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Document 52013PC0520
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing uniform rules and a uniform procedure for the resolution of credit institutions and certain investment firms in the framework of a Single Resolution Mechanism and a Single Bank Resolution Fund and amending Regulation (EU) No 1093/2010 of the European Parliament and of the Council
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
/* COM/2013/0520 final - 2013/0253 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates /* COM/2013/0520 final - 2013/0253 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS In der Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat „Fahrplan für eine Bankenunion“[1], der Mitteilung der Kommission
„Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt
für eine europäische Diskussion“[2]
sowie im Bericht der vier Präsidenten „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts-
und Währungsunion“[3]
aus dem Jahr 2012 wurde bereits dargestellt, dass ein integrierter Finanzrahmen
oder eine „Bankenunion“ ein zentrales Element der politischen Maßnahmen ist,
mit denen Europa wieder auf den Pfad der wirtschaftlichen Erholung und des
Wachstums geführt werden kann. Rasche Fortschritte in Richtung einer
Bankenunion sind unabdingbar, um Finanzstabilität und Wachstum im Euro-Währungsgebiet
und im gesamten Binnenmarkt sicherzustellen. Ein wesentlicher Schritt ist dabei
die Überwindung der derzeitigen finanziellen Fragmentierung und Unsicherheit,
um günstigere Finanzierungsbedingungen für gefährdete Länder und Banken zu erreichen,
die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu lösen und die grenzübergreifende
Bankentätigkeit im Binnenmarkt im Interesse sowohl des Euro-Währungsgebiets als
auch der Nicht-Euroländer wieder anzustoßen. Deshalb hat die Europäische
Kommission auf der Grundlage des gemeinsamen Rechtsrahmens der
28 Mitgliedstaaten des Binnenmarkts (einheitliches Regelwerk) ein
inklusives Konzept entwickelt und einen Fahrplan für die Bankenunion
vorgeschlagen, der verschiedene Instrumente und Schritte umfasst und potenziell
sämtlichen Mitgliedstaaten offensteht, in jedem Fall aber die derzeit 18
Mitglieder des Euro-Währungsgebiets einschließt. Im März 2013 verpflichtete der Europäische Rat
sich, die Bankenunion mittels folgender Schritte zu vollziehen: Erstens sollen
die verbleibenden Rechtsetzungsverfahren zur Einrichtung des einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (SSM), womit der EZB die Befugnis zur Beaufsichtigung der
Banken im Euro-Währungsgebiet übertragen wird[4],
vorrangig abgeschlossen werden. Zweitens soll in den Sommermonaten eine
Übereinkunft dazu erzielt werden, wie der Europäische Stabilitätsmechanismus
(ESM) nach der Einrichtung des SSM und einer Überprüfung der Bankbilanzen mit
einer Feststellung der „Altlasten“ Banken direkt rekapitalisieren könnte.
Daneben soll im Sommer 2013 eine Einigung über die Vorschläge der Kommission
für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] zur
Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Richtlinie [ ] des Europäischen Parlaments
und des Rates“)[5]
erzielt werden. Und schließlich soll der Vorschlag der Kommission für einen
einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) in Verbindung mit zweckmäßigen und
wirksamen Letztsicherungsmechanismen im Hinblick auf seine Annahme während des
laufenden Parlamentszyklus vorrangig geprüft werden. Die Bankenunion wird wie erwähnt neben
sämtlichen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets jene nicht dem
Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten umfassen, die sich daran
beteiligen möchten. In der Bankenunion und in allen anderen Mitgliedstaaten
gelten dieselben unionsweit einheitlichen Eigenkapitalvorschriften[6] und Regeln zur
Bankenabwicklung. So wird die Integrität des Binnenmarkts gewahrt. Die mit der
Bankenunion bewirkte Verbesserung der Finanzstabilität wird auch das Vertrauen
und die Wachstumsaussichten im Binnenmarkt stärken. Die zentrale und
einheitliche Anwendung der Eigenkapital- und Abwicklungsvorschriften in den an
der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt allen Mitgliedstaaten
zugute. Sie überwindet die finanzielle Fragmentierung, die die
Wirtschaftstätigkeit derzeit behindert, und leistet so einen Beitrag zur
Gewährleistung fairen Wettbewerbs und zur ungehinderten Wahrnehmung der
Grundfreiheiten nicht nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im
gesamten Binnenmarkt. 1.1. Ein einheitlicher
Abwicklungsmechanismus und Finanzierungsmechanismen – die zentralen Elemente
der Bankenunion Die rasche Einigung über einen einheitlichen
Aufsichtsmechanismus im April 2012, nur sieben Monate nach dem
Kommissionsvorschlag vom September 2012, hat die Grundlagen für eine
Bankenunion als wesentlicher Bestandteil der Wirtschafts- und Währungsunion
geschaffen. Die verstärkte Aufsicht im Rahmen des SSM wird
das Vertrauen in die Solidität der Banken wiederherstellen. Die EZB übernimmt
2014 die oberste Zuständigkeit für die Beaufsichtigung sämtlicher Banken im
Euro-Währungsgebiet. In der Praxis wird die EZB dann die größten und
international aktivsten Banken direkt beaufsichtigen und nach eigenem Ermessen
die unmittelbare Aufsicht über andere Banken übernehmen können, während die
nationalen Behörden die alltägliche Aufsicht über kleinere Banken führen. Im Interesse der Nachhaltigkeit der
Bankenmärkte in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten muss die EU auf der
Grundlage des SSM einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus für insolvente
Banken schaffen. Die Gefahr, dass eine Bank in ernste Liquiditäts- oder
Solvenzprobleme gerät, kann nie ganz ausgeschlossen werden. Deshalb muss ein
Rahmen erstellt werden, der eine gründliche Bankensanierung durch die Behörden
erlaubt und gleichzeitig die aus einer ungeordneten Abwicklung nach nationalem
Insolvenzrecht erwachsenden hohen Stabilitätsrisiken und Kosten vermeidet, so
dass dieser Prozess künftig nicht mehr mit Mitteln der öffentlichen Hand
finanziert werden muss. Die Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung
von Kreditinstituten wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament
und den Rat die Regeln festlegen, nach denen EU-Banken in ernsten finanziellen
Schwierigkeiten saniert, die für die Realwirtschaft wesentlichen Funktionen
aufrechterhalten und Verluste und Kosten den Anteilsinhabern, Gläubigern und
nicht abgesicherten Einlegern der Banken angelastet werden. Im Rahmen des
„Bail-in“ – eines zentralen Instruments der Abwicklungsrichtlinie – würden der
Reihe nach Verluste zugewiesen und die Forderungen von Anteilsinhabern,
nachrangigen und bevorzugten Gläubigern abgeschrieben. Einleger mit Guthaben
unter 100 000 EUR sind in jedem Fall von Verlustzuweisungen
ausgenommen, da ihre Forderungen den Schutz nationaler
Einlagensicherungssysteme genießen. Die Richtlinie beruht auf einem Netz
nationaler Behörden und Fonds zur Bankenabwicklung. Dies ist zwar ein
bedeutender Schritt zur Minimierung der Unterschiede in den nationalen
Konzepten und zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts, aber unzureichend für
die Mitgliedstaaten mit gemeinsamer Bankenaufsicht im Rahmen des SSM. Wie auch
der Europäische Rat bestätigte, müssen Bankenaufsicht und Bankenabwicklung in
der Bankenunion auf der gleichen Befugnisebene erfolgen. Andernfalls können
zwischen der Aufsichtsbehörde (EZB) und nationalen Abwicklungsbehörden
Differenzen im Hinblick auf den Umgang mit angeschlagenen Banken aufkommen,
während die Markterwartungen bezüglich der Fähigkeit bzw. Unfähigkeit der
Mitgliedstaaten, Bankeninsolvenzen auf nationaler Ebene zu bewältigen,
fortbestehen und die Rückkopplungen zwischen Staaten und Banken sowie
Zersplitterung und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verstärken. Im Vergleich zu einem Netz von
Abwicklungsbehörden bietet ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einer
zentralen Entscheidungsinstanz und einem einheitlichen Abwicklungsfonds
entscheidende Vorteile für die Mitgliedstaaten, Steuerzahler und Banken sowie
für die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität in der gesamten EU: ·
Die starke zentrale Entscheidungsfindung
gewährleistet, dass Abwicklungsbeschlüsse für alle teilnehmenden
Mitgliedstaaten rasch und wirksam getroffen werden. Dadurch werden
unkoordinierte Maßnahmen vermieden, negative Auswirkungen auf die
Finanzstabilität möglichst gering gehalten und die Notwendigkeit finanzieller
Unterstützung begrenzt. ·
Ein zentrales Forum, das einschlägigen Sachverstand
und Erfahrung vereint, kann mit ausfallenden Banken systematischer und
effizienter umgehen als einzelne nationale Behörden mit beschränkten Mitteln
und geringerer Erfahrung. ·
In einem einheitlichen Abwicklungsfonds können
Mittel beitragender Banken in erheblicher Höhe zusammengeführt werden. Er
bietet den Steuerzahlern deshalb wirksameren Schutz als nationale Fonds und
schafft gleichzeitig einheitliche Rahmenbedingungen für die Banken in allen
teilnehmenden Mitgliedstaaten. Ein einheitlicher Fonds vermeidet die beim Einsatz
nationaler Fonds entstehenden Koordinierungsprobleme und trägt maßgeblich dazu
bei, die Abhängigkeit der Banken von der Kreditwürdigkeit von Staaten zu
beseitigen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus muss
innerhalb des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU geschaffen
werden. In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom
13./14. Dezember 2012 heißt es: „Der Prozess der Vollendung der WWU wird
auf dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der EU aufbauen.“ Der Einsatz
von Ad-hoc-Instrumenten auf zwischenstaatlicher Ebene außerhalb des EU-Rahmens
war zwar notwendig, um außergewöhnlichen Marktumständen und Mängeln in der
ursprünglichen Governance-Architektur der WWU zu begegnen, er droht jedoch die
demokratische Qualität des EU-Entscheidungsprozesses und den Zusammenhalt des
EU-Rechtssystems zu untergraben. Deshalb ist die Schaffung des SRM innerhalb
des rechtlichen und institutionellen Rahmens der EU in gleicher Weise wie zuvor
die Einrichtung des SSM ein notwendiger Schritt zur Vervollständigung der WWU
gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates und generell zum Schutz der
demokratischen und institutionellen Ordnung der EU. 1.2. Übergang zur Bankenunion Der einheitliche Aufsichtsmechanismus soll
Mitte 2014 in Kraft treten. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte
indessen seine Funktion im Januar 2015 aufnehmen, zum planmäßigen Inkrafttreten
der Richtlinie [ ], die das Regelwerk für die Bankenabwicklung im Binnenmarkt
enthält[7].
Die Anwendung der Regeln dieser Verordnung, die im Einklang mit den
Vorschriften der Richtlinie [ ] stehen, würde daraufhin für die an der
Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten vom SRM sichergestellt, während in
den anderen Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie [ ] von den
nationalen Behörden angewandt werden. In jedem Fall werden die staatlichen
Beihilfevorschriften über die Lastenverteilung anzuwenden sein, wenn
Abwicklungsmaßnahmen staatliche Unterstützung umfassen. Um die Lastenteilung in
Bezug auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger umzusetzen, könnte der SRM
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden, sofern die
Vorschriften die Abschreibung von Anteilen und nachrangiger Schuldtitel in dem
zur Anwendung der staatlichen Beihilfevorschriften notwendigen Umfang
ermöglichen. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten
entscheiden, die neuen in der Richtlinie [ ] festgelegten Vorschriften bereits
vor der Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
In jedem Fall werden die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet staatlicher
Beihilfen dabei in allen Abwicklungsfällen mit als staatlicher Beihilfe
geltender Unterstützung gewahrt. Soweit die Nutzung des einheitlichen
Abwicklungsfonds im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus keine
staatliche Beihilfe gemäß den einschlägigen Kriterien des Vertrags darstellt,
fänden diese Kriterien beim Einsatz des Abwicklungsfonds gleichwohl in analoger
Weise Anwendung, um sicherzustellen, dass dabei die gleichen Regeln gelten wie
beim Einsatz nationaler Finanzierungsmechanismen durch die nationalen
Abwicklungsbehörden. Auf europäischer Ebene wird dieser
Konvergenzprozess einerseits durch die überarbeiteten Leitlinien für staatliche
Beihilfen zur Unterstützung von Banken und andererseits durch eine Übereinkunft
über Möglichkeiten der Rekapitalisierung angeschlagener Banken durch den
europäischen Stabilitätsmechanismus vorangetrieben. Die überarbeiteten
Leitlinien für staatliche Beihilfen erlegen allen Mitgliedstaaten, die ihren
Banken staatliche Unterstützung leisten, striktere Vorschriften für die
Lastenteilung in Bezug auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger auf. So
wird der derzeitigen Aufsplitterung des Binnenmarkts aufgrund von Faktoren wie
die Solidität des betreffenden Staates und das Vorhandensein von Altlasten
entgegengewirkt. In der Zwischenzeit würde durch die ESM-Leitlinien und die
Vorschriften zu staatlichen Beihilfen geregelt, unter welchen Bedingungen
Mitgliedstaaten, die den Banken keine Unterstützung durch die öffentliche Hand
leisten können, Darlehen erhalten könnten, oder wie Banken erforderlichenfalls
direkt durch den ESM rekapitalisiert werden könnten. 2. GRÜNDE FÜR EINEN EINHEITLICHEN
ABWICKLUNGSMECHANISMUS Die Kommission hat der Analyse im Zusammenhang
mit der Folgenabschätzung zum Vorschlag für die Richtlinie [ ] Rechnung
getragen, bei der operationelle und rechtliche Aspekte der Errichtung eines
einheitlichen Abwicklungsmechanismus geprüft wurden. Die Merkmale des vorgeschlagenen einheitlichen
Abwicklungsmechanismus wurden auf der Grundlage einer Aktualisierung der in der
Folgenabschätzung enthaltenen Daten einer weiteren Analyse unterzogen. Bei der
Frage, ob der SRM geeignet ist, zu wirksamen Entscheidungen zu führen, spielt
der Faktor Zeit aus zwei wichtigen Gründen eine kritische Rolle: im Vorfeld zur
Steigerung der Glaubwürdigkeit des neu eingerichteten SRM als reaktives
Instrument, das die Ursachen von Marktunsicherheit einzudämmen hilft, und beim
akuten Einsatz des SRM zur Wahrung des Werts der Vermögensgegenstände, den
unnötige Verzögerungen im Abwicklungsprozess schmälern können. Ein Netz
nationaler Behörden würde bei jeder Beratung, die grenzübergreifende Institute
betrifft, zusätzliche Zeit für Verfahrensschritte in Anspruch nehmen. Hingegen
wird die vorgeschlagene Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer zentralen
Entscheidungsebene und lokalen Durchführungsbehörden zu Zeitersparnissen
führen. Auf nationaler Ebene lassen sich die zur Durchführung notwendigen
Kompetenzen rascher zusammenführen als auf zentraler Ebene, weil nationales
Recht gilt. Auf zentraler Ebene kumuliert sich eher die kritische Masse, um
rasch das beste Fachpersonal anzuziehen und zu entwickeln. Unter dem Gesichtspunkt der Eignung des SRM
für wirksame Beschlüsse wird eine zentrale Entscheidungsebene zur Minimierung
der Abwicklungskosten beitragen, weil sie sowohl die erheblichen Größenvorteile
eines Netzes realisiert als auch zur Durchführbarkeit und größtmöglichen
Qualität des Abwicklungsbeschlusses beiträgt. Ein System, das die Mission nationaler
Behörden, die Kosten für den eigenen Mitgliedstaat möglichst gering zu halten,
nicht überwindet, trägt grenzübergreifenden Externalitäten nicht vollständig
Rechnung. Seit Beginn der Krise ziehen die Mitgliedstaaten einen
Lastenteilungsmechanismus in Betracht, um globale Wohlstandsverluste in
derartigen Situationen nach Möglichkeit zu begrenzen[8]. Ein einheitlicher
Abwicklungsmechanismus kann die Durchsetzbarkeit von Lastenübertragungen – die
eine notwendige Voraussetzung für das Funktionieren einer Lastenteilungsvereinbarung
ist – besser garantieren als ein Netz. Er gewährleistet auch die externe
Durchsetzbarkeit der optimalen Abwicklungsstrategie. So können im Voraus
Lastenteilungsregeln vereinbart werden, die die Kosten der Abwicklung nach
gerechten Kriterien ausgewogen verteilen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist
Artikel 114 AEUV, der den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gestattet, welche die Errichtung
und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Ziel des Vorschlags ist es, die Integrität des
Binnenmarkts zu wahren und sein Funktionieren zu verbessern. Durch die
einheitliche Anwendung eines einzigen Regelwerks für Abwicklungen und den
Zugriff einer zentralen Behörde auf einen einheitlichen europäischen
Abwicklungsfonds wird das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Bankenmarktes
wiederhergestellt und die ungehinderte Wahrnehmung der Grundfreiheiten
ermöglicht. Daneben werden erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zumindest in den
Mitgliedstaaten mit gemeinsamer Bankenaufsicht auf europäischer Ebene
verhindert. Die Richtlinie [ ] bewirkt zwar eine starke
Harmonisierung, belässt den Mitgliedstaaten aber Flexibilität. Die
Fragmentierung des Binnenmarkts könnte daher in gewissem Umfang andauern.
Dagegen sieht der SRM eine integrierte Entscheidungsstruktur vor, die die
Abwicklung im Rahmen des SRM mit der Beaufsichtigung im Rahmen des SSM
verbindet und so den Wettbewerbsnachteil beseitigt, den Banken in den am SSM
teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber Banken nicht teilnehmender
Mitgliedstaaten aufgrund des Fehlens eines zentralen Systems für ausfallende
Banken haben. Um das volle Vertrauen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten in die
Qualität und Neutralität – insbesondere im Hinblick auf lokale wirtschaftliche
Auswirkungen – des Abwicklungsprozesses sicherzustellen, werden
Abwicklungsbeschlüsse von einem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung
zentral vorbereitet und beaufsichtigt, damit ein schlüssiger und einheitlicher
Ansatz gewährleistet ist, und das Abwicklungsverfahren wird von der Kommission
eingeleitet. Die Kommission wird außerdem den Rahmen für die hinsichtlich des
betroffenen Unternehmens anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und die Verwendung
des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme festlegen. Daneben wird durch die vorgeschlagene
Verordnung ein einheitlicher Abwicklungsfonds eingerichtet, um den
Abwicklungsprozess zu unterstützen und seine Effektivität zu steigern. Die
vorgeschlagene Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten direkt durchzuführen,
findet allerdings auf alle der Aufsicht durch den SSM unterliegenden Unternehmen
Anwendung. Das durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen[9], die Richtlinie 2013/36/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten
und Wertpapierfirmen[10]
und die Richtlinie [ ] erstellte einheitliche Regelwerk findet auf alle
teilnehmenden Mitgliedstaaten Anwendung, da es im gesamten Binnenmarkt gilt. Aus diesem Grund ist Artikel 114 AEUV die
geeignete Rechtsgrundlage. 3.2. Subsidiarität Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht
in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die
Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf
zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nur Maßnahmen auf Unionsebene können
sicherstellen, dass ausfallende Banken mit möglichst geringen
Ausstrahlungseffekten und nach einheitlichen Regeln konsequent abgewickelt
werden. So können mit dem SRM erhebliche Größenvorteile erzielt und die
negativen externen Effekte, die sich aus rein nationalen Entscheidungen und der
ausschließlichen Verwendung nationaler Mittel potenziell ergeben, vermieden
werden. Die erheblichen Diskrepanzen in Abwicklungsbeschlüssen, die auf
nationaler Ebene getroffen werden und lokalen Besonderheiten und Finanzierungszwängen
unterliegen, können die Stabilität und Integrität des Binnenmarkts untergraben. Während die Errichtung des einheitlichen
Aufsichtsmechanismus homogene Rahmenbedingungen für die Bankenaufsicht
sicherstellt und das Risiko der Regulierungsabstinenz verringert, stellt der
SRM sicher, dass bei Eintreten eines Bankenausfalls die Sanierung möglichst
kostengünstig erfolgen kann, die Gläubiger fair und gleich behandelt werden und
die Mittel rasch einem möglichst produktiven Zweck im Binnenmarkt zugeführt
werden können. Deshalb ist es angemessen, dass die Union die
notwendigen legislativen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser
Abwicklungsvorkehrungen für die der Aufsicht durch den SSM unterliegenden
Banken vorschlägt. Eine Verordnung ist das
angemessene Rechtsinstrument, um Diskrepanzen in der Umsetzung in nationales
Recht zu vermeiden und einen einheitlichen institutionellen Mechanismus sowie
einheitliche Rahmenbedingungen für alle Banken der teilnehmenden
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. 3.3. Verhältnismäßigkeit Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
sollten die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zum
Erreichen der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Bankenaufsicht und Bankenabwicklung müssen in
der Bankenunion auf der gleichen Befugnisebene erfolgen. Andernfalls kann es
zwischen der europäischen Aufsichtsinstanz und nationalen Abwicklungsbehörden
zu Differenzen bei der Frage nach dem Umgang mit angeschlagenen Banken und der
Deckung ihres Finanzbedarfs kommen. Diese Differenzen könnten die Wirksamkeit
der Aufsicht und der Abwicklung untergraben und den Wettbewerb zwischen den
Mitgliedstaaten verzerren. Wie die jüngste Krise in Zypern gezeigt hat,
bedarf es rascher und entschlossener Maßnahmen mit Rückhalt in Finanzierungsmechanismen
auf europäischer Ebene, um zu vermeiden, dass eine auf nationaler Ebene
durchgeführte Bankenabwicklung sich unverhältnismäßig stark auf die
Realwirtschaft auswirkt, und um Sicherheit zu schaffen und einen Ansturm auf
die Banken und eine Ansteckung innerhalb des Binnenmarkts zu verhindern. Der
einheitliche Abwicklungsmechanismus würde sicherstellen, dass auf alle
notleidenden Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die gleichen Regeln in
gleicher Weise angewandt werden. Angemessene Finanzreserven würden verhindern,
dass Probleme in einzelnen Banken sich zu einem Verlust des Vertrauens in das
gesamte Bankensystem des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Staaten
auswachsen, die in der Wahrnehmung des Marktes vergleichbaren Risiken ausgesetzt
sind. Die zusätzliche Rechtssicherheit, zweckmäßig
abgestimmte Anreize im Umfeld der Bankenunion und die wirtschaftlichen Vorteile
der zentralen und einheitlichen Abwicklung stellen sicher, dass der Vorschlag
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und nicht über das zum
Erreichen der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinausgeht. 4. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG 4.1. Einheitlicher
Abwicklungsmechanismus 4.1.1. Grundsätze, Struktur und
Anwendungsbereich Der einheitliche Abwicklungsmechanismus muss
Entscheidungsstrukturen hervorbringen, die einerseits rechtlich fundiert und
andererseits im Krisenfall wirksam sind. Die Entscheidungsfindung muss
europäische Entscheidungen sicherstellen, die Mitgliedstaaten unter Würdigung
der Bedeutung der Bankenabwicklung für die Volkswirtschaften aber einbeziehen. Im Rahmen des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus wird das in der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung
von Kreditinstituten vorgesehene einheitliche Regelwerk für die
Bankenabwicklung auf angeschlagene Banken der an diesem Mechanismus
teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt. Der einheitliche
Abwicklungsmechanismus umfasst einheitliche Vorschriften und Verfahren, die vom
Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „der Ausschuss“) zusammen
mit der Kommission und den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten anzuwenden sind. Die Europäische Kommission beteiligt sich am
einheitlichen Abwicklungsmechanismus nur in dem Umfang, der notwendig ist, um
ihre spezifischen Aufgaben gemäß dieser Verordnung und die ihr nach dem Vertrag
obliegende Überwachungsfunktion im Bereich staatlicher Beihilfen wahrzunehmen,
oder für die Zwecke der analogen Anwendung der für die Anwendung von
Artikel 107 AEUV festgelegten Kriterien. Allerdings folgt der einheitliche
Abwicklungsmechanismus aufgrund der charakteristischen Eigenheiten des
Abwicklungsprozesses nicht dem nach verschiedenen Arten von Banken
differenzierten Konzept des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Im Gegensatz
zur Aufsicht, die alltäglich und permanent ist, sind von der Abwicklung zu
einem gegebenen Zeitpunkt stets nur wenige insolvente Banken betroffen. Daneben
steht ein umfassender Anwendungsbereich für den einheitlichen
Abwicklungsmechanismus voll im Einklang mit der Logik, wonach die EZB bei
Schwierigkeiten die unmittelbare Aufsicht über jede Bank übernehmen kann, auch
im Hinblick auf deren mögliche Abwicklung. Außerdem hat die Krise gezeigt, dass
nicht nur für große internationale Banken ein Abwicklungsrahmen auf
europäischer Ebene benötigt wird. Das Bestehen verschiedener
Abwicklungsinstanzen für unterschiedliche Bankengrößen würde auch
differenzierte Finanzierungs- und Letztsicherungsmechanismen implizieren, was
wiederum die Verbindungen zwischen Staaten und Banken verstärken und den
Wettbewerb verzerren würde. 4.1.2. Handlungsgrundsätze des
einheitlichen Abwicklungsmechanismus Und beim Abwicklungsprozess Objektivität und
Fairness sicherzustellen, ist der Kommission, dem Ausschuss und den nationalen
Abwicklungsbehörden jegliche Diskriminierung von Banken, Einlegern, Gläubigern
und Anteilsinhabern nach Nationalität oder Ort der Niederlassung untersagt. Für
die Abwicklung grenzübergreifender Gruppen gilt eine Reihe von Grundsätzen, die
die Gleichbehandlung der einzelnen Unternehmen der Gruppe sicherstellen, die
angemessene Berücksichtigung der Interessen der an der Abwicklung beteiligten
Mitgliedstaaten ermöglichen und verhindern, dass die den Gläubigern auferlegten
Kosten über das bei regulären Insolvenzverfahren übliche Maß hinausgehen.
Werden nur Teile einer Gruppe abgewickelt, so soll durch den Vorschlag
sichergestellt werden, dass der Abwicklungsprozess keine negativen Auswirkungen
auf die nicht betroffenen Unternehmen hat. Die Kosten der Abwicklung werden
grundsätzlich durch Bail-in und vom Bankensektor gedeckt. Deshalb sieht der
Vorschlag vor, dass bei den von der Kommission, dem Ausschuss und den
nationalen Abwicklungsbehörden beschlossenen
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eine außerordentliche Beteiligung der
öffentlichen Hand minimiert wird. 4.1.3. Zusammenspiel mit der
Kontrolle der staatlichen Beihilfen durch die Kommission Die Kontrollbefugnis der Kommission auf dem
Gebiet staatlicher Beihilfen würde im einheitlichen Abwicklungsmechanismus
unter allen Umständen gewahrt. Das bedeutet konkret: Sobald die EZB die
Kommission und den Ausschuss davon unterrichtet, dass eine Bank oder
Bankengruppe ausfällt oder auszufallen droht, sollte das Abwicklungsverfahren
im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus parallel zu einem etwaigen
Beihilfeverfahren laufen, so dass der betroffene Mitgliedstaat bzw. die
betroffenen Mitgliedstaaten aufgefordert wären, die beabsichtigten Maßnahmen
gemäß Artikel 108 AEUV bei der Kommission anzumelden. Zur Durchführung des
Beihilfeverfahrens ist daher die Aufnahme einer permanenten Zusammenarbeit und
eines kontinuierlichen Informationsaustausches zwischen dem Ausschuss und der
Kommission erforderlich. Ferner wäre die Entscheidung der Kommission nach den
Vorschriften für staatliche Beihilfen die Voraussetzung für einen Beschluss der
Kommission zur Abwicklung einer Bank. Liegt beim Einsatz des Fonds keine
staatliche Beihilfe vor, so sollten zur Wahrung der Integrität des Binnenmarkts
mit Blick auf teilnehmende und nicht teilnehmende Mitgliedstaaten als
Vorbedingung für den Beschluss zur Abwicklung einer Bank die für die Anwendung
von Artikel 107 AEUV festgelegten Kriterien analog angewandt werden. 4.1.4. Aufgaben und
Entscheidungsstruktur Der einheitliche Abwicklungsmechanismus deckt
alle wesentlichen Aufgaben ab, die bei der Abwicklung von ausfallenden Banken
unbedingt wahrgenommen werden müssen. Dazu zählen u. a. die Genehmigung
zur Anwendung vereinfachter Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem
Erfordernis, Abwicklungspläne zu entwickeln, die Erstellung von
Abwicklungsplänen, die Überprüfung von Abwicklungsplänen, die Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit von Banken, Beschlüsse über die Auslösung einer
Bankenabwicklung, die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen im Zusammenhang mit
einem in Abwicklung befindlichen Institut und die Umsetzung von
Abwicklungskonzepten. Darüber hinaus deckt der SRM Beschlüsse über den Einsatz
von Finanzmitteln für Abwicklungen ab. Die Zusammensetzung des SRM stellt sicher,
dass seine Entscheidungsstrukturen rechtlich fundiert und auch in Krisenzeiten
wirksam sind. Sie sind so konzipiert, dass europäische Entscheidungen getroffen
werden und die Mitgliedstaaten angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung
von Bankabwicklungen eingebunden sind. Die Entscheidungsstrukturen des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus umfassen den Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten und die
Europäische Kommission. Die Aufgaben des SRM werden zwischen dem Ausschuss für
die einheitliche Abwicklung und den nationalen Abwicklungsbehörden aufgeteilt. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und
Rechenschaftspflicht des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Europäische
Kommission als EU-Organ – im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen – befugt,
auf der Grundlage einer Empfehlung des Abwicklungsausschusses oder aus eigener
Initiative die Abwicklung einer Bank einzuleiten. Leitet die Kommission ein
Abwicklungsverfahren ein, so würde sie auch den Rahmen für die im jeweiligen
Fall anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und die Verwendung des Fonds
festlegen. Alle anderen Beschlüsse im Rahmen der SRM-Verordnung werden vom
Ausschuss für die einheitliche Abwicklung gefasst und an die nationalen
Abwicklungsbehörden gerichtet, damit sie auf nationaler Ebene im Einklang mit
der SRM-Verordnung und der Richtlinie [ ] durchgeführt werden. Der Ausschuss
würde die Durchführung seiner Beschlüsse auf nationaler Ebene durch die
nationalen Abwicklungsbehörden überwachen und könnte Beschlüsse direkt an Banken
richten, falls eine nationale Abwicklungsbehörde einem Beschluss nicht Folge
leistet. 4.1.5. Beschlusssverfahren Nach dem in der Richtlinie [ ] festgelegten
Regelwerk würde eine Bank in die Abwicklung eintreten, wenn sie ausfällt oder
auszufallen droht, privatwirtschaftliche Lösungen einen Ausfall nicht abwenden
können und die Abwicklung aufgrund der systemischen Bedeutung der Bank im
öffentlichen Interesse liegt, da ihr Ausfall die Finanzstabilität schädigen
würde. Ziel einer Abwicklung ist es, die Kontinuität der kritischen Funktionen
einer Bank zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu wahren, die Abhängigkeit
von Steuergeldern möglichst gering zu halten und die Einleger zu schützen. Abwicklungen werden nach einem Verfahren
ausgelöst, mit dem sichergestellt wird, dass der über eine ausfallende Bank
gefasste Beschluss begründet und unparteiisch ist: – Die EZB teilt in ihrer Rolle als Bankenaufsicht der Kommission, dem
Abwicklungsausschuss und den einschlägigen nationalen Behörden und Ministerien
den Ausfall einer Bank mit. –
Der Abwicklungsausschuss prüft, ob eine systemische
Bedrohung vorliegt und keine privatwirtschaftliche Lösung möglich ist. – Ist dies der Fall, so empfiehlt der Abwicklungsausschuss der
Kommission, die Abwicklung einzuleiten. – Die Kommission beschließt, die Abwicklung einzuleiten, und teilt dem
Abwicklungsausschuss den Rahmen für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente
und für die Verwendung des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme mit.
