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Document 32016R1952

Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 311 vom 17.11.2016, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1952/oj

17.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1952 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. Oktober 2016

über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Energieversorgungssicherheit sind die übergeordneten Ziele einer krisenfesten Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

(2)

Für die Gestaltung der Energieunion und die Beobachtung der Energiemärkte der Mitgliedstaaten werden hochwertige, vergleichbare, aktuelle, zuverlässige und harmonisierte Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise benötigt.

(3)

Durch diese Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für europäische Statistiken geschaffen werden, auf die sich energiepolitische Maßnahmen stützen können, die insbesondere auf die Schaffung eines vollständig integrierten Energiebinnenmarkts für die Kunden abzielen. Im Interesse der Marktintegration sollte mehr Transparenz bei Energiekosten und -preisen sowie bei der Höhe der öffentlichen Unterstützung angestrebt werden. Diese Verordnung bringt keine Harmonisierung der Preis- oder Gebührenstrukturen der Mitgliedstaaten insgesamt mit sich.

(4)

Die Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gibt bislang einen gemeinsamen Rahmen für die Erstellung, Übermittlung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken über die Preise für Erdgas und Strom vor, die von Industriekunden in der Union zu zahlen sind.

(5)

Daten über die von den Endkunden des Sektors private Haushalte zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wurden bislang auf der Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung erhoben.

(6)

Mit einem zunehmend komplexen Energiebinnenmarkt wird es immer schwieriger, zuverlässige und aktuelle Erdgas- und Strompreisdaten — insbesondere für den Sektor private Haushalte — zu beschaffen, da es für die Bereitstellung solcher Daten keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt.

(7)

Die Erhebung beider Datentypen sollte durch einen Gesetzgebungsakt geregelt werden, damit die Meldung hochwertiger Daten über die Preise für den Sektor private Haushalte und den Sektor Nichthaushaltskunden gewährleistet ist.

(8)

In den meisten Mitgliedstaaten werden Daten über Übertragungssysteme von den Energieregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Allerdings sind wesentlich mehr Akteure an der Erhebung von Daten über die Verteilungskosten beteiligt, und in einigen Mitgliedstaaten wird die Datenmeldung als größere Schwierigkeit betrachtet. Angesichts der Bedeutung der Verteilungskosten und der diesbezüglich erforderlichen Transparenz sollte die Datenerhebung über Erdgas- und Strompreise der im Europäischen Statistischen System eingeführten Praxis folgen.

(9)

Die Kommission (Eurostat) greift in ihren den Preisen gewidmeten Veröffentlichungen auf das System der Verbrauchsbänder zurück, was die Markttransparenz und die weite Verbreitung nichtvertraulicher Preisdaten sicherstellen und die Berechnung europäischer Aggregate ermöglichen sollte.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bildet den Bezugsrahmen für europäische Statistiken. Nach der genannten Verordnung sind bei der Erstellung von Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Transparenz, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der fachlichen Unabhängigkeit und der Kostenwirksamkeit unter Wahrung der statistischen Geheimhaltung einzuhalten.

(11)

Bei der Erstellung der Daten über Erdgas- und Strompreise sollten die Mitgliedstaaten die am besten geeigneten Quellen und Methoden heranziehen, um die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(12)

Die Daten über die von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise sollten Vergleiche mit den Preisen für andere Energieerzeugnisse ermöglichen.

(13)

Im Rahmen des Standardmeldeverfahrens sollten Informationen über die Erhebung von Daten über Preise und über die Datenqualität bereitgestellt werden.

(14)

Ausführliche Daten über die Aufschlüsselung der Verbrauchsbänder und deren jeweilige Marktanteile sind ein wesentlicher Bestandteil der Erdgas- und Strompreisstatistik.

(15)

Eine Preisanalyse ist nur dann möglich, wenn die Mitgliedstaaten zu den einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der Erdgas- und Strompreise amtliche Statistiken von hoher Qualität bereitstellen. Mit einer überarbeiteten Methodik für eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Komponenten und Teilkomponenten der von den Endkunden zu zahlenden Erdgas- und Strompreise wird es möglich werden, die Auswirkungen der einzelnen Aspekte auf die Endpreise zu analysieren.

(16)

Die der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Daten über Preise und über die Bedingungen des Verkaufs an Endkunden sowie über die Aufschlüsselung der Zahl der Endkunden nach Verbrauch in jedem Verbrauchsband sollten alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um über zweckmäßige energiepolitische Maßnahmen oder Vorschläge zu beschließen.

