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Document 52008PC0213

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen [SEC(2008)491] [SEC(2008)492]

/* KOM/2008/0213 endg. - COD 2008/0082 */

52008PC0213

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen [SEC(2008)491] [SEC(2008)492] /* KOM/2008/0213 endg. - COD 2008/0082 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 23.4.2008

KOM(2008)213 endgültig

2008/0082 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen [SEC(2008)491][SEC(2008)492]

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Der Vorschlag zielt in erster Linie darauf ab, die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen („Settlement Finality Directive“, SFD) und die Richtlinie über Finanzsicherheiten („Financial Collateral Arrangements Directive“, FCD) an die jüngsten Marktentwicklungen und regulatorischen Entwicklungen anzupassen. Zu diesem Zweck soll zunächst einmal der durch die SFD gewährleistete Schutz auf die Nachtverarbeitung und die Abwicklung zwischen verbundenen Systemen ausgeweitet werden, da gemäß der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente[1] („Markets in Financial Instruments Directive“, im Folgenden „MiFID“) und dem Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement (im Folgenden „Kodex“) davon auszugehen ist, dass die Systeme in zunehmendem Maße miteinander verknüpft und interoperabel werden. Zum Zweiten soll der durch die beiden Richtlinien gewährleistete Schutz auf andere Arten von Vermögenswerten (nämlich Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind) ausgeweitet und damit deren gemeinschaftsweite Verwendung erleichtert werden. Und schließlich wird mit dem Vorschlag bezweckt, einige Vereinfachungen und Präzisierungen vorzunehmen, die die Anwendung der FCD und der SFD erleichtern sollen.

Die jüngsten – nach wie vor anhaltenden – Turbulenzen auf den Finanzmärkten liefern zusätzliche Argumente für einen solchen Vorschlag, da die ins Auge gefassten Lösungen einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Instrumente leisten würden, die es ermöglichen, Instabilität und Turbulenzen auf den Finanzmärkten in den Griff zu bekommen. So würde die Festlegung eines harmonisierten Rechtsrahmens für die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten bei grenzüberschreitenden Transaktionen dabei behilflich sein, die Marktliquidität zu erhöhen, die in den letzten Monaten stark gelitten hat. Außerdem ist es für die Stabilität der Finanzmärkte unabdingbar, auf Märkten, die einem raschen Wandel unterworfen sind, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Abwicklungssysteme zu sorgen.

Allgemeiner Kontext

In den letzten Jahren haben sich neue Arten von Aktiva, wie Bankdarlehen oder „Kreditforderungen“, zu einer wichtigen Quelle für die auf den Finanzmärkten immer häufiger praktizierte Besicherung von Geschäften entwickelt. Im August 2004 beschloss der Rat der Europäischen Zentralbank, ab dem 1. Januar 2007 Kreditforderungen als eine zulässige Art von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzuerkennen. Einige Mitgliedstaaten, und zwar Frankreich, Deutschland, Spanien, Österreich und die Niederlande, akzeptierten Kreditforderungen bereits vorher, wenngleich dabei unterschiedliche rechtliche Regelungen galten. Um für alle Zentralbanken gleiche Bedingungen zu schaffen und die grenzüberschreitende Verwendung von Sicherheiten zu fördern, muss der einschlägige Rechtsrahmen[2] harmonisiert werden.

Eine weitere wichtige Entwicklung auf den Finanzmärkten ist die Zunahme der Verbindungen zwischen Systemen. Es wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzen und möglicherweise sogar beschleunigen wird – infolge der Einführung des Kodex, der von den Anbietern im Bereich der zentralen Marktinfrastrukturdienste am 7. November 2006 angenommen wurde[3]. Ziel des Kodex ist es, die Effizienz der europäischen Abrechnungs- und Abwicklungssysteme zu verbessern, indem das in den Artikeln 34 und 46 der MiFID verankerte Recht der Nutzer auf Wahl des Systems zu einer echten Option anstelle einer bloßen theoretischen Möglichkeit wird. Die in Kapitel IV des Kodex enthaltenen allgemeinen Grundsätze und die detaillierten Regeln in der Leitlinie zu Zugang und Interoperabilität[4], die die Infrastrukturdiensteanbieter im Juni 2007 vorlegten, ermöglichen eine Wahl des Diensteanbieters durch die Nutzer, indem es für die Systeme leichter gemacht wird, Verbindungen aufzubauen, d. h. Zugang zu Systemen auf ausländischen Märkten zu erlangen und mit diesen interoperabel zu werden. Um sicherzustellen, dass auch in dieser neuen Situation an den Zielen der SFD festgehalten wird, sieht der Vorschlag eine Anpassung der SFD an diesen neuen „Marktplatz“ vor, der durch einen immer höheren Vernetzungsgrad gekennzeichnet ist.

30

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die beiden Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen und über Finanzsicherheiten sind die Hauptinstrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Finanzsicherheiten, Abrechnung und Abwicklung. Die vorgeschlagenen Änderungen befinden sich im Einklang mit den Vorschriften der MiFID und in gewissem Maße auch mit in den Eigenkapitalrichtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG[5] enthaltenen spezifischen Bestimmungen über Solvabilitätskoeffizienten. Auch einige Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[6] und der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren[7] sind für Finanzsicherheiten von Bedeutung.