Der Abwicklungsausschuss nimmt mit einem an die nationalen Abwicklungsbehörden
gerichteten Beschluss ein Abwicklungskonzept an, in dem die
Abwicklungsinstrumente und -maßnahmen sowie die Finanzierungsmaßnahmen
ausgeführt sind, und weist die einschlägigen nationalen Abwicklungsbehörden an,
die Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen. – Die nationalen Abwicklungsbehörden setzen die vom Ausschuss
beschlossenen Abwicklungsmaßnahmen im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften durch. Leisten die nationalen Abwicklungsbehörden den
Beschlüssen des Ausschusses nicht Folge, so ist der Ausschuss befugt, an die
Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden zu treten und zur Umsetzung der
Abwicklungsmaßnahmen Beschlüsse direkt an die Banken zu richten. 4.1.6. Rechenschaftspflicht und
Haushalt Die einzelnen Bestandteile des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und
werden strengen Rechenschaftspflichten unterworfen, damit sichergestellt ist,
dass die Befugnisse des SRM korrekt und unparteiisch innerhalb der mit dieser
Verordnung und der Richtlinie [ ] festgelegten Grenzen eingesetzt werden. Der
Abwicklungsausschuss wird daher dem Europäischen Parlament und dem Rat in Bezug
auf alle auf der Grundlage dieses Vorschlags gefassten Beschlüsse
rechenschaftspflichtig sein. Auch die nationalen Parlamente der teilnehmenden
Mitgliedstaaten werden über die Tätigkeiten des Abwicklungsausschusses
unterrichtet. Der Ausschuss muss sich zu allen Bemerkungen oder Fragen äußern,
die er von den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten erhält.
Der Haushalt des SRM umfasst den einheitlichen Abwicklungsfonds und ist nicht
Teil des Haushalts der Union. Ausgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben des SRM
sowie die Verwaltung und Verwendung des Fonds werden durch Beiträge des Bankensektors
finanziert. 4.1.7. Verhältnis zu nicht
teilnehmenden Mitgliedstaaten Zur Behandlung von Bankengruppen sieht die
Richtlinie [ ] die Einrichtung von Abwicklungskollegien vor, an denen nationale
Abwicklungsbehörden beteiligt sind, damit eine angemessene und ausgeglichene
Einbindung der Abwicklungsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Bank
tätig ist, sichergestellt ist. Sind die nationalen Abwicklungsbehörden des
Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats sich hinsichtlich der Konzipierung
der Abwicklungspläne und der Abwicklung selbst nicht einig, so kann die EBA als
Schlichterin tätig werden. Im Kontext des SRM werden im Falle von Unternehmen
und Gruppen, die lediglich in am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten
niedergelassen sind, die in der Richtlinie [ ] zur Festlegung eines Rahmens für
die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
vorgesehenen Abwicklungskollegien durch den SRM ersetzt. Dadurch sind Vertreter
der nationalen Abwicklungsbehörden in den Abwicklungsausschuss eingebunden. Bei Banken in nicht teilnehmenden
Mitgliedstaaten im Sinne der SSM-Verordnung gilt die Richtlinie [ ]
uneingeschränkt weiter. Auch das Zusammenwirken von SRM und nationalen
Abwicklungsbehörden in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegt
vollständig der Richtlinie [ ]. Die Bestimmungen über das Zusammenwirken
verschiedener Abwicklungsfonds (gegenseitige Unterstützung und freiwillige
Aufnahme und Vergabe von Darlehen) gelten außerdem uneingeschränkt für den
einheitlichen Abwicklungsfonds und die nationalen Abwicklungsfonds nicht
teilnehmender Mitgliedstaaten. Darüber hinaus präzisiert der Vorschlag, dass
die in der Richtlinie [ ] und der EBA-Verordnung festgelegte Rolle der EBA,
einschließlich der Schlichtungsbefugnisse, auch im Rahmen des Abwicklungsausschusses
in ihrer vollen Form Anwendung findet. Der Vorschlag berücksichtigt zudem die
Situation von in nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen
Banken in dreifacher Hinsicht. Erstens ist in dem Vorschlag der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung von Kreditinstituten, Einlegern, Anlegern oder anderen
Gläubigern durch die Bestandteile des SRM aufgrund ihrer Nationalität oder des
Ortes ihrer Niederlassung verankert. Zweitens wird der Ausschuss gemäß dem
Vorschlag an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie [ ] vorgesehenen Abwicklungskollegien treten,
wenn eine Gruppe sowohl Kreditinstitute in einem teilnehmenden als auch in
einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat umfasst. Drittens haben
nicht teilnehmende Mitgliedstaaten stets die Möglichkeit, dem SSM beizutreten,
wodurch auch sichergestellt wird, dass innerhalb ihres Hoheitsgebiets
niedergelassene Banken dem SRM unterliegen. 4.1.8. Beziehung zur Richtlinie [ ]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ] zur Festlegung eines Rahmens
für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen Im Rahmen des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus findet das in der Richtlinie [ ] zur Festlegung eines
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen festgelegte Regelwerk auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Anwendung, da es innerhalb des gesamten Binnenmarkts gilt. Ausnahmen können nur
gewährt werden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren oder
Bestimmungen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie [ ] ersetzen
(z. B. Bestimmungen über grenzübergreifende Kollegien, die durch die
Entscheidungsstrukturen im Rahmen des SRM ersetzt werden). Der SRM-Vorschlag berücksichtigt die
entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie [ ], da sich die Maßnahmen des
Abwicklungsausschusses und der Kommission auf direkt anwendbares Unionsrecht
stützen müssen. Andere Bestimmungen dieses Vorschlags enthalten spezifische
Querverweise auf den Vorschlag der Kommission für die Richtlinie [ ]. Einige
dieser Bestimmungen wurden mit dem vom ECON-Ausschuss des Europäischen
Parlaments im Mai angenommenen Bericht und im Rahmen der allgemeinen
Ausrichtung des Rates vom 26. Juni geändert. Die SRM-Verordnung muss
letztendlich uneingeschränkt im Einklang mit der Einigung des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Richtlinie [ ] stehen. Der vorliegende
Vorschlag bezieht sich auf die allgemeine Ausrichtung des Rates als letztes
verfügbares Dokument. Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und
dem Rat sind noch im Gange sind und die Richtlinie ist noch nicht finalisiert.
Daher beabsichtigt die Kommission, die in Frage stehenden substanziellen
Bestimmungen durch die endgültigen Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den
Gesetzgebern über die Richtlinie [ ] zu ersetzen. Bei bestimmten Aspekten, die bereits in der
Richtlinie [ ] erfasst sind, ist eine weitere Anpassung unverzichtbar, damit
ein SRM mit einem einheitlichen Bankenabwicklungsfonds ordnungsgemäß
funktioniert. Erstens sollte die Forderungsrangfolge bei Abwicklungen nach dem
Grundsatz der Vorrangstellung der Einleger vollständig harmonisiert werden. In
Artikel 15 wird deshalb vorgeschlagen, die Forderungsrangfolge bei Abwicklungsverfahren
nach dem Grundsatz der Vorrangstellung der Einleger zu harmonisieren. Die
Kommission hält eine solche Harmonisierung für alle der Richtlinie [ ]
unterliegenden Unternehmen für notwendig, um im Binnenmarkt gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Zweitens muss innerhalb eines SRM die
Flexibilität für Bail-ins eng eingegrenzt werden, und für alle Banken müssen
diesbezüglich dieselben Bedingungen gelten. Artikel 24 des Vorschlags
enthält daher einen zusätzlichen eng abgesteckten Rahmen auf der Grundlage der
allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 26. Juni 2013 und schließt in diesem
Zusammenhang die Inanspruchnahme von in der Richtlinie [ ] vorgesehenen
Ausnahmen aus (insbesondere hinsichtlich der Berechnung des Schwellenwerts für
Bail-ins). 4.2. Der Abwicklungsausschuss 4.2.1. Governance Um ein wirksames
und verantwortliches Entscheidungsverfahren bei Abwicklungen sicherzustellen,
ist in der Struktur und den Vorschriften über die Arbeitsweise des
Abwicklungsausschusses eine angemessene Einbindung aller direkt betroffenen
Mitgliedstaaten vorgesehen. Der Ausschuss setzt sich aus dem Exekutivdirektor,
dem stellvertretenden Exekutivdirektor, den von der Kommission und der EZB
benannten Vertretern und den von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat benannten
Ausschussmitgliedern, die die nationalen Abwicklungsbehörden vertreten,
zusammen. Den Vorsitz des Ausschusses nimmt ein Exekutivdirektor wahr. Der
Ausschuss tagt und arbeitet in zwei Formationen – der Exekutivsitzung und der
Plenarsitzung. Beobachter können eingeladen werden, den Ausschusssitzungen
beizuwohnen. In seinen Plenarsitzungen fasst der Ausschuss
alle Beschlüsse allgemeiner Natur. In den Exekutivsitzungen werden Beschlüsse
hinsichtlich individueller Unternehmen oder Bankengruppen getroffen. Derartige
Beschlüsse betreffen u. a. die Abwicklungsplanung und
Frühinterventionsbefugnisse sowie Abwicklungskonzepte, einschließlich in Bezug
auf die Verwendung des Fonds für die Finanzierung des Abwicklungsverfahrens,
und Weisungen für die nationalen Abwicklungsbehörden zur Umsetzung der
Abwicklungsbeschlüsse. An den Exekutivsitzungen des Ausschusses
nehmen der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor und von der
Kommission und der EZB benannte Vertreter teil. In Abhängigkeit von der jeweiligen
abzuwickelnden Bank oder Gruppe nehmen an Exekutivsitzungen des Ausschusses
neben dem Exekutivdirektor, dem stellvertretenden Exekutivdirektor und von der
Kommission und der EZB benannten Vertretern zusätzlich von den einschlägigen
nationalen Abwicklungsbehörden benannte Ausschussmitglieder teil. Bei der
Abwicklung einer grenzübergreifenden Bankengruppe nehmen daher sowohl das von
dem Mitgliedstaat, in dem die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige
Behörde ansässig ist, benannte Mitglied als auch die Mitglieder, die von den
Mitgliedstaaten benannt wurden, in denen sich einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis unterliegende Tochterunternehmen oder Unternehmen
befinden, an den Sitzungen und am Entscheidungsverfahren teil. Die im Ausschuss
geltenden Abstimmungsregeln berücksichtigen, dass den Interessen aller von
einem Abwicklungsbeschluss betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.
Die Teilnehmer können kein Veto gegen Beschlüsse einlegen. Da die Mitgliedstaaten souverän über die Verwendung
ihrer nationalen Haushalte entscheiden, ist in dem Vorschlag explizit
festgelegt, dass der SRM von den Mitgliedstaaten keine außerordentliche
finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für in Abwicklung
befindliche Unternehmen fordern kann. Damit die finanziellen Auswirkungen auf
die Mitgliedstaaten voll und ganz berücksichtigt werden, können darüber hinaus
die von den einschlägigen nationalen Abwicklungsbehörden benannten Mitglieder
in der Exekutivsitzung des Ausschusses um weitere Beratungen ersuchen, um
derartige potenzielle Auswirkungen zu diskutieren. 4.2.2. Befugnisse Der Abwicklungsausschuss bündelt die
Informationen der EZB und der nationalen Abwicklungsbehörden über die
finanzielle Solidität der Banken in ihrem Rechtsraum. Verglichen mit einem Netz
nationaler Behörden mit nationalen Mandaten ermöglicht dies eine bessere
Bewertung der Umstände, die die Einleitung einer Bankenabwicklung erforderlich
machen könnten, und eine Vermeidung grenzübergreifender Ausstrahlungseffekte.
Der Vorschlag baut auf dem Rahmen der Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung
auf und befugt den Abwicklungsausschuss, rasch einzugreifen, wenn sich die
finanzielle Situation einer Bank oder Gruppe verschlechtert. Der Abwicklungsausschuss ist befugt
festzulegen, wann der Kommission zu empfehlen ist, die Abwicklung einer Bank
oder Gruppe einzuleiten. Hat die Kommission festgestellt, dass die
einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Abwicklung einer Bank
ausgelöst, beschließt der Ausschuss innerhalb des von der Kommission
festgelegten Rahmens über die Einzelheiten im Zusammenhang mit den
anzuwendenden Abwicklungsinstrumenten und über die Zuweisung von Mitteln aus
dem Fonds. Derartige Befugnisse ermöglichen dem Abwicklungsausschuss, die
Abwicklungsinstrumente, -vorschriften und -verfahren einheitlich auszuwählen
und anzuwenden. Insbesondere bei grenzübergreifend tätigen Banken führt dies
zur Beseitigung der bei den Vorschriften und Ansätzen der Mitgliedstaaten
bestehenden Divergenzen und der negativen Folgen, die daraus erwachsen und das
Funktionieren der Bankenmärkte in der Union beeinträchtigen. Eine solche direkte Zuständigkeit des
Abwicklungsausschusses stellt die Gleichbehandlung von Banken in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Vorhersehbarkeit und das Vertrauen in
die Umsetzung des einheitlichen Regelwerks über die Bankenabwicklung sicher.
Dadurch wächst die Rechtssicherheit, und der Wert der finanziellen
Vermögenswerte kann besser gewahrt werden, indem unnötige Unterbrechungen der
Mittelflüsse vermieden werden. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass die
Vermögenswerte eines ausfallenden Instituts so produktiv wie möglich eingesetzt
werden, um die Verluste der Gläubiger in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu
minimieren, und dass deren Verwendung nicht von den Belangen individueller
Mitgliedstaaten abhängig gemacht wird. Der Abwicklungsausschuss stellt sicher, dass
die Abwicklungsbeschlüsse von den nationalen Abwicklungsbehörden ordnungsgemäß
nach den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist
der Ausschuss befugt, die von den nationalen Abwicklungsbehörden ausgeführte
Umsetzung zu überwachen und zu bewerten, indem er bei Bedarf Informationen
direkt bei den Banken einholen oder Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort bei
den Banken durchführen kann. Setzt eine nationale Abwicklungsbehörde einen
Abwicklungsbeschluss nicht gemäß dem vereinbarten Abwicklungskonzept um, so ist
der Ausschuss befugt, bestimmte Beschlüsse, in denen die notwendigen Maßnahmen
zur Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse gefordert werden, direkt an die
betreffende Bank zu richten. 4.2.3. Europäische und internationale
Zusammenarbeit Der Abwicklungsausschuss wird bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben mit der EZB und den anderen Behörden, die zur
Überwachung von Kreditinstituten im Rahmen des SSM befugt sind, sowie mit
Behörden, die dem Europäischen System der Finanzaufsicht angehören,
zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird der Abwicklungsausschuss eng mit den
nationalen Abwicklungsbehörden kooperieren, da diese eine Schlüsselrolle bei
der Vorbereitung und Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen einnehmen. Da viele Kreditinstitute nicht nur innerhalb
der Union, sondern auch international tätig sind, wird der Abwicklungsausschuss
ausschließlich befugt sein, im Namen der nationalen Behörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit
Behörden in Drittstaaten zu schließen. 4.3. Der einheitliche
Bankenabwicklungsfonds 4.3.1. Grundsätze, Einrichtung und
Aufgaben Nach dem der Tätigkeit des Ausschusses
zugrunde liegenden Grundsatz werden Verluste, Kosten oder andere im
Zusammenhang mit dem Einsatz von Abwicklungsinstrumenten entstandene
Aufwendungen zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung
befindlichen Instituts und erst danach bei Bedarf vom Finanzsektor getragen.
Auch wenn für die Umstrukturierungskosten eines Instituts dessen interne
Ressourcen in Anspruch genommen werden sollten, muss ein Mechanismus bestehen,
der dem Institut (entweder in seiner ursprünglichen Form, im Wege einer Brückenbank
oder als für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft – Bad Bank)
ermöglicht, weiter tätig zu sein. Daher ist es wichtig, einen
Bankenabwicklungsfonds einzurichten, damit die Wirksamkeit der
Abwicklungsmaßnahmen gesichert ist, z. B. durch die kurzfristige
Bereitstellung von Finanzmitteln für ein in Abwicklung befindliches Institut
oder von Garantien für potenzielle Erwerber eines solchen Instituts. Das Kernziel des einheitlichen
Abwicklungsfonds besteht darin, Finanzstabilität zu gewährleisten; der Fonds
stellt nicht darauf ab, Verluste zu übernehmen oder Kapital für in Abwicklung
befindliche Institute bereitzustellen. Der Fonds sollte nicht als Rettungsfonds
betrachtet werden. Es könnten jedoch außergewöhnliche Umstände auftreten, unter
denen nach einer hinreichenden Inanspruchnahme der internen Ressourcen
(mindestens 8 % der Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals des in
Abwicklung befindlichen Instituts) dieses Kernziel nicht erreicht werden kann,
sofern dem Fonds nicht ermöglicht wird, Verluste zu übernehmen oder Kapital
bereitzustellen. Lediglich unter diesen Umständen könnte der Fonds als Letztsicherung
für private Mittel eingesetzt werden. Die Einrichtung des einheitlichen
Abwicklungsfonds ist in erster Linie dadurch gerechtfertigt, dass die bei
Bankenabwicklungen in einem integrierten Finanzmarkt bereitgestellte
finanzielle Unterstützung für eine Verbesserung der Finanzstabilität und der
Solidität bei anderen Banken sorgt, und zwar nicht nur in dem betroffenen
Mitgliedstaat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten. Da Banken in allen
teilnehmenden Mitgliedstaaten von einer derartigen Unterstützung indirekt
profitieren, sollten die zur Finanzierung der Unterstützung zu entrichtenden
Beiträge nicht nur Banken eines einzelnen Mitgliedstaats auferlegt werden. Da der Fonds Ressourcen aller Banken im
Euro-Währungsgebiet zusammenlegen kann, bietet er einen weitaus effektiveren
Puffer bei Bankenkrisen, in denen die Verluste sich in der Regel asymmetrisch
auf einige Mitgliedstaaten konzentrieren; in dieser Hinsicht stellt der Fonds
einen Sicherungsmechanismus für das gesamte Euro-Währungsgebiet dar. Die
jüngste Krise hat gezeigt, dass die Verluste in den Mitgliedstaaten auf
verschiedene Arten entstanden sind. Da sich die Verluste bei etwaigen künftigen
Schocks im Bankensektor zu einem bestimmten Zeitpunkt auf verschiedene
Mitgliedstaaten konzentrieren dürften, wird ein gemeinsamer europäischer
privater Letztsicherungsmechanismus wirksamer sein als die einzelnen nationalen
Rettungsschirme, um derartige Schocks durch Ex-ante-Beiträge – und in
Extremfällen Ex-post-Beiträge – des gesamten Bankensektors im
Euro-Währungsgebiet zu absorbieren. Durch die Zusammenlegung von Mitteln auf
europäischer Ebene wird dem Fonds eine größere Schlagkraft verliehen und somit
die Widerstandsfähigkeit des Bankensystems gesteigert. Gleichzeitig verringert
sich durch die gleichmäßige Verteilung der außerordentlichen Ex-post-Beiträge
auf Banken in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Beitragshöhe für jede
Bank, was die prozyklischen Effekte der Beiträge begrenzt. Darüber hinaus kann ein Mechanismus mit einer
grenzübergreifenden Verlustübernahme wirksam dafür sorgen, dass der
Teufelskreis der Interdependenz zwischen einer Bankenkrise in einem Mitgliedstaat
und der Finanzposition dieses Mitgliedstaats durchbrochen wird. Hätte zu Beginn
der Finanzkrise ein einheitlicher Abwicklungsfonds bestanden, so wäre die
derzeitige Belastung mancher Mitgliedstaaten geringer. Zudem stützt sich ein einheitlicher
Abwicklungsfonds, mit dem Mittel des Bankensektors der teilnehmenden
Mitgliedstaaten gebündelt werden können, auf eine größere Beitragsbasis und ist
dadurch auch besser beleumundet, was dem Ausschuss ermöglicht, bei Bedarf am
Markt Mittel zu geringen Kosten aufzunehmen. Verbesserte Möglichkeiten, extern
am Markt Finanzierungsmittel zu erhalten, werden die Abhängigkeit des Fonds von
Mitteln der öffentlichen Hand in extremen Verlustsituationen verringern. Dies
trägt wiederum dazu bei, die Verflechtung zwischen Staaten und Banken
aufzubrechen und den Steuerzahlern zu ersparen, sich an Abwicklungskosten
beteiligen zu müssen. Schließlich ist auch im Interesse einer
wünschenswerten Angleichung von Anreizen bei den Instituten der Bankenunion ein
einheitlicher Fonds erforderlich. Falls insbesondere bei grenzübergreifenden
Bankengruppen die Mittel zur Deckung der Abwicklungskosten, die die von den
Anteilsinhabern und Gläubigern übernommenen Kosten übersteigen, aus nationalen
Mitteln bereitgestellt werden müssten, so wäre nicht nur die Wirksamkeit des
einheitlichen Abwicklungsmechanismus, sondern auch die des einheitlichen
Aufsichtsmechanismus beeinträchtigt. Die Einrichtung eines einheitlichen
Abwicklungsmechanismus erfordert, dass der Abwicklungsausschuss rasch und wirksam
auf den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds zugreifen kann. Mit dem Fonds wird
ein privater externer Schutzmechanismus geschaffen, der mittel- und langfristig
Mittel bereitstellen kann, um die Verwendung öffentlicher Finanzmittel bei
Bankenabwicklungen zu vermeiden oder auf ein Minimum zu senken. Darüber hinaus
sorgt der Fonds für wirksamere Abwicklungsverfahren, indem
Koordinierungsprobleme, die bei der Verwendung nationaler Mittel und
insbesondere bei grenzübergreifenden Gruppen entstehen, vermieden werden. 4.3.2. Finanzierung des Fonds Um eine ausreichende Finanzierung
sicherzustellen, die Prozyklizität von umlagefinanzierten Systemen möglichst
gering zu halten und zu verhindern, dass externe finanzielle Unterstützung
angefordert werden muss, benötigt der Fonds rasch verfügbare Mittel. Zu diesem
Zweck sollte sich die Zielausstattung des Fonds auf mindestens 1 % der
gedeckten Einlagen belaufen, die im Bankensystem der teilnehmenden
Mitgliedstaaten gehalten werden; dies würde ausreichen, um bei künftigen Krisen
eine ordnungsgemäße Abwicklung zu gewährleisten, sofern bei Bail-ins die
Gläubiger in einem Umfang von mindestens 8 % der gesamten
Verbindlichkeiten und des Eigenkapitals des in Abwicklung befindlichen
Instituts beteiligt werden. Auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2011
über Banken und einer Schätzung des Umfangs der von Banken im
Euro-Währungsgebiet gehaltenen gedeckten Einlagen entspräche der Zielwert von
1 % für den einheitlichen Abwicklungsfonds rund 55 Mrd. EUR. Die
Zielausstattung des Fonds in absoluten Beträgen (EUR) wird dynamisch bleiben
und steigt an, falls der Bankensektor wächst. Bis der Fonds seine vollständige
Zielausstattung erreicht, ist ein Übergangszeitraum von zehn Jahren vorgesehen.
Dieser könnte auf 14 Jahre verlängert werden, falls aus dem Fonds Auszahlungen
vorgenommen werden, die die Hälfte der Zielausstattung des Fonds übersteigen.
Werden während der ersten Aufbauphase keine Auszahlungen vorgenommen, so würde
der Bankensektor jährlich Beiträge in Höhe von rund einem Zehntel der
angestrebten Ausstattung oder – in absoluten Beträgen – von rund 5,5
Mrd. EUR leisten. Nach der ersten Aufbauphase müssen die Banken
zusätzliche Beiträge entrichten, falls ihre Beitragsbasis wächst oder
Auszahlungen aus dem Fonds vorgenommen werden. Fallen die verfügbaren
Finanzmittel des Fonds unter die Hälfte seiner Zielausstattung, so müssen die
Banken einen Mindestjahresbeitrag von mindestens einem Fünftel der gesamten
Verbindlichkeiten (ohne regulatorisches Eigenkapital und gedeckte Einlagen)
aller Banken in den am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden
Mitgliedstaaten leisten. Die Beiträge werden im Einklang mit der
Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten auf der Grundlage
von Bankverbindlichkeiten ohne Eigenkapital und gedeckte Einlagen berechnet und
an das Risikoprofil der Banken angepasst. Dies bedeutet, dass Banken, deren
Finanzierung fast ausschließlich einlagenbasiert ist, in der Praxis sehr
niedrige Beiträge leisten werden. Diese Banken leisten natürlich Beiträge zu
den nationalen Einlagensicherungssystemen. Um zu vermeiden, dass die Finanzstabilität
gesunder Institute durch die Erhebung von Beiträgen beeinträchtigt wird, sind
Schutzmaßnahmen vorgesehen (z. B. zeitweise Ausnahmen von der
Verpflichtung, Ex-Post-Beiträge zu entrichten). Sind die Ex-ante-Beiträge nicht ausreichend
und die Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar, so könnten zusätzliche
Finanzreserven notwendig sein, insbesondere in der Übergangsphase, um die
Kontinuität systemischer Funktionen der Bank(en) während des
Umstrukturierungsprozesses sicherzustellen. Der Fonds wird in der Lage sein,
mit Finanzinstituten oder anderen Dritten Vereinbarungen über Darlehen oder
andere Formen der Unterstützung zu schließen, falls dies zur Finanzierung von
Abwicklungen (einschließlich durch öffentliche Finanzmittel) notwendig ist.
Diese Unterstützung wird prinzipiell von dem in Abwicklung befindlichen
Institut zurückgezahlt. Ist dies jedoch nicht möglich, so ist in der Verordnung
festgelegt, dass die Verluste in Form von Ex-post-Beiträgen auf alle Banken,
die dem Mechanismus unterliegen, aufgeteilt werden. So wird sichergestellt,
dass die Verwendung öffentlicher Mittel mittelfristig haushaltsneutral ist. Um Nachteile für Mitgliedstaaten zu verhindern,
die bei Inkrafttreten dieses Vorschlags über einen Abwicklungsfonds verfügen,
überlässt die Verordnung den betroffenen Mitgliedstaaten die Entscheidung, wie
die bestehenden nationalen Abwicklungsfonds verwendet werden, damit die gemäß
dieser Verordnung für Banken geltenden Verpflichtungen erfüllt werden. 4.3.3. Die Rolle von
Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung Bei der Abwicklung einer Bank wird das
nationale Einlagensicherungssystem, dem eine Bank angeschlossen ist, für die
Verluste, die bei einer Bankenabwicklung im Rahmen eines regulären
Insolvenzverfahrens angefallen wären, einen Beitrag bis zur Höhe der gedeckten
Einlagen leisten. Diese Aufgabe ist bereits vollständig in der Richtlinie [ ]
ausgeführt. Darüber hinaus beeinträchtigt der SRM nicht
die institutsbezogenen Sicherungssysteme und andere gruppeninterne Mechanismen
zur finanziellen Unterstützung, die von bestimmten Gruppen von Kreditinstituten
eingerichtet wurden. Der SRM interveniert lediglich dann, wenn ein
Bankenausfall durch derartige privatwirtschaftliche Lösungen nicht erfolgreich
bewältigt werden kann. 4.3.4. Die Rolle des Fonds bei der
Abwicklung von Gruppen, denen Institute außerhalb des SRM angehören Für den Zweck der Abwicklung von Gruppen, die
sowohl Institute, die dem SRM unterliegen, als auch Institute, die dem SRM
nicht unterliegen, umfassen, richtet sich der Beitrag des Fonds nach den Teilen
der Gruppe, die dem SRM unterliegen, während die nationalen
Finanzierungsmechanismen außerhalb des SRM-Beitrags die anderen Teile abdecken. Zur Stärkung der Abwicklungsfinanzierung im
gesamten Binnenmarkt ermöglicht der Vorschlag, dass der Fonds auf freiwilliger
Basis Darlehen aufnehmen oder anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
Darlehen gewähren kann. Dies wird dem Fonds erlauben, wesentliche Auszahlungen
auszugleichen, die nicht durch Ex-ante- und Ex-post-Beiträge gedeckt sind.
Darüber hinaus werden auf diese Weise Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in
Mitgliedstaaten, die nicht am SRM teilnehmen, unterstützt. 4.3.5. Ersetzung der nationalen
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Da der Fonds die
nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten ersetzt, können Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nationale
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet haben, über die Verwendung
derartiger Mechanismen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften entscheiden.
Die Mitgliedstaaten können außerdem festlegen, dass ihre nationalen
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen die von den betreffenden Banken an den
Fonds zu entrichtenden Beiträge tragen, bis die Mittel ausgeschöpft sind. 5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Abwicklungsausschuss wird vollständig aus
Beiträgen der Finanzinstitute finanziert. Die Einrichtung des
Abwicklungsausschusses wird allerdings in der Anfangsphase einige geringfügige
Auswirkungen auf den Haushalt der Union mit sich bringen. Die Einzelheiten
werden im beigefügten Finanzbogen ausgeführt. 2013/0253 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und
eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen
Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank,[11] nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein stärker integrierter
Binnenmarkt für Bankdienstleistungen ist zur Förderung der wirtschaftlichen
Erholung in der Union von entscheidender Bedeutung. Die aktuelle Finanz- und
Wirtschaftskrise hat jedoch gezeigt, dass die Funktionsfähigkeit des
Binnenmarkts in diesem Bereich bedroht ist und das Risiko einer finanziellen
Fragmentierung wächst. Die Liquidität an den Interbankenmärkten hat abgenommen
und grenzübergreifende Banktätigkeiten werden aus Furcht vor Ansteckung sowie
aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Bankensysteme anderer Länder und die
Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die Banken zu stützen, zurückgefahren. (2) Die zwischen den Mitgliedstaaten
bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den
entsprechenden Verwaltungsverfahren sowie die Tatsache, dass es auf Unionsebene
kein einheitliches Verfahren für Beschlüsse über die Abwicklung
grenzübergreifender Banken gibt, tragen zum Vertrauensmangel und zur
Instabilität des Marktes bei, da hinsichtlich des möglichen Ausgangs eines
Bankenausfalls weder Sicherheit noch Vorhersagbarkeit gewährleistet sind. Auf
mitgliedstaatlicher Ebene getroffene Abwicklungsbeschlüsse können nur zu
Wettbewerbsverzerrungen führen und letztlich den Binnenmarkt schwächen. (3) Insbesondere die
unterschiedliche Behandlung von Bankengläubigern und die unterschiedliche
Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Abwicklung und Sanierung ausfallender
Banken wirken sich auf die Einschätzung des Kreditrisikos, der finanziellen
Solidität und der Solvenz ihrer Banken aus. Dies untergräbt das Vertrauen der
Öffentlichkeit in den Bankensektor und behindert die Wahrnehmung der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt,
denn die Finanzierungskosten wären geringer, wenn zwischen den Vorgehensweisen
der einzelnen Mitgliedstaaten nicht derartige Unterschiede bestünden. (4) Die zwischen den Mitgliedstaaten
bestehenden Unterschiede bei den nationalen Abwicklungsvorschriften und den
entsprechenden Verwaltungsverfahren können dazu führen, dass Banken und Kunden,
unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes
ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen. Zudem sehen sich die
Bankkunden in einigen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Kreditwürdigkeit
höheren Kreditzinsen gegenüber als Bankkunden in anderen Mitgliedstaaten. (5) Solange
Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der
Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer
Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene aufgenommen und
verausgabt werden, wird die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen. Darüber
hinaus haben die nationalen Aufsichtsbehörden ein großes Interesse daran, die
potenziellen Auswirkungen von Bankenkrisen auf die Volkswirtschaften ihrer
Länder so gering wie möglich zu halten und zu diesem Zweck einseitige Maßnahmen
zur Absicherung von Bankgeschäften zu treffen, indem sie beispielsweise
gruppeninterne Übertragungen und Ausleihungen beschränken oder für die in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassenen Tochterunternehmen ausfallgefährdeter
Mutterunternehmen höhere Liquiditäts- oder Eigenkapitalanforderungen festlegen.