(17)

Die gründliche Kenntnis der Steuern, Abgaben, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren eines jeden einzelnen Mitgliedstaats ist wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung von Preistransparenz. Die Bedeutung, die der Aufschlüsselung der Daten über Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren zukommt, wurde erkannt.

(18)

Die Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasverbrauch einen geringen Anteil am energetischen Endverbrauch der privaten Haushalte ausmacht, sollten von der Verpflichtung zur Meldung von Daten über die Erdgaspreise für Haushaltskunden ausgenommen werden.

(19)

Die Kommission (Eurostat) sollte gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Sinne zuverlässigerer Daten die Methodik für deren Sammlung und Verarbeitung eingehend und im Einklang mit dem Steuerungsrahmen für die Statistik prüfen und bei Bedarf verbessern. Daher sollten regelmäßig Qualitätsberichte erstellt und Bewertungen der Qualität der Preisdaten vorgenommen werden.

(20)

Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu gewähren, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System dieses Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Formats und der Modalitäten der Datenübermittlung, der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Standard-Qualitätsberichte gelten, sowie der Gewährung von Ausnahmeregelungen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung einer europäischen Statistik über Erdgas- und Strompreise, in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Richtlinie 2008/92/EG sollte daher aufgehoben werden.

(24)

Der Ausschuss für das Europäische Statistische System ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung vergleichbarer europäischer Statistiken über Erdgas- und Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors in der Union geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

Die Ausdrücke „Eigenerzeuger“, „energetischer Endverbrauch“ und „Haushalt“ haben dieselbe Bedeutung wie in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

(2)

Die Ausdrücke „Übertragung“, „Verteilung“, „Kunde“, „Endkunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Versorgung“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wenn sie in Bezug auf Elektrizität verwendet werden.

(3)

Die Ausdrücke „Fernleitung“, „Verteilung“, „Versorgung“, „Kunde“, „Haushaltskunde“, „Nichthaushaltskunde“ und „Endkunde“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wenn sie in Bezug auf Erdgas verwendet werden.

(4)

Der Ausdruck „Netzkomponente“ bezeichnet die Kombination von Netzkosten für Fernleitung bzw. Übertragung und Verteilung gemäß Anhang I Nummer 6 und Anhang II Nummer 5.

Artikel 3

Datenquellen

Die Mitgliedstaaten erheben Daten über Erdgas- und Strompreise und über deren Komponenten und Teilkomponenten hinsichtlich Netzkosten, Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren und Daten über die Verbrauchsmengen gemäß den Anhängen I und II. Dabei sind eine oder mehrere der folgenden Quellen zu nutzen, und zwar unter Berücksichtigung des Prinzips eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe:

a)

statistische Erhebungen,

b)

Verwaltungsquellen,

c)

sonstige Quellen, bei denen statistische Schätzmethoden zur Anwendung kommen.

Artikel 4

Erfassungsbereich

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Datenerhebung und -erstellung gemäß den Anhängen I und II verständliche und vergleichbare Daten von hoher Qualität ergibt, die Aussagen über die Erdgas- und Strompreise und die Verbrauchsmengen im jeweiligen Mitgliedstaat enthalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden zu übermitteln, wenn der Erdgasverbrauch im Sektor private Haushalte unter 1,5 % des nationalen energetischen Endverbrauchs im Sektor private Haushalte liegt.

(3)   Die Kommission (Eurostat) prüft mindestens alle drei Jahre, welche Mitgliedstaaten nicht zur Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 verpflichtet sind.

Artikel 5

Datenübermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten gemäß den Anhängen I und II.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Übermittlung der Daten gemäß den Anhängen I und II. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Bezugszeitraums Statistiken an die Kommission (Eurostat).

Artikel 6

Bezugszeiträume und Häufigkeit der Übermittlung

(1)   Die Bezugszeiträume für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Daten sind jährlich (Januar bis Dezember) oder halbjährlich (Januar bis Juni und Juli bis Dezember). Der erste Bezugszeitraum beginnt 2017.

(2)   Häufigkeit der Übermittlung:

a)

jährlich (für den Zeitraum Januar bis Dezember) im Fall der in Anhang I Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 7 und Anhang II Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 genannten Daten;

b)

halbjährlich (für die Zeiträume Januar bis Juni und Juli bis Dezember) im Fall der in Anhang I Nummer 6 Buchstabe b und Anhang II Nummer 5 Buchstabe b genannten Daten.

Artikel 7

Qualitätssicherung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Daten. Zu diesem Zweck gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Standardqualitätskriterien.

