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Document 52008PC0223

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

/* KOM/2008/0223 endg. - CNS 2008/0089 */

52008PC0223

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften /* KOM/2008/0223 endg. - CNS 2008/0089 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 29.4.2008

KOM(2008) 223 endgültig

2008/0089 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Ziel dieses Vorschlags ist es, die Finanzvorschriften dem neuen Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Eigenmittelbeschluss 2007“)[1] anzupassen. Im vorliegenden Vorschlag wird außerdem der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts seit den letzten Änderungen durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates[2] Rechnung getragen.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

AUFGRUND DES BESCHLUSSES 2007/436/EG, EURATOM ZU ÄNDERNDE BESTIMMUNGEN

a. Wegfall der Unterscheidung zwischen Agrarabschöpfungen und Zöllen

Nach der Umsetzung der in der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen in Gemeinschaftsrecht gibt es keine signifikanten Unterschiede mehr zwischen Agrarabschöpfungen und Zöllen. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Abgaben wurde daher im Eigenmittelbeschluss 2007 nicht mehr vorgenommen und sollte auch in der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht mehr vorgenommen werden.

b. Berücksichtigung der Bruttokürzungen der jährlichen BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens für den Zeitraum 2007-2013

Gemäß dem Eigenmittelbeschluss 2007 wird den Niederlanden und Schweden im Zeitraum 2007-2013 eine Bruttokürzung ihrer jährlichen BNE-Beiträge zugestanden. Im Eigenmittelbeschluss 2007 ist die Höhe der Bruttokürzung angegeben (die an die jeweiligen Marktpreise anzupassen ist), und es wird darauf hingewiesen, dass die Bruttokürzung erst nach der Berechnung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs erfolgt. Die Bruttokürzung ist von allen Mitgliedstaaten über die monatlichen Zwölftel zu finanzieren.

Die Anteile der Niederlande und Schwedens an der Finanzierung der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs werden durch die Bruttokürzung der BNE-Beiträge nicht verringert, da die Kürzung erst nach der Berechung und Finanzierung der VK-Korrektur erfolgt.

Im vorliegenden Vorschlag werden das Verfahren und die Zeitplanung für die Finanzierung der Bruttokürzung festgelegt. Wie im Fall der VK-Korrektur erfolgt die Bruttokürzung der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens ebenfalls über die monatlichen Zwölftel. Das Verfahren, vorgezogene Zahlungen der monatlichen Zwölftel im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres angesichts des spezifischen Bedarfs des EGFL und des Stands der Kassenmittel der Gemeinschaft zu beantragen, findet auch auf diejenigen Beträge Anwendung, die von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung der Bruttokürzung der Niederlande und Schwedens gefordert werden. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 sind daher entsprechend zu ändern.

Es erscheint außerdem erforderlich, in der Verordnung Nr. 1150/2000 festzulegen, dass nach Ablauf eines Haushaltsjahres die Finanzierung der Bruttokürzung nicht geändert wird, wenn die BNE-Zahlen der Haushaltsjahre gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/2003 geändert werden. Infolgedessen wird die Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens nicht jedes Mal überprüft, wenn neue aktualisierte Angaben für die BNE-Eigenmittel vorgelegt werden. Eine ähnliche Klausel besteht bereits für die Anpassung, die infolge der Nichtbeteiligung einiger Mitgliedstaaten an spezifischen Maßnahmen oder Politikbereichen berechnet wird.

NICHT MIT DEM EIGENMITTELBESCHLUSS 2007 ZUSAMMENHÄNGENDE TECHNISCHE ÄNDERUNGEN

a. Bezugnahmen auf BSP/BNE

Seit 2002 wird im Bereich der Eigenmittel auf das BNE und nicht auf das BSP Bezug genommen. Bezugnahmen auf das BSP sind daher durch Bezugnahmen auf das BNE zu ersetzen.

Vor diesem Hintergrund ist Folgendes zu erwähnen:

- Die Berechnung der MwSt- und BNE-Salden könnte im Falle einiger Mitgliedstaaten noch die Jahre vor 2002 betreffen. Zu jener Zeit war das BSP das Kriterium für die zusätzliche Einnahme. Da BSP und BNE zwei unterschiedliche makroökonomische Aggregate sind, wird in Artikel 10 festgelegt, welches Aggregat bis bzw. ab 2002 zu verwenden ist.

- Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1150/2000, der die Angleichungen von BSP-Finanzbeiträgen (die von Spanien, Portugal und Griechenland für einen begrenzten Zeitraum nach ihren Beitritten abgeführt wurden) betraf, wurde durch die Verordnung Nr. 2028/2004 gestrichen. Weitere Bezugnahmen auf BSP-Finanzbeiträge blieben jedoch in Artikel 5 und Artikel 10 Absatz 6 erhalten. Da Eigenmittel in Form von BSP-Finanzbeiträgen nicht mehr existieren, sind diese Bezugnahmen zu streichen.

