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Document 52006PC0739

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

/* KOM/2006/0739 endg. - CNS 2006/0245 */

52006PC0739

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen /* KOM/2006/0739 endg. - CNS 2006/0245 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.11.2006

KOM(2006) 739 endgültig

2006/0245 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

SACHLICHER HINTERGRUND DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, die so genannte MwSt-Richtlinie für den elektronischen Geschäftsverkehr, enthält eine Reihe von Vorschriften, die ohne Verlängerung am 30. Juni 2006 außer Kraft getreten wären. Bei Erlass der Richtlinie wurde festgelegt, dass die Vorschriften über den Ort der genannten Dienstleistungen und bestimmte Erleichterungen für Unternehmen aus Drittländern vor Ablauf der ersten drei Anwendungsjahre vom Rat überprüft und auf Vorschlag der Kommission geändert bzw. verlängert werden. Am 15. Mai 2006 nahm die Kommission den vorgeschriebenen Bericht an den Rat sowie einen Vorschlag an, um die Geltungsdauer der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern [1]. In dem Bericht werden die Gründe, weshalb diese Maßnahmen fortbestehen sollten, ausführlich erläutert und es wird darauf hingewiesen, dass das beabsichtigte Ziel erreicht worden ist. In Anbetracht der Aktualität des Berichts ist es nicht erforderlich, an dieser Stelle die Argumente im Einzelnen zu wiederholen. Im Juni 2006 beschloss der Rat jedoch, die Geltungsdauer nur bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern. Nach Ansicht der Kommission war eine Verlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Maßnahmen erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und die fortgesetzte Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten. Das Auslaufen der Maßnahmen von 2002 hätte Folgen gehabt, die niemand begrüßt hätte. Längerfristig wird die Annahme von Vorschlägen der Kommission bezüglich des Ortes der Dienstleistung (KOM (2005) 334) und der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten (KOM (2004) 728) im Rat auch die langfristige Verwirklichung der mit der Richtlinie 2002/38/EG verfolgten Ziele umfassen. Die langsamen Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Rechtsetzung im Rat hatte jedoch zur Folge, dass diese Änderungen nicht in Kraft gewesen wären, bevor die Maßnahmen von 2002 auslaufen. Es ist sogar höchst unwahrscheinlich, dass sie bis Ende 2006 in Kraft sein werden. Dementsprechend ist nach Ansicht der Kommission nach wie vor eine Verlängerung bis Ende 2008 – wie ursprünglich vorgeschlagen – erforderlich. Es stünde dann ausreichend Zeit zur Verfügung, um die genannten beiden Vorschläge anzunehmen und in den Mitgliedstaaten die notwendigen Infrastrukturänderungen vorzunehmen. Mit vorliegendem Vorschlag wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit dem früheren Vorschlag zur Verlängerung der Geltungsdauer. Mit der Richtlinie von 2002 wurde ein offensichtlicher Mangel in einer grundlegenden Bestimmung der MwSt-Regelung behoben, der nicht mit dem Neutralitätsgebot bei der MwSt vereinbar war und die europäischen Unternehmen im Wettbewerb benachteiligt hat. Die ausführliche Begründung für die Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen von 2002 in ihrer jetzigen Form ist bereits in dem Vorschlag und in dem Bericht vom Mai 2006 enthalten, und es ist nicht erforderlich, sie hier im Einzelnen zu wiederholen. Durch diesen Vorschlag wird auch gewährleistet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates in Bezug auf elektronische Dienstleistungen weiterhin angewandt werden können. |

Allgemeiner Hintergrund Das mit der Richtlinie 2002/38/EG des Rates verfolgte Ziel, einen Wettbewerbsnachteil für Unternehmen aus der EU zu beseitigen, ist erreicht worden, und niemand möchte zu der Rechtslage zurückkehren, die vor Annahme der Richtlinie bestand, was ebenfalls für die Verlängerung der Vorschriften spricht. |

