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Document 32003R2286

Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 343 vom 31.12.2003, p. 1–123 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2286/oj

32003R2286

Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 343 vom 31/12/2003 S. 0001 - 0123


Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission

vom 18. Dezember 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die den Wirtschaftsbeteiligten von den Mitgliedstaaten erteilt wurden und sowohl vertrauliche wie nicht vertrauliche Angaben enthalten, werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) an die Kommission übermittelt und in einer von der Kommission verwalteten und allen nationalen Verwaltungen zugänglichen zentralen Datenbank gespeichert. In der Vergangenheit hat die Kommission der Öffentlichkeit eine CD-ROM zugänglich gemacht, auf der Auszüge aus der Datenbank, jedoch keine vertraulichen Daten abgespeichert waren. Die Veröffentlichung dieser CD-ROM wurde aus technischen und finanziellen Gründen ausgesetzt.

(2) Da sowohl die Öffentlichkeit als auch die beitretenden Länder den Zugang zu diesen Informationen dringend benötigen, sollte die Kommission diesen Zugang ermöglichen können, indem sie auf ihrer Website einen Auszug aus der Datenbank für verbindliche Zolltarifauskünfte (EBTI-Datenbank) veröffentlicht, der jedoch keine vertraulichen Daten, wie Angaben zum Inhaber oder vertrauliche Informationen über die Zusammensetzung der Waren, enthält. Im Gegensatz zu der CD-ROM sollte dieser Auszug - soweit verfügbar - auch Abbildungen enthalten.

(3) Die Wirtschaftsbeteiligten, die die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft beantragen, sollten über die Verwendung der in der Datenbank gespeicherten Daten informiert werden, daher ist es erforderlich, den "Wichtigen Hinweis" auf dem Antragsformular zur Erteilung einer verbindlichen Zoltarifauskunft und dem entsprechenden Formblatt zu ändern.

(4) Darüber hinaus empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, den Wortlaut von Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neu zu formulieren. Gleichzeitig sollte die Gelegenheit genutzt werden, das System der Übermittlung von Einzelheiten zu den verbindlichen Ursprungsauskünften zu vereinfachen. Dazu sollte die Übermittlung derartiger Auskünfte auf die unbedingt notwendigen Angaben beschränkt werden.

(5) Seit der Einführung des Einheitspapiers am 1. Januar 1988 hat das Zollrecht insbesondere durch den seit 1. Januar 1993 bestehenden Binnenmarkt und die seit 1. Januar 1994 geltende Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 grundlegende Änderungen erfahren. Auch der technische Fortschritt, und zwar insbesondere der verstärkte Rückgriff auf rechnergestützte Methoden der Zollabfertigung, machen eine Änderung der Vorschriften über die Verwendung des Einheitspapiers erforderlich.

(6) Es empfiehlt sich, diese Vorschriften neu zu ordnen und die Vordrucke für das Einheitspapier, die seit ihrer Einführung Änderungen erfahren haben, neu herauszugeben. Diese Aktualisierung beinhaltet die Ersetzung der Anhänge 31 bis 34 sowie 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(7) Um zu gewährleisten, dass den Wirtschaftsbeteiligten und Zollverwaltungen in der Gemeinschaft möglichst weitgehend vereinheitlichte und vereinfachte Papiere zur Verfügung stehen, müssen darüber hinaus die Anforderungen an die Verwendung des Einheitspapiers in Absprache mit den Vertretern der Wirtschaft und unter Berücksichtigung der sich weiterentwickelnden Handelspraktiken sowie der Arbeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Gremien regelmäßig neu bewertet werden.

(8) Damit sich die Mitgliedstaaten hinreichend auf die Anwendung der neuen Regelung für das Einheitspapier vorbereiten können, sollte diese Regelung ab 1. Januar 2006 gelten. Einige Mitgliedstaaten möchten die neuen Maßnahmen so rasch wie möglich einführen, weshalb eine vorzeitige Anwendung ermöglicht werden sollte.

(9) Es empfiehlt sich, die Programme der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zu bewerten und auf dieser Grundlage die Möglichkeit vorzusehen, die Verschiebung des Anwendungsdatums nach bestimmten Modalitäten zu vereinbaren.

(10) In Artikel 292 Absatz 5 und Artikel 500 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist festgelegt, bei welchen Behörden die Anträge auf Erteilung einer einzigen Bewilligung zu stellen sind. Außer bei der vorübergehenden Verwendung werden die Anträge bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird und mindestens ein Teil der von der einzigen Bewilligung abgedeckten Vorgänge durchgeführt wird. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die vorhandenen Kriterien zur Bestimmung der zuständigen Behörden nicht ausreichen, um alle Fälle abzudecken, die in der Praxis vorkommen könnten. Daher muss festgelegt werden, dass in Fällen, in denen die zuständigen Behörden gemäß den geltenden Vorschriften nicht bestimmt werden können, der Antrag bei den Zollbehörden zu stellen ist, die für den Ort zuständig sind, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird.

