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Document 31987L0310

Richtlinie 87/310/EWG der Kommission vom 3. Juni 1987 zur Anpassung der Richtlinie 76/890/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen an den technischen Fortschritt

ABl. L 155 vom 16.6.1987, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 31989L0336

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1987/310/oj

31987L0310

Richtlinie 87/310/EWG der Kommission vom 3. Juni 1987 zur Anpassung der Richtlinie 76/890/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 155 vom 16/06/1987 S. 0027 - 0028


*****

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 3. Juni 1987

zur Anpassung der Richtlinie 76/890/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen an den technischen Fortschritt

(87/310/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/890/EWG des Rates vom 4. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funk-Entstörung bei Leuchten mit Starter für Leuchtstofflampen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/447/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der in der Zwischenzeit gewonnenen Erfahrung und des derzeitigen Standes der Technik im Bereich der Funkstörungen hat CENELEC eine neue Norm festgelegt, die die Vorschriften im Anhang der Richtlinie 76/890/EWG anpasst.

Um den Wortlaut der Richtlinie 76/890/EWG zu entlasten, ist es angezeigt, im technischen Anhang nur die Fundstelle der neuen Europäischen Norm EN 55015 des CENELEC aufzuführen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellugnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Funkstörungen verursachenden Geräten an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 76/890/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 1988 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 31. Dezember 1988 in bezug auf das freie Inverkehrbringen und die Verwendung der elektrischen Geräte gemäß Artikel 4 der Richtlinie 76/890/EWG und ab 31. Dezember 1989 in bezug auf das Verbot des Inverkehrbringens gemäß Artikel 2 an.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juni 1987

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 22.

(2) ABl. Nr. L 247 vom 7. 9. 1983, S. 10.

ANHANG

1.2 // 1. (1) // ANWENDUNGSBEREICH // // Diese Bestimmungen gelten für Leuchten mit Startern für Leuchtstofflampen. // // Die Abschnitte 2.2 ff. gelten für Leuchten, die zum Gebrauch in Wohngebieten bestimmt sind. Für nicht entstörte Leuchten gilt nur Abschnitt 2.1. // 2. // ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN // 2.1. // Vermerk auf den nichtentstörten Leuchten // // Der Vermerk »nicht entstörte Leuchten - Betrieb nur ausserhalb von Wohngebieten" muß auf den Leuchten angebracht werden. // // Dieser Vermerk ist zu verwenden bis der Ausschuß zur Anpassung an den technischen Fortschritt eine andere Lösung gefunden hat. // // Anmerkung: Für die Bestimmung des Begriffs »ausserhalb von Wohngebieten" sind die einzelstaatlichen Verwaltungen zuständig. // 2.2. // Mindestwert der Einfügungsdämpfung // // Der Mindestwert der Einfügungsdämpfung muß von mindestens 80 % der seriengefertigten Leuchten mit einer Sicherheit von 80 % eingehalten werden. // // Die Methoden zur Anwendung der Mindestwerte der Einfügungsdämpfung sind unter Abschnitt 3 angegeben. // 3. // ANWENDBARE VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER FUNKSTÖRUNGEN // // Die obengenannten Geräte müssen nachstehender Norm entsprechen:

EUROPÄISCHE NORM

(festgelegt von CENELEC, 2, rü Bréderode, Boîte 5, 1 000 Brüssel)

1.2.3.4 // // // // // Nummer // Titel // Ausgabe // Datum // // // // // EN 55015 // Grenzwerte und Meßverfahren für Funkstörungen von Leuchsttofflampen und Leuchtstofflampenleuchten // 1 // Februar 1987 // // // //

(1) Ziffer 1 des Anhangs der Richtlinie 76/890/EWG des Rates.

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