EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989D0512

89/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 253 vom 30.8.1989, p. 1–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/512/oj

31989D0512

89/512/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.499 - Niederländische Banken) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 253 vom 30/08/1989 S. 0001 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19 . Juli 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/31.499 - Niederländische Banken ) ( Nur der niederländische Text ist verbindlich ) ( 89/512/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags ( 1 ) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

im Hinblick auf die Anträge auf Erteilung eines Negativattestes und die Anmeldungen der Nederlandse Bankiersvereniging vom 19 . März 1985, 22 . Oktober und 27 . November 1986 und 4 . Dezember 1987 betreffend Geschäftsbedingungen, bestimmte Beschlüsse und Rundschreiben dieser Vereinigung sowie der Vereniging van Deviezenbanken, der Stichting Bevordering Chequeverkeer, der Vereniging van Bemiddelaars in Onderhandse Leningen und des College van Overleg der Gezamelijke Banken, sowie eine Reihe von Vereinbarungen, an denen eine dieser Organisationen, die Vereniging voor de Effectenhandel oder die Vereniging van Wisselmakelaars direkt oder indirekt beteiligt sind oder waren,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 26. Ja -

nuar 1987, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission vom 25 . Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr . 17 des

Rates ( 2 ) an die beteiligten Parteien ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, und im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme der beteiligten Parteien sowie ihre mündlichen Ausführungen zur Sache während der Anhörung vom 25 . November 1987,

im Hinblick auf die Veröffentlichung des wesentlichen Teils der angemeldeten und beibehaltenen Regelungen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 ( 3 ),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe :

I . SACHVERHALT

( 1 )

Am 19 . März 1985, am 22 . Oktober und 27 . No -

vember 1986 und am 4 . Dezember 1987 hat die Nederlandse Bankiersvereniging Geschäftsbedingungen, Beschlüsse und Rundschreiben, die von ihr selbst und bestimmten anderen im Finanzbereich tätigen niederländischen Organisationen erlassen wurden, sowie eine Reihe von Vereinbarungen angemeldet, an denen sie oder eine dieser Organisationen direkt oder indirekt beteiligt sind oder waren . Dabei hat sie die Kommission gebeten, ein Negativattest zu erteilen, das besagt, daß kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85

des Vertrages gegen die angemeldeten Regelungen vorzugehen oder aber aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 eine Freistellung von dem Verbot gemäß Artikel 85 Absatz 1 zu erteilen .

A . Die beteiligten Unternehmensvereinigungen

( 2 )

Die 1949 gegründete Nederlandse Bankiersvereniging ( im folgenden NBV genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Interessen der Banken in den Niederlanden im weitesten Sinne zu fördern . Gemäß ihrer Satzung bemüht sie sich, dieses Ziel unter anderem zu erreichen durch:

- Streben nach Einheitlichkeit der Bedingungen, unter denen die Mitglieder der NBV ihre Dienstleistungen erbringen, und nach Einheitlichkeit der Bezeichnung der Dienstleistungen und der entsprechenden Gebühren, um mehr Transparenz zu gewährleisten;

- Fördern der Aufrechterhaltung einer starken finanziellen Grundlage des niederländischen Bankwesens und seiner Mitglieder unter Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbs und in diesem Rahmen durch Festlegung von Mindestgebühren für die dafür in Frage kommenden Dienstleistungen .

Mitglieder der NBV können alle Personen, Gesellschaften und Einrichtungen sein, die in das amtliche Register der Kreditinstitute eingetragen sind .

Die NBV hat ungefähr siebzig Mitglieder, darunter die meisten allgemeinen Banken . Von denen in dem genannten amtlichen Register eingetragenen Kreditinstituten sind namentlich die in der genossenschaftlichen Zentrale Raiffeisen-Börenleenbank BV ( Rabobank) und die im Nederlandse Spaarbankbond organisierten Banken sowie die Postbank NV ( bis zum

1 . Januar 1986 : Postcheque - en Girodienst/Rijkspostspaarbank - PCGD/RPs ) nicht NBV-Mitglieder, wobei letztere in staatlichem Besitz ist . Sie erbringen auch Finanzdienstleistungen, die mit denen der NBV-Mitglieder vergleichbar sind .

( 3 )

Die 1940 gegründete Vereniging van Deviezenbanken ( im folgenden VDB genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, in enger Zusammenarbeit mit den niederländischen Währungsbehörden eine optimale Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen in den Niederlanden ansässigen und nichtansässigen Personen zu fördern . Ihrer Satzung zufolge bemüht sich die VDB, dieses Ziel unter anderem durch das Streben nach einer Vereinheitlichung der Bedingungen zu erreichen, unter denen die Mitglieder der VDB ihre Dienstleistungen erbringen, um die Wahrung einer gesunden finanziellen Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Mitglieder unter Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbs zu fördern .

Mitglied der VDB können in den Niederlanden niedergelassene Gesellschaften des Privatrechts und öffentlichen Rechts, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, sowie Unternehmen mit Sitz im Ausland sein . Sie müssen gemäß der einschlägigen niederländischen Gesetzgebung ermächtigt sein, als Vermittler im Zahlungsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden aufzutreten . Eine derartige Vollmacht besitzen die allgemeinen Banken (die meisten

NBV-Mitglieder sind gleichzeitig Mitglied der VDB ), die Rabobank, die Postbank sowie die Bank der Bondsspaarbanken NV . Mit Ausnahme einer Bank ( einer hundertprozentigen Tochter der niederländischen Zentralbank ) sind alle derart bevollmächtigten Einrichtungen - insgesamt über sechzig - Mitglied der VDB .

( 4 )

Die 1967 gegründete Stichting Bevordering Chequeverkeer ( im folgenden SBC genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Verwendung von Schecks zu fördern .

Der SBC sind die Rabobank, die Mitglieder der NBV und diejenigen Bankinstitute angeschlossen, die der SBC-Vorstand als angeschlossene Bank akzeptiert .

Die angeschlossenen Banken müssen ein bestimmtes Eigenkapital besitzen oder andernfalls Garantien für die Erfuellung ihrer Pflichten beibringen . Die meisten der der SBC angeschlossenen Banken sind gleichzeitig Mitglied der NBV und/oder der VDB .

( 5 )

Die 1951 gegründete Vereniging van Bemiddelaars in Onderhandse Leningen ( im folgenden VBOL genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Belange von Vermittlern privater Kredite zu fördern . Dies versucht sie ihrer Satzung zufolge unter anderem durch das Streben nach Einheitlichkeit der Bedingungen, unter denen die Mitglieder der Vereinigung ihre Dienstleistungen erbringen, sowie Einheitlichkeit der Bezeichnung der Dienstleistungen und der entsprechenden Gebühren, um diese transparenter zu gestalten .

Mitglied der VBOL können natürliche und juristische Personen sein, die bei Aufnahme und Plazierung von Schuldscheindarlehen vermitteln .

Ungefähr die Hälfte der Mitglieder der VBOL sind zugleich Mitglied der NBV und der VDB . Dazu gehören namentlich die grössten Bankinstitute .

( 6 )

Das College van Overleg der Gezamenlijke Banken ( im folgenden CVO genannt ), dessen Sekretariat seinen Sitz in Amsterdam hat, war bis zum 1 . Juni 1989 das zentrale Beratungsgremium für Angelegenheiten, die die NBV, die Rabobank, die dem Nederlandse Spaarbankbond angeschlossenen Banken und die Postbank gemeinsam betreffen; es dient als Koordinationsorgan für diese Organisationen . Vom 1 . Juni 1989 an wurden CVO's Geschäftstätigkeiten von der neuen Nederlandse Vereniging van Banken übernommen, die praktisch ebenfalls die Geschäftstätigkeiten der NBV und VDB übernehmen wird . Diese beiden Vereinigungen sind jedoch noch nicht aufgelöst .

( 7 )

Die in ihrer ursprünglichen Form 1876 gegründete Vereniging voor de Effectenhandel ( im folgenden VEH genannt ) mit Sitz in Amsterdam verfolgt das Ziel, die Interessen des Handels mit Wertpapieren im weitesten Sinne zu vertreten . Entsprechend ihrer Statute bemüht sie sich, dieses Ziel unter anderem durch die Einrichtung eines Börsensaals für den Wertpapierhandel zu erreichen und durch Festsetzung

und Veröffentlichung der Kurse und Festsetzung von Geschäftsbedingungen und anderen Vorschriften für den Wertpapierhandel, unter anderem im Hinblick auf für die Mitglieder zwingende Mindestgebühren für Provisionen und Leistungen .

Als Mitglieder der VEH können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften zugelassen werden, die den Effektenhandel in den Niederlanden ausüben .

Ein grosser Teil der Mitglieder der VEH ist zugleich Mitglied der NBV und der VDB .

