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Document 31991L0249

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/249/EWG)

ABl. L 124 vom 18.5.1991, p. 43–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/249/oj

31991L0249

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19. April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung (91/249/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 124 vom 18/05/1991 S. 0043 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0189
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0189


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . April 1991 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 91/249/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23 . November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/248/EWG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden .

Ein neuer Verwendungszweck des Spurenelements "Eisen-(II)-Sulfat, Monohydrat" wurde in einigen Mitgliedstaaten erprobt . Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen kann dieser neue Verwendungszweck gemeinschaftsweit zugelassen werden .

Ein überhöhter Anteil von Vitamin A in der Tierernährung kann unerwünschte Auswirkungen auf die Qualität der Tierproduktion haben; aus diesem Grund und in Erwartung der Durchführung bestimmter Studien ist es notwendig, Hoechstwerte für die Futtermittel festzusetzen, die den tatsächlichen Bedürfnissen in der Tierhaltung und Tierproduktion während der Mastzeit entsprechen .

Die Verwendung verschiedener Zusatzstoffe, die zur Gruppe der Antibiotika und Bindemittel gehören, wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg experimentell erprobt . Es ist angezeigt, diese neuen Verwendungszwecke vorläufig bis zu ihrer Zulassung auf Gemeinschaftsebene auf einzelstaatlicher Ebene zuzulassen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen von Artikel 1 bis spätestens 30 . November 1991 nachzukommen . Sie unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission .

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel, den 19 . April 1991

Für die KommissionRay MAC SHARRYMitglied der Kommission

( 1)ABl . Nr . L 270 vom 14 . 12 . 1970, S . 1 . ( 2)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

ANHANG

Anhang I

EWG-Nr .

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart oder

Tierkategorie

Hoechstalter

Hoechstgehalt IE/kg

des Alleinfuttermittels

oder der Tagesration

Sonstige Bestimmungen

"E 6721. Vitamin A -Masthühner-13 500

Mastenten-13 500

Masttruthühner-13 500

Mastlämmer-13 500

Mastschweine-13 500

Mastkälber-13 500

Mastrinder-25 000Nur in Milchaustauschfuttermitteln

Andere Tierarten oder

Tierkategorien--Alle Futtermittel"

'

EWG-Nr .

Element

Zusatzstoff

Chemische

Bezeichnung

Hoechstgehalt des Elements in mg/kg

des Alleinfuttermittels

Sonstige Bestimmungen

"Zugelassen :

i )

in denaturiertem Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln, die mit Magermilchpulver hergestellt wurden, das denaturiert wurde :

-

Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnungen ( EWG ) Nr. 368/77 und ( EWG ) Nr . 443/77 der Kommission

-

Angabe auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Behältnis des Magermilchpulvers : Menge des zugefügten Eisens, ausgedrückt als Element

ii )

in anderen Mischfuttermitteln als den unter i ) genannten"

'

Nr .

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart oder

Tierkategorie

Hoechst-

alter

Mindest -

gehalt

Hoechst -

gehalt

mg/kg

des Alleinfuttermittels

Sonstige Bestimmungen

Geltungs -

dauer der

Ermächti -

gung

"29EfrotomycinC59H88N2O20Ferkel4 Monate48-30 . 11 . 1991

Schweine6 Monate46-30 . 11 . 1991"

'

b )

In Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" wird folgende Position angefügt :

Nr .

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung,

Beschreibung

Tierart oder

Tierkategorie

Hoechst -

alter

Mindest -

gehalt

Hoechst -

gehalt

mg/kg

des Alleinfuttermittels

Sonstige Bestimmungen

Geltungs -

dauer der

Ermächti -

gung

"1Synthetische CalciumaluminateMischungen von Calciumaluminaten, die zwischen 35 und 51 % Al 203 enthalten . Hoechstgehalt an Molybdän : 20 mg/kgGefluegel, Kaninchen und Schweine --20 000Alle Futtermittel30 . 11 . 1991"

'

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