(2)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) unverzüglich über Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Erdgas- und Strompreisstatistik haben könnten, spätestens jedoch einen Monat nachdem diese Änderungen eingetreten sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) alle drei Jahre einen Standard-Qualitätsbericht über die Daten vor, der den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien entspricht. Diese Berichte enthalten Informationen über die durch die Daten abgedeckten Bereiche und die Datenerhebung, die Berechnungskriterien, die Methoden und die Datenquellen, die verwendet wurden, sowie über etwaige Änderungen.

(4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der zur Verfügung gestellten Daten; auf der Grundlage dieser Bewertung und einer Analyse der Qualitätsberichte nach Absatz 3 arbeitet sie einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäischen Statistik aus und veröffentlicht ihn.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Sicherung der technischen Qualität, die für den Inhalt der Qualitätsberichte nach Absatz 3 dieses Artikels gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet die Erdgas- und Strompreisstatistik spätestens fünf Monate nach dem Ende des jeweiligen Bezugszeitraums.

Artikel 9

Ausnahmeregelungen

(1)   Ausnahmeregelungen können in Bezug auf spezifische Verpflichtungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht, von der Kommission mithilfe von Durchführungsrechtsakten gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 legt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission am 8. August 2017 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag vor.

(3)   Die gemäß Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelungen bleiben während eines möglichst kurzen Zeitraums, in jedem Fall höchstens drei Jahre, in Kraft.

(4)   Ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, wendet während deren Dauer weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/92/EG an.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 11

Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG

(1)   Die Richtlinie 2008/92/EG wird mit Wirkung vom 1. März 2017 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Richtlinie 2008/92/EG unter den Bedingungen des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung weiterhin.

(3)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 26. Oktober 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. LESAY


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Oktober 2016.

(2)  Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(7)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).


ANHANG I

ERDGASPREISE

In diesem Anhang wird die Methodik für die Erhebung und Aufbereitung von statistischen Daten über Erdgaspreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.

1.   Preise

Bei den Preisen handelt es sich um solche, die Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Erdgas zahlen, das sie über das Leitungsnetz für den eigenen Verbrauch beziehen.

2.   Erdgas

Erdgas schließt Erdgas und sonstige gasförmige Brennstoffe ein, die mit Erdgas im Fernleitungs- und Verteilungsnetz vermischt werden, wozu etwa Biogas gehört. Andere gasförmige Brennstoffe, die über eigene Netze verteilt und dabei nicht mit Erdgas vermischt werden (z. B. Ortsgas, Kokereigas, Hochofengas und Biogas), sind ausgeschlossen.

3.   Meldeeinheiten

Die Daten umfassen alle Erdgas beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, schließen aber Kunden aus, die Erdgas nur für folgende Zwecke verwenden:

zur Stromerzeugung in Kraftwerken oder Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder

zu nichtenergetischen Zwecken (z. B. zur Verwendung in der chemischen Industrie).

4.   Maßeinheiten

Bei den Preisen handelt es sich um solche, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.

Die Preise sind in Landeswährung pro Gigajoule (GJ) anzugeben. Die verwendete Energieeinheit ist anhand des Bruttoheizwerts (Brennwert) zu bestimmen.

Die Preise sind nach dem Marktanteil der Erdgasversorgungsunternehmen an dem jeweiligen Verbrauchsband zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. In jedem Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.

5.   Verbrauchsbänder

Die Preise basieren auf einem System von Standard-Verbrauchsbändern für den jährlichen Erdgasverbrauch.

a)

Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

Verbrauchsband

Jährlicher Erdgasverbrauch (GJ)

 

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe D1

 

< 20

Gruppe D2

≥ 20

< 200

Gruppe D3

≥ 200

 

b)

Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

Verbrauchsband

Jährlicher Erdgasverbrauch (GJ)

 

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe I1

 

< 1 000

Gruppe I2

≥ 1 000

< 10 000

Gruppe I3

≥ 10 000

< 100 000

Gruppe I4

≥ 100 000

< 1 000 000

Gruppe I5

≥ 1 000 000

< 4 000 000

Gruppe I6

≥ 4 000 000

 

6.   Untergliederung

Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte zuzüglich verbrauchter Energie, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt zu übermitteln.

a)   Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung

Die Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.

Der für Erdgas des jeweiligen Verbrauchsbands verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Fernleitung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren bestehenden Komponente.

Komponente und Teilkomponente

Beschreibung

Energie und Versorgung

Diese Komponente umfasst den Rohstoffpreis für Erdgas, der vom Versorger bezahlt wird bzw. den Preis für Erdgas bei der Einspeisung ins Fernleitungssystem, gegebenenfalls einschließlich folgender Endverbraucherkosten: Speicherungskosten zuzüglich Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Erdgas an Endkunden.