( 8 )

Die Vereniging van Wisselmakelaars ( im folgenden VWM genannt ), die in ihrer ursprünglichen Form 1949 gegründet wurde und ihren Sitz in Amsterdam hat, verfolgt das Ziel, die Interessen des Geld - und Valutamarktes im weitesten Sinne des Wortes zu fördern .

Als Mitglieder der VWM können unter anderem natürliche und juristische Personen zugelassen werden, die die Tätigkeit des Maklers auf dem nationalen und/oder internationalen Geld - und/oder Valutamarkt ausüben .

Die Mitgliedschaft in der VWM ist allerdings nicht mit der in der NBV und der VDB vereinbar . Der VWM gehören deshalb Devisenhändler an, die nicht zugleich als allgemeine oder Devisenbank Mitglied der NBV oder der VDB sind .

( 9 )

Zwischen der VWM und der VDB ( und der NBV ) bestehen enge Verbindungen .

Der VWM-Vorstand darf der VWM-Satzung zufolge Vorschläge zur Änderung der Satzung und/oder Geschäftsbedingungen ausschließlich in Absprache mit der VDB vorlegen, die gleichzeitig die NBV vertritt .

Auch an der Zulassung neuer VWM-Mitglieder ist die VDB beteiligt; sie besitzt hierbei ein Vetorecht .

B . Die Position der beteiligten Finanzinstitute im

Finanzsektor in den Niederlanden

( 10 )

Der Anteil der verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten an den Gesamteinlagen niederländischer Finanzinstitute in den Jahren 1982 bis 1987 lässt sich wie folgt schätzen :

( in %)

- Allgemeine Banken:50-55,

- Genossenschaftliche Banken

( Rabobank):25-30,

- Sparkassen ( ausgenommen RPS

bzw . Postsparkasse):p 10,

- Postsparkasse:10-15,

- sonstige Institute:0 - 1 .

( 11 )

Der Anteil dieser Kategorien von Finanzinstituten am Gesamtwert der Gesamtbilanzen aller niederländischen Finanzinstitute für denselben Zeitraum lässt sich wie folgt schätzen :

( in %)

- Allgemeine Banken:60-65,

- Genossenschaftliche Banken

( Rabobank):20-25,

- Sparkassen ( ausgenommen RPS

bzw . Postsparkasse):p 5,

- Postsparkasse:5-10,

- sonstige Einrichtungen:0 - 5 .

C . Verfahren und Gegenstand dieser Entscheidung

( 12 )

Nachdem die NBV 1985 und 1986 verschiedene Regelungen bei der Kommission angemeldet hatte, hat die Kommission am 5 . Februar 1987 den vorstehend unter A genannten Unternehmensvereinigungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt, die sich auf den grössten Teil der angemeldeten Regelungen bezog .

Die von der Mitteilung der Beschwerdepunkte betroffenen Regelungen, die in Punkt D genauer dargestellt werden, betrafen die Berechnung von Provisionen, Kursen, Margen und Valutierungstagen, die Fakturierung bestimmter Kosten, bestimmte Formen der Kundenwerbung sowie bestimmte Ausschließlichkeitsregelungen .

Einige dieser Regelungen betrafen die Beziehungen zwischen den Finanzinstituten, andere die zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden ( Einzelpersonen und/oder Unternehmen, die keine Finanzinstitute sind, nachstehend immer Kunden genannt ), während eine Reihe von Regelungen beide Arten von Beziehungen betraf .

( 13 )

Nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach Gesprächen mit den Dienststellen der Kommission sowie der Anhörung haben die beteiligten Parteien eine grosse Zahl der unter die Mitteilung der Beschwerdepunkte fallenden Regelungen ausser Kraft gesetzt oder geändert .

( 14 )

In der vorliegenden Entscheidung gewährt die Kommission eine Freistellung für zwei der derart geänderten Regelungen sowie ein Negativattest für andere geänderte Regelungen und für eine Reihe unverändert beibehaltener Regelungen, bei denen die Kommission aufgrund der erhaltenen Auskünfte eine Änderung nicht für erforderlich gehalten hat .

( 15 )

Die Entscheidung bezieht sich insbesondere nicht auf :

- die den NBV-Mitgliedern von der NBV empfohlenen allgemeinen Bedingungen für Banken,

- Vereinbarungen über Zinssätze,

- Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Finanzinstituten auf dem Gebiet elektronischer Vorgänge und Kreditkarten,

- die von der Stichting Bureau Kreditregistratie aufgestellten Regelungen, die die Beteiligung von Unternehmen am Krediteintragungssystem dieser Gesellschaft betreffen .

Die Kommission behält sich ihre Stellungnahme zu diesen Regelungen vor .

D . Die Regelungen

( 16 )

Hinsichtlich der anderen Regelungen kann unterschieden werden zwischen denen, die von den beteiligten Parteien völlig ausser Kraft gesetzt wurden, und denen, die entweder in der angemeldeten oder in einer geänderten Form beibehalten wurden .

1 . Die ausser Kraft gesetzten Regelungen

( 17 )

Die ausser Kraft gesetzten Regelungen werden im Anhang kurz aufgeführt . Eine detailliertere Aufstellung dieser Regelungen befindet sich im Anhang dieser Entscheidung .

( 18 )

Zu den ausser Kraft gesetzten Regelungen gehören vor allem die meisten der von der NBV angemeldeten Geschäftsbedingungen .

Die von I bis einschließlich XIV durchnumerierten Geschäftsbedingungen enthalten die Mindestvoraussetzungen ( im wesentlichen Mindestprovisionen ), die von den der MBV, VDB, SBC und VBOL angeschlossenen Finanzinstituten je nach Art der Dienstleistungen, auf die sich die Geschäftsbedingungen bezogen, anzuwenden waren .

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen oder Teile von Geschäftsbedingungen wurden ausser Kraft gesetzt :

- Geschäftsbedingung I Artikel 1-14, betreffend unter anderem die Weitergabe von Kosten und die Aufrundung von Provisionsbeträgen;

- Geschäftsbedingung II betreffend Mindestprovisionen für eine Reihe von Dienstleistungen, die im allgemeinen im Zahlungsverkehr erfolgen;

- Geschäftsbedingung III betreffend Mindestprovisionen für einige inländische Zahlungsdienste;

- Geschäftsbedingung IV betreffend Mindestprovisionen im Zusammenhang mit Euroschecks und anderen garantierten Schecks;

- Geschäftsbedingung V betreffend Mindestprovisionen für Geschäfte mit ausländischen Banknoten und Reiseschecks;

- Geschäftsbedingung VI betreffend Mindestprovisionen für Überweisungen im Zahlungsverkehr mit dem Ausland;

- Geschäftsbedingung VII betreffend Mindestprovisionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet von Akkreditiven;

- Geschäftsbedingung VIII betreffend Mindestprovisionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet von Wechseln und Promessen;

- Geschäftsbedingung IX betreffend Mindestprovisionen für das Erteilen verschiedener Arten von Sicherheiten;

- Geschäftsbedingung X betreffend Mindestprovisionen für Dienstleistungen auf dem Gebiet von Inkassos;

- Geschäftsbedingung XI betreffend Mindestprovisionen für verschiedene Dienstleistungen, namentlich im Bereich von Effekten;

- Geschäftsbedingung XII betreffend Valutierung;

- Geschäftsbedingung XIII : Geschäftsbedingung betreffend die Transaktion mit ausländischen Banknoten und Geschäftsbedingung betreffend Devisengeschäfte, die Mindestkurse und -margen für den An - und Verkauf ausländischer Banknoten sowie für andere Devisengeschäfte vorsahen, und Geschäftsbedingungen betreffend das Noteringscommissie Vreemd Bankpapier ( Notierungsausschuß für ausländische Banknoten ), das eine gemeinsame Festlegung von Kursen und Margen für den An - und Verkauf ausländischer Banknoten enthielt;

- Geschäftsbedingung XIV betreffend Mindestprovisionen auf dem Gebiet von privaten Darlehen .

( 19 )

Im Zusammenhang mit der Geschäftsbedingung XI bestand eine bereits ausser Kraft gesetzte Vereinbarung zwischen der NBV, der VDB und der VEH über Mindestprovisionen für verschiedene Dienstleistungen betreffend Effekten . Die in Frage stehenden Dienstleistungen wurden durch die Mitglieder der NBV, VDB und VEH den ausländischen Finanzinstituten erbracht .

( 20 )

Abgesehen von dieser Vereinbarung und den obengenannten Geschäftsbedingungen der NBV, VDB, SBC und VBOL haben die beteiligten Parteien ferner die nachstehenden Regelungen ausser Kraft gesetzt :

- Geschäftsbedingung der VWM betreffend Mindestprovisionen, die die VWM-Mitglieder als Vermittler bei bestimmten Finanzgeschäften in Rechnung zu stellen hatten;

- Vereinbarung zwischen VDB und VWM, die den VWM-Mitgliedern bei der Vermittlung von Valutageschäften die Ausschließlichkeit einräumte;

- VDB-Rundschreiben zu der Abschaffung von Telex- und Portogebühren zwischen Banken, das gleichzeitig die Weitergabe dieser Kosten an Kunden vorsah;

- NBV-Rundschreiben, mit dem der Prämierung von Bankdienstleistungen strikte Beschränkungen auferlegt wurden .

( 21 )

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission den betroffenen Parteien mitgeteilt, daß

die obengenannten Regelungen den Wettbewerb einschränkten und nicht für eine Freistellung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kamen .

Die Regelungen schränkten die Möglichkeiten für die betroffenen Unternehmen ein, aufgrund ihrer eigenen individuellen Kosten - und Rentabilitätssituation und unter Nutzung der auf dem Markt möglichen Konditionen im Rahmen einer eigenen Handels - und Betriebspolitik selbständig und individuell Preise und andere Bedingungen für Dienstleistungen für andere Banken und Kunden zu bestimmen .

( 22 )

Aufgrund der Informationen, über die die Kommission zu diesem Zeitpunkt verfügte, hatte die Kommission die beteiligten Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch darüber unterrichtet, daß die Anwendung verschiedener Mindestprovisionen, die in den in Ziffer 18 genannten Geschäftsbedingungen I bis XIV vorgeschrieben waren, Diskriminierungen zur Folge hatten .

So wurden namentlich in folgenden Fällen verschiedene Gebühren für vergleichbare Bankdienstleistungen vorgeschrieben :

- Für verschiedene Dienstleistungen waren unterschiedliche Gebühren vorgesehen, je nachdem, ob die Bankdienstleistungen im Auftrag von Banken, die Mitglied der betreffenden Vereinigung waren, Banken im Ausland oder anderen, die nicht Mitglied der betreffenden Vereinigung waren, vorgenommen wurden .

Dabei waren die Provisionen, die Banken im Ausland und anderen Nichtmitgliedern ( darunter niederländischen Banken, die nicht Mitglied waren ) berechnet werden mussten, höher als die für Mitglieder der betreffenden Vereinigung und die für andere Nichtmitglieder in einzelnen Fällen höher als die für Banken im Ausland .

- Für Überweisungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden waren Provisionen vorgeschrieben, die in den meisten Fällen höher waren als die Provisionen, die für Überweisungen von einem Konto eines Gebietsansässigen in den Niederlanden auf ein auf seinen eigenen Namen lautendes Konto im Ausland vorgeschrieben waren, obwohl es sich um völlig vergleichbare Bankdienstleistungen handelte .

- Für Provisionen im Falle von Überweisungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden war eine Ausnahme vorgesehen, derzufolge die Provision nicht in Rechnung gestellt werden musste, wenn die Überweisung über ein VDB-Mitglied abgewickelte Wertpapiergeschäfte betraf . Dies hatte zur Folge, daß ein VDB-Mitglied keine Provision in Rechnung zu stellen hatte, wenn dieser Vorgang über ein anderes VDB-Mitglied abgewickelt wurde, dies aber tun musste, wenn er über ein Nichtmitglied abgewickelt wurde, obwohl für die betroffene Bank zwischen beiden Überweisungen objektiv kein Unterschied bestand .

( 23 )

Ferner hatte die Kommission die beteiligten Parteien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf hingewiesen, daß der Unterschied zwischen der vorgeschriebenen Provision für Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die beide bei niederländischen Banken geführt wurden, und dem Nulltarif für Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen nicht mit einem Unterschied zwischen den für beide Arten von Überweisungen erforderlichen Vorgängen und deshalb nicht mit unterschiedlichen Kosten erklärt werden kann .

Die einzige zusätzliche Tätigkeit, die bei Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Vergleich zu einer Überweisung zwischen Konten von Gebietsansässigen erforderlich war, war gemäß Auskunft der NBV die Unterrichtung der Zentralbank . Da gemäß Auskunft der NBV die Unterrichtung der Zentralbank aber nur einen der verschiedenen Kostenposten darstellte, aufgrund deren die Provision vorgeschrieben war, konnte dieser einzige Unterschied nicht die Höhe der Provision erklären, die für Überweisungen zwischen Konten von Gebietsansässigen und Gebietsfremden vorgeschrieben war .

( 24 )

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hatte die Kommission den Standpunkt vertreten, daß die Regelung der in den Ziffern 22 und 23 genannten Provisionen zur Folge hatte, daß Banken, die kein Mitglied der betroffenen Organisationen waren, sowie Kunden bzw . ihre Lieferanten, für die Überweisungen vorgenommen wurden, durch die Kostensteigerungen infolge der Anwendung der betreffenden Provisionen direkt oder indirekt im Wettbewerb auf dem Markt der durch sie zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Erzeugnisse beeinträchtigt wurden .

( 25 )

Da die beteiligten Parteien alle Regelungen, in denen die obengenannten unterschiedlichen Provisionen enthalten waren, ausser Kraft gesetzt haben, bestand für die Kommission kein Anlaß mehr zu prüfen, inwieweit die in den Geschäftsbedingungen festgelegten Provisionen möglicherweise noch in anderer Hinsicht als diskriminierend oder unlauter angesehen werden konnten .

( 26 )

In den schriftlichen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte sowie während der Gespräche mit der Kommission haben die beteiligten Parteien vorgeschlagen, bestimmte Mindestprovisionen, die aufgrund der Geschäftsbedingungen Kunden in Rechnung zu stellen waren, durch Mindestprovisionen zu ersetzen, die die Banken sich untereinander in Rechnung stellen sollten, wobei die den Kunden zu fakturierenden Provisionen von den Banken individuell festgelegt werden sollten .

Die Parteien haben die Kommission allerdings nicht davon überzeugen können, daß derartige Änderungen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellen . Sie haben namentlich nicht nachgewiesen, daß derartige Absprachen über Provisionen zwischen Banken für den Erfolg bestimmter,

an und für sich positiv zu beurteilender Formen der Zusammenarbeit zwischen mehreren Banken tatsächlich erforderlich wären . Die Kommission ist der Ansicht, daß Absprachen über Provisionen zwischen Banken nur in Ausnahmefällen, in denen eine derartige Notwendigkeit gegeben ist, nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können .

( 27 )

Die beteiligten Parteien haben die meisten der obengenannten Regelungen mit Wirkung vom 1 . Januar 1988 völlig oder teilweise und die übrigen mit Wirkung vom 1 . Oktober 1988 ausser Kraft gesetzt, mit Ausnahme der Geschäftsbedingung XI, Artikel 5 bis 7, der Geschäftsbedingung XII betreffend die Valutierung, die sie mit Wirkung vom 1 . Dezember 1988 ausser Kraft gesetzt haben, und der Geschäftsbedingung über Transaktionen von Devisengeschäften, die in der Geschäftsbedingung XIII enthalten war und die erst durch das VDB-Rundschreiben vom 16 . Januar 1989 ausser Kraft gesetzt wurde .

2 . Die nicht ausser Kraft gesetzten Regelungen

( 28 )

Die nachstehend aufgeführten Regelungen wurden, zum Teil nach Änderungen, von den beteiligten Parteien beibehalten . Die wichtigsten Änderungen werden genannt .

Geschäftsbedingung I ( Einführung ),

Artikel 15

bis 19

( 29)

Nach diesen Bestimmungen müssen Dokumentenakkreditive gemäß den einheitlichen Regeln und Gepflogenheiten der Internationalen Handelskammer für Dokumentenakkreditive behandelt werden; Aufträge für Akzepte und Inkasso müssen gemäß den einheitlichen Regeln der Internationalen Handelskammer für Inkasso behandelt werden . Während ein Mitglied zwar verpflichtet ist, für ein anderes Mitglied Aufträge für Akzepte und/oder Inkasso bezueglich eigener Kunden in den Niederlanden zu bearbeiten, gilt diese Verpflichtung gemäß den Regeln jedoch nicht für Aufträge, deren Bearbeitung über die staatseigene Post -, Telegraf - und Telefongesellschaft ( PTT ) möglich ist . Schließlich müssen die Regeln nur von den Niederlassungen der Mitglieder in den Niederlanden angewendet werden .

( 30 )

Im Anschluß an die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben die beteiligten Parteien die Regeln betreffend die Weitergabe von Gebühren an Kunden und die Aufrundung der Provisionssätze gestrichen .

Geschäftsbedingung XIII ( Devisengeschäfte ), Geschäftsbedingung für den

Valutanotierungsausschuß

( 31 )

Nach dieser Geschäftsbedingung - in der auf Verlangen der Kommission geänderten Fassung, die

den VDB-Mitgliedern durch Rundschreiben vom 12 . April 1989 mitgeteilt wurde - hat der Devisennotierungsausschuß, dessen Mitglieder vom VDB -

Vorstand bestellt werden, den Referenz-Kursdurch -

schnitt ständig gehandelter Devisen täglich festzustellen (" fixing "). Diese Kurse dienen als Bezugsgrundlage bei Überweisungen von Devisen und werden für Bargeld - und Termingeschäfte ( mit verschiedenen Terminen) festgesetzt .

Bei der Festsetzung der Referenzkurse werden die Verfahrensrichtlinien der Geschäftsbedingungen berücksichtigt . Diese beinhalten insbesondere, daß der Devisennotierungsausschuß in einer täglichen Sitzung auf der Grundlage der jüngsten Marktentwicklungen einen Vorschlag für den Referenz-Tageskurs macht . Devisenbanken und Devisenhändler können gegen die derart vorgeschlagenen Kurse Einspruch erheben . Der Einspruch führt nur dann zur Anpassung der Referenzkurse, wenn er durch tatsächliche Kauf - bzw . Verkaufsaufträge mindestens in Höhe der in den Geschäftsbedingungen genannten Beträge gestützt wird . Diese Kauf - bzw . Verkaufsaufträge müssen auch tatsächlich ausgeführt werden, wenn sich ein Vertragspartner meldet .

( 32 )

In der ursprünglich angemeldeten Fassung war in dieser Geschäftsbedingung vorgesehen, daß der VDB-Vorstand Mindestmargen festsetzt, die die VDB-Mitglieder den Durchschnittskursen hinzuzufügen oder von ihnen abzuziehen hatten . Diese Margen wurden in die in Ziffer 18 genannte VDB-Geschäftsbedingung betreffend Devisengeschäfte aufgenommen, die die Verpflichtung enthielt, diese Margen sowie die bei dem "fixing" festgelegten Durchschnittskurse bei Devisengeschäften anzuwenden . Sowohl diese letztgenannte Regelung als auch die Bestimmungen über Margen in der Geschäftsbedingung für den Devisennotierungsausschuß sind auf Veranlassung der Kommission ausser Kraft gesetzt worden .

Beschluß betreffend einheitliche

Bedingungen für die Vermietung von

Schließfächern

(33 )

Aufgrund dieses CVO-Beschlusses haben die in der CVO vertretenen Banken für die Vermietung von Schließfächern einheitliche Bedingungen anzuwenden . Dazu gehört unter anderem ein einheitlicher Hoechstbetrag für die Haftung der Bank im Fall von Schaden oder Diebstahl .

Beschluß betreffend Gebühren für den Gebrauch portofreier Umschläge

( 34 )

Mit diesem CVO-Beschluß haben die in der CVO vertretenen Banken beschlossen, über den Gebrauch portofreier Umschläge, die Banken ihren Kunden für deren Korrespondenz mit ihnen zur Verfügung stellen, kollektiv mit der PTT zu verhandeln . Daraus ergab sich eine einheitliche PTT-Gebühr .

Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons

( 35 )

Aufgrund dieses CVO-Beschlusses verkaufen die in der CVO vertretenen Banken keine Geschenkbons

für die verschiedenen örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen . Diese Geschenkbons können nach Wahl des Empfängers in verschiedenartigsten örtlichen Geschäften ausgegeben werden . Die CVO sieht den Verkauf dieser Geschenkbons als Nebentätigkeit an, die im Rahmen der gesamten Bankdienstleistungen unbedeutend wäre und unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde .

Die Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks

( 36 )

Diese VDB-Rundschreiben sehen Verfahren und Modalitäten für eine vereinfachte, schnellere Verrechnung von Schecks in Gulden und Devisen vor, wobei mindestens ein in den Niederlanden Gebietsfremder beteiligt sein muß . Mit den Verfahren soll für die geläufigsten Devisen das bisher verwendete arbeitsintensive Verfahren der normalen Versendung von Schecks zum Inkasso ersetzt werden. Zu den in den Rundschreiben enthaltenen Regeln gehören auch die Regeln über einheitliche Valutierungsdaten, die in den Beziehungen zwischen den Banken gelten, wobei vorgesehen ist, daß die Empfängerbank bei Überschreitung dieser Daten von der anderen Bank Zinsvergütung fordern kann .

( 37 )

Das Rundschreiben betreffend die Guldenschecks enthielt in der angemeldeten Fassung ausser einheitlichen Valutierungsdaten für die Beziehungen zwischen den beteiligten Banken auch einheitliche Valutierungsdaten, die die Banken gegenüber ihren Kunden anzuwenden haben .

Das Rundschreiben betreffend Devisenschecks sah in der angemeldeten Fassung ausser einheitlichen Valutierungsdaten für die Beziehungen zwischen den beteiligten Banken einheitliche Valutierungsdaten vor, die die Banken gegenüber den beteiligten ausländischen Banken anzuwenden haben .

Da die Kommission jedoch die Auffassung vertritt, daß einheitliche Valutierungsdaten für Kunden und ausländische Banken für den Erfolg der durch die Rundschreiben angestrebten Zusammenarbeit zwischen den Banken bei der Verrechnung von Schecks nicht erforderlich sind, hat die VDB die einheitliche Valutierungsdaten für Kunden und ausländische Banken auf Veranlassung der Kommission gestrichen .

Rundschreiben betreffend Termin -

geschäfte in ausländischen Währungen

( 38 )

In diesem VDB-Rundschreiben wird VDB-Mitgliedern, die mit einzelnen Kunden Termingeschäfte in ausländischen Währungen tätigen, nahegelegt, ergänzende Bedingungen festzulegen . Diese sollen die allgemeinen Bedingungen der Banken ergänzen . Nach dem Wortlaut dieser ergänzenden Bedingungen hat der Kunde auf die erste Aufforderung der Bank hin eine ( zusätzliche ) Sicherheit zu erbringen; andernfalls kann

die Bank das Geschäft ohne weiteres vorzeitig abwickeln oder als widerrufen ansehen . Alle Kosten und Nachteile, die sich aus diesem Widerruf ergeben, gehen dann zu Lasten des Kunden .

Rundschreiben betreffend den Devisenhandel von Devisenhändlern für eigene Rechnung

( 39 )

Dieses VDB-Rundschreiben enthält einen Verhaltenskodex für die Organisation des Devisenhandels durch die Mitglieder . Der Kodex besagt, daß ein Devisenhändler in einem Büro oder einer Zweigstelle eines Mitglieds nicht für eigene Rechnung Devisengeschäfte abschließen darf, ausser wenn er von seinem Vorgesetzten oder der Direktion für jedes einzelne Geschäft eine Genehmigung erhalten hat . Wollen andere Arbeitnehmer eines Mitglieds Devisengeschäfte tätigen, so haben sie sie ohne Mitarbeit der Arbitrage-Abteilung ihres Büros oder der Zweigstelle über das Büro abzuwickeln, in dem sie ein Konto haben . Hat das Mitglied nur eine Niederlassung, so haben die anderen Arbeitnehmer die Geschäfte über ein Konto bei einer anderen, rechtlich selbständigen Bank vorzunehmen .

Rundschreiben mit Richtlinien für die Überweisungsart Swift und den übrigen Zahlungsverkehr in ausländischen Währungen zwischen Devisenbanken

( 40 )

Dieses VDB-Rundschreiben enthält vor allem Bestimmungen dafür, wann eine Überweisung als zu einem bestimmten Valutadatum eingegangen angesehen werden kann, sowie eine Liste der festen ausländischen Korrespondenten .

Vereinbarung betreffend "open-open "-

Telefonleitungen

( 41 )

In dieser Vereinbarung zwischen der VDB und der VWM ( sowie in einem zu ihrer Durchführung von der VDB ausgearbeiteten Rundschreiben ) ist festgelegt, daß keine sogenannten open-open-Telefonleitungen verwendet werden dürfen . Das sind telefonische Verbindungen zwischen Bank und Devisenhändlern, bei denen auch Arbitrageure anderer Banken mithören können . Derartige Verbindungen könnten der Anonymität der Parteien und der Vertraulichkeit ihrer Vereinbarungen Abbruch tun, die die Parteien als Grundlage für die Tätigkeit des Devisenhändlers ansehen .

Vereinbarung betreffend die Prämierung von Sparleistungen

( 42 )

Diese zwischen der CVO und den repräsentativen Organisationen des Einzelhandels getroffene Vereinbarung sieht einen Verhaltenskodex für die Prämierung von Sparleistungen vor . Der Verhaltenskodex soll verhindern, daß die Banken bei der Prämierung

von Sparleistungen in einen als unlauter angesehenen Wettbewerb mit dem Einzelhandel treten, und sieht vor, daß sie grundsätzlich nur branchenverwandte Güter und Dienstleistungen anbieten, um Spargelder anzulocken . Die Banken dürfen auch Freizeitveranstaltungen ( oder Abonnements bzw . Preisvergünstigungen für Abonnements ) anbieten .

