Betriebe handelte.

Nach dem Abschlußbericht SCK-Neubewertung des Zertifizierungsrats ("Raad voor de Certificatie") vom 11. Januar 1993 stammen rund 70 % der in den Niederlanden vermieteten Kräne von Unternehmen mit SCK-Zertifikat.

(10) Nach dem KeBoMa-Jahresbericht 1992 gibt es in den Niederlanden 3 432 mobile Kräne, von denen laut Aussage von FNK und SCK rund 3 000 zur Vermietung bestimmt sind.

(11) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. Diese Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1). Bei einer früheren Änderung (Richtlinie 91/368/EWG, ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16) wurden Hebezeuge in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen.

(12) Die Pflicht zur Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme entfällt gemäß der Richtlinie betreffend Maschinen (siehe vorherige Fußnote) ab 1. Januar 1993 für Hebekräne, die mit EG-Zeichen - das später gemäß Artikel 6 der Richtlinie 93/68/EWG in "CE-Kennzeichnung" umbenannt wurde - versehen sind und denen die EG-Konformitätsbescheinigung gemäß der genannten Richtlinie beigefügt ist.

(13) Anerkennungsbeschluß Nr. 230677 des Staatssekretärs für soziale und Arbeitsmarktfragen vom 18. Februar 1982 (Niederländischer Staatsanzeiger Nr. 77).

(14) Jahresbericht 1992 der Stiftung KeBoMa, Seite 1.

(15) Als Sachverständiger kann unter anderem der Kranlieferer auftreten, wenngleich in der Praxis auch hier gewöhnlich auf die Dienste der KeBoMa zurückgegriffen wird.

(16) Siehe Punkt 4 der Anmeldung. Dies geht auch eindeutig aus dem Abschlußbericht hervor (siehe Fußnote 3, Seite 80).

(17) Seit dem 1. Januar 1993 gebraucht die SCK allerdings eine andere Postanschrift, wie sich aus einem Schreiben vom 21. Juli 1994 ersehen läßt.

(18) NMB-Branchenuntersuchung "Bedrijfstakonderzoek t.a.v. kraanverhuurbedrijven" vom 15. Dezember 1990, Seite 19.

(19) NMB-Branchenuntersuchung, Seiten 4, 15 und 19, sowie Punkt 19 der FNK-Anmeldung.

(20) Siehe Punkt 19 der FNK-Anmeldung und Schreiben der FNK vom 3. März 1992 an verschiedene Kranvermietungsunternehmen.

(21) "Algemene Voorwaarden voor de uitvoering van opdrachten door kranexploitanten", hinterlegt bei den Arrondissementsgerichten Amsterdam und Rotterdam am 1. Januar 1991.

(22) Vor Inkrafttreten des Zumietverbots am 1. Januar 1991 galt eine Übergangsbestimmung der zufolge der Zertifikatinhaber verpflichtet war, sich beim Zumieten von Kränen zu vergewissern, ob das angemietete Material und Personal geeignet ist, damit er die Haftung dafür übernehmen kann.

(23) ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1994, S. 30.

(24) ABl. Nr. L 316 vom 23. 11. 1988, S. 43.

(25) Siehe Punkte 17 und 18 der FNK-Anmeldung.

(26) Slg. 1972, S. 977 und 989 ff. Slg. 1987, S. 405 und 455-458.

(27) Slg. 1983, S. 3151, Randnummer 60.

(28) Slg. 1966, S. 321 (S. 397).

(29) Punkt 28 der SCK-Anmeldung, siehe auch die Punkte 26 und 27. Mittlerweile distanziert sich jedoch die SCK offenbar von ihrem eigenen Standpunkt (Erwiderung auf die Beschwerdepunkte vom 21. Oktober 1994, Seite 19, Fußnote 3).

(30) Slg. 1991, S. II-1439, Randnummer 118, S. II-1489.

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