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Document 31978L0507

Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 zur Anpassung der Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

ABl. L 155 vom 13.6.1978, p. 31–33 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/507/oj

31978L0507

Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 zur Anpassung der Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 155 vom 13/06/1978 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0136
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0120
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0136
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0186
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0186


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19. Mai 1978 zur Anpassung der Richtlinie 76/114/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (78/507/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), geändert durch die Beitrittsakte, insbesondere auf die Artikel 11, 12 und 13,

gestützt auf die Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Internationale Organisation für Normung (ISO) hat inzwischen 2 neue internationale Normen betreffend ein weltumfassendes Kodifizierungssystem eingeführt, mit dem einerseits der Hersteller eines Fahrzeugs (3) und andererseits das Fahrzeug (4) identifiziert werden können. Es ist daher zweckmässig, das System zur Identifizierung des Herstellers in die Richtlinie 76/114/EWG zu übernehmen und gleichzeitig die Vorschriften der besagten Richtlinie an die ISO-Norm betreffend die Identifizierung eines Fahrzeugs anzugleichen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 76/114/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Vom 1. Oktober 1978 ab dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Schilder, die vorgeschriebenen Angaben, deren Lage und Anbringungsart beziehen, - für einen Fahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis, die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern,

- die Zulassung von Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr kommen, nicht untersagen,

sofern die Schilder, die vorgeschriebenen Angaben, deren Lage und Anbringungsart an diesem Fahrzeugtyp oder an diesen Fahrzeugen den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(2) Vom 1. Oktober 1981 ab dürfen die Mitgliedstaaten - die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Bescheinigung nicht mehr für einen Fahrzeugtyp ausstellen, dessen Schilder, vorgeschriebene Angaben sowie ihre Lage und Anbringungsart nicht den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Fahrzeugtypen verweigern, deren Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart nicht den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(3) Vom 1. Oktober 1981 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung von Fahrzeugen, die erstmals in Verkehr kommen, untersagen, deren Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Anlage und Anbringungsart nicht den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1. Oktober 1978 die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1978

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 1. (3)Norm ISO Nr. 3780 vom 1.2.1976. (4)Norm ISO Nr. 3779 vom 15.6.1977.

ANHANG Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates 76/114/EWG vom 18. Dezember 1975

Punkt 2.1.2.:

In der vierten Zeile ist der Satzteil "DK für Dänemark" durch "18 für Dänemark" zu ersetzen.

Fußnote (1) wird wie folgt geändert:

Wenn für einen Fahrzeugtyp keine EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde und dieser deshalb keine EWG-Betriebserlaubnisnummer hat, kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß die nationale Betriebserlaubnisnummer angegeben wird. Falls die nationale Betriebserlaubnisnummer angegeben werden muß, kann der Hersteller sie entweder auf einem Schild, das vom Fabrikschild getrennt ist, oder auf dem Fabrikschild selbst angeben.

Punkt 2.1.4. lautet : Amtlich zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs.

Punkt 2.1.5. lautet : Amtlich zulässige Gesamtmasse des Zuges, wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird.

Punkt 2.1.6. lautet : Amtlich zulässige, auf jede Achse entfallende Masse (Achslast, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten).

Punkt 2.1.7. lautet : Bei Sattelanhängern amtlich zulässige, auf den Sattelpunkt der Sattelkupplung entfallende Masse (Aufliegelast).

Punkt 2.1.8. Die Nummern 2.1.4 bis 2.1.7 treten erst 12 Monate nach der Genehmigung der 1. Satz lautet : Richtlinie des Rates über Massen und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in Kraft.

Punkt 3.1. lautet: 3.1. Sie ist auf dem Fabrikschild sowie auf dem Fahrgestell oder dem Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil anzubringen. 3.1.1. Sie muß aus den drei folgenden Gruppen bestehen: 3.1.1.1. Die erste Gruppe besteht aus einem Code, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, um seine Identifizierung zu ermöglichen. Der Code besteht aus drei Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem der Hersteller seinen Geschäftssitz hat, in Übereinstimmung mit der für die Internationale Organisation für Normung (ISO) tätigen internationalen Agentur zugeteilt werden. Das erste Zeichen bezeichnet eine geographische Zone, das zweite ein Land innerhalb dieser Zone und das dritte einen bestimmten Hersteller.

Stellt der Hersteller jährlich weniger als 500 Fahrzeuge her, so ist das dritte Zeichen immer eine 9. Zur Identifizierung des Herstellers teilt die zuständige Behörde ebenfalls das 3., 4. und 5. Zeichen der 3. Gruppe zu.

3.1.1.2. Die zweite Gruppe besteht aus 6 Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugeigenschaften angeben. Nimmt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht in Anspruch, ist der Zwischenraum (nach Wahl des Herstellers) mit Buchstaben oder Ziffern auszufuellen.

3.1.1.3. Die dritte Gruppe besteht aus acht Zeichen, wovon die letzten vier Ziffern sein müssen ; sie muß in Verbindung mit den beiden anderen Gruppen die eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist eine Null einzusetzen, damit die vorgeschriebene Gesamtstellenzahl erreicht wird.

3.1.2. Sie soll - soweit wie möglich - in einer Zeile dargestellt werden.

In technisch begründeten Ausnahmefällen ist auch eine zweizeilige Darstellung der Identifizierungsnummer möglich. Dabei ist jedoch eine Trennung innerhalb der drei Gruppen nicht erlaubt. Jede Zeile ist vorn und hinten durch ein Symbol zu begrenzen, das nicht mit einer arabischen Ziffer oder einem lateinischen Großbuchstaban identisch ist oder damit verwechselt werden kann. Im Falle der Anbringung auf Fabrikschildern kann auf diese Vorschrift verzichtet werden, wenn die Nummer auf einer Zeile dargestellt ist. Das Symbol kann auch zwischen den drei Gruppen (Punkt 3.1.1) einer Zeile eingefügt werden.

Zwischen den Zeichen darf es keine Zwischenräume geben.

ANLAGE BEISPIELE VON FABRIKSCHILDERN

Die nachstehenden Beispiele bedeuten nicht, daß diese Angaben tatsächlich auf den Fabrikschildern stehen müssen ; sie werden lediglich zur Orientierung gegeben.

Beispiel Nr. 1

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Beispiel für ein Fahrzeug der Klasse M1.

Die zusätzlichen Angaben gemäß Punkt 2.2 können unter oder neben die vorgeschriebenen Angaben gesetzt werden (siehe die punktiert gezeichneten Rechtecke im obigen Beispiel).

Beispiel Nr. 2 >PIC FILE= "T0013156">

Beispiel für ein Fahrzeug der Klasse N3.

Die zusätzlichen Angaben gemäß Punkt 2.2 können unter oder neben die vorgeschriebenen Angaben gesetzt werden (siehe die punktiert gezeichneten Rechtecke im obigen Beispiel).

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