Netz

Der Netzpreis umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Fernleitungs- und Verteilungstarife, Fernleitungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten.

Teilkomponente

Die Netzkomponente wird wie folgt in Fernleitungs- und Verteilungsnetzkosten für Endverbraucher unterteilt:

1.

Durchschnittlicher relativer Anteil der Fernleitungskosten für Haushaltskunden und durchschnittlicher relativer Anteil der Fernleitungskosten für Endkunden des Nichthaushaltssektors, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten.

2.

Durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten für Haushaltskunden und durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten für Endkunden des Nichthaushaltssektors, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren

Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren).

Teilkomponente

Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für das jeweilige unter Nummer 5 festgelegte Verbrauchsband übermittelt.

1.

Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (1).

2.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK.

 

3.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit strategischen Vorräten, Kapazitätszahlungen und Energieversorgungssicherheit; Steuern auf die Erdgasverteilung; verlorene Kosten und sonstige staatlich verursachte Belastungen bezüglich der Finanzierung von Energieregulierungsbehörden oder Marktteilnehmern und Netzbetreibern.

4.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Luftqualität und zu anderen Umweltschutzgründen; Steuern auf Emissionen von CO2 oder anderen Treibhausgasen.

5.

Alle sonstigen nicht unter die vier genannten Kategorien fallenden Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren: Fernwärmeförderung; Abgaben an Gebietskörperschaften; Ausgleich für Insellage; Konzessionsabgaben im Zusammenhang mit Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land und staatlichem oder privatem Eigentum für das Netz oder andere Versorgungseinrichtungen.

b)   Untergliederung nach Abgabenbelastung

Die Preise werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:

Ebene

Beschreibung

Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren

Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente.

Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstige erstattungsfähige Steuern

Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, die im Fall von Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Im Fall von Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, nicht aber die MwSt.

Preise einschließlich aller Steuern und Abgaben

Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren, einschließlich MwSt.

7.   Verbrauchsmengen

Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Erdgas in jedem Verbrauchsband auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.

Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchsband sind einmal pro Jahr zusammen mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu übermitteln.

Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


ANHANG II

STROMPREISE

In diesem Anhang wird die Methodik für die Erfassung und Aufbereitung von statistischen Daten über Strompreise für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors festgelegt.

1.   Preise

Bei den Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors für Strom für den eigenen Verbrauch zu zahlen sind.

2.   Meldeeinheiten

Die Daten umfassen alle Strom beziehenden Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors, von Selbsterzeugern produzierter und anschließend verbrauchter Strom ist jedoch von der Meldepflicht ausgenommen.

3.   Maßeinheiten

Bei den Preisen handelt es sich um die Preise, die von Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors im jeweiligen Land durchschnittlich zu zahlen sind.

Die Preise sind in Landeswährung pro Kilowattstunde (kWh) anzugeben.

Die Preise sind nach dem Marktanteil der Stromversorgungsunternehmen an dem jeweiligen Verbrauchsband zu gewichten. Falls die Berechnung gewichteter Durchschnittspreise nicht möglich ist, können arithmetische Durchschnittspreise angegeben werden. Auf jeden Fall müssen die Daten einen repräsentativen Anteil des nationalen Marktes abdecken.

4.   Verbrauchsbänder

Die Preise basieren auf einem System von Standard-Verbrauchsbändern für den jährlichen Stromverbrauch.

a)

Haushaltskunden sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

Verbrauchsband

Jährlicher Stromverbrauch (kWh)

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe DA

 

< 1 000

Gruppe DB

≥ 1 000

< 2 500

Gruppe DC

≥ 2 500

< 5 000

Gruppe DD

≥ 5 000

< 15 000

Gruppe DE

≥ 15 000

 

b)

Endkunden des Nichthaushaltssektors sind in die folgenden Gruppen einzuordnen:

Verbrauchsband

Jährlicher Stromverbrauch (MWh)

Niedrigster Wert

Höchster Wert

Gruppe IA

 

< 20

Gruppe IB

≥ 20

< 500

Gruppe IC

≥ 500

< 2 000

Gruppe ID

≥ 2 000

< 20 000

Gruppe IE

≥ 20 000

< 70 000

Gruppe IF

≥ 70 000

< 150 000

Gruppe IG

≥ 150 000

 

5.   Untergliederung

Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte zuzüglich verbrauchter Energie, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen.