(11) 1997 wurde ein System zur Überwachung der Einfuhren in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aufgenommen. Die bedeutende und rasche Zunahme von Ausfuhren bestimmter Waren, für die Erstattungen gewährt werden, einerseits, und von präferenziellen Einfuhren gleicher Waren andererseits scheint manchmal sehr künstlich zu sein. Überwachungen, die sich zurzeit auf Waren beschränken, die in den freien Verkehr überführt werden, sollten auf Ausfuhren erstreckt werden, um den Missbrauch zu bekämpfen, der mit solchen Warenströmen verbunden ist.

(12) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält besondere Regeln für die Verwendung von Beförderungsmitteln im Verfahren der vorübergehenden Verwendung. Die unentgeltliche Beförderung von Personen im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens gilt als "gewerbliche Verwendung" des betreffenden Beförderungsmittels. Nach dem Übereinkommen von Istanbul jedoch gehört zur "gewerblichen Verwendung" ausschließlich die entgeltliche Personenbeförderung. Die unterschiedliche Bestimmung des Begriffs "gewerbliche Verwendung" ist nicht gerechtfertigt. Daher sollte die Definition neu gefasst werden.

(13) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält besondere Regeln für die Verwendung von Ersatzwaren im Molkereisektor. Die Anwendung dieser Regeln hat in der Praxis Probleme verursacht. Es ist daher wünschenswert, die Verwendung von Ersatzwaren im Molkereisektor zu vereinfachen.

(14) Entsteht im Verfahren der aktiven Veredelung eine Zollschuld, so werden die Veredelungserzeugnisse in bestimmten Fällen bei der Berechnung der Zollschuld den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen. Diese Fälle sind in Artikel 548 Absatz 1 von Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 unter Bezugnahme auf Anhang 75 zu dieser Verordnung aufgeführt. Gemäß einer allgemeinen Vorbemerkung zur Liste des Anhangs 75 kann die Überwachungszollstelle zulassen, dass Artikel 548 Absatz 1 auch auf anderen als den aufgeführten Abfall, Schrott, Ausschuss und andere Rückstände angewendet wird. Die Mitgliedstaaten brauchen der Kommission diese zusätzlichen Fälle nicht mehr zu melden. Es ist daher sinnvoll, die genannte Liste zu vereinfachen.

(15) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte entsprechend geändert werden.

(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe k) erhält folgende Fassung:

"k) die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden und dass die Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., jedoch mit Ausnahme der vom Antragsteller als vertraulich gekennzeichneten Angaben, über das Internet öffentlich gemacht werden können; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz finden Anwendung."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:

a) eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);

b) eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);

c) die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).

Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1 eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(3) Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden."

3. In Artikel 212 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in Anhang 37 aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht."

4. In Artikel 213 wird folgender Absatz angefügt:"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der auf nationaler Ebene in den Feldern 37 (zweites Unterfeld), 44 und 47 (erstes Unterfeld) verwendeten Codes. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht."

5. Artikel 216 erhält folgende Fassung:

"Artikel 216

Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufuellen sind, ist in Anhang 37 enthalten."

6. In Artikel 254 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben fehlen, können von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nr. 1 (erstes und zweites Unterfeld) 14, 21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten:"

7. Artikel 269 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt für Zolllager des Typs B, mit der Ausnahme jedoch, dass kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthält das Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I Abschnitt B genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag auf Überführung in das Zolllagerverfahren zu machen."

8. Artikel 275 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zollanmeldungen zur Überführung in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als dem Zolllagerverfahren und der passiven Veredelung können von der Zollstelle zur Überführung in das jeweilige Zollverfahren auf Antrag des Anmelders angenommen werden, ohne dass sie alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder ohne dass alle in Artikel 220 genannten Unterlagen beigefügt sind, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 14, 21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie im Fall des Artikels 508 Absatz 1 in Feld 44 den Hinweis auf die Bewilligung oder auf den Antrag enthalten."

9. In Artikel 280 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Ausfuhranmeldungen, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben fehlen, können auf Antrag des Anmelders von der Zollstelle angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nrn. 1 (erstes Unterfeld), 2, 14, 17a, 31, 33, 38, 44 und 54 des Einheitspapiers sowie alle sonstigen Angaben enthalten, die für die Feststellung der Warennämlichkeit und die Anwendung der Vorschriften für die Ausfuhr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Ausfuhr der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.

Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, enthalten sie darüber hinaus alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Die Zollstelle kann dem Anmelder gestatten, die Felder 17a und 33 nicht auszufuellen, wenn er erklärt, dass die Ausfuhr der betreffenden Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt, die Zollstelle diesbezüglich keine Zweifel hat und sofern die Warenbezeichnung ihr die sofortige und eindeutige Einreihung der Ware ermöglicht."

10. In Artikel 292 Absatz 5 zweiter Unterabsatz erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- anderenfalls, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen."