Jedoch gibt es keinen EU-weit geltenden Rechtsrahmen für die Behandlung von intermediär-verwahrten Wertpapieranteilen. Im Bewusstsein, dass dies ein potenzielles rechtliches Risiko bei grenzüberschreitenden Transaktionen darstellen kann, setzte die Kommission im Januar 2005 die Gruppe für Rechtssicherheit ein, die die Kommission mit Blick auf die Schaffung eines geeigneten Rechtsrahmens beraten soll. Der Abschlussbericht der Gruppe wird für Ende 2008 erwartet. Er wird die Richtlinie über Finanzsicherheiten und die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechungen sowie die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Änderungen ergänzen. Gleichzeitig plant auf internationaler Ebene UNIDROIT, das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts, im September 2008 eine Diplomatische Konferenz mit dem Ziel einzuberufen, ein Übereinkommen über materiellrechtliche Vorschriften betreffend intermediär-verwahrte Wertpapiere zu erzielen. Die im Entwurf des Übereinkommens enthaltenen Vorschriften orientieren sich zum Teil an der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Richtlinie über Finanzsicherheiten und dürften keine Inkompatibilitätsprobleme bereiten.

Des Weiteren sollen die Bestimmungen über Kreditforderungen nicht in die Verbraucherrechte und insbesondere nicht in die durch die kürzlich beschlossene Verbraucherkreditrichtlinie […] gewährten Rechte eingreifen. Der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts ist auf Kreditforderungen beschränkt, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind, womit Kreditforderungen einzelner Verbraucher grundsätzlich ausgeschlossen sind. Nach den vom Eurosystem angewandten Zulässigkeitskriterien gehören Schuldner oder Bürgen entweder dem öffentlichen Sektor an oder es handelt sich um nicht im Finanzbereich tätige oder internationale/supranationale Einrichtungen. Im Übrigen wird der Schwellenwert für alle Inlandsgeschäfte ab 2012 auf 500 000 EUR festgesetzt, wohingegen sich die Höchstgrenze für Verbraucherkreditvereinbarungen voraussichtlich in einer Größenordnung von 50 000 bis 100 000 EUR bewegen wird. Mit Blick auf die wenigen Fälle, in denen Kreditforderungen von Verbrauchern im Spiel sein könnten, was derzeit – soweit es um das Eurosystem geht – nicht der Fall zu sein scheint, wird eine spezifische Bestimmung hinzugefügt, die der Verbraucherkreditrichtlinie Vorrang einräumt.

ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE

Anhörung interessierter Kreise

Nach Auswertung der Fragebögen, die die Mitgliedstaaten ausgefüllt und an die Kommission zurückgeschickt hatten, billigte die Kommission am 15. Dezember 2005 den Auswertungsbericht über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen[8]. Der Bericht gelangte zu dem Schluss, dass die SFD generell gut funktioniere. Es wurden jedoch zehn Punkte im Zusammenhang mit Umsetzung und Anwendung herausgearbeitet, die einer eingehenderen Analyse bedürften. Nach Einholung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank forderte die Kommission auch Wirtschaft, Verbraucher und andere Interessenträger auf, sich zu äußern. Bis zum 30. Juni 2006 waren sieben weitere Reaktionen eingegangen.

Im Vorfeld der Ausarbeitung ihres Bewertungsberichts vom 20. Dezember 2006[9] über die Richtlinie über Finanzsicherheiten ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, die Europäische Zentralbank und die EWR-Staaten Anfang 2006, einen Fragebogen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie auszufüllen. Für die Befragung des privaten Sektors wurde ein weniger ausführlicher Fragebogen erstellt. Zusätzlich zu den Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der EZB gingen bei der Kommission 27 Antworten von einem breiten Spektrum wichtiger Finanzmarktakteure und Organisationen ein. Auch der FCD-Bericht gelangte zu dem Schluss, dass die Richtlinie gut funktioniere. Vorgeschlagen wurde eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Kreditforderungen. Informationen zu den beiden Richtlinien, den Anhörungen und den Berichten sind auf der Website der GD MARKT[10] zu finden.

Beide Berichte wurden anschließend eingehend mit den Mitgliedstaaten und der EZB im Rahmen des Europäischen Wertpapierausschusses („European Securities Committee“, ESC) und mit der Wirtschaft im Rahmen der verschiedenen Stakeholder-Gruppen (z. B. CESAME[11]) erörtert. Auch wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der die EZB und die nationalen Zentralbanken vertreten sind, um speziell über Änderungen der Rechtsvorschriften im Hinblick auf Kreditforderungen zu beraten.

FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung[12] zu den verschiedenen Optionen vorgenommen, die in Betracht kommen, um die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten zu erleichtern, die Stabilität der Abwicklungssysteme zu gewährleisten und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Das Fazit lautet, dass der logischste und effizienteste Weg zur Verwirklichung dieser Ziele die Änderung der einschlägigen Richtlinien durch eine Änderungsrichtlinie ist.

RECHTLICHE ASPEKTE

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 1998/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ist dieselbe Rechtsgrundlage wie die der beiden zu ändernden Richtlinien, also Artikel 95 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollte eine Legislativmaßnahme auf Gemeinschaftsebene nur dann erlassen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Mit der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen wurde bereits verdeutlicht, wie wichtig es ist, das Systemrisiko, das derartigen Systemen innewohnt, durch gemeinsame Vorschriften einzudämmen.

Was die FCD betrifft, so haben die vorgeschlagenen Änderungen keinen Einfluss auf die Entscheidung der Mitgliedstaaten, Kreditforderungen als Sicherheiten zuzulassen oder nicht; diese Entscheidung bleibt allein den Mitgliedstaaten überlassen. Der vorgeschlagene Rechtsakt soll lediglich für als Sicherheiten verwendete Kreditforderungen denselben Schutz garantieren, den andere Arten von Finanzsicherheiten genießen. Darüber hinaus wird durch die Anwendung harmonisierter Vorschriften für Kreditforderungen, die als Sicherheiten eingesetzt werden, deren Nutzung bei grenzüberschreitenden Geschäften erleichtert.

Der Vorschlag befindet sich somit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er ausschließlich Änderungen vorsieