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Document 52013PC0520

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

    /* COM/2013/0520 final - 2013/0253 (COD) */

    52013PC0520

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates /* COM/2013/0520 final - 2013/0253 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Fahrplan für eine Bankenunion“[1], der Mitteilung der Kommission „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“[2] sowie im Bericht der vier Präsidenten „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“[3] aus dem Jahr 2012 wurde bereits dargestellt, dass ein integrierter Finanzrahmen oder eine „Bankenunion“ ein zentrales Element der politischen Maßnahmen ist, mit denen Europa wieder auf den Pfad der wirtschaftlichen Erholung und des Wachstums geführt werden kann.

    Rasche Fortschritte in Richtung einer Bankenunion sind unabdingbar, um Finanzstabilität und Wachstum im Euro-Währungsgebiet und im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen. Ein wesentlicher Schritt ist dabei die Überwindung der derzeitigen finanziellen Fragmentierung und Unsicherheit, um günstigere Finanzierungsbedingungen für gefährdete Länder und Banken zu erreichen, die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu lösen und die grenzübergreifende Bankentätigkeit im Binnenmarkt im Interesse sowohl des Euro-Währungsgebiets als auch der Nicht-Euroländer wieder anzustoßen. Deshalb hat die Europäische Kommission auf der Grundlage des gemeinsamen Rechtsrahmens der 28 Mitgliedstaaten des Binnenmarkts (einheitliches Regelwerk) ein inklusives Konzept entwickelt und einen Fahrplan für die Bankenunion vorgeschlagen, der verschiedene Instrumente und Schritte umfasst und potenziell sämtlichen Mitgliedstaaten offensteht, in jedem Fall aber die derzeit 18 Mitglieder des Euro-Währungsgebiets einschließt.

    Im März 2013 verpflichtete der Europäische Rat sich, die Bankenunion mittels folgender Schritte zu vollziehen: Erstens sollen die verbleibenden Rechtsetzungsverfahren zur Einrichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM), womit der EZB die Befugnis zur Beaufsichtigung der Banken im Euro-Währungsgebiet übertragen wird[4], vorrangig abgeschlossen werden. Zweitens soll in den Sommermonaten eine Übereinkunft dazu erzielt werden, wie der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) nach der Einrichtung des SSM und einer Überprüfung der Bankbilanzen mit einer Feststellung der „Altlasten“ Banken direkt rekapitalisieren könnte. Daneben soll im Sommer 2013 eine Einigung über die Vorschläge der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Richtlinie [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates“)[5] erzielt werden. Und schließlich soll der Vorschlag der Kommission für einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) in Verbindung mit zweckmäßigen und wirksamen Letztsicherungsmechanismen im Hinblick auf seine Annahme während des laufenden Parlamentszyklus vorrangig geprüft werden.

    Die Bankenunion wird wie erwähnt neben sämtlichen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets jene nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten umfassen, die sich daran beteiligen möchten. In der Bankenunion und in allen anderen Mitgliedstaaten gelten dieselben unionsweit einheitlichen Eigenkapitalvorschriften[6] und Regeln zur Bankenabwicklung. So wird die Integrität des Binnenmarkts gewahrt. Die mit der Bankenunion bewirkte Verbesserung der Finanzstabilität wird auch das Vertrauen und die Wachstumsaussichten im Binnenmarkt stärken. Die zentrale und einheitliche Anwendung der Eigenkapital- und Abwicklungsvorschriften in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt allen Mitgliedstaaten zugute. Sie überwindet die finanzielle Fragmentierung, die die Wirtschaftstätigkeit derzeit behindert, und leistet so einen Beitrag zur Gewährleistung fairen Wettbewerbs und zur ungehinderten Wahrnehmung der Grundfreiheiten nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im gesamten Binnenmarkt.

    1.1.        Ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus und Finanzierungsmechanismen – die zentralen Elemente der Bankenunion

    Die rasche Einigung über einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus im April 2012, nur sieben Monate nach dem Kommissionsvorschlag vom September 2012, hat die Grundlagen für eine Bankenunion als wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion geschaffen.

    Die verstärkte Aufsicht im Rahmen des SSM wird das Vertrauen in die Solidität der Banken wiederherstellen. Die EZB übernimmt 2014 die oberste Zuständigkeit für die Beaufsichtigung sämtlicher Banken im Euro-Währungsgebiet. In der Praxis wird die EZB dann die größten und international aktivsten Banken direkt beaufsichtigen und nach eigenem Ermessen die unmittelbare Aufsicht über andere Banken übernehmen können, während die nationalen Behörden die alltägliche Aufsicht über kleinere Banken führen.

    Im Interesse der Nachhaltigkeit der Bankenmärkte in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten muss die EU auf der Grundlage des SSM einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus für insolvente Banken schaffen. Die Gefahr, dass eine Bank in ernste Liquiditäts- oder Solvenzprobleme gerät, kann nie ganz ausgeschlossen werden. Deshalb muss ein Rahmen erstellt werden, der eine gründliche Bankensanierung durch die Behörden erlaubt und gleichzeitig die aus einer ungeordneten Abwicklung nach nationalem Insolvenzrecht erwachsenden hohen Stabilitätsrisiken und Kosten vermeidet, so dass dieser Prozess künftig nicht mehr mit Mitteln der öffentlichen Hand finanziert werden muss.

    Die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat die Regeln festlegen, nach denen EU-Banken in ernsten finanziellen Schwierigkeiten saniert, die für die Realwirtschaft wesentlichen Funktionen aufrechterhalten und Verluste und Kosten den Anteilsinhabern, Gläubigern und nicht abgesicherten Einlegern der Banken angelastet werden. Im Rahmen des „Bail-in“ – eines zentralen Instruments der Abwicklungsrichtlinie – würden der Reihe nach Verluste zugewiesen und die Forderungen von Anteilsinhabern, nachrangigen und bevorzugten Gläubigern abgeschrieben. Einleger mit Guthaben unter 100 000 EUR sind in jedem Fall von Verlustzuweisungen ausgenommen, da ihre Forderungen den Schutz nationaler Einlagensicherungssysteme genießen.

    Die Richtlinie beruht auf einem Netz nationaler Behörden und Fonds zur Bankenabwicklung. Dies ist zwar ein bedeutender Schritt zur Minimierung der Unterschiede in den nationalen Konzepten und zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts, aber unzureichend für die Mitgliedstaaten mit gemeinsamer Bankenaufsicht im Rahmen des SSM. Wie auch der Europäische Rat bestätigte, müssen Bankenaufsicht und Bankenabwicklung in der Bankenunion auf der gleichen Befugnisebene erfolgen. Andernfalls können zwischen der Aufsichtsbehörde (EZB) und nationalen Abwicklungsbehörden Differenzen im Hinblick auf den Umgang mit angeschlagenen Banken aufkommen, während die Markterwartungen bezüglich der Fähigkeit bzw. Unfähigkeit der Mitgliedstaaten, Bankeninsolvenzen auf nationaler Ebene zu bewältigen, fortbestehen und die Rückkopplungen zwischen Staaten und Banken sowie Zersplitterung und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verstärken.

    Im Vergleich zu einem Netz von Abwicklungsbehörden bietet ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einer zentralen Entscheidungsinstanz und einem einheitlichen Abwicklungsfonds entscheidende Vorteile für die Mitgliedstaaten, Steuerzahler und Banken sowie für die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität in der gesamten EU:

    · Die starke zentrale Entscheidungsfindung gewährleistet, dass Abwicklungsbeschlüsse für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten rasch und wirksam getroffen werden. Dadurch werden unkoordinierte Maßnahmen vermieden, negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität möglichst gering gehalten und die Notwendigkeit finanzieller Unterstützung begrenzt.

    · Ein zentrales Forum, das einschlägigen Sachverstand und Erfahrung vereint, kann mit ausfallenden Banken systematischer und effizienter umgehen als einzelne nationale Behörden mit beschränkten Mitteln und geringerer Erfahrung.

    · In einem einheitlichen Abwicklungsfonds können Mittel beitragender Banken in erheblicher Höhe zusammengeführt werden. Er bietet den Steuerzahlern deshalb wirksameren Schutz als nationale Fonds und schafft gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für die Banken in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Ein einheitlicher Fonds vermeidet die beim Einsatz nationaler Fonds entstehenden Koordinierungsprobleme und trägt maßgeblich dazu bei, die Abhängigkeit der Banken von der Kreditwürdigkeit von Staaten zu beseitigen.

    Der einheitliche Abwicklungsmechanismus muss innerhalb des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU geschaffen werden. In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 heißt es: „Der Prozess der Vollendung der WWU wird auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen.“ Der Einsatz von Ad-hoc-Instrumenten auf zwischenstaatlicher Ebene außerhalb des EU-Rahmens war zwar notwendig, um außergewöhnlichen Marktumständen und Mängeln in der ursprünglichen Governance-Architektur der WWU zu begegnen, er droht jedoch die demokratische Qualität des EU-Entscheidungsprozesses und den Zusammenhalt des EU-Rechtssystems zu untergraben. Deshalb ist die Schaffung des SRM innerhalb des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU in gleicher Weise wie zuvor die Einrichtung des SSM ein notwendiger Schritt zur Vervollständigung der WWU gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und generell zum Schutz der demokratischen und institutionellen Ordnung der EU.

    1.2.        Übergang zur Bankenunion

    Der einheitliche Aufsichtsmechanismus soll Mitte 2014 in Kraft treten. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte indessen seine Funktion im Januar 2015 aufnehmen, zum planmäßigen Inkrafttreten der Richtlinie [ ], die das Regelwerk für die Bankenabwicklung im Binnenmarkt enthält[7]. Die Anwendung der Regeln dieser Verordnung, die im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie [ ] stehen, würde daraufhin für die an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten vom SRM sichergestellt, während in den anderen Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie [ ] von den nationalen Behörden angewandt werden.

    In jedem Fall werden die staatlichen Beihilfevorschriften über die Lastenverteilung anzuwenden sein, wenn Abwicklungsmaßnahmen staatliche Unterstützung umfassen. Um die Lastenteilung in Bezug auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger umzusetzen, könnte der SRM ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden, sofern die Vorschriften die Abschreibung von Anteilen und nachrangiger Schuldtitel in dem zur Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften notwendigen Umfang ermöglichen.

    Darüber hinaus können Mitgliedstaaten entscheiden, die neuen in der Richtlinie [ ] festgelegten Vorschriften bereits vor der Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In jedem Fall werden die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen dabei in allen Abwicklungsfällen mit als staatlicher Beihilfe geltender Unterstützung gewahrt. Soweit die Nutzung des einheitlichen Abwicklungsfonds im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus keine staatliche Beihilfe gemäß den einschlägigen Kriterien des Vertrags darstellt, fänden diese Kriterien beim Einsatz des Abwicklungsfonds gleichwohl in analoger Weise Anwendung, um sicherzustellen, dass dabei die gleichen Regeln gelten wie beim Einsatz nationaler Finanzierungsmechanismen durch die nationalen Abwicklungsbehörden.

    Auf europäischer Ebene wird dieser Konvergenzprozess einerseits durch die überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Banken und andererseits durch eine Übereinkunft über Möglichkeiten der Rekapitalisierung angeschlagener Banken durch den europäischen Stabilitätsmechanismus vorangetrieben. Die überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen erlegen allen Mitgliedstaaten, die ihren Banken staatliche Unterstützung leisten, striktere Vorschriften für die Lastenteilung in Bezug auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger auf. So wird der derzeitigen Aufsplitterung des Binnenmarkts aufgrund von Faktoren wie die Solidität des betreffenden Staates und das Vorhandensein von Altlasten entgegengewirkt. In der Zwischenzeit würde durch die ESM-Leitlinien und die Vorschriften zu staatlichen Beihilfen geregelt, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten, die den Banken keine Unterstützung durch die öffentliche Hand leisten können, Darlehen erhalten könnten, oder wie Banken erforderlichenfalls direkt durch den ESM rekapitalisiert werden könnten.

    2.           GRÜNDE FÜR EINEN EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSMECHANISMUS

    Die Kommission hat der Analyse im Zusammenhang mit der Folgenabschätzung zum Vorschlag für die Richtlinie [ ] Rechnung getragen, bei der operationelle und rechtliche Aspekte der Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus geprüft wurden.

    Die Merkmale des vorgeschlagenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus wurden auf der Grundlage einer Aktualisierung der in der Folgenabschätzung enthaltenen Daten einer weiteren Analyse unterzogen. Bei der Frage, ob der SRM geeignet ist, zu wirksamen Entscheidungen zu führen, spielt der Faktor Zeit aus zwei wichtigen Gründen eine kritische Rolle: im Vorfeld zur Steigerung der Glaubwürdigkeit des neu eingerichteten SRM als reaktives Instrument, das die Ursachen von Marktunsicherheit einzudämmen hilft, und beim akuten Einsatz des SRM zur Wahrung des Werts der Vermögensgegenstände, den unnötige Verzögerungen im Abwicklungsprozess schmälern können. Ein Netz nationaler Behörden würde bei jeder Beratung, die grenzübergreifende Institute betrifft, zusätzliche Zeit für Verfahrensschritte in Anspruch nehmen. Hingegen wird die vorgeschlagene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer zentralen Entscheidungsebene und lokalen Durchführungsbehörden zu Zeitersparnissen führen. Auf nationaler Ebene lassen sich die zur Durchführung notwendigen Kompetenzen rascher zusammenführen als auf zentraler Ebene, weil nationales Recht gilt. Auf zentraler Ebene kumuliert sich eher die kritische Masse, um rasch das beste Fachpersonal anzuziehen und zu entwickeln.

    Unter dem Gesichtspunkt der Eignung des SRM für wirksame Beschlüsse wird eine zentrale Entscheidungsebene zur Minimierung der Abwicklungskosten beitragen, weil sie sowohl die erheblichen Größenvorteile eines Netzes realisiert als auch zur Durchführbarkeit und größtmöglichen Qualität des Abwicklungsbeschlusses beiträgt. Ein System, das die Mission nationaler Behörden, die Kosten für den eigenen Mitgliedstaat möglichst gering zu halten, nicht überwindet, trägt grenzübergreifenden Externalitäten nicht vollständig Rechnung. Seit Beginn der Krise ziehen die Mitgliedstaaten einen Lastenteilungsmechanismus in Betracht, um globale Wohlstandsverluste in derartigen Situationen nach Möglichkeit zu begrenzen[8]. Ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus kann die Durchsetzbarkeit von Lastenübertragungen – die eine notwendige Voraussetzung für das Funktionieren einer Lastenteilungsvereinbarung ist – besser garantieren als ein Netz. Er gewährleistet auch die externe Durchsetzbarkeit der optimalen Abwicklungsstrategie. So können im Voraus Lastenteilungsregeln vereinbart werden, die die Kosten der Abwicklung nach gerechten Kriterien ausgewogen verteilen.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE

    3.1.        Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben.

    Ziel des Vorschlags ist es, die Integrität des Binnenmarkts zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern. Durch die einheitliche Anwendung eines einzigen Regelwerks für Abwicklungen und den Zugriff einer zentralen Behörde auf einen einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds wird das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Bankenmarktes wiederhergestellt und die ungehinderte Wahrnehmung der Grundfreiheiten ermöglicht. Daneben werden erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zumindest in den Mitgliedstaaten mit gemeinsamer Bankenaufsicht auf europäischer Ebene verhindert.

    Die Richtlinie [ ] bewirkt zwar eine starke Harmonisierung, belässt den Mitgliedstaaten aber Flexibilität. Die Fragmentierung des Binnenmarkts könnte daher in gewissem Umfang andauern. Dagegen sieht der SRM eine integrierte Entscheidungsstruktur vor, die die Abwicklung im Rahmen des SRM mit der Beaufsichtigung im Rahmen des SSM verbindet und so den Wettbewerbsnachteil beseitigt, den Banken in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber Banken nicht teilnehmender Mitgliedstaaten aufgrund des Fehlens eines zentralen Systems für ausfallende Banken haben. Um das volle Vertrauen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten in die Qualität und Neutralität – insbesondere im Hinblick auf lokale wirtschaftliche Auswirkungen – des Abwicklungsprozesses sicherzustellen, werden Abwicklungsbeschlüsse von einem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zentral vorbereitet und beaufsichtigt, damit ein schlüssiger und einheitlicher Ansatz gewährleistet ist, und das Abwicklungsverfahren wird von der Kommission eingeleitet. Die Kommission wird außerdem den Rahmen für die hinsichtlich des betroffenen Unternehmens anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und die Verwendung des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme festlegen.

    Daneben wird durch die vorgeschlagene Verordnung ein einheitlicher Abwicklungsfonds eingerichtet, um den Abwicklungsprozess zu unterstützen und seine Effektivität zu steigern. Die vorgeschlagene Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten direkt durchzuführen, findet allerdings auf alle der Aufsicht durch den SSM unterliegenden Unternehmen Anwendung. Das durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen[9], die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen[10] und die Richtlinie [ ] erstellte einheitliche Regelwerk findet auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung, da es im gesamten Binnenmarkt gilt.

    Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage.

    3.2.        Subsidiarität

    Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

    Nur Maßnahmen auf Unionsebene können sicherstellen, dass ausfallende Banken mit möglichst geringen Ausstrahlungseffekten und nach einheitlichen Regeln konsequent abgewickelt werden. So können mit dem SRM erhebliche Größenvorteile erzielt und die negativen externen Effekte, die sich aus rein nationalen Entscheidungen und der ausschließlichen Verwendung nationaler Mittel potenziell ergeben, vermieden werden. Die erheblichen Diskrepanzen in Abwicklungsbeschlüssen, die auf nationaler Ebene getroffen werden und lokalen Besonderheiten und Finanzierungszwängen unterliegen, können die Stabilität und Integrität des Binnenmarkts untergraben.

    Während die Errichtung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus homogene Rahmenbedingungen für die Bankenaufsicht sicherstellt und das Risiko der Regulierungsabstinenz verringert, stellt der SRM sicher, dass bei Eintreten eines Bankenausfalls die Sanierung möglichst kostengünstig erfolgen kann, die Gläubiger fair und gleich behandelt werden und die Mittel rasch einem möglichst produktiven Zweck im Binnenmarkt zugeführt werden können.

    Deshalb ist es angemessen, dass die Union die notwendigen legislativen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Abwicklungsvorkehrungen für die der Aufsicht durch den SSM unterliegenden Banken vorschlägt. Eine Verordnung ist das angemessene Rechtsinstrument, um Diskrepanzen in der Umsetzung in nationales Recht zu vermeiden und einen einheitlichen institutionellen Mechanismus sowie einheitliche Rahmenbedingungen für alle Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    3.3.        Verhältnismäßigkeit

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zum Erreichen der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen.

    Bankenaufsicht und Bankenabwicklung müssen in der Bankenunion auf der gleichen Befugnisebene erfolgen. Andernfalls kann es zwischen der europäischen Aufsichtsinstanz und nationalen Abwicklungsbehörden zu Differenzen bei der Frage nach dem Umgang mit angeschlagenen Banken und der Deckung ihres Finanzbedarfs kommen. Diese Differenzen könnten die Wirksamkeit der Aufsicht und der Abwicklung untergraben und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verzerren.

    Wie die jüngste Krise in Zypern gezeigt hat, bedarf es rascher und entschlossener Maßnahmen mit Rückhalt in Finanzierungsmechanismen auf europäischer Ebene, um zu vermeiden, dass eine auf nationaler Ebene durchgeführte Bankenabwicklung sich unverhältnismäßig stark auf die Realwirtschaft auswirkt, und um Sicherheit zu schaffen und einen Ansturm auf die Banken und eine Ansteckung innerhalb des Binnenmarkts zu verhindern. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus würde sicherstellen, dass auf alle notleidenden Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die gleichen Regeln in gleicher Weise angewandt werden. Angemessene Finanzreserven würden verhindern, dass Probleme in einzelnen Banken sich zu einem Verlust des Vertrauens in das gesamte Bankensystem des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Staaten auswachsen, die in der Wahrnehmung des Marktes vergleichbaren Risiken ausgesetzt sind.

    Die zusätzliche Rechtssicherheit, zweckmäßig abgestimmte Anreize im Umfeld der Bankenunion und die wirtschaftlichen Vorteile der zentralen und einheitlichen Abwicklung stellen sicher, dass der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und nicht über das zum Erreichen der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

    4.           EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

    4.1.        Einheitlicher Abwicklungsmechanismus

    4.1.1.     Grundsätze, Struktur und Anwendungsbereich

    Der einheitliche Abwicklungsmechanismus muss Entscheidungsstrukturen hervorbringen, die einerseits rechtlich fundiert und andererseits im Krisenfall wirksam sind. Die Entscheidungsfindung muss europäische Entscheidungen sicherstellen, die Mitgliedstaaten unter Würdigung der Bedeutung der Bankenabwicklung für die Volkswirtschaften aber einbeziehen.

    Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus wird das in der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vorgesehene einheitliche Regelwerk für die Bankenabwicklung auf angeschlagene Banken der an diesem Mechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus umfasst einheitliche Vorschriften und Verfahren, die vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) zusammen mit der Kommission und den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten anzuwenden sind.

    Die Europäische Kommission beteiligt sich am einheitlichen Abwicklungsmechanismus nur in dem Umfang, der notwendig ist, um ihre spezifischen Aufgaben gemäß dieser Verordnung und die ihr nach dem Vertrag obliegende Überwachungsfunktion im Bereich staatlicher Beihilfen wahrzunehmen, oder für die Zwecke der analogen Anwendung der für die Anwendung von Artikel 107 AEUV festgelegten Kriterien.

    Allerdings folgt der einheitliche Abwicklungsmechanismus aufgrund der charakteristischen Eigenheiten des Abwicklungsprozesses nicht dem nach verschiedenen Arten von Banken differenzierten Konzept des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Im Gegensatz zur Aufsicht, die alltäglich und permanent ist, sind von der Abwicklung zu einem gegebenen Zeitpunkt stets nur wenige insolvente Banken betroffen. Daneben steht ein umfassender Anwendungsbereich für den einheitlichen Abwicklungsmechanismus voll im Einklang mit der Logik, wonach die EZB bei Schwierigkeiten die unmittelbare Aufsicht über jede Bank übernehmen kann, auch im Hinblick auf deren mögliche Abwicklung. Außerdem hat die Krise gezeigt, dass nicht nur für große internationale Banken ein Abwicklungsrahmen auf europäischer Ebene benötigt wird. Das Bestehen verschiedener Abwicklungsinstanzen für unterschiedliche Bankengrößen würde auch differenzierte Finanzierungs- und Letztsicherungsmechanismen implizieren, was wiederum die Verbindungen zwischen Staaten und Banken verstärken und den Wettbewerb verzerren würde.

    4.1.2.     Handlungsgrundsätze des einheitlichen Abwicklungsmechanismus

    Und beim Abwicklungsprozess Objektivität und Fairness sicherzustellen, ist der Kommission, dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden jegliche Diskriminierung von Banken, Einlegern, Gläubigern und Anteilsinhabern nach Nationalität oder Ort der Niederlassung untersagt. Für die Abwicklung grenzübergreifender Gruppen gilt eine Reihe von Grundsätzen, die die Gleichbehandlung der einzelnen Unternehmen der Gruppe sicherstellen, die angemessene Berücksichtigung der Interessen der an der Abwicklung beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen und verhindern, dass die den Gläubigern auferlegten Kosten über das bei regulären Insolvenzverfahren übliche Maß hinausgehen. Werden nur Teile einer Gruppe abgewickelt, so soll durch den Vorschlag sichergestellt werden, dass der Abwicklungsprozess keine negativen Auswirkungen auf die nicht betroffenen Unternehmen hat. Die Kosten der Abwicklung werden grundsätzlich durch Bail-in und vom Bankensektor gedeckt. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass bei den von der Kommission, dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden beschlossenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eine außerordentliche Beteiligung der öffentlichen Hand minimiert wird.

    4.1.3.     Zusammenspiel mit der Kontrolle der staatlichen Beihilfen durch die Kommission

    Die Kontrollbefugnis der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen würde im einheitlichen Abwicklungsmechanismus unter allen Umständen gewahrt. Das bedeutet konkret: Sobald die EZB die Kommission und den Ausschuss davon unterrichtet, dass eine Bank oder Bankengruppe ausfällt oder auszufallen droht, sollte das Abwicklungsverfahren im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus parallel zu einem etwaigen Beihilfeverfahren laufen, so dass der betroffene Mitgliedstaat bzw. die betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert wären, die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission anzumelden. Zur Durchführung des Beihilfeverfahrens ist daher die Aufnahme einer permanenten Zusammenarbeit und eines kontinuierlichen Informationsaustausches zwischen dem Ausschuss und der Kommission erforderlich. Ferner wäre die Entscheidung der Kommission nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen die Voraussetzung für einen Beschluss der Kommission zur Abwicklung einer Bank. Liegt beim Einsatz des Fonds keine staatliche Beihilfe vor, so sollten zur Wahrung der Integrität des Binnenmarkts mit Blick auf teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten als Vorbedingung für den Beschluss zur Abwicklung einer Bank die für die Anwendung von Artikel 107 AEUV festgelegten Kriterien analog angewandt werden.

    4.1.4.     Aufgaben und Entscheidungsstruktur

    Der einheitliche Abwicklungsmechanismus deckt alle wesentlichen Aufgaben ab, die bei der Abwicklung von ausfallenden Banken unbedingt wahrgenommen werden müssen. Dazu zählen u. a. die Genehmigung zur Anwendung vereinfachter Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erfordernis, Abwicklungspläne zu entwickeln, die Erstellung von Abwicklungsplänen, die Überprüfung von Abwicklungsplänen, die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Banken, Beschlüsse über die Auslösung einer Bankenabwicklung, die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen im Zusammenhang mit einem in Abwicklung befindlichen Institut und die Umsetzung von Abwicklungskonzepten. Darüber hinaus deckt der SRM Beschlüsse über den Einsatz von Finanzmitteln für Abwicklungen ab.

    Die Zusammensetzung des SRM stellt sicher, dass seine Entscheidungsstrukturen rechtlich fundiert und auch in Krisenzeiten wirksam sind. Sie sind so konzipiert, dass europäische Entscheidungen getroffen werden und die Mitgliedstaaten angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung von Bankabwicklungen eingebunden sind.

    Die Entscheidungsstrukturen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus umfassen den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung, die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. Die Aufgaben des SRM werden zwischen dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung und den nationalen Abwicklungsbehörden aufgeteilt.

    Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Europäische Kommission als EU-Organ – im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen – befugt, auf der Grundlage einer Empfehlung des Abwicklungsausschusses oder aus eigener Initiative die Abwicklung einer Bank einzuleiten. Leitet die Kommission ein Abwicklungsverfahren ein, so würde sie auch den Rahmen für die im jeweiligen Fall anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und die Verwendung des Fonds festlegen. Alle anderen Beschlüsse im Rahmen der SRM-Verordnung werden vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung gefasst und an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet, damit sie auf nationaler Ebene im Einklang mit der SRM-Verordnung und der Richtlinie [ ] durchgeführt werden. Der Ausschuss würde die Durchführung seiner Beschlüsse auf nationaler Ebene durch die nationalen Abwicklungsbehörden überwachen und könnte Beschlüsse direkt an Banken richten, falls eine nationale Abwicklungsbehörde einem Beschluss nicht Folge leistet.

    4.1.5.     Beschlusssverfahren

    Nach dem in der Richtlinie [ ] festgelegten Regelwerk würde eine Bank in die Abwicklung eintreten, wenn sie ausfällt oder auszufallen droht, privatwirtschaftliche Lösungen einen Ausfall nicht abwenden können und die Abwicklung aufgrund der systemischen Bedeutung der Bank im öffentlichen Interesse liegt, da ihr Ausfall die Finanzstabilität schädigen würde. Ziel einer Abwicklung ist es, die Kontinuität der kritischen Funktionen einer Bank zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu wahren, die Abhängigkeit von Steuergeldern möglichst gering zu halten und die Einleger zu schützen.

    Abwicklungen werden nach einem Verfahren ausgelöst, mit dem sichergestellt wird, dass der über eine ausfallende Bank gefasste Beschluss begründet und unparteiisch ist:

    – Die EZB teilt in ihrer Rolle als Bankenaufsicht der Kommission, dem Abwicklungsausschuss und den einschlägigen nationalen Behörden und Ministerien den Ausfall einer Bank mit.

    – Der Abwicklungsausschuss prüft, ob eine systemische Bedrohung vorliegt und keine privatwirtschaftliche Lösung möglich ist.

    – Ist dies der Fall, so empfiehlt der Abwicklungsausschuss der Kommission, die Abwicklung einzuleiten.

    – Die Kommission beschließt, die Abwicklung einzuleiten, und teilt dem Abwicklungsausschuss den Rahmen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und für die Verwendung des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme mit. Der Abwicklungsausschuss nimmt mit einem an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichteten Beschluss ein Abwicklungskonzept an, in dem die Abwicklungsinstrumente und -maßnahmen sowie die Finanzierungsmaßnahmen ausgeführt sind, und weist die einschlägigen nationalen Abwicklungsbehörden an, die Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

    – Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die vom Ausschuss beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durch. Leisten die nationalen Abwicklungsbehörden den Beschlüssen des Ausschusses nicht Folge, so ist der Ausschuss befugt, an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden zu treten und zur Umsetzung der Abwicklungsmaßnahmen Beschlüsse direkt an die Banken zu richten.

    4.1.6.     Rechenschaftspflicht und Haushalt

    Die einzelnen Bestandteile des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und werden strengen Rechenschaftspflichten unterworfen, damit sichergestellt ist, dass die Befugnisse des SRM korrekt und unparteiisch innerhalb der mit dieser Verordnung und der Richtlinie [ ] festgelegten Grenzen eingesetzt werden. Der Abwicklungsausschuss wird daher dem Europäischen Parlament und dem Rat in Bezug auf alle auf der Grundlage dieses Vorschlags gefassten Beschlüsse rechenschaftspflichtig sein. Auch die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten des Abwicklungsausschusses unterrichtet. Der Ausschuss muss sich zu allen Bemerkungen oder Fragen äußern, die er von den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten erhält. Der Haushalt des SRM umfasst den einheitlichen Abwicklungsfonds und ist nicht Teil des Haushalts der Union. Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben des SRM sowie die Verwaltung und Verwendung des Fonds werden durch Beiträge des Bankensektors finanziert.

    4.1.7.     Verhältnis zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

    Zur Behandlung von Bankengruppen sieht die Richtlinie [ ] die Einrichtung von Abwicklungskollegien vor, an denen nationale Abwicklungsbehörden beteiligt sind, damit eine angemessene und ausgeglichene Einbindung der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Bank tätig ist, sichergestellt ist. Sind die nationalen Abwicklungsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sich hinsichtlich der Konzipierung der Abwicklungspläne und der Abwicklung selbst nicht einig, so kann die EBA als Schlichterin tätig werden. Im Kontext des SRM werden im Falle von Unternehmen und Gruppen, die lediglich in am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die in der Richtlinie [ ] zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vorgesehenen Abwicklungskollegien durch den SRM ersetzt. Dadurch sind Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden in den Abwicklungsausschuss eingebunden.

    Bei Banken in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der SSM-Verordnung gilt die Richtlinie [ ] uneingeschränkt weiter. Auch das Zusammenwirken von SRM und nationalen Abwicklungsbehörden in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegt vollständig der Richtlinie [ ]. Die Bestimmungen über das Zusammenwirken verschiedener Abwicklungsfonds (gegenseitige Unterstützung und freiwillige Aufnahme und Vergabe von Darlehen) gelten außerdem uneingeschränkt für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die nationalen Abwicklungsfonds nicht teilnehmender Mitgliedstaaten. Darüber hinaus präzisiert der Vorschlag, dass die in der Richtlinie [ ] und der EBA-Verordnung festgelegte Rolle der EBA, einschließlich der Schlichtungsbefugnisse, auch im Rahmen des Abwicklungsausschusses in ihrer vollen Form Anwendung findet.

    Der Vorschlag berücksichtigt zudem die Situation von in nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken in dreifacher Hinsicht.

    Erstens ist in dem Vorschlag der Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Kreditinstituten, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern durch die Bestandteile des SRM aufgrund ihrer Nationalität oder des Ortes ihrer Niederlassung verankert.

    Zweitens wird der Ausschuss gemäß dem Vorschlag an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie [ ] vorgesehenen Abwicklungskollegien treten, wenn eine Gruppe sowohl Kreditinstitute in einem teilnehmenden als auch in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat umfasst.

    Drittens haben nicht teilnehmende Mitgliedstaaten stets die Möglichkeit, dem SSM beizutreten, wodurch auch sichergestellt wird, dass innerhalb ihres Hoheitsgebiets niedergelassene Banken dem SRM unterliegen.

    4.1.8.     Beziehung zur Richtlinie [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

    Im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus findet das in der Richtlinie [ ] zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen festgelegte Regelwerk auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung, da es innerhalb des gesamten Binnenmarkts gilt. Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren oder Bestimmungen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [ ] ersetzen (z. B. Bestimmungen über grenzübergreifende Kollegien, die durch die Entscheidungsstrukturen im Rahmen des SRM ersetzt werden).

    Der SRM-Vorschlag berücksichtigt die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie [ ], da sich die Maßnahmen des Abwicklungsausschusses und der Kommission auf direkt anwendbares Unionsrecht stützen müssen. Andere Bestimmungen dieses Vorschlags enthalten spezifische Querverweise auf den Vorschlag der Kommission für die Richtlinie [ ]. Einige dieser Bestimmungen wurden mit dem vom ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments im Mai angenommenen Bericht und im Rahmen der allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 26. Juni geändert. Die SRM-Verordnung muss letztendlich uneingeschränkt im Einklang mit der Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Richtlinie [ ] stehen. Der vorliegende Vorschlag bezieht sich auf die allgemeine Ausrichtung des Rates als letztes verfügbares Dokument. Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat sind noch im Gange sind und die Richtlinie ist noch nicht finalisiert. Daher beabsichtigt die Kommission, die in Frage stehenden substanziellen Bestimmungen durch die endgültigen Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Gesetzgebern über die Richtlinie [ ] zu ersetzen.

    Bei bestimmten Aspekten, die bereits in der Richtlinie [ ] erfasst sind, ist eine weitere Anpassung unverzichtbar, damit ein SRM mit einem einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ordnungsgemäß funktioniert. Erstens sollte die Forderungsrangfolge bei Abwicklungen nach dem Grundsatz der Vorrangstellung der Einleger vollständig harmonisiert werden. In Artikel 15 wird deshalb vorgeschlagen, die Forderungsrangfolge bei Abwicklungsverfahren nach dem Grundsatz der Vorrangstellung der Einleger zu harmonisieren. Die Kommission hält eine solche Harmonisierung für alle der Richtlinie [ ] unterliegenden Unternehmen für notwendig, um im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Zweitens muss innerhalb eines SRM die Flexibilität für Bail-ins eng eingegrenzt werden, und für alle Banken müssen diesbezüglich dieselben Bedingungen gelten. Artikel 24 des Vorschlags enthält daher einen zusätzlichen eng abgesteckten Rahmen auf der Grundlage der allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 26. Juni 2013 und schließt in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von in der Richtlinie [ ] vorgesehenen Ausnahmen aus (insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Schwellenwerts für Bail-ins).

    4.2.        Der Abwicklungsausschuss

    4.2.1.     Governance

    Um ein wirksames und verantwortliches Entscheidungsverfahren bei Abwicklungen sicherzustellen, ist in der Struktur und den Vorschriften über die Arbeitsweise des Abwicklungsausschusses eine angemessene Einbindung aller direkt betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen. Der Ausschuss setzt sich aus dem Exekutivdirektor, dem stellvertretenden Exekutivdirektor, den von der Kommission und der EZB benannten Vertretern und den von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Ausschussmitgliedern, die die nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zusammen. Den Vorsitz des Ausschusses nimmt ein Exekutivdirektor wahr. Der Ausschuss tagt und arbeitet in zwei Formationen – der Exekutivsitzung und der Plenarsitzung. Beobachter können eingeladen werden, den Ausschusssitzungen beizuwohnen.

    In seinen Plenarsitzungen fasst der Ausschuss alle Beschlüsse allgemeiner Natur. In den Exekutivsitzungen werden Beschlüsse hinsichtlich individueller Unternehmen oder Bankengruppen getroffen. Derartige Beschlüsse betreffen u. a. die Abwicklungsplanung und Frühinterventionsbefugnisse sowie Abwicklungskonzepte, einschließlich in Bezug auf die Verwendung des Fonds für die Finanzierung des Abwicklungsverfahrens, und Weisungen für die nationalen Abwicklungsbehörden zur Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse.

    An den Exekutivsitzungen des Ausschusses nehmen der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor und von der Kommission und der EZB benannte Vertreter teil.

    In Abhängigkeit von der jeweiligen abzuwickelnden Bank oder Gruppe nehmen an Exekutivsitzungen des Ausschusses neben dem Exekutivdirektor, dem stellvertretenden Exekutivdirektor und von der Kommission und der EZB benannten Vertretern zusätzlich von den einschlägigen nationalen Abwicklungsbehörden benannte Ausschussmitglieder teil. Bei der Abwicklung einer grenzübergreifenden Bankengruppe nehmen daher sowohl das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied als auch die Mitglieder, die von den Mitgliedstaaten benannt wurden, in denen sich einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Tochterunternehmen oder Unternehmen befinden, an den Sitzungen und am Entscheidungsverfahren teil. Die im Ausschuss geltenden Abstimmungsregeln berücksichtigen, dass den Interessen aller von einem Abwicklungsbeschluss betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist. Die Teilnehmer können kein Veto gegen Beschlüsse einlegen.

    Da die Mitgliedstaaten souverän über die Verwendung ihrer nationalen Haushalte entscheiden, ist in dem Vorschlag explizit festgelegt, dass der SRM von den Mitgliedstaaten keine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für in Abwicklung befindliche Unternehmen fordern kann. Damit die finanziellen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten voll und ganz berücksichtigt werden, können darüber hinaus die von den einschlägigen nationalen Abwicklungsbehörden benannten Mitglieder in der Exekutivsitzung des Ausschusses um weitere Beratungen ersuchen, um derartige potenzielle Auswirkungen zu diskutieren.

    4.2.2.     Befugnisse

    Der Abwicklungsausschuss bündelt die Informationen der EZB und der nationalen Abwicklungsbehörden über die finanzielle Solidität der Banken in ihrem Rechtsraum. Verglichen mit einem Netz nationaler Behörden mit nationalen Mandaten ermöglicht dies eine bessere Bewertung der Umstände, die die Einleitung einer Bankenabwicklung erforderlich machen könnten, und eine Vermeidung grenzübergreifender Ausstrahlungseffekte. Der Vorschlag baut auf dem Rahmen der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung auf und befugt den Abwicklungsausschuss, rasch einzugreifen, wenn sich die finanzielle Situation einer Bank oder Gruppe verschlechtert.

    Der Abwicklungsausschuss ist befugt festzulegen, wann der Kommission zu empfehlen ist, die Abwicklung einer Bank oder Gruppe einzuleiten. Hat die Kommission festgestellt, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abwicklung einer Bank ausgelöst, beschließt der Ausschuss innerhalb des von der Kommission festgelegten Rahmens über die Einzelheiten im Zusammenhang mit den anzuwendenden Abwicklungsinstrumenten und über die Zuweisung von Mitteln aus dem Fonds. Derartige Befugnisse ermöglichen dem Abwicklungsausschuss, die Abwicklungsinstrumente, -vorschriften und -verfahren einheitlich auszuwählen und anzuwenden. Insbesondere bei grenzübergreifend tätigen Banken führt dies zur Beseitigung der bei den Vorschriften und Ansätzen der Mitgliedstaaten bestehenden Divergenzen und der negativen Folgen, die daraus erwachsen und das Funktionieren der Bankenmärkte in der Union beeinträchtigen.

    Eine solche direkte Zuständigkeit des Abwicklungsausschusses stellt die Gleichbehandlung von Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Vorhersehbarkeit und das Vertrauen in die Umsetzung des einheitlichen Regelwerks über die Bankenabwicklung sicher. Dadurch wächst die Rechtssicherheit, und der Wert der finanziellen Vermögenswerte kann besser gewahrt werden, indem unnötige Unterbrechungen der Mittelflüsse vermieden werden. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass die Vermögenswerte eines ausfallenden Instituts so produktiv wie möglich eingesetzt werden, um die Verluste der Gläubiger in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu minimieren, und dass deren Verwendung nicht von den Belangen individueller Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird.

    Der Abwicklungsausschuss stellt sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse von den nationalen Abwicklungsbehörden ordnungsgemäß nach den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist der Ausschuss befugt, die von den nationalen Abwicklungsbehörden ausgeführte Umsetzung zu überwachen und zu bewerten, indem er bei Bedarf Informationen direkt bei den Banken einholen oder Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort bei den Banken durchführen kann. Setzt eine nationale Abwicklungsbehörde einen Abwicklungsbeschluss nicht gemäß dem vereinbarten Abwicklungskonzept um, so ist der Ausschuss befugt, bestimmte Beschlüsse, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse gefordert werden, direkt an die betreffende Bank zu richten.

    4.2.3.     Europäische und internationale Zusammenarbeit

    Der Abwicklungsausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der EZB und den anderen Behörden, die zur Überwachung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM befugt sind, sowie mit Behörden, die dem Europäischen System der Finanzaufsicht angehören, zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird der Abwicklungsausschuss eng mit den nationalen Abwicklungsbehörden kooperieren, da diese eine Schlüsselrolle bei der Vorbereitung und Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen einnehmen.

    Da viele Kreditinstitute nicht nur innerhalb der Union, sondern auch international tätig sind, wird der Abwicklungsausschuss ausschließlich befugt sein, im Namen der nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Behörden in Drittstaaten zu schließen.

    4.3.        Der einheitliche Bankenabwicklungsfonds

    4.3.1.     Grundsätze, Einrichtung und Aufgaben

    Nach dem der Tätigkeit des Ausschusses zugrunde liegenden Grundsatz werden Verluste, Kosten oder andere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Abwicklungsinstrumenten entstandene Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts und erst danach bei Bedarf vom Finanzsektor getragen. Auch wenn für die Umstrukturierungskosten eines Instituts dessen interne Ressourcen in Anspruch genommen werden sollten, muss ein Mechanismus bestehen, der dem Institut (entweder in seiner ursprünglichen Form, im Wege einer Brückenbank oder als für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft – Bad Bank) ermöglicht, weiter tätig zu sein. Daher ist es wichtig, einen Bankenabwicklungsfonds einzurichten, damit die Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahmen gesichert ist, z. B. durch die kurzfristige Bereitstellung von Finanzmitteln für ein in Abwicklung befindliches Institut oder von Garantien für potenzielle Erwerber eines solchen Instituts.

    Das Kernziel des einheitlichen Abwicklungsfonds besteht darin, Finanzstabilität zu gewährleisten; der Fonds stellt nicht darauf ab, Verluste zu übernehmen oder Kapital für in Abwicklung befindliche Institute bereitzustellen. Der Fonds sollte nicht als Rettungsfonds betrachtet werden. Es könnten jedoch außergewöhnliche Umstände auftreten, unter denen nach einer hinreichenden Inanspruchnahme der internen Ressourcen (mindestens 8 % der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals des in Abwicklung befindlichen Instituts) dieses Kernziel nicht erreicht werden kann, sofern dem Fonds nicht ermöglicht wird, Verluste zu übernehmen oder Kapital bereitzustellen. Lediglich unter diesen Umständen könnte der Fonds als Letztsicherung für private Mittel eingesetzt werden.

    Die Einrichtung des einheitlichen Abwicklungsfonds ist in erster Linie dadurch gerechtfertigt, dass die bei Bankenabwicklungen in einem integrierten Finanzmarkt bereitgestellte finanzielle Unterstützung für eine Verbesserung der Finanzstabilität und der Solidität bei anderen Banken sorgt, und zwar nicht nur in dem betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten. Da Banken in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten von einer derartigen Unterstützung indirekt profitieren, sollten die zur Finanzierung der Unterstützung zu entrichtenden Beiträge nicht nur Banken eines einzelnen Mitgliedstaats auferlegt werden.

    Da der Fonds Ressourcen aller Banken im Euro-Währungsgebiet zusammenlegen kann, bietet er einen weitaus effektiveren Puffer bei Bankenkrisen, in denen die Verluste sich in der Regel asymmetrisch auf einige Mitgliedstaaten konzentrieren; in dieser Hinsicht stellt der Fonds einen Sicherungsmechanismus für das gesamte Euro-Währungsgebiet dar. Die jüngste Krise hat gezeigt, dass die Verluste in den Mitgliedstaaten auf verschiedene Arten entstanden sind.

    Da sich die Verluste bei etwaigen künftigen Schocks im Bankensektor zu einem bestimmten Zeitpunkt auf verschiedene Mitgliedstaaten konzentrieren dürften, wird ein gemeinsamer europäischer privater Letztsicherungsmechanismus wirksamer sein als die einzelnen nationalen Rettungsschirme, um derartige Schocks durch Ex-ante-Beiträge – und in Extremfällen Ex-post-Beiträge – des gesamten Bankensektors im Euro-Währungsgebiet zu absorbieren. Durch die Zusammenlegung von Mitteln auf europäischer Ebene wird dem Fonds eine größere Schlagkraft verliehen und somit die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems gesteigert. Gleichzeitig verringert sich durch die gleichmäßige Verteilung der außerordentlichen Ex-post-Beiträge auf Banken in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Beitragshöhe für jede Bank, was die prozyklischen Effekte der Beiträge begrenzt.

    Darüber hinaus kann ein Mechanismus mit einer grenzübergreifenden Verlustübernahme wirksam dafür sorgen, dass der Teufelskreis der Interdependenz zwischen einer Bankenkrise in einem Mitgliedstaat und der Finanzposition dieses Mitgliedstaats durchbrochen wird. Hätte zu Beginn der Finanzkrise ein einheitlicher Abwicklungsfonds bestanden, so wäre die derzeitige Belastung mancher Mitgliedstaaten geringer.

    Zudem stützt sich ein einheitlicher Abwicklungsfonds, mit dem Mittel des Bankensektors der teilnehmenden Mitgliedstaaten gebündelt werden können, auf eine größere Beitragsbasis und ist dadurch auch besser beleumundet, was dem Ausschuss ermöglicht, bei Bedarf am Markt Mittel zu geringen Kosten aufzunehmen. Verbesserte Möglichkeiten, extern am Markt Finanzierungsmittel zu erhalten, werden die Abhängigkeit des Fonds von Mitteln der öffentlichen Hand in extremen Verlustsituationen verringern. Dies trägt wiederum dazu bei, die Verflechtung zwischen Staaten und Banken aufzubrechen und den Steuerzahlern zu ersparen, sich an Abwicklungskosten beteiligen zu müssen.

    Schließlich ist auch im Interesse einer wünschenswerten Angleichung von Anreizen bei den Instituten der Bankenunion ein einheitlicher Fonds erforderlich. Falls insbesondere bei grenzübergreifenden Bankengruppen die Mittel zur Deckung der Abwicklungskosten, die die von den Anteilsinhabern und Gläubigern übernommenen Kosten übersteigen, aus nationalen Mitteln bereitgestellt werden müssten, so wäre nicht nur die Wirksamkeit des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, sondern auch die des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beeinträchtigt.

    Die Einrichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus erfordert, dass der Abwicklungsausschuss rasch und wirksam auf den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds zugreifen kann. Mit dem Fonds wird ein privater externer Schutzmechanismus geschaffen, der mittel- und langfristig Mittel bereitstellen kann, um die Verwendung öffentlicher Finanzmittel bei Bankenabwicklungen zu vermeiden oder auf ein Minimum zu senken. Darüber hinaus sorgt der Fonds für wirksamere Abwicklungsverfahren, indem Koordinierungsprobleme, die bei der Verwendung nationaler Mittel und insbesondere bei grenzübergreifenden Gruppen entstehen, vermieden werden.

    4.3.2.     Finanzierung des Fonds

    Um eine ausreichende Finanzierung sicherzustellen, die Prozyklizität von umlagefinanzierten Systemen möglichst gering zu halten und zu verhindern, dass externe finanzielle Unterstützung angefordert werden muss, benötigt der Fonds rasch verfügbare Mittel. Zu diesem Zweck sollte sich die Zielausstattung des Fonds auf mindestens 1 % der gedeckten Einlagen belaufen, die im Bankensystem der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehalten werden; dies würde ausreichen, um bei künftigen Krisen eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten, sofern bei Bail-ins die Gläubiger in einem Umfang von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals des in Abwicklung befindlichen Instituts beteiligt werden.

    Auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2011 über Banken und einer Schätzung des Umfangs der von Banken im Euro-Währungsgebiet gehaltenen gedeckten Einlagen entspräche der Zielwert von 1 % für den einheitlichen Abwicklungsfonds rund 55 Mrd. EUR. Die Zielausstattung des Fonds in absoluten Beträgen (EUR) wird dynamisch bleiben und steigt an, falls der Bankensektor wächst.

    Bis der Fonds seine vollständige Zielausstattung erreicht, ist ein Übergangszeitraum von zehn Jahren vorgesehen. Dieser könnte auf 14 Jahre verlängert werden, falls aus dem Fonds Auszahlungen vorgenommen werden, die die Hälfte der Zielausstattung des Fonds übersteigen. Werden während der ersten Aufbauphase keine Auszahlungen vorgenommen, so würde der Bankensektor jährlich Beiträge in Höhe von rund einem Zehntel der angestrebten Ausstattung oder – in absoluten Beträgen – von rund 5,5 Mrd. EUR leisten.

    Nach der ersten Aufbauphase müssen die Banken zusätzliche Beiträge entrichten, falls ihre Beitragsbasis wächst oder Auszahlungen aus dem Fonds vorgenommen werden. Fallen die verfügbaren Finanzmittel des Fonds unter die Hälfte seiner Zielausstattung, so müssen die Banken einen Mindestjahresbeitrag von mindestens einem Fünftel der gesamten Verbindlichkeiten (ohne regulatorisches Eigenkapital und gedeckte Einlagen) aller Banken in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten.

    Die Beiträge werden im Einklang mit der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten auf der Grundlage von Bankverbindlichkeiten ohne Eigenkapital und gedeckte Einlagen berechnet und an das Risikoprofil der Banken angepasst. Dies bedeutet, dass Banken, deren Finanzierung fast ausschließlich einlagenbasiert ist, in der Praxis sehr niedrige Beiträge leisten werden. Diese Banken leisten natürlich Beiträge zu den nationalen Einlagensicherungssystemen.

    Um zu vermeiden, dass die Finanzstabilität gesunder Institute durch die Erhebung von Beiträgen beeinträchtigt wird, sind Schutzmaßnahmen vorgesehen (z. B. zeitweise Ausnahmen von der Verpflichtung, Ex-Post-Beiträge zu entrichten).

    Sind die Ex-ante-Beiträge nicht ausreichend und die Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar, so könnten zusätzliche Finanzreserven notwendig sein, insbesondere in der Übergangsphase, um die Kontinuität systemischer Funktionen der Bank(en) während des Umstrukturierungsprozesses sicherzustellen. Der Fonds wird in der Lage sein, mit Finanzinstituten oder anderen Dritten Vereinbarungen über Darlehen oder andere Formen der Unterstützung zu schließen, falls dies zur Finanzierung von Abwicklungen (einschließlich durch öffentliche Finanzmittel) notwendig ist. Diese Unterstützung wird prinzipiell von dem in Abwicklung befindlichen Institut zurückgezahlt. Ist dies jedoch nicht möglich, so ist in der Verordnung festgelegt, dass die Verluste in Form von Ex-post-Beiträgen auf alle Banken, die dem Mechanismus unterliegen, aufgeteilt werden. So wird sichergestellt, dass die Verwendung öffentlicher Mittel mittelfristig haushaltsneutral ist.

    Um Nachteile für Mitgliedstaaten zu verhindern, die bei Inkrafttreten dieses Vorschlags über einen Abwicklungsfonds verfügen, überlässt die Verordnung den betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung, wie die bestehenden nationalen Abwicklungsfonds verwendet werden, damit die gemäß dieser Verordnung für Banken geltenden Verpflichtungen erfüllt werden.

    4.3.3.     Die Rolle von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

    Bei der Abwicklung einer Bank wird das nationale Einlagensicherungssystem, dem eine Bank angeschlossen ist, für die Verluste, die bei einer Bankenabwicklung im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens angefallen wären, einen Beitrag bis zur Höhe der gedeckten Einlagen leisten. Diese Aufgabe ist bereits vollständig in der Richtlinie [ ] ausgeführt.

    Darüber hinaus beeinträchtigt der SRM nicht die institutsbezogenen Sicherungssysteme und andere gruppeninterne Mechanismen zur finanziellen Unterstützung, die von bestimmten Gruppen von Kreditinstituten eingerichtet wurden. Der SRM interveniert lediglich dann, wenn ein Bankenausfall durch derartige privatwirtschaftliche Lösungen nicht erfolgreich bewältigt werden kann.

    4.3.4.     Die Rolle des Fonds bei der Abwicklung von Gruppen, denen Institute außerhalb des SRM angehören

    Für den Zweck der Abwicklung von Gruppen, die sowohl Institute, die dem SRM unterliegen, als auch Institute, die dem SRM nicht unterliegen, umfassen, richtet sich der Beitrag des Fonds nach den Teilen der Gruppe, die dem SRM unterliegen, während die nationalen Finanzierungsmechanismen außerhalb des SRM-Beitrags die anderen Teile abdecken.

    Zur Stärkung der Abwicklungsfinanzierung im gesamten Binnenmarkt ermöglicht der Vorschlag, dass der Fonds auf freiwilliger Basis Darlehen aufnehmen oder anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Darlehen gewähren kann. Dies wird dem Fonds erlauben, wesentliche Auszahlungen auszugleichen, die nicht durch Ex-ante- und Ex-post-Beiträge gedeckt sind. Darüber hinaus werden auf diese Weise Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in Mitgliedstaaten, die nicht am SRM teilnehmen, unterstützt.

    4.3.5.     Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

    Da der Fonds die nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ersetzt, können Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet haben, über die Verwendung derartiger Mechanismen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften entscheiden. Die Mitgliedstaaten können außerdem festlegen, dass ihre nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen die von den betreffenden Banken an den Fonds zu entrichtenden Beiträge tragen, bis die Mittel ausgeschöpft sind.

    5.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Abwicklungsausschuss wird vollständig aus Beiträgen der Finanzinstitute finanziert. Die Einrichtung des Abwicklungsausschusses wird allerdings in der Anfangsphase einige geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt der Union mit sich bringen. Die Einzelheiten werden im beigefügten Finanzbogen ausgeführt.          

    2013/0253 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,[11]

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Ein stärker integrierter Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung in der Union von entscheidender Bedeutung. Die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen Fragmentierung wächst. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen und grenzübergreifende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, zurückgefahren.

    (2)       Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren sowie die Tatsache, dass es auf Unionsebene kein einheitliches Verfahren für Beschlüsse über die Abwicklung grenzübergreifender Banken gibt, tragen zum Vertrauensmangel und zur Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich des möglichen Ausgangs eines Bankenausfalls weder Sicherheit noch Vorhersagbarkeit gewährleistet sind. Auf mitgliedstaatlicher Ebene getroffene Abwicklungsbeschlüsse können nur zu Wettbewerbsverzerrungen führen und letztlich den Binnenmarkt schwächen.

    (3)       Insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Bankengläubigern und die unterschiedliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung und Sanierung ausfallender Banken wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus. Dies untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt, denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden.

    (4)       Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den entsprechenden Verwaltungsverfahren können dazu führen, dass Banken und Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die Bankkunden in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Kreditwürdigkeit höheren Kreditzinsen gegenüber als Bankkunden in anderen Mitgliedstaaten.

    (5)       Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene aufgenommen und verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen ausfallgefährdeter Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen. Dies schränkt die grenzübergreifenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt.

    (6)       Die Richtlinie [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates[13] hat die nationalen Vorschriften zur Bankenabwicklung bis zu einem gewissen Grad harmonisiert und sieht bei Ausfall grenzübergreifend tätiger Banken eine Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Doch wird mit der Richtlinie [ ] keine vollständige Harmonisierung erzielt und der Entscheidungsprozess nicht zentralisiert. Im Wesentlichen sieht die Richtlinie [ ] für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse vor, lässt den Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Regelungen für die Finanzierung der Abwicklungsverfahren jedoch einen Ermessensspielraum. Die Richtlinie [ ] verhindert nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen verfolgen.

    (7)       Für die Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist es von grundlegender Bedeutung, in der Union für wirksame einheitliche Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Banken und die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel zu sorgen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall von Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der gesamten Union beeinträchtigen. Es liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern ganz allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten wirksame und einheitliche Abwicklungsvorschriften und gleiche Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen bestehen, da dies den Wettbewerb erhält und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus soll die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch die Funktionsfähigkeit des gesamten Binnenmarkts gefördert wird.

    (8)       Mit der Schaffung des SSM durch die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates[14], bei dem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zentral von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigt werden, entsteht eine Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf Ebene der Union und ihrer Behandlung auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach den Bestimmungen der Richtlinie [ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ].

    (9)       Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am SSM teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts‑, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am SSM beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Damit würde den Banken in Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, gegenüber jenen in anderen Mitgliedstaaten ein Wettbewerbsnachteil entstehen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des SSM stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirksam erfolgen wie bei Banken außerhalb des SSM. Dies wiederum würde sich negativ auf die Finanzierungskosten für die betreffenden Banken auswirken und zu einem Wettbewerbsnachteil führen, was mit Nachteilen nicht nur für die Mitgliedstaaten, in denen diese Banken tätig sind, sondern auch für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts insgesamt verbunden wäre. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, unerlässlich.

    (10)     Die Aufteilung der Abwicklungszuständigkeiten auf die nationale und die Unionsebene sollte sich nach den jeweiligen Aufsichtsbefugnissen auf diesen Ebenen richten. Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht auf nationaler Ebene angesiedelt bleibt, sollte der betreffende Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen eines Bankenausfalls selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus der Aufsicht der EZB unterstehen. Banken, die in einem nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden die betreffenden Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. So könnten die Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle finanzielle Risiko für deren Ausfall tragen würden. Um eine Parallelität mit dem SSM sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am SSM teilnehmen. Sobald sich ein Mitgliedstaat dem SSM anschließt, sollte er automatisch auch dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken.

    (11)     Ein einheitlicher Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) ist für das ordnungsgemäße Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unverzichtbar. Unterschiedliche Systeme der nationalen Finanzierung würden die Anwendung einheitlicher Vorschriften für die Abwicklung von Banken im Binnenmarkt verzerren. Der Fonds sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung von Abwicklungen zu gewährleisten und die Entstehung von Hindernissen für die Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale Praktiken bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu vermeiden. Die finanzielle Ausstattung des Fonds sollte direkt von den Banken geleistet und auf Unionsebene gebündelt werden, damit die Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden können und damit die Finanzstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abschwächt wird.

    (12)     Deshalb gilt es, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus geschaffen wird.

    (13)     Eine zentralisierte Anwendung der in der Richtlinie [ ] verankerten Abwicklungsvorschriften in den teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine einheitliche Abwicklungsbehörde auf Ebene der Union kann allerdings nur gewährleistet werden, wenn die Vorschriften für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind und dadurch unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten vermieden werden. Dies dürfte dem Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundrechte nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im gesamten Binnenmarkt beseitigt werden.

    (14)     Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates sollte sich ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute erstrecken. Um während eines Abwicklungsverfahrens Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts bei der Behandlung ausfallender Institute oder Gläubiger zu verhindern, sollte es jedoch im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus möglich sein, Kreditinstitute eines teilnehmenden Mitgliedstaates direkt abzuwickeln. Wenn Mutterunternehmen, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute unter die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB fallen, sollten sie auch beim einheitlichen Abwicklungsmechanismus berücksichtigt werden. Obwohl die EZB diese Institute nicht einer Einzelaufsicht unterstellen würde, wird sie die einzige Aufsichtsbehörde sein, die sich ein Gesamtbild von dem Risiko machen kann, dem eine Gruppe und somit indirekt auch die einzelnen Mitglieder der Gruppe ausgesetzt sind. Würden Unternehmen, die Teil der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB sind, aus dem Anwendungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausgeschlossen, wäre es unmöglich, die Abwicklung von Bankengruppen zeitlich zu planen und eine Abwicklungsstrategie für Bankengruppen zu verfolgen, so dass jegliche Abwicklungsbeschlüsse deutlich an Wirksamkeit verlieren würden.

    (15)     Innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene gefasst werden.

    (16)     Die EZB ist in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des SSM am besten in der Lage zu prüfen, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder auszufallen droht und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Nach Erhalt einer Mitteilung der EZB sollte der Ausschuss der Kommission eine Empfehlung unterbreiten. Da es unterschiedliche Interessen abzuwägen gilt, sollte die Kommission über eine etwaige Einleitung der Abwicklung des Instituts sowie über einen klaren und detaillierten Abwicklungsrahmen, mit dem die vom Ausschuss zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen festgelegt werden, entscheiden. Innerhalb dieses Rahmens sollte der Ausschuss dann ein Abwicklungskonzept beschließen und die nationalen Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsinstrumente und die auf nationaler Ebene auszuübenden Abwicklungsbefugnisse unterrichten.

    (17)     Der Ausschuss sollte befugt sein, Beschlüsse zu fassen, insbesondere in Verbindung mit der Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, der Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit und der Vorbereitung der Abwicklungsmaßnahmen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Da die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Anwendung nationalen Rechts beinhaltet, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden für die Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse zuständig sein.

    (18)     Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob sie von nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie [ ] oder im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission prüft die betreffenden Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV. Wenn Abwicklungsfinanzierungsmechanismen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, sollte die Kommission diese Maßnahmen analog nach Artikel 107 AEUV prüfen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten. Wenn keine Anmeldung nach Artikel 108 AEUV erforderlich ist, da die vom Ausschuss geplante Inanspruchnahme des Fonds keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV darstellt, sollte die Kommission die geplante Inanspruchnahme des Fonds analog nach den einschlägigen Beihilfevorschriften nach Artikel 107 AEUV prüfen, um die Integrität des Binnenmarkts zwischen teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der Ausschuss sollte erst dann über ein Abwicklungskonzept befinden, wenn die Kommission analog zu den Beihilfevorschriften sichergestellt hat, dass die Inanspruchnahme des Fonds nach denselben Vorschriften erfolgt wie Maßnahmen im Rahmen nationaler Finanzierungsmechanismen.

    (19)     Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt werden kann, sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit einer seinen spezifischen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Agenturen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte gewährleisten, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Der Ausschuss sollte Exekutiv- und Plenarsitzungen halten. An seinen Exekutivsitzungen sollten der Exekutivdirektor, ein stellvertretender Exekutivdirektor sowie Vertreter der Kommission und der EZB teilnehmen. Angesichts des Auftrags des Ausschusses sollten der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ernannt werden. Bei den Gesprächen über die Abwicklung einer Bank oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss auch das Mitglied, das vom betreffenden Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über grenzübergreifende Gruppen sollten auch die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von den betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Exekutivsitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Damit eine ausgewogene Mitwirkung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung sichergestellt ist, sollten letztere gemeinsam nur eine Stimme haben. Beobachter, einschließlich eines Vertreters des ESM und der Euro-Gruppe, können ebenfalls zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden.

    (20)     In Anbetracht des Auftrags des Ausschusses und der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des Ausschusses aus Beiträgen der Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert werden.

    (21)     In allen Fragen, die sich auf Beschlussverfahren bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss und gegebenenfalls die Kommission an die Stelle der nach der Richtlinie [ ] benannten nationalen Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die nach Maßgabe der Richtlinie [ ] benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen, die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in Verbindung stehen. Zur Wahrung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sein. Ebenfalls im Interesse von Transparenz und demokratischer Kontrolle sollten die nationalen Parlamente über bestimmte Rechte verfügen, die es ihnen erlauben, sich über die Arbeit des Ausschusses zu informieren sowie in einen Dialog mit ihm einzutreten.

    (22)     Wenn es nach der Richtlinie [ ] möglich ist, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die vorgeschriebene Ausarbeitung von Abwicklungskonzepten anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem der Ausschuss die Anwendung solcher vereinfachter Anforderungen genehmigen könnte.

    (23)     Um einen einheitlichen Ansatz für Institute und Gruppen zu gewährleisten, sollte der Ausschuss ermächtigt werden, für solche Institute und Gruppen Abwicklungspläne zu erstellen. Der Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und Maßnahmen ergreifen, mit denen etwaige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit beseitigt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um Kohärenz und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Institute zu gewährleisten.

    (24)     Der Planung einer Abwicklung kommt folglich im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation der Institute oder Gruppen zu fordern, um praktische Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse zu beseitigen und die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen zu gewährleisten. Angesichts der potenziell systemischen Natur sämtlicher Institute ist es zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Mit Blick auf die Gewährleistung des Rechts auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16 der Charta der Grundrechte sollte der Ermessensspielraum des Ausschusses auf das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt Erforderliche beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Maßnahmen sollten weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aus Gründen der Nationalität bewirken und sollten mit dem übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität zu rechtfertigen sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse ergriffen wurde, sollte der Ausschuss, der im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt, seine Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass er bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihm übertragenen Befugnisse behindert wird. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen.

    (25)     Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Richtlinie [ ] und des SSM aufbauen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von den nationalen Abwicklungsbehörden oder von der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Instituts von großer Bedeutung.

    (26)     Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der entsprechenden zuständigen Behörde oder der EZB die Lage der betreffenden Institute genau beobachten und prüfen, ob etwaige Frühinterventionsmaßnahmen in Bezug auf diese Institute getroffen wurden.

    (27)     Um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die Abwicklung innerhalb eines kurzen zeitlichen Rahmens vollzogen werden. Die Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können. Wenn die Kommission beschließt, die Abwicklung eines Instituts einzuleiten, sollte der Ausschuss unverzüglich ein Abwicklungskonzept festlegen, in dem die anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse sowie die Inanspruchnahme etwaiger Finanzierungsmechanismen im Einzelnen ausgeführt sind.

    (28)     Die Liquidation eines ausfallenden Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Gewährleistung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des Moral-Hazard-Risikos durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Institute aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein.

    (29)     Es sollte jedoch immer erst eine Liquidation eines insolventen Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts gefasst wird. Im Interesse der Finanzstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder einen Zusammenschluss mit einem privaten Erwerber oder aber mittels Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

    (30)     Bei der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen sollten die Kommission und der Ausschuss sicherstellen, dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Institut so gering wie möglich gehalten und alle derselben Klasse zuzurechnenden Gläubiger eines insolventen Instituts in gleicher Weise behandelt werden.

    (31)     Einschränkungen der Anteilsinhaber- und Gläubigerrechte sollten im Einklang mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich nur auf jene Kreditinstitute angewandt werden, die von einem Ausfall betroffen oder bedroht sind, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität als allgemeinem Interesse dient. Insbesondere sollten die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, wenn das Institut nicht nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um die rasche Übertragung und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben zu gewährleisten, und nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf etwaige alternative Maßnahmen des privaten Sektors besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der vorhandenen Anteilsinhaber oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die Existenzfähigkeit des Instituts vollumfänglich wiederherzustellen.

    (32)     Der Eingriff in die Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie hätten tragen müssen, wenn das Institut zum Zeitpunkt des Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen privaten Erwerber oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht unterschreiten, der Schätzungen zufolge im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut beigetrieben worden wäre.

    (33)     Um die Rechte der Anteilsinhaber zu schützen und zu gewährleisten, dass der den Gläubigern gezahlte Betrag nicht unter dem Betrag liegt, den sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Instituts festgelegt und genügend Zeit vorgesehen werden, um angemessen zu veranschlagen, wie sie im Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens behandelt worden wären. Es sollte die Möglichkeit bestehen, eine solche Bewertung bereits in der Phase der Frühintervention in Angriff zu nehmen. Vor Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts und eine Einschätzung der Behandlung vorgenommen werden, die die Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren würden.

    (34)     Es ist wichtig, dass Verluste sofort bei Ausfall eines Instituts ausgewiesen werden. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts sollte auf der Grundlage ihres Marktwerts zum Zeitpunkt des Rückgriffs auf die Abwicklungsinstrumente und in dem Maße erfolgen, wie die Märkte ordnungsgemäß funktionieren. Sollten die Märkte wirklich nicht funktionieren, sollte die Bewertung zum angemessen gerechtfertigten langfristigen wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgen. Ist Dringlichkeit geboten, sollte der Ausschuss eine rasche, vorläufige Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen können, die so lange gelten sollte, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird.