11. Der Titel von Teil II Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

Gemeinschaftliche Überwachung".

12. In Artikel 308 d) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal monatlich Überwachungsmeldungen, in denen die Mengen der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren aufgeschlüsselt werden. Hinsichtlich der Einfuhren, und auf Verlangen der Kommission, beschränken sich die Mitgliedstaaten auf Einfuhren im Rahmen von Zollpräferenzmaßnahmen.

(2) Die Überwachungsmeldungen der Mitgliedstaaten müssen die Gesamtmenge der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Waren seit dem 1. Tag des jeweiligen Zeitraums enthalten."

13. In Artikel 500 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt:"In Fällen, in denen die zuständigen Zollverwaltungen nicht gemäß Unterabsatz 1 oder 2 bestimmt werden können, wird der Antrag bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen."

14. Artikel 555 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) 'gewerbliche Verwendung': die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;"

15. Anhang 1 erhält die Fassung des Textes in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

16. Anhang 1B erhält die Fassung des Textes in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

17. Die Anhänge 31 bis 34 erhalten die Fassung des Textes in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

18. Die Anhänge 37 und 38 erhalten die Fassung des Textes in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

19. Anhang 74 wird nach Maßgabe von Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

20. Anhang 75 erhält die Fassung des Textes in Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Bis zum 1. Januar 2005 bewertet die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der in Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage eines Berichts, der sich auf die Beiträge der Mitgliedstaaten stützt.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummern 11 und 12 gelten ab 1. Januar 2004.

(3) Artikel 1 Nummern 1, 2, 15, und 16 gelten ab 1. Februar 2004.

(4) Artikel 1 Nummern 3 bis 9, 17 und 18 gelten ab 1. Januar 2006. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, diese vorzeitig anzuwenden. In diesem Fall teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das Datum mit, ab dem sie diese Verordnung anwenden werden. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 2 kann die Kommission nach dem Ausschussverfahren entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen das in Unterabsatz 1 vorgesehene Datum verschoben werden muss. Die entsprechenden Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2003

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 16).

ANHANG I

ANHANG 1

MUSTERVORDRUCK FÜR VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (VZTA)

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ANHANG II

ANHANG 1 B

MUSTERVORDRUCK FÜR ANTRAEGE AUF VERBINDLICHE ZOLLTARIFAUSKÜNFTE (VZTA)

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ANHANG III

ANHANG 31(1)

MUSTER - EINHEITSPAPIER

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

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(1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

ANHANG 32(1)

MUSTER - EINHEITSPAPIER - ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

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(1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

ANHANG 33(1)

MUSTER - EINHEITSPAPIER - ERGÄNZUNGSVORDRUCK

(Vordrucksatz aus acht Exemplaren)

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(1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

ANHANG 34(1)

MUSTER - EINHEITSPAPIER - ERGÄNZUNGSVORDRUCK ALS AUSDRUCK BEI EDV-GESTÜTZTER BEARBEITUNG DER ANMELDUNGEN IN FORM VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN SÄTZEN ZU JE VIER EXEMPLAREN

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(1) Die technischen Vorgaben zu den Vordrucken und zwar insbesondere in Bezug auf Format und Farbe sind in Artikel 215 enthalten.

ANHANG IV

ANHANG 37

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER(1)

TITEL I ALLGEMEINES

A. ALLGEMEINE DARSTELLUNG

Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,

a) wenn in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;

b) gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;

c) wenn eine Gemeinschaftsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht.

Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfuellung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

- Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfuellt werden;

- Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

- Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

- Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungsstelle nach Abschluss eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder als Dokument zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren aufbewahrt wird;

- Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet wird;

- Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt werden;

- Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

- Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

- Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

- gemeinschaftliches Versandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

- Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.

Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

Werden gemäß Artikel 205 Absatz 3 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, auf weißem Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

- die Farbe des Drucks;

- die Verwendung von Schrägdrucken;

- das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das gemeinschaftliche Versandverfahren.

Der Abgangsstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B. VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die nur zum Teil dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend auszufuellen sind.

Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufuellen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie "A") nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.

Symbole in den Feldern

A: Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt

B: Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht

C: Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen

[1] Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.

[2] Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.

[3] Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer "1" bereits in Feld Nr. 5 anzugeben war.

[4] Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.

[5] Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.

[6] Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der EU noch in der EFTA ansässig ist.

[7] Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.

[8] Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.

[9] Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.

[10] Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.

[11] Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter Titel V Kapitel 6 festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.

[12] Dieses Feld ist nicht auszufuellen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Gemeinschaft erfuellt werden.

[13] Dieses Feld ist nicht auszufuellen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangsstelle in die Gemeinschaft erfuellt werden.

[14] Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.

[15] Obligatorisch im Falle der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren des Typs D.

[16] Dieses Unterfeld ist auszufuellen:

- wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

- wenn sich die Versandanmeldung auf in Anhang 44c aufgeführte Waren bezieht, oder

- wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

[17] Nur ausfuellen, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

[18] Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.

[19] Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.

[20] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.

[21] Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.