Dies schränkt die grenzübergreifenden Tätigkeiten der Banken ein, behindert die
Wahrnehmung der Grundfreiheiten und verzerrt den Wettbewerb im Binnenmarkt. (6) Die Richtlinie [ ] des
Europäischen Parlaments und des Rates[13]
hat die nationalen Vorschriften zur Bankenabwicklung bis zu einem gewissen Grad
harmonisiert und sieht bei Ausfall grenzübergreifend tätiger Banken eine
Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden vor. Doch wird mit der
Richtlinie [ ] keine vollständige Harmonisierung erzielt und der
Entscheidungsprozess nicht zentralisiert. Im Wesentlichen sieht die Richtlinie [
] für die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten dieselben
Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse vor, lässt den Behörden bei der
Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Regelungen für die
Finanzierung der Abwicklungsverfahren jedoch einen Ermessensspielraum. Die
Richtlinie [ ] verhindert nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Abwicklung grenzübergreifend tätiger Gruppen getrennte und potenziell inkohärente
Entscheidungen treffen, die sich auf die Abwicklungskosten insgesamt auswirken
können. Da sie zudem nationale Finanzierungsmechanismen vorsieht, schränkt sie
die Abhängigkeit der Banken von der Unterstützung aus nationalen
Haushaltsmitteln nicht genügend ein und schließt nicht aus, dass die
Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze für die Inanspruchnahme der
Finanzierungsmechanismen verfolgen. (7) Für die Vollendung des
Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen ist es von grundlegender Bedeutung, in der
Union für wirksame einheitliche Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender
Banken und die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel zu sorgen. Im
Binnenmarkt kann der Ausfall von Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität
der Finanzmärkte in der gesamten Union beeinträchtigen. Es liegt nicht nur im
Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern ganz
allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in allen
Mitgliedstaaten wirksame und einheitliche Abwicklungsvorschriften und gleiche
Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen bestehen, da dies den
Wettbewerb erhält und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessert. Die
Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen
sind international aufgestellt und Banken besitzen einen prozentual hohen
Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus
würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) teilnehmen,
auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem
auswirken. Mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus soll die Stabilität der
Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden,
dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch die
Funktionsfähigkeit des gesamten Binnenmarkts gefördert wird. (8) Mit der Schaffung des SSM durch
die Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates[14],
bei dem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zentral von der Europäischen
Zentralbank (EZB) beaufsichtigt werden, entsteht eine Inkongruenz zwischen der
Beaufsichtigung dieser Banken auf Ebene der Union und ihrer Behandlung auf
nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach den Bestimmungen der Richtlinie
[ ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [ ]. (9) Während für Banken in
Mitgliedstaaten, die nicht am SSM teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander
abgestimmte Aufsichts‑, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen
gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am SSM beteiligen, in
Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf
Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Damit würde den Banken in
Mitgliedstaaten, die am SSM teilnehmen, gegenüber jenen in anderen
Mitgliedstaaten ein Wettbewerbsnachteil entstehen. Da Aufsicht und Abwicklung auf
zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des SSM stattfinden, würden Intervention
und Abwicklung bei Banken in den am SSM teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so
schnell, kohärent und wirksam erfolgen wie bei Banken außerhalb des SSM. Dies
wiederum würde sich negativ auf die Finanzierungskosten für die betreffenden
Banken auswirken und zu einem Wettbewerbsnachteil führen, was mit Nachteilen nicht
nur für die Mitgliedstaaten, in denen diese Banken tätig sind, sondern auch für
die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts insgesamt verbunden wäre. Deshalb ist
für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein
zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am SSM
teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, unerlässlich. (10) Die Aufteilung der
Abwicklungszuständigkeiten auf die nationale und die Unionsebene sollte sich nach
den jeweiligen Aufsichtsbefugnissen auf diesen Ebenen richten. Solange in einem
Mitgliedstaat die Aufsicht auf nationaler Ebene angesiedelt bleibt, sollte der
betreffende Mitgliedstaat auch künftig die finanziellen Folgen eines
Bankenausfalls selbst tragen. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte
deshalb nur für Banken und Finanzinstitute gelten, die in einem am SSM
teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und im Rahmen des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus der Aufsicht der EZB unterstehen. Banken, die in einem
nicht am SSM teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, sollten auch
nicht dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Würden die
betreffenden Mitgliedstaaten unter den einheitlichen Abwicklungsmechanismus
fallen, würden falsche Anreize für sie geschaffen. So könnten die
Aufsichtsbehörden in diesen Mitgliedstaaten gegenüber den Banken in ihren
jeweiligen Rechtsräumen nachsichtiger werden, da sie nicht das volle
finanzielle Risiko für deren Ausfall tragen würden. Um eine Parallelität mit
dem SSM sicherzustellen, sollte der einheitliche Abwicklungsmechanismus daher
nur auf Mitgliedstaaten Anwendung finden, die am SSM teilnehmen. Sobald sich
ein Mitgliedstaat dem SSM anschließt, sollte er automatisch auch dem
einheitlichen Abwicklungsmechanismus unterliegen. Langfristig sollte sich der
einheitliche Abwicklungsmechanismus auf den gesamten Binnenmarkt erstrecken. (11) Ein einheitlicher
Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“) ist für das ordnungsgemäße
Funktionieren eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus unverzichtbar. Unterschiedliche
Systeme der nationalen Finanzierung würden die Anwendung einheitlicher
Vorschriften für die Abwicklung von Banken im Binnenmarkt verzerren. Der Fonds
sollte dazu beitragen, eine einheitliche Verwaltungspraxis bei der Finanzierung
von Abwicklungen zu gewährleisten und die Entstehung von Hindernissen für die
Wahrnehmung der Grundfreiheiten oder eine durch divergierende nationale
Praktiken bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu vermeiden. Die
finanzielle Ausstattung des Fonds sollte direkt von den Banken geleistet und
auf Unionsebene gebündelt werden, damit die Mittel den betreffenden
Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden können und damit
die Finanzstabilität gestärkt und die Verknüpfung zwischen der Haushaltslage
einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken
und Unternehmen abschwächt wird. (12) Deshalb gilt es, im Interesse
eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu
erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus
teilnehmenden Mitgliedstaaten ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus
geschaffen wird. (13) Eine zentralisierte Anwendung
der in der Richtlinie [ ] verankerten Abwicklungsvorschriften in den
teilnehmenden Mitgliedstaten durch eine einheitliche Abwicklungsbehörde auf
Ebene der Union kann allerdings nur gewährleistet werden, wenn die Vorschriften
für die Einrichtung und Umsetzung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus
direkt in den Mitgliedstaaten anwendbar sind und dadurch unterschiedliche
Auslegungen in den Mitgliedstaaten vermieden werden. Dies dürfte dem
Binnenmarkt insgesamt zugutekommen, da zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs
beigetragen und Hindernisse für die Wahrnehmung der Grundrechte nicht nur in
den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern im gesamten Binnenmarkt beseitigt
werden. (14) Spiegelbildlich zum
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates sollte sich ein
einheitlicher Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute erstrecken. Um während eines
Abwicklungsverfahrens Asymmetrien innerhalb des Binnenmarkts bei der Behandlung
ausfallender Institute oder Gläubiger zu verhindern, sollte es jedoch im Rahmen
eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus möglich sein, Kreditinstitute eines
teilnehmenden Mitgliedstaates direkt abzuwickeln. Wenn Mutterunternehmen,
Wertpapierfirmen und Finanzinstitute unter die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis durch die EZB fallen, sollten sie auch beim einheitlichen
Abwicklungsmechanismus berücksichtigt werden. Obwohl die EZB diese Institute
nicht einer Einzelaufsicht unterstellen würde, wird sie die einzige
Aufsichtsbehörde sein, die sich ein Gesamtbild von dem Risiko machen kann, dem
eine Gruppe und somit indirekt auch die einzelnen Mitglieder der Gruppe
ausgesetzt sind. Würden Unternehmen, die Teil der Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis durch die EZB sind, aus dem Anwendungsbereich des
einheitlichen Abwicklungsmechanismus ausgeschlossen, wäre es unmöglich, die
Abwicklung von Bankengruppen zeitlich zu planen und eine Abwicklungsstrategie
für Bankengruppen zu verfolgen, so dass jegliche Abwicklungsbeschlüsse deutlich
an Wirksamkeit verlieren würden. (15) Innerhalb des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus sollten Beschlüsse auf der am besten geeigneten Ebene
gefasst werden. (16) Die EZB ist in ihrer Rolle als
Aufsichtsbehörde innerhalb des SSM am besten in der Lage zu prüfen, ob ein
Kreditinstitut ausfällt oder auszufallen droht und ob nach vernünftigem
Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines
angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder
der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Nach Erhalt einer Mitteilung der
EZB sollte der Ausschuss der Kommission eine Empfehlung unterbreiten. Da es
unterschiedliche Interessen abzuwägen gilt, sollte die Kommission über eine
etwaige Einleitung der Abwicklung des Instituts sowie über einen klaren und
detaillierten Abwicklungsrahmen, mit dem die vom Ausschuss zu ergreifenden
Abwicklungsmaßnahmen festgelegt werden, entscheiden. Innerhalb dieses Rahmens
sollte der Ausschuss dann ein Abwicklungskonzept beschließen und die nationalen
Abwicklungsbehörden über die Abwicklungsinstrumente und die auf nationaler
Ebene auszuübenden Abwicklungsbefugnisse unterrichten. (17) Der Ausschuss sollte befugt
sein, Beschlüsse zu fassen, insbesondere in Verbindung mit der
Abwicklungsplanung, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit, der Beseitigung von
Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit und der Vorbereitung der
Abwicklungsmaßnahmen. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten den Ausschuss
bei der Planung, der Abwicklung und der Ausarbeitung der Abwicklungsbeschlüsse
unterstützen. Da die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen die Anwendung
nationalen Rechts beinhaltet, sollten die nationalen Abwicklungsbehörden für
die Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse zuständig sein. (18) Für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts ist es von entscheidender Bedeutung, dass für
alle Abwicklungsmaßnahmen dieselben Vorschriften gelten, unabhängig davon, ob
sie von nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen der Richtlinie [ ] oder im
Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus ergriffen werden. Die Kommission
prüft die betreffenden Maßnahmen nach Artikel 107 AEUV. Wenn
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen keine staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhalten, sollte die Kommission diese
Maßnahmen analog nach Artikel 107 AEUV prüfen, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten. Wenn keine
Anmeldung nach Artikel 108 AEUV erforderlich ist, da die vom Ausschuss
geplante Inanspruchnahme des Fonds keine staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 AEUV darstellt, sollte die Kommission die geplante
Inanspruchnahme des Fonds analog nach den einschlägigen Beihilfevorschriften
nach Artikel 107 AEUV prüfen, um die Integrität des Binnenmarkts zwischen
teilnehmenden und nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen. Der
Ausschuss sollte erst dann über ein Abwicklungskonzept befinden, wenn die
Kommission analog zu den Beihilfevorschriften sichergestellt hat, dass die
Inanspruchnahme des Fonds nach denselben Vorschriften erfolgt wie Maßnahmen im
Rahmen nationaler Finanzierungsmechanismen. (19) Damit bei Abwicklungen eine
zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt werden kann, sollte es
sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit einer seinen
spezifischen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am
Modell der anderen Agenturen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des
Ausschusses sollte gewährleisten, dass allen einschlägigen Interessen, die in
Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Der
Ausschuss sollte Exekutiv- und Plenarsitzungen halten. An seinen
Exekutivsitzungen sollten der Exekutivdirektor, ein stellvertretender
Exekutivdirektor sowie Vertreter der Kommission und der EZB teilnehmen. Angesichts
des Auftrags des Ausschusses sollten der Exekutivdirektor und der
stellvertretende Exekutivdirektor vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach
Anhörung des Europäischen Parlaments ernannt werden. Bei den Gesprächen über
die Abwicklung einer Bank oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden
Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss auch das Mitglied, das
vom betreffenden Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale
Abwicklungsbehörde vertritt, einladen und in den Entscheidungsprozess
einbeziehen. Bei Beratungen über grenzübergreifende Gruppen sollten auch die
Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von den betreffenden
Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die jeweiligen nationalen
Abwicklungsbehörden vertreten, zur Exekutivsitzung des Ausschusses eingeladen
und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Damit eine ausgewogene
Mitwirkung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten an der Entscheidungsfindung sichergestellt ist, sollten
letztere gemeinsam nur eine Stimme haben. Beobachter, einschließlich eines
Vertreters des ESM und der Euro-Gruppe, können ebenfalls zu den
Ausschusssitzungen eingeladen werden. (20) In Anbetracht des Auftrags des
Ausschusses und der Abwicklungsziele, zu denen unter anderem der Schutz
öffentlicher Mittel gehört, sollte die Arbeit des Ausschusses aus Beiträgen der
Institute der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert werden. (21) In allen Fragen, die sich auf Beschlussverfahren
bei Abwicklungen beziehen, sollten der Ausschuss und gegebenenfalls die
Kommission an die Stelle der nach der Richtlinie [ ] benannten nationalen
Abwicklungsbehörden treten. Die nationalen Abwicklungsbehörden, die nach
Maßgabe der Richtlinie [ ] benannt wurden, sollten weiterhin alle Aufgaben wahrnehmen,
die mit der Umsetzung der vom Ausschuss angenommenen Abwicklungskonzepte in
Verbindung stehen. Zur Wahrung von Transparenz und demokratischer Kontrolle und
zum Schutz der Rechte der Unionsorgane sollte der Ausschuss bei allen Beschlüssen,
die auf der Grundlage dieser Verordnung getroffen werden, dem Europäischen
Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig sein. Ebenfalls im Interesse von
Transparenz und demokratischer Kontrolle sollten die nationalen Parlamente über
bestimmte Rechte verfügen, die es ihnen erlauben, sich über die Arbeit des
Ausschusses zu informieren sowie in einen Dialog mit ihm einzutreten. (22) Wenn es nach der Richtlinie [
] möglich ist, dass die nationalen Abwicklungsbehörden vereinfachte Anforderungen
oder Ausnahmeregelungen in Bezug auf die vorgeschriebene Ausarbeitung von
Abwicklungskonzepten anwenden, sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem
der Ausschuss die Anwendung solcher vereinfachter Anforderungen genehmigen
könnte. (23) Um einen einheitlichen Ansatz
für Institute und Gruppen zu gewährleisten, sollte der Ausschuss ermächtigt
werden, für solche Institute und Gruppen Abwicklungspläne zu erstellen. Der
Ausschuss sollte die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Gruppen prüfen und
Maßnahmen ergreifen, mit denen etwaige Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit
beseitigt werden können. Der Ausschuss sollte von den nationalen
Abwicklungsbehörden verlangen, derartige geeignete Maßnahmen zur Beseitigung
von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit anzuwenden, um Kohärenz und die
Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Institute zu gewährleisten. (24) Der Planung einer Abwicklung
kommt folglich im Hinblick auf ihre Wirksamkeit eine entscheidende Rolle zu. Der
Ausschuss sollte daher befugt sein, Änderungen in der Struktur und Organisation
der Institute oder Gruppen zu fordern, um praktische Hindernisse für die
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse zu beseitigen und
die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Einrichtungen zu gewährleisten. Angesichts
der potenziell systemischen Natur sämtlicher Institute ist es zur
Aufrechterhaltung der Finanzstabilität von ausschlaggebender Bedeutung, dass
die Behörden die Möglichkeit haben, ein Institut abzuwickeln. Mit Blick auf die
Gewährleistung des Rechts auf unternehmerische Freiheit nach Artikel 16
der Charta der Grundrechte sollte der Ermessensspielraum des Ausschusses auf
das zur Vereinfachung der Struktur und der Tätigkeiten des Instituts unbedingt
Erforderliche beschränkt werden, um die Abwicklungsfähigkeit zu verbessern. Darüber
hinaus sollte jede diesbezügliche Maßnahme mit dem Unionsrecht im Einklang
stehen. Die Maßnahmen sollten weder eine direkte noch eine indirekte
Diskriminierung aus Gründen der Nationalität bewirken und sollten mit dem
übergeordneten Argument des öffentlichen Interesses an der Finanzstabilität zu rechtfertigen
sein. Um zu ermitteln, ob eine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse
ergriffen wurde, sollte der Ausschuss, der im allgemeinen öffentlichen
Interesse handelt, seine Abwicklungsziele verwirklichen können, ohne dass er
bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Wahrnehmung der ihm
übertragenen Befugnisse behindert wird. Darüber hinaus sollte eine Maßnahme
nicht über das zur Realisierung der Ziele Erforderliche hinausgehen. (25) Der einheitliche
Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der Richtlinie [ ] und des
SSM aufbauen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig
einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Instituts
verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von den
nationalen Abwicklungsbehörden oder von der EZB erhält, sind für seine
Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des
betreffenden Instituts von großer Bedeutung. (26) Um zum gegebenen Zeitpunkt
eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in
Zusammenarbeit mit der entsprechenden zuständigen Behörde oder der EZB die Lage
der betreffenden Institute genau beobachten und prüfen, ob etwaige Frühinterventionsmaßnahmen
in Bezug auf diese Institute getroffen wurden. (27) Um eine Störung des
Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten, sollte die
Abwicklung innerhalb eines kurzen zeitlichen Rahmens vollzogen werden. Die
Kommission sollte während des gesamten Abwicklungsverfahrens Zugang zu allen
Informationen haben, die sie für erforderlich erachtet, um in Kenntnis der
Sachlage einen Beschluss im Rahmen des Abwicklungsverfahrens fassen zu können.
Wenn die Kommission beschließt, die Abwicklung eines Instituts einzuleiten,
sollte der Ausschuss unverzüglich ein Abwicklungskonzept festlegen, in dem die
anzuwendenden Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse sowie die
Inanspruchnahme etwaiger Finanzierungsmechanismen im Einzelnen ausgeführt sind. (28) Die Liquidation eines
ausfallenden Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die
Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen
unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall
besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente.
Ziele der Abwicklung sollten folglich die Gewährleistung der Kontinuität
wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des
Finanzsystems, die Verringerung des Moral-Hazard-Risikos durch geringere
Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Institute aus
öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein. (29) Es sollte jedoch immer erst
eine Liquidation eines insolventen Instituts im Rahmen eines regulären
Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung
der Geschäftstätigkeit des Instituts gefasst wird. Im Interesse der
Finanzstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Instituts im
Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder
einen Zusammenschluss mit einem privaten Erwerber oder aber mittels
Abschreibung der Verbindlichkeiten des Instituts bzw. Umwandlung seiner
Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen. (30) Bei der Ausübung von
Abwicklungsbefugnissen sollten die Kommission und der Ausschuss sicherstellen,
dass Anteilsinhaber und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen,
die Geschäftsleitung ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Institut so
gering wie möglich gehalten und alle derselben Klasse zuzurechnenden Gläubiger
eines insolventen Instituts in gleicher Weise behandelt werden. (31) Einschränkungen der
Anteilsinhaber- und Gläubigerrechte sollten im Einklang mit Artikel 52 der
Charta der Grundrechte erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten folglich
nur auf jene Kreditinstitute angewandt werden, die von einem Ausfall betroffen
oder bedroht sind, und auch nur dann, wenn dies dem Ziel der Wahrung der
Finanzstabilität als allgemeinem Interesse dient. Insbesondere sollten die
Abwicklungsinstrumente angewandt werden, wenn das Institut nicht nach dem
regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, ohne das Finanzsystem zu
destabilisieren, und die Maßnahmen erforderlich sind, um die rasche Übertragung
und die Fortführung systemisch wichtiger Aufgaben zu gewährleisten, und nach
vernünftigem Ermessen keine Aussicht auf etwaige alternative Maßnahmen des
privaten Sektors besteht, einschließlich einer Kapitalerhöhung seitens der
vorhandenen Anteilsinhaber oder eines Dritten, die ausreichen würde, um die
Existenzfähigkeit des Instituts vollumfänglich wiederherzustellen. (32) Der Eingriff in die
Eigentumsrechte sollte nicht unverhältnismäßig sein. Folglich sollten die
betroffenen Anteilsinhaber und Gläubiger keine größeren Verluste tragen als sie
hätten tragen müssen, wenn das Institut zum Zeitpunkt des
Abwicklungsbeschlusses liquidiert worden wäre. Für den Fall einer partiellen Übertragung
von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen
privaten Erwerber oder ein Brückeninstitut sollte der verbleibende Teil des in
Abwicklung befindlichen Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren
liquidiert werden. Zum Schutz der Anteilsinhaber und Gläubiger des Instituts
während des Liquidationsverfahrens sollten diese befugt sein, Zahlungen
aufgrund ihrer Forderungen in einer Höhe zu verlangen, die den Betrag nicht
unterschreiten, der Schätzungen zufolge
im Falle eines regulären Insolvenzverfahrens für das gesamte Institut
beigetrieben worden wäre. (33) Um die Rechte der
Anteilsinhaber zu schützen und zu gewährleisten, dass der den Gläubigern
gezahlte Betrag nicht unter dem Betrag liegt, den sie im Rahmen eines regulären
Insolvenzverfahrens erhalten würden, sollten klare Verpflichtungen für die
Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des Instituts festgelegt
und genügend Zeit vorgesehen werden, um angemessen zu veranschlagen, wie sie im
Falle einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens behandelt worden wären. Es sollte die Möglichkeit bestehen,
eine solche Bewertung bereits in der Phase der Frühintervention in Angriff zu
nehmen. Vor Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine Schätzung des
Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts und eine
Einschätzung der Behandlung vorgenommen werden, die die Anteilsinhaber und
Gläubiger im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren würden. (34) Es ist wichtig, dass Verluste
sofort bei Ausfall eines Instituts ausgewiesen werden. Die Bewertung von
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts sollte auf
der Grundlage ihres Marktwerts zum Zeitpunkt des Rückgriffs auf die
Abwicklungsinstrumente und in dem Maße erfolgen, wie die Märkte ordnungsgemäß
funktionieren. Sollten die Märkte wirklich nicht funktionieren, sollte die
Bewertung zum angemessen gerechtfertigten langfristigen wirtschaftlichen Wert
der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erfolgen. Ist Dringlichkeit geboten,
sollte der Ausschuss eine rasche, vorläufige Bewertung der Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen können, die so lange gelten
sollte, bis eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird. (35) Sollen Objektivität und Zuverlässigkeit
des Abwicklungsverfahrens gewährleistet sein, muss festgelegt werden, in
welcher Reihenfolge unbesicherte Forderungen von Gläubigern gegenüber einem
abzuwickelnden Institut abgeschrieben oder umgewandelt werden sollten. Zur
Begrenzung des Risikos, dass Gläubiger größere Verluste erleiden als dies bei
einer Liquidation des Instituts nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall
wäre, sollte die festzulegende Reihenfolge sowohl für reguläre
Insolvenzverfahren als auch für eine Abschreibung oder Umwandlung im Rahmen des
Abwicklungsverfahrens gelten. Dies würde auch die Ermittlung des Schuldenstands
erleichtern. (36) Die Kommission sollte in
Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls den Rahmen für die
Abwicklungsmaßnahme vorgeben und dabei auf alle notwendigen
Abwicklungsinstrumente zurückgreifen können. Innerhalb dieses klaren und
präzisen Rahmens sollte der Ausschuss über die konkrete Ausgestaltung des
Abwicklungskonzepts entscheiden. Zu den einschlägigen Abwicklungsinstrumenten
sollten das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument des
Brückeninstituts, das Bail-in-Instrument und das Instrument der Ausgliederung
von Vermögenswerten gehören, die auch in der Richtlinie [ ] vorgesehen sind.
Der Rahmen sollte es ferner ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen
für eine Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind. (37) Das Instrument der
Unternehmensveräußerung sollte die Veräußerung des Instituts oder einzelner
Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der Anteilsinhaber an einen oder mehrere Erwerber
ermöglichen. (38) Das Instrument der
Ausgliederung von Vermögenswerten sollte die Behörden in die Lage versetzen, Vermögenswerte
mit schlechten Leistungen oder im Wert geminderte Vermögenswerte auf eine
getrennte Zweckgesellschaft zu übertragen. Dieses Instrument sollte
ausschließlich in Kombination mit anderen Instrumenten genutzt werden, um einen
unlauteren Wettbewerbsvorteil für das ausfallende Institut zu verhindern. (39) Eine wirksame Abwicklungsregelung
sollte die vom Steuerzahler zu tragenden Kosten für die Abwicklung eines
ausfallenden Instituts so gering wie möglich halten. Auch sollte sie
gewährleisten, dass selbst große, systemisch relevante Institute ohne
Gefährdung der Finanzstabilität abgewickelt werden können. Das
Bail-in-Instrument dient eben diesem Ziel, indem es sicherstellt, dass die
Anteilsinhaber und Gläubiger des Unternehmens in angemessenem Umfang an den
Verlusten beteiligt werden und einen angemessenen Teil dieser Kosten tragen. Zu
diesem Zweck sollten, wie vom Rat für Finanzstabilität empfohlen, in einen
Abwicklungsrahmen gesetzliche Schuldenabschreibungsbefugnisse – als zusätzliche
Option in Verbindung mit anderen Abwicklungsinstrumenten – aufgenommen werden. (40) Damit die erforderliche
Flexibilität gewährleistet ist, um Gläubigern unter bestimmten Umständen
Verluste zuzuweisen, sollte sowohl in Fällen, in denen die Fortführung der
Geschäftstätigkeit des ausfallenden Instituts sichergestellt werden soll,
sofern eine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der
Existenzfähigkeit des Instituts besteht, als auch in Fällen, in denen
systemisch wichtige Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen werden
und die verbleibende Geschäftstätigkeit des Instituts eingestellt oder das
Institut liquidiert wird, auf das Bail-in-Instrument zurückgegriffen werden
können. (41) Wird das Bail-in-Instrument
mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts
angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit sicherzustellen, sollte
die Abwicklung mittels Bail-in stets mit der Ersetzung der Geschäftsleitung
sowie einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner
Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, mit der die Ursache des Ausfalls
behoben wird. Diese Umstrukturierung sollte im Wege der Umsetzung eines
Reorganisationsplans erfolgen. (42) Das Bail-in-Instrument sollte
nicht auf Forderungen angewandt werden, die abgesichert, besichert oder auf
andere Art und Weise garantiert sind. Um jedoch zu gewährleisten, dass das
Bail-in-Instrument wirksam und zielführend ist, sollte es auf so viele nicht
abgesicherte Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts wie möglich
angewandt werden können. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten nicht
abgesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments
auszunehmen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung und einer wirksamen
Abwicklung sollte das Bail-in-Instrument weder auf Einlagen angewandt werden,
die unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15] fallen, noch auf
Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Instituts oder auf
kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für den täglichen
Geschäftsbetrieb des Instituts notwendigen Gütern und Dienstleistungen. (43) Einleger, die unter das
Einlagensicherungssystem fallende Einlagen halten, sollten nicht vom Bail-in-Instrument
betroffen sein. Das Einlagensicherungssystem trägt jedoch zur Finanzierung des
Abwicklungsverfahrens in dem Maße bei, wie es die Einleger hätte entschädigen
müssen. Die Ausübung der Bail-in-Befugnisse würde gewährleisten, dass Einleger
weiterhin Zugang zu ihren Einlagen hätten, was der Hauptgrund für die Schaffung
der Einlagensicherungssysteme war. Würden diese Systeme in solchen Fällen nicht
einbezogen, würde dies einen unfairen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern
darstellen, die der Ausübung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde unterlägen. (44) Zur Implementierung der
Lastenverteilung auf Anteilsinhaber und nachrangige Gläubiger, so wie sie nach
den Vorschriften für staatliche Beihilfen verlangt wird, könnte der
einheitliche Abwicklungsmechanismus ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung das Bail-in-Instrument in analoger Weise anwenden. (45) Um zu vermeiden, dass
Institute ihre Verbindlichkeiten auf eine Art und Weise strukturieren, die die
Wirksamkeit des Bail-in-Instruments einschränkt, sollte der Ausschuss bestimmen
können, dass die Institute jederzeit einen dem Bail-in-Instrument unterliegenden
aggregierten Betrag an Eigenmitteln, nachrangigen Schulden und vorrangigen
Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtverbindlichkeiten des
Instituts, die nicht als Eigenmittel für die Zwecke der Verordnung
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[16] und der Richtlinie 2013/36/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013[17] gelten, vorhalten müssen. (46) Es sollte die nach den
Umständen des Einzelfalls am besten geeignete Abwicklungsmethode gewählt
werden; zu diesem Zweck sollte auf alle in der Richtlinie [ ] vorgesehenen
Abwicklungsinstrumente zurückgegriffen werden können. (47) Durch die Richtlinie [ ] wurde
den nationalen Abwicklungsbehörden die Befugnis zur Abschreibung und Umwandlung
von Kapitalinstrumenten übertragen, da gleichzeitig die Voraussetzungen für die
Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten und die Voraussetzungen für
eine Abwicklung gegeben sein können und in einem solchen Fall zu prüfen ist, ob
eine Abschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente ausreicht, um die
finanzielle Solidität des betroffenen Unternehmens wiederherzustellen, oder ob
auch eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist. In der Regel wird letzteres in
einem Abwicklungskontext der Fall sein. Die Kommission sollte auch in dieser
Funktion an die Stelle der nationalen Abwicklungsbehörden treten und daher
befugt sein, zu bewerten, ob die Voraussetzungen für die Abschreibung und
Umwandlung von Kapitalinstrumenten gegeben sind, und zu entscheiden, ob ein
Unternehmen abgewickelt werden soll, sofern auch die Voraussetzungen für eine
Abwicklung erfüllt sind. (48) In allen teilnehmenden
Mitgliedstaaten sollten Effizienz und Einheitlichkeit der Abwicklungsmaßnahmen
gewährleistet sein. Daher sollte der Ausschuss befugt sein, in Ausnahmefällen
und dann, wenn eine nationale Abwicklungsbehörde den Beschluss des Ausschusses
nicht oder nur unzureichend umgesetzt hat, bestimmte Rechte, Vermögenswerte
oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine
andere Person zu übertragen oder die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen,
deren vertragliche Bedingungen unter bestimmten Umständen eine Umwandlung
vorsehen. Maßnahmen nationaler Abwicklungsbehörden, die den Ausschuss in der
Ausübung seiner Befugnisse oder Funktionen beeinträchtigen oder sich darauf
auswirken würden, sollten ausgeschlossen werden. (49) Zur Steigerung der Effizienz
des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen
eng mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Sofern
angezeigt, sollte der Ausschuss auch mit der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und den
anderen Behörden zusammenarbeiten, die dem Europäischen System der
Finanzaufsicht angehören. Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB
und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von
Kreditinstituten im Rahmen des SSM befugt sind, insbesondere im Falle von
Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB
unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für
ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des
Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten.
Die Zusammenarbeit mit letzteren ist nicht nur für die Durchführung der vom
Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld
von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der
Phase der Frühintervention. (50) Da der Ausschuss und nicht die
nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten die
Abwicklungsbeschlüsse erlassen wird, sollte er auch für die Zwecke der
Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die betreffenden
Behörden ersetzen, soweit es um Abwicklungsaufgaben geht. Insbesondere sollte
der Ausschuss alle Behörden aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten in den
Abwicklungskollegien vertreten, denen auch Behörden aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
angehören. (51) Da viele Institute nicht nur
innerhalb der Union, sondern international tätig sind, muss ein wirksamer
Abwicklungsmechanismus Grundsätze für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen
Drittlandsbehörden festlegen. Drittlandsbehörden sollten im Einklang mit dem
durch Artikel 88 der Richtlinie [ ] vorgegebenen Rechtsrahmen unterstützt
werden. Zu diesem Zweck sollte der Ausschuss, der die einzige zur Abwicklung
ausfallender Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten befugte Stelle sein
sollte, auch die ausschließliche Befugnis zum Abschluss nicht bindender
Kooperationsvereinbarungen mit diesen Drittlandsbehörden im Namen der
nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten besitzen. (52) Damit der Ausschuss seine
Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann, sollte er über angemessene
Untersuchungsbefugnisse verfügen. Er sollte entweder direkt oder über die
nationalen Abwicklungsbehörden alle erforderlichen Informationen einholen und
Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort durchführen können, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden. Im Zusammenhang mit
Abwicklungen würden Prüfungen vor Ort dem Ausschuss eine wirksame Überwachung
der Durchführung durch die nationalen Behörden ermöglichen und gewährleisten,
dass die Kommission und der Ausschuss ihre Beschlüsse auf der Grundlage
abgesicherter Informationen fassen. (53) Damit sichergestellt ist, dass
der Ausschuss Zugang zu allen relevanten Informationen hat, sollten die
Beschäftigten sich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können, um die
Offenlegung von Informationen gegenüber dem Ausschuss zu verhindern. (54) Damit die Befolgung der im
Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse
sichergestellt werden kann, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen verhängt werden. Der Ausschuss sollte berechtigt sein,
nationale Abwicklungsbehörden anzuweisen, Geldbußen oder in regelmäßigen
Abständen zu zahlende Strafgelder gegen Unternehmen zu verhängen, die den ihnen
durch seine Beschlüsse auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen. Zur
Gewährleistung einer kohärenten, effizienten und effektiven Durchsetzungspraxis
sollte der Ausschuss berechtigt sein, an die nationalen Abwicklungsbehörden
gerichtete Leitlinien zur Anwendung von Geldbußen und Strafgeldern festzulegen. (55) Verstößt eine nationale
Abwicklungsbehörde gegen die Vorschriften des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus, indem sie die ihr nach dem nationalen Recht
übertragenen Befugnisse nicht wahrnimmt, um einer Weisung des Ausschusses
nachzukommen, kann der betreffende Mitgliedstaat gemäß der einschlägigen
Rechtsprechung für etwaige Schäden haftbar gemacht werden, die Einzelpersonen,
gegebenenfalls auch dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen bzw. der in
Abwicklung befindlichen Gruppe, oder Gläubigern eines Teils des betreffenden
Unternehmens oder der betreffenden Gruppe in einem Mitgliedstaat entstanden
ist. (56) Es sollten geeignete
Vorschriften festgelegt werden für den Haushalt des Ausschusses, die
Ausarbeitung des Haushaltsplans, den Erlass interner Vorschriften für das
Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushalts sowie für die interne
und externe Rechnungsprüfung. (57) Unter bestimmten Umständen
kann die Wirksamkeit der angewandten Abwicklungsinstrumente von der
Verfügbarkeit einer kurzfristigen Finanzierung für das Institut oder ein
Brückeninstitut, der Bereitstellung von Garantien für potenzielle Erwerber bzw.
der Bereitstellung von Kapital für das Brückeninstitut abhängen. Die
Einrichtung eines Fonds ist daher wichtig, damit der Einsatz öffentlicher
Mittel für derartige Zwecke vermieden werden kann. (58) Es muss gewährleistet sein,
dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender
Institute zur Verfügung steht. Er sollte somit nicht für andere Zwecke als die
effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und ‑befugnissen in
Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen
Abwicklungszielen und ‑grundsätzen genutzt werden. Entsprechend sollte
der Ausschuss gewährleisten, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen
zunächst von den Anteilsinhabern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen
Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilsinhaber und
Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen
im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden. (59) In der Regel sollten die
Beiträge von der Finanzbranche geleistet werden, und zwar vor und unabhängig
von einer etwaigen Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen. Sollte die Vorfinanzierung
zur Deckung der Verluste oder Kosten, die sich aus dem Rückgriff auf den Fonds
ergeben, nicht ausreichen, sollten zusätzliche Beiträge zur Deckung dieser
zusätzlichen Kosten oder Verluste erhoben werden. Darüber hinaus sollte der
Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Kredite aufnehmen oder andere
Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren können, falls die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme
des Fonds entstandenen Verluste, Kosten und anderen Aufwendungen zu decken, und
die außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind. (60) Um eine kritische Masse zu
gewährleisten und eine prozyklische Wirkung zu vermeiden, die entstünde, wenn
der Fonds in einer Systemkrise ausschließlich auf Ex-post-Beiträge
zurückgreifen würde, ist es unerlässlich, dass die dem Fonds vorab zur
Verfügung stehenden Mittel eine bestimmte Mindesthöhe erreichen. (61) Es sollte ein angemessener
Zeitrahmen für die Erreichung der Zielausstattung des Fonds vorgesehen werden.