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften Es handelt sich um eine schlichte Verlängerung der Bestimmungen in der Richtlinie 2002/38/EG, die bis Ende 2008 in Kraft bleiben sollen. Letztendlich werden sie durch die Annahme der weiter oben genannten Vorschläge KOM (2004) 728 und KOM (2005) 334 einen dauerhaften Charakter erhalten. Vor allem wegen ihres breiteren Geltungsbereichs sind die Fortschritte bei der Rechtsetzung langsamer als erwartet. Dennoch ist wohl damit zu rechnen, dass sie in naher Zukunft, allerdings nicht rechtzeitig vor Außerkrafttreten der Vorschriften der Richtlinie von 2002 am Ende dieses Jahres angenommen werden. Zusammen gewährleisten die beiden vorgeschlagenen Maßnahmen, dass die Anwendung der MwSt auf elektronische Dienstleistungen im Einklang mit den Zielen nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/38/EG langfristig ordnungsgemäß funktioniert. |

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Vorschriften, deren Verlängerung vorgeschlagen wird, entsprechen in jeder Hinsicht der MwSt-Politik der Gemeinschaft, wie sie in der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegt ist. Anlass für die ursprüngliche Richtlinie von 2002 war eine Lücke im Geltungsbereich der Sechsten MwSt-Richtlinie, die durch die technologische Entwicklung und die Notwendigkeit entstanden war, die konsequente Anwendung der Steuer zu gewährleisten. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden An zwei Seminaren im Rahmen des Programms Fiscalis, die in den letzten drei Jahren zur Überwachung der Anwendung der Richtlinie von 2002 veranstaltet wurden, nahmen u. a. Vertreter aller Mitgliedstaaten und der meisten beteiligten Unternehmen teil. |

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerzahlern und Steuerverwaltungen ist es nicht zweckmäßig, einzelne Beiträge zu diesem Dialog herauszustellen. Alle wichtigen aufgeworfenen Fragen wurden im Bericht der Kommission an den Rat behandelt und müssen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. |

Einholung und Nutzung von Fachwissen |

Die Einholung externen Fachwissens war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Die einzige andere Möglichkeit für die Kommission wäre, die Richtlinie von 2002 außer Kraft treten zu lassen. Warum dies keine realistische Möglichkeit ist, wird im Bericht der Kommission an den Rat dargelegt. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt wird die in Artikel 1 der Richtlinie 2002/38/EG des Rates vorgesehene Geltungsdauer verlängert und dadurch gewährleistet, dass die Maßnahmen, die zur sachgerechten Besteuerung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen eingeführt wurden, in Kraft bleiben. |

Rechtsgrundlage Artikel 93 EG-Vertrag und Richtlinie 2002/38/EG des Rates. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: |

Bei dem Vorschlag geht es um eine schlichte Verlängerung der Geltungsdauer einer bestehenden Maßnahme im Rahmen der Sechsten MwSt-Richtlinie. Es gibt keine sachdienliche Alternative. |

Die 2002 getroffenen Maßnahmen haben sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die betroffenen Unternehmen zufrieden stellend funktioniert. Es gibt keine andere Möglichkeit, das Ziel der ursprünglichen Maßnahme besser zu verwirklichen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagenes Mittel: Richtlinie |

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht geeignet: Mit dem vorgeschlagenen Rechtsakt soll die Geltungsdauer einer Vorschrift verlängert werden, die bereits in eine Richtlinie eingefügt worden ist. Es gibt keine andere Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine messbaren Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

Da die Maßnahmen in anderen Rechtsvorschriften aufgehen werden, die gegenwärtig dem Rat vorliegen, ist eine Revisionsklausel nicht erforderlich. |

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. |

Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

1. 2006/0245 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen wurde durch die Richtlinie 2006/58/EG des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 2002/38/EG des Rates bezüglich der Geltungsdauer der Mehrwertsteuerregelung für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2006 verlängert [5].

(2) Bislang war es noch nicht möglich, Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein allgemeineres elektronisches Verfahren anzunehmen. Da sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert haben, die die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 rechtfertigen, und eine vorübergehende Lücke in den MwSt-Regelungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu vermeiden ist, sollten diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter gelten.

(3) Die Richtlinie 2002/38/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Richtlinie 2002/38/EG erhält folgende Fassung:

„Artikel 1 gilt bis zum 31. Dezember 2008.“

Artikel 2 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und denen der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] KOM (2006) 210 endg. vom 15. Mai 2006.

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. C vom , S. .

[5] ABl. L 174 vom 28.6.2006, S. 5.

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