Ausführliche Daten sind wie unten ausgeführt zu übermitteln.

a)   Für Komponenten und Teilkomponenten erforderliche Untergliederung

Die Preise sind in drei Hauptkomponenten und in separate Teilkomponenten zu unterteilen.

Der für Strom des jeweiligen Verbrauchsbands verrechnete Endkundenpreis ist die Summe der drei Hauptkomponenten, nämlich der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) und der aus Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren bestehenden Komponente.

Komponenteund

Teilkomponente

Beschreibung

Energie und Versorgung

Diese Komponente umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Erzeugung, Aggregation, Ausgleichsenergie, Kosten der gelieferten Energie, Kundendienstleistungen, Kundendienstverwaltung und sonstige Versorgungskosten.

Netz

Der Netzpreis umfasst die folgenden Endverbraucherkosten: Übertragungs- und Verteilungstarife, Übertragungs- und Verteilungsverluste, Netzkosten, Kundendienstkosten, Systembetreuungskosten, Zählermieten und Ablesekosten.

Teilkomponente

Die Netzkomponente wird wie folgt in Übertragungs- und Verteilungsnetzkosten für Endverbraucher unterteilt:

 

1.

Durchschnittlicher relativer Anteil der Übertragungskosten für Haushaltskunden und durchschnittlicher relativer Anteil der Übertragungskosten für Endkunden des Nichthaushaltssektors, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten.

2.

Durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten für Haushaltskunden und durchschnittlicher relativer Anteil der Verteilungskosten für Endkunden des Nichthaushaltssektors, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Netzkosten.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren

Diese Komponente ist die Summe aller nachstehend aufgelisteten Teilkomponenten (Steuern, Abgaben, und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren).

Teilkomponente

Die nachstehenden Teilkomponenten werden einzeln für das jeweilige unter Nummer 4 festgelegte Verbrauchsband übermittelt.

 

1.

Mehrwertsteuer gemäß der Definition der Richtlinie 2006/112/EG.

2.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeffizienz und Energiegewinnung durch KWK.

3.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit Kapazitätszahlungen, Energieversorgungssicherheit und angemessener Stromerzeugung; Steuer auf die Umstrukturierung des Kohlesektors; Steuern auf die Stromverteilung; verlorene Kosten und sonstige staatlich verursachte Belastungen bezüglich der Finanzierung von Energieregulierungsbehörden oder Marktteilnehmern und Netzbetreibern.

4.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Luftqualität und zu anderen Umweltschutzgründen; Steuern auf Emissionen von CO2 oder anderen Treibhausgasen.

5.

Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren im Zusammenhang mit der Kernkraft einschließlich Stilllegung und Beaufsichtigung von Kernkraftanlagen und diesbezügliche Gebühren.

6.

Alle sonstigen nicht unter die fünf genannten Kategorien fallenden Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren: Fernwärmeförderung; Abgaben an Gebietskörperschaften; Ausgleich für Insellage; Konzessionsabgaben im Zusammenhang mit Lizenzen und Gebühren für die Nutzung von Land und staatlichem oder privatem Eigentum für das Netz oder andere Versorgungseinrichtungen.

b)   Untergliederung nach Abgabenbelastung

Die Preise werden in die nachstehenden drei Ebenen aufgeschlüsselt:

Ebene

Beschreibung

Preise ohne jegliche Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachten Belastungen und Gebühren

Diese Preisebene umfasst nur die Komponente Energie und Versorgung sowie die Netzkomponente.

Preise ohne Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstige erstattungsfähige Steuern

Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, die im Fall von Endkunden des Nichthaushaltssektors als nicht erstattungsfähig angesehen werden. Im Fall von Haushaltskunden umfasst diese Preisebene die Komponente Energie, die Netzkomponente sowie Steuern, Abgaben und sonstige staatlich verursachte Belastungen und Gebühren, nicht aber die MwSt.

Preise einschließlich aller Steuern

Diese Preisebene umfasst die Komponente Energie und Versorgung, die Netzkomponente sowie alle erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren, einschließlich MwSt.

6.   Verbrauchsmengen

Die Mitgliedstaaten übermitteln Angaben über den relativen Anteil von Strom in jedem Verbrauchsband auf der Grundlage der Gesamtmenge, auf die sich die Preise beziehen.

Die jährlichen Verbrauchsmengen pro Verbrauchsband sind einmal pro Jahr zusammen mit den Preisdaten für das zweite Halbjahr zu übermitteln.

Die Daten dürfen nicht älter als zwei Jahre sein.


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