Der Ausschuss sollte jedoch über die Möglichkeit verfügen, den Beitragszeitraum
anzupassen, um größeren Auszahlungen aus dem Fonds Rechnung zu tragen. (62) Haben teilnehmende
Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen
eingerichtet, sollten sie vorsehen können, dass diese Mechanismen ihre
verfügbaren Finanzmittel, die sie in der Vergangenheit durch Ex-ante-Beiträge
der Institute beschafft haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für
die Ex-ante-Beiträge zu gewähren, die sie an den Fonds abzuführen haben. Die
den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[18]
erwachsenden Verpflichtungen sollten von einer solchen Rückerstattung unberührt
bleiben. (63) Um eine faire Berechnung der
Beiträge zu gewährleisten und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu
operieren, sollten die Beiträge zum Fonds der Höhe des Risikos Rechnung tragen,
dem die Kreditinstitute ausgesetzt sind. (64) Im Hinblick auf die
Gewährleistung einer angemessenen Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den
Einlagensicherungssystemen und dem Fonds könnte das Einlagensicherungssystem,
dem ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, bis zur Höhe der
gedeckten Einlagen für den Betrag der Verluste haften, die es erleiden müsste,
wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. (65) Zum Schutz des Werts der vom
Fonds verwalteten Mittel sollten diese in ausreichend sicheren,
diversifizierten und liquiden Vermögenswerten angelegt werden. (66) Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Art der in den Fonds
einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig
werden, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie diese
zu zahlen sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten
sowie weitere Vorschriften zur Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen
Entrichtung der Beiträge, das Beitragssystem für Institute, deren
Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen
wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, die Umstände, unter
denen die Entrichtung von Beiträgen vorgezogen werden kann, Kriterien für die
Festlegung der jährlichen Beiträge, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und
Modalitäten, unter denen ein Institut teilweise oder ganz von außerordentlichen
Ex-post-Beiträgen befreit werden kann. (67) Mit Blick auf die Einhaltung
der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und
sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs
mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende
Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Zum Zwecke der
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein,
unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder
Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen. (68) Damit die Vertretung des
Ausschusses im Europäischen System der Finanzaufsicht sichergestellt wird,
sollte die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dahin gehend geändert werden,
dass der Ausschuss von dem in der Verordnung festgelegten Begriff der
„zuständigen Behörden“ erfasst wird. Eine derartige Gleichstellung des
Ausschusses mit den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung
Nr. 1093/2010 steht im Einklang mit den der EBA durch Artikel 25 der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesenen Aufgaben, dazu beizutragen,
dass Sanierungs- und Abwicklungspläne entwickelt und aufeinander abgestimmt
werden, und sich aktiv daran zu beteiligen und die Abwicklung von
insolvenzbedrohten Instituten und insbesondere von grenzübergreifenden Gruppen
zu erleichtern. (69) Solange der Ausschuss noch
nicht voll funktionsfähig ist, sollte die Kommission für die Durchführung der ersten
Maßnahmen zuständig sein, einschließlich der Einziehung der zur Deckung der
Verwaltungskosten erforderlichen Beiträge und der Ernennung eines Interimsexekutivdirektors,
der sämtliche notwendigen Zahlungen im Namen des Ausschusses genehmigt. (70) Diese Verordnung wahrt die
Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundsätze, insbesondere das Eigentumsrecht, das Recht auf den
Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist im
Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden. (71) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen
europäischen Rahmens für die Abwicklung von Kreditinstituten und die
Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften, durch
die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich besser
auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung legt einheitliche
Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen
gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Diese einheitlichen Vorschriften und das
einheitliche Verfahren werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit einem
Ausschuss und den Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im
Rahmen eines mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen
Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird
durch einen einheitlichen Bankenabwicklungsfonds (im Folgenden „der Fonds“)
unterstützt. Artikel 2
Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für (a)
in teilnehmenden Mitgliedstaten niedergelassene
Kreditinstitute; (b)
in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene
Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter
Finanzholdinggesellschaften, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates zur Übertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
die Europäische Zentralbank auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt
werden; (c)
in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene
Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates in
die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die
EZB einbezogen sind. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung, gelten die
in Artikel 2 der Richtlinie [ ] und Artikel 3 der Richtlinie 2013/36/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates[19]
vom 26. Juni 2013 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet
der Ausdruck (1)
„zuständige nationale Behörde“ eine zuständige
nationale Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. [ ] des Rates; (2)
„nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß
Artikel 3 der Richtlinie [ ] von einem Mitgliedstaat benannte Behörde; (3)
„Abwicklungsmaßnahme“ die Anwendung eines
Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer
Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne des Artikels 2; (4)
„gedeckte Einlagen“ Einlagen, die durch
Einlagensicherungssysteme gemäß dem nationalen Recht im Einklang mit der
Richtlinie 94/19/EG und bis zu dem Deckungsniveau nach Artikel 7 der
genannten Richtlinie gesichert sind; (5)
„erstattungsfähige Einlagen“ Einlagen im Sinne des Artikels 1
der Richtlinie 94/19/EG, die – unabhängig von ihrer Höhe – nicht gemäß
Artikel 2 der Richtlinie von der Einlagensicherung ausgeschlossen sind; (6)
„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die
nationale Abwicklungsbehörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegende Institut oder
Mutterunternehmen niedergelassen ist; (7)
„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[20]; (8)
„Wertpapierfirma“ eine Wertpapierfirma im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
die den in Artikel 9 der vorgenannten Verordnung festgelegten Anforderungen
bezüglich des Anfangskapitals unterliegt; (9)
„Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4
Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (10)
„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, wobei es sich auch um ein Institut, eine
Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handeln
kann; (11)
„in Abwicklung befindliches Institut“ ein
Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme
eingeleitet worden ist; (12)
„Institut“ ein Kreditinstitut oder eine
Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt; (13)
„Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine
Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2
handelt; (14)
„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen im
Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013; (15)
„Instrument der Unternehmensveräußerung“ die
Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder
Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllenden
Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut
handelt; (16)
„Instrument des Brückeninstituts“ die Übertragung
von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen
für eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf ein Brückeninstitut; (17)
„Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten“
die Übertragung von Vermögenswerten und Rechten eines die Voraussetzungen für
eine Abwicklung erfüllenden Instituts auf eine für die Vermögensverwaltung
gegründete Zweckgesellschaft; (18)
„Bail-in-Instrument“ die Abschreibungs- und
Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf Verbindlichkeiten eines die Voraussetzungen
für eine Abwicklung erfüllenden Instituts; (19)
„verfügbare Finanzmittel“ Barmittel, Einlagen,
Vermögenswerte und unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen, die dem Fonds für
die in Artikel 74 genannten Zwecke zur Verfügung stehen; (20)
„Zielausstattung“ die gemäß Artikel 68
sicherzustellende Höhe der verfügbaren Finanzmittel. Artikel 4
Teilnehmende Mitgliedstaaten Ein teilnehmender Mitgliedstaat ist ein
Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, oder ein Mitgliedstaat, dessen
Währung nicht der Euro ist, sofern er eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des
Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates eingegangen ist. Artikel 5
Beziehung zur Richtlinie [ ] und zum anwendbaren nationalen Recht 1. Wenn die Kommission oder der
Ausschuss aufgrund dieser Verordnung Aufgaben oder Befugnisse wahrnimmt, die
gemäß der Richtlinie [ ] von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde
eines Mitgliedstaats wahrzunehmen sind, tritt der Ausschuss für die Zwecke der
Anwendung dieser Verordnung und der Richtlinie [ ] an die Stelle der
zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde oder – im Falle einer
grenzübergreifenden Gruppenabwicklung – an die Stelle der für die
Gruppenabwicklung zuständigen nationalen Behörde. 2. Wird der Ausschuss als
nationale Abwicklungsbehörde tätig, handelt er – soweit erforderlich – auf der
Grundlage einer Genehmigung der Kommission. 3. Vorbehaltlich der
Bestimmungen dieser Verordnung werden die nationalen Abwicklungsbehörden der
teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage der durch die Richtlinie [ ]
harmonisierten einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und im Einklang mit
diesen tätig. Artikel 6
Allgemeine Grundsätze 1. Keine Maßnahme, kein
Vorschlag und keine Strategie des Ausschusses, der Kommission oder der
nationalen Abwicklungsbehörden darf zu einer Diskriminierung von in der Union
niedergelassenen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, Einlegern, Anlegern
oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes
führen. 2. Bei Beschlüssen oder
Maßnahmen, die sich in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat auswirken
können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, trägt die Kommission allen
im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung: (a)
den Interessen der teilnehmenden Mitgliedstaaten,
in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere den Auswirkungen von
Beschlüssen oder Maßnahmen oder auch eines Nichttätigwerdens auf die
Finanzstabilität, die Wirtschaft, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem
jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten; (b)
dem Ziel der Abwägung der Interessen der
verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen
Schädigung oder eines unfairen Schutzes der Interessen eines teilnehmenden
Mitgliedstaats; (c)
der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf andere
Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 angehört, zu verhindern; (d)
der Notwendigkeit, eine unverhältnismäßige Erhöhung
der den Gläubigern dieser Unternehmen im Sinne des Artikels 2 auferlegten
Kosten zu verhindern, die dazu führen würde, dass diese Kosten höher wären als
dies bei einer Abwicklung nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall
gewesen wäre; (e)
den nach Artikel 107 AEUV zu fassenden, in Artikel 16
Absatz 10 genannten Beschlüssen. 3. Je nach Art und Umständen des
Einzelfalls wägt die Kommission die in Absatz 2 genannten Faktoren und die
Abwicklungsziele gemäß Artikel 12 ab. 4. In keinem Fall darf ein
Beschluss des Ausschusses oder der Kommission von den Mitgliedstaaten die
Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln verlangen. TEIL II
BESONDERE BESTIMMUNGEN TITEL I Funktionen innerhalb des
einheitlichen Abwicklungsmechanismus und Verfahrensvorschriften Kapitel 1 Abwicklungsplanung Artikel 7
Abwicklungspläne 1. Der Ausschuss stellt für
Unternehmen im Sinne des Artikels 2 und für Gruppen Abwicklungspläne auf. 2. Unbeschadet des
Kapitels 5 dieses Titels übermitteln die nationalen Abwicklungsbehörden
dem Ausschuss für die Zwecke des Absatzes 1 alle zur Aufstellung und
Umsetzung der Abwicklungspläne notwendigen Informationen, die sie sich gemäß
Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie [ ] beschafft haben. 3. Der Abwicklungsplan legt
Optionen für die Anwendung der in dieser Verordnung genannten
Abwicklungsinstrumente und –befugnisse auf Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 dar. 4. Der Abwicklungsplan enthält
die Abwicklungsmaßnahmen, die die Kommission und der Ausschuss treffen können,
wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe die
Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt. Der Abwicklungsplan berücksichtigt
verschiedene Szenarien, unter anderem auch den Fall, dass das Ausfallereignis
unternehmensspezifisch sein oder in Zeiten allgemeiner finanzieller
Instabilität oder systemweiter Ereignisse eintreten kann. Der Abwicklungsplan geht
außer der Nutzung des nach dieser Verordnung geschaffenen Fonds nicht von der
Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln aus. 5. Der Abwicklungsplan umfasst
für jedes Unternehmen alle nachstehend genannten Angaben: (a)
eine zusammenfassende Darstellung der
Hauptbestandteile des Plans; (b)
eine zusammenfassende Darstellung aller
wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage der für den Abwicklungsplan
übermittelten Informationen bei dem Institut eingetreten sind; (c)
Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und
Kerngeschäftsbereiche rechtlich und wirtschaftlich so weit von anderen
Funktionen getrennt werden könnten, dass ihre Fortführung bei Ausfall des
Instituts gewährleistet ist; (d)
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung
jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans; (e)
eine detaillierte Darstellung der nach Artikel 8
vorgenommenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit; (f)
eine Beschreibung etwaiger nach Artikel 8
Absatz 5 verlangter Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von
Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, die im Rahmen der nach
Artikel 8 vorgenommenen Bewertung festgestellt wurden; (g)
eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des
Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der
Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts; (h)
eine detaillierte Beschreibung der Regelungen,
durch die gewährleistet werden soll, dass die gemäß Artikel 8
beizubringenden Informationen auf aktuellem Stand sind und den
Abwicklungsbehörden jederzeit zur Verfügung stehen; (i)
Erläuterungen der Abwicklungsbehörde dazu, wie die
verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von
einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln
ausgegangen werden darf; (j)
eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen
Abwicklungsstrategien, die im Kontext der verschiedenen möglichen Szenarien
angewandt werden könnten; (k)
Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen
Abhängigkeiten; (l)
eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere
Institute innerhalb der Gruppe; (m)
eine Beschreibung der Optionen für die
Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen
Infrastrukturen; (n)
einen Plan für die Kommunikation mit Medien und
Öffentlichkeit; (o)
die Mindestanforderungen für die nach
Artikel 10 erforderlichen Eigenmittel und abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten sowie gegebenenfalls eine Frist, bis zu der dieses Niveau
erreicht werden muss; (p)
gegebenenfalls die Mindestanforderungen für die
nach Artikel 10 erforderlichen Eigenmittel und vertraglichen
Bail-in-Instrumente sowie gegebenenfalls eine Frist, bis zu der dieses Niveau
erreicht werden muss; (q)
eine Beschreibung der wesentlichen Operationen und
Systeme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts; (r)
eine Beschreibung der Auswirkungen der Umsetzung
des Plans auf das Personal, einschließlich einer Bewertung jeglicher damit
verbundener Kosten. 6. Gruppenabwicklungspläne
umfassen einen Plan für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes und enthalten
Maßnahmen für die Abwicklung des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
die Teil der Gruppe sind. 7. Der Ausschuss erstellt die
Abwicklungspläne in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde oder der konsolidierenden
Aufsichtsbehörde und den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen niedergelassen sind. 8. Der Ausschuss kann von den
nationalen Abwicklungsbehörden die Erstellung vorläufiger Abwicklungsplanentwürfe
und von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde die Erstellung eines
vorläufigen Gruppenabwicklungsplans verlangen. 9. Die Abwicklungspläne werden
überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, und zwar mindestens einmal jährlich
sowie nach Änderungen bei der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts,
seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage, die sich wesentlich auf die
Pläne auswirken oder eine Änderung der Pläne erfordern könnten. Artikel 8
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit 1. Bei der Aufstellung der
Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 bewertet der Ausschuss nach Abstimmung
mit der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, und den
Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten, in denen sich
bedeutende Zweigniederlassungen befinden – soweit dies für die bedeutende
Zweigniederlassung relevant ist – inwieweit Institute und Gruppen
abwicklungsfähig sind, wobei außer der Nutzung des gemäß Artikel 64
eingerichteten Fonds nicht von der Gewährung einer außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen wird. 2. Bei der Erstellung eines
Abwicklungsplans für Unternehmen im Sinne des Artikels 2 bewertet der
Ausschuss, inwieweit das betreffende Unternehmen gemäß dieser Verordnung
abwicklungsfähig ist. Ein Unternehmen ist als abwicklungsfähig zu betrachten,
wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörde machbar und glaubwürdig ist, das
Unternehmen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder
das Unternehmen durch Anwendung verschiedener Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse
abzuwickeln, ohne dass dies – auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen
Instabilität oder systemweiter Ereignisse – wesentliche nachteilige
Auswirkungen auf die Finanzsysteme des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen
niedergelassen ist, oder anderer Mitgliedstaaten oder der Union hat und wobei
es die Fortführung bestimmter von dem Institut ausgeübter kritischer Funktionen
zu gewährleisten gilt. 3. Bei der Aufstellung von
Gruppenabwicklungsplänen bewertet der Ausschuss, inwieweit die betreffenden
Gruppen gemäß dieser Verordnung abwicklungsfähig sind. Eine Gruppe ist als
abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden
machbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines regulären
Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder die Unternehmen der Gruppe durch
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ‑befugnisse abzuwickeln, ohne
dass dies – auch im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder
systemweiter Ereignisse – wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die
Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe
befinden, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union hat und wobei es die
Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer
Funktionen zu gewährleisten gilt, wenn diese beispielsweise problemlos und
rechtzeitig ausgegliedert werden können. 4. Für die Zwecke dieser
Bewertung prüft der Ausschuss zumindest die in Abschnitt C des Anhangs der
Richtlinie [ ] genannten Aspekte. 5. Gelangt der Ausschuss nach
einer gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführten Bewertung der
Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens oder einer Gruppe nach Abstimmung mit
der zuständigen Behörde, einschließlich der EZB, zu der Feststellung, dass der Abwicklungsfähigkeit
dieses Unternehmens oder dieser Gruppe potenzielle wesentliche Hindernisse
entgegenstehen, so erstellt der Ausschuss in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden einen an das Institut oder das Mutterunternehmen gerichteten Bericht,
in dem die wesentlichen Hindernisse für die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und die Wahrnehmung der Abwicklungsbefugnisse analysiert
werden. Ferner werden in dem Bericht Empfehlungen für Maßnahmen formuliert, die
nach Auffassung des Ausschusses erforderlich oder angemessen sind, um diese
Hindernisse gemäß Absatz 8 zu beseitigen. 6. Der Bericht wird dem
betreffenden Unternehmen oder Mutterunternehmen, den zuständigen Behörden und
den Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen
übermittelt. Er muss die Gründe enthalten, die zu der betreffenden Bewertung
bzw. Feststellung geführt haben, und darlegen, dass die Bewertung bzw.
Feststellung dem in Artikel 6 niedergelegten Gebot der Verhältnismäßigkeit
genügt. 7. Innerhalb von vier Monaten
nach Eingang des Berichts können das Unternehmen oder das Mutterunternehmen
Stellung nehmen und dem Ausschuss alternative Maßnahmen vorschlagen, mit denen
die im Bericht aufgezeigten Hindernisse überwunden werden könnten. Der Ausschuss
unterrichtet die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden der nicht
teilnehmenden Mitgliedstaaten mit bedeutenden Zweigniederlassungen über jede
von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. 8. Werden die Hindernisse für die
Abwicklungsfähigkeit durch die von dem Unternehmen oder Mutterunternehmen
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt, so fasst der Ausschuss
nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls der für die
Makroaufsicht zuständigen Behörde einen Beschluss, in dem er feststellt, dass
die Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit durch die vorgeschlagenen
Maßnahmen nicht wirkungsvoll beseitigt werden und er die nationalen
Abwicklungsbehörden anweist, das Institut, das Mutterunternehmen oder ein
Tochterunternehmen der betreffenden Gruppe zur Einleitung einer der in
Absatz 9 aufgeführten Maßnahmen zu verpflichten, wobei folgende Kriterien zugrunde
zu legen sind: (a)
die Wirksamkeit der Maßnahmen, was die Beseitigung
der Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit betrifft; (b)
die Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität
in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu vermeiden; (c)
die Notwendigkeit, über das zur Beseitigung der
Hindernisse notwendige Maß hinausgehende oder unverhältnismäßige Auswirkungen
auf das Institut oder die Gruppe zu vermeiden. 9. Für die Zwecke des
Absatzes 8 weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, eine
oder mehrere der folgenden Maßnahmen einzuleiten: (a)
vom betreffenden Unternehmen zu verlangen, Dienstleistungsvereinbarungen
(innerhalb der Gruppe oder mit Dritten) über die Gewährleistung kritischer
Funktionen zu schließen; (b)
vom betreffenden Unternehmen zu verlangen, seine
maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen; (c)
dem betreffenden Unternehmen besondere oder
regelmäßige – für Abwicklungszwecke relevante – Informationspflichten
aufzuerlegen; (d)
vom betreffenden Unternehmen die Veräußerung
bestimmter Vermögenswerte zu verlangen; (e)
vom betreffenden Unternehmen zu verlangen, bestimmte
bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen; (f)
die Entwicklung neuer oder bestehender
Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte
einzuschränken oder zu unterbinden; (g)
Änderungen an den rechtlichen oder operativen
Strukturen des Unternehmens oder eines unmittelbar oder mittelbar seiner
Kontrolle unterstehenden Unternehmens einer Gruppe zu verlangen, um die
Komplexität zu reduzieren und zu gewährleisten, dass kritische Funktionen durch
Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen
Funktionen getrennt werden können; (h)
von einem Unternehmen zu verlangen, eine
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine
EU-Finanzholdinggesellschaft zu gründen; (i)
von einem Unternehmen zu verlangen,
abschreibungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen des
Artikels 10 zu erfüllen; (j)
von einem Unternehmen zu verlangen, eine
Neuaushandlung von abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des
zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es
ausgegeben hat, anzustreben, um zu gewährleisten, dass alle Entscheidungen der
Kommission, die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Instrument
abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Staates durchgeführt werden,
das für diese Verbindlichkeit oder dieses Instrument maßgeblich ist. 10. Die nationalen
Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um. Artikel 9
Vereinfachte Anforderungen und Ausnahmeregelungen 1. Der Ausschuss kann auf eigene
Initiative oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde für die
Erstellung der in Artikel 7 genannten Abwicklungspläne vereinfachte
Anforderungen zugrunde legen oder von der Pflicht zur Erstellung solcher Pläne
absehen. 2. Nationale Abwicklungsbehörden
können dem Ausschuss vorschlagen, bei bestimmten Instituten oder Gruppen
vereinfachte Anforderungen zugrunde zu legen oder von der Pflicht zur
Erstellung solcher Pläne abzusehen. Ein solcher Vorschlag muss begründet werden
und von allen maßgeblichen Unterlagen begleitet sein. 3. Wenn der Ausschuss einen
Vorschlag gemäß Absatz 1 erhält oder auf eigene Initiative tätig wird,
unterzieht er die betreffenden Institute oder die betreffende Gruppe einer
Bewertung. Bei dieser Bewertung wird den potenziellen Auswirkungen Rechnung
getragen, die ein Ausfall des Instituts oder der Gruppe aufgrund der Art
seiner/ihrer Geschäftstätigkeit, seiner/ihrer Größe oder seiner/ihrer
Verflechtung mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem generell auf die
Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen haben
könnte. 4. Der Ausschuss bewertet die
laufende Anwendung der Ausnahmeregelungen mindestens einmal jährlich ab dem Tag
ihrer Gewährung oder nach einer Änderung der Rechts- oder
Organisationsstruktur, der Geschäftstätigkeit oder der Finanzlage des
betreffenden Instituts oder der betreffenden Gruppe. Der Ausschuss gewährt
keine Ausnahmeregelungen für Institute, die ein oder mehrere Tochterunternehmen
oder bedeutende Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem
Drittland unterhalten. Der Ausschuss legt keine vereinfachten
Anforderungen mehr zugrunde oder sieht nicht mehr von der Pflicht zur
Erstellung von Abwicklungsplänen ab, wenn einer der Umstände, die dies
gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben ist. Ist die nationale Abwicklungsbehörde, die gemäß
Absatz 1 die vereinfachten Anforderungen oder die Ausnahmeregelung
vorgeschlagen hat, der Auffassung, dass der Beschluss, vereinfachte
Anforderungen zugrunde zu legen oder die Ausnahmeregelung zu gewähren,
aufgehoben werden sollte, legt sie dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag
vor. Der Ausschuss fasst in diesem Fall einen Beschluss zu der vorgeschlagenen
Aufhebung, in dem er den von der nationalen Abwicklungsbehörde genannten
Gründen unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Punkte in vollem
Umfang Rechnung trägt. 5. Gemäß den Absätzen 3
und 4 kann der Ausschuss einzelne Institute, die im Sinne des Artikels 21
der Richtlinie 2013/36/EU einer Zentralorganisation zugeordnet und ganz oder
teilweise von den Aufsichtsanforderungen des nationalen Rechts ausgenommen
sind, von der Pflicht zur Erstellung von Sanierungsplänen befreien. In diesem
Fall gilt die Pflicht zur Erstellung des Abwicklungsplans für die
Zentralorganisation auf konsolidierter Basis. 6. Der Ausschuss kann bei
Instituten, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß
Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören,
von der Pflicht zur Erstellung von Abwicklungsplänen absehen. Wenn der
Ausschuss beschließt, für ein Institut, das Mitglied eines institutsbezogenen
Sicherungssystems ist, eine Ausnahmeregelung zu gewähren, berücksichtigt er
dabei, ob das institutsbezogene Sicherungssystem in der Lage sein dürfte, gleichzeitige
Anforderungen zu erfüllen, die ihm in Bezug auf seine Mitglieder auferlegt
sind. 7. Der Ausschuss unterrichtet
die EBA, wenn er von den Absätzen 1, 4 und 5 Gebrauch macht. Artikel 10
Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten 1. Der Ausschuss legt in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, vorbehaltlich
seiner Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse die in Absatz 2 genannte
Mindestanforderung an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten
fest, die Institute und Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 einhalten
müssen. 2. Die Mindestanforderung wird
berechnet als Betrag der Eigenmittel und abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten, ausgedrückt als Prozentanteil der gesamten Verbindlichkeiten
und Eigenmittel der Institute und Mutterunternehmen im Sinne des
Artikels 2 unter Ausschluss der Verbindlichkeiten aus Derivaten. 3. Die in Absatz 1 genannte
Festlegung erfolgt anhand folgender Kriterien: (a)
Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Institut und
das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 durch Anwendung der
Abwicklungsinstrumente, gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments, in einer
den Abwicklungszielen entsprechenden Weise abgewickelt werden kann; (b)
Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass
das Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 über
ausreichende abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um zu
gewährleisten, dass in dem Fall, in dem auf das Bail-in-Instrument
zurückgegriffen wird, Verluste absorbiert werden können und das harte
Kernkapital („Common Equity Tier 1 ratio“) des Instituts und des
Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 wieder auf ein Niveau angehoben
werden kann, das erforderlich ist, damit das Institut weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen
genügen und die Tätigkeiten ausüben kann, für die es gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 zugelassen ist, und damit genügend Vertrauen des Marktes in
das Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 aufrechterhalten
werden kann; (c)
Notwendigkeit, sicherzustellen, dass für den Fall,
dass im Abwicklungsplan bereits eingeplant ist, dass möglicherweise bestimmte
Kategorien abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 24
Absatz 5 vom Bail-in ausgeschlossen werden oder bestimmte Kategorien
abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen einer partiellen Übertragung
vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, das
Institut und das Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 über
ausreichende andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, um zu
gewährleisten, dass Verluste absorbiert werden können und das harte Kernkapital
(„Common Equity Tier 1 ratio“) des Instituts und des Mutterunternehmens im
Sinne des Artikels 2 wieder auf ein Niveau angehoben werden kann, das
erforderlich ist, damit es weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und
die Tätigkeiten ausüben kann, für die es gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 zugelassen ist; (d)
Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil des
Instituts und des Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 einschließlich
seiner Eigenmittel; (e)
Umfang, in dem das Einlagensicherungssystem im
Einklang mit Artikel 73 zur Finanzierung der Abwicklung beitragen könnte; (f)
Umfang, in dem der Ausfall des Instituts und des
Mutterunternehmens im Sinne des Artikels 2 – unter anderem aufgrund der
Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem übrigen Finanzsystem –
negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität im Sinne einer Ansteckung anderer
Institute hätte. Diese Festlegung enthält die Mindestanforderung,
die die Institute für sich genommen und die die Mutterunternehmen auf
konsolidierter Basis erfüllen müssen. Der Ausschuss kann beschließen, für das
Mutterunternehmen von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderung auf konsolidierter
Basis abzusehen, wenn die in Artikel 39 Absatz 4ca Buchstaben a
und b der Richtlinie [ ] festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Ausschuss
kann beschließen, für ein Tochterunternehmen von der Pflicht zur Erfüllung der
Mindestanforderung auf konsolidierter Basis abzusehen, wenn die in
Artikel 39 Absatz 4d Buchstaben a bis c der Richtlinie [ ] festgelegten
Bedingungen erfüllt sind. 4. Die in Absatz 1 genannte
Festlegung kann vorsehen, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und
abschreibungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter oder auf individueller
Basis zum Teil durch vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird. 5. Damit ein Instrument als
vertragliches Bail-in-Instrument im Sinne des Absatzes 4 gelten kann, muss
sich der Ausschuss vergewissert haben, dass es (a)
eine Vertragsbestimmung enthält, wonach es für den
Fall, dass die Kommission beschließt, das Bail-in auf das betreffende Institut
anzuwenden, in erforderlichem Maße abgeschrieben oder umgewandelt wird, bevor
andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten abgeschrieben oder umgewandelt
werden, und (b)
einer verbindlichen Nachrangvereinbarung, -zusage
oder -bestimmung unterliegt, wonach es im Falle eines regulären
Insolvenzverfahrens gegenüber anderen abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten
nachrangig ist und nicht vor anderen, zu dem betreffenden Zeitpunkt noch
ausstehenden abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten zurückerstattet werden
darf. 6. Jede in Absatz 1
genannte Festlegung des Ausschusses wird bei der Erstellung und Fortschreibung der
Abwicklungspläne gemäß Artikel 7 vorgenommen. 7. Der Ausschuss teilt seine
Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit. Die nationalen
Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses gemäß Artikel 26 um.
Der Ausschuss verpflichtet die nationalen Abwicklungsbehörden, sich zu
vergewissern und sicherzustellen, dass Institute und Mutterunternehmen stets
über die in Absatz 1 vorgesehene Mindestausstattung verfügen. 8. Der Ausschuss teilt der EZB
und der EBA mit, welche Mindestanforderung er gemäß Absatz 1 für jedes
Institut und jedes Mutterunternehmen festgelegt hat. Kapitel 2 Frühzeitiges
Eingreifen Artikel 11
Frühzeitiges Eingreifen 1. Die EZB oder die zuständigen
Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss über alle
Maßnahmen, zu denen sie ein Institut oder eine Gruppe verpflichten, oder die
sie nach Artikel 13b der Verordnung (EU) Nr. [ ] des Rates, nach
Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 der Richtlinie [ ] oder nach
Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU selbst treffen. Der Ausschuss leitet alle Informationen, die er
gemäß Unterabsatz 1 erhält, an die Kommission weiter. 2. Ab dem Datum, an dem er die
in Absatz 1 genannten Informationen erhält, und unbeschadet der Befugnisse
von EZB und zuständigen Behörden im Rahmen anderer Unionsvorschriften kann der
Ausschuss die Abwicklung des betreffenden Instituts oder der betreffenden
Gruppe vorbereiten. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 beobachtet
der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB und der jeweils zuständigen Behörde
die Verfassung des Instituts oder des Mutterunterunternehmens sowie die
Einhaltung aller etwaigen Frühinterventionsmaßnahmen, zu denen diese verpflichtet
wurden, eingehend. 3. Der Ausschuss ist befugt, (a)
gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle
Informationen zu verlangen, die zur Vorbereitung der Abwicklung des Instituts
oder der Gruppe erforderlich sind; (b)
gemäß Artikel 17 die Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten des Instituts oder der Gruppe zu bewerten; (c)
an potenzielle Erwerber heranzutreten, um die
Abwicklung des Instituts oder der Gruppe vorzubereiten, oder dies vom Institut,
vom Mutterunternehmen oder von der nationalen Abwicklungsbehörde vorbehaltlich
der Einhaltung der in dieser Verordnung und in Artikel 76 der Richtlinie [
] festgelegten Geheimhaltungsvorschriften zu verlangen; (d)
von der zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde
den Entwurf eines vorläufigen Abwicklungskonzepts zu verlangen. 4. Wollen die EZB oder die
zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten einem Institut oder
einer Gruppe zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 13b der Verordnung (EU)
Nr. [ ] des Rates, nach den Artikeln 23 oder 24 der Richtlinie [ ] oder
nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU auferlegen, bevor das Institut
oder die Gruppe die erste dem Ausschuss mitgeteilte Maßnahme zur Gänze erfüllt
hat, konsultieren sie vor Verhängung dieser zusätzlichen Maßnahme erst den
Ausschuss. 5. Die EZB oder die zuständige
Behörde und der Ausschuss stellen sicher, dass die in Absatz 4 genannte
zusätzliche Maßnahme sowie jede vom Ausschuss gemäß Absatz 2 zur
Vorbereitung der Abwicklung getroffene Maßnahmen kohärent sind. Kapitel 3 Abwicklung Artikel 12
Abwicklungsziele 1. Werden die Kommission und der
Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens
tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den
Abwicklungszielen Rechnung und wählen diejenigen Instrumente und Befugnisse
aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach die unter den Umständen des Einzelfalls
relevanten Ziele am besten erreichen lassen. 2. Abwicklungsziele im Sinne des
Absatzes 1 sind (a)
die Gewährleistung der Kontinuität kritischer
Funktionen; (b)
die Vermeidung signifikanter negativer Auswirkungen
auf die Finanzstabilität, unter anderem zur Vermeidung einer Ansteckung, und die
Erhaltung der Marktdisziplin; (c)
der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere
Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen
Mitteln; (d)
der Schutz der unter die Richtlinie 94/19/EG
fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG[21] fallenden Anleger. Die Kommission und der Ausschuss sind bei der
Verfolgung der vorstehend genannten Ziele bemüht, eine unnötige Vernichtung von
Werten zu vermeiden und die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten. 3. Die Kommission wägt die in
Absatz 2 genannten Ziele entsprechend der Art und den Umständen des
jeweiligen Falls angemessen ab. Artikel 13
Allgemeine Abwicklungsgrundsätze 1. Werden die Kommission und der
Ausschuss im Rahmen des in Artikel 16 genannten Abwicklungsverfahrens
tätig, treffen sie dabei alle geeigneten Maßnahmen um sicherzustellen, dass die
Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: (a)
Verluste werden zunächst von den Anteilsinhabern
des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen; (b)
nach den Anteilsinhabern tragen die Gläubiger des
in Abwicklung befindlichen Instituts die Verluste in der Rangfolge der
Forderungen gemäß Artikel 15; (c)
die Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen
Instituts wird ersetzt, außer in den Fällen, in denen die vollständige oder
teilweise Beibehaltung der Geschäftsleitung je nach den gegebenen Umständen als
erforderlich für die Erreichung der Abwicklungsziele betrachtet wird; (d)
Einzelpersonen und Unternehmen werden gemäß dem
ordnungsgemäßen Rechtsverfahren im Rahmen ihrer Verantwortung nach dem
einzelstaatlichen Recht für den Ausfall des in Abwicklung befindlichen
Instituts haftbar gemacht; (e)
Gläubiger derselben Klasse werden in gleicher Weise
behandelt; (f)
kein Gläubiger hat größere Verluste zu tragen als
er im Falle einer Liquidation des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 im
Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätte. 2. Handelt es sich bei einem
Institut um ein Unternehmen einer Gruppe, so wenden der Ausschuss und
gegebenenfalls die Kommission die Abwicklungsinstrumente und
Abwicklungsbefugnisse in einer Weise an, die die Auswirkungen auf andere
Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes ebenso wie die negativen
Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der Union, insbesondere in
Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, so gering wie möglich hält. 3. Wird das Instrument der
Unternehmensveräußerung, das Instrument des Brückeninstituts oder das
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten auf ein Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 angewandt, so gilt dieses Unternehmen als Gegenstand eines
Konkursverfahrens oder eines entsprechenden Insolvenzverfahrens im Sinne des
Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG[22]. Artikel 14
Abwicklung von Finanzinstituten und Mutterunternehmen 1. Die Kommission leitet für ein
Finanzinstitut eine Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 16
Absatz 2 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut
als auch in Bezug auf das Mutterunternehmen erfüllt sind. 2. Die Kommission leitet für ein
Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b eine
Abwicklungsmaßnahme ein, wenn die in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Mutterunternehmen als auch in Bezug auf
ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt,
erfüllt sind. 3. Abweichend von Absatz 2
kann die Kommission auch dann, wenn ein Mutterunternehmen die in
Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, eine
Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen treffen, sofern ein
oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, die in
Artikel 16 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, und eine
Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Mutterunternehmen für die Abwicklung
eines oder mehrerer Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt,
oder für die Abwicklung der Gruppe als Ganzes erforderlich sind. Artikel 15
Rangfolge der Forderungen Bei der Anwendung eines Bail-in-Instruments auf
ein in Abwicklung befindliches Institut nehmen der Ausschuss und die nationalen
Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten unbeschadet der in
Artikel 24 Absatz 3 festgelegten Ausnahme bestimmter
Verbindlichkeiten vom Bail-in-Instrument nach einem entsprechenden Beschluss
der Kommission ihre Befugnisse zur Abschreibung und Umwandlung von Forderungen
in umgekehrter Rangfolge zur nachstehend aufgeführten Rangfolge bei regulären
Insolvenzverfahren, d. h. in der Rangfolge f bis a, wahr: (a)
Forderungen in Bezug auf erstattungsfähige Einlagen
und Forderungen aus Einlagensicherungssystemen; (b)
nicht abgesicherte, nicht bevorzugte Forderungen; (c)
nachrangige Forderungen, die nicht unter den
Buchstaben d bis f aufgeführt sind; (d)
Forderungen von Führungskräften und Direktoren; (e)
Forderungen in Bezug auf Instrumente des
zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals; (f)
Forderungen in Bezug auf Instrumente des harten
Kernkapitals. Artikel 16
Abwicklungsverfahren 1. Gelangt die EZB oder eine
nationale Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass die in Absatz 2
Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen im
Sinne des Artikels 2 gegeben sind, teilt sie diese Bewertung umgehend der
Kommission und dem Ausschuss mit. 2. Der Ausschuss bewertet bei
Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder auf eigene Initiative, ob
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
das Unternehmen ist von einem Ausfall betroffen
oder bedroht; (b)
bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer
relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der
Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch
alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden
(einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Abschreibung oder Umwandlung
von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 14), die in Bezug auf das Unternehmen
getroffen werden, abgewendet werden kann; (c)
eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 4 im
öffentlichen Interesse erforderlich. 3. Für die Zwecke des Absatzes 2
Buchstabe a ist das Unternehmen als von einem Ausfall betroffen oder bedroht
zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
sind: (a)
das Unternehmen verstößt gegen die an eine
dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug
der Zulassung durch die EZB oder die zuständige Behörde rechtfertigen würde,
oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies zumindest in naher
Zukunft der Fall sein wird, unter anderem da das Institut Verluste erlitten hat
oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder
ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird; (b)
die Vermögenswerte des Unternehmens unterschreiten
die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür
vor, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird; (c)
das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine
Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte
dafür, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird; (d)
eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus
öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese außerordentliche
finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abhilfe bei
einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung
der Finanzstabilität in folgender Form: (i) einer staatlichen Garantie für
Liquiditätsfazilitäten, die von Zentralbanken zu deren Bedingungen
bereitgestellt werden, (ii) einer staatlichen Garantie aus neu
emittierten Verbindlichkeiten, (iii) einer Zufuhr von Eigenmitteln oder des
Kaufs von Kapitalinstrumenten zu das Unternehmen nicht begünstigenden Preisen
und Bedingungen, wenn weder die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben
a, b und c noch die Voraussetzungen nach Artikel 14 zu dem Zeitpunkt
gegeben sind, zu dem die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird. In jedem der unter den Ziffern i, ii und iii
genannten Fälle sind die Garantie oder gleichwertige Maßnahmen, die unter
diesen Ziffern genannt werden, solventen Unternehmen vorbehalten und nach den
Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese
vorsorglichen und zeitweiligen Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, um den
Folgen schwerer Störungen zu begegnen, und sind nicht zum Ausgleich von
Verlusten zu verwenden, die das Unternehmen erlitten hat oder in naher Zukunft
voraussichtlich erleiden wird. 4. Für die Zwecke von
Absatz 2 Buchstabe c ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen
Interesse liegend zu betrachten, wenn sich damit eines oder mehrere der in
Artikel 12 genannten Abwicklungsziele erreichen lassen, wenn sie mit Blick
auf die Erreichung dieser Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer
Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht
im selben Umfang der Fall wäre. 5. Sind alle in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt, empfiehlt der Ausschuss der Kommission die
Abwicklung des Unternehmens. Die Empfehlung umfasst zumindest Folgendes: (a)
die Empfehlung zur Abwicklung des Unternehmens; (b)
den in Artikel 19 Absatz 3 genannten
Rahmen für die Abwicklungsinstrumente; (c)
den Rahmen für die Inanspruchnahme des Fonds zur
Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 71. 6. Je nach gebotener
Dringlichkeit entscheidet die Kommission auf eigene Initiative oder
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung
oder der in Absatz 5 genannten Empfehlung des Ausschusses über die
Abwicklung des Unternehmens, über den Rahmen für die Abwicklungsinstrumente,
der auf das betreffende Unternehmen angewandt werden soll, und über den Einsatz
des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme. Wenn alle in Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Kommission auf eigene
Initiative die Abwicklung eines Unternehmens beschließen. 7. Der Beschluss der Kommission
wird an den Ausschuss gerichtet. Beschließt die Kommission, das Unternehmen nicht
abzuwickeln, weil die in Absatz 2 Buchstabe c genannten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird das betreffende Unternehmen nach
nationalem Insolvenzrecht abgewickelt. 8. Der Ausschuss beschließt das
in Artikel 20 genannte Abwicklungskonzept innerhalb des durch den
Kommissionsbeschluss gesteckten Rahmens und sorgt dafür, dass die zuständigen
nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts
notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Der Beschluss des Ausschusses ist
an die zuständigen nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an,
gemäß Artikel 26 alle zur Umsetzung dieses Beschlusses notwendigen
Maßnahmen zu treffen und zu diesem Zweck von den Abwicklungsbefugnissen Gebrauch
zu machen, die in der Richtlinie [ ], insbesondere in deren Artikeln 56
bis 64 festgelegt sind. Liegt eine staatliche Beihilfe vor, kann der Ausschuss
seinen Beschluss erst fassen, wenn die Kommission über die staatliche Beihilfe
entschieden hat. 9. Wenn der Ausschuss bei Erhalt
einer Mitteilung gemäß Absatz 1 oder von sich aus die Auffassung vertritt,
dass Abwicklungsmaßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107
Absatz 1 AEUV darstellen könnten, fordert er den oder die betroffenen
Mitgliedstaat/en auf, die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV
umgehend über die beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten. 10. Soweit die vom Ausschuss
vorgeschlagene Abwicklungsmaßnahme eine Inanspruchnahme des Fonds vorsieht und
nicht mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von
Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden ist, wendet die Kommission
parallel dazu analog die für die Anwendung des Artikels 107 AEUV
festgelegten Kriterien an. 11. Die Kommission ist befugt,
sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß
Artikel 107 AEUV für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von
jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen,
die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen
Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten
Aktualisierungen und Ergänzungen. 12. Der Ausschuss ist befugt, der
Kommission in Bezug auf ein Unternehmen, dessen Abwicklung beschlossen wurde,
eine Änderung des Rahmens für die Abwicklungsinstrumente und für den Einsatz
des Fonds zu empfehlen. Artikel 17
Bewertung 1. Bevor Abwicklungsmaßnahmen
getroffen werden oder die Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von
Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire
und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens
im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen –
einschließlich des Ausschusses – der Abwicklungsbehörde und dem
betreffenden Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird. 2. Vorbehaltlich des
Absatzes 13 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in den
Absätzen 3 bis 14 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 3. Ist eine unabhängige
Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann der Ausschuss eine vorläufige
Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne
des Artikels 2 gemäß Absatz 9 vornehmen. 4. Das Ziel der Bewertung ist,
den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des von einem Ausfall
betroffenen oder bedrohten Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu
ermitteln. 5. Die Bewertung dient den
folgenden Zwecken: (a)
der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen
für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Abschreibung oder
Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind; (b)
wenn die Voraussetzungen für eine Abwicklung
erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf das Unternehmen
im Sinne des Artikels 2 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen; (c)
wenn die Befugnis, Kapitalinstrumente abzuschreiben
oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über das Ausmaß
der Löschung oder der Verwässerung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln und
über das Ausmaß der Abschreibung oder Umwandlung der jeweiligen
Kapitalinstrumente; (d)
wenn das Bail-in-Instrument angewandt wird, der
fundierten Entscheidung über das Ausmaß der Abschreibung oder Umwandlung
abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten; (e)
wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten
Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte,
Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen Eigentumstitel und der fundierten
Entscheidung über den Wert jeglicher Gegenleistung, die an das in Abwicklung
befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Eigentümer der Anteile oder
anderen Eigentumstitel zu entrichten ist; (f)
wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung
angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden
Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Anteile oder anderen
Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde, was unter
kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2
Buchstabe b zu verstehen ist; (g)
in jedem Fall der Gewährleistung, dass jegliche
Verluste in Bezug auf Vermögenswerte des Unternehmens im Sinne des
Artikels 2 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der
Ausübung der Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten
vollständig erfasst werden. 6. Soweit anwendbar beruht die
Bewertung auf vorsichtigen Annahmen, einschließlich in Bezug auf die
Ausfallquoten und die Schwere der Verluste. Bei der Bewertung darf ab dem Zeitpunkt,
an dem eine Abwicklungsmaßnahme ergriffen oder die Befugnis zur Abschreibung
oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, nicht von einer
potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen
Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 ausgegangen werden. Außerdem muss bei der Bewertung
berücksichtigt werden, dass – wenn ein Abwicklungsinstrument angewandt
wird – a) der Ausschuss sich alle angemessenen
Ausgaben, die ordnungsgemäß getätigt wurden, von dem in Abwicklung befindlichen
Institut erstatten lassen kann; b) der Fonds Zinsen und Gebühren für die
Garantien und Darlehen, die dem in Abwicklung befindlichen Institut nach
Artikel 71 gewährt werden, berechnen kann. 7. Die Bewertung wird durch
folgende in den Büchern und Aufzeichnungen des Unternehmens im Sinne des
Artikels 2 enthaltenen Unterlagen ergänzt: (a)
eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über
die Finanzlage des Unternehmens im Sinne des Artikels 2; (b)
eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der
Vermögenswerte; (c)
eine Aufstellung der in den Büchern und
Aufzeichnungen des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 ausgewiesenen
offenen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu deren
Rang nach Artikel 15; (d)
eine Aufstellung der Vermögenswerte, die das
Unternehmen im Sinne des Artikels 2 für Rechnung Dritter hält, die über
Eigentumsrechte in Bezug auf diese Vermögenswerte verfügen. 8. Gegebenenfalls können zur
Begründung der fundierten Entscheidungen nach Absatz 5 Buchstaben e
und f die Unterlagen nach Absatz 7 Buchstabe b durch eine Analyse und
eine Schätzung des Werts der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Unternehmens im Sinne des Artikels 2 auf der Grundlage des Marktwerts
ergänzt werden. 9. Die Bewertung enthält Angaben
zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach
Artikel 15 sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse von
Anteilsinhabern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn das Unternehmen im
Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens
liquidiert würde. 10. Ist es aufgrund der gebotenen
Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 6 und
8 zu erfüllen, oder gilt Absatz 2, wird eine vorläufige Bewertung
vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen von
Absatz 4 und – insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen
und durchführbar ist – die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9
erfüllt werden. Die vorläufige Bewertung gemäß Unterabsatz 1
umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen
Begründung. 11. Eine Bewertung, die nicht
sämtliche in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als
vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vorgenommen
hat, die sämtlichen in diesem Artikel festgelegten Anforderungen
uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie
möglich vorgenommen. Die endgültige Ex-post-Bewertung dient den
folgenden Zwecken: a) der Gewährleistung, dass jegliche Verluste
in Bezug auf Vermögenswerte des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in
den Büchern des Unternehmens vollständig erfasst werden; b) zur Begründung einer Entscheidung über
die Rückstellung von Forderungen der Gläubiger oder die Erhöhung des Werts der zu
entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 12. 12. Fällt die im Rahmen der
endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts
des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der
vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses
Unternehmens, so kann die Abwicklungsbehörde a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der
Forderungen der Gläubiger, die im Rahmen des Bail-in-Instruments abgeschrieben
wurden, ausüben; b) ein Brückeninstitut oder eine für die
Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anweisen, eine weitere
Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an
das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder
gegebenenfalls in Bezug auf Anteile oder Eigentumstitel an die Inhaber der
Anteile oder anderen Eigentumstitel zu entrichten. 13. Abweichend von Absatz 1
stellt eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige
Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar, um
Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen oder die Befugnis zur Abschreibung oder
Umwandlung von Kapitalinstrumenten auszuüben. 14. Die Bewertung hat keinerlei
Rechtsfolge und ist ein Verfahrensschritt zur Vorbereitung der Empfehlung des
Ausschusses zur Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder zur Wahrnehmung
einer Abwicklungsbefugnis. 15. Die Bewertung steht auch mit
den von der Kommission nach Artikel 30 Absatz 7 der Richtlinie [ ] zu
erlassenden delegierten Rechtsakten in Einklang, in denen festgelegt wird,
unter welchen Umständen eine Person als unabhängig zu betrachten ist, nach
welcher Methode der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Unternehmens zu bewerten ist, und nach welcher Methode bei der vorläufigen
Bewertung der Puffer für zusätzliche Verluste zu berechnen und in diese
Bewertung einzubeziehen ist. 16. Nach Durchführung der
Abwicklungsmaßnahme sorgt der Ausschuss dafür, dass von einer unabhängigen
Person bewertet wird, ob die Anteilsinhaber und Gläubiger eine bessere
Behandlung erfahren hätten, wenn das Institut im Wege eines regulären
Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre. Diese Bewertung erfolgt getrennt
von der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 14. 17. Bei der Bewertung nach
Absatz 16 wird festgestellt, (a)
wie Anteilsinhaber und Gläubiger behandelt worden
wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen im Sinne des
Artikels 2, für das die partielle Übertragung, die Abschreibung oder die
Umwandlung vorgenommen wurde, unmittelbar vor der Übertragung, Abschreibung oder
Umwandlung das reguläre Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre; (b)
wie Anteilsinhaber und Gläubiger im Rahmen der
Abwicklung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Sinne des
Artikels 2 behandelt wurden; (c)
ob Unterschiede zwischen der Behandlung gemäß
Buchstabe a und der Behandlung gemäß Buchstabe b bestehen. 18. Die Bewertung nach
Absatz 16 erfolgt (a)
unter der Annahme, dass für das in Abwicklung
befindliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das die partielle
Übertragung, die Abschreibung oder die Umwandlung vorgenommen wurde,
unmittelbar vor der Abwicklungsmaßnahme das reguläre Insolvenzverfahren
eingeleitet worden wäre; (b)
unter der Annahme, dass die partielle Übertragung
oder Übertragungen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten oder die
Abschreibung oder die Umwandlung nicht vorgenommen worden wären; (c)
ohne Berücksichtigung jeglicher außerordentlichen
Unterstützung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens im Sinne des
Artikels 2 aus öffentlichen Mitteln. Artikel 18
Abschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten 1. Die EZB oder eine von einem
Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben ba und bb und
Artikel 54 der Richtlinie [ ] benannte zuständige Behörde oder
Abwicklungsbehörde unterrichten den Ausschuss, wenn nach ihrer Einschätzung die
folgenden Bedingungen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2
oder eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Gruppe erfüllt
sind: (a)
Das Unternehmen wird nur dann weiter existenzfähig
sein, wenn Kapitalinstrumente abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt
werden; (b)
von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine
außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt,
außer in den Situationen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d
Ziffer iii. 2. Für die Zwecke des
Absatzes 1 wird ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine
Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die beiden
nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
das Unternehmen oder die Gruppe ist von einem
Ausfall betroffen oder bedroht; (b)
bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer
relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der
Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen
Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des
privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (einschließlich
Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer
Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Abschreibung oder Umwandlung von
Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann. 3. Für die Zwecke des
Absatzes 1 Buchstabe a wird das Unternehmen als von einem Ausfall
betroffen oder bedroht erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 16
Absatz 3 genannten Situationen eintreten. 4. Für die Zwecke des
Absatzes 2 Buchstabe a wird eine Gruppe als von einem Ausfall
betroffen oder bedroht erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten
Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der
zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, was
unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder
voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher
Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird. 5. Die Kommission überprüft auf
Empfehlung des Ausschusses oder auf eigene Initiative, dass die in
Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Kommission legt fest, ob
die Befugnisse zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten einzeln
oder nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 4 bis 7 zusammen mit
einer Abwicklungsmaßnahme auszuüben sind. 6. Stellt die Kommission fest,
dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, die Voraussetzungen
für eine Abwicklung gemäß Artikel 16 Absatz 2 aber nicht erfüllt
sind, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden nach einem
Beschluss der Kommission an, die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse
gemäß den Artikeln 51 und 52 der Richtlinie [ ] auszuüben. 7. Sind die in Absatz 1
genannten Bedingungen erfüllt und darüber hinaus auch die in Artikel 16
Absatz 2 genannten Voraussetzungen gegeben, so findet das in
Artikel 16 Absätze 4 bis 7 dargelegte Verfahren Anwendung. 8. Der Ausschuss stellt sicher,
dass die nationalen Abwicklungsbehörden von den Abschreibungs- bzw.
Umwandlungsbefugnissen so Gebrauch machen, dass folgende Ergebnisse erzielt
werden: (a)
Das harte Kernkapital wird als Erstes proportional
zu den Verlusten bis zu seiner Kapazitätsgrenze verringert; (b)
der Nennwert der relevanten Kapitalinstrumente wird
in dem erforderlichen Ausmaß und bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten
Kapitalinstrumente abgeschrieben und/oder in Instrumente des harten
Kernkapitals umgewandelt. 9. Die nationalen
Abwicklungsbehörden setzen die Weisungen des Ausschusses um und führen die
Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 26
durch. Artikel 19
Die Abwicklungsinstrumente betreffende allgemeine Grundsätze 1. Beschließt der Ausschuss, ein
Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2
anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger
oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, übt der Ausschuss die
Befugnis gemäß Artikel 18 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der
Anwendung des Abwicklungsinstruments aus. 2. Bei den
Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 16 Absatz 5
Buchstabe b handelt es sich um (a)
das Instrument der Unternehmensveräußerung; (b)
das Instrument des Brückeninstituts; (c)
das Instrument der Ausgliederung von
Vermögenswerten; (d)
das Bail-in-Instrument. 3. Bei der Annahme der
Empfehlung gemäß Artikel 16 Absatz 5 berücksichtigt der Ausschuss
folgende Faktoren: (a)
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in
Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 17; (b)
die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen
Instituts; (c)
die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in
Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbs- und
wirtschaftlichen Bedingungen am Markt; (d)
die zur Verfügung stehende Zeit. 4. Vorbehaltlich des
Absatzes 5 können die Abwicklungsinstrumente entweder einzeln oder
zusammen angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von
Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument
angewandt werden kann. Artikel 20
Abwicklungskonzept In dem vom Ausschuss nach Artikel 16
Absatz 8 beschlossenen Abwicklungskonzept werden in Einklang mit den Beschlüssen
der Kommission über den Abwicklungsrahmen gemäß Artikel 16 Absatz 6
und etwaigen Beihilfebeschlüssen, falls anwendbar im Wege der Analogie, die
Einzelheiten der auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwendenden
Abwicklungsinstrumente zumindest im Hinblick auf die in Artikel 21
Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2 und
Artikel 24 Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie die genauen Beträge und
Zwecke festgelegt, für die der Fonds verwendet werden soll. Im Laufe des Abwicklungsverfahrens kann das
Abwicklungskonzept vom Ausschuss in einer den Umständen des Einzelfalls
angemessenen Weise und innerhalb des von der Kommission gemäß Artikel 16
Absatz 6 beschlossenen Abwicklungsrahmens geändert und aktualisiert
werden. Artikel 21
Instrument der Unternehmensveräußerung 1. In dem von der Kommission
beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin,
Folgendes auf einen Erwerber zu übertragen, bei dem es sich nicht um ein
Brückeninstitut handelt: (a)
Anteile oder andere Eigentumstitel eines in
Abwicklung befindlichen Instituts oder (b)
alle oder bestimmte Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts. 2. Mit Blick auf das Instrument
der Unternehmensveräußerung wird in dem in Artikel 16 Absatz 8
genannten Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt: (a)
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß
Artikel 32 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der Richtlinie [ ] zu
übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; (b)
die kommerziellen Bedingungen, unter
Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden
Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die
Übertragung gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie [ ] vornimmt; (c)
ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen
Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 32 Absätze 5 und 6 der Richtlinie [
] mehr als einmal ausgeübt werden können; (d)
die Regelungen für die Vermarktung des betreffenden
Unternehmens oder der betreffenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und
Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 33
Absätze 1 und 2 der Richtlinie [ ]; (e)
ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen
durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der
Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 beeinträchtigen würde. 3. Der Ausschuss wendet das
Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2
Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu
der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen
wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele
beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt
sind: (a)
er ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder
potenzieller Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine
schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits
bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde; (b)
er ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser
Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der
Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die
Erreichung des in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten
Abwicklungsziels beeinträchtigen würde. Artikel 22
Instrument des Brückeninstituts 1. In dem von der Kommission
beschlossenen Rahmen besteht das Instrument des Brückeninstituts darin,
Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen: (a)
Anteile oder andere Eigentumstitel, die von einem
oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden; (b)
alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder
Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute. 2. Mit Blick auf das Instrument
des Brückeninstituts wird in dem in Artikel 20 genannten
Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt: (a)
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß
Artikel 34 Absätze 1 bis 9 der Richtlinie [ ] auf ein Brückeninstitut
zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; (b)
die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und
die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale
Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 der
Richtlinie [ ]; (c)
die Regelungen für die Vermarktung des
Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die
nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie
[ ]. 3. Der Ausschuss stellt sicher,
dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das
Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte
und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut
übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen. Artikel 23
Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten 1. In dem von der Kommission
beschlossenen Rahmen besteht das Instrument der Ausgliederung von
Vermögenswerten darin, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in
Abwicklung befindlichen Instituts auf eine für die Vermögensverwaltung
gegründete Zweckgesellschaft zu übertragen. Eine für die Vermögensverwaltung gegründete
Zweckgesellschaft ist ein Rechtsträger, der alle nachstehend aufgeführten
Anforderungen erfüllt: (a)
Er ist ganz oder teilweise Eigentum bzw. unter
Kontrolle einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um
die Abwicklungsbehörde oder den Finanzierungsmechanismus für die Abwicklung
handeln kann; (b)
er ist eigens für das Entgegennehmen bestimmter
oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in
Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts gegründet worden. 2. Mit Blick auf das Instrument
der Ausgliederung von Vermögenswerten wird in dem in Artikel 20 genannten
Abwicklungskonzept insbesondere Folgendes festgelegt: (a)
die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß
Artikel 36 Absätze 1 bis 4 und Absätze 6 bis 10 der Richtlinie [
] auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft zu
übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; (b)
die Gegenleistung für die von der nationalen
Abwicklungsbehörde auf die für die Vermögensverwaltung gegründete
Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte im Einklang mit den in
Artikel 17 niedergelegten Grundsätzen. Diese Bestimmung steht dem nicht
entgegen, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt. Artikel 24
Bail-in-Instrument 1. Das Bail-in-Instrument kann
für folgende Zwecke angewandt werden: (a)
zur Rekapitalisierung eines die Voraussetzungen für
eine Abwicklung erfüllenden Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in einem
Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den
Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es
gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist; (b)
zur Umwandlung in Eigenkapital – oder Reduzierung
des Nennwerts – der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder
Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen. In dem von der Kommission beschlossenen Rahmen
wird mit Blick auf das Bail-in-Instrument im Abwicklungskonzept insbesondere
Folgendes festgelegt: (a)
der aggregierte Betrag, um den die
abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Absatz 6 zu vermindern oder
umzuwandeln sind; (b)
die Verbindlichkeiten, die gemäß den Absätzen 5
bis 13 ausgeschlossen werden können; (c)
die Ziele und der Mindestinhalt des gemäß
Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans. 2. Das Bail-in-Instrument kann
für den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck nur dann angewandt
werden, wenn realistische Aussichten bestehen, dass die Anwendung dieses
Instruments – in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach
Absatz 16 vorzulegenden Reorganisationsplans umgesetzt werden – über die
Verwirklichung wesentlicher Abwicklungsziele hinaus zur Wiederherstellung der
finanziellen Solidität und langfristigen Existenzfähigkeit des betreffenden
Instituts beiträgt. Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung
nicht erfüllt, werden eines der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a,
b und c genannten Abwicklungsinstrumente und das in Artikel 19 Absatz 2
Buchstabe d genannte Bail-in-Instrument angewandt, soweit dies angezeigt
ist. 3. Die folgenden
Verbindlichkeiten sind nicht Gegenstand einer Abschreibung und Umwandlung: (a)
gedeckte Einlagen; (b)
besicherte Verbindlichkeiten einschließlich
gedeckter Schuldverschreibungen; (c)
etwaige Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von
Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 oder aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Unternehmen im
Sinne des Artikels 2 als Treuhänder und einer anderen Person als
Begünstigtem, sofern dieser Kunde oder Begünstigte nach dem geltenden
Insolvenz- oder Zivilrecht geschützt ist; (d)
Verbindlichkeiten gegenüber Instituten –
ausgenommen Unternehmen, die Teil derselben Gruppe sind – mit einer
Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen; (e)
Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an einem
System im Sinne der Richtlinie 98/26/EG[23]
mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen; (f)
Verbindlichkeiten gegenüber (i) Beschäftigten aufgrund rückständiger
Lohnforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen (ausgenommen
sind variable Komponenten von Vergütungen, die nicht gesetzlich oder
tarifvertraglich geregelt sind); (ii) Geschäfts- oder Handelsgläubigern
aufgrund von Lieferungen und Leistungen, die für den alltäglichen
Geschäftsbetrieb des Instituts oder Unternehmens im Sinne des Artikels 1
Buchstaben b, c, oder d von wesentlicher Bedeutung sind,
einschließlich IT-Diensten, Versorgungsdiensten sowie Anmietung,
Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden; (iii) Steuer- und
Sozialversicherungsbehörden, sofern es sich nach dem anwendbaren Insolvenz-
oder Zivilrecht um bevorrechtigte Verbindlichkeiten handelt. 4. Der in Absatz 3
dargelegte Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments hindert die
Abwicklungsbehörden nicht daran, die Bail-in-Befugnisse, soweit dies angezeigt
ist, in Bezug auf einen beliebigen Teil einer mit Sicherheiten unterlegten
Verbindlichkeit oder einer Verbindlichkeit, für die eine Sicherheit gestellt
wurde, die den Wert der Vermögenswerte, des als Sicherheit gestellten Pfands,
des Zurückbehaltungsrechts oder der Sicherheit, gegen die sie besichert ist,
übersteigt, anzuwenden. Gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des
Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG[24] können von der Anwendung
dieser Bestimmung ausgenommen werden. 5. Unter außergewöhnlichen
Umständen können bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich der
Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse vollständig oder teilweise
ausgeschlossen werden, wenn folgende Umstände vorliegen: (a)
falls für die betreffende Verbindlichkeit trotz
angemessener Anstrengungen der Abwicklungsbehörde innerhalb einer angemessenen
Frist kein Bail-in möglich ist oder (b)
falls der Ausschluss zwingend notwendig und
angemessen ist, um die Kontinuität der wesentlichen Funktionen und
Kerngeschäftsbereiche zu erreichen, so dass die Fähigkeit des in Abwicklung
befindlichen Instituts, die wichtigsten Geschäfte, Dienste und Transaktionen
fortzusetzen, aufrechterhalten wird, oder (c)
falls der Ausschluss zwingend notwendig und
angemessen ist, um die Gefahr einer breiten Ansteckung zu vermeiden, die das
Funktionieren der Finanzmärkte derart schwer stören würde, dass dies die
Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Union ernsthaft beeinträchtigen
könnte, oder (d)
falls die Anwendung des Bail-in-Instruments auf
diese Verbindlichkeiten zu einer derartigen Wertvernichtung führen würde, dass
die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese
Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen würden. Wird eine abschreibungsfähige Verbindlichkeit oder
eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeschlossen, so kann
der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten angewandten
Abschreibung oder Umwandlung erhöht werden, um solchen Ausschlüssen Rechnung zu
tragen, sofern der Umfang der auf andere abschreibungsfähige Verbindlichkeiten
angewandten Abschreibung oder Umwandlung dem in Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe f niedergelegten Grundsatz entspricht. 6. Wird eine abschreibungsfähige
Verbindlichkeit oder eine Kategorie abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten
gemäß Absatz 5 ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste,
die von diesen Verbindlichkeiten getragen worden wären, nicht ganz oder
teilweise an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein
Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um (a)
alle Verluste, die nicht von abschreibungsfähigen
Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des
in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 1 Buchstabe a
wieder auf Null zu bringen; (b)
Anteile oder andere Eigentumstitel oder
Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das
Institut gemäß Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren. 7. Der Fonds kann den in
Absatz 6 genannten Beitrag nur leisten, sofern die beiden nachstehend
aufgeführten Kriterien erfüllt sind: (a)
von den Inhabern von Anteilen und anderen
Eigentumstiteln oder den Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und anderer
abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten ist durch Abschreibung, Umwandlung oder
auf andere Weise ein Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung in
Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich
Eigenmittel des in Abwicklung befindlichen Instituts – berechnet zum
Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme gemäß der in Artikel 17 vorgesehenen
Bewertung – geleistet worden; (b)
der Beitrag des Fonds übersteigt nicht 5 % der
gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmittel des in Abwicklung
befindlichen Instituts – berechnet zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme
gemäß der in Artikel 17 vorgesehenen Bewertung. 8. Der Beitrag des Fonds kann
wie folgt finanziert werden: (a)
durch den dem Fonds zur Verfügung stehenden Betrag,
der durch Beiträge von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß
Artikel 66 aufgebracht wurde; (b)
durch den Betrag, der innerhalb von drei Jahren
durch Ex-post-Beiträge gemäß Artikel 67 aufgebracht werden kann; und (c)
wenn die Beträge gemäß den Buchstaben a und b
nicht ausreichen, durch Beträge, die aus alternativen Finanzierungsquellen
gemäß Artikel 69 aufgebracht werden. 9. Unter außergewöhnlichen
Umständen kann eine weitere Finanzierung aus alternativen Finanzierungsquellen
angestrebt werden, nachdem (a)
die in Absatz 7 Buchstabe b genannte
Obergrenze von 5 % erreicht worden ist und (b)
alle nicht besicherten und nicht bevorrechtigten
Verbindlichkeiten, die keine abschreibungsfähigen Einlagen sind, vollständig
abgeschrieben oder umgewandelt worden sind. 10. Alternativ oder zusätzlich
kann – sofern die Voraussetzungen des Absatzes 7 Buchstaben a
und b erfüllt sind – ein Beitrag aus den Mitteln geleistet werden, die
durch Ex-ante-Beiträge gemäß Artikel 66 aufgebracht wurden und noch nicht
in Anspruch genommen worden sind. 11. Für die Zwecke dieser
Verordnung findet Artikel 38 Absatz 3cab Unterabsatz 5 der
Richtlinie [ ] keine Anwendung. 12. Bei der Entscheidung nach
Absatz 5 wird Folgendes gebührend berücksichtigt: (a)
der Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von
den Anteilsinhabern und dann generell von den Gläubigern des in Abwicklung
befindlichen Instituts in entsprechender Rangfolge zu tragen sind; (b)
das Niveau der Verlustabsorptionskapazität, über
die das in Abwicklung befindliche Institut noch verfügen würde, wenn die
Verbindlichkeit oder Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeschlossen würde; (c)
die Notwendigkeit der Beibehaltung ausreichender
Mittel zur Abwicklungsfinanzierung. 13. Der Ausschuss bewertet
folgende Punkte auf der Grundlage einer Bewertung, die den Anforderungen des
Artikels 17 entspricht: (a)
den aggregierten Betrag, um den die
abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten abzuschreiben sind, um sicherzustellen,
dass der Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gleich
Null ist, und (b)
gegebenenfalls den aggregierten Betrag, über den
die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten in Anteile umzuwandeln sind, um die
Quote für das harte Kernkapital bei dem in Abwicklung befindlichen Institut
oder dem Brückeninstitut wiederherzustellen. Wird die Anwendung des Bail-in-Instruments für den
in Absatz 1 Buchstabe a genannten Zweck beschlossen, so wird bei der
in Unterabsatz 1 genannten Bewertung der Betrag festgelegt, über den
abschreibungsfähige Verbindlichkeiten umgewandelt werden müssen, um bei dem in
Abwicklung befindlichen Institut oder gegebenenfalls dem Brückeninstitut die
Quote für das harte Kernkapital wiederherzustellen, wobei etwaige
Kapitalzuführungen durch den Abwicklungsfonds nach Artikel 71
Absatz 1 Buchstabe d berücksichtigt werden, und um ausreichendes
Vertrauen des Markts in das in Abwicklung befindliche Institut oder das
Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, die
Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es
im Rahmen der Richtlinien 2013/36/EU oder 2004/39/EG zugelassen ist,
fortzuführen. 14. Die Ausschlüsse nach
Absatz 5 können entweder vorgenommen werden, um eine Verbindlichkeit
vollständig von der Abschreibung auszuschließen oder um den Umfang der auf
diese Verbindlichkeit angewandten Abschreibung zu begrenzen. 15. Die Abschreibungs- und
Umwandlungsbefugnisse tragen den in Artikel 15 niedergelegten Anforderungen
in Bezug auf die Rangfolge der Forderungen Rechnung. 16. Die nationale
Abwicklungsbehörde leitet den Reorganisationsplan, den sie nach Anwendung des
Bail-in-Instruments gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie [ ] von
dem bestellten Verwalter erhalten hat, unverzüglich an den Ausschuss weiter. Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des
Reorganisationsplans übermittelt die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss ihre
Bewertung des Plans. Innerhalb eines Monats nach Vorlage des
Reorganisationsplans bewertet der Ausschuss die Wahrscheinlichkeit, dass die
langfristige Existenzfähigkeit des in Artikel 2 genannten Unternehmens bei
Umsetzung des Plans wiederhergestellt wird. Die Bewertung wird im Benehmen mit
der zuständigen Behörde vorgenommen. Ist der Ausschuss überzeugt, dass dieses Ziel mit
dem Plan erreicht würde, gestattet er der nationalen Abwicklungsbehörde, den
Plan gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie [ ] zu genehmigen. Ist
der Ausschuss nicht überzeugt, dass dieses Ziel mit dem Plan erreicht würde,
weist er die nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß Artikel 47
Absatz 6 der Richtlinie [ ] dem Verwalter seine Bedenken mit der
Aufforderung mitzuteilen, den Plan so zu ändern, dass seine Bedenken
berücksichtigt werden. Dies erfolgt im Benehmen mit der zuständigen Behörde. Die nationale Abwicklungsbehörde leitet den
geänderten Plan an den Ausschuss weiter. Der Ausschuss weist die nationale
Abwicklungsbehörde an, dem Verwalter innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob der
geänderte Plan ihrer Überzeugung nach den geäußerten Bedenken Rechnung trägt,
oder ob er weiterer Änderungen bedarf. Artikel 25
Überwachung durch den Ausschuss 1. Der Ausschuss überwacht die
Umsetzung des Abwicklungskonzepts durch die nationalen Abwicklungsbehörden
sorgfältig. Im Hinblick darauf sind die nationalen Abwicklungsbehörden
verpflichtet, (a)
mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und ihn bei
der Erfüllung seiner Überwachungspflicht zu unterstützen; (b)
in regelmäßigen, vom Ausschuss festgelegten
Abständen auf dessen Aufforderung genaue, verlässliche und vollständige
Informationen zur Umsetzung des Abwicklungskonzepts, zur Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse vorzulegen,
unter anderem in Bezug auf i) den Betrieb und die Finanzlage des in
Abwicklung befindlichen Instituts, des Brückeninstituts und der für die
Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft; ii) die Behandlung, die die Anteilsinhaber
und Gläubiger bei einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären
Insolvenzverfahrens erfahren hätten; iii) laufende Gerichtsverfahren im
Zusammenhang mit der Liquidation der Vermögenswerte des ausfallenden Instituts,
Anfechtungen des Abwicklungsbeschlusses und der Bewertung oder im Zusammenhang
mit Entschädigungsanträgen von Anteilsinhabern oder Gläubigern; iv) die Bestellung, Absetzung oder Ersetzung
von Evaluatoren, Verwaltern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und sonstigen
Berufsträgern, die die nationale Abwicklungsbehörde gegebenenfalls unterstützen
müssen, sowie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Aufgaben; v) alle sonstigen Angelegenheiten, auf die
der Ausschuss gegebenenfalls Bezug nimmt; vi) Ausmaß und Art der Ausübung der in
Kapitel V der Richtlinie […] aufgeführten Befugnisse der nationalen
Abwicklungsbehörden; vii) die wirtschaftliche Tragfähigkeit,
Durchführbarkeit und Umsetzung des in Artikel 24 Absatz 16
vorgesehenen Reorganisationsplans. Die nationalen Abwicklungsbehörden legen dem
Ausschuss einen Abschlussbericht über die Umsetzung des Abwicklungskonzepts
vor. 2. Auf der Grundlage der bereitgestellten
Informationen kann der Ausschuss den nationalen Abwicklungsbehörden Weisungen
zu allen Aspekten der Umsetzung des Abwicklungskonzepts erteilen, insbesondere
hinsichtlich der in Artikel 20 genannten Elemente und der Ausübung der
Abwicklungsbefugnisse. 3. Soweit für die Erreichung der
Abwicklungsziele erforderlich, kann die Kommission auf Empfehlung des
Ausschusses oder auf eigene Initiative ihren Beschluss über den
Abwicklungsrahmen überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Artikel 26
Durchführung von Abwicklungsbeschlüssen 1. Die nationalen
Abwicklungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den in
Artikel 16 Absatz 8 genannten Abwicklungsbeschluss durchzuführen,
insbesondere indem sie Kontrolle über Unternehmen im Sinne des Artikels 2
ausüben, die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 64 der Richtlinie […] treffen
und sicherstellen, dass die in der Richtlinie […] festgelegten
Schutzbestimmungen eingehalten werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden
setzen alle an sie gerichteten Beschlüsse des Ausschusses um. Dazu nutzen sie die Befugnisse, die ihnen in den
nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie […] übertragen
werden, im Einklang mit den in nationalem Recht vorgesehenen Bedingungen. Die
nationalen Abwicklungsbehörden unterrichten den Ausschuss in vollem Umfang über
die Ausübung dieser Befugnisse. Alle von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen mit
dem in Artikel 16 Absatz 8 genannten Beschluss im Einklang stehen. 2. Sollte eine nationale
Abwicklungsbehörde einen in Artikel 16 genannten Beschluss nicht oder auf
eine Weise durchgeführt haben, in der sich die in dieser Verordnung
vorgesehenen Abwicklungsziele nicht erreichen lassen, ist der Ausschuss befugt,
ein in Abwicklung befindliches Institut anzuweisen, (a)
bestimmte Rechte, Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf eine andere
Person zu übertragen, (b)
die Umwandlung von Schuldtiteln zu verlangen, deren
vertragliche Bedingungen unter den in Artikel 18 genannten Umständen eine Umwandlung
vorsehen. 3. Das in Abwicklung befindliche
Institut hält alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse ein. Diese
Beschlüsse haben Vorrang vor allen zuvor von den nationalen Behörden in
derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen. 4. Wenn sie Maßnahmen in Bezug
auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß
Absatz 2 sind, halten die nationalen Behörden diesen Beschluss ein. Kapitel 4 Zusammenarbeit Artikel 27
Verpflichtung zur Zusammenarbeit 1. Der Ausschuss unterrichtet
die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen
Maßnahmen. Die Mitglieder und das Personal der Kommission unterliegen
hinsichtlich aller Informationen, die der Ausschuss ihnen bereitstellt, der in
Artikel 79 festgelegten Geheimhaltungspflicht. 2. Bei der Ausübung ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die
Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und
Abwicklungsbehörden eng zusammen. Die EZB und die nationalen zuständigen
Behörden stellen dem Ausschuss und der Kommission alle Informationen bereit,
die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 3. Bei der Ausübung ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, die
Kommission, die EZB sowie die nationalen zuständigen Behörden und
Abwicklungsbehörden eng zusammen; dies gilt sowohl für die Planung einer
Abwicklung als auch für frühzeitiges Eingreifen und die Abwicklung gemäß den
Artikeln 7 bis 26. Die EZB und die nationalen zuständigen Behörden stellen
dem Ausschuss und der Kommission alle Informationen bereit, die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4. Wenn die EZB einen Vertreter
des Ausschusses zur Teilnahme an dem nach Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. [...] des Rates eingerichteten Aufsichtsgremium der EZB einlädt,
benennt der Ausschuss für die Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter. 5. Der Ausschuss benennt für die
Zwecke dieser Verordnung einen Vertreter, der für ihn an dem nach
Artikel 113 der Richtlinie […] eingerichteten Abwicklungsausschuss der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde teilnimmt. 6. Der Ausschuss arbeitet eng
mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen
Stabilitätsmechanismus (ESM) zusammen, insbesondere wenn die EFSF oder der ESM
in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen einen
direkten oder indirekten finanziellen Beistand gewährt haben oder
voraussichtlich gewähren werden; dies gilt insbesondere unter den in
Artikel 24 Absatz 9 genannten außergewöhnlichen Umständen. 7. Der Ausschuss und die EZB
schließen eine Vereinbarung, in der sie die allgemeinen Bestimmungen für ihre
Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 festlegen. Die Vereinbarung wird regelmäßig
überprüft und vorbehaltlich der angemessenen Behandlung vertraulicher
Informationen veröffentlicht. Artikel 28
Informationsaustausch innerhalb des SRM 1. Sowohl der Ausschuss als auch
die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen
Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch. 2. Der Ausschuss stellt der
Kommission alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
gemäß dieser Verordnung sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 107 AEUV
relevant sind. Artikel 29
Zusammenarbeit innerhalb des SRM und Behandlung von Gruppen Artikel 12 Absätze 4, 5, 6 und 15 und
die Artikel 80 bis 83 der Richtlinie […] gelten nicht für die Beziehungen
zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Stattdessen finden die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung
Anwendung. Artikel 30
Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Umfasst eine Gruppe sowohl in teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
niedergelassene Unternehmen, so vertritt der Ausschuss unbeschadet einer gemäß
dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der Kommission die
nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der
Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den
Artikeln 7, 8, 11, 12, 15, 50 und 80 bis 83 der Richtlinie […]. Artikel 31
Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern Die Kommission und der Ausschuss sind
innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ausschließlich dafür
verantwortlich, im Namen der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten die in Artikel 88 Absatz 4 der Richtlinie […] genannten
rechtlich nicht bindenden Kooperationsvereinbarungen zu schließen, und nehmen
die Notifizierung über diese Vereinbarungen gemäß Absatz 6 des genannten
Artikels vor. Kapitel 5 Untersuchungsbefugnisse Artikel 32
Informationsersuchen 1. Zur Wahrnehmung der in den
Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss von den
folgenden juristischen oder natürlichen Personen direkt oder über die
nationalen Abwicklungsbehörden sämtliche Informationen anfordern, die für die
Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich
sind: (c)
von Unternehmen im Sinne des Artikels 2, (d)
von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des
Artikels 2, (e)
von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben. 2. Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 und alle in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen
legen die gemäß Absatz 1 angeforderten Informationen vor. Bestimmungen
über die berufliche Geheimhaltungspflicht befreien diese Unternehmen und
Personen nicht von der Pflicht zur Vorlage der Informationen. Die
Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die
berufliche Geheimhaltungspflicht. 3. Erhält der Ausschuss
Informationen direkt von diesen Unternehmen oder Personen, so übermittelt er
diese den betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden. 4. Der Ausschuss kann
hinsichtlich jedes Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt,
kontinuierlich jegliche Informationen über das Kapital, die Liquidität sowie
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einholen, die für Abwicklungszwecke
wesentlich sind. 5. Der Ausschuss, die
zuständigen Behörden und die nationalen Abwicklungsbehörden können
Vereinbarungen mit Bestimmungen über das bei diesem Informationsaustausch
anzuwendende Verfahren schließen. 6. Die zuständigen Behörden,
gegebenenfalls einschließlich der EZB, und die nationalen Abwicklungsbehörden
arbeiten mit dem Ausschuss zusammen, um festzustellen, ob einige oder alle
angeforderten Informationen bereits vorliegen. Ist dies der Fall, stellen die
zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich der EZB, oder die
nationalen Abwicklungsbehörden diese Informationen dem Ausschuss bereit. Artikel 33
Allgemeine Untersuchungen 1. Zur Wahrnehmung der in den
Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss
vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen hinsichtlich
jeder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen oder befindlichen
Person im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 alle erforderlichen
Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck hat der Ausschuss das Recht, (a)
Unterlagen anzufordern, (b)
die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne
des Artikels 32 Absatz 1 zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser
Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, (c)
von einer Person im Sinne des Artikels 32
Absatz 1 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder
mündliche Erklärungen einzuholen, (d)
jede andere Person zu befragen, die dieser
Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer
Untersuchung zustimmt. 2. Personen im Sinne des
Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des
Ausschusses eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Behindert eine Person die Durchführung einer
Untersuchung, so leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden
Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die
erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie
unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen
juristischer Personen im Sinne des Artikels 32 Absatz 1, damit die
vorstehend genannten Rechte ausgeübt werden können. Artikel 34
Prüfungen vor Ort 1. Zur Wahrnehmung der in den
Artikeln 7, 8, 11, 16 und 17 genannten Aufgaben kann der Ausschuss
vorbehaltlich anderer in einschlägigem Unionsrecht festgelegten Bedingungen
nach vorheriger Unterrichtung der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden
in den Geschäftsräumen juristischer Personen im Sinne des Artikels 32
Absatz 1 alle erforderlichen Prüfungen vor Ort durchführen. Der Ausschuss
kann die Prüfung vor Ort durchführen, ohne diese juristischen Personen vorab
darüber zu informieren, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung und die
Effizienz der Prüfung erforderlich ist. 2. Die Bediensteten des
Ausschusses und sonstige von ihm zur Durchführung der Prüfungen vor Ort
bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der
juristischen Personen, die Gegenstand eines Beschlusses des Ausschusses über
die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 32 Absatz 2 sind, zu
betreten, und verfügen über sämtliche in Artikel 32 Absatz 1 genannten
Befugnisse. 3. Juristische Personen im Sinne
des Artikels 32 Absatz 1 müssen sich den mit einem Beschluss des
Ausschusses eingeleiteten Prüfungen vor Ort unterziehen. 4. Die Bediensteten der
nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung
vorgenommen werden soll, sowie andere von dieser Behörde entsprechend
bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen unterstützen unter Aufsicht und
Koordinierung des Ausschusses die Bediensteten des Ausschusses und sonstige von
ihm bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2
genannten Befugnisse. Die Bediensteten der nationalen Abwicklungsbehörden der
betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaaten sind ebenfalls berechtigt, an den
Prüfungen vor Ort teilzunehmen. 5. Stellen die Bediensteten des
Ausschusses und andere von ihm bevollmächtigte oder bestellte Begleitpersonen
fest, dass sich eine Person einer gemäß Absatz 1 angeordneten Prüfung
widersetzt, so leistet die nationale Abwicklungsbehörde des betreffenden teilnehmenden
Mitgliedstaats im Einklang mit ihrem nationalen Recht die erforderliche
Amtshilfe. Soweit für die Prüfung erforderlich, schließt diese Amtshilfe die
Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein.
Verfügt die betreffende nationale Abwicklungsbehörde nicht über die dafür
erforderliche Befugnis, nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche
Amtshilfe von anderen nationalen Abwicklungsbehörden anzufordern. Artikel 35
Gerichtliche Genehmigung 1. Ist für eine Prüfung vor Ort
gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 oder für die Amtshilfe gemäß
Artikel 34 Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche
Genehmigung erforderlich, so wird diese beantragt. 2. Wird die in Absatz 1
genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss
des Ausschusses echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf
den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei
der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das
einzelstaatliche Gericht den Ausschuss um detaillierte Erläuterungen bitten,
insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen der Ausschuss annimmt, dass ein
Verstoß gegen die in Artikel 26 genannten Rechtsakte erfolgt ist, die
Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den
Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder
die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den
Akten des Ausschusses enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses
des Ausschusses unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der
Europäischen Union. Kapitel 6 Sanktionsbefugnisse Artikel 36
Geldbußen 1. Stellt der Ausschuss fest,
dass ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 vorsätzlich oder fahrlässig
einen der in Absatz 2 genannten Verstöße begangen hat, weist er die
betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gemäß der Richtlinie […] gegen das
Unternehmen im Sinne des Artikels 2 eine Geldbuße zu verhängen. Ein Verstoß eines dieser Unternehmen gilt als
vorsätzlich begangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das
Unternehmen oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat. 2. Gegen Unternehmen im Sinne
des Artikels 2 können Geldbußen verhängt werden, (a)
wenn sie die gemäß Artikel 32 angeforderten
Informationen nicht vorlegen, (b)
wenn sie sich einer allgemeinen Untersuchung gemäß
Artikel 33 oder einer Prüfung vor Ort nicht unterziehen und die gemäß
Artikel 32 angeforderten Informationen nicht vorlegen, (c)
wenn sie entgegen den Artikeln 66 oder 67
keinen Beitrag zu dem Fonds leisten, (d)
wenn sie einen gemäß Artikel 24 an sie
gerichteten Beschluss des Ausschusses nicht einhalten. 3. Die nationalen
Abwicklungsbehörden veröffentlichen alle gemäß Absatz 1 verhängten
Geldbußen. Würde eine solche Veröffentlichung den Beteiligten einen
unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, veröffentlichen die nationalen
Abwicklungsbehörden die Sanktion ohne Bekanntgabe der Identität der
Beteiligten. 4. Im Hinblick auf die
Einführung kohärenter, effizienter und wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen und die
Sicherstellung einer gemeinsamen, einheitlichen und kohärenten Anwendung dieser
Verordnung erlässt der Ausschuss Leitlinien zur Anwendung von Geldbußen und
Zwangsgeldern durch die nationalen Abwicklungsbehörden. Artikel 37
Zwangsgelder 1. Der Ausschuss weist die
betreffende nationale Abwicklungsbehörde an, gegen ein Unternehmen im Sinne des
Artikels 2 gemäß der Richtlinie […] ein Zwangsgeld zu verhängen, um (a)
ein Kreditinstitut zur Einhaltung eines gemäß Artikel 32
erlassenen Beschlusses zu verpflichten; (b)
eine in Artikel 32 Absatz 1 genannte
Person zur Vorlage vollständiger Informationen zu verpflichten, die er mit
einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angefordert hat; (c)
eine in Artikel 33 Absatz 1 genannte Person
zur Duldung einer Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger
Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiger angeforderter Materialien sowie zur
Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu verpflichten, die im
Rahmen einer mit einem Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordneten
Untersuchung bereitgestellt wurden; (d)
eine in Artikel 34 Absatz 1 genannte
Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit einem
Beschluss gemäß dem genannten Artikel angeordnet wurde. 2. Zwangsgelder müssen wirksam
und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem
Zeitpunkt berechnet, zu dem das Kreditinstitut oder die betreffende Person den
jeweiligen Beschlüssen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d nachkommt. 3. Ein Zwangsgeld kann für einen
Zeitraum von höchstens sechs Monaten verhängt werden. TEIL III
INSTITUTIONELLER RAHMEN TITEL I Der Ausschuss Artikel 38
Rechtsform 1. Hiermit wird ein Ausschuss
für die einheitliche Abwicklung geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der
Europäischen Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er
besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. 2. Der Ausschuss genießt in
jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Der
Ausschuss kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und
veräußern und ist vor Gericht parteifähig. 3. Der Ausschuss wird von seinem
Exekutivdirektor vertreten. Artikel 39
Zusammensetzung 1. Der Ausschuss setzt sich
zusammen aus (a)
dem Exekutivdirektor; (b)
dem stellvertretenden Exekutivdirektor; (c)
einem von der Kommission benannten Mitglied; (d)
einem von der EZB benannten Mitglied; (e)
einem von jedem teilnehmenden Mitgliedstaat
benannten Mitglied, das die nationale Abwicklungsbehörde vertritt. 2. Die Amtszeit des
Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und der von der
Kommission und der EZB benannten Ausschussmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine
Wiederernennung ist vorbehaltlich Artikel 53 Absatz 6 nicht zulässig. 3. Die Verwaltungs- und
Managementstruktur des Ausschusses umfasst (a)
eine Plenarsitzung des Ausschusses, auf der die in
Artikel 47 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden, (b)
eine Exekutivsitzung des Ausschusses, auf der die
in Artikel 51 beschriebenen Aufgaben wahrgenommen werden, (c)
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 53
beschriebenen Aufgaben wahrnimmt. Artikel 40
Einhaltung des Unionsrechts Der Ausschuss arbeitet im Einklang mit dem
Unionsrecht, insbesondere mit nach dieser Verordnung erlassenen Beschlüssen der
Kommission. Artikel 41
Rechenschaftspflicht 1. Der Ausschuss ist dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung
dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 rechenschaftspflichtig. 2. Der Ausschuss unterbreitet
dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen
Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben. 3. Der Exekutivdirektor legt
diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. 4. Der Exekutivdirektor nimmt
auf Verlangen des Europäischen Parlaments an Anhörungen zur Wahrnehmung seiner
Abwicklungsaufgaben in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments teil. 5. Der Exekutivdirektor kann vom
Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung seiner Abwicklungsaufgaben gehört
werden. 6. Der Ausschuss antwortet in
Anwesenheit von Vertretern teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht
der Euro ist, gemäß seinen eigenen Verfahren mündlich oder schriftlich auf
Fragen, die ihm vom Europäischen Parlament oder vom Rat gestellt werden. 7. Auf Verlangen führt der
Exekutivdirektor mit dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments unter Ausschluss der
Öffentlichkeit vertrauliche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich
sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem Vertrag
wahrnehmen kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine
Vereinbarung über die Modalitäten solcher Gespräche im Hinblick auf die
Gewährleistung absoluter Vertraulichkeit gemäß der Geheimhaltungspflicht, die
der EZB als zuständiger Behörde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auferlegt
wurde. 8. Bei Untersuchungen durch das
Parlament arbeitet der Ausschuss im Einklang mit dem AEUV mit dem Parlament
zusammen. Der Ausschuss und das Parlament schließen angemessene Vereinbarungen
über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen
Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Diese Vereinbarungen regeln unter
anderem den Zugang zu Informationen, die Zusammenarbeit bei Untersuchungen und
die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors. Artikel 42
Nationale Parlamente 1. Aufgrund der vom Ausschuss
wahrgenommenen Aufgaben können die nationalen Parlamente der teilnehmenden
Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rahmen ihrer eigenen Verfahren ersuchen,
schriftlich auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu
den Aufgaben des Ausschusses nach dieser Verordnung zu antworten. 2. Das nationale Parlament eines
teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Exekutivdirektor einladen, gemeinsam mit
einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch
über die Abwicklung von Kreditinstituten in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. 3. Diese Verordnung berührt
nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber
ihren nationalen Parlamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf
die Ausübung von Aufgaben, die dem Ausschuss oder der Kommission nicht durch
diese Verordnung übertragen werden. Artikel 43
Unabhängigkeit 1. Bei der Wahrnehmung der durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen
Abwicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse. 2. Die in Artikel 40 Absatz
2 genannten Mitglieder des Ausschusses handeln unabhängig und objektiv im
Interesse der gesamten Union und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der
Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder
privaten Stellen weder Weisungen anfordern noch entgegennehmen. Artikel 44
Sitz Der Ausschuss hat seinen Sitz in Brüssel,
Belgien. TITEL II PLENARSITZUNG DES AUSSCHUSSES Artikel 45
Teilnahme an Plenarsitzungen An den Plenarsitzungen des Ausschusses nehmen
alle Ausschussmitglieder teil. Artikel 46
Aufgaben 1. Aufgaben des Ausschusses im
Rahmen der Plenarsitzung: (a)
jährlich zum 30. November Verabschiedung des
Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr gemäß Artikel 49
Absatz 1 auf der Grundlage eines Entwurfs des Exekutivdirektors und
Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den
Rat, die Kommission und die Europäische Zentralbank; (b)
Annahme des jährlichen Haushalts des Ausschusses
gemäß Artikel 59 Absatz 2; (c)
Beschlüsse über freiwillige Darlehen zwischen
Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 68, die gegenseitige Unterstützung
der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72 und die
Darlehensvergabe an Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 73; (d)
Verabschiedung eines jährlichen Tätigkeitsberichts
über die in Artikel 42 genannten Tätigkeiten des Ausschusses. Dieser
Bericht enthält detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts; (e)
Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses
gemäß Artikel 61; (f)
Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die
unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden
Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist; (g)
Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und
Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern; (h)
Annahme der Geschäftsordnung; (i)
gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal des
Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die im Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften der zum Abschluss von
Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden[25] („Befugnisse der
Anstellungsbehörde“); (j)
Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 des Statuts; (k)
Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut
der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt; (l)
Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen auf die
Ergebnisse und Empfehlungen von internen und externen Prüfberichten und
Evaluierungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung
(OLAF); (m)
sämtliche Beschlüsse über die Schaffung sowie
gegebenenfalls Änderung der internen Strukturen des Ausschusses. 2. Der Ausschuss erlässt auf
seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss
auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und Artikel 6
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem dem
Exekutivdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde
übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese
Befugnisse weiter übertragen. Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern,
kann der Ausschuss auf seiner Plenarsitzung in einem Beschluss die Übertragung
der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Exekutivdirektor und die von ihm
weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und diese selbst ausüben
oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem
Exekutivdirektor übertragen. Artikel 47
Plenarsitzung des Ausschuss 1. Der Exekutivdirektor beruft
die Plenarsitzungen des Ausschusses ein. 2. Der Ausschuss hält jährlich
mindestens zwei ordentliche Plenarsitzungen ab. Darüber hinaus trifft er auf
Initiative des Exekutivdirektors, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag
von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. 3. Der Ausschuss kann auf
Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Plenarsitzungen einladen. 4. Der Ausschuss übernimmt die
Sekretariatsgeschäfte für seine Plenarsitzungen. Artikel 48
Beschlussverfahren 1. Der Ausschuss fasst seine
Beschlüsse auf der Plenarsitzung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Die
in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c genannten Beschlüsse werden
mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder gefasst. 2. Der Exekutivdirektor nimmt an
den Abstimmungen teil. 3. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. In der Geschäftsordnung werden
detaillierte Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Bedingungen, unter denen
ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, und, soweit
angebracht, die Bestimmungen für die Beschlussfähigkeit festgelegt. TITEL III Exekutivsitzung des Ausschusses Artikel 49
Teilnahme an den Exekutivsitzungen 1. Vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 nehmen die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a bis d
genannten Ausschussmitglieder an den Exekutivsitzungen des Ausschusses teil. 2. Bei Beratungen über in
Artikel 2 genannte Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die nur in einem
teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am
Beschlussverfahren gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 3 auch das von dem
betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil. 3. Bei Beratungen über
grenzübergreifende Gruppen nehmen an den Beratungen und am Beschlussverfahren gemäß
Artikel 52 Absätze 2 und 3 das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die
Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die
von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die
konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist,
benannten Mitglieder teil. Artikel 50
Aufgaben 1. Die Plenarsitzung des
Ausschusses wird durch eine Exekutivsitzung des Ausschusses unterstützt. 2. Aufgaben des Ausschusses im
Rahmen der Exekutivsitzung: (a)
Vorbereitung der von der Plenarsitzung des
Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse, (b)
Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser
Verordnung. Dazu gehören: (i) die frühestmögliche Übermittlung aller
relevanten Informationen an die Kommission, damit diese eine Bewertung
vornehmen und gemäß Artikel 16 Absatz 6 einen Beschluss mit
umfassender Begründung fassen kann; (ii) Beschlüsse über Teil II des
Ausschusshaushalts (Fonds). 3. Bei dringlichem Bedarf kann
der Ausschuss auf der Exekutivsitzung bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen
der Plenarsitzung des Ausschusses treffen; dies gilt insbesondere in Bezug auf
Verwaltungs- und Haushaltsfragen. 4. Die Exekutivsitzung des
Ausschusses findet auf Initiative des Exekutivdirektors oder auf Antrag der
Ausschussmitglieder statt. 5. Der Ausschuss verabschiedet
auf seiner Plenarsitzung die Geschäftsordnung der Exekutivsitzung. Artikel 51
Beschlussfassung 1. Bei Beratungen über einzelne
Unternehmen oder nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene
Gruppen fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der Exekutivsitzung mit
einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag. 2. Bei Beratungen über
grenzübergreifende Gruppen fasst der Ausschuss seine Beschlüsse auf der
Exekutivsitzung mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die in
Artikel 40 Absatz 2 genannten Ausschussmitglieder und das von dem
Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig
ist, benannte Mitglied haben jeweils eine Stimme. Die Stimmrechte der anderen
teilnehmenden Mitglieder entsprechen je nach Anzahl der nationalen
Abwicklungsbehörden von Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder
ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen
niedergelassen ist, jeweils einem Anteil einer Stimme. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Exekutivdirektors den Ausschlag. 3. Bis zur Erreichung der
Zielausstattung gemäß Artikel 65 kann ein von einem Mitgliedstaat
benanntes Mitglied weitere Beratungen des Ausschusses verlangen, wenn ein
anhängiger Beschluss der haushaltspolitischen Verantwortlichkeit des
betreffenden Mitgliedstaats vorgreift. 4. Der Ausschuss gibt sich auf
seiner Exekutivsitzung eine Geschäftsordnung für seine Exekutivsitzungen und
veröffentlicht diese. Exekutivsitzungen des Ausschusses werden vom
Exekutivdirektor auf eigene Initiative oder auf Antrag von zwei Mitgliedern
einberufen und vom Exekutivdirektor geleitet. Der Ausschuss kann auf
Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Exekutivsitzungen einladen. TITEL IV Exekutivdirektor und
stellvertretender Exekutivdirektor Artikel 52
Ernennung und Aufgaben 1. Der Ausschuss wird von einem
Exekutivdirektor geleitet, der diese Aufgabe als Vollzeitbeschäftigter
wahrnimmt und kein anderes Amt auf nationaler Ebene bekleiden darf. 2. Der Exekutivdirektor hat
folgende Aufgaben: (a)
Vorbereitung der Arbeiten des Ausschusses für die
Plenar- und Exekutivsitzungen sowie Einberufung und Wahrnehmung des Vorsitzes
der Sitzungen; (b)
Regelung aller Personalangelegenheiten; (c)
laufende Verwaltung; (d)
Ausführung des Haushalts des Ausschusses gemäß
Artikel 59 Absatz 3; (e)
Leitung des Ausschusses; (f)
Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms des
Ausschusses; (g)
jährliche Erstellung eines Berichtsentwurfs mit
einem Abschnitt über die Abwicklungstätigkeiten des Ausschusses und einem
Abschnitt über finanzielle und administrative Angelegenheiten. 3. Der Exekutivdirektor wird von
einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Der stellvertretende Exekutivdirektor nimmt bei
Abwesenheit des Exekutivdirektors dessen Aufgaben wahr. 4. Der Exekutivdirektor und der
stellvertretende Exekutivdirektor werden auf der Grundlage ihrer Verdienste,
Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie ihrer Erfahrung im
Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung ernannt. 5. Die Kommission unterbreitet
dem Rat nach Anhörung der Plenarsitzung des Ausschusses eine Vorschlagsliste
mit Kandidaten für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden
Exekutivdirektors. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor und den
stellvertretenden Exekutivdirektor nach Anhörung des Europäischen Parlaments. 6. Abweichend von
Artikel 40 Absatz 2 beträgt die Amtszeit des ersten stellvertretenden
Exekutivdirektors, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt wird, drei
Jahre; die Amtszeit kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Der
Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor bleiben bis zur
Ernennung ihrer Nachfolger im Amt. 7. Ein Exekutivdirektor oder
stellvertretender Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert worden ist, kann
bei Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für die
gleiche Stelle teilnehmen. 8. Erfüllen der Exekutivdirektor
oder der stellvertretende Exekutivdirektor die für die Ausübung ihres Amtes
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder haben sie sich eines schweren
Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den Exekutivdirektor oder den
stellvertretenden Exekutivdirektor seines Amtes entheben. Artikel 53
Unabhängigkeit 1. Der Exekutivdirektor und der
stellvertretende Exekutivdirektor nehmen ihre Aufgaben in Einklang mit den
Beschlüssen der Kommission und des Ausschusses wahr. Bei den Beratungen und Entscheidungsverfahren im
Ausschuss ersuchen der Exekutivdirektor und der stellvertretende
Exekutivdirektor die Organe oder Einrichtungen der Union weder um Weisungen
noch nehmen sie solche Weisungen entgegen, sondern sie äußern ihre eigenen
Ansichten und stimmen unabhängig ab. Der stellvertretende Exekutivdirektor
untersteht bei diesen Beratungen und Entscheidungsverfahren nicht den Weisungen
des Exekutivdirektors. 2. Weder die Mitgliedstaaten
noch öffentliche oder private Stellen nehmen Einfluss auf die Wahrnehmung der
Aufgaben des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors. 3. Im Einklang mit dem in
Artikel 78 Absatz 6 genannten Statut der Beamten sind der
Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor nach ihrem
Ausscheiden aus dem Dienst weiterhin verpflichtet, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. TITEL V FINANZVORSCHRIFTEN Kapitel 1 Allgemeine
Bestimmungen Artikel 54
Ressourcen Der Ausschuss ist dafür verantwortlich, die
für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben
erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal
einzusetzen. Artikel 55
Haushalt 1. Alle Einnahmen und Ausgaben
des Ausschusses werden für jedes Haushaltsjahr geschätzt und im Haushaltsplan
des Ausschusses ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen. 2. Der Haushalt des Ausschusses
muss hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben ausgeglichen sein. 3. Der Haushalt umfasst zwei
Teile: Teil I betrifft die Verwaltung des Ausschusses und Teil II den
Fonds. Artikel 56
Teil I des Haushalts: Verwaltung des Ausschusses 1. Die Einnahmen von Teil I des
Haushalts stammen aus den jährlichen Beiträgen zur Deckung der
Verwaltungsausgaben gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a. 2. Die Ausgaben von Teil I des
Haushalts umfassen zumindest Personalaufwendungen, Entgelte, Verwaltungs- und
Infrastrukturausgaben, Ausgaben für berufliche Fortbildung und laufende Kosten. Artikel 57
Teil II des Haushalts: der Fonds 1. Die Einnahmen von Teil II des
Haushalts stammen insbesondere aus (a)
Beiträgen von Instituten mit Sitz in den
teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 62 außer dem in Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahresbeitrag; (b)
Darlehen von anderen
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 68 Absatz 1; (c)
Darlehen von Finanzinstituten oder sonstigen
Dritten gemäß Artikel 69; (d)
Erträgen aus der Anlage der vom Fonds gehaltenen
Beträge gemäß Artikel 70. 2. Die Ausgaben von Teil II
des Haushalts umfassen (a)
Ausgaben für die Zwecke von Artikel 71; (b)
Anlagen gemäß Artikel 70; (c)
Zinsen für Darlehen von anderen
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 68 Absatz 1; (d)
Zinsen für Darlehen von Finanzinstituten oder
sonstigen Dritten gemäß Artikel 69. Artikel 58
Aufstellung und Ausführung des Haushalts 1. Der Exekutivdirektor erstellt
bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr und legt diesen spätestens am
31. März eines jeden Jahres der Plenarsitzung des Ausschusses zur
Genehmigung vor. 2. Der Haushalt des Ausschusses
wird von der Plenarsitzung des Ausschusses auf der Grundlage des Voranschlags
verabschiedet. Soweit erforderlich, wird er entsprechend angepasst. 3. Der Exekutivdirektor führt
den Haushalt des Ausschusses aus. Artikel 59
Rechnungsprüfung und Kontrolle 1. Der Ausschuss schafft eine
Stelle für die interne Rechnungsprüfung, die gemäß den einschlägigen
internationalen Standards arbeitet. Der interne Prüfer wird vom Ausschuss
ernannt und ist diesem gegenüber dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die
Systeme und Verfahren des Ausschusses für die Ausführung des Haushalts
ordnungsgemäß funktionieren. 2. Der interne Prüfer berät den
Ausschuss in Fragen der Risikokontrolle durch unabhängige Stellungnahmen zur
Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und durch Abgabe von Empfehlungen
zur Verbesserung der Voraussetzungen für die praktischen Tätigkeiten sowie
Empfehlungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung. 3. Der Ausschuss ist dafür
zuständig, im Hinblick auf die Art seiner Aufgaben geeignete Systeme und
Verfahren für die interne Kontrolle zu schaffen. Artikel 60
Rechnungslegung und Entlastung 1. Der Exekutivdirektor handelt
als Weisungsbefugter. 2. Der Rechnungsführer des
Ausschusses übermittelt dem Rechnungshof bis zum 1. März des folgenden
Haushaltsjahres die vorläufigen Abschlüsse. 3. Die Exekutivsitzung des
Ausschusses übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und
dem Rechnungshof bis zum 31. März jedes Jahres die vorläufigen Abschlüsse des
Ausschusses für das abgelaufene Haushaltsjahr. 4. Nach Eingang der Bemerkungen
des Rechnungshofs zu den vorläufigen Abschlüssen des Ausschusses erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des
Ausschusses und legt diesen der Plenarsitzung des Ausschusses zur Genehmigung
vor. 5. Der Exekutivdirektor übermittelt
dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof bis
zum 1. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den endgültigen
Jahresabschluss. 6. Der Exekutivdirektor
übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen
Bemerkungen. 7. Der endgültige
Jahresabschluss wird bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. 8. Der Ausschuss erteilt dem
Exekutivdirektor auf seiner Plenarsitzung Entlastung für die Ausführung des
Haushalts. 9. Der Exekutivdirektor
unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle im Zusammenhang
mit der Buchführung des Ausschusses erforderlichen Informationen. Artikel 61
Finanzvorschriften Der Ausschuss legt nach Anhörung des
Rechnungshofes der Europäischen Union und der Kommission interne
Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und
Ausführung des Haushalts regeln. Soweit mit dem besonderen Charakter des
Ausschusses vereinbar, beruhen die Finanzvorschriften auf der
Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV geschaffen wurden,
nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union[26]. Artikel 62
Beiträge 1. Die in Artikel 2
genannten Unternehmen tragen zum Haushalt des Ausschusses gemäß dieser
Verordnung und den nach Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakten über
Beiträge bei. Die Beiträge umfassen (a)
jährliche Beiträge zur Deckung der
Verwaltungsausgaben, (b)
jährliche Ex-ante-Beiträge, die zur Erreichung der
gemäß Artikel 66 berechneten Zielausstattung des in Artikel 65
genannten Fonds erforderlich sind, und (c)
außerordentliche Ex-post-Beiträge, die nach Artikel 67
berechnet werden. 2. Die Höhe der Beiträge wird so
festgelegt, dass die diesbezüglichen Einnahmen grundsätzlich ausreichen, den
Haushalt des Ausschusses jedes Jahr auszugleichen und den Auftrag des Fonds zu
erfüllen. 3. Der Ausschuss legt gemäß den
in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten die Beiträge der in
Artikel 2 genannten Unternehmen jeweils in einem an das betreffende
Unternehmen gerichteten Beschluss fest. Der Ausschuss wendet Regeln über die
anzuwendenden Verfahren und das Berichtswesen sowie weitere Vorschriften an,
damit die Beiträge vollständig und pünktlich gezahlt werden. 4. Die nach den Absätzen 1, 2
und 3 erhobenen Beträge werden ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung
verwendet. 5. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 82 delegierte Rechtsakte über
Beiträge zu erlassen, um Folgendes festzulegen: (a)
die Art der Beiträge und die Angelegenheiten, für
die Beiträge fällig werden, die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge
und die Art, wie diese zu zahlen sind; (b)
die in Absatz 3 genannten Registrierungs-,
Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur
Gewährleistung der vollständigen und pünktlichen Entrichtung der Beiträge; (c)
das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit
nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird; (d)
die jährlichen Beiträge zur Deckung der
Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Arbeitsaufnahme des Ausschusses. Artikel 63
Betrugsbekämpfung 1. Zur Erleichterung der
Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen nach
der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 tritt der Ausschuss innerhalb von sechs
Monaten nach dem Tag der Aufnahme seiner Tätigkeiten der Interinstitutionellen
Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über interne Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und verabschiedet nach dem Muster in der
Anlage zu der Vereinbarung geeignete Bestimmungen, die für sämtliche
Mitarbeiter des Ausschusses gelten. 2. Der Europäische Rechnungshof
ist befugt, bei Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom
Ausschuss Unionsgelder erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen
und vor Ort durchzuführen. 3. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der
Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und in der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit
einem vom Ausschuss finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt
oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der
Union schadet, vorliegt. Kapitel 2 Der einheitliche
Bankenabwicklungsfonds Abschnitt 1 BILDUNG DES FONDS Artikel 64
Allgemeine Bestimmungen 1. Hiermit wird der einheitliche
Bankenabwicklungsfonds errichtet. 2. Der Ausschuss bedient sich
des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, den effizienten Einsatz der in
Teil II Titel I festgelegten Abwicklungsinstrumente und -befugnisse
sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 12 und 13 bestimmten
Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt wird unter keinen
Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht. 3. Eigentümer des Fonds ist der
Ausschuss. Artikel 65
Zielausstattung 1. Während eines Zeitraums von
maximal zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erreichen die
verfügbaren Mittel des Fonds mindestens 1 % der gemäß der
Richtlinie 94/19/EG gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute. 2. In der ersten Phase des in
Absatz 1 genannten Zeitraums werden die gemäß Artikel 66 berechneten
und nach Artikel 62 erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig
wie möglich gestaffelt, bis die Zielausstattung erreicht ist, es sei denn, sie
können in Anbetracht einer günstigen Marktlage oder des Bedarfs des Fonds
vorgezogen werden. 3. Der Ausschuss kann die erste
Phase um maximal vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen
in Höhe von über 0,5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags
vornimmt. 4. Liegt nach der in
Absatz 1 genannten ersten Phase der Betrag der verfügbaren Mittel unter
der in Absatz 1 genannten Zielausstattung, werden nach Artikel 66
berechnete Beiträge erhoben, bis die Zielausstattung erreicht ist. Liegt der
Betrag der verfügbaren Finanzmittel unter der Hälfte der Zielausstattung,
dürfen die jährlichen Beiträge nicht weniger als ein Viertel der
Zielausstattung betragen. 5. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen,
in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
Kriterien für die zeitliche Staffelung der nach
Absatz 2 berechneten Beiträge, (b)
Umstände, unter denen die Entrichtung von Beiträgen
zum Fonds gemäß Absatz 2 vorgezogen werden kann, (c)
Kriterien für die Festlegung der Anzahl der Jahre,
um die die in Absatz 1 genannte erste Phase gemäß Absatz 3 verlängert
werden kann, (d)
Kriterien für die Festlegung der jährlichen
Beiträge gemäß Absatz 4. Artikel 66
Ex-ante-Beiträge 1. Die jeweiligen Beiträge der
einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur
Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen –
im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte
Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten
zugelassenen Institute berechnet. Die Beiträge werden gemessen am Risikoprofil der
einzelnen Institute gemäß den Kriterien angepasst, die in den in
Artikel 94 Absatz 7 der Richtlinie [ ] genannten delegierten
Rechtsakten festgelegt sind. 2. Die verfügbaren Finanzmittel,
die mit Blick auf die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 65 zu
berücksichtigen sind, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die in vollem
Umfang durch Aktiva mit niedrigem Risiko abgesichert sind, welche nicht durch
Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch
den Ausschuss für die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Zwecke
vorbehalten sind. Der Anteil dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen
darf 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 1 erhobenen Beiträge
nicht übersteigen. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zu erlassen,
in denen Folgendes festgelegt wird: (a)
die Methode zur Berechnung der einzelnen in
Absatz 1 genannten Beiträge; (b)
die Qualität der Sicherheiten, mit denen die in
Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen unterlegt sind; (c)
die Kriterien für die Berechnung des Anteils der in
Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtungen. Artikel 67
Außerordentliche Ex-post-Beiträge 1. Reichen die verfügbaren
Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds zu decken, erhebt der Ausschuss
im Einklang mit Artikel 62 von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden
Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche Ex-post-Beiträge, um
die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die
einzelnen Institute entfallenden außerordentlichen Beiträge erfolgt gemäß den
in Artikel 66 festgelegten Regeln. 2. Der Ausschuss kann im
Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ein
Institut ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Zahlung
außerordentlicher Ex-post-Beiträge gemäß Absatz 1 befreien, wenn die Summe
der Zahlungen nach Artikel 66 und nach Absatz 1 dieses Artikels die
Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Institut gefährden
würde. Eine solche Befreiung wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber
auf Antrag des Instituts erneuert werden. 3. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 82 die
Umstände und Bedingungen festzulegen, unter denen ein in Artikel 2
genanntes Unternehmen teilweise oder ganz von außerordentlichen
Ex-post-Beiträgen gemäß Absatz 2 befreit werden kann. Artikel 68
Freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen 1. Der Ausschuss kann
beantragen, für den Fonds Darlehen bei allen anderen
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
aufzunehmen, falls (a)
die nach Artikel 66 erhobenen Beträge nicht
ausreichen, um die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds
entstandenen Verluste, Kosten und sonstigen Aufwendungen zu decken; (b)
die in Artikel 67 vorgesehenen
außerordentlichen Ex-post-Beiträge nicht unmittelbar verfügbar sind; (c)
die in Artikel 69 vorgesehenen alternativen
Finanzierungsmöglichkeiten zu vertretbaren Bedingungen nicht unmittelbar
verfügbar sind. 2. Die genannten
Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entscheiden über einen solchen Antrag gemäß
Artikel 97 der Richtlinie [ ]. Die Darlehensbedingungen unterliegen
Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie [ ]. Artikel 69
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten 1. Der Ausschuss kann für den
Fonds bei Finanzinstituten oder anderen Dritten Darlehen aufnehmen oder andere
Formen der Unterstützung vertraglich vereinbaren, falls die nach den
Artikeln 66 und 67 erhobenen Beträge nicht unmittelbar verfügbar sind oder
nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des Fonds entstandenen
Aufwendungen zu decken. 2. Die in Absatz 1
erwähnten Darlehen oder andere Formen der Unterstützung werden im Einklang mit
Artikel 62 innerhalb der Laufzeit der Ausleihung voll zurückgezahlt. 3. Aufwendungen, die durch die
Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Darlehen entstehen, sind vom
Ausschuss selbst und nicht vom Haushalt der Union oder von den teilnehmenden
Mitgliedstaaten zu tragen. Abschnitt 2 Verwaltung des Fonds Artikel 70
Anlagen 1. Der Ausschuss verwaltet den
Fonds und kann die Kommission ersuchen, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit
der Verwaltung des Fonds wahrzunehmen. 2. Die von einem in Abwicklung
befindlichen Institut oder einem Brückeninstitut eingegangenen Beträge, Zinsen
und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen werden
ausschließlich dem Fonds zugeführt. 3. Der Ausschuss legt die im
Fonds gehaltenen Beträge in Schuldverschreibungen der teilnehmenden
Mitgliedstaaten oder zwischenstaatlicher Organisationen oder in hochliquiden
Vermögenswerten hoher Bonität, an. Die Anlagen sollten geografisch ausreichend
diversifiziert sein. Die Einkünfte aus diesen Anlagen werden dem Fonds
zugeführt. 4. Der Kommission wird die
Befugnis übertragen, nach dem in Artikel 82 festgelegten Verfahren
delegierte Rechtsakte über die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds zu
erlassen. Abschnitt 3 Inanspruchnahme des Fonds Artikel 71
Auftrag des Fonds 1. In dem von der Kommission
beschlossenen Rahmen kann der Ausschuss bei der Anwendung der
Abwicklungsinstrumente auf in Artikel 2 genannte Unternehmen den Fonds zu
folgenden Zwecken heranziehen: (a)
für die Besicherung der Vermögenswerte oder
Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts, seiner
Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer für die
Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft; (b)
für die Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung
befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für
die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft; (c)
für den Erwerb von Vermögenswerten des in
Abwicklung befindlichen Instituts; (d)
zur Kapitalisierung eines Brückeninstituts oder
einer für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft; (e)
für Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber oder
Gläubiger, falls diese nach einer Bewertung gemäß Artikel 17 Absatz 5
in Gegenleistung für ihre Forderungen eine weniger hohe Zahlung erhalten haben
als sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 16 bei einer Liquidation im
Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten; (f)
um anstelle des Beitrags, der durch die
Abschreibung bestimmter Gläubiger bei Anwendung des Bail-in-Instruments und bei
einem Beschluss der Abwicklungsbehörde zum Ausschluss bestimmter Gläubiger vom
Anwendungsbereich des Bail-in gemäß Artikel 24 Absatz 3 erzielt
worden wäre, einen Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut zu
leisten; (g)
für eine beliebige Kombination der unter den
Buchstaben a bis f genannten Maßnahmen. 2. Der Fonds kann im Kontext des
Instruments der Unternehmensveräußerung auch für unter den Buchstaben a
bis g genannte Maßnahmen in Bezug auf den Erwerber in Anspruch genommen werden. 3. Der Fonds wird nicht
unmittelbar herangezogen, um die Verluste eines Instituts oder eines in
Artikel 2 genannten Unternehmens auszugleichen oder ein Institut oder ein
in Artikel 2 genanntes Unternehmen zu rekapitalisieren. Führt die
Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in
Absatz 1 genannten Zwecke indirekt dazu, dass ein Teil der Verluste eines
Instituts oder eines in Artikel 2 genannten Unternehmens an den Fonds
weitergegeben werden, gelten die in Artikel 24 für die Inanspruchnahme des
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aufgeführten Grundsätze. 4. Der Ausschuss darf das
Kapital, das gemäß Absatz 1 Buchstabe f beigetragen wurde, höchstens
für einen Zeitraum von fünf Jahren halten. Artikel 72
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen bei
Gruppenabwicklungen, bei denen Institute in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
involviert sind Bei einer Gruppenabwicklung, bei der
einerseits in einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassene
Institute und andererseits in einem oder mehreren nicht teilnehmenden
Mitgliedstaaten zugelassene Institute involviert sind, trägt der Fonds gemäß
Artikel 98 der Richtlinie [ ] zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei. Artikel 73
Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung 1. Die teilnehmenden
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass – falls der Ausschuss Abwicklungsmaßnahmen
ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahmen Einleger weiterhin auf
ihre Einlagen zugreifen können – das Einlagensicherungssystem, dem das Institut
angehört, für die in Artikel 99 Absätze 1 und 4 der Richtlinie [ ]
genannten Beträge haftet. 2. Der Betrag, in dessen Höhe
das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1 haftet, bestimmt sich nach den
in Artikel 17 festgelegten Bedingungen. 3. Bevor der Ausschuss nach
Absatz 1 dieses Artikels entscheidet, in welcher Höhe das
Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d
der Richtlinie [ ] haftet, konsultiert er das Einlagensicherungssystem
unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit. 4. Falls die Mittel des
Einlagensicherungssystems zur Deckung der an die Einleger zu entrichtenden
Zahlungen nicht ausreichen und andere Mittel von dem betreffenden teilnehmenden
Mitgliedstaat nicht sofort zur Verfügung stehen, kann der Fonds diesem
Einlagensicherungssystem die erforderlichen Mittel leihen, sofern alle
Bedingungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 94/19/EG erfüllt sind. TITEL VI Sonstige Bestimmungen Artikel 74
Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und
Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische
Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt für den
Ausschuss und dessen Personal. Artikel 75
Sprachenregelung 1. Für den Ausschuss gilt die
Verordnung Nr. 1[27]
des Rates. 2. Der Ausschuss entscheidet
über die interne Sprachregelung des Ausschusses. 3. Der Ausschuss kann darüber
entscheiden, welche der Amtssprachen er bei der Übermittlung von Dokumenten an
Organe oder Einrichtungen der Union benutzt. 4. Der Ausschuss kann sich mit
jeder nationalen Abwicklungsbehörde über die Sprache oder die Sprachen einigen,
in der/denen die an die nationale Abwicklungsbehörde oder von ihr zu
übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen. 5. Die für die Arbeit des
Ausschusses erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum
für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt. Artikel 76
Personal des Ausschusses 1. Das Statut der Beamten und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
einvernehmlich von den Organen und Einrichtungen der Union zur Anwendung dieses
Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses
einschließlich des Exekutivdirektors und des stellvertretenden
Exekutivdirektors. 2. Der Ausschuss erlässt im
Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zur
Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten gemäß Artikel 110 dieses Statuts. Artikel 77
Austausch von Personal 1. Der Ausschuss kann entsandte
nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes
Personal heranziehen. 2. Der Ausschuss verabschiedet
auf seiner Plenarsitzung einen geeigneten Beschluss zur Festlegung von
Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den
nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch
zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss. 3. Der Ausschuss kann interne
Abwicklungsteams einrichten, die sich aus Mitarbeitern der nationalen
Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen. Artikel 78
Haftung des Ausschusses 1. Die vertragliche Haftung des
Ausschusses bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag
anzuwenden ist. 2. Der Gerichtshof der Europäischen
Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom
Ausschuss geschlossenen Vertrag zuständig. 3. Im Bereich der
außervertraglichen Haftung ersetzt der Ausschuss den durch ihn oder seine
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit, insbesondere ihrer
Abwicklungsfunktionen einschließlich Handlungen und Unterlassungen zugunsten
ausländischer Abwicklungsverfahren, verursachten Schaden nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten die Haftung
der öffentlichen Stellen für Schäden regeln. 4. Der Ausschuss entschädigt
eine nationale Abwicklungsbehörde für Schadenersatz, zu dem diese von einem
nationalen Gericht verurteilt wurde oder zu dem sie sich in Absprache mit dem
Ausschuss im Rahmen einer gütlichen Regelung verpflichtet hat und der sich aus
einer Handlung oder Unterlassung dieser nationalen Abwicklungsbehörde im Zuge
einer Abwicklung nach dieser Verordnung ergab, es sei denn, diese Handlung oder
Unterlassung verstieß gegen Unionsrecht, diese Verordnung, einen Beschluss der
Kommission oder des Ausschusses oder stellte einen offensichtlichen und
schweren Beurteilungsfehler dar. 5. Der Gerichtshof der
Europäischen Union ist bei jeder Streitigkeit im Zusammenhang mit den
Absätzen 3 und 4 zuständig. Die aus außervertraglicher Haftung
hergeleiteten Ansprüche verjähren fünf Jahre nach Eintritt des Ereignisses, das
ihnen zugrunde liegt. 6. Die persönliche Haftung der
Mitarbeiter gegenüber dem Ausschuss unterliegt dem Statut bzw. den für sie
geltenden Beschäftigungsbedingungen. Artikel 79
Geheimhaltung und Informationsaustausch 1. Mitglieder des Ausschusses,
dessen Personal und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer
Entsendung von den Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach
Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts
verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu
wahren. 2. Der Ausschuss stellt sicher,
dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben
erbringen, entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen. 3. Zum Zweck der Wahrnehmung der
ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist der Ausschuss befugt,
innerhalb der in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Grenzen
und gemäß den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen oder
europäischen Behörden und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen,
in denen das Unionsrecht es den zuständigen nationalen Behörden gestattet,
solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten
nach Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können. Artikel 80
Transparenz 1. Für Dokumente im Besitz des
Ausschusses gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates[28]. 2. Binnen sechs Monaten nach
seiner ersten Sitzung verabschiedet der Ausschuss die detaillierten
Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. 3. Gegen Beschlüsse des
Ausschusses nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann
eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden, nachdem gemäß den
Artikeln 228 und 263 AEUV bei der Beschwerdebehörde in geeigneter Weise
ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. 4. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Ausschuss unterliegt der Verordnung (EG) Nr.
