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Document 31991L0249
Commission Directive 91/249/EEC of 19 April 1991 amending the Annexes to Council Directive 70/524/EEC concerning additives in feedingstuffs
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/249/EWG)
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/249/EWG)
ABl. L 124 vom 18.5.1991, p. 43–46
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31970L0524 | Vervollständigung | Anhang 2 | 18/05/1991 | |
Modifies | 31970L0524 | Änderung | Anhang 1 | 18/05/1991 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31991L0249R(01) | ||||
Corrected by | 31991L0249R(02) | ||||
Implicitly repealed by | 31996L0051 | 08/10/1997 |
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/249/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 124 vom 18/05/1991 S. 0043 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0189
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 91/249/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23 . November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/248/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe : In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden . Ein neuer Verwendungszweck des Spurenelements "Eisen-(II)-Sulfat, Monohydrat" wurde in einigen Mitgliedstaaten erprobt . Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann dieser neue Verwendungszweck gemeinschaftsweit zugelassen werden . Ein überhöhter Anteil von Vitamin A in der Tierernährung kann unerwünschte Auswirkungen auf die Qualität der Tierproduktion haben; aus diesem Grund und in Erwartung der Durchführung bestimmter Studien ist es notwendig, Hoechstwerte für die Futtermittel festzusetzen, die den tatsächlichen Bedürfnissen in der Tierhaltung und Tierproduktion während der Mastzeit entsprechen . Die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe, die zur Gruppe der Antibiotika und Bindemittel gehören, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg experimentell erprobt . Es ist angezeigt, diese neuen Verwendungszwecke vorläufig bis zu ihrer Zulassung auf Gemeinschaftsebene auf einzelstaatlicher Ebene zuzulassen . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen von Artikel 1 bis spätestens 30 . November 1991 nachzukommen . Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 19 . April 1991 Für die KommissionRay MAC SHARRYMitglied der Kommission ( 1)ABl . Nr . L 270 vom 14 . 12 . 1970, S . 1 . ( 2)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ANHANG Anhang I EWG-Nr . Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechstalter Hoechstgehalt IE/kg des Alleinfuttermittels oder der Tagesration Sonstige Bestimmungen "E 6721. Vitamin A -Masthühner-13 500 Mastenten-13 500 Masttruthühner-13 500 Mastlämmer-13 500 Mastschweine-13 500 Mastkälber-13 500 Mastrinder-25 000Nur in Milchaustauschfuttermitteln Andere Tierarten oder Tierkategorien--Alle Futtermittel" ' EWG-Nr . Element Zusatzstoff Chemische Bezeichnung Hoechstgehalt des Elements in mg/kg des Alleinfuttermittels Sonstige Bestimmungen "Zugelassen : i ) in denaturiertem Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln, die mit Magermilchpulver hergestellt wurden, das denaturiert wurde : - Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnungen ( EWG ) Nr. 368/77 und ( EWG ) Nr . 443/77 der Kommission - Angabe auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Behältnis des Magermilchpulvers : Menge des zugefügten Eisens, ausgedrückt als Element ii ) in anderen Mischfuttermitteln als den unter i ) genannten" ' Nr . Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest - gehalt Hoechst - gehalt mg/kg des Alleinfuttermittels Sonstige Bestimmungen Geltungs - dauer der Ermächti - gung "29EfrotomycinC59H88N2O20Ferkel4 Monate48-30 . 11 . 1991 Schweine6 Monate46-30 . 11 . 1991" ' b ) In Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" wird folgende Position angefügt : Nr . Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst - alter Mindest - gehalt Hoechst - gehalt mg/kg des Alleinfuttermittels Sonstige Bestimmungen Geltungs - dauer der Ermächti - gung "1Synthetische CalciumaluminateMischungen von Calciumaluminaten, die zwischen 35 und 51 % Al 203 enthalten . Hoechstgehalt an Molybdän : 20 mg/kgGefluegel, Kaninchen und Schweine --20 000Alle Futtermittel30 . 11 . 1991" '