[22] Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 178 Absatz 1 vorgesehene Papier beigefügt ist.

[23] Dieses Feld ist auszufuellen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.

C. VERWENDUNG DES VORDRUCKS

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefuellt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfuellen. Um das Ausfuellen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird.

In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefuellt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens benötigt werden.

Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird.

Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefuellt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefuellt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden.

Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufuellen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten.

Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangsstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet von Artikel 205 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden.

Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in bezug auf folgendes:

- die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,

- die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und

- die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für das gesamte gemeinschaftliche Versandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B.

Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das gemeinschaftliche Versandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden.

Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufuellen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN FELDERN

A. FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE AUSFUHR (ODER GEGEBENENFALLS DIE VERSENDUNG), DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN MIT VORFINANZIERUNG IN EIN ZOLLLAGERVERFAHREN IM HINBLICK AUF IHRE AUSFUHR, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE PASSIVE VEREDELUNG, DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN UND/ODER DEN NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS DER WAREN

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Anzugeben ist die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Kennnummer. Diese Nummer setzt sich nach den in Anhang 38 festgelegten Kriterien zusammen. Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Nummer, so kann sie ihm für die Zwecke der betreffenden Anmeldung von der Zollverwaltung zugeteilt werden.

Der Begriff "Ausführer" ist in diesem Anhang im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu verstehen. Unter Versender ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 206 Unterabsatz 3 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefuellt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die sogenannte Unique Consignment Reference Number (UCR) handeln(2).

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Waren, die im Hinblick auf ihre Ausfuhr mit Vorfinanzierung in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden, ist der Empfänger die Person, die für die Vorfinanzierung oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist.

Die Kennnummern setzen sich gemäß den in Anhang 38 festgelegten Kriterien zusammen.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Kennnummer. Diese Nummer setzt sich nach den in Anhang 38 festgelegten Kriterien zusammen. Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Nummer, so kann sie ihm für die Zwecke der betreffenden Anmeldung von der Zollverwaltung zugeteilt werden.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer (gegebenenfalls Versender) um ein und dieselbe Person, so ist "Ausführer" (oder gegebenenfalls "Versender") anzugeben.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15: Versendungsland/Ausfuhrland

Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist der "tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat" derjenige, von dem aus die Waren ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt wurden, wenn der Ausführer seinen Sitz nicht im Ausfuhrmitgliedstaat hat. Ausfuhrmitgliedstaat und tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat sind identisch, wenn kein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist.

In Feld Nr. 15a ist der Gemeinschaftscode anzugeben, der in Anhang 38 für den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ausgeführt (oder ggf. versandt) werden, vorgesehen ist. Beim Versandverfahren ist in Feld Nr. 15 der Mitgliedstaat einzutragen, von dem aus die Waren versandt werden.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld Nr. 18: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfuellung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld Nr. 20: Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes, soweit diese bei Erfuellung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; Im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 27: Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Gemeinschaft benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld Nr. 33 "Warennummer" auszufuellen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38.

Feld Nr. 34: Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II Zollkodex anzugeben.

Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34 b anzugeben.

Feld Nr. 35: Rohmasse (Kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefuellt zu werden.

Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

- Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg),

- von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form "0,xyz" angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist "0,654" einzutragen.)

Feld Nr. 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38: Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging.

Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Beendigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben.

Bei einer Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk "Verschiedene" eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, einzutragen.

Das Unterfeld "Code B.V." (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefuellt zu werden.

Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Beendigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld - vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke - ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt wurden.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

- Art der Abgabe (Verbrauchsteuern, usw.),

- Bemessungsgrundlage,

- anwendbarer Abgabensatz,

- berechneter Abgabenbetrag,

- gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt wurden.

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten sowie gegebenenfalls die ihm von den zuständigen Behörden zugeteilte Kennnummer. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Unterschrift für den Hauptverpflichteten leistet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben ist die Kennnummer der Eingangszollstelle in jedem EFTA-Land, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Lands berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Lands berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird.

Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Anzugeben sind nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung.

Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit nicht für alle EFTA-Länder gültig, so sind nach "nicht gültig für ..." die betreffenden EFTA-Länder unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben.

Feld Nr. 53: Bestimmungsstelle (und Land)

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind.

Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B. FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Spediteur vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufuellen.

Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:

- Umladungen: auszufuellen ist das Feld Nr. 55.

Feld Nr. 55: Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufuellen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden.

Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben.

Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

- Andere Ereignisse: auszufuellen ist das Feld Nr. 56.

Feld Nr. 56: Andere Ereignisse während der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auszufuellen.

Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C. FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DAS VERFAHREN DER AKTIVEN VEREDELUNG, DAS VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG, DAS UMWANDLUNGSVERFAHREN, DAS ZOLLLAGERVERFAHREN UND DAS VERBRINGEN VON WAREN IN FREIZONEN DES KONTROLLTYPS II.

Feld Nr. 1: Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist die in Anhang 38 für diesen Zweck vorgesehene Kurzbezeichnung einzutragen.

Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft.

Wenn eine Kennnummer verlangt wird, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und Vornamens bzw. des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen.

Die Kennnummern setzten sich gemäß den in Anhang 38 festgelegten Kriterien zusammen.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3: Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld Nr. 4: Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5: Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefuellt sein müssen.

Feld Nr. 6: Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7: Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die sogenannte Unique Consignment Reference Number (UCR)(3) handeln.

Feld Nr. 8: Empfänger

Anzugeben ist die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Kennnummer. Diese Nummer setzt sich nach den in Anhang 38 festgelegten Kriterien zusammen. Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Nummer, so kann sie ihm für die Zwecke der betreffenden Anmeldung von der Zollverwaltung zugeteilt werden.

Außerdem sind Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Anschrift des Beteiligten anzugeben.

Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager (Typ C, D oder E) sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe "Verschiedene" einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 12: Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen wie die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund derer die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Kennnummer. Diese Nummer setzt sich nach den in Anhang 38 festgelegten Kriterien zusammen. Verfügt der Beteiligte nicht über eine solche Nummer, so kann sie ihm für die Zwecke der betreffenden Anmeldung von der Zollverwaltung zugeteilt werden.

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um ein und dieselbe Person, so ist "Empfänger" einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15: Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes der Code für das Land anzugeben, von dem aus die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat versandt wurden, ohne dass in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden; andernfalls gilt als Versendungsland/Ausfuhrland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden.

Feld Nr. 17: Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode anzugeben, der dem im Zeitpunkt der Einfuhr bekannten Mitgliedstaat entspricht, für den die Waren letztendlich bestimmt sind.

In Feld Nr. 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld Nr. 17: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfuellt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben.

Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft.

Feld Nr. 20: Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21: Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle "Lastkraftwagen auf Seeschiff" ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld Nr. 22: Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist.

Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23: Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 29: Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, bei der die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Feld Nr. 30: Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (MwSt, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32: Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33: Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im rechten Teilfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld Nr. 34: Code für das Ursprungsland

In Feld Nr. 34a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld Nr. 35: Rohmasse (Kg)

In diesem Feld ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern.

Wenn sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten bezieht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis K der Tabelle unter Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld Nr. 35 angegeben wird und die übrigen Felder Nr. 35 nicht ausgefuellt werden.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

- von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg)

- von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg)

- Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form "0,xyz" angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist "0,654" einzutragen).

Feld Nr. 36: Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefuellt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, braucht dieses Feld jedoch nicht ausgefuellt zu werden. Einzutragen ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode.

Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld Nr. 37: Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38: Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 39: Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 42: Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld Nr. 43: Bewertungsmethode

Unter Verwendung der in Anhang 38 festgelegten Gemeinschaftscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, einzutragen.

Das Unterfeld "Code B.V." (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefuellt zu werden.

Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben.

Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld - vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke - ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung.

Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld Nr. 45: Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt werden.

Feld Nr. 46: Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt wurden.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

- Art der Abgabe (Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer usw.),

- Bemessungsgrundlage,

- anwendbarer Abgabensatz,

- berechneter Abgabenbetrag,

- gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfuellt werden.

Feld Nr. 48: Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck vorgesehenen Gemeinschaftscodes, dessen Zusammensetzung in Anhang 38 erläutert wird.

Feld Nr. 54: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

TITEL III BEMERKUNGEN ZU DEN ERGÄNZUNGSVORDRUCKEN

A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX oder EU (oder gegebenenfalls CO) vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke.

Jedoch:

- ist im ersten Unterfeld des Feldes Nr. 1 die Kurzbezeichnung "IM/c", "EX/c" oder "EU/c" (oder gegebenenfalls "CO/c") einzutragen. Eine Kurzbezeichnung in diesem Unterfeld ist nicht erforderlich, wenn:

- der Vordruck ausschließlich für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnung "T1 bis", "T2 bis", "T2F bis" oder "T2SMbis" einzutragen;

- der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung "T2L bis", "T2LF bis" oder "T2LSMbis" einzutragen.

- ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es darf gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennummer der betreffenden Person enthalten;

- betrifft der Teil "Zusammenfassung" im Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c (gegebenenfalls CO und CO/c). Sie braucht daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX oder EU (gegebenenfalls CO) beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c oder EU/c (gegebenenfalls CO/c) eingetragen zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

- sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

- wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung "T" enthält, sind die Felder 32 "Positions-Nr.", 33 "Warennummer", 35 "Rohmasse (Kg)", 38 "Eigenmasse (Kg)", 40 "Summarische Anmeldung/Vorpapier" und 44 "Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 "Packstücke und Warenbezeichnung" dieser Versandanmeldung darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis einzutragen.

(1) Der Ausdruck "EFTA" bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme der Gemeinschaft.

(2) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die "Unique consignment reference number" für Zollzwecke (30. Juni 2001).

(3) Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die "Unique consignment reference number" für Zollzwecke (30. Juni 2001).