Des Weiteren sind die Bezugnahmen auf die Richtlinie 89/130 (Bezug auf das BSP) erforderlichenfalls durch entsprechende Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1287/2003 (Bezug auf das BNE) zu ergänzen.

b. Vorgezogene Gutschriften von monatlichen Zwölfteln auf Grundlage des spezifischen Bedarfs des EGFL und des Stands der Kassenmittel der Gemeinschaft

In der derzeit geltenden Fassung von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 ist Folgendes aufgeführt: Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Eigenmittel um einen oder zwei Monate vorzuziehen; hiervon ausgenommen sind die traditionellen Eigenmittel. Um diese Bestimmung anzuwenden, bedarf es folgender Änderungen:

- Da die Verordnung Nr. 1765/92 seit 1999 nicht mehr in Kraft ist, muss derzeit ist auf die Verordnung Nr. 1782/2003 Bezug genommen werden.

- Der EAGFL, Abteilung Garantie, wurde Ende 2006 durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) ersetzt, auf den nun Bezug zu nehmen ist.

c. Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und Reserve für Soforthilfen

Die neue Interinstitutionelle Vereinbarung sieht ab dem Haushaltsplan 2007 keine gesonderte Rubrik mehr für die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und die Soforthilfereserve vor. Im Rahmen des Haushaltsplans wird die Reserve für Soforthilfen als Rückstellung betrachtet und die entsprechenden Zahlungsermächtigungen werden nur bei Bedarf in den Haushaltsplan eingesetzt. Die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien ist künftig eine obligatorische Ausgabe des Gesamthaushaltsplans.

Daher ist auf der Einnahmenseite kein spezifischer Mechanismus zur Finanzierung der Ausgaben in Verbindung mit diesen Reserven mehr notwendig, da sie wie alle anderen Ausgaben behandelt werden und daher monatlich abgerufen werden. Infolgedessen ist es nicht länger erforderlich, auf diese Reserven in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 Bezug zu nehmen.

d. Effiziente Verwaltung der Buchführung über die Eigenmittel der Kommission

Im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Buchführung über die Eigenmittel der Kommission in Echtzeit müssen die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1a und des Artikels 12 Absatz 5 den im Bankensektor üblichen Verfahren angepasst werden.

Es wird daher vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen am Tag, an dem die Eigenmittel dem im Namen der Kommission verwalteten Konto gutgeschrieben werden, der Kommission entweder einen tagesaktuellen Kontoauszug, in dem die gutgeschriebenen Beträge ausgewiesen sind, oder zumindest die einzelnen Gutschriftanzeigen für alle entsprechenden Transaktionen übermitteln. Außerdem soll die derzeit geltende Frist für die Übermittlung von Kontoauszügen nach erfolgter Gutschrift auf dem Konto um einen Tag verkürzt werden. Zukünftig wird die Frist zwei Arbeitstage betragen.

Ähnliche Änderungen werden für Artikel 12 Absatz 5 vorgeschlagen, in dem festgelegt ist, innerhalb welcher Frist die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen die Zahlungsanweisungen der Kommission und ihre Anweisungen bezüglich der Kassenbewegungen auszuführen haben. Die vorgeschlagene neue Frist für Zahlungsanweisungen beträgt drei Arbeitstage (entsprechend der derzeitigen Praxis in den Mitgliedstaaten). Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission über die Ausführung binnen zwei Arbeitstagen gerechnet ab den Wertstellungsterminen, die in der Weisung der Kommission angegeben sind.

Des Weiteren wird mit dem vorliegenden Vorschlag festgelegt, dass angesichts der in den meisten Mitgliedstaaten üblichen Praktiken und verfügbaren EDV-Anwendungen die Benachrichtigung künftig nur noch auf elektronischem Wege erfolgen wird.

e. Konsolidierung von Artikel 10

Durch die genannten Änderungen an Artikel 10 werden einige technische Änderungen ergänzt, die bereits durch die Verordnung Nr. 2028/2004 eingeführt worden sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit wird empfohlen, in die Änderungsverordnung eine vollständige, konsolidierte Fassung des Artikels aufzunehmen.

INKRAFTTRETEN

Die Änderungen in Bezug auf den Eigenmittelbeschluss 2007 können erst in Kraft treten, wenn der Beschluss von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen worden ist. Die vorgeschlagene Verordnung soll daher am selben Tag wie der Eigenmittelbeschluss 2007 in Kraft treten und rückwirkend ab 1. Januar 2007 gelten.