    (35)     Sollen Objektivität und Zuverlässigkeit des Abwicklungsverfahrens gewährleistet sein, muss festgelegt werden, in welcher Reihenfolge unbesicherte Forderungen von Gläubigern gegenüber einem abzuwickelnden Institut abgeschrieben oder umgewandelt werden sollten. Zur Begrenzung des Risikos, dass Gläubiger größere Verluste erleiden als dies bei einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre, sollte die festzulegende Reihenfolge sowohl für reguläre Insolvenzverfahren als auch für eine Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gelten. Dies würde auch die Ermittlung des Schuldenstands erleichtern.

    (36)     Die Kommission sollte in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls den Rahmen für die Abwicklungsmaßnahme vorgeben und dabei auf alle notwendigen Abwicklungsinstrumente zurückgreifen können. Innerhalb dieses klaren und präzisen Rahmens sollte der Ausschuss über die konkrete Ausgestaltung des Abwicklungskonzepts entscheiden. Zu den einschlägigen Abwicklungsinstrumenten sollten das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts, das Bail-in-Instrument und das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten gehören, die auch in der Richtlinie [ ] vorgesehen sind. Der Rahmen sollte es ferner ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind.

    (37)     Das Instrument der Unternehmensveräußerung sollte die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere Erwerber ermöglichen.

    (38)     Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte mit schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf eine getrennte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte ausschließlich in Kombination mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern.

    (39)     Eine wirksame Abwicklungsregelung sollte die vom Steuerzahler zu tragenden Kosten für die Abwicklung eines ausfallenden Instituts so gering wie möglich halten. Auch sollte sie gewährleisten, dass selbst große, systemisch relevante Institute ohne Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die Anteilsinhaber und Gläubiger des Unternehmens in angemessenem Umfang an den Verlusten beteiligt werden und einen angemessenen Teil dieser Kosten tragen. Zu diesem Zweck sollten, wie vom Rat für Finanzstabilität empfohlen, in einen Abwicklungsrahmen gesetzliche Schuldenabschreibungsbefugnisse – als zusätzliche Option in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten – aufgenommen werden.

    (40)     Damit die erforderliche Flexibilität gewährleistet ist, um Gläubigern unter bestimmten Umständen Verluste zuzuweisen, sollte sowohl in Fällen, in denen die Fortführung der Geschäftstätigkeit des ausfallenden Instituts sichergestellt werden soll, sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das Institut liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden können.

    (41)     Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in stets mit der Ersetzung der Geschäftsleitung sowie einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, mit der die Ursache des Ausfalls behoben wird. Diese Umstrukturierung sollte im Wege der Umsetzung eines Reorganisationsplans erfolgen.

    (42)     Das Bail-in-Instrument sollte nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch zu gewährleisten, dass das Bail-in-Instrument wirksam und zielführend ist, sollte es auf so viele nicht abgesicherte Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts wie möglich angewandt werden können. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments auszunehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen Abwicklung sollte das Bail-in-Instrument weder auf Einlagen angewandt werden, die unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15] fallen, noch auf Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts oder auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für den täglichen Geschäftsbetrieb des Instituts notwendigen Gütern und Dienstleistungen.

    (43)     Einleger, die unter das Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, sollten nicht vom Bail-in-Instrument betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des Abwicklungsverfahrens in dem Maße bei, wie es die Einleger hätte entschädigen müssen. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde gewährleisten, dass Einleger weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten, was der Hauptgrund für die Schaffung der Einlagensicherungssysteme war. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen.

    (44)     Zur Implementierung der Lastenverteilung auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger, so wie sie nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen verlangt wird, könnte der einheitliche Abwicklungsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das Bail-in-Instrument in analoger Weise anwenden.

    (45)     Um zu vermeiden, dass Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, sollte der Ausschuss bestimmen können, dass die Institute jederzeit einen dem Bail-in-Instrument unterliegenden aggregierten Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, die nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013[17] gelten, vorhalten müssen.

    (46)     Es sollte die nach den Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie [ ] vorgesehenen Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können.

    (47)     Durch die Richtlinie [ ] wurde den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob eine Abschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in einem Abwicklungskontext der Fall sein. Die Kommission sollte auch in dieser Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher befugt sein, zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

    (48)     In allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, in Ausnahmefällen und dann, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde den Beschluss des Ausschusses nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat, bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen oder die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter bestimmten Umständen eine Umwandlung vorsehen. Maßnahmen nationaler Abwicklungsbehörden, die den Ausschuss in der Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder sich darauf auswirken würden, sollten ausgeschlossen werden.

    (49)     Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Sofern angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die dem Europäischen System der Finanzaufsicht angehören. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM befugt sind, insbesondere im Falle von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit mit letzteren ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention.

    (50)     Da der Ausschuss und nicht die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die Abwicklungsbeschlüsse erlassen wird, sollte er auch für die Zwecke der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die betreffenden Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht. Insbesondere sollte der Ausschuss alle Behörden aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Abwicklungskollegien vertreten, denen auch Behörden aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören.

    (51)     Da viele Institute nicht nur innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem durch Artikel 88 der Richtlinie [ ] vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss, der die einzige zur Abwicklung ausfallender Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten befugte Stelle sein sollte, auch die ausschließliche Befugnis zum Abschluss nicht bindender Kooperationsvereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden im Namen der nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten besitzen.

    (52)     Damit der Ausschuss seine Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann, sollte er über angemessene Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder direkt oder über die nationalen Abwicklungsbehörden alle erforderlichen Informationen einholen und Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden. Im Zusammenhang mit Abwicklungen würden Prüfungen vor Ort dem Ausschuss eine wirksame Überwachung der Durchführung durch die nationalen Behörden ermöglichen und gewährleisten, dass die Kommission und der Ausschuss ihre Beschlüsse auf der Grundlage abgesicherter Informationen fassen.

    (53)     Damit sichergestellt ist, dass der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten die Beschäftigten sich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können, um die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern.

    (54)     Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestellt werden kann, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein, nationale Abwicklungsbehörden anzuweisen, Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die den ihnen durch seine Beschlüsse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Zur Gewährleistung einer kohärenten, effizienten und effektiven Durchsetzungspraxis sollte der Ausschuss berechtigt sein, an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichtete Leitlinien zur Anwendung von Geldbußen und Strafgeldern festzulegen.

    (55)     Verstößt eine nationale Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht übertragenen Befugnisse nicht wahrnimmt, um einer Weisung des Ausschusses nachzukommen, kann der betreffende Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen, gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen bzw. der in Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden ist.

    (56)     Es sollten geeignete Vorschriften festgelegt werden für den Haushalt des Ausschusses, die Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts sowie für die interne und externe Rechnungsprüfung.

    (57)     Unter bestimmten Umständen kann die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Institut oder ein Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Erwerber bzw. der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen. Die Einrichtung eines Fonds ist daher wichtig, damit der Einsatz öffentlicher Mittel für derartige Zwecke vermieden werden kann.

    (58)     Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte somit nicht für andere Zwecke als die effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen in Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Abwicklungszielen und ‑grundsätzen genutzt werden. Entsprechend sollte der Ausschuss gewährleisten, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilsinhaber und Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden.

    (59)     In der Regel sollten die Beiträge von der Finanzbranche geleistet werden, und zwar vor und unabhängig von einer etwaigen Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen. Sollte die Vorfinanzierung zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf den Fonds ergeben, nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren können, falls die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und anderen Aufwendungen zu decken, und die außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind.

    (60)     Um eine kritische Masse zu gewährleisten und eine prozyklische Wirkung zu vermeiden, die entstünde, wenn der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf Ex-post-Beiträge zurückgreifen würde, ist es unerlässlich, dass die dem Fonds vorab zur Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Mindesthöhe erreichen.

    (61)     Es sollte ein angemessener Zeitrahmen für die Erreichung der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden. Der Ausschuss sollte jedoch über die Möglichkeit verfügen, den Beitragszeitraum anzupassen, um größeren Auszahlungen aus dem Fonds Rechnung zu tragen.

    (62)     Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch Ex-ante-Beiträge der Institute beschafft haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die Ex-ante-Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[18] erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Rückerstattung unberührt bleiben.

    (63)     Um eine faire Berechnung der Beiträge zu gewährleisten und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten die Beiträge zum Fonds der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind.

    (64)     Im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds könnte das Einlagensicherungssystem, dem ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, bis zur Höhe der gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haften, die es erleiden müsste, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

    (65)     Zum Schutz des Werts der vom Fonds verwalteten Mittel sollten diese in ausreichend sicheren, diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden.

    (66)     Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Art der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie diese zu zahlen sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge, das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, die Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen vorgezogen werden kann, Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und Modalitäten, unter denen ein Institut teilweise oder ganz von außerordentlichen Ex-post-Beiträgen befreit werden kann.

    (67)     Mit Blick auf die Einhaltung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Zum Zwecke der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen.

    (68)     Damit die Vertretung des Ausschusses im Europäischen System der Finanzaufsicht sichergestellt wird, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden, dass der Ausschuss von dem in der Verordnung festgelegten Begriff der „zuständigen Behörden“ erfasst wird. Eine derartige Gleichstellung des Ausschusses mit den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA durch Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesenen Aufgaben, dazu beizutragen, dass Sanierungs- und Abwicklungspläne entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und sich aktiv daran zu beteiligen und die Abwicklung von insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzübergreifenden Gruppen zu erleichtern.

    (69)     Solange der Ausschuss noch nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Einziehung der zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlichen Beiträge und der Ernennung eines Interimsexekutivdirektors, der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt.

    (70)     Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Eigentumsrecht, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

    (71)     Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Kreditinstituten und die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1 Gegenstand

    Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

    Diese einheitlichen Vorschriften und das einheitliche Verfahren werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Ausschuss und den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen eines mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) unterstützt.

    Artikel 2 Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für

    (a) in teilnehmenden Mitgliedstaten niedergelassene Kreditinstitute;

    (b) in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden;

    (c) in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.

    Artikel 3 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung, gelten die in Artikel 2 der Richtlinie [ ] und Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[19] vom 26. Juni 2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

    (1) „zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates;

    (2) „nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie [ ] von einem Mitgliedstaat benannte Behörde;

    (3) „Abwicklungsmaßnahme“ die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Artikels 2;

    (4) „gedeckte Einlagen“ Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gemäß dem nationalen Recht im Einklang mit der Richtlinie 94/19/EG und bis zu dem Deckungsniveau nach Artikel 7 der genannten Richtlinie gesichert sind;

    (5) „erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/19/EG, die – unabhängig von ihrer Höhe – nicht gemäß Artikel 2 der Richtlinie von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind;

    (6) „für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die nationale Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut oder Mutterunternehmen niedergelassen ist;

    (7) „Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[20];

    (8) „Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Artikel 9 der vorgenannten Verordnung festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegt;

    (9) „Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    (10) „Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei es sich auch um ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln kann;

    (11) „in Abwicklung befindliches Institut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;

    (12) „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;

    (13) „Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;

    (14) „Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    (15) „Instrument der Unternehmensveräußerung“ die Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt;

    (16) „Instrument des Brückeninstituts“ die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf ein Brückeninstitut;

    (17) „Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“ die Übertragung von Vermögenswerten und Rechten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;

    (18) „Bail-in-Instrument“ die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Instituts;

    (19) „verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen, Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für die in Artikel 74 genannten Zwecke zur Verfügung stehen;

    (20) „Zielausstattung“ die gemäß Artikel 68 sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel.

    Artikel 4 Teilnehmende Mitgliedstaaten

    Ein teilnehmender Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates eingegangen ist.

    Artikel 5 Beziehung zur Richtlinie [ ] und zum anwendbaren nationalen Recht

    1.           Wenn die Kommission oder der Ausschuss aufgrund dieser Verordnung Aufgaben oder Befugnisse wahrnimmt, die gemäß der Richtlinie [ ] von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats wahrzunehmen sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie [ ] an die Stelle der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde oder – im Falle einer grenzübergreifenden Gruppenabwicklung – an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen nationalen Behörde.

    2.           Wird der Ausschuss als nationale Abwicklungsbehörde tätig, handelt er – soweit erforderlich – auf der Grundlage einer Genehmigung der Kommission.

    3.           Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der durch die Richtlinie [ ] harmonisierten einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit diesen tätig.

    Artikel 6 Allgemeine Grundsätze

    1.           Keine Maßnahme, kein Vorschlag und keine Strategie des Ausschusses, der Kommission oder der nationalen Abwicklungsbehörden darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.

    2.           Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, trägt die Kommission allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung:

    (a) den Interessen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere den Auswirkungen von Beschlüssen oder Maßnahmen oder auch eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität, die Wirtschaft, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten;

    (b) dem Ziel der Abwägung der Interessen der verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Schädigung oder eines unfairen Schutzes der Interessen eines teilnehmenden Mitgliedstaats;

    (c) der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf andere Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, zu verhindern;

    (d) der Notwendigkeit, eine unverhältnismäßige Erhöhung der den Gläubigern dieser Unternehmen im Sinne des Artikels 2 auferlegten Kosten zu verhindern, die dazu führen würde, dass diese Kosten höher wären als dies bei einer Abwicklung nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre;

    (e) den nach Artikel 107 AEUV zu fassenden, in Artikel 16 Absatz 10 genannten Beschlüssen.

    3.           Je nach Art und Umständen des Einzelfalls wägt die Kommission die in Absatz 2 genannten Faktoren und die Abwicklungsziele gemäß Artikel 12 ab.

    4.           In keinem Fall darf ein Beschluss des Ausschusses oder der Kommission von den Mitgliedstaaten die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen.

    TEIL II BESONDERE BESTIMMUNGEN

    TITEL I

    Funktionen innerhalb des einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Verfahrensvorschriften

    Kapitel 1

    Abwicklungsplanung

    Artikel 7 Abwicklungspläne

    1.           Der Ausschuss stellt für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 und für Gruppen Abwicklungspläne auf.

    2.           Unbeschadet des Kapitels 5 dieses Titels übermitteln die nationalen Abwicklungsbehörden dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 alle zur Aufstellung und Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen, die sie sich gemäß Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie [ ] beschafft haben.

    3.           Der Abwicklungsplan legt Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente und –befugnisse auf Unternehmen im Sinne des Artikels 2 dar.

    4.           Der Abwicklungsplan enthält die Abwicklungsmaßnahmen, die die Kommission und der Ausschuss treffen können, wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. Der Abwicklungsplan berücksichtigt verschiedene Szenarien, unter anderem auch den Fall, dass das Ausfallereignis unternehmensspezifisch sein oder in Zeiten allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der Abwicklungsplan geht außer der Nutzung des nach dieser Verordnung geschaffenen Fonds nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln aus.

    5.           Der Abwicklungsplan umfasst für jedes Unternehmen alle nachstehend genannten Angaben:

    (a) eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

    (b) eine zusammenfassende Darstellung aller wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage der für den Abwicklungsplan übermittelten Informationen bei dem Institut eingetreten sind;

    (c) Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche rechtlich und wirtschaftlich so weit von anderen Funktionen getrennt werden könnten, dass ihre Fortführung bei Ausfall des Instituts gewährleistet ist;

    (d) eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;

    (e) eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 8 vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

    (f) eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 8 Absatz 5 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach Artikel 8 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden;

    (g) eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

    (h) eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß Artikel 8 beizubringenden Informationen auf aktuellem Stand sind und den Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen;

    (i) Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

    (j) eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der verschiedenen möglichen Szenarien angewandt werden könnten;

    (k) Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

    (l) eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb der Gruppe;

    (m) eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;

    (n) einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;

    (o) die Mindestanforderungen für die nach Artikel 10 erforderlichen Eigenmittel und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls eine Frist, bis zu der dieses Niveau erreicht werden muss;

    (p) gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die nach Artikel 10 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen Bail-in-Instrumente sowie gegebenenfalls eine Frist, bis zu der dieses Niveau erreicht werden muss;

    (q) eine Beschreibung der wesentlichen Operationen und Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts;

    (r) eine Beschreibung der Auswirkungen der Umsetzung des Plans auf das Personal, einschließlich einer Bewertung jeglicher damit verbundener Kosten.

    6.           Gruppenabwicklungspläne umfassen einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes und enthalten Maßnahmen für die Abwicklung des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die Teil der Gruppe sind.

    7.           Der Ausschuss erstellt die Abwicklungspläne in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde oder der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind.

    8.           Der Ausschuss kann von den nationalen Abwicklungsbehörden die Erstellung vorläufiger Abwicklungsplanentwürfe und von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Erstellung eines vorläufigen Gruppenabwicklungsplans verlangen.

    9.           Die Abwicklungspläne werden überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, und zwar mindestens einmal jährlich sowie nach Änderungen bei der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die Pläne auswirken oder eine Änderung der Pläne erfordern könnten.

    Artikel 8 Bewertung der Abwicklungsfähigkeit

    1.           Bei der Aufstellung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigniederlassungen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigniederlassung relevant ist – inwieweit Institute und Gruppen abwicklungsfähig sind, wobei außer der Nutzung des gemäß Artikel 64 eingerichteten Fonds nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird.

    2.           Bei der Erstellung eines Abwicklungsplans für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 bewertet der Ausschuss, inwieweit das betreffende Unternehmen gemäß dieser Verordnung abwicklungsfähig ist. Ein Unternehmen ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde machbar und glaubwürdig ist, das Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder das Unternehmen durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse abzuwickeln, ohne dass dies – auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse – wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, oder anderer Mitgliedstaaten oder der Union hat und wobei es die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt.

    3.           Bei der Aufstellung von Gruppenabwicklungsplänen bewertet der Ausschuss, inwieweit die betreffenden Gruppen gemäß dieser Verordnung abwicklungsfähig sind. Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden machbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse abzuwickeln, ohne dass dies – auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder systemweiter Ereignisse – wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe befinden, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union hat und wobei es die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese beispielsweise problemlos und rechtzeitig ausgegliedert werden können.

    4.           Für die Zwecke dieser Bewertung prüft der Ausschuss zumindest die in Abschnitt C des Anhangs der Richtlinie [ ] genannten Aspekte.

    5.           Gelangt der Ausschuss nach einer gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit dieses Unternehmens oder dieser Gruppe potenzielle wesentliche Hindernisse entgegenstehen, so erstellt der Ausschuss in Abstimmung mit den zuständigen Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht, in dem die wesentlichen Hindernisse für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse analysiert werden. Ferner werden in dem Bericht Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese Hindernisse gemäß Absatz 8 zu beseitigen.

    6.           Der Bericht wird dem betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen übermittelt. Er muss die Gründe enthalten, die zu der betreffenden Bewertung bzw. Feststellung geführt haben, und darlegen, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem in Artikel 6 niedergelegten Gebot der Verhältnismäßigkeit genügt.

    7.           Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts können das Unternehmen oder das Mutterunternehmen Stellung nehmen und dem Ausschuss alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten. Der Ausschuss unterrichtet die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen über jede von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme.

    8.           Werden die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt, so fasst der Ausschuss nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls der für die Makroaufsicht zuständigen Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt werden und er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe zur Einleitung einer der in Absatz 9 aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten, wobei folgende Kriterien zugrunde zu legen sind:

    (a) die Wirksamkeit der Maßnahmen, was die Beseitigung der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit betrifft;

    (b) die Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;

    (c) die Notwendigkeit, über das zur Beseitigung der Hindernisse notwendige Maß hinausgehende oder unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Institut oder die Gruppe zu vermeiden.

    9.           Für die Zwecke des Absatzes 8 weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen einzuleiten:

    (a) vom betreffenden Unternehmen zu verlangen, Dienstleistungsvereinbarungen (innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die Gewährleistung kritischer Funktionen zu schließen;

    (b) vom betreffenden Unternehmen zu verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

    (c) dem betreffenden Unternehmen besondere oder regelmäßige – für Abwicklungszwecke relevante – Informationspflichten aufzuerlegen;

    (d) vom betreffenden Unternehmen die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte zu verlangen;

    (e) vom betreffenden Unternehmen zu verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen;

    (f) die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einzuschränken oder zu unterbinden;

    (g) Änderungen an den rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmens einer Gruppe zu verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können;

    (h) von einem Unternehmen zu verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU-Finanzholdinggesellschaft zu gründen;

    (i) von einem Unternehmen zu verlangen, abschreibungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des Artikels 10 zu erfüllen;

    (j) von einem Unternehmen zu verlangen, eine Neuaushandlung von abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen der Kommission, die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Staates durchgeführt werden, das für diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument maßgeblich ist.

    10.         Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um.

    Artikel 9 Vereinfachte Anforderungen und Ausnahmeregelungen

    1.           Der Ausschuss kann auf eigene Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die Erstellung der in Artikel 7 genannten Abwicklungspläne vereinfachte Anforderungen zugrunde legen oder von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne absehen.

    2.           Nationale Abwicklungsbehörden können dem Ausschuss vorschlagen, bei bestimmten Instituten oder Gruppen vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen oder von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne abzusehen. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein.

    3.           Wenn der Ausschuss einen Vorschlag gemäß Absatz 1 erhält oder auf eigene Initiative tätig wird, unterzieht er die betreffenden Institute oder die betreffende Gruppe einer Bewertung. Bei dieser Bewertung wird den potenziellen Auswirkungen Rechnung getragen, die ein Ausfall des Instituts oder der Gruppe aufgrund der Art seiner/ihrer Geschäftstätigkeit, seiner/ihrer Größe oder seiner/ihrer Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen haben könnte.

    4.           Der Ausschuss bewertet die laufende Anwendung der Ausnahmeregelungen mindestens einmal jährlich ab dem Tag ihrer Gewährung oder nach einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des betreffenden Instituts oder der betreffenden Gruppe. Der Ausschuss gewährt keine Ausnahmeregelungen für Institute, die ein oder mehrere Tochterunternehmen oder bedeutende Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland unterhalten.

    Der Ausschuss legt keine vereinfachten Anforderungen mehr zugrunde oder sieht nicht mehr von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen ab, wenn einer der Umstände, die dies gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben ist.

    Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß Absatz 1 die vereinfachten Anforderungen oder die Ausnahmeregelung vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen oder die Ausnahmeregelung zu gewähren, aufgehoben werden sollte, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Punkte in vollem Umfang Rechnung trägt.

    5.           Gemäß den Absätzen 3 und 4 kann der Ausschuss einzelne Institute, die im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und ganz oder teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen sind, von der Pflicht zur Erstellung von Sanierungsplänen befreien. In diesem Fall gilt die Pflicht zur Erstellung des Abwicklungsplans für die Zentralorganisation auf konsolidierter Basis.

    6.           Der Ausschuss kann bei Instituten, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen absehen. Wenn der Ausschuss beschließt, für ein Institut, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist, eine Ausnahmeregelung zu gewähren, berücksichtigt er dabei, ob das institutsbezogene Sicherungssystem in der Lage sein dürfte, gleichzeitige Anforderungen zu erfüllen, die ihm in Bezug auf seine Mitglieder auferlegt sind.

    7.           Der Ausschuss unterrichtet die EBA, wenn er von den Absätzen 1, 4 und 5 Gebrauch macht.

    Artikel 10 Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten

    1.           Der Ausschuss legt in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich seiner Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 2 genannte Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten fest, die Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 einhalten müssen.

    2.           Die Mindestanforderung wird berechnet als Betrag der Eigenmittel und abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel der Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 unter Ausschluss der Verbindlichkeiten aus Derivaten.