Vereinbarung betreffend "actie-accept "-

Überweisungen

( 43 )

Diese zwischen der NBV, der Rabobank, dem Nederlandse Spaarbankbond und der Postbank getroffene Vereinbarung schreibt eine einheitliche Provision vor, die der Schuldnerbank von der einziehenden Bank für die Bearbeitung der sogenannten "actie-accept"-Überweisungen gutgeschrieben wird . Dabei handelt es sich um überwiegend freiwillige Überweisungen, die hauptsächlich karitativen Zwecken dienen .

E . Bemerkungen Dritter

( 44 )

Nach der Veröffentlichung der Zusammenfassung der beibehaltenen Regelungen gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr . 17 hat die Kommission Bemerkungen Dritter erhalten .

Die Bemerkungen haben die Kommission veranlasst, einen Vorbehalt bezueglich der von der Stichting Bureau Kredietregistratie getroffenen Vereinbarung hinsichtlich der Teilnahme von nicht in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften am System der Kreditregistrierung der Stichting auszusprechen . Im übrigen haben die Bemerkungen die Kommission nicht veranlasst, ihren Standpunkt zu ändern .

II . RECHTLICHE BEURTEILUNG

A . Artikel 85 Absatz 1

1 . Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

( 45 )

Die Banken, die anderen beteiligten Finanzinstitute und die Devisenhändler sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 . Die NBV, VDB, SBC, VBOL, VEH und VWM sowie die CVO, in der die Unternehmen organisiert sind, stellen Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung dar .

2 . Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

( 46 )

Die beibehaltenen Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Die beibehaltenen Geschäftsbedingungen und Beschlüsse sind Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne dieser Bestimmung . Dies gilt auch für weiterhin gültige Rundschreiben, die die betreffenden Organisationen aufgrund der ihnen übertragenen Befugnisse verfasst haben und die darauf

abzielen, das Verhalten der beteiligten Mitglieder und der angeschlossenen Unternehmen tatsächlich zu beeinflussen .

3 . Einschränkung des Wettbewerbs

3.1 . Regelungen, die den Wettbewerb nicht einschränken

( 47 )

Die Kommission ist der Ansicht, daß die nachstehenden Regelungen den Wettbewerb nicht oder nicht spürbar einschränken und deshalb nicht unter das Verbot in Artikel 85 Absatz 1 fallen .

( 48 )

Geschäftsbedingung I ( Einführung ),

Artikel 15

bis 19

Diese Artikel enthalten Bestimmungen über die Behandlung von Dokumentenakkreditiven und Aufträgen für Akzepte und Inkasso ( siehe Ziffer 29 ).

Rundschreiben betreffend den Devisenhandel von Devisenhändlern für eigene Rechnung

Dieses Rundschreiben enthält einen Verhaltenskodex für die Organisation des Devisenhandels durch die VDB-Mitglieder ( siehe Ziffer 39 ).

Rundschreiben mit Richtlinien für die Überweisungsart Swift und den übrigen Zahlungsverkehr in ausländischen Währungen zwischen Devisenbanken

Dieses Rundschreiben enthält bestimmte praktische Regeln für bestimmte Überweisungen ( siehe Ziffer 40 .)

Vereinbarung betreffend "open-open "-

Telefonleitungen

Diese Vereinbarung regelt die Beteiligung Dritter bei telefonischen Verbindungen zwischen Devisenhändlern und Banken ( siehe Ziffer 41 ).

Die vorgenannten vier Regelungen betreffen nicht Gebühren oder andere für den Wettbewerb bedeutende Bedingungen und hindern in ihrer heutigen Form die beteiligten Unternehmen nicht oder nicht spürbar daran, tatsächlich miteinander zu konkurrieren .

( 49 )

Geschäftsbedingung XIII ( Devisen -

geschäfte ), Geschäftsbedingung für den Valutanotierungsausschuß

Diese Geschäftsbedingung, die die Festsetzung der Referenzdevisenkurse betrifft ( siehe Ziffern 31 und 32 ), schränkt in der heutigen Form den Wettbewerb nicht mehr spürbar ein . Sie hat lediglich zur Folge, daß Durchschnittskurse zustande kommen, die - namentlich im Finanz - und Handelsverkehr - als Bezugsgrundlage dienen . Diese Kurse kommen in

einem Verfahren zustande, das Angebot und Nach -

frage berücksichtigt, wobei ein tatsächlicher Handel mit den betreffenden Valuta stattfinden kann und auch stattfindet . Aufgrund der Auskünfte, die die VDB der Kommission - insbesondere über die tatsächliche Möglichkeit einer Arbitrage für die Marktteilnehmer in dieser Situation - erteilt hat, glaubt die Kommission feststellen zu können, daß die Kurse in einem Verfahren zustande kommen, in dem der Wettbewerb zum Tragen kommen kann und in dem die Beschlüsse der Marktteilnehmer von den Kursen beeinflusst werden, die zu diesem Zeitpunkt ausserhalb des "Fixing" durch andere Vorgänge zwischen verschiedenen Marktparteien in den Niederlanden und im Ausland bestimmt werden .

Die während des "Fixing" zustande gekommenen Durchschnittskurse sind nicht verbindlich . Banken, Devisenhändlern und anderen Marktparteien steht es völlig frei, angesichts der Marktlage und der Art der Transaktion die An - und Verkaufskurse zu vereinbaren, die sie für wichtig halten . Dabei stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl, wie die Anwendung von Durchschnittskursen oder von günstigeren und ungünstigeren An - und Verkaufskursen mit oder ohne Berechnung von Provisionen .

( 50 )

Beschluß betreffend den Gebrauch

portofreier Umschläge

Der Beschluß betreffend Gebrauch portofreier Umschläge ( siehe Ziffer 34 ) schränkt den Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken nicht spürbar ein . Die Versorgung der Kunden mit portofreien Umschlägen hat nicht den Charakter einer unabhängigen Dienstleistung, für die ein eigener Markt besteht und die nicht einem bestimmten Bankdienst zugeordnet ist . Es kann angenommen werden, daß die Kosten für die Versorgung der Kunden mit portofreien Umschlägen Teil der Allgemeinkosten der Banken sind, und zwar nur ein relativ unbedeutender Teil . In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß der Beschluß es den Banken frei stellt, ob sie ihre Kunden mit portofreien Umschlägen versorgen oder nicht und daß in der Praxis von dieser Freiheit auf unterschiedliche Weise Gebrauch gemacht wird .

Angesichts der obengenannten Umstände und der Marktstellung von PTT bezueglich portofreier Umschläge und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß - nach Auskünften der Parteien an die Kommission - die Banken in bezug auf andere Güter oder Dienstleistungen keine ähnlichen Entscheidungen getroffen oder ähnliche Vereinbarungen geschlossen haben, erscheint die Schlußfolgerung der Kommission gerechtfertigt, daß der Beschluß den Wettbewerb zwischen den Banken nicht spürbar einschränkt .

( 51 )

Beschluß betreffend den Verkauf von

Geschenkbons

Der Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons ( siehe Ziffer 35 ) schränkt den Wettbewerb

zwischen den beteiligten Banken ebensowenig spürbar ein, da - wie auch die beteiligten Parteien erklärt haben - der Verkauf von Geschenkbons eine unbedeutende Nebentätigkeit wäre . Der Beschluß schränkt auch nicht spürbar den Wettbewerb zwischen den Händlern ein, die die Erzeugnisse verkaufen, auf die sich die Geschenkbons beziehen .

( 52 )

Rundschreiben betreffend Termin -

geschäfte in ausländischen Währungen

Dieses Rundschreiben, das eine vom Kunden zu erbringende zusätzliche Sicherheit für Termingeschäfte in ausländischen Währungen betrifft ( siehe Ziffer 38 ), schränkt den Wettbewerb zwischen Banken nicht spürbar ein, da es diesen freisteht, die zusätzliche Sicherheit zu fordern, und sie gegebenenfalls auch mit dem Kunden eine für ihn günstigere Absprache treffen können .

( 53 )

Vereinbarung betreffend die Prämierung von Spardienstleistungen

Die Vereinbarung betreffend die Prämierung von Spardienstleistungen ( siehe Ziffer 42 ) schränkt den Wettbewerb nicht spürbar ein, da den Banken freisteht, Prämien in Form von Gütern oder Dienstleistungen anzubieten, die in den Bereich der normalen Tätigkeiten der Banken fallen; übrigens legt die Vereinbarung nicht fest, welche Tätigkeiten als derartige Tätigkeiten anzusehen sind und welche nicht .

3.2. Den Wettbewerb einschränkende Regelungen

( 54 )

Die Kommission ist der Auffassung, daß die nachstehenden Regelungen den Wettbewerb einschränken :

Beschluß betreffend einheitliche Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern

Dieser Beschluß ( siehe Ziffer 33 ) schränkt die Möglichkeiten der beteiligten Unternehmen ein, aufgrund ihrer eigenen Kosten - und Rentabilitätssituation und im Rahmen ihrer eigenen Geschäfts - und Betriebspolitik selbständig die Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern an ihre Kunden festzulegen . Somit schränkt er bezueglich dieser Dienstleistungen den Wettbewerb zwischen den Banken ein .

( 55 )

Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks

Diese Rundschreiben, die Verfahren und Modalitäten für eine vereinfachte, schnellere Verrechnung von Schecks in Gulden und Devisen vorsehen ( siehe Ziffer 36 ), schränken ebenfalls den Wettbewerb ein, indem sie die Möglichkeiten der beteiligten Banken einschränken, bilateral noch vereinfachtere und

schnellere Bearbeitungsverfahren und damit auch günstigere Valutierungsdaten miteinander zu vereinbaren. Damit werden ihre Möglichkeiten eingeschränkt, alle Mittel optimal zu nutzen, die ihnen ohne die Rundschreiben zur Verfügung stuenden, um in ihren bilateralen Beziehungen zu anderen Banken möglichst günstige Bedingungen zu erlangen und sie ihren Kunden zugute kommen zu lassen . Somit wird bezueglich der betreffenden Dienstleistungen der Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken um die Gunst der Kunden indirekt eingeschränkt .

( 56 )

Vereinbarung betreffend "actie-accept "-

Überweisungen

Die Vereinbarung betreffend "actie-accept"-Überweisungen, die für solche Überweisungen eine Provision zwischen den Banken vorsieht ( siehe Ziffer 43 ), ist ebenfalls als wettbewerbsbeschränkend anzusehen . Die Vereinbarung schränkt namentlich die Möglichkeiten der beteiligten Banken ein, bilateral günstigere Kostenerstattungen zu vereinbaren, und alle Mittel optimal zu nutzen, die ihnen ohne die Vereinbarung zur Verfügung stuenden, um in ihren bilateralen Beziehungen zu anderen Banken möglichst günstige Bedingungen zu erlangen und sie ihren Kunden zugute kommen zu lassen . Somit wird bezueglich der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den betreffenden Überweisungen der Wettbewerb zwischen den beteiligten Banken um die Gunst der Kunden indirekt eingeschränkt .

( 57 )

Die in den Ziffern 54, 55 und 56 genannten Regelungen schränken den Wettbewerb spürbar ein .

Die von diesen Regelungen betroffenen Banken weisen mehr als 90 % der Einlagen auf, die bei den in den Niederlanden tätigen Banken gemacht werden, und mehr als 90 % der Bilanzsummen aller dieser Banken .

4 . Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

4.1 . Regelungen, die den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigen

(58 )

Die nachstehenden, den Wettbewerb einschränkenden Regelungen beeinträchtigen nach Ansicht der Kommission den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar :

Beschluß betreffend einheitliche

Bedingungen für die Vermietung

von Schließfächern

Diese Regelungen beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar, da die betreffende Dienstleistung ihrer Art nach nicht oder nur geringfügig mit dem Handels - und übrigen Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten verbunden

ist und den Auskünften der beteiligten Parteien zufolge lediglich in unbedeutendem Masse von Benutzern aus anderen Mitgliedstaaten genutzt wird . Ausserdem bieten in den Niederlanden befindliche Zweigstellen von Banken anderer Mitgliedstaaten ( Zweigstellen, die 100 % Teil dieser Banken und von daher direkt im innerstaatlichen Dienstleistungsverkehr tätig sind ), diese Dienstleistung nur in ganz unbedeutendem Masse an .

( 59 )

Vereinbarung betreffend "actie-accept "-

Überweisungen

Auch diese Vereinbarung beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht spürbar. Die betroffenen Dienstleistungen können ausschließlich von in den Niederlanden niedergelassenen Banken erbracht werden, wobei sie nur in unbedeutendem Masse durch Zweigstellen von Banken aus anderen Mitgliedstaaten verrichtet werden . Ferner besteht aufgrund des überwiegend caritativen Zwecks der betreffenden Überweisungen keine oder nur eine geringfügige Verbindung zu dem Handels - und übrigen Dienstleistungsverkehr zwischen Mitgliedstaaten . Schließlich kann man davon ausgehen, daß zu den einziehenden Instituten, die letztlich die betreffenden Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen, keine oder kaum Institute gehören, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind .

4.2 . Die Regelungen, die den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen

( 60 )

Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird hingegen sehr wohl durch die Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks beeinträchtigt .

Da es sich hier um die Verrechnung von Schecks handelt, bei der mindestens ein in den Niederlanden Gebietsfremder betroffen ist, beeinträchtigen die Rundschreiben den Zahlungsverkehr und den Devisenhandel zwischen Mitgliedstaaten .

B . Artikel 85 Absatz 3

( 61 )

Die Rundschreiben betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks erfuellen die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für eine Freistellung aus den nachstehenden Gründen .

1 . Verbesserung der Bankdienstleistung

( 62 )

Die Rundschreiben führen zu einer Verbesserung des Zahlungssystems . Die Anwendung einheitlicher Verfahren und die Verwendung einheitlicher Formulare sowie die Tatsache, daß die den Scheck entgegennehmende Bank den Scheck nicht mehr zum Inkasso an die bezogene Bank schicken muß, sondern ihn nach einem kurzen Zeitraum der bezogenen Bank debitie -

ren kann, vereinfachen die Arbeit der Banken . Die Zentralisierung der Anwendung des Verrechnungsverfahrens durch jede Bank bei einem oder nur einigen ihrer Filialen trägt dazu ebenfalls bei . Die Verrechnung der Schecks erfolgt somit schneller .

2 . Vorteile für die Verbraucher

( 63 )

Den Verbrauchern kommt ein angemessener Anteil an den dadurch realisierten Verbesserungen zugute, da die Rundschreiben dazu führen, daß die Schecknehmer über die mit den Schecks bezahlten Beträge schneller verfügen können, als es bei normalen Inkasso-Verfahren der Fall war, bevor die vereinfachten Verfahren eingeführt wurden .

3 . Unerläßlichkeit der Beschränkungen

( 64 )

Die einheitlichen Valutierungstage geben eindeutig an, in welchem Zeitraum die Verrechnung stattzufinden hat, und ermöglichen die Anwendung der ebenfalls in den Rundschreiben vorgesehenen Sanktionen gegenüber Banken, die sich nicht an diesen Zeitraum halten, nämlich der Verpflichtung der bezogenen Bank, der anderen Bank Zinsen für den Betrag des Schecks für den Zeitraum zu bezahlen, um den die genannten Valutierungstage überschritten werden . Als Garantie für die Zuverlässigkeit und damit den Erfolg der vereinfachten, schnelleren Verrechnungsart sind diese Bestandteile der Absprachen von wesentlicher Bedeutung .

4 . Möglichkeiten für den Wettbewerb

( 65 )

Die Rundschreiben versetzen die beteiligten Banken nicht in die Lage, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Dienstleistungen auszuschalten, da sie die Beziehungen zwischen den Banken und ihren Kunden nicht unmittelbar regeln . Die Banken sind in ihren Beschlüssen über die Valutierungsdaten, die sie ihren Kunden gegenüber anwenden, weiterhin frei . Ausserdem sind die angewandten Valutierungstage bei der Verrechnung von Schecks nicht das einzige Gebiet, auf dem es einen Wettbewerb im Bereich der Schecks gibt . Schließlich haben die Schecknehmer die Wahl zwischen der Annahme von Schecks und anderen Zahlungsformen.

C . Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr . 17

( 66 )

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 wird diese Entscheidung am 10 . Mai 1988 wirksam, d . h . zu dem Zeitpunkt, zu dem die VDB der Kommission die geänderte Form der Rundschreiben, auf die sich die in der Entscheidung enthaltene Freistellung bezieht, zugesandt hat .

( 67 )

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wird die Freistellung angesichts der Tragweite der Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Tatsache,

daß durch die technische Entwicklung Veränderungen eintreten können, vorläufig für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt .

( 68 )

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 ist die VDB verpflichtet, die Kommission unverzueglich über jede direkte oder indirekte Ergänzung oder Änderung der Rundschreiben zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlaß, gemäß Artikel 85 Absatz 1 gegen die nachstehenden, von der Nederlandse Bankiersvereniging angemeldeten Regelungen einzuschreiten :

- Geschäftsbedingung I ( Einführung ), Artikel 15 bis 19,

- Geschäftsbedingung XIII ( Devisengeschäfte ), Geschäftsbedingung für den Valutanotierungsausschuß, in der den Mitgliedern der Vereniging van Deviezenbanken mit Rundschreiben vom 12 . April 1989 von dieser Vereinigung mitgeteilten Fassung,

- Beschluß betreffend einheitliche Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern,

- Beschluß betreffend Gebühren für den Gebrauch portofreier Umschläge,

- Beschluß betreffend den Verkauf von Geschenkbons,

- Rundschreiben betreffend Termingeschäfte in ausländischen Währungen,

- Rundschreiben betreffend den Devisenhandel von Devisenhändlern für eigene Rechnung,

- Rundschreiben mit Richtlinien für die Überweisungsart "Swift" und den übrigen Zahlungsverkehr in ausländischen Währungen zwischen Devisenbanken,

- Vereinbarung betreffend "open-open"-Telefonleitungen,

- Vereinbarung betreffend die Prämierung von Spardienstleistungen,

- Vereinbarung betreffend "actie-accept"-Überweisungen .

Artikel 2

Gemäß Artikel 85 Absatz 3 wird Artikel 85 Absatz 1 für die Rundschreiben der Vereniging van Deviezenbanken betreffend vereinfachte Verrechnungsverfahren für Gulden - und Devisenschecks für den Zeitraum vom 10 . Mai 1988 bis einschließlich 9 . Mai 1998 für nicht anwendbar erklärt .

Artikel 3

Die Vereniging van Deviezenbanken ist verpflichtet, die Kommission unverzueglich über jede direkte oder indirekte Ergänzung oder Änderung der in Artikel 2 genannten Rundschreiben zu unterrichten .

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmensvereinigungen und Unternehmen gerichtet :

- Nederlandse Bankiersvereniging,

Keizersgracht 706,

NL-1017 EW Amsterdam;

- Vereniging van Deviezenbanken,

Keizersgracht 706,

NL-1017 EW Amsterdam;

- Vereniging van Wisselsmakelaars,

Keizersgracht 706,

NL-1017 EW Amsterdam;

- die Mitglieder des ehemaligen College van Overleg van de Gezamelijke Banken, die neben der Nederlandse Bankiersvereniging die folgenden sind :

- Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Börenleen -

bank BA,

Cröselaan, 18,

NL-3521 CB Utrecht;

- Nederlandse Spaarbankbond,

Singel 236,

NL-1016 AB Amsterdam;

- Postbank NV,

Haarlemmerweg, 506-512,

NL-1014 BL Amsterdam .

Brüssel, den 19 . Juli 1989

Für die Kommission

Sir Leon BRITTAN

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62.(2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63 .

( 3) ABl . Nr . C 282 vom 5 . 11 . 1988, S . 4 .

ANHANG Die in den Ziffern 18, 19 und 20 der Entscheidung genannten Regelungen betrafen im einzelnen die nachstehenden, von den beteiligten Finanzinstituten anzuwendenden Bedingungen :

1 .

Geschäftsbedingung I ( Einführung ), Artikel 1 bis 14

Diese Bestimmungen enthielten zahlreiche allgemeine Regeln, die von den Mitgliedern der NBV, VDB, SBC und VBOL bei der Anwendung der anderen Regelungen beachtet werden mussten . Die Regeln betrafen insbesondere die Zahlung von Provisionen und Gebühren und die Art und Weise, in der Provisionen auf den Rechnungen aufzuführen waren . Die Regeln sahen auch vor, daß alle Beträge, die aufgrund der Geschäftsbedingungen zu zahlen waren, auf 0,10 Gulden oder ein vielfaches davon aufgerundet wurden . Ferner war vorgesehen, daß die Mitglieder bei der Anwendung von Mindestprovisionen alle Fremdkosten, wie Porto -, Kommunikations - und Korrespondenzkosten an ihre Kunden weitergeben mussten .

2 .

Geschäftsbedingung II ( Zahlungsverkehr allgemein )

Diese Geschäftsbedingung, die für die Mitglieder der NBV galt, schrieb Mindestprovisionen für eine Reihe von Dienstleistungen vor, die im allgemeinen im Zahlungsverkehr vorgenommen werden :

- Provisionen, die die Banken ihren Kunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der telefonischen Annahme und Bearbeitung von Aufträgen, für Einzahlungen an der Kasse auf Konten von Dritten, für Zahlungen an Nicht-Kontoinhaber und für die Ausstellung eines Schecks auf die bezogene Bank oder eine Bank im Ausland in Rechnung zu stellen hatten ( Artikel 1 bis 5 und 9 );

- Provisionen, die die Banken sowohl ihren Kunden als auch untereinander für Bankkredite zu berechnen hatten ( Artikel 6 bis 8 ).

3 .

Geschäftsbedingung III ( inländischer Zahlungsverkehr )

Dieser Geschäftsbedingung zufolge hatten die Mitglieder der NBV ihren Kunden für die Bearbeitung von auf Gulden ausgestellten Schecks, bei denen es sich nicht um Bar - und Euroschecks handelte ( Artikel 1 ), und für die Bearbeitung und Durchführung von Zahlungen in ausländischer Währung zwischen Gebietsansässigen sowohl per Überweisung als per Scheck ( Artikel 2 ) Mindestprovisionen zu berechnen .

4 .

Geschäftsbedingung IV ( Euroschecks )

Diese für die Mitglieder der VDB und SBC verpflichtende Geschäftsbedingung schrieb Mindestprovisionen vor, die die Banken ihren Kunden für die Ausgabe der Euroscheckkarte ( Artikel 1 ), für die Barauszahlung und das Inkasso von Euroschecks über einen 500 Gulden übersteigenden Betrag ( Artikel 2) und für die Barauszahlung und das Inkasso von durch die Bank im Ausland garantierten Schecks, mit Ausnahme einheitlicher Euroschecks ( Artikel 3 ), zu berechnen hatten .

5 .

Geschäftsbedingung V ( Reiseverkehr )

Gemäß dieser Geschäftsbedingung hatten die Mitglieder der VDB Mindestprovisionen in Rechnung zu stellen :

- ihren Kunden für den An - oder Verkauf ausländischer Banknoten oder Reiseschecks ( Artikel 1 und 2 );

- Banken im Ausland für die Aufbewahrung von Reiseschecks der betroffenen ausländischen Bank bei einem VDB-Mitglied ( Artikel 3 ).

6 .

Geschäftsbedingung VI ( ausländischer Zahlungsverkehr )

Diese Geschäftsbedingung schrieb den VDB-Mitgliedern vor, Mindestprovisionen zu berechnen :

- ihren Kunden für die Überweisung oder die Annahme von Beträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden ( Artikel 1 ), zwischen einem Konto eines Gebietsansässigen in den Niederlanden und einem Konto, das er auf seinen eigenen Namen im Ausland führte ( Artikel 2 ) oder zwischen Gebietsfremden, unabhängig davon, wo die Konten geführt wurden ( Artikel 3 ), für Dienstleistungen

im Zusammenhang mit einer Devisenerlaubnis der niederländischen Zentralbank ( Artikel 4 ), für das Abschließen und Verlängern eines Termingeschäfts in ausländischer Währung ( Artikel 5 ) und für die Bearbeitung und Zurücksendung unbezahlter Schecks ( Artikel 6 );

- anderen Banken für bestimmte der in Artikel 1 bis 6 genannten Dienstleistungen .

Der Geschäftsbedingung zufolge brauchte die Provision für die Überweisung oder Verbuchung von Beträgen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden für bestimmte Effektengeschäfte, die über ein VDB-Mitglied abgewickelt wurden, nicht berechnet zu werden .

7 .

Geschäftsbedingung VII ( Akkreditive )

Nach dieser Geschäftsbedingung hatten die NBV-Mitglieder für verschiedene Dienstleistungen auf dem Gebiet von Akkreditiven Mindestprovisionen zu berechnen ( Artikel 1 bis 12 ). Bei dem grössten Teil dieser Dienstleistungen handelte es sich dabei um Provisionen sowohl für andere Banken als auch für Kunden .

8 .

Geschäftsbedingung VIII ( Akzepte, Wechselbürgschaften und spätere Zahlungen )

Nach dieser Geschäftsbedingung hatten die NBV-Mitglieder anderen Banken und Kunden für die Annahme eines Wechsels, das Zeichnen einer Promesse, die Übernahme einer Wechselbürgschaft, die Verpflichtung, eine Zahlung später vorzunehmen oder diese Leistungen von einem Dritten vornehmen zu lassen ( Artikel 1 bis 3 ), Mindestprovisionen zu berechnen .

9 .

Geschäftsbedingung IX ( Sicherheiten )

Aufgrund dieser Geschäftsbedingung hatten die NBV-Mitglieder anderen Banken und Kunden für das Erteilen verschiedener Sicherheiten und damit zusammenhängende Dienstleistungen ( Artikel 1 bis 6 ) Mindestprovisionen zu berechnen .

10 .

Geschäftsbedingung X ( Inkassos )

Diese Geschäftsbedingung schrieb den NBV-Mitgliedern vor, für eine Reihe von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Inkassos anderen Banken und Kunden Mindestprovisionen zu berechnen ( Artikel 1 bis 4 ).

11 .

Geschäftsbedingung XI ( verschiedene Dienstleistungen )

Diesen Bestimmungen zufolge hatten die NBV-Mitglieder für verschiedene Arten von Dienstleistungen Mindestprovisionen zu berechnen .

Dabei handelte es sich erstens um administrative Dienstleistungen für Kunden im Effektenhandel ( Artikel 1 bis 3 ). Für dieselben und andere administrative Dienstleistungen, die im Effektenhandel für ausländische Berufskollegen erbracht wurden, sah Artikel 4

eine besondere Gebühr vor, die auf Initiative der VEH zwischen der NBV, der VDB und der VEH vereinbart worden war .

Zweitens sahen die Bestimmungen Mindestprovisionen vor, die VBV-Mitglieder ihren Kunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Gegenständen, der Miete von Schließfächern und der Nutzung von Nachtschließfächern zu berechnen hatten ( Artikel 5 bis 7 ).

Schließlich schrieben die Bestimmungen Mindestprovisionen vor, die die NBV-Mitglieder Kunden und bei einigen Dienstleistungen auch anderen Banken für eine Reihe anderer Dienstleistungen, wie der Erteilung von Bankinformationen, der Vermittlung beim Ankauf von Staatsanleihen und der Abgabe einer Bankerklärung für einen Bewerber für öffentliche Aufträge ( Artikel 8 bis 11 ), zu berechnen hatten .

12 .

Geschäftsbedingung XII ( Valutierung )

Diese Geschäftsbedingung schrieb den NBV-Mitgliedern vor, an welchem Tag zu debitierende und zu kreditierende Beträge auf Kontokorrentkonten valutiert, d . h . in die Zinsberechnung aufgenommen werden mussten .

Nach der Geschäftsbedingung durften die zwischen Banken zu debitierenden bzw . zu kreditierenden Beträge in der Regel nicht nach bzw . nicht vor dem Tag der Verrechnung zwischen den beteiligten Banken valutiert werden, während die Mitglieder für Kontokorrentkonten von Kunden den Valutierungstag mindestens einen oder mehrere Tage vor oder nach dem obengenannten Tag der Verrechnung festzulegen hatten .

13 .

Geschäftsbedingung XIII ( Devisengeschäfte )

Diese Geschäftsbedingung bestand aus mehreren Teilen . Die VDB hat die nachstehenden Teile völlig ausser Kraft gesetzt :

13.1 .

Geschäftsbedingung betreffend Valutageschäfte

Nach dieser Geschäftsbedingung durften die Mitglieder der VDB bei Valutageschäften ( bei denen es sich nicht um An - oder Verkauf ausländischer Banknoten handelt ) ihren Kunden keine günstigeren Kurse und Margen berechnen, als die von dem sogenannten Valutanotierungsausschuß festgestellten Kurse und die in dieser Geschäftsbedingung festgelegten Mindestmargen .

Nur wenn der Transaktionswert in einer Währung den Wert von 250 000 Gulden überstieg, durfte ein VDB-Mitglied - unter der Voraussetzung eines ausdrücklichen Antrags des Kunden - einen günstigeren Kurs und eine günstigere Marge anwenden .

Die Geschäftsbedingung bezog sich auch auf Termingeschäfte ( Artikel 1 bis 8 ).

13.2 .

Geschäftsbedingung betreffend Geschäfte mit ausländischen Banknoten

Gemäß dieser Geschäftsbedingung durften die VDB-Mitglieder beim An - und Verkauf ausländischer Banknoten gegenüber Kunden keine günstigeren Kurse und Margen anwenden als die von dem sogenannten Notierungsausschuß für ausländische Banknoten festgelegten Kurse und die in dieser Geschäftsbedingung festgelegten Margen .

Nur wenn der Gegenwert des Bankgeschäfts mehr als 5 000 Gulden betrug, durfte ein VDB-Mitglied einen günstigeren Kurs anwenden ( Artikel 1 bis 4 ).

13.3 .

Geschäftsbedingung betreffend den Notierungsausschuß für ausländische Banknoten

Der Notierungsausschuß für ausländische Banknoten, dessen vier Mitglieder vom VDB-Vorstand ernannt wurden, hatte dieser Geschäftsbedingung zufolge die Aufgabe, täglich die Durchschnittskurse für ausländische Banknoten festzustellen .

Die vier Mitglieder des Notierungsausschusses waren praktisch Vertreter von vier der fünf grössten Banken ( der Algemene Bank Nederland, der Rabobank, der Amsterdam-Rotterdam Bank und der Nederlandse Middenstandsbank ), die den Kurs telefonisch festlegten .

Die Geschäftsbedingung bestimmte ferner, daß der VDB-Vorstand die Mindestmargen feststellte, um die die VDB-Mitglieder die Kurse zu verringern oder zu erhöhen hatten, um zu den von ihnen anzuwendenden An - und Verkaufskursen zu kommen . Die Margen wurden anschließend in der vorstehend in Ziffer 13.2 genannten Geschäftsbedingung "Geschäfte mit ausländischen Banknoten" ( Artikel 1 bis 4 ) festgelegt .

14 .

Geschäftsbedingung XIV ( Geschäftsbedingung der VBOL )

Dieser Geschäftsbedingung zufolge hatten die Mitglieder der VBOL Mindestprovisionen für ihre Vermittlung bei Privatkrediten und bei Geschäften zu berechnen, bei denen derartige Kredite einem Dritten übertragen wurden .

15 .

Geschäftsbedingung der VWM

Diese Geschäftsbedingung schrieb insbesondere einheitliche Provisionen vor, die die VWM-Mitglieder für ihre Vermittlung bei Geschäften mit Staatsanleihen zu berechnen hatten, sowie Mindestprovisionen für ihre Vermittlung beim Zustandekommen nationaler und internationaler Einlagen zwischen Banken .

In der Geschäftsbedingung war ausdrücklich festgelegt, daß es den VWM-Mitgliedern untersagt war, niedrigere als die in der Geschäftsbedingung selbst oder von der VWM in Absprache mit der NBV bzw . der VDB festgelegten Provisionen zu berechnen . Die VWM-Mitglieder durften ferner ihren Geschäftskunden keine Vergütungen oder Leistungen einräumen, mit Ausnahme bestimmter Vergünstigungen, die sie VDB-Mitgliedern bei bestimmten Transaktionen in ausländischen Währungen gewähren durften .

16 .

Vereinbarung betreffend Vermittlung bei Währungstransaktionen

Zwischen VDB und VWM gab es eine Vereinbarung, aufgrund deren die VDB-Mitglieder, wenn sie bei Währungstransaktionen die Vermittlung Dritter in Anspruch nehmen sollten,

- in allen Fällen, in denen sie einen in den Niederlanden niedergelassenen Devisenhändler einschalteten ( auch für internationale Einlagen ) ausschließlich von Dienstleistungen der VWM-Mitglieder Gebrauch machen sollten;

- wenn sie einen im Ausland niedergelassenen Händler einschalteten, keine inländische Gegenpartei akzeptieren sollten ( mit Ausnahme bei internationalen Einlagen ).

17 .

VDB-Rundschreiben betreffend Telex - und Portokosten

Dieses Rundschreiben sah vor, daß die VDB-Mitglieder die Fakturierung von Telex - und Portokosten untereinander abschaffen .

Dem Rundschreiben zufolge mussten die VDB-Mitglieder derartige Kosten an ihre Kunden weitergeben .

18 .

NBV-Rundschreiben betreffend Prämierung von Bankdienstleistungen

Dieses Rundschreiben enthielt einen Verhaltenskodex für die NBV-Mitglieder, auf dessen Grundlage diese lediglich für die Eröffnung von Sparbüchern und nicht für die Eröffnung von Girokonten, für Kreditvergabe, Versicherungsvermittlung und Dienstleistungen auf dem Gebiet von Reisen Geldprämien anbieten durften . Darüber hinaus durfte die Geldprämie nicht über 7,50 Gulden liegen und nur im Rahmen von zeitlich begrenzten Aktionen erteilt werden . Das Rundschreiben diente der Durchführung der viel weniger weit gehenden, in Ziffer 42 der Entscheidung genannten Vereinbarung betreffend die Prämierung von Sparleistungen .

Top