ANHANG 38

CODES, DIE AUF DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDEN SIND(1)(2)

TITEL I ALLGEMEINES

Dieser Anhang enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren im Wege des elektronischen Datenaustauschs erfuellt, so finden die Anmerkungen in diesem Anhang Anwendung, sofern in Anhang 37a bzw. 37c nichts anderes angegeben ist.

Manchmal werden auch Vorgaben bezüglich der Art und Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:

a alphabetisch

n numerisch

an alphanumerisch.

Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine festgegebene Länge vorgeschrieben ist, und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II CODES

Feld Nr. 1: Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:

EX: im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM: im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

um Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

EU: im Warenverkehr mit EFTA-Ländern:

zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO: für Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zolllager oder in eine Freizone,

für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:

A für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 62 Zollkodex)

B für eine unvollständige Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) Zollkodex)

C für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex)

D für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

E für die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung (gemäß Code B) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

F für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code C) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann

X für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B definierten vereinfachten Verfahrens

Y für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C festgelegten vereinfachten Verfahrens

Z für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex (Anschreibung der Waren in der Buchführung)

Die Codes D, E und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 201 Absatz 2 verwendet werden, wenn die Zollbehörden zulassen, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:

T1: Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2: Waren, die gemäß Artikel 163 oder Artikel 165 des Zollkodex, außer im Falle des Artikels 340c Absatz 2, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2F: Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2SM: Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.

T: Gemischte Sendungen gemäß Artikel 351. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung "T" durchzustreichen.

T2L: Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.

T2LF: Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet.

T2LSM: Versandpapier zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld Nr. 2: Versender/Ausführer

Bei Verwendung von Kennnummern setzt sich der Code wie folgt zusammen:

Bei der Einfuhr: Ländercode (a2); Code UN/EDIFACT 3055 (an..3); Kennnummer des Ausführers (an..13)

Bei der Ausfuhr: Ländercode (a2); Kennnummer des Ausführers (an..16)

Ländercodes: Die gemeinschaftliche alphabetische Codierung der Länder und Gebiete beruht auf der geltenden ISO-Norm alpha 2 (a2), sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Rechtsgrundlage für diese Kodifizierung ist die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (ABl. L 118 vom 25.5.1995). Eine aktualisierte Liste der Ländercodes wird regelmäßig von der Kommission in Form einer Verordnung veröffentlicht.

UN/EDIFACT 3055: Zur Kodifizierung der in den Feldern 2 und 8 genannten Unternehmer in Drittländern verwenden die Mitgliedstaaten ein von einer Agentur oder sonstigen Einrichtung herausgegebenes und auf den neuesten Stand gebrachtes Verzeichnis. Die betreffende Agentur wird in dem von den Vereinten Nationen herausgegebenen Verzeichnis der Agenturen, die für das Erstellen derartiger Listen von Wirtschaftsbeteiligten zuständig sind, unter der Rubrik UN/EDIFACT 3055 (Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport) aufgeführt.

Beispiel:

"JP1511234567890" für einen japanischen Ausführer (Ländercode: JP), dem von den japanischen Zollbehörden (Zollstellennummer 151 gemäß dem Datenelementverzeichnis UN/EDIFACT 3055) die Kennnummer 1234567890 zugeteilt wurde.

Feld Nr. 8: Empfänger

Bei Verwendung von Kennnummern setzt sich der Code wie folgt zusammen:

Bei der Einfuhr: Ländercode (a2); Kennnummer des Ausführers (an..16)

Bei der Ausfuhr: Ländercode (a2); Code UN EDIFACT 3055 (an.3); Kennnummer des Einführers (an..13)

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Beispiel:

"JP1511234567890" für einen japanischen Einführer (Ländercode: JP), dem von den japanischen Zollbehörden (Zollstellennummer 151 gemäß dem Datenelementverzeichnis UN/EDIFACT 3055) die Kennnummer 1234567890 zugeteilt wurde.

Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1. Anmelder

2. Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)

3. Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)

Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ([1], [2] oder [3]).

b) Bei Verwendung von Kennnummern setzt sich der Code wie folgt zusammen: Ländercode (a2); Kennnummer des Anmelders/Vertreters (an..16).

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 15a: Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17a: Code für das Bestimmungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17b: Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 18: Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 19: Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:

0 Nicht in Containern beförderte Waren

1 In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 20: Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:

Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):

1: Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat

2: Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat

3: Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)

Feld Nr. 21: Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 22: Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts

Nachfolgend werden die zu diesem Zweck zu verwendenden Codes aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe fordern, müssen die einziffrigen Codes der Spalte A verwenden, mit Ausnahme gegebenenfalls des Codes 9, und diese Ziffer im linken Teil des Feldes angeben lassen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B angefügt wird.

Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Zu verwenden sind die folgenden Codes (n1):

Feld Nr. 26: Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld Nr. 25 festgelegten Codes.

Feld Nr. 29: Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die zu verwendenden sind Codes (an8) setzen sich wie folgt zusammen:

- Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

- Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch "000" gekennzeichnet werden.

Beispiel:

BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummer(n) - Anzahl und Art

Art der Packstücke

Die folgenden Codes sind zu verwenden.

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 1, August 1994)

VERPACKUNGSCODES

Feld Nr. 33: Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufuellen.

Wird der Vordruck für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufuellen, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufuellen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfuellung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufuellen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufuellen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 34a: Code für das Ursprungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 34b: Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 36: Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einer unter Nummer 1 erläuterten Ziffer und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Zahl.

Folgende Codes sind zu verwenden:

1. Die erste Ziffer des Codes

1 zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"

2 Allgemeines Präferenzsystem (APS)

3 andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen

4 Keine Abgabenerhebung in Anwendung der von der Gemeinschaft geschlossenen Zollunionsabkommen.

2. Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00 Keiner der nachstehenden Fälle

10 Zollaussetzung

15 Zollaussetzung mit besonderer Verwendung

18 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

19 zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren

20 Zollkontingent(3)

23 Zollkontingent mit besonderer Verwendung(3)

25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(3)

28 Zollkontingent nach passiver Veredelung(3)

40 besondere Verwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs

50 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld Nr. 37: Verfahren

A. Erstes Unterfeld

In diesem Feld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurde (aktiver Veredelungsverkehr, passiver Veredelungsverkehr, Umwandlungsverkehr).

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zum aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171) (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151).

Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171) (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zur aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren abgefertigt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zusammengestellt werden, um einen vierstelligen Code zu ergeben.

00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).

01 Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel:

Drittlandswaren, die in Frankreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung eines aktiven Veredelungsverkehrs (Verfahren der Zollrückvergütung).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

07 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass die MwSt oder ggf. fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele:

Eingeführte Maschinen werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der MwSt und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10 Endgültige Ausfuhr.

Beispiel:

Normale Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) keine Anwendung findet.

11 Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung:

Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

Beispiel:

Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21 Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Erläuterung:

Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 145 bis 160 Zollkodex, siehe auch Code 22.

22 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel:

Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung des Rates (EG) Nr. 3036/94).

23 Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel:

Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31 Wiederausfuhr

Erläuterung:

Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Nichterhebungsverfahren).

Beispiel:

Waren, die zu einem Zolllagerverfahren angemeldet wurden und anschließend zur Ausfuhr angemeldet werden.

40 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel:

Drittlandswaren, für die die Zölle und die MwSt entrichtet werden.

41 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

Beispiel:

Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat.

Beispiel:

Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

43 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel:

Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Gemeinschaft gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45 Überführung von Waren in den zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung:

Befreiung von der MwSt oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele:

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die MwSt wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

48 Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung:

Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 154 Absatz 4 Zollkodex.

49 Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung:

Einfuhr mit Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der EU, in denen die Sechste MwSt-Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verwendung des Einheitspapiers ist in Artikel 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelt.

Beispiele:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus der Türkei, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

51 Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.

53 Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel:

Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54 Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet (5100). Im Anschluss an die Veredelung wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4054) übergeführt bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat.

Beispiel:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71 Überführung in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Überführung in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder Mwst-Lager vorgegriffen.

76 Überführung in das Zolllagerverfahren oder in eine Freizone von Waren oder Erzeugnissen mit Vorfinanzierung zwecks Ausfuhr in unverändertem Zustand.

Beispiel:

Lagerung von zur Ausfuhr bestimmten Waren mit Vorfinanzierung. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5).

77 Überführung in ein Zolllager oder eine Freizone oder ein Freilager mit Vorfinanzierung von Verarbeitungserzeugnissen oder von Erzeugnissen, die nach der Verarbeitung ausgeführt werden sollen.

Beispiel:

Lagerung von Verarbeitungserzeugnissen oder von aus Grunderzeugnissen mit Vorfinanzierung hergestellten Waren, die ausgeführt werden sollen. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5).

78 Überführung von Waren in eine Freizone des Kontrolltyps II.

91 Überführung in das Umwandlungsverfahren.

92 Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung:

Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Umwandlungsverfahren angemeldet (9100). Im Anschluss an das Umwandlungsverfahren wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4092) übergeführt bzw. einer weiteren Umwandlung unterzogen zu werden (9192).

B. Zweites Unterfeld

1. Wird dieses Feld verwendet, um ein Gemeinschaftsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:

Aktive Veredelung (AV)

(Artikel 114 Zollkodex)

Passive Veredelung (PV)

(Artikel 145 Zollkodex)

Zollbefreiungen

Verordnung (EWG) Nr. 918/83

Vorübergehende Verwendung

(Zollkodex und vorliegende Verordnung)

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Sonstige

2. Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld Nr. 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben.

Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element der Form an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer.

1. Das erste Element (a1):

Summarische Anmeldung = X

Ursprüngliche Anmeldung = Y

Vorpapier = Z

2. Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem "Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente".

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung" (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3. Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.