    3.           Die in Absatz 1 genannte Festlegung erfolgt anhand folgender Kriterien:

    (a) Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, in einer den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann;

    (b) Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass das Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 über ausreichende abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um zu gewährleisten, dass in dem Fall, in dem auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen wird, Verluste absorbiert werden können und das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1 ratio“) des Instituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, damit das Institut weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten ausüben kann, für die es gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen ist, und damit genügend Vertrauen des Marktes in das Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 aufrechterhalten werden kann;

    (c) Notwendigkeit, sicherzustellen, dass für den Fall, dass im Abwicklungsplan bereits eingeplant ist, dass möglicherweise bestimmte Kategorien abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 24 Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 über ausreichende andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um zu gewährleisten, dass Verluste absorbiert werden können und das harte Kernkapital („Common Equity Tier 1 ratio“) des Instituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das erforderlich ist, damit es weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten ausüben kann, für die es gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen ist;

    (d) Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des Instituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 einschließlich seiner Eigenmittel;

    (e) Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im Einklang mit Artikel 73 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte;

    (f) Umfang, in dem der Ausfall des Instituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 – unter anderem aufgrund der Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem – negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer Institute hätte.

    Diese Festlegung enthält die Mindestanforderung, die die Institute für sich genommen und die die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis erfüllen müssen. Der Ausschuss kann beschließen, für das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung auf konsolidierter Basis abzusehen, wenn die in Artikel 39 Absatz 4ca Buchstaben a und b der Richtlinie [ ] festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann beschließen, für ein Tochterunternehmen von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung auf konsolidierter Basis abzusehen, wenn die in Artikel 39 Absatz 4d Buchstaben a bis c der Richtlinie [ ] festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    4.           Die in Absatz 1 genannte Festlegung kann vorsehen, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller Basis zum Teil durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird.

    5.           Damit ein Instrument als vertragliches Bail-in-Instrument im Sinne des Absatzes 4 gelten kann, muss sich der Ausschuss vergewissert haben, dass es

    (a) eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es für den Fall, dass die Kommission beschließt, das Bail-in auf das betreffende Institut anzuwenden, in erforderlichem Maße abgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten abgeschrieben oder umgewandelt werden, und

    (b) einer verbindlichen Nachrangvereinbarung, -zusage oder -bestimmung unterliegt, wonach es im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens gegenüber anderen abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten nachrangig ist und nicht vor anderen, zu dem betreffenden Zeitpunkt noch ausstehenden abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zurückerstattet werden darf.

    6.           Jede in Absatz 1 genannte Festlegung des Ausschusses wird bei der Erstellung und Fortschreibung der Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 vorgenommen.

    7.           Der Ausschuss teilt seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um. Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets über die in Absatz 1 vorgesehene Mindestausstattung verfügen.

    8.           Der Ausschuss teilt der EZB und der EBA mit, welche Mindestanforderung er gemäß Absatz 1 für jedes Institut und jedes Mutterunternehmen festgelegt hat.

    Kapitel 2

    Frühzeitiges Eingreifen

    Artikel 11 Frühzeitiges Eingreifen

    1.           Die EZB oder die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss über alle Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die sie nach Artikel 13b der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates, nach Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 der Richtlinie [ ] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen.

    Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter.

    2.           Ab dem Datum, an dem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse von EZB und zuständigen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der Ausschuss die Abwicklung des betreffenden Instituts oder der betreffenden Gruppe vorbereiten.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB und der jeweils zuständigen Behörde die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet wurden, eingehend.

    3.           Der Ausschuss ist befugt,

    (a) gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu verlangen, die zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts oder der Gruppe erforderlich sind;

    (b) gemäß Artikel 17 die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe zu bewerten;

    (c) an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die Abwicklung des Instituts oder der Gruppe vorzubereiten, oder dies vom Institut, vom Mutterunternehmen oder von der nationalen Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Verordnung und in Artikel 76 der Richtlinie [ ] festgelegten Geheimhaltungsvorschriften zu verlangen;

    (d) von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts zu verlangen.

    4.           Wollen die EZB oder die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einem Institut oder einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 13b der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates, nach den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie [ ] oder nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Institut oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt hat, konsultieren sie vor Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahme erst den Ausschuss.

    5.           Die EZB oder die zuständige Behörde und der Ausschuss stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte zusätzliche Maßnahme sowie jede vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind.

    Kapitel 3

    Abwicklung

    Artikel 12 Abwicklungsziele

    1.           Werden die Kommission und der Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Ziele am besten erreichen lassen.

    2.           Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind

    (a) die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen;

    (b) die Vermeidung signifikanter negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, unter anderem zur Vermeidung einer Ansteckung, und die Erhaltung der Marktdisziplin;

    (c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln;

    (d) der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG[21] fallenden Anleger.

    Die Kommission und der Ausschuss sind bei der Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht, eine unnötige Vernichtung von Werten zu vermeiden und die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten.

    3.           Die Kommission wägt die in Absatz 2 genannten Ziele entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls angemessen ab.

    Artikel 13 Allgemeine Abwicklungsgrundsätze

    1.           Werden die Kommission und der Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie dabei alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt:

    (a) Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen;

    (b) nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der Forderungen gemäß Artikel 15;

    (c) die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts wird ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder teilweise Beibehaltung der Geschäftsleitung je nach den gegebenen Umständen als erforderlich für die Erreichung der Abwicklungsziele betrachtet wird;

    (d) Einzelpersonen und Unternehmen werden gemäß dem ordnungsgemäßen Rechtsverfahren im Rahmen ihrer Verantwortung nach dem einzelstaatlichen Recht für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts haftbar gemacht;

    (e) Gläubiger derselben Klasse werden in gleicher Weise behandelt;

    (f) kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen als er im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätte.

    2.           Handelt es sich bei einem Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, so wenden der Ausschuss und gegebenenfalls die Kommission die Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die Auswirkungen auf andere Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich hält.

    3.           Wird das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angewandt, so gilt dieses Unternehmen als Gegenstand eines Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG[22].

    Artikel 14 Abwicklung von Finanzinstituten und Mutterunternehmen

    1.           Die Kommission leitet für ein Finanzinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als auch in Bezug auf das Mutterunternehmen erfüllt sind.

    2.           Die Kommission leitet für ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Mutterunternehmen als auch in Bezug auf ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, erfüllt sind.

    3.           Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen treffen, sofern ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, und eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen für die Abwicklung eines oder mehrerer Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind.

    Artikel 15 Rangfolge der Forderungen

    Bei der Anwendung eines Bail-in-Instruments auf ein in Abwicklung befindliches Institut nehmen der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten unbeschadet der in Artikel 24 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission ihre Befugnisse zur Abschreibung und Umwandlung von Forderungen in umgekehrter Rangfolge zur nachstehend aufgeführten Rangfolge bei regulären Insolvenzverfahren, d. h. in der Rangfolge f bis a, wahr:

    (a) Forderungen in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen und Forderungen aus Einlagensicherungssystemen;

    (b) nicht abgesicherte, nicht bevorzugte Forderungen;

    (c) nachrangige Forderungen, die nicht unter den Buchstaben d bis f aufgeführt sind;

    (d) Forderungen von Führungskräften und Direktoren;

    (e) Forderungen in Bezug auf Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals;

    (f) Forderungen in Bezug auf Instrumente des harten Kernkapitals.

    Artikel 16 Abwicklungsverfahren

    1.           Gelangt die EZB oder eine nationale Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gegeben sind, teilt sie diese Bewertung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit.

    2.           Der Ausschuss bewertet bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder auf eigene Initiative, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a) das Unternehmen ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;

    (b) bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 14), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann;

    (c) eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 4 im öffentlichen Interesse erforderlich.

    3.           Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a ist das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a) das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB oder die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem da das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird;

    (b) die Vermögenswerte des Unternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird;

    (c) das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird;

    (d) eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in folgender Form:

    (i)      einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen bereitgestellt werden,

    (ii)      einer staatlichen Garantie aus neu emittierten Verbindlichkeiten,

    (iii)     einer Zufuhr von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zu das Unternehmen nicht begünstigenden Preisen und Bedingungen, wenn weder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c noch die Voraussetzungen nach Artikel 14 zu dem Zeitpunkt gegeben sind, zu dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.

    In jedem der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Fälle sind die Garantie oder gleichwertige Maßnahmen, die unter diesen Ziffern genannt werden, solventen Unternehmen vorbehalten und nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese vorsorglichen und zeitweiligen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, um den Folgen schwerer Störungen zu begegnen, und sind nicht zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden, die das Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.

    4.           Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sich damit eines oder mehrere der in Artikel 12 genannten Abwicklungsziele erreichen lassen, wenn sie mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

    5.           Sind alle in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, empfiehlt der Ausschuss der Kommission die Abwicklung des Unternehmens. Die Empfehlung umfasst zumindest Folgendes:

    (a) die Empfehlung zur Abwicklung des Unternehmens;

    (b) den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Rahmen für die Abwicklungsinstrumente;

    (c) den Rahmen für die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 71.

    6.           Je nach gebotener Dringlichkeit entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung oder der in Absatz 5 genannten Empfehlung des Ausschusses über die Abwicklung des Unternehmens, über den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente, der auf das betreffende Unternehmen angewandt werden soll, und über den Einsatz des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme. Wenn alle in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission auf eigene Initiative die Abwicklung eines Unternehmens beschließen.

    7.           Der Beschluss der Kommission wird an den Ausschuss gerichtet. Beschließt die Kommission, das Unternehmen nicht abzuwickeln, weil die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das betreffende Unternehmen nach nationalem Insolvenzrecht abgewickelt.

    8.           Der Ausschuss beschließt das in Artikel 20 genannte Abwicklungskonzept innerhalb des durch den Kommissionsbeschluss gesteckten Rahmens und sorgt dafür, dass die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Der Beschluss des Ausschusses ist an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 26 alle zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck von den Abwicklungsbefugnissen Gebrauch zu machen, die in der Richtlinie [ ], insbesondere in deren Artikeln 56 bis 64 festgelegt sind. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, kann der Ausschuss seinen Beschluss erst fassen, wenn die Kommission über die staatliche Beihilfe entschieden hat.

    9.           Wenn der Ausschuss bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder von sich aus die Auffassung vertritt, dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen Mitgliedstaat/en auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgehend über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

    10.         Soweit die vom Ausschuss vorgeschlagene Abwicklungsmaßnahme eine Inanspruchnahme des Fonds vorsieht und nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden ist, wendet die Kommission parallel dazu analog die für die Anwendung des Artikels 107 AEUV festgelegten Kriterien an.

    11.         Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.

    12.         Der Ausschuss ist befugt, der Kommission in Bezug auf ein Unternehmen, dessen Abwicklung beschlossen wurde, eine Änderung des Rahmens für die Abwicklungsinstrumente und für den Einsatz des Fonds zu empfehlen.

    Artikel 17 Bewertung

    1.           Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses – der Abwicklungsbehörde und dem betreffenden Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.

    2.           Vorbehaltlich des Absatzes 13 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in den Absätzen 3 bis 14 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

    3.           Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann der Ausschuss eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 gemäß Absatz 9 vornehmen.

    4.           Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall betroffenen oder bedrohten Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln.

    5.           Die Bewertung dient den folgenden Zwecken:

    (a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind;

    (b) wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen;

    (c) wenn die Befugnis, Kapitalinstrumente abzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über das Ausmaß der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und über das Ausmaß der Abschreibung oder Umwandlung der jeweiligen Kapitalinstrumente;

    (d) wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über das Ausmaß der Abschreibung oder Umwandlung abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten;

    (e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert jeglicher Gegenleistung, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten ist;

    (f) wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe b zu verstehen ist;

    (g) in jedem Fall der Gewährleistung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden.

    6.           Soweit anwendbar beruht die Bewertung auf vorsichtigen Annahmen, einschließlich in Bezug auf die Ausfallquoten und die Schwere der Verluste. Bei der Bewertung darf ab dem Zeitpunkt, an dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass – wenn ein Abwicklungsinstrument angewandt wird –

    a)      der Ausschuss sich alle angemessenen Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen Institut erstatten lassen kann;

    b)      der Fonds Zinsen und Gebühren für die Garantien und Darlehen, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach Artikel 71 gewährt werden, berechnen kann.

    7.           Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 enthaltenen Unterlagen ergänzt:

    (a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens im Sinne des Artikels 2;

    (b) eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte;

    (c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 ausgewiesenen offenen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu deren Rang nach Artikel 15;

    (d) eine Aufstellung der Vermögenswerte, die das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 für Rechnung Dritter hält, die über Eigentumsrechte in Bezug auf diese Vermögenswerte verfügen.

    8.           Gegebenenfalls können zur Begründung der fundierten Entscheidungen nach Absatz 5 Buchstaben e und f die Unterlagen nach Absatz 7 Buchstabe b durch eine Analyse und eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auf der Grundlage des Marktwerts ergänzt werden.

    9.           Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach Artikel 15 sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse von Anteilsinhabern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde.

    10.         Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 6 und 8 zu erfüllen, oder gilt Absatz 2, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen von Absatz 4 und – insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist – die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9 erfüllt werden.

    Die vorläufige Bewertung gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung.

    11.         Eine Bewertung, die nicht sämtliche in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vorgenommen hat, die sämtlichen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen.

    Die endgültige Ex-post-Bewertung dient den folgenden Zwecken:

    a)      der Gewährleistung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in den Büchern des Unternehmens vollständig erfasst werden;

    b)      zur Begründung einer Entscheidung über die Rückstellung von Forderungen der Gläubiger oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 12.

    12.         Fällt die im Rahmen der endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses Unternehmens, so kann die Abwicklungsbehörde

    a)      ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen der Gläubiger, die im Rahmen des Bail-in-Instruments abgeschrieben wurden, ausüben;

    b)      ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten.

    13.         Abweichend von Absatz 1 stellt eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben.

    14.         Die Bewertung hat keinerlei Rechtsfolge und ist ein Verfahrensschritt zur Vorbereitung der Empfehlung des Ausschusses zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder zur Wahrnehmung einer Abwicklungsbefugnis.

    15.         Die Bewertung steht auch mit den von der Kommission nach Artikel 30 Absatz 7 der Richtlinie [ ] zu erlassenden delegierten Rechtsakten in Einklang, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Person als unabhängig zu betrachten ist, nach welcher Methode der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bewerten ist, und nach welcher Methode bei der vorläufigen Bewertung der Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen und in diese Bewertung einzubeziehen ist.

    16.         Nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme sorgt der Ausschuss dafür, dass von einer unabhängigen Person bewertet wird, ob die Anteilsinhaber und Gläubiger eine bessere Behandlung erfahren hätten, wenn das Institut im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 14.

    17.         Bei der Bewertung nach Absatz 16 wird festgestellt,

    (a) wie Anteilsinhaber und Gläubiger behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Übertragung, Abschreibung oder Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

    (b) wie Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Sinne des Artikels 2 behandelt wurden;

    (c) ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen.

    18.         Die Bewertung nach Absatz 16 erfolgt

    (a) unter der Annahme, dass für das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Abwicklungsmaßnahme das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre;

    (b) unter der Annahme, dass die partielle Übertragung oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären;

    (c) ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Sinne des Artikels 2 aus öffentlichen Mitteln.

    Artikel 18 Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten

    1.           Die EZB oder eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 54 der Richtlinie [ ] benannte zuständige Behörde oder Abwicklungsbehörde unterrichten den Ausschuss, wenn nach ihrer Einschätzung die folgenden Bedingungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe erfüllt sind:

    (a) Das Unternehmen wird nur dann weiter existenzfähig sein, wenn Kapitalinstrumente abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden;

    (b) von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii.

    2.           Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a) das Unternehmen oder die Gruppe ist von einem Ausfall betroffen oder bedroht;

    (b) bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann.

    3.           Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a wird das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Situationen eintreten.

    4.           Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a wird eine Gruppe als von einem Ausfall betroffen oder bedroht erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.

    5.           Die Kommission überprüft auf Empfehlung des Ausschusses oder auf eigene Initiative, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission legt fest, ob die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln oder nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind.

    6.           Stellt die Kommission fest, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 16 Absatz 2 aber nicht erfüllt sind, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden nach einem Beschluss der Kommission an, die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 51 und 52 der Richtlinie [ ] auszuüben.

    7.           Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt und darüber hinaus auch die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen gegeben, so findet das in Artikel 16 Absätze 4 bis 7 dargelegte Verfahren Anwendung.

    8.           Der Ausschuss stellt sicher, dass die nationalen Abwicklungsbehörden von den Abschreibungs- bzw. Umwandlungsbefugnissen so Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt werden:

    (a) Das harte Kernkapital wird als Erstes proportional zu den Verlusten bis zu seiner Kapazitätsgrenze verringert;

    (b) der Nennwert der relevanten Kapitalinstrumente wird in dem erforderlichen Ausmaß und bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten Kapitalinstrumente abgeschrieben und/oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt.

    9.           Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 26 durch.

    Artikel 19 Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze

    1.           Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt der Ausschuss die Befugnis gemäß Artikel 18 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments aus.

    2.           Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 16 Absatz 5 Buchstabe b handelt es sich um

    (a) das Instrument der Unternehmensveräußerung;

    (b) das Instrument des Brückeninstituts;

    (c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten;

    (d) das Bail-in-Instrument.

    3.           Bei der Annahme der Empfehlung gemäß Artikel 16 Absatz 5 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren:

    (a) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 17;

    (b) die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen Instituts;

    (c) die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbs- und wirtschaftlichen Bedingungen am Markt;

    (d) die zur Verfügung stehende Zeit.

    4.           Vorbehaltlich des Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente entweder einzeln oder zusammen angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann.

    Artikel 20 Abwicklungskonzept

    In dem vom Ausschuss nach Artikel 16 Absatz 8 beschlossenen Abwicklungskonzept werden in Einklang mit den Beschlüssen der Kommission über den Abwicklungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 6 und etwaigen Beihilfebeschlüssen, falls anwendbar im Wege der Analogie, die Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie die genauen Beträge und Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll.

    Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls angemessenen Weise und innerhalb des von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 beschlossenen Abwicklungsrahmens geändert und aktualisiert werden.

    Artikel 21 Instrument der Unternehmensveräußerung

    1.           In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber zu übertragen, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt:

    (a) Anteile oder andere Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder

    (b) alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts.

    2.           Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

    (a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der Richtlinie [ ] zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

    (b) die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie [ ] vornimmt;

    (c) ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absätze 5 und 6 der Richtlinie [ ] mehr als einmal ausgeübt werden können;

    (d) die Regelungen für die Vermarktung des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Richtlinie [ ];

    (e) ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 beeinträchtigen würde.

    3.           Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    (a) er ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder potenzieller Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde;

    (b) er ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.

    Artikel 22 Instrument des Brückeninstituts

    1.           In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

    (a) Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden;

    (b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

    2.           Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem in Artikel 20 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

    (a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 34 Absätze 1 bis 9 der Richtlinie [ ] auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

    (b) die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 der Richtlinie [ ];

    (c) die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie [ ].

    3.           Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

    Artikel 23 Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

    1.           In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragen.

    Eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft ist ein Rechtsträger, der alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

    (a) Er ist ganz oder teilweise Eigentum bzw. unter Kontrolle einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Finanzierungsmechanismus für die Abwicklung handeln kann;

    (b) er ist eigens für das Entgegennehmen bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts gegründet worden.

    2.           Mit Blick auf das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem in Artikel 20 genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

    (a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 36 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 bis 10 der Richtlinie [ ] auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

    (b) die Gegenleistung für die von der nationalen Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte im Einklang mit den in Artikel 17 niedergelegten Grundsätzen. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.

    Artikel 24 Bail-in-Instrument

    1.           Das Bail-in-Instrument kann für folgende Zwecke angewandt werden:

    (a) zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist;

    (b) zur Umwandlung in Eigenkapital – oder Reduzierung des Nennwerts – der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen.

    In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument im Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt:

    (a) der aggregierte Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 6 zu vermindern oder umzuwandeln sind;

    (b) die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5 bis 13 ausgeschlossen werden können;

    (c) die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans.

    2.           Das Bail-in-Instrument kann für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt werden, wenn realistische Aussichten bestehen, dass die Anwendung dieses Instruments – in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden – über die Verwirklichung wesentlicher Abwicklungsziele hinaus zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des betreffenden Instituts beiträgt.

    Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, werden eines der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt ist.

    3.           Die folgenden Verbindlichkeiten sind nicht Gegenstand einer Abschreibung und Umwandlung:

    (a) gedeckte Einlagen;

    (b) besicherte Verbindlichkeiten einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen;

    (c) etwaige Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Unternehmen im Sinne des Artikels 2 als Treuhänder und einer anderen Person als Begünstigtem, sofern dieser Kunde oder Begünstigte nach dem geltenden Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist;

    (d) Verbindlichkeiten gegenüber Instituten – ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;

    (e) Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an einem System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG[23] mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen;

    (f) Verbindlichkeiten gegenüber

    (i)      Beschäftigten aufgrund rückständiger Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen (ausgenommen sind variable Komponenten von Vergütungen, die nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt sind);

    (ii)      Geschäfts- oder Handelsgläubigern aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Buchstaben b, c, oder d von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden;

    (iii)     Steuer- und Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenz- oder Zivilrecht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt.

    4.           Der in Absatz 3 dargelegte Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments hindert die Abwicklungsbehörden nicht daran, die Bail-in-Befugnisse, soweit dies angezeigt ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands, des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist, übersteigt, anzuwenden. Gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG[24] können von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommen werden.

    5.           Unter außergewöhnlichen Umständen können bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn folgende Umstände vorliegen:

    (a) falls für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemessener Anstrengungen der Abwicklungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist kein Bail-in möglich ist oder

    (b) falls der Ausschluss zwingend notwendig und angemessen ist, um die Kontinuität der wesentlichen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche zu erreichen, so dass die Fähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oder

    (c) falls der Ausschluss zwingend notwendig und angemessen ist, um die Gefahr einer breiten Ansteckung zu vermeiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte derart schwer stören würde, dass dies die Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union ernsthaft beeinträchtigen könnte, oder

    (d) falls die Anwendung des Bail-in-Instruments auf diese Verbindlichkeiten zu einer derartigen Wertvernichtung führen würde, dass die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden.

    Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen, so kann der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Abschreibung oder Umwandlung erhöht werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu tragen, sofern der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Abschreibung oder Umwandlung dem in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f niedergelegten Grundsatz entspricht.

    6.           Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten getragen worden wären, nicht ganz oder teilweise an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um

    (a) alle Verluste, die nicht von abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a wieder auf Null zu bringen;

    (b) Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren.

    7.           Der Fonds kann den in Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, sofern die beiden nachstehend aufgeführten Kriterien erfüllt sind:

    (a) von den Inhabern von Anteilen und anderen Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten ist durch Abschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 17 vorgesehenen Bewertung – geleistet worden;

    (b) der Beitrag des Fonds übersteigt nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 17 vorgesehenen Bewertung.

    8.           Der Beitrag des Fonds kann wie folgt finanziert werden:

    (a) durch den dem Fonds zur Verfügung stehenden Betrag, der durch Beiträge von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Artikel 66 aufgebracht wurde;

    (b) durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren durch Ex-post-Beiträge gemäß Artikel 67 aufgebracht werden kann; und

    (c) wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 69 aufgebracht werden.

