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Document 32000R1609
Commission Regulation (EC) No 1609/2000 of 24 July 2000 establishing a list of products excluded from the application of Council Regulation (EEC) No 737/90 on the conditions governing imports of agricultural products originating in third countries following the accident at the Chernobyl nuclear power station
Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind
Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind
ABl. L 185 vom 25.7.2000, p. 27–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1158
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repeal | 31997R0727 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32020R1158 | 09/08/2020 |
Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind
Amtsblatt Nr. L 185 vom 25/07/2000 S. 0027 - 0029
Verordnung (EG) Nr. 1609/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 616/2000(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 legt die Kommission eine Liste von Erzeugnissen fest, die von dieser Verordnung ausgenommen sind. (2) Die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Zeit aus Drittländern eingeführt werden, sind nach dem Unfall von Tschernobyl nicht oder nur so gering radioaktiv kontaminiert, daß nur noch eine unerhebliche Gesundheitsgefährdung besteht. (3) Die Liste der Erzeugnisse, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/70 ausgenommen sind, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 727/97 der Kommission(3) festgelegt, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen. (4) Die Ergebnisse einer im Auftrag der Kommission durchgeführten Untersuchung der Frage, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten Agrarerzeugnisse einführen, deren Radiocaesiumgehalt die in der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 festgelegten Grenzwerte überschreitet, zeigen, daß zwei weitere Nahrungsmittel (Tee und bestimmte Kräuter) ausgenommen werden sollten. (5) Eine veränderte Aufmachung der Liste von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 fallen, wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates(4) eingeführt, wodurch sich die Handhabung der Liste durch die Zollämter vereinfachen wird. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 727/97 wird aufgehoben. Artikel 2 Alle Erzeugnisse außer den im Anhang aufgeführten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 ausgenommen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2000 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1. (2) ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1. (3) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 16. (4) ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 17. ANHANG LISTE DER ERZEUGNISSE AUF DIE DIE VERORDNUNG (EWG) Nr. 737/90 ANWENDUNG FINDET >PLATZ FÜR EINE TABELLE>