Beispiele:

- Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungsstelle unter der Nummer "238544" registriert worden ist. Der Code lautet daher "Z-821-238544". ("Z" für Vorpapier, "821" für das Versandverfahren und "238544" für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge).

- Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer "2222" verwendet; hieraus ergibt sich der Code "X-785-2222". ("X" für die summarische Anmeldung, "785" für das Manifest und "2222" für die Kennnummer des Manifests.)

- Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. Der Code lautet daher: "Y-CLE-20020214-5" ("Y" als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, "CLE" für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern "20020214" für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld Nr. 43: Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bewertung des Zollwertes der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

1. Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die gemeinschaftlichen Vorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel:

Im Rahmen der Vereinfachungen bei der Ausfuhranmeldung muss auf dem Exemplar Nr. 3 der Vermerk "Vereinfachte Ausfuhr" angegeben werden. (Artikel 280 Absatz 3). In Feld 44 ist daher folgendes einzutragen: "Vereinfachte Ausfuhr - 30100".

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen.

Sämtliche besonderen Vermerke der Gemeinschaft sind in einer Liste am Ende dieses Anhangs aufgeführt.

Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen gemeinschaftlichen Vermerke.

2. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

a) Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

b) Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5, ...) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld Nr. 47: Abgabenberechnung

Erste Spalte: Art der Abgaben

a) Folgende Codes sind zu verwenden:

b) Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte: Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

A: Barzahlung

B: Kreditkarte

C: Scheck

D: Andere (zum Beispiel Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)

E: Zahlungsaufschub

F: Zahlungsaufschub für Zölle oder entsprechendes einzelstaatliches Verfahren

G: Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)

H: elektronischer Zahlungsverkehr

J: Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften

K: Verbrauchssteuergutschriften oder -rückzahlungen

M: Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen

P: Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten

R: Bürgschaften

S: Einzelbürgschaft

T: Bürgschaft für Rechnung eines Zollagenten

U: Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)

V: Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

O: Bürgschaft bei einer Interventionsstelle.

Feld Nr. 49: Bezeichnung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

- ein Buchstabe für die Lagerart gemäß den in Artikel 525 vorgesehenen Bezeichnungen (a1). Für andere als in Artikel 525 vorgesehene Lager ist folgendes anzugeben:

Y ein anderes Lager als ein Zolllager

Z für eine Freizone oder ein Freilager.

- Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).

- Den für Feld Nr. 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

Feld Nr. 51: Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Feld Nr. 52: Sicherheit

Angabe der Art der Sicherheitsleistung

Folgende Codes sind zu verwenden:

Angabe der Länder unter Rubrik "gilt nicht für":

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53: Bestimmungsstelle (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke - Code XXXXX

(1) Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe "Ausfuhr", "Wiederausfuhr", "Einfuhr" und "Wiedereinfuhr" umfassen auch die Versendung, die Wiederversendung, das Verbringen und das Wiederverbringen.

(2) Der Ausdruck "EFTA" bezeichnet in diesem Anhang nicht nur die Mitgliedstaaten der EFTA, sondern ebenso alle anderen Vertragsparteien der Übereinkommen "Gemeinsames Versandverfahren" und "Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr" mit Ausnahme der Gemeinschaft.

(3) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

ANHANG V

Anhang 74 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Milch und Milcherzeugnisse

Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten. Wo der wirtschaftliche Wert der Einfuhrwaren indessen nur durch ein oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.

Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der Einfuhrwaren und der Ersatzwaren wird auf den Zollanmeldungen und allen Informationsblättern INF9 oder INF5 angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.

Physische Kontrollen werden für mindestens 5 % der Zollanmeldungen zur Überführung von Einfuhrwaren in das Verfahren sowie der Ausfuhranmeldungen (IM/EX) durchgeführt, und zwar sowohl in Bezug auf die Einfuhrwaren als auch die betreffenden Ersatzwaren.

Physische Kontrollen werden ebenfalls für mindestens 5 % der Anmeldungen zur vorzeitigen Ausfuhr sowie der Anmeldungen zum Verfahren (EX/IM) durchgeführt. Dabei werden sowohl die Ersatzwaren vor ihrer Verwendung zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse, als auch die in das Verfahren zu überführenden Einfuhrwaren kontrolliert.

Die physischen Kontrollen umfassen die Überprüfung der Zollanmeldung einschließlich der beigefügten Unterlagen und die Entnahme repräsentativer Proben, die zur Bestimmung der Inhaltsstoffe von einem qualifizierten Labor analysiert werden.

In Mitgliedstaaten, die ein Risikoanalysesystem anwenden, sind niedrigere Probeentnahmesätze zulässig.

Jede physische Kontrolle wird von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle durchgeführt hat, durch einen detaillierten Bericht dokumentiert. Diese Berichte werden in jedem Mitgliedstaat bei den zuständigen Zollbehörden zentralisiert."

ANHANG VI

ANHANG 75

Liste der Veredelungserzeugnisse, die den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden

(Artikel 548 Absatz 1)

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