    9.           Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen angestrebt werden, nachdem

    (a) die in Absatz 7 Buchstabe b genannte Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und

    (b) alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten, die keine abschreibungsfähigen Einlagen sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.

    10.         Alternativ oder zusätzlich kann – sofern die Voraussetzungen des Absatzes 7 Buchstaben a und b erfüllt sind – ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die durch Ex-ante-Beiträge gemäß Artikel 66 aufgebracht wurden und noch nicht in Anspruch genommen worden sind.

    11.         Für die Zwecke dieser Verordnung findet Artikel 38 Absatz 3cab Unterabsatz 5 der Richtlinie [ ] keine Anwendung.

    12.         Bei der Entscheidung nach Absatz 5 wird Folgendes gebührend berücksichtigt:

    (a) der Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und dann generell von den Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts in entsprechender Rangfolge zu tragen sind;

    (b) das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde;

    (c) die Notwendigkeit der Beibehaltung ausreichender Mittel zur Abwicklungsfinanzierung.

    13.         Der Ausschuss bewertet folgende Punkte auf der Grundlage einer Bewertung, die den Anforderungen des Artikels 17 entspricht:

    (a) den aggregierten Betrag, um den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten abzuschreiben sind, um sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich Null ist, und

    (b) gegebenenfalls den aggregierten Betrag, über den die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile umzuwandeln sind, um die Quote für das harte Kernkapital bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem Brückeninstitut wiederherzustellen.

    Wird die Anwendung des Bail-in-Instruments für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck beschlossen, so wird bei der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung der Betrag festgelegt, über den abschreibungsfähige Verbindlichkeiten umgewandelt werden müssen, um bei dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gegebenenfalls dem Brückeninstitut die Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen, wobei etwaige Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfonds nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d berücksichtigt werden, und um ausreichendes Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2004/39/EG zugelassen ist, fortzuführen.

    14.         Die Ausschlüsse nach Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit vollständig von der Abschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf diese Verbindlichkeit angewandten Abschreibung zu begrenzen.

    15.         Die Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse tragen den in Artikel 15 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen Rechnung.

    16.         Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den Reorganisationsplan, den sie nach Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie [ ] von dem bestellten Verwalter erhalten hat, unverzüglich an den Ausschuss weiter.

    Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Reorganisationsplans übermittelt die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre Bewertung des Plans. Innerhalb eines Monats nach Vorlage des Reorganisationsplans bewertet der Ausschuss die Wahrscheinlichkeit, dass die langfristige Existenzfähigkeit des in Artikel 2 genannten Unternehmens bei Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit der zuständigen Behörde vorgenommen.

    Ist der Ausschuss überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den Plan gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie [ ] zu genehmigen. Ist der Ausschuss nicht überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde, weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie [ ] dem Verwalter seine Bedenken mit der Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Behörde.

    Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den geänderten Plan an den Ausschuss weiter. Der Ausschuss weist die nationale Abwicklungsbehörde an, dem Verwalter innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt, oder ob er weiterer Änderungen bedarf.

    Artikel 25 Überwachung durch den Ausschuss

    1.           Der Ausschuss überwacht die Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden verpflichtet,

    (a) mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen;

    (b) in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen, unter anderem in Bezug auf

    i)        den Betrieb und die Finanzlage des in Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts und der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;

    ii)       die Behandlung, die die Anteilsinhaber und Gläubiger bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten;

    iii)      laufende Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Liquidation der Vermögenswerte des ausfallenden Instituts, Anfechtungen des Abwicklungsbeschlusses und der Bewertung oder im Zusammenhang mit Entschädigungsanträgen von Anteilsinhabern oder Gläubigern;

    iv)      die Bestellung, Absetzung oder Ersetzung von Evaluatoren, Verwaltern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und sonstigen Berufsträgern, die die nationale Abwicklungsbehörde gegebenenfalls unterstützen müssen, sowie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben;

    v)       alle sonstigen Angelegenheiten, auf die der Ausschuss gegebenenfalls Bezug nimmt;

    vi)      Ausmaß und Art der Ausübung der in Kapitel V der Richtlinie […] aufgeführten Befugnisse der nationalen Abwicklungsbehörden;

    vii)     die wirtschaftliche Tragfähigkeit, Durchführbarkeit und Umsetzung des in Artikel 24 Absatz 16 vorgesehenen Reorganisationsplans.

    Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts vor.

    2.           Auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 20 genannten Elemente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse.

    3.           Soweit für die Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich, kann die Kommission auf Empfehlung des Ausschusses oder auf eigene Initiative ihren Beschluss über den Abwicklungsrahmen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen.

    Artikel 26 Durchführung von Abwicklungsbeschlüssen

    1.           Die nationalen Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den in Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungsbeschluss durchzuführen, insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 ausüben, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Richtlinie […] treffen und sicherstellen, dass die in der Richtlinie […] festgelegten Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um.

    Dazu nutzen sie die Befugnisse, die ihnen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie […] übertragen werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen. Die nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Beschluss im Einklang stehen.

    2.           Sollte eine nationale Abwicklungsbehörde einen in Artikel 16 genannten Beschluss nicht oder auf eine Weise durchgeführt haben, in der sich die in dieser Verordnung vorgesehenen Abwicklungsziele nicht erreichen lassen, ist der Ausschuss befugt, ein in Abwicklung befindliches Institut anzuweisen,

    (a) bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere Person zu übertragen,

    (b) die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 18 genannten Umständen eine Umwandlung vorsehen.

    3.           Das in Abwicklung befindliche Institut hält alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse ein. Diese Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Behörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.

    4.           Wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind, halten die nationalen Behörden diesen Beschluss ein.

    Kapitel 4

    Zusammenarbeit

    Artikel 27 Verpflichtung zur Zusammenarbeit

    1.           Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder und das Personal der Kommission unterliegen hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in Artikel 79 festgelegten Geheimhaltungspflicht.

    2.           Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    3.           Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden eng zusammen; dies gilt sowohl für die Planung einer Abwicklung als auch für frühzeitiges Eingreifen und die Abwicklung gemäß den Artikeln 7 bis 26. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    4.           Wenn die EZB einen Vertreter des Ausschusses zur Teilnahme an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. [...] des Rates eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einlädt, benennt der Ausschuss für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter.

    5.           Der Ausschuss benennt für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach Artikel 113 der Richtlinie […] eingerichteten Abwicklungsausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde teilnimmt.

    6.           Der Ausschuss arbeitet eng mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zusammen, insbesondere wenn die EFSF oder der ESM in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen einen direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt haben oder voraussichtlich gewähren werden; dies gilt insbesondere unter den in Artikel 24 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen.

    7.           Der Ausschuss und die EZB schließen eine Vereinbarung, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 festlegen. Die Vereinbarung wird regelmäßig überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher Informationen veröffentlicht.

    Artikel 28 Informationsaustausch innerhalb des SRM

    1.           Sowohl der Ausschuss als auch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.

    2.           Der Ausschuss stellt der Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV relevant sind.

    Artikel 29 Zusammenarbeit innerhalb des SRM und Behandlung von Gruppen

    Artikel 12 Absätze 4, 5, 6 und 15 und die Artikel 80 bis 83 der Richtlinie […] gelten nicht für die Beziehungen zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

    Artikel 30 Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

    Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der Kommission die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7, 8, 11, 12, 15, 50 und 80 bis 83 der Richtlinie […].

    Artikel 31 Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern

    Die Kommission und der Ausschuss sind innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ausschließlich dafür verantwortlich, im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die in Artikel 88 Absatz 4 der Richtlinie […] genannten rechtlich nicht bindenden Kooperationsvereinbarungen zu schließen, und nehmen die Notifizierung über diese Vereinbarungen gemäß Absatz 6 des genannten Artikels vor.

    Kapitel 5

    Untersuchungsbefugnisse

    Artikel 32 Informationsersuchen

    1.           Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen direkt oder über die nationalen Abwicklungsbehörden sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind:

    (c) von Unternehmen im Sinne des Artikels 2,

    (d) von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2,

    (e) von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben.

    2.           Unternehmen im Sinne des Artikels 2 und alle in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen legen die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen vor. Bestimmungen über die berufliche Geheimhaltungspflicht befreien diese Unternehmen und Personen nicht von der Pflicht zur Vorlage der Informationen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die berufliche Geheimhaltungspflicht.

    3.           Erhält der Ausschuss Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, so übermittelt er diese den betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden.

    4.           Der Ausschuss kann hinsichtlich jedes Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, kontinuierlich jegliche Informationen über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einholen, die für Abwicklungszwecke wesentlich sind.

    5.           Der Ausschuss, die zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch anzuwendende Verfahren schließen.

    6.           Die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, und die nationalen Abwicklungsbehörden arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um festzustellen, ob einige oder alle angeforderten Informationen bereits vorliegen. Ist dies der Fall, stellen die zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, oder die nationalen Abwicklungsbehörden diese Informationen dem Ausschuss bereit.

    Artikel 33 Allgemeine Untersuchungen

    1.           Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder befindlichen Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Untersuchungen durchführen.

    Zu diesem Zweck hat der Ausschuss das Recht,

    (a) Unterlagen anzufordern,

    (b) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,

    (c) von einer Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen,

    (d) jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.

    2.           Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen.

    Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, so leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1, damit die vorstehend genannten Rechte ausgeübt werden können.

    Artikel 34 Prüfungen vor Ort

    1.           Zur Wahrnehmung der in den Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden in den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung erforderlich ist.

    2.           Die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, die Gegenstand eines Beschlusses des Ausschusses über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 32 Absatz 2 sind, zu betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 32 Absatz 1 genannten Befugnisse.

    3.           Juristische Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen.

    4.           Die Bediensteten der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaaten sind ebenfalls berechtigt, an den Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

    5.           Stellen die Bediensteten des Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung widersetzt, so leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche Amtshilfe. Soweit für die Prüfung erforderlich, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür erforderliche Befugnis, nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Abwicklungsbehörden anzufordern.

    Artikel 35 Gerichtliche Genehmigung

    1.           Ist für eine Prüfung vor Ort gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß Artikel 34 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so wird diese beantragt.

    2.           Wird die in Absatz 1 genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein Verstoß gegen die in Artikel 26 genannten Rechtsakte erfolgt ist, die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

    Kapitel 6

    Sanktionsbefugnisse

    Artikel 36 Geldbußen

    1.           Stellt der Ausschuss fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Absatz 2 genannten Verstöße begangen hat, weist er die betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß der Richtlinie […] gegen das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 eine Geldbuße zu verhängen.

    Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Unternehmen oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.

    2.           Gegen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 können Geldbußen verhängt werden,

    (a) wenn sie die gemäß Artikel 32 angeforderten Informationen nicht vorlegen,

    (b) wenn sie sich einer allgemeinen Untersuchung gemäß Artikel 33 oder einer Prüfung vor Ort nicht unterziehen und die gemäß Artikel 32 angeforderten Informationen nicht vorlegen,

    (c) wenn sie entgegen den Artikeln 66 oder 67 keinen Beitrag zu dem Fonds leisten,

    (d) wenn sie einen gemäß Artikel 24 an sie gerichteten Beschluss des Ausschusses nicht einhalten.

    3.           Die nationalen Abwicklungsbehörden veröffentlichen alle gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen. Würde eine solche Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, veröffentlichen die nationalen Abwicklungsbehörden die Sanktion ohne Bekanntgabe der Identität der Beteiligten.

    4.           Im Hinblick auf die Einführung kohärenter, effizienter und wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen und die Sicherstellung einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung dieser Verordnung erlässt der Ausschuss Leitlinien zur Anwendung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die nationalen Abwicklungsbehörden.

    Artikel 37 Zwangsgelder

    1.           Der Ausschuss weist die betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gegen ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß der Richtlinie […] ein Zwangsgeld zu verhängen, um

    (a) ein Kreditinstitut zur Einhaltung eines gemäß Artikel 32 erlassenen Beschlusses zu verpflichten;

    (b) eine in Artikel 32 Absatz 1 genannte Person zur Vorlage vollständiger Informationen zu verpflichten, die er mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angefordert hat;

    (c) eine in Artikel 33 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger angeforderter Materialien sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu verpflichten, die im Rahmen einer mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordneten Untersuchung bereitgestellt wurden;

    (d) eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordnet wurde.

    2.           Zwangsgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt berechnet, zu dem das Kreditinstitut oder die betreffende Person den jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d nachkommt.

    3.           Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängt werden.

    TEIL III INSTITUTIONELLER RAHMEN

    TITEL I

    Der Ausschuss

    Artikel 38 Rechtsform

    1.           Hiermit wird ein Ausschuss für die einheitliche Abwicklung geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Europäischen Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

    2.           Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Der Ausschuss kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

    3.           Der Ausschuss wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.

    Artikel 39 Zusammensetzung

    1.           Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

    (a) dem Exekutivdirektor;

    (b) dem stellvertretenden Exekutivdirektor;

    (c) einem von der Kommission benannten Mitglied;

    (d) einem von der EZB benannten Mitglied;

    (e) einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten Mitglied, das die nationale Abwicklungsbehörde vertritt.

    2.           Die Amtszeit des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und der von der Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist vorbehaltlich Artikel 53 Absatz 6 nicht zulässig.

    3.           Die Verwaltungs- und Managementstruktur des Ausschusses umfasst

    (a) eine Plenarsitzung des Ausschusses, auf der die in Artikel 47 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

    (b) eine Exekutivsitzung des Ausschusses, auf der die in Artikel 51 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden,

    (c) einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 beschriebenen Aufgaben wahrnimmt.

    Artikel 40 Einhaltung des Unionsrechts

    Der Ausschuss arbeitet im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen der Kommission.

    Artikel 41 Rechenschaftspflicht

    1.           Der Ausschuss ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 rechenschaftspflichtig.

    2.           Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben.

    3.           Der Exekutivdirektor legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

    4.           Der Exekutivdirektor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments teil.

    5.           Der Exekutivdirektor kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben gehört werden.

    6.           Der Ausschuss antwortet in Anwesenheit von Vertretern teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gemäß seinen eigenen Verfahren mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden.

    7.           Auf Verlangen führt der Exekutivdirektor mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag wahrnehmen kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß der Geheimhaltungspflicht, die der EZB als zuständiger Behörde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt wurde.

    8.           Bei Untersuchungen durch das Parlament arbeitet der Ausschuss im Einklang mit dem AEUV mit dem Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Parlament schließen angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen regeln unter anderem den Zugang zu Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors.

    Artikel 42 Nationale Parlamente

    1.           Aufgrund der vom Ausschuss wahrgenommenen Aufgaben können die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen, schriftlich auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Ausschusses nach dieser Verordnung zu antworten.

    2.           Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Exekutivdirektor einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen.

    3.           Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Ausübung von Aufgaben, die dem Ausschuss oder der Kommission nicht durch diese Verordnung übertragen werden.

    Artikel 43 Unabhängigkeit

    1.           Bei der Wahrnehmung der durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.

    2.           Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten Mitglieder des Ausschusses handeln unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen.

    Artikel 44 Sitz

    Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel, Belgien.

    TITEL II

    PLENARSITZUNG DES AUSSCHUSSES

    Artikel 45 Teilnahme an Plenarsitzungen

    An den Plenarsitzungen des Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.

    Artikel 46 Aufgaben

    1.           Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:

    (a) jährlich zum 30. November Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr gemäß Artikel 49 Absatz 1 auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors und Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Europäische Zentralbank;

    (b) Annahme des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 2;

    (c) Beschlüsse über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 68, die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72 und die Darlehensvergabe an Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 73;

    (d) Verabschiedung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 42 genannten Tätigkeiten des Ausschusses. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts;

    (e) Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 61;

    (f) Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

    (g) Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern;

    (h) Annahme der Geschäftsordnung;

    (i) gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal des Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden[25] („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

    (j) Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts;

    (k) Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;

    (l) Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen auf die Ergebnisse und Empfehlungen von internen und externen Prüfberichten und Evaluierungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

    (m) sämtliche Beschlüsse über die Schaffung sowie gegebenenfalls Änderung der internen Strukturen des Ausschusses.

    2.           Der Ausschuss erlässt auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung in einem Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Exekutivdirektor und die von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und diese selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Exekutivdirektor übertragen.

    Artikel 47 Plenarsitzung des Ausschuss

    1.           Der Exekutivdirektor beruft die Plenarsitzungen des Ausschusses ein.

    2.           Der Ausschuss hält jährlich mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus trifft er auf Initiative des Exekutivdirektors, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

    3.           Der Ausschuss kann auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Plenarsitzungen einladen.

    4.           Der Ausschuss übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen.

    Artikel 48 Beschlussverfahren

    1.           Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse auf der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c genannten Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst.

    2.           Der Exekutivdirektor nimmt an den Abstimmungen teil.

    3.           Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. In der Geschäftsordnung werden detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit angebracht, die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt.

    TITEL III

    Exekutivsitzung des Ausschusses

    Artikel 49 Teilnahme an den Exekutivsitzungen

    1.           Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nehmen die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Ausschussmitglieder an den Exekutivsitzungen des Ausschusses teil.

    2.           Bei Beratungen über in Artikel 2 genannte Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 3 auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil.

    3.           Bei Beratungen über grenzübergreifende Gruppen nehmen an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß Artikel 52 Absätze 2 und 3 das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil.

    Artikel 50 Aufgaben

    1.           Die Plenarsitzung des Ausschusses wird durch eine Exekutivsitzung des Ausschusses unterstützt.

    2.           Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Exekutivsitzung:

    (a) Vorbereitung der von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse,

    (b) Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung.

    Dazu gehören:

    (i)      die frühestmögliche Übermittlung aller relevanten Informationen an die Kommission, damit diese eine Bewertung vornehmen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 einen Beschluss mit umfassender Begründung fassen kann;

    (ii)      Beschlüsse über Teil II des Ausschusshaushalts (Fonds).

    3.           Bei dringlichem Bedarf kann der Ausschuss auf der Exekutivsitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf Verwaltungs- und Haushaltsfragen.

    4.           Die Exekutivsitzung des Ausschusses findet auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der Ausschussmitglieder statt.

    5.           Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung die Geschäftsordnung der Exekutivsitzung.

    Artikel 51 Beschlussfassung

    1.           Bei Beratungen über einzelne Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppen fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Exekutivsitzung mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag.

    2.           Bei Beratungen über grenzübergreifende Gruppen fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Exekutivsitzung mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die in Artikel 40 Absatz 2 genannten Ausschussmitglieder und das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied haben jeweils eine Stimme. Die Stimmrechte der anderen teilnehmenden Mitglieder entsprechen je nach Anzahl der nationalen Abwicklungsbehörden von Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, jeweils einem Anteil einer Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag.

    3.           Bis zur Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 65 kann ein von einem Mitgliedstaat benanntes Mitglied weitere Beratungen des Ausschusses verlangen, wenn ein anhängiger Beschluss der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des betreffenden Mitgliedstaats vorgreift.

    4.           Der Ausschuss gibt sich auf seiner Exekutivsitzung eine Geschäftsordnung für seine Exekutivsitzungen und veröffentlicht diese.

    Exekutivsitzungen des Ausschusses werden vom Exekutivdirektor auf eigene Initiative oder auf Antrag von zwei Mitgliedern einberufen und vom Exekutivdirektor geleitet. Der Ausschuss kann auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Exekutivsitzungen einladen.

    TITEL IV

    Exekutivdirektor und stellvertretender Exekutivdirektor

    Artikel 52 Ernennung und Aufgaben

    1.           Der Ausschuss wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der diese Aufgabe als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt und kein anderes Amt auf nationaler Ebene bekleiden darf.

    2.           Der Exekutivdirektor hat folgende Aufgaben:

    (a) Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die Plenar- und Exekutivsitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes der Sitzungen;

    (b) Regelung aller Personalangelegenheiten;

    (c) laufende Verwaltung;

    (d) Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 59 Absatz 3;

    (e) Leitung des Ausschusses;

    (f) Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses;

    (g) jährliche Erstellung eines Berichtsentwurfs mit einem Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten des Ausschusses und einem Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten.

    3.           Der Exekutivdirektor wird von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.

    Der stellvertretende Exekutivdirektor nimmt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors dessen Aufgaben wahr.

    4.           Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor werden auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

    5.           Die Kommission unterbreitet dem Rat nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine Vorschlagsliste mit Kandidaten für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

    6.           Abweichend von Artikel 40 Absatz 2 beträgt die Amtszeit des ersten stellvertretenden Exekutivdirektors, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei Jahre; die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger im Amt.

    7.           Ein Exekutivdirektor oder stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, kann bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die gleiche Stelle teilnehmen.

    8.           Erfüllen der Exekutivdirektor oder der stellvertretende Exekutivdirektor die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder haben sie sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den Exekutivdirektor oder den stellvertretenden Exekutivdirektor seines Amtes entheben.

    Artikel 53 Unabhängigkeit

    1.           Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nehmen ihre Aufgaben in Einklang mit den Beschlüssen der Kommission und des Ausschusses wahr.

    Bei den Beratungen und Entscheidungsverfahren im Ausschuss ersuchen der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor die Organe oder Einrichtungen der Union weder um Weisungen noch nehmen sie solche Weisungen entgegen, sondern sie äußern ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab. Der stellvertretende Exekutivdirektor untersteht bei diesen Beratungen und Entscheidungsverfahren nicht den Weisungen des Exekutivdirektors.

    2.           Weder die Mitgliedstaaten noch öffentliche oder private Stellen nehmen Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors.

    3.           Im Einklang mit dem in Artikel 78 Absatz 6 genannten Statut der Beamten sind der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst weiterhin verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

    TITEL V

    FINANZVORSCHRIFTEN

    Kapitel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 54 Ressourcen

    Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen.

    Artikel 55 Haushalt

    1.           Alle Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

    2.           Der Haushalt des Ausschusses muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein.

    3.           Der Haushalt umfasst zwei Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den Fonds.

    Artikel 56 Teil I des Haushalts: Verwaltung des Ausschusses

    1.           Die Einnahmen von Teil I des Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der Verwaltungsausgaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a.

    2.           Die Ausgaben von Teil I des Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten.

    Artikel 57 Teil II des Haushalts: der Fonds

    1.           Die Einnahmen von Teil II des Haushalts stammen insbesondere aus

    (a) Beiträgen von Instituten mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 62 außer dem in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahresbeitrag;

    (b) Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 1;

    (c) Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 69;

    (d) Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen Beträge gemäß Artikel 70.

    2.           Die Ausgaben von Teil II des Haushalts umfassen

    (a) Ausgaben für die Zwecke von Artikel 71;

    (b) Anlagen gemäß Artikel 70;

    (c) Zinsen für Darlehen von anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 68 Absatz 1;

    (d) Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen Dritten gemäß Artikel 69.

    Artikel 58 Aufstellung und Ausführung des Haushalts

    1.           Der Exekutivdirektor erstellt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und legt diesen spätestens am 31. März eines jeden Jahres der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.

    2.           Der Haushalt des Ausschusses wird von der Plenarsitzung des Ausschusses auf der Grundlage des Voranschlags verabschiedet. Soweit erforderlich, wird er entsprechend angepasst.

    3.           Der Exekutivdirektor führt den Haushalt des Ausschusses aus.

    Artikel 59 Rechnungsprüfung und Kontrolle

    1.           Der Ausschuss schafft eine Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss ernannt und ist diesem gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts ordnungsgemäß funktionieren.

    2.           Der interne Prüfer berät den Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung.

    3.           Der Ausschuss ist dafür zuständig, im Hinblick auf die Art seiner Aufgaben geeignete Systeme und Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen.

    Artikel 60 Rechnungslegung und Entlastung

    1.           Der Exekutivdirektor handelt als Weisungsbefugter.

    2.           Der Rechnungsführer des Ausschusses übermittelt dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse.

    3.           Die Exekutivsitzung des Ausschusses übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 31. März jedes Jahres die vorläufigen Abschlüsse des Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr.

    4.           Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Ausschusses und legt diesen der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung vor.

    5.           Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den endgültigen Jahresabschluss.

    6.           Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen.

    7.           Der endgültige Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    8.           Der Ausschuss erteilt dem Exekutivdirektor auf seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des Haushalts.

    9.           Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle im Zusammenhang mit der Buchführung des Ausschusses erforderlichen Informationen.

    Artikel 61 Finanzvorschriften

    Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes der Europäischen Union und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts regeln.

    Soweit mit dem besonderen Charakter des Ausschusses vereinbar, beruhen die Finanzvorschriften auf der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV geschaffen wurden, nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union[26].

    Artikel 62 Beiträge

    1.           Die in Artikel 2 genannten Unternehmen tragen zum Haushalt des Ausschusses gemäß dieser Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über Beiträge bei. Die Beiträge umfassen

    (a) jährliche Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben,

    (b) jährliche Ex-ante-Beiträge, die zur Erreichung der gemäß Artikel 66 berechneten Zielausstattung des in Artikel 65 genannten Fonds erforderlich sind, und

    (c) außerordentliche Ex-post-Beiträge, die nach Artikel 67 berechnet werden.

    2.           Die Höhe der Beiträge wird so festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, den Haushalt des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen und den Auftrag des Fonds zu erfüllen.

    3.           Der Ausschuss legt gemäß den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der in Artikel 2 genannten Unternehmen jeweils in einem an das betreffende Unternehmen gerichteten Beschluss fest. Der Ausschuss wendet Regeln über die anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an, damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden.

    4.           Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet.

    5.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 82 delegierte Rechtsakte über Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

    (a) die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie diese zu zahlen sind;

    (b) die in Absatz 3 genannten Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge;

    (c) das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird;

    (d) die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme des Ausschusses.

    Artikel 63 Betrugsbekämpfung

    1.           Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt der Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeiten der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses gelten.

    2.           Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom Ausschuss Unionsgelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

    3.           Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einem vom Ausschuss finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, vorliegt.

    Kapitel 2

    Der einheitliche Bankenabwicklungsfonds

    Abschnitt 1

    BILDUNG DES FONDS

    Artikel 64 Allgemeine Bestimmungen

    1.           Hiermit wird der einheitliche Bankenabwicklungsfonds errichtet.

    2.           Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, den effizienten Einsatz der in Teil II Titel I festgelegten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 12 und 13 bestimmten Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt wird unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.

    3.           Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.

    Artikel 65 Zielausstattung

    1.           Während eines Zeitraums von maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erreichen die verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gemäß der Richtlinie 94/19/EG gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute.

    2.           In der ersten Phase des in Absatz 1 genannten Zeitraums werden die gemäß Artikel 66 berechneten und nach Artikel 62 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, es sei denn, sie können in Anbetracht einer günstigen Marktlage oder des Bedarfs des Fonds vorgezogen werden.

    3.           Der Ausschuss kann die erste Phase um maximal vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags vornimmt.

    4.           Liegt nach der in Absatz 1 genannten ersten Phase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der in Absatz 1 genannten Zielausstattung, werden nach Artikel 66 berechnete Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt der Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung, dürfen die jährlichen Beiträge nicht weniger als ein Viertel der Zielausstattung betragen.

    5.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

    (a) Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach Absatz 2 berechneten Beiträge,

    (b) Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen zum Fonds gemäß Absatz 2 vorgezogen werden kann,

    (c) Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre, um die die in Absatz 1 genannte erste Phase gemäß Absatz 3 verlängert werden kann,

    (d) Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge gemäß Absatz 4.

    Artikel 66 Ex-ante-Beiträge

    1.           Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

    Die Beiträge werden gemessen am Risikoprofil der einzelnen Institute gemäß den Kriterien angepasst, die in den in Artikel 94 Absatz 7 der Richtlinie [ ] genannten delegierten Rechtsakten festgelegt sind.

    2.           Die verfügbaren Finanzmittel, die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 65 zu berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Zwecke vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 1 erhobenen Beiträge nicht übersteigen.

    3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

    (a) die Methode zur Berechnung der einzelnen in Absatz 1 genannten Beiträge;

    (b) die Qualität der Sicherheiten, mit denen die in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen unterlegt sind;

    (c) die Kriterien für die Berechnung des Anteils der in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen.

    Artikel 67 Außerordentliche Ex-post-Beiträge

    1.           Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds zu decken, erhebt der Ausschuss im Einklang mit Artikel 62 von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche Ex-post-Beiträge, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den in Artikel 66 festgelegten Regeln.

    2.           Der Ausschuss kann im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ein Institut ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung außerordentlicher Ex-post-Beiträge gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Summe der Zahlungen nach Artikel 66 und nach Absatz 1 dieses Artikels die Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Institut gefährden würde. Eine solche Befreiung wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden.

    3.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 82 die Umstände und Bedingungen festzulegen, unter denen ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen teilweise oder ganz von außerordentlichen Ex-post-Beiträgen gemäß Absatz 2 befreit werden kann.

    Artikel 68 Freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen

    1.           Der Ausschuss kann beantragen, für den Fonds Darlehen bei allen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzunehmen, falls

    (a) die nach Artikel 66 erhobenen Beträge nicht ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken;

    (b) die in Artikel 67 vorgesehenen außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind;

    (c) die in Artikel 69 vorgesehenen alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar verfügbar sind.

    2.           Die genannten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß Artikel 97 der Richtlinie [ ]. Die Darlehensbedingungen unterliegen Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie [ ].

    Artikel 69 Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

    1.           Der Ausschuss kann für den Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Darlehen aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren, falls die nach den Artikeln 66 und 67 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen Aufwendungen zu decken.

    2.           Die in Absatz 1 erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit Artikel 62 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll zurückgezahlt.

    3.           Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, sind vom Ausschuss selbst und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu tragen.

    Abschnitt 2

    Verwaltung des Fonds

    Artikel 70 Anlagen

    1.           Der Ausschuss verwaltet den Fonds und kann die Kommission ersuchen, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds wahrzunehmen.

    2.           Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden ausschließlich dem Fonds zugeführt.

    3.           Der Ausschuss legt die im Fonds gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden Vermögenswerten hoher Bonität, an. Die Anlagen sollten geografisch ausreichend diversifiziert sein. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds zugeführt.

    4.           Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 82 festgelegten Verfahren delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds zu erlassen.

    Abschnitt 3

    Inanspruchnahme des Fonds

    Artikel 71 Auftrag des Fonds

    1.           In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf in Artikel 2 genannte Unternehmen den Fonds zu folgenden Zwecken heranziehen:

    (a) für die Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;

    (b) für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft;

    (c) für den Erwerb von Vermögenswerten des in Abwicklung befindlichen Instituts;

    (d) zur Kapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft;

    (e) für Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber oder Gläubiger, falls diese nach einer Bewertung gemäß Artikel 17 Absatz 5 in Gegenleistung für ihre Forderungen eine weniger hohe Zahlung erhalten haben als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten;

    (f) um anstelle des Beitrags, der durch die Abschreibung bestimmter Gläubiger bei Anwendung des Bail-in-Instruments und bei einem Beschluss der Abwicklungsbehörde zum Ausschluss bestimmter Gläubiger vom Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 24 Absatz 3 erzielt worden wäre, einen Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut zu leisten;

    (g) für eine beliebige Kombination der unter den Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen.

    2.           Der Fonds kann im Kontext des Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a bis g genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden.

    3.           Der Fonds wird nicht unmittelbar herangezogen, um die Verluste eines Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens auszugleichen oder ein Institut oder ein in Artikel 2 genanntes Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Absatz 1 genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds weitergegeben werden, gelten die in Artikel 24 für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aufgeführten Grundsätze.

    4.           Der Ausschuss darf das Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren halten.

    Artikel 72 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklungen, bei denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten involviert sind

    Bei einer Gruppenabwicklung, bei der einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene Institute involviert sind, trägt der Fonds gemäß Artikel 98 der Richtlinie [ ] zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

    Artikel 73 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung

    1.           Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – falls der Ausschuss Abwicklungsmaßnahmen ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahmen Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können – das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für die in Artikel 99 Absätze 1 und 4 der Richtlinie [ ] genannten Beträge haftet.

    2.           Der Betrag, in dessen Höhe das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, bestimmt sich nach den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen.

    3.           Bevor der Ausschuss nach Absatz 1 dieses Artikels entscheidet, in welcher Höhe das Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie [ ] haftet, konsultiert er das Einlagensicherungssystem unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit.

    4.           Falls die Mittel des Einlagensicherungssystems zur Deckung der an die Einleger zu entrichtenden Zahlungen nicht ausreichen und andere Mittel von dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat nicht sofort zur Verfügung stehen, kann der Fonds diesem Einlagensicherungssystem die erforderlichen Mittel leihen, sofern alle Bedingungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 94/19/EG erfüllt sind.

    TITEL VI

    Sonstige Bestimmungen

    Artikel 74 Vorrechte und Befreiungen

    Das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt für den Ausschuss und dessen Personal.

    Artikel 75 Sprachenregelung

    1.           Für den Ausschuss gilt die Verordnung Nr. 1[27] des Rates.

    2.           Der Ausschuss entscheidet über die interne Sprachregelung des Ausschusses.

    3.           Der Ausschuss kann darüber entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an Organe oder Einrichtungen der Union benutzt.

    4.           Der Ausschuss kann sich mit jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen, in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen.

    5.           Die für die Arbeit des Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

    Artikel 76 Personal des Ausschusses

    1.           Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die einvernehmlich von den Organen und Einrichtungen der Union zur Anwendung dieses Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses einschließlich des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors.

    2.           Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 dieses Statuts.

    Artikel 77 Austausch von Personal

    1.           Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.

    2.           Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung einen geeigneten Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.

    3.           Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.

    Artikel 78 Haftung des Ausschusses

    1.           Die vertragliche Haftung des Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    2.           Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig.

    3.           Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung der öffentlichen Stellen für Schäden regeln.

    4.           Der Ausschuss entschädigt eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, zu dem diese von einem nationalen Gericht verurteilt wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem Ausschuss im Rahmen einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge einer Abwicklung nach dieser Verordnung ergab, es sei denn, diese Handlung oder Unterlassung verstieß gegen Unionsrecht, diese Verordnung, einen Beschluss der Kommission oder des Ausschusses oder stellte einen offensichtlichen und schweren Beurteilungsfehler dar.

    5.           Der Gerichtshof der Europäischen Union ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

    6.           Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

    Artikel 79 Geheimhaltung und Informationsaustausch

    1.           Mitglieder des Ausschusses, dessen Personal und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren.

    2.           Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen.

    3.           Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist der Ausschuss befugt, innerhalb der in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Grenzen und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen oder europäischen Behörden und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen, in denen das Unionsrecht es den zuständigen nationalen Behörden gestattet, solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten nach Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können.

    Artikel 80 Transparenz

    1.           Für Dokumente im Besitz des Ausschusses gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[28].

    2.           Binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung verabschiedet der Ausschuss die detaillierten Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    3.           Gegen Beschlüsse des Ausschusses nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, nachdem gemäß den Artikeln 228 und 263 AEUV bei der Beschwerdebehörde in geeigneter Weise ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

    4.           Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Ausschuss unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[29]. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[30].

    Artikel 81 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

    Der Ausschuss wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Die Anwendung der Sicherheitsgrundsätze umfasst unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.

    TEIL IV DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 82 Ausübung der Befugnisübertragung

    1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.           Die Befugnisübertragung gilt ab dem in Artikel 88 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit.

    3.           Die in Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

    4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 83 Überprüfung

    1.           Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert:

    (a) das Funktionieren des SRM und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen Bankensysteme innerhalb der Union, und in Bezug auf die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des SRM, zwischen dem SRM und dem SSM sowie zwischen dem SRM und den nationalen Abwicklungs- und nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten;

    (b) die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht;

    (c) das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde;

    (d) das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die Auswirkungen des SRM auf diese Mitgliedstaaten.

    2.           Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende Vorschläge.

    Artikel 84 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird wie folgt geändert:

    1.           Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) „zuständige Behörden“

    i)        zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG genannt sind;

    ii)       in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute sicherzustellen;

    iii)      in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt; und

    iv)      in Bezug auf Artikel 62 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 Abwicklungsbehörden wie in Artikel 3 der genannten Richtlinie definiert und den mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung.

    2.           In Artikel 25 wird folgender Absatz eingefügt:

    „1a.    Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des in der SRM-Verordnung genannten Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am Einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung grenzübergreifender Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die ihr eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche gestatten.“

    3.           In Artikel 40 Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt:

    „Für die Zwecke seiner Funktion im Rahmen von Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 übt der Exekutivdirektor des Europäischen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.“

    Artikel 85 Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

    Ab dem in Artikel 88 Unterabsatz 2 genannten Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Titel VII der Richtlinie [ ] betrachtet.

    Artikel 86 Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise

    1.           Die notwendigen Vorkehrungen im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses im Sitzmitgliedstaat und die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen werden zusammen mit den spezifischen im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Ausschusses auf seiner Plenarsitzung, das Personal des Ausschusses sowie deren Familienmitglieder geltenden Vorschriften in einem Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und dem Sitzmitgliedstaat festgelegt; dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, und tritt spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.

    2.           Der Sitzmitgliedstaat des Ausschusses gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf des Ausschusses, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

    Artikel 87 Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss

    1.           Der Ausschuss nimmt bis zum 1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf.

    2.           Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt:

    (a) Bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Rat gemäß Artikel 53 sein Amt antritt, kann die Kommission einen Kommissionsbediensteten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt;

    (b) abweichend von Artikel 47 Absatz 1 Ziffer i und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 47 Absatz 2 aufgeführt ist, übt der Interimsexekutivdirektor die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

    (c) die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten der Agentur unter der Verantwortung des Interimexekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;

    (d) die Kommission erhebt die in Artikel 62 Absatz 5 Buchstabe d genannten jährlichen Beiträge im Namen des Ausschusses.

    3.           Der Interimexekutivdirektor kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge – einschließlich Dienstverträgen – abschließen.

    Artikel 88 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Artikel 7 bis 23 und Artikel 25 bis 38 gelten ab dem 1. Januar 2015.

    Artikel 24 gilt ab dem 1. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziel(e)

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer und finanzielle Auswirkungen

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

    1.2.        Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[31]

    Binnenmarkt – Finanzmärkte

    1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

    þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[32].

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.4.        Ziel(e)

    1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

    · Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen;

    · Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und des Vertrauens in die Banken, Gewährleistung der Fortführung grundlegender Finanzdienste, Verminderung der Ansteckungsgefahr bei Problemen;

    · Minimierung der Verluste für die Gesellschaft im Allgemeinen und die Steuerzahler im Besonderen, Schutz der Einleger und Verringerung von Fehlverhalten („Moral Hazard“).

    1.4.2.     Einzelziel(e) und betroffene ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen Ziele werden folgende Einzelziele verfolgt:

    Vorbereitung und Prävention:

    · bessere Vorbereitung der Aufsichtsbehörden und Banken auf Krisensituationen;

    · Ermöglichung der Abwicklungsfähigkeit aller Banken.

    Frühzeitiges Eingreifen:

    · Verbesserung des Rahmens für ein frühzeitiges Eingreifen der Bankenaufsichtsbehörden.

    Bankenabwicklung:

    · Gewährleistung einer zeitnahen und soliden Abwicklung von Banken, die einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen;

    · Schaffung von Rechtssicherheit für Interessenträger der Bankenabwicklung.

    Finanzierung:

    · Einrichtung eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds, der geografisch asymmetrische Verluste im Bankensystem der Union wirksam absorbieren kann;

    · Gewährleistung der vollen Deckung der Abwicklung ausfallender Banken durch Beiträge von Finanzinstituten nach Beteiligung (Bail-in) von Anteilsinhabern und Gläubigern.

    1.4.3.     Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkungen

    · Unterbrechung der negativen Rückkopplung zwischen Staaten und deren Banken;

    · Gewährleistung des Zugangs aller Unternehmen in der Bankenunion zu Bankkrediten unter fairen Bedingungen;

    · Minimierung der Verluste für Einleger, Staaten und Steuerzahler durch Sanierung und Abwicklung großer und systemisch wichtiger Banken.

    1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    · Spreads langfristiger Staatsanleihen der Mitgliedstaaten;

    · Anzahl der Banken, die abgewickelt werden;

    · Kosten der Bankenabwicklungen einschließlich Auszahlungen aus einem einheitlichen Abwicklungsfonds;

    · Änderungen des Anteils der Bankverbindlichkeiten, die für ein Bail-in in Frage kommen.

    1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Wie im Konzept der Kommission für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion sowie im Bericht der vier Präsidenten aus dem Jahr 2012 dargelegt, ist ein integrierter Finanzrahmen oder eine „Bankenunion“ ein zentrales Element der politischen Maßnahmen, mit denen Europa wieder auf den Pfad der wirtschaftlichen Erholung und des Wachstums geführt werden kann. Unkoordinierte nationale Reaktionen auf den Ausfall von Banken haben die Zersplitterung des Binnenmarkts für Darlehen und Finanzierungen verschärft. Damit ist die Übertragung der gemeinsamen Geldpolitik beeinträchtigt, während die Kreditvergabe an Unternehmen und Verbraucher durch Beschränkungen gefährdet wird.

    Dies ist innerhalb des Euro-Währungsgebiets besonders schädlich. Da der Spielraum für den Einsatz geldpolitischer Instrumente zur Lösung von Problemen im Bankensektor begrenzt ist, wird zur Bewältigung von Bankausfällen auf nationale Haushaltsmittel zurückgegriffen, was Banken und Staaten in einer negativen Rückkopplung aneinanderbindet. Für Unternehmen in Mitgliedstaaten, deren Fähigkeit zur Rettung angeschlagener Banken im eigenen Hoheitsgebiet als beeinträchtigt wahrgenommen wird, ergeben sich gravierende Wettbewerbsnachteile. Die Krise hat zudem gezeigt, dass Probleme in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets über Misstrauen und finanzielle Verbindungen rasch auf andere Mitgliedstaaten übergreifen können, die nach Auffassung der Märkte für ähnliche Risiken anfällig sind.

    Der Europäische Rat stellte in seinen Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 fest: „In einem Umfeld, in dem die Bankenaufsicht effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen wird, ist auch ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus erforderlich, der mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass jede Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit geeigneten Instrumenten abgewickelt werden kann.“

    Rasche Fortschritte in Richtung einer Bankenunion sind unabdingbar, um Finanzstabilität und Wachstum im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen. Deshalb hat die Europäische Kommission auf der Grundlage des soliden gemeinsamen Rechtsrahmens der 28 Mitgliedstaaten des Binnenmarkts (einheitliches Regelwerk) ein inklusives Konzept entwickelt und einen Fahrplan für die Bankenunion vorgeschlagen, der verschiedene Instrumente und Schritte umfasst und potenziell sämtlichen Mitgliedstaaten offen steht, in jedem Fall aber die derzeit 17 Mitglieder des Euro-Währungsgebiets einschließt.

    Mit dem ersten Schritt, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) für Banken im Euro-Währungsgebiet und in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen wollen, wird die EZB befugt, zentrale Aufgaben der Bankenaufsicht auszuüben.

    Über einen anderen zentralen Aspekt der Bankenunion, den 2012 angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten), verhandeln derzeit die beiden gesetzgebenden Organe. Die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten legt Vorschriften fest, nach denen die Abwicklung im gesamten Binnenmarkt erfolgen soll, und sieht für die nationalen Abwicklungsbehörden die für die Bankenabwicklung erforderlichen Befugnisse und Verfahren vor.

    Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates erfordert die Integration der EU-Bankenmärkte einen Abwicklungsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet, der sich angeschlagener Banken annimmt, das Ansteckungsrisiko kontrolliert und im Interesse des gesamten Binnenmarkts die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet gewährleistet.

    Im Einklang mit dem Kommissionskonzept von 2012 wird langfristig der Aufbau einer Bankenunion für alle Banken in allen Mitgliedstaaten angestrebt. Die unmittelbare Aufsicht der EZB wird zusammen mit einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken sowie wirksamen und tragfähigen Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass das Vertrauen in die nachhaltige Stabilität der Union erhalten bleibt.

    1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der Union

    Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

    Nur mit Maßnahmen auf Unionsebene kann gewährleistet werden, dass ausfallende Banken nichtdiskriminierend und nach einheitlichen Regeln abgewickelt werden und damit Wirtschafts- und Währungsunion und Binnenmarkt besser funktionieren. Trotz der tiefgehenden Integration des EU-Bankensektors können wesentliche Unterschiede zwischen auf nationaler Ebene getroffenen Abwicklungsbeschlüssen zu unannehmbaren Risiken für die Finanzstabilität führen.

    Die einheitliche Währung macht eine einheitliche Bankenaufsicht und Bankenabwicklung für das Euro-Währungsgebiet zwingend erforderlich, um den schädlichen Folgen einer wirtschaftlichen Zersplitterung vorzubeugen. Ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus ist wirksamer als ein Netzwerk nationaler Abwicklungsbehörden, insbesondere im Hinblick auf grenzübergreifende Bankengruppen, in deren Fall Schnelligkeit und Koordinierung zur Minimierung der Kosten und Wiederherstellung des Vertrauens von entscheidender Bedeutung sind. Ein solcher Abwicklungsmechanismus hat zudem erhebliche Größenvorteile und vermeidet die negativen Externalitäten, die von rein nationalen Entscheidungen ausgehen könnten.

    1.5.3.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Mit dem ersten Schritt, dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) für Banken im Euro-Währungsgebiet und in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen wollen, wird die EZB befugt, zentrale Aufgaben der Bankenaufsicht auszuüben.

    Über einen anderen zentralen Aspekt der Bankenunion, den 2012 angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten), verhandeln derzeit die beiden gesetzgebenden Organe. Die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten legt Vorschriften fest, nach denen die Abwicklung im gesamten Binnenmarkt erfolgen soll, und sieht für die nationalen Abwicklungsbehörden die für die Bankenabwicklung erforderlichen Befugnisse und Verfahren vor.

    Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates erfordert die Integration der EU-Bankenmärkte einen Abwicklungsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet, der sich angeschlagener Banken annimmt, das Ansteckungsrisiko kontrolliert und im Interesse des gesamten Binnenmarkts die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet gewährleistet.

    Im Einklang mit dem Kommissionskonzept von 2012 wird langfristig der Aufbau einer Bankenunion für alle Banken in allen Mitgliedstaaten angestrebt. Die unmittelbare Aufsicht der EZB wird zusammen mit einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken sowie wirksamen und tragfähigen Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten dazu beitragen, dass das Vertrauen in die nachhaltige Stabilität der Union erhalten bleibt.

    1.6.        Dauer und finanzielle Auswirkungen

    ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    – ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Anlaufphase von 2014 bis Ende 2014

    – anschließend reguläre Umsetzung

    1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[33]

    ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission

    – ¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

    – þ  durch Exekutivagenturen

    ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

    – ¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    – ¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten)

    – ¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    – þ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

    – ¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften

    – ¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

    – ¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

    – ¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt bezeichnet sind

    – Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.        Monitoring und Berichterstattung

    Nach Artikel 47 der Verordnung ist der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig; unter anderem legt er dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor.

    2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.     Ermittelte Risiken

    Der Vorschlag birgt hinsichtlich der rechtmäßigen, wirtschaftlichen, effizienten und effektiven Verwendung von Haushaltsmitteln keine neuen Risiken.

    Das interne Risikomanagement sollte jedoch dem besonderen Finanzierungsmechanismus des Ausschusses Rechnung tragen. Im Unterschied zu vielen anderen von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen werden die von dem Ausschuss erbrachten Leistungen ausschließlich von Finanzinstituten finanziert werden.

    Zudem wird der Ausschuss für die Verwaltung des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds zuständig sein. Dafür müssen interne Kontrollverfahren entwickelt und eingeführt werden.

    2.2.2.     Informationen über das interne Kontrollsystem

    Für das interne Kontrollsystem und dessen Vorschriften sollten andere von der Kommission errichtete Behörden zum Vorbild genommen werden; auszunehmen hiervon ist nur die Verwaltung des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds, für die es besonderer Vorschriften bedarf.

    2.2.3.     Geschätzte Kosten und geschätzter Nutzen der Kontrollen und Bewertung des erwarteten Fehlerrisikos

    Interne Kontrollen werden in die Verfahren des Ausschusses zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben eingebettet. Die Kosten dieser Verfahren dürfen nicht höher sein als ihr Nutzen hinsichtlich der Fehlervermeidung.

    2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf den Ausschuss angewandt.

    Der Ausschuss tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses haben.

    Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von dem Ausschuss ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Prüfungen vor Ort durchführen können.

    Die Artikel 58 bis 63 der Verordnung zur Errichtung des Ausschusses enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans des Ausschusses und die Finanzregelung.

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    Die nachstehende Analyse enthält eine Schätzung der insgesamt für den Ausschuss und dessen Verwaltung (im Folgenden: „der Ausschuss“) sowie für die Kommission anfallenden Kosten des vorliegenden Vorschlags.

    Die Ausgaben des Ausschusses werden vollständig von den unter den europäischen Abwicklungsmechanismus fallenden Finanzinstituten getragen. Rund 6000 Banken im Euro-Währungsgebiet werden neben ihren jährlichen Beiträgen zum einheitlichen Bankenabwicklungsfonds einen festen Anteil der jeweiligen Summe zur vollen Deckung der Haushaltsausgaben des Ausschusses aufbringen. Der Beitragsanteil wird zusammen mit dem Haushaltsplan des Ausschusses jährlich genehmigt. Der Beitragsanteil zur Finanzierung des Ausschusses wird jedes Jahr angepasst, um sicherzustellen, dass der Haushalt des Ausschusses ausgeglichen ist.

    Der Ausschuss nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Abwicklungen sowie den Beiträgen zum europäischen Abwicklungsfonds und dessen Verwaltung wahr. Hinsichtlich der Vorbereitung von Abwicklungen erstellt oder überprüft der Ausschuss Abwicklungspläne, nimmt an grenzübergreifenden Abwicklungskollegien teil und bereitet die tatsächliche Abwicklung vor. Für eine signifikante Zahl an Instituten und Gruppen erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der (konsolidierenden) Aufsichtsbehörde und den nationalen Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne, die die Abwicklungsmaßnahmen enthalten, die getroffen werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, überprüft die Pläne mindestens jährlich und aktualisiert sie gegebenenfalls. Zudem bewertet der Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen und geht potenziell bedeutsamen Hemmnissen für die Abwicklungsfähigkeit nach.

    Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen ebenfalls Abwicklungspläne für die sonstigen Unternehmen und Gruppen, die der Ausschuss überprüft. Falls zu einer Gruppe nicht nur in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen gehören, vertritt der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Abwicklungskollegium. Abwicklungskollegien werden eingerichtet, um die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden sicherzustellen, und nehmen unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstellung von Abwicklungsplänen, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und der tatsächlichen Abwicklung wahr.

    Wenn die Kommission die Abwicklung eines Unternehmens beschließt, beaufsichtigt der Ausschuss die Durchführung der Abwicklung und bewertet die Durchführbarkeit des Reorganisationsplans des betreffenden Unternehmens.

    Hinsichtlich des Fonds erhebt der Ausschuss die jährlichen Beiträge von annähernd 6000 Instituten und stellt sicher, dass die Beitragsbasis in den einzelnen Banken ordnungsgemäß festgestellt wird, die Beiträge fristgerecht gezahlt und ungezahlte Beiträge wirksam beigetrieben werden. Zu diesem Zweck führt der Ausschuss Kontrollen von Bankdaten durch. Der zu erhebende und zu verwaltende Betrag ist höher als der halbe jährliche Unionshaushalt. Zudem verwaltet der Ausschuss die Mittel so, dass die Risiken gering sind und die Mittel erforderlichenfalls rasch zur Finanzierung von Abwicklungen bereitgestellt werden können. Dies erfordert eine durchdachte langfristige Investitionsstrategie, die unter anderem Art, Ort und Laufzeit von Investitionen berücksichtigt. Für diese regulären Funktionen des Ausschusses sind selbstverständlich unterstützende Dienste erforderlich, unter anderem in den Bereichen Informationstechnologie und Kommunikation.

    Grundannahmen

    Geschätzte Personal- und Kostenstruktur des Ausschusses:

    · Der Ausschuss soll am Ende des ersten Tätigkeitsjahres seine volle Kapazität erreicht haben, was bedeutet, dass das gesamte Personal im Laufe des ersten Jahres eingestellt werden muss: Die Haushaltswirkung wird im ersten Jahr auf 50 % und ab dem zweiten Jahr auf 100 % veranschlagt.

    · Da es in Europa keine nationalen Abwicklungsbehörden mit nennenswerten historischen Daten gibt, beruht die Schätzung des Personalbedarfs auf einem Abgleich der Aufgaben des Ausschusses mit denen der US-Einlagensicherung (Federal Deposit Insurance Corporation – FDIC) (siehe nachstehende Tabelle 1).

    · Hinsichtlich der gedeckten Einlagen und der Zielausstattung des Abwicklungsfonds sind die Beträge in den USA und im Euro-Währungsgebiet vergleichbar, während die unter den Abwicklungsmechanismus fallenden Vermögenswerte der Banken im Euro-Währungsgebiet deutlich höher sind als in den USA.

    · Hinsichtlich der Gemeinkosten wurden die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) zum Vergleich herangezogen. Da aber der Anteil der Gemeinkosten in den ESA höher ist als der auf dem Abgleich mit der FDIC beruhende Schätzwert, wurde letzterer verwendet, d. h. eine konservativere Quote von 11,5 %. Weitere auf dem Abgleich mit der FDIC beruhende Annahmen und Erläuterungen dazu sind der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen. 2012 umfasste das Personal der FDIC 7476 Vollzeitäquivalente (VZÄ).

    · Da der Auftrag der FDIC weiter gefasst ist als der des Ausschusses, wurden für den Abgleich nur die relevanten Abteilungen der FDIC berücksichtigt.

    · Auf der Grundlage des Abgleichs wird der Personalbedarf des Ausschusses auf 309 Personen veranschlagt. 21 % des Personals der FDIC sind nichtständige Bedienstete. Im konservativsten Szenario – d. h. unter Annahme, dass die FDIC in einer Nicht-Krisenlage nur ihr ständiges Personal behält – würde die Zielgröße des Ausschusses um 75 Bedienstete auf 244 Bedienstete in einer Nicht-Krisenlage sinken. Mithin sollte gewährleistet werden, dass der Ausschuss genügend Flexibilität hat, um zusätzliches Personal einzustellen oder Arbeit auszulagern.

    · Folgender Personalschlüssel wird vorgeschlagen:

    – 80 % Bedienstete auf Zeit (AT) (68 % AD-Stellen und 12 % AST-Stellen);

    – 10 % abgeordnete nationale Sachverständige (ANS);

    – 10 % Vertragsbedienstete (AC).

    · Das Personalstatut der EU-Organe findet Anwendung, was sich in folgenden Pro-Kopf-Sätzen widerspiegelt:

    – durchschnittliche jährliche Kosten eines AT: 131 000 EUR;

    – durchschnittliche jährliche Kosten eines ANS: 78 000 EUR;

    – durchschnittliche jährliche Kosten eines AC: 70 000 EUR.

    Neben den Gehaltskosten fallen indirekte Kosten an wie Kosten für Gebäude, Schulungen, Informationstechnologie sowie die soziale und medizinische Infrastruktur.

    · Da der Standort des Ausschusses bisher nicht feststeht, wurde für Gehaltskosten ein Berichtigungskoeffizient von 1 verwendet. Je nach Standort ist gegebenenfalls eine Neubewertung der Kosten erforderlich.

    · Die Schätzung der Ausgaben für sonstige Bedienstete, Verwaltung und Betrieb beruht auf einem Abgleich mit der laufenden Kostenstruktur der europäischen Aufsichtsbehörden (ESA).

    · Die operativen Ausgaben werden voraussichtlich 25 % der Gesamtkosten des Ausschusses betragen, insbesondere für die Entwicklung und Pflege von Informationssystemen sowie den Aufbau der Beziehungen zu nationalen Abwicklungsbehörden und einer gemeinsamen Aufsichtskultur im Interesse des europäischen Abwicklungsmechanismus, für den es enge und wirksame Kontakte zwischen dem Ausschuss und den hauptsächlich an der Umsetzung von Abwicklungsbeschlüssen beteiligten nationalen Abwicklungsbehörden geben sollte. 

    · Eine Zusammenfassung der geschätzten Kostenstruktur des Ausschusses findet sich in nachstehender Tabelle 2.

    Tabelle 1. Schätzung des Personalbedarfs des Ausschusses auf der Grundlage der Struktur und Personalausstattung der US-Einlagensicherung (Federal Deposit Insurance Corporation – FDIC)

    || FDIC1 || Ausschuss

    Merkmale

    Zahl der Banken || 71812 || 60083

    Vermögenswerte insgesamt || 14 451 USD (Mrd., 2012) || 29 994 EUR (Mrd., 2011)

    Gedeckte Einlagen insgesamt || 6027 USD (Mrd., März 2013) || 5514 EUR (Mrd., 2011)

    Zielausstattung Fonds || 81 USD (Mrd.) || 55 EUR (Mrd.)

    Angeschlagene Institute 2008-2012 || 465 || 904

    Personal

    Personal insgesamt (VZÄ, 2012; % in der Zentrale) || 7476 (28,6 %) ||

    (b) Personal der „Abteilung Abwicklungen und Insolvenzverwaltungen“ (Division of Resolutions and Receiverships) (VZÄ, 2012) || 1428 || 82 (geschätzt)5

    (c) Personal der „Finanzabteilung“ (Division of Finance) (VZÄ, 2012) || 176 || 88 (geschätzt)6

    (d) Personal des „Büros für komplexe Institute“ (Office of complex institutions) (VZÄ, 2012) || 148 || 74 (geschätzt)7

    (e) Personal der „Rechtsabteilung“ (Legal division) (VZÄ, 2012 / % des Personals insgesamt) || 716 / 9,6 % || 30 / 9,6 % (geschätzt)8

    (f) Gesamtzahl des Personals der relevanten Abteilungen (VZÄ, 2012) (Summe Buchstaben a, b, c und d) || 2468 || 274

    (g) Personal mit unterstützenden Aufgaben (IT, Kommunikation, usw.) (Zahl / % des Personals insgesamt) || 863 / 11,5 % || 35 / 11,5 % (geschätzt)

    (h) Gesamtzahl des Personals des Ausschusses (Summe Buchstaben e und f) || || 309 (geschätzt)

    (i) Nichtständiges Personal (% des Personals insgesamt) || 21 %9 || 21 %

    (j) Gesamtzahl des ständigen Personals des Ausschusses || || 244 (geschätzt)

    1               Quelle: www.fdic.gov. 2               Zahl der Mitglieder des Einlagensicherungsfonds, 2012. 3               Zahl der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (EU-17), Januar 2013. Quelle: EZB. 4               Quelle: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Fakten und Zahlen zu staatlichen Beihilfen in den EU-Mitgliedstaaten“, Aktualisierung 2012. Die tatsächliche Zahl angeschlagener Institute im Euro-Währungsgebiet ist höher, da Institute, die ausgefallen sind, aber keine staatliche Beihilfe erhalten haben, nicht berücksichtigt sind. 5               Angenommen wird, dass 20 % des Personals mit Abwicklungen und 80 % mit Insolvenzverwaltungen befasst sind. Der Ausschuss wird nur mit Abwicklungen befasst sein. Unter Berücksichtigung der Verteilung zwischen zentraler und regionaler Ebene in der FDIC wird davon ausgegangen, dass 28,6 % des mit Abwicklungen befassten Personals auf der zentralen Ebene des Ausschusses und 71,4 % auf der nationalen Ebene tätig sein werden. Diese Annahme ist insofern konservativ, als der Vorschlag vorsieht, dass alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung beim Ausschuss verbleiben, während nur die Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse auf nationaler Ebene erfolgt und zentral beaufsichtigt wird. 6               Die Finanzabteilung der FDIC nimmt ihre Aufgaben auf zentraler Ebene wahr. Die Abteilung ist nicht nur mit der Erhebung der Beiträge und der Verwaltung des Fonds befasst, sondern auch mit allgemeineren Tätigkeiten wie Controlling, Finanzoperationen und Finanzplanung. Daher wird davon ausgegangen, dass 50 % des Personals der Finanzabteilung der FDIC auf der zentralen Ebene des Ausschusses zur Verwaltung der Beiträge und des Fonds erforderlich wären. 7               Der Ausschuss ist für die Planung der Abwicklung großer Banken im Euro-Währungsgebiet zuständig. Er kann die nationalen Behörden ersuchen, den Entwurf eines Abwicklungsplans vorzulegen. Daher wird davon ausgegangen, dass 50 % des Personals auf der zentralen Ebene des Ausschusses tätig sein werden. 8               Die Rechtsabteilung der FDIC ist nicht nur mit Abwicklungen und Insolvenzverwaltungen sowie der Verwaltung des Fonds befasst, sondern beispielsweise auch mit den Aufsichtsaufgaben der FDIC. Daher wird der Prozentanteil des Personals der Rechtsabteilung am Personal der FDIC insgesamt zur Schätzung der Zahl der für den Ausschuss erforderlichen Bediensteten verwendet. 9               Der Prozentanteil des nichtständigen Personals wurde auf der Grundlage der Gesamtzahl des FDIC-Personals berechnet – ohne das hauptsächlich auf der regionalen Ebene tätige Personal der Abteilung Abwicklung und Insolvenzverwaltungen.

    Tabelle 2. Geschätzte Kostenstruktur des Ausschusses bei 309 Bediensteten

    Angaben in Mio. EUR || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

    || || || || || || ||

    Personalkosten (einschließlich Gehalts, Zulagen und damit verbundener Ausgaben wie Kosten für Gebäude und Möbel und IT-Kosten) || 18 || 37 || 38 || 38 || 39 || 40 || 41

    Sonstige Personalkosten (Einstellungskosten, Dienstreisekosten, sonstige externe Personalkosten (Leiharbeitskräfte („Interimaire“), externe Dienstleister), usw.) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

    Zwischensumme Personal- und damit verbundene Ausgaben || 22 || 40 || 41 || 42 || 43 || 43 || 44

    || || || || || || ||

    Verwaltungsausgaben (Telekommunikation, Informations- und Veröffentlichungskosten, Sitzungskosten, usw.) || 3 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5

    Zwischensumme Verwaltungsausgaben || 3 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5

    || || || || || || ||

    Sonstige Ausgaben (Governance, IT-Projekte, Verbindung zu maßgeblichen europäischen und Drittlandbehörden, gemeinsame Projekte und Workshops mit nationalen Abwicklungsbehörden und anderen maßgeblichen Einrichtungen, usw.) || || || || || || ||

    Zwischensumme sonstige Ausgaben || 8 || 16 || 16 || 16 || 16 || 17 || 17

    || || || || || || ||

    Ausgaben insgesamt || 33 || 61 || 62 || 63 || 64 || 65 || 66

    Einheitlicher Bankenabwicklungsfonds:

    · Die Zielausstattung des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ist auf 1 % der gedeckten Einlagen im Bankensystem der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgesetzt. Nach den Bankdaten von 2011 kann die Zielausstattung des Fonds somit auf rund 55 Mrd. EUR veranschlagt werden.

    · Teilnehmende Banken zahlen ihren risikogewichteten Anteil am einheitlichen Bankenabwicklungsfonds innerhalb von zehn Jahren ein. Somit würden ohne Berücksichtigung von Erträgen und etwaigen Abflüssen jährlich Abwicklungsrücklagen in Höhe von rund 5,5 Mrd. EUR gebildet.

    · In absoluten Beträgen werden die größten Banken die höchsten Beiträge zum einheitlichen Bankenabwicklungsfonds leisten. Unter Außerachtlassung des Bankenrisikoprofils werden nach den auf Daten von 2011 beruhenden Schätzungen der Kommissionsdienststellen die 17 größten europäischen Banken rund 40 % der Fondsbeiträge aller Banken aufbringen.

    · Hinsichtlich der Verwaltung des Fonds wurden für die Schätzung der für den Ausschuss anfallenden Kosten nur Ausgaben im Zusammenhang mit dem Personal berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass sonstige Kosten wie Investitionskosten unmittelbar aus dem Fonds beglichen werden.

    Finanzielle Auswirkungen auf der Ebene der Kommission:

    · Voraussichtlich müssen im ersten Tätigkeitsjahr des Ausschusses (2014) auf der Ebene der Kommission 15 Dienstposten mit einer Spezialisierung in für die Errichtung des Ausschusses relevanten Fragen in den Bereichen Personal, Haushalt und sonstige Verwaltung vorübergehend abgestellt werden, um den Ausschuss – als dessen Standort Brüssel angenommen wird – aufzubauen und in der (auf 6 Monate veranschlagten) Anlaufphase zu begleiten. Die nachstehende finanzielle Bewertung kann je nach Standortwahl variieren.

    · Ab 2015 bedarf es auf der Ebene der Kommission voraussichtlich 10 Dienstposten zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere der Vorbereitung von Abwicklungsbeschlüssen. Dies wird Gegenstand eines Beschlusses im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens sein.

    3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Voraussichtlich bedarf es im ersten Tätigkeitsjahr des Ausschusses (2014) auf der Ebene der Kommission 15 Dienstposten, um den Ausschuss aufzubauen und in der Anlaufphase zu begleiten.

    Ab 2015 bedarf es auf der Ebene der Kommission 10 Dienstposten zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere der Vorbereitung von Abwicklungsbeschlüssen.

    3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.     Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [Bezeichnung…………………………………………………………….…]

    GD: <…….> || || || Jahr N[34] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

    Nummer der Haushaltslinie || Verpflich­tungen || (1) || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2) || || || || || || || ||

    Nummer der Haushaltslinie || Verpflich­tungen || (1a) || || || || || || || ||

    Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[35] || || || || || || || ||

    Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT für die GD <….> || Verpflich­tungen || =1+1a +3 || || || || || || || ||

    Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || ||

    Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflich­tungen || (4) || || || || || || || ||

    Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

    Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

    Mittel INSGESAMT unter Rubrik <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflich­tungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

    Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Kommission ||

    Ÿ Personalausgaben || 1,965 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 9,825

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben – Dienstreisekosten || 0,150 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,750

    Kommission INSGESAMT || Mittel || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575

    Zahlungen || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575

    3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergeb­nisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE­SAMT

    ERGEBNISSE

    Art der Er­geb­nisse[36] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Ge­samt­zahl || Ge­samt­kosten

    EINZELZIEL Nr. 1[37] || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || ||

    EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

    3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.  Übersicht

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr N[38] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGE­SAMT

    || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

    Personalausgaben || 1,965 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 9,825

    Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,150 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,750

    Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575

    Außerhalb der RUBRIK 5[39] des mehrjährigen Finanzrahmens || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt

    Personalausgaben || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt

    Sonstige Verwaltungsausgaben || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt

    Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt

    INSGE­SAMT || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575

    Der Mittelbedarf für Personal wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

    ¨         Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt.

    þ         Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || ||

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 15 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

    10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

    Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[40] ||

    XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

    XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

    XX 01 04 yy[41] || - am Sitz || || || || || || ||

    - in den Delegationen || || || || || || ||

    XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

    10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

    INSGE­SAMT || 15 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete || Siehe obige Beschreibung

    Externes Personal ||

    3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insge­samt

    Geldgeber/kofinan­zierende Organisation || || || || || || || ||

    Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

    3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    – ¨         auf die Eigenmittel

    – ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie || Für das laufende Haushalts­jahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43]

    Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel …………. || || || || || || || ||

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [1]               COM(2012) 510, 12.9.2012.

    [2]               Mitteilung der Kommission „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“, COM(2012) 777 final/2, 30.11.2012.

    [3]               „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“, Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy, EUCO 120/12, 26.6.2012.

    [4]               COM(2012) 511.

    [5]               Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, COM(2012) 280, 6.6.2012.

    [6]               Eigenkapitalverordnung und ‑richtlinie (CRR/CRDIV IV),            http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm           

    [7]               Das Bail-in könnte, je nach den endgültigen Ergebnissen der Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat, erst nach einer weiteren Übergangszeit, die sich nach Vorschlag der Kommission bis 2018 erstrecken kann, vollständig in Kraft treten.

    [8]               Siehe Schlussfolgerungen des Rates über die Verbesserung der Mechanismen zur Sicherung der Finanzstabilität in der EU vom 9. Oktober 2007,    http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/ecofin/96351.pdf

    [9]               Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

    [10]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    [11]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [12]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [13]             Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. C […], S. […]).

    [14]             Verordnung (EU) Nr. …/… des … zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.

    [15]             Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

    [16]             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    [17]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    [18]             Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 1).

    [19]             Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    [20]             Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)

    [21]             Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

    [22]             Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).

    [23]             Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

    [24]             Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

    [25]                   

    [26]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

    [27]             ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

    [28]             Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

    [29]             Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    [30]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

    [31]             ABM (Activity Based Management): maßnahmenbezogenes Management – ABB (Activity Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [32]             Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [33]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

    [34]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [35]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [36]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studierenden, gebaute Straßenkilometer…).

    [37]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

    [38]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [39]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [40]             AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

    [41]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [42]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013).

    [43]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben

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