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Document 31982R0032

Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

OJ L 4, 8.1.1982, p. 11–13 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 024 P. 146 - 149
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 024 P. 146 - 149
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 014 P. 190 - 192
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 014 P. 190 - 192
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 005 P. 111 - 112
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 004 P. 86 - 87
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 004 P. 86 - 87

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2007; Aufgehoben durch 32007R0433

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/32/oj

31982R0032

Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 004 vom 08/01/1982 S. 0011 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0190
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0190
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0146


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 32/82 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 1982

zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (3), sind die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen festgelegt worden.

Wegen der Marktlage in der Gemeinschaft und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die zur Zeit für Interventionsankäufe in Frage kommen, empfiehlt es sich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Sondererstattungen bei der Ausfuhr für diese Erzeugnisse gewährt werden können, wenn sie für bestimmte Drittländer bestimmt sind und zu einer Reduzierung der Interventionsankäufe führen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Erzeugnisse, die den in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Bedingungen entsprechen, können Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für Ausfuhren in bestimmte Drittländer von frischem oder gekühltem Fleisch in Form von ganzen Tierkörpern, halben Tierkörpern, »quartiers compensés", Vordervierteln und Hintervierteln.

Artikel 2

(1) Die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr wird von der Vorlage des Nachweises abhängig gemacht, daß die Ausfuhrerzeugnisse von männlichen ausgewachsenen Rindern stammen.

(2) Dieser Nachweis wird auf Antrag der Interessenten durch eine Bescheinigung gemäß dem im Anhang beigefügten Muster erbracht, die von der Interventionsstelle oder einer anderen Stelle ausgestellt wird, welche von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden und in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt werden, hiefür bezeichnet wird. Dieses Dokument ist den Zollbehörden bei der Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle der Erzeugnisse und für die Erteilung der in Artikel 2 genannten Bescheinigung fest. Diese Bedingungen können einen Hinweis auf eine Mindestmenge enthalten.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugnisse in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft oder der Lieferung an die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (4) genannten Bestimmungen nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Kennzeichnung jedes einzelnen Erzeugnisses entweder durch eine unlöschbare Markierung oder durch Plombierung eines jeden Viertels. Die Schlachtung und Kennzeichnung erfolgen in dem vom Beteiligten angegebenen Schlachthof in dem unter Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Antrag.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 20. Januar 1982 die zur Anwendung dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen mit. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten vor dem 20. Februar 1982 ihre etwaigen Bemerkungen mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. März 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

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