2008/0089 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften[3], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Auf seiner Tagung in Brüssel am 15. und 16. Dezember 2005 gelangte der Europäische Rat zu mehreren Schlussfolgerungen, die das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betrafen und zur Annahme des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führten.

2. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom wird nicht zwischen Agrarabschöpfungen und Zöllen unterschieden.

3. Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom wird den Niederlanden und Schweden im Zeitraum 2007 – 2013 eine Bruttokürzung ihres jeweiligen BNE-Beitrags zugestanden, die von allen Mitgliedstaaten zu finanzieren ist. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

4. Da in dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) und nicht auf Bruttosozialprodukt (BSP) Bezug genommen wird, ist die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 entsprechend anzupassen[7].

5. Da die BSP-Finanzbeiträge im System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vorgesehen sind, muss auch in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf sie nicht mehr Bezug genommen werden.

6. Im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Buchführung über die Eigenmittel der Kommission sind spezifische Vorschriften zu erlassen, um Datenübermittlung und Berichtszeiträume an die im Bankensektor üblichen Verfahren anzupassen.

7. In der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[8] ist ab dem Haushaltsplan 2007 kein spezifischer Finanzierungsmechanismus für die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehengarantien und die Reserve für Soforthilfen vorgesehen. Die Soforthilfereserve wird in den Haushaltsplan als Rückstellung eingestellt, und die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien gilt als obligatorische Ausgabe des Gesamthaushaltsplans.

8. Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 ist entsprechend zu ändern.

9. Unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom soll diese Verordnung am gleichen Tag wie genannter Beschluss in Kraft treten und ab 1. Januar 2007 gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird wie folgt geändert:

10. In der Überschrift wird die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

11. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates* vorgesehenen Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - nachstehend „Eigenmittel“ genannt - werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates**, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates*** und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates****.

* ABl. L 163 vom 21.6.2007, S. 17.

**ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

*** ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

****ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.“.

12. In Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe “Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2000/597/EC, Euratom” durch “Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EC, Euratom” ersetzt.

13. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt.“.

14. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (nachstehend „BNE“ genannt) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.“.

15. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

“c) Die MwSt-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die in Buchstabe a genannte Buchführung aufgenommen:

- am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels,

- jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.“.

- Artikel 9 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„1a Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes:

a) an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;

b) unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.“.

16. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

1. Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

2. Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

3. Die Gutschrift der MwSt-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003* können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt-Eigenmittel und/oder für die zusätzliche Einnahme - unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben - veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen.

Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt- und BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem Antrag auf Gutschrift entsprechend Mitteilung.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt-Eigenmittel, des Satzes der zusätzlichen Einnahme, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 8 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme - unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben - veranschlagt waren, gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

4. Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des genannten Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

5. Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

- Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind;

- führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

6. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

7. Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.

8. Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

9. Die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

10. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom bedeutet für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses „BNE“ das BNE eines Jahres zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003; davon ausgenommen sind die Jahre vor 2002, für die das BSP zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom weiterhin das Kriterium für die Berechnung der zusätzlichen Einnahme bleibt.

__________________* ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“.

17. In Artikel 10a werden die Bezugnahmen auf „BSP“ durch Bezugnahmen auf „BNE“ ersetzt.

18. Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

“4. Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 1a und 2 sinngemäß Anwendung.“.

19. Artikel 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen auszuführen.“

b) Nach dem zweiten Unterabsatz wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.“.

20. In der Überschrift des Titels VI wird die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“ durch „Beschlusses 2007/436/EG/Euratom“ ersetzt“.

21. In Artikel 15 wird im einleitenden Satz die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom“ ersetzt“.

22. In Artikel 16 wird die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absätze 4 bis 8“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absätze 4 bis 7“ ersetzt.

23. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

“1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Durchführung der Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom.

b) Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) Kontrollen aufgrund von Artikel 279 Buchstabe b EG-Vertrag und Artikel 183 Buchstabe b EAG-Vertrag.“.

24. In Artikel 19 wird die Bezugnahme auf „BSP“ durch die Bezugnahme auf „BNE“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

2. HAUSHALTSLINIEN:

Titel: Titel 1 und 3

Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag: 118 921,8 Mio. EUR

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[9] | Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahr n] |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Artikel … | Auswirkungen auf die Eigenmittel |

Stand nach der Maßnahme |

[n+1] | [n+2] | [n+3] | [n+4] | [n+5] |

Artikel … |

Artikel … |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Keine zu ergreifenden Maßnahmen.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

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[1] ABl. L 163 vom 21.06.2007, S. 17.

[2] ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.

[3] ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

[8] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[9] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarabschöpfungen, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25% für Erhebungskosten, anzugeben.

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