45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates[29]. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die nationalen Abwicklungsbehörden unterliegt der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[30]. Artikel 81
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als
Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen Der Ausschuss wendet die Sicherheitsgrundsätze
gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von
Verschlusssachen der Europäischen Union und nicht als Verschlusssache
eingestuften sensiblen Informationen an, die im Anhang des Beschlusses
2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegt sind. Die Anwendung der
Sicherheitsgrundsätze umfasst unter anderem Bestimmungen über den Austausch,
die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen. TEIL IV
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 82
Ausübung der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gilt
ab dem in Artikel 88 angegebenen Datum auf unbestimmte Zeit. 3. Die in Artikel 62
Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3,
Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 4 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird davon nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt,
der gemäß Artikel 62 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5,
Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 70
Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 83
Überprüfung 1. Die Kommission veröffentlicht
bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über
die Anwendung dieser Verordnung, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf die
Überwachung der möglichen Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts legt. In diesem Bericht wird Folgendes evaluiert: (a)
das Funktionieren des SRM und die Auswirkungen
seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der Union als Ganzes und auf
die Kohärenz und Integrität des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen,
einschließlich der möglichen Auswirkungen auf die Strukturen der nationalen
Bankensysteme innerhalb der Union, und in Bezug auf die Wirksamkeit der
Zusammenarbeit und der Informationsaustauschregelungen innerhalb des SRM,
zwischen dem SRM und dem SSM sowie zwischen dem SRM und den nationalen
Abwicklungs- und nationalen zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden
Mitgliedstaaten; (b)
die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der
Unabhängigkeit und der Rechenschaftspflicht; (c)
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde; (d)
das Zusammenspiel zwischen dem Ausschuss und den
nationalen Abwicklungsbehörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und die
Auswirkungen des SRM auf diese Mitgliedstaaten. 2. Der Bericht wird dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht
gegebenenfalls begleitende Vorschläge. Artikel 84
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 wird
wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Nummer 2
erhält folgende Fassung: „(2) „zuständige Behörden“ i) zuständige Behörden im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinie 2007/64/EG sowie solche, die in der Richtlinie 2009/110/EG
genannt sind; ii) in Bezug auf die Richtlinien 2002/65/EG
und 2005/60/EG die Behörden, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der
Anforderungen der genannten Richtlinien durch die Kredit- und Finanzinstitute
sicherzustellen; iii) in Bezug auf Einlagensicherungssysteme
Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 94/19/EG
verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von
einer privaten Gesellschaft verwaltet wird, die Behörde, die solche Systeme
gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt; und iv) in Bezug auf Artikel 62
Absatz 5, Artikel 66 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3,
Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4
Abwicklungsbehörden wie in Artikel 3 der genannten Richtlinie definiert
und den mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und
des Rates geschaffenen Ausschuss für die einheitliche Abwicklung. 2. In Artikel 25 wird
folgender Absatz eingefügt: „1a. Die Behörde kann Peer Reviews bezüglich
des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Aktivitäten des in der SRM-Verordnung
genannten Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörden der nicht am Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Abwicklung grenzübergreifender
Gruppen organisieren und durchführen, um die Wirksamkeit und Kohärenz der
Ergebnisse zu verstärken. Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die
ihr eine objektive Bewertung und objektive Vergleiche gestatten.“ 3. In Artikel 40
Absatz 6 wird der folgende Unterabsatz 3 angefügt: „Für die Zwecke seiner Funktion im Rahmen von Artikel 62
Absatz 5, Artikel 65 Absatz 5, Artikel 66 Absatz 3,
Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 70 Absatz 4 übt der
Exekutivdirektor des Europäischen Abwicklungsausschusses im Rat der Aufseher
eine Beobachterrolle aus.“ Artikel 85
Ersetzung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen Ab dem in Artikel 88 Unterabsatz 2 genannten
Geltungsbeginn wird der Fonds als der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus der
teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Titel VII der Richtlinie [ ]
betrachtet. Artikel 86
Sitzabkommen und Bedingungen der Funktionsweise 1. Die notwendigen Vorkehrungen
im Hinblick auf die Unterbringung des Ausschusses im Sitzmitgliedstaat und die
von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen werden
zusammen mit den spezifischen im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor,
die Mitglieder des Ausschusses auf seiner Plenarsitzung, das Personal des
Ausschusses sowie deren Familienmitglieder geltenden Vorschriften in einem
Sitzabkommen zwischen dem Ausschuss und dem Sitzmitgliedstaat festgelegt;
dieses Abkommen wird geschlossen, nachdem der Ausschuss auf seiner
Plenarsitzung seine Zustimmung erteilt hat, und tritt spätestens zwei Jahre
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. 2. Der Sitzmitgliedstaat des
Ausschusses gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf des Ausschusses, einschließlich eines
mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und
geeigneter Verkehrsanbindungen. Artikel 87
Aufnahme der Tätigkeit durch den Ausschuss 1. Der Ausschuss nimmt bis zum
1. Januar 2015 seine volle Tätigkeit auf. 2. Die Kommission ist für die
Errichtung und den anfänglichen Betrieb des Ausschusses zuständig, bis der
Ausschuss die operativen Kapazitäten zur Ausführung seines eigenen Haushalts
erreicht hat. Zu diesem Zweck wird Folgendes bestimmt: (a)
Bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung
durch den Rat gemäß Artikel 53 sein Amt antritt, kann die Kommission einen
Kommissionsbediensteten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und
die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt; (b)
abweichend von Artikel 47 Absatz 1
Ziffer i und bis zur Annahme eines Beschlusses, wie er in Artikel 47
Absatz 2 aufgeführt ist, übt der Interimsexekutivdirektor die Befugnisse
der Anstellungsbehörde aus; (c)
die Kommission kann dem Ausschuss Unterstützung
leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung
der Tätigkeiten der Agentur unter der Verantwortung des
Interimexekutivdirektors oder des Exekutivdirektors; (d)
die Kommission erhebt die in Artikel 62
Absatz 5 Buchstabe d genannten jährlichen Beiträge im Namen des
Ausschusses. 3. Der Interimexekutivdirektor
kann alle durch Mittel gedeckte Zahlungen, die in den Haushaltsplan des
Ausschusses eingetragen wurden, genehmigen und kann Verträge – einschließlich
Dienstverträgen – abschließen. Artikel 88
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 7 bis 23 und Artikel 25
bis 38 gelten ab dem 1. Januar 2015. Artikel 24 gilt ab dem 1. Januar 2018. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereich(e)
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziel(e) 1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
und finanzielle Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen
Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten
Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines
einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[31] Binnenmarkt – Finanzmärkte 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[32]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die
Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission ·
Stärkung des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen unter Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen; ·
Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und des
Vertrauens in die Banken, Gewährleistung der Fortführung grundlegender
Finanzdienste, Verminderung der Ansteckungsgefahr bei Problemen; ·
Minimierung der Verluste für die Gesellschaft im
Allgemeinen und die Steuerzahler im Besonderen, Schutz der Einleger und
Verringerung von Fehlverhalten („Moral Hazard“). 1.4.2. Einzelziel(e) und betroffene
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Vor dem Hintergrund der genannten allgemeinen
Ziele werden folgende Einzelziele verfolgt: Vorbereitung und Prävention: ·
bessere Vorbereitung der Aufsichtsbehörden und
Banken auf Krisensituationen; ·
Ermöglichung der Abwicklungsfähigkeit aller Banken. Frühzeitiges Eingreifen: ·
Verbesserung des Rahmens für ein frühzeitiges
Eingreifen der Bankenaufsichtsbehörden. Bankenabwicklung: ·
Gewährleistung einer zeitnahen und soliden
Abwicklung von Banken, die einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus
unterliegen; ·
Schaffung von Rechtssicherheit für Interessenträger
der Bankenabwicklung. Finanzierung: ·
Einrichtung eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds,
der geografisch asymmetrische Verluste im Bankensystem der Union wirksam
absorbieren kann; ·
Gewährleistung der vollen Deckung der Abwicklung
ausfallender Banken durch Beiträge von Finanzinstituten nach Beteiligung
(Bail-in) von Anteilsinhabern und Gläubigern. 1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und
Auswirkungen ·
Unterbrechung der negativen Rückkopplung zwischen
Staaten und deren Banken; ·
Gewährleistung des Zugangs aller Unternehmen in der
Bankenunion zu Bankkrediten unter fairen Bedingungen; ·
Minimierung der Verluste für Einleger, Staaten und
Steuerzahler durch Sanierung und Abwicklung großer und systemisch wichtiger
Banken. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren ·
Spreads langfristiger Staatsanleihen der
Mitgliedstaaten; ·
Anzahl der Banken, die abgewickelt werden; ·
Kosten der Bankenabwicklungen einschließlich
Auszahlungen aus einem einheitlichen Abwicklungsfonds; ·
Änderungen des Anteils der Bankverbindlichkeiten,
die für ein Bail-in in Frage kommen. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Wie im Konzept der Kommission für eine vertiefte
und echte Wirtschafts- und Währungsunion sowie im Bericht der vier Präsidenten
aus dem Jahr 2012 dargelegt, ist ein integrierter Finanzrahmen oder eine
„Bankenunion“ ein zentrales Element der politischen Maßnahmen, mit denen Europa
wieder auf den Pfad der wirtschaftlichen Erholung und des Wachstums geführt
werden kann. Unkoordinierte nationale Reaktionen auf den Ausfall von Banken
haben die Zersplitterung des Binnenmarkts für Darlehen und Finanzierungen
verschärft. Damit ist die Übertragung der gemeinsamen Geldpolitik
beeinträchtigt, während die Kreditvergabe an Unternehmen und Verbraucher durch
Beschränkungen gefährdet wird. Dies ist innerhalb des Euro-Währungsgebiets
besonders schädlich. Da der Spielraum für den Einsatz geldpolitischer
Instrumente zur Lösung von Problemen im Bankensektor begrenzt ist, wird zur
Bewältigung von Bankausfällen auf nationale Haushaltsmittel zurückgegriffen,
was Banken und Staaten in einer negativen Rückkopplung aneinanderbindet. Für
Unternehmen in Mitgliedstaaten, deren Fähigkeit zur Rettung angeschlagener
Banken im eigenen Hoheitsgebiet als beeinträchtigt wahrgenommen wird, ergeben
sich gravierende Wettbewerbsnachteile. Die Krise hat zudem gezeigt, dass
Probleme in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets über Misstrauen
und finanzielle Verbindungen rasch auf andere Mitgliedstaaten übergreifen
können, die nach Auffassung der Märkte für ähnliche Risiken anfällig sind. Der Europäische Rat stellte in seinen
Schlussfolgerungen vom Dezember 2012 fest: „In einem Umfeld, in dem die
Bankenaufsicht effektiv einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragen
wird, ist auch ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus erforderlich, der mit
den notwendigen Befugnissen ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass jede
Bank in den teilnehmenden Mitgliedstaaten mit geeigneten Instrumenten
abgewickelt werden kann.“ Rasche Fortschritte in Richtung einer Bankenunion
sind unabdingbar, um Finanzstabilität und Wachstum im Euro-Währungsgebiet
sicherzustellen. Deshalb hat die Europäische Kommission auf der Grundlage des
soliden gemeinsamen Rechtsrahmens der 28 Mitgliedstaaten des Binnenmarkts (einheitliches
Regelwerk) ein inklusives Konzept entwickelt und einen Fahrplan für die
Bankenunion vorgeschlagen, der verschiedene Instrumente und Schritte umfasst
und potenziell sämtlichen Mitgliedstaaten offen steht, in jedem Fall aber die
derzeit 17 Mitglieder des Euro-Währungsgebiets einschließt. Mit dem ersten Schritt, dem einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) für Banken im
Euro-Währungsgebiet und in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung
einführen wollen, wird die EZB befugt, zentrale Aufgaben der Bankenaufsicht
auszuüben. Über einen anderen zentralen Aspekt der
Bankenunion, den 2012 angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen
(Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten), verhandeln
derzeit die beiden gesetzgebenden Organe. Die Richtlinie zur Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten legt Vorschriften fest, nach denen die
Abwicklung im gesamten Binnenmarkt erfolgen soll, und sieht für die nationalen
Abwicklungsbehörden die für die Bankenabwicklung erforderlichen Befugnisse und
Verfahren vor. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates erfordert die Integration der EU-Bankenmärkte einen Abwicklungsmechanismus
für das Euro-Währungsgebiet, der sich angeschlagener Banken annimmt, das
Ansteckungsrisiko kontrolliert und im Interesse des gesamten Binnenmarkts die
Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet gewährleistet. Im Einklang mit dem Kommissionskonzept von 2012
wird langfristig der Aufbau einer Bankenunion für alle Banken in allen
Mitgliedstaaten angestrebt. Die unmittelbare Aufsicht der EZB wird zusammen mit
einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken sowie wirksamen und
tragfähigen Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten dazu beitragen,
dass das Vertrauen in die nachhaltige Stabilität der Union erhalten bleibt. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der Union Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 EUV
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht
in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die
Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf
zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht
werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Nur mit Maßnahmen auf Unionsebene kann
gewährleistet werden, dass ausfallende Banken nichtdiskriminierend und nach
einheitlichen Regeln abgewickelt werden und damit Wirtschafts- und
Währungsunion und Binnenmarkt besser funktionieren. Trotz der tiefgehenden
Integration des EU-Bankensektors können wesentliche Unterschiede zwischen auf
nationaler Ebene getroffenen Abwicklungsbeschlüssen zu unannehmbaren Risiken
für die Finanzstabilität führen. Die einheitliche Währung macht eine einheitliche
Bankenaufsicht und Bankenabwicklung für das Euro-Währungsgebiet zwingend
erforderlich, um den schädlichen Folgen einer wirtschaftlichen Zersplitterung
vorzubeugen. Ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus ist wirksamer als ein
Netzwerk nationaler Abwicklungsbehörden, insbesondere im Hinblick auf
grenzübergreifende Bankengruppen, in deren Fall Schnelligkeit und Koordinierung
zur Minimierung der Kosten und Wiederherstellung des Vertrauens von
entscheidender Bedeutung sind. Ein solcher Abwicklungsmechanismus hat zudem
erhebliche Größenvorteile und vermeidet die negativen Externalitäten, die von
rein nationalen Entscheidungen ausgehen könnten. 1.5.3. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Mit dem ersten Schritt, dem einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) für Banken im
Euro-Währungsgebiet und in den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung
einführen wollen, wird die EZB befugt, zentrale Aufgaben der Bankenaufsicht
auszuüben. Über einen anderen zentralen Aspekt der
Bankenunion, den 2012 angenommenen Vorschlag für eine Richtlinie zur Einführung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen (Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten), verhandeln derzeit die beiden gesetzgebenden Organe. Die
Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten legt Vorschriften
fest, nach denen die Abwicklung im gesamten Binnenmarkt erfolgen soll, und
sieht für die nationalen Abwicklungsbehörden die für die Bankenabwicklung
erforderlichen Befugnisse und Verfahren vor. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rates erfordert die Integration der EU-Bankenmärkte einen
Abwicklungsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet, der sich angeschlagener
Banken annimmt, das Ansteckungsrisiko kontrolliert und im Interesse des
gesamten Binnenmarkts die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet
gewährleistet. Im Einklang mit dem Kommissionskonzept von 2012
wird langfristig der Aufbau einer Bankenunion für alle Banken in allen
Mitgliedstaaten angestrebt. Die unmittelbare Aufsicht der EZB wird zusammen mit
einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken sowie wirksamen und
tragfähigen Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten dazu beitragen,
dass das Vertrauen in die nachhaltige Stabilität der Union erhalten bleibt. 1.6. Dauer und finanzielle
Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ þ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von 2014 bis Ende 2014 –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[33] ¨ Direkte Verwaltung durch die Kommission –
¨ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den
Delegationen der Union –
þ durch Exekutivagenturen ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte auflisten) –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds –
þ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung –
¨ öffentlich-rechtliche Körperschaften –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union
betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt bezeichnet sind –
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Nach Artikel 47 der Verordnung ist der
Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die
Durchführung dieser Verordnung rechenschaftspflichtig; unter anderem legt er
dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen
Rechnungshof jährlich einen Bericht über die Wahrnehmung der ihm durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben vor. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Der Vorschlag birgt hinsichtlich der rechtmäßigen,
wirtschaftlichen, effizienten und effektiven Verwendung von Haushaltsmitteln
keine neuen Risiken. Das interne Risikomanagement sollte jedoch dem
besonderen Finanzierungsmechanismus des Ausschusses Rechnung tragen. Im
Unterschied zu vielen anderen von der Europäischen Union geschaffenen
Einrichtungen werden die von dem Ausschuss erbrachten Leistungen ausschließlich
von Finanzinstituten finanziert werden. Zudem wird der Ausschuss für die Verwaltung des einheitlichen
Bankenabwicklungsfonds zuständig sein. Dafür müssen interne Kontrollverfahren
entwickelt und eingeführt werden. 2.2.2. Informationen über das interne
Kontrollsystem Für das interne Kontrollsystem und dessen
Vorschriften sollten andere von der Kommission errichtete Behörden zum Vorbild
genommen werden; auszunehmen hiervon ist nur die Verwaltung des einheitlichen
Bankenabwicklungsfonds, für die es besonderer Vorschriften bedarf. 2.2.3. Geschätzte Kosten und
geschätzter Nutzen der Kontrollen und Bewertung des erwarteten Fehlerrisikos Interne Kontrollen werden in die Verfahren des
Ausschusses zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Zuständigkeiten und Aufgaben
eingebettet. Die Kosten dieser Verfahren dürfen nicht höher sein als ihr Nutzen
hinsichtlich der Fehlervermeidung. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und
sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne
Einschränkung auf den Ausschuss angewandt. Der Ausschuss tritt der zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom
25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes
für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden
Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter des Ausschusses haben. Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen
sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass
der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von dem Ausschuss ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Prüfungen
vor Ort durchführen können. Die Artikel 58 bis 63 der Verordnung zur
Errichtung des Ausschusses enthalten die Bestimmungen über die Ausführung und
Kontrolle des Haushaltsplans des Ausschusses und die Finanzregelung. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE Die nachstehende Analyse enthält eine Schätzung
der insgesamt für den Ausschuss und dessen Verwaltung (im Folgenden: „der
Ausschuss“) sowie für die Kommission anfallenden Kosten des vorliegenden
Vorschlags. Die Ausgaben des Ausschusses werden vollständig
von den unter den europäischen Abwicklungsmechanismus fallenden
Finanzinstituten getragen. Rund 6000 Banken im Euro-Währungsgebiet werden neben
ihren jährlichen Beiträgen zum einheitlichen Bankenabwicklungsfonds einen
festen Anteil der jeweiligen Summe zur vollen Deckung der Haushaltsausgaben des
Ausschusses aufbringen. Der Beitragsanteil wird zusammen mit dem Haushaltsplan
des Ausschusses jährlich genehmigt. Der Beitragsanteil zur Finanzierung des
Ausschusses wird jedes Jahr angepasst, um sicherzustellen, dass der Haushalt
des Ausschusses ausgeglichen ist. Der Ausschuss nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit
der Vorbereitung und Durchführung von Abwicklungen sowie den Beiträgen zum
europäischen Abwicklungsfonds und dessen Verwaltung wahr. Hinsichtlich der
Vorbereitung von Abwicklungen erstellt oder überprüft der Ausschuss
Abwicklungspläne, nimmt an grenzübergreifenden Abwicklungskollegien teil und
bereitet die tatsächliche Abwicklung vor. Für eine signifikante Zahl an Instituten
und Gruppen erstellt der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der (konsolidierenden)
Aufsichtsbehörde und den nationalen Abwicklungsbehörden Abwicklungspläne, die
die Abwicklungsmaßnahmen enthalten, die getroffen werden können, wenn die
Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, überprüft die Pläne
mindestens jährlich und aktualisiert sie gegebenenfalls. Zudem bewertet der
Ausschuss die Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen und geht
potenziell bedeutsamen Hemmnissen für die Abwicklungsfähigkeit nach. Die nationalen Abwicklungsbehörden erstellen
ebenfalls Abwicklungspläne für die sonstigen Unternehmen und Gruppen, die der
Ausschuss überprüft. Falls zu einer Gruppe nicht nur in teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen gehören, vertritt der Ausschuss die
nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten im
Abwicklungskollegium. Abwicklungskollegien werden eingerichtet, um die
Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
sicherzustellen, und nehmen unter anderem Aufgaben im Zusammenhang mit der
Erstellung von Abwicklungsplänen, der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und
der tatsächlichen Abwicklung wahr. Wenn die Kommission die Abwicklung eines
Unternehmens beschließt, beaufsichtigt der Ausschuss die Durchführung der
Abwicklung und bewertet die Durchführbarkeit des Reorganisationsplans des
betreffenden Unternehmens. Hinsichtlich des Fonds erhebt der Ausschuss die
jährlichen Beiträge von annähernd 6000 Instituten und stellt sicher, dass die
Beitragsbasis in den einzelnen Banken ordnungsgemäß festgestellt wird, die
Beiträge fristgerecht gezahlt und ungezahlte Beiträge wirksam beigetrieben
werden. Zu diesem Zweck führt der Ausschuss Kontrollen von Bankdaten durch. Der
zu erhebende und zu verwaltende Betrag ist höher als der halbe jährliche
Unionshaushalt. Zudem verwaltet der Ausschuss die Mittel so, dass die Risiken
gering sind und die Mittel erforderlichenfalls rasch zur Finanzierung von
Abwicklungen bereitgestellt werden können. Dies erfordert eine durchdachte
langfristige Investitionsstrategie, die unter anderem Art, Ort und Laufzeit von
Investitionen berücksichtigt. Für diese regulären Funktionen des Ausschusses
sind selbstverständlich unterstützende Dienste erforderlich, unter anderem in
den Bereichen Informationstechnologie und Kommunikation. Grundannahmen Geschätzte Personal- und Kostenstruktur des
Ausschusses: ·
Der Ausschuss soll am Ende des ersten
Tätigkeitsjahres seine volle Kapazität erreicht haben, was bedeutet, dass das
gesamte Personal im Laufe des ersten Jahres eingestellt werden muss: Die
Haushaltswirkung wird im ersten Jahr auf 50 % und ab dem zweiten Jahr auf
100 % veranschlagt. ·
Da es in Europa keine nationalen
Abwicklungsbehörden mit nennenswerten historischen Daten gibt, beruht die
Schätzung des Personalbedarfs auf einem Abgleich der Aufgaben des Ausschusses
mit denen der US-Einlagensicherung (Federal Deposit Insurance Corporation –
FDIC) (siehe nachstehende Tabelle 1). ·
Hinsichtlich der gedeckten Einlagen und der
Zielausstattung des Abwicklungsfonds sind die Beträge in den USA und im
Euro-Währungsgebiet vergleichbar, während die unter den Abwicklungsmechanismus
fallenden Vermögenswerte der Banken im Euro-Währungsgebiet deutlich höher sind
als in den USA. ·
Hinsichtlich der Gemeinkosten wurden die
Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) zum Vergleich herangezogen. Da aber der
Anteil der Gemeinkosten in den ESA höher ist als der auf dem Abgleich mit der
FDIC beruhende Schätzwert, wurde letzterer verwendet, d. h. eine
konservativere Quote von 11,5 %. Weitere auf dem Abgleich mit der FDIC
beruhende Annahmen und Erläuterungen dazu sind der nachstehenden Tabelle 1
zu entnehmen. 2012 umfasste das Personal der FDIC 7476 Vollzeitäquivalente
(VZÄ). ·
Da der Auftrag der FDIC weiter gefasst ist als der des
Ausschusses, wurden für den Abgleich nur die relevanten Abteilungen der FDIC
berücksichtigt. ·
Auf der Grundlage des Abgleichs wird der
Personalbedarf des Ausschusses auf 309 Personen veranschlagt. 21 %
des Personals der FDIC sind nichtständige Bedienstete. Im konservativsten
Szenario – d. h. unter Annahme, dass die FDIC in einer Nicht-Krisenlage
nur ihr ständiges Personal behält – würde die Zielgröße des Ausschusses um
75 Bedienstete auf 244 Bedienstete in einer Nicht-Krisenlage sinken.
Mithin sollte gewährleistet werden, dass der Ausschuss genügend Flexibilität
hat, um zusätzliches Personal einzustellen oder Arbeit auszulagern. ·
Folgender Personalschlüssel wird vorgeschlagen: –
80 % Bedienstete auf Zeit (AT) (68 % AD-Stellen und
12 % AST-Stellen); –
10 % abgeordnete nationale Sachverständige (ANS); –
10 % Vertragsbedienstete (AC). ·
Das Personalstatut der EU-Organe findet Anwendung,
was sich in folgenden Pro-Kopf-Sätzen widerspiegelt: –
durchschnittliche jährliche Kosten eines AT:
131 000 EUR; –
durchschnittliche jährliche Kosten eines ANS:
78 000 EUR; –
durchschnittliche jährliche Kosten eines AC:
70 000 EUR. Neben den Gehaltskosten fallen indirekte
Kosten an wie Kosten für Gebäude, Schulungen, Informationstechnologie sowie die
soziale und medizinische Infrastruktur. ·
Da der Standort des Ausschusses bisher nicht
feststeht, wurde für Gehaltskosten ein Berichtigungskoeffizient von 1
verwendet. Je nach Standort ist gegebenenfalls eine Neubewertung der Kosten
erforderlich. ·
Die Schätzung der Ausgaben für sonstige Bedienstete,
Verwaltung und Betrieb beruht auf einem Abgleich mit der laufenden
Kostenstruktur der europäischen Aufsichtsbehörden (ESA). ·
Die operativen Ausgaben werden voraussichtlich
25 % der Gesamtkosten des Ausschusses betragen, insbesondere für die
Entwicklung und Pflege von Informationssystemen sowie den Aufbau der
Beziehungen zu nationalen Abwicklungsbehörden und einer gemeinsamen
Aufsichtskultur im Interesse des europäischen Abwicklungsmechanismus, für den
es enge und wirksame Kontakte zwischen dem Ausschuss und den hauptsächlich an
der Umsetzung von Abwicklungsbeschlüssen beteiligten nationalen
Abwicklungsbehörden geben sollte. ·
Eine Zusammenfassung der geschätzten Kostenstruktur
des Ausschusses findet sich in nachstehender Tabelle 2. Tabelle 1. Schätzung des Personalbedarfs
des Ausschusses auf der Grundlage der Struktur und Personalausstattung der
US-Einlagensicherung (Federal Deposit Insurance Corporation – FDIC) || FDIC1 || Ausschuss Merkmale Zahl der Banken || 71812 || 60083 Vermögenswerte insgesamt || 14 451 USD (Mrd., 2012) || 29 994 EUR (Mrd., 2011) Gedeckte Einlagen insgesamt || 6027 USD (Mrd., März 2013) || 5514 EUR (Mrd., 2011) Zielausstattung Fonds || 81 USD (Mrd.) || 55 EUR (Mrd.) Angeschlagene Institute 2008-2012 || 465 || 904 Personal Personal insgesamt (VZÄ, 2012; % in der Zentrale) || 7476 (28,6 %) || (b) Personal der „Abteilung Abwicklungen und Insolvenzverwaltungen“ (Division of Resolutions and Receiverships) (VZÄ, 2012) || 1428 || 82 (geschätzt)5 (c) Personal der „Finanzabteilung“ (Division of Finance) (VZÄ, 2012) || 176 || 88 (geschätzt)6 (d) Personal des „Büros für komplexe Institute“ (Office of complex institutions) (VZÄ, 2012) || 148 || 74 (geschätzt)7 (e) Personal der „Rechtsabteilung“ (Legal division) (VZÄ, 2012 / % des Personals insgesamt) || 716 / 9,6 % || 30 / 9,6 % (geschätzt)8 (f) Gesamtzahl des Personals der relevanten Abteilungen (VZÄ, 2012) (Summe Buchstaben a, b, c und d) || 2468 || 274 (g) Personal mit unterstützenden Aufgaben (IT, Kommunikation, usw.) (Zahl / % des Personals insgesamt) || 863 / 11,5 % || 35 / 11,5 % (geschätzt) (h) Gesamtzahl des Personals des Ausschusses (Summe Buchstaben e und f) || || 309 (geschätzt) (i) Nichtständiges Personal (% des Personals insgesamt) || 21 %9 || 21 % (j) Gesamtzahl des ständigen Personals des Ausschusses || || 244 (geschätzt) 1 Quelle: www.fdic.gov. 2 Zahl der Mitglieder des Einlagensicherungsfonds, 2012. 3 Zahl der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (EU-17), Januar 2013. Quelle: EZB. 4 Quelle: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Fakten und Zahlen zu staatlichen Beihilfen in den EU-Mitgliedstaaten“, Aktualisierung 2012. Die tatsächliche Zahl angeschlagener Institute im Euro-Währungsgebiet ist höher, da Institute, die ausgefallen sind, aber keine staatliche Beihilfe erhalten haben, nicht berücksichtigt sind. 5 Angenommen wird, dass 20 % des Personals mit Abwicklungen und 80 % mit Insolvenzverwaltungen befasst sind. Der Ausschuss wird nur mit Abwicklungen befasst sein. Unter Berücksichtigung der Verteilung zwischen zentraler und regionaler Ebene in der FDIC wird davon ausgegangen, dass 28,6 % des mit Abwicklungen befassten Personals auf der zentralen Ebene des Ausschusses und 71,4 % auf der nationalen Ebene tätig sein werden. Diese Annahme ist insofern konservativ, als der Vorschlag vorsieht, dass alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwicklung beim Ausschuss verbleiben, während nur die Umsetzung der Abwicklungsbeschlüsse auf nationaler Ebene erfolgt und zentral beaufsichtigt wird. 6 Die Finanzabteilung der FDIC nimmt ihre Aufgaben auf zentraler Ebene wahr. Die Abteilung ist nicht nur mit der Erhebung der Beiträge und der Verwaltung des Fonds befasst, sondern auch mit allgemeineren Tätigkeiten wie Controlling, Finanzoperationen und Finanzplanung. Daher wird davon ausgegangen, dass 50 % des Personals der Finanzabteilung der FDIC auf der zentralen Ebene des Ausschusses zur Verwaltung der Beiträge und des Fonds erforderlich wären. 7 Der Ausschuss ist für die Planung der Abwicklung großer Banken im Euro-Währungsgebiet zuständig. Er kann die nationalen Behörden ersuchen, den Entwurf eines Abwicklungsplans vorzulegen. Daher wird davon ausgegangen, dass 50 % des Personals auf der zentralen Ebene des Ausschusses tätig sein werden. 8 Die Rechtsabteilung der FDIC ist nicht nur mit Abwicklungen und Insolvenzverwaltungen sowie der Verwaltung des Fonds befasst, sondern beispielsweise auch mit den Aufsichtsaufgaben der FDIC. Daher wird der Prozentanteil des Personals der Rechtsabteilung am Personal der FDIC insgesamt zur Schätzung der Zahl der für den Ausschuss erforderlichen Bediensteten verwendet. 9 Der Prozentanteil des nichtständigen Personals wurde auf der Grundlage der Gesamtzahl des FDIC-Personals berechnet – ohne das hauptsächlich auf der regionalen Ebene tätige Personal der Abteilung Abwicklung und Insolvenzverwaltungen. Tabelle 2. Geschätzte Kostenstruktur des
Ausschusses bei 309 Bediensteten Angaben in Mio. EUR || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || || || || || || Personalkosten (einschließlich Gehalts, Zulagen und damit verbundener Ausgaben wie Kosten für Gebäude und Möbel und IT-Kosten) || 18 || 37 || 38 || 38 || 39 || 40 || 41 Sonstige Personalkosten (Einstellungskosten, Dienstreisekosten, sonstige externe Personalkosten (Leiharbeitskräfte („Interimaire“), externe Dienstleister), usw.) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 Zwischensumme Personal- und damit verbundene Ausgaben || 22 || 40 || 41 || 42 || 43 || 43 || 44 || || || || || || || Verwaltungsausgaben (Telekommunikation, Informations- und Veröffentlichungskosten, Sitzungskosten, usw.) || 3 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 Zwischensumme Verwaltungsausgaben || 3 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || 5 || || || || || || || Sonstige Ausgaben (Governance, IT-Projekte, Verbindung zu maßgeblichen europäischen und Drittlandbehörden, gemeinsame Projekte und Workshops mit nationalen Abwicklungsbehörden und anderen maßgeblichen Einrichtungen, usw.) || || || || || || || Zwischensumme sonstige Ausgaben || 8 || 16 || 16 || 16 || 16 || 17 || 17 || || || || || || || Ausgaben insgesamt || 33 || 61 || 62 || 63 || 64 || 65 || 66 Einheitlicher Bankenabwicklungsfonds: ·
Die Zielausstattung des einheitlichen Bankenabwicklungsfonds
ist auf 1 % der gedeckten Einlagen im Bankensystem der teilnehmenden
Mitgliedstaaten festgesetzt. Nach den Bankdaten von 2011 kann die
Zielausstattung des Fonds somit auf rund 55 Mrd. EUR veranschlagt
werden. ·
Teilnehmende Banken zahlen ihren risikogewichteten
Anteil am einheitlichen Bankenabwicklungsfonds innerhalb von zehn Jahren ein.
Somit würden ohne Berücksichtigung von Erträgen und etwaigen Abflüssen jährlich
Abwicklungsrücklagen in Höhe von rund 5,5 Mrd. EUR gebildet. ·
In absoluten Beträgen werden die größten Banken die
höchsten Beiträge zum einheitlichen Bankenabwicklungsfonds leisten. Unter Außerachtlassung
des Bankenrisikoprofils werden nach den auf Daten von 2011 beruhenden
Schätzungen der Kommissionsdienststellen die 17 größten europäischen
Banken rund 40 % der Fondsbeiträge aller Banken aufbringen. ·
Hinsichtlich der Verwaltung des Fonds wurden für
die Schätzung der für den Ausschuss anfallenden Kosten nur Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Personal berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass
sonstige Kosten wie Investitionskosten unmittelbar aus dem Fonds beglichen
werden. Finanzielle Auswirkungen auf der Ebene der
Kommission: ·
Voraussichtlich müssen im ersten Tätigkeitsjahr des
Ausschusses (2014) auf der Ebene der Kommission 15 Dienstposten mit einer
Spezialisierung in für die Errichtung des Ausschusses relevanten Fragen in den
Bereichen Personal, Haushalt und sonstige Verwaltung vorübergehend abgestellt
werden, um den Ausschuss – als dessen Standort Brüssel angenommen wird –
aufzubauen und in der (auf 6 Monate veranschlagten) Anlaufphase zu
begleiten. Die nachstehende finanzielle Bewertung kann je nach Standortwahl
variieren. ·
Ab 2015 bedarf es auf der Ebene der Kommission
voraussichtlich 10 Dienstposten zur Wahrnehmung der ihr durch die
Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere der Vorbereitung von
Abwicklungsbeschlüssen. Dies wird Gegenstand eines Beschlusses im Rahmen des
jährlichen Haushaltsverfahrens sein. 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) Voraussichtlich bedarf es im ersten Tätigkeitsjahr
des Ausschusses (2014) auf der Ebene der Kommission 15 Dienstposten, um
den Ausschuss aufzubauen und in der Anlaufphase zu begleiten. Ab 2015 bedarf es auf der Ebene der
Kommission 10 Dienstposten zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung
übertragenen Aufgaben, insbesondere der Vorbereitung von Abwicklungsbeschlüssen. 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [Bezeichnung…………………………………………………………….…] GD: <…….> || || || Jahr N[34] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1) || || || || || || || || Zahlungen || (2) || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[35] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD <….> || Verpflichtungen || =1+1a +3 || || || || || || || || Zahlungen || =2+2a +3 || || || || || || || || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter Rubrik <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Kommission || Personalausgaben || 1,965 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 9,825 Sonstige Verwaltungsausgaben – Dienstreisekosten || 0,150 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,750 Kommission INSGESAMT || Mittel || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575 in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575 Zahlungen || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt: Mittel
für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse[36] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten EINZELZIEL Nr. 1[37] || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N[38] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT –
|| 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 1,965 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 1,310 || 9,825 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,150 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,100 || 0,750 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575 –
Außerhalb der RUBRIK 5[39] des mehrjährigen Finanzrahmens || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt Personalausgaben || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt Sonstige Verwaltungsausgaben || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt || Entfällt –
INSGESAMT || 2,115 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 1,410 || 10,575 Der Mittelbedarf für Personal wird aus den
Mitteln gedeckt, die der GD für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen
wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen
GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen ¨ Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt. þ Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal
benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 15 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[40] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[41] || - am Sitz || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 15 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Siehe obige Beschreibung Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen –
¨ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung
unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen
Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die
Einnahmen berechnet werden. [1] COM(2012) 510, 12.9.2012. [2] Mitteilung der Kommission „Ein Konzept für eine
vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine
europäische Diskussion“, COM(2012) 777 final/2, 30.11.2012. [3] „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und
Währungsunion“, Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van
Rompuy, EUCO 120/12, 26.6.2012. [4] COM(2012) 511. [5] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, COM(2012) 280, 6.6.2012. [6] Eigenkapitalverordnung und ‑richtlinie
(CRR/CRDIV IV),
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/index_de.htm [7] Das Bail-in könnte, je nach den endgültigen Ergebnissen
der Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat, erst nach einer weiteren
Übergangszeit, die sich nach Vorschlag der Kommission bis 2018 erstrecken kann,
vollständig in Kraft treten. [8] Siehe Schlussfolgerungen des Rates über die Verbesserung
der Mechanismen zur Sicherung der Finanzstabilität in der EU vom
9. Oktober 2007,
http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/en/ecofin/96351.pdf [9] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1) [10] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und
die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der
Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). [11] ABl. C […] vom […], S. […]. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und
Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG,
2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. C […], S. […]). [14] Verordnung (EU) Nr. …/… des … zur Übertragung
besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf
die Europäische Zentralbank. [15] Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl.
L 135 vom 31.5.1994, S. 5). [16] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1). [17] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung
der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). [18] Richtlinie 94/18/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 1994 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die
Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die
Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts (ABl. L 135 vom
31.5.1994, S. 1). [19] Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 338). [20] Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates von 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013,
S. 1) [21] Richtlinie 97/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die
Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). [22] Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von
Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16). [23] Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in
Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom
11.6.1998, S. 45. [24] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32). [25] [26] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [27] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385. [28] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). [29] Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom
12.1.2001, S. 1). [30] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft
und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). [31] ABM (Activity Based Management): maßnahmenbezogenes
Management – ABB (Activity Based Budgeting): maßnahmenbezogene Budgetierung. [32] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [33] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [34] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [35] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [36] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Austausch von Studierenden,
gebaute Straßenkilometer…). [37] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [38] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [39] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [40] AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS
= Abgeordneter Nationaler Sachverständiger, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“),
JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [41] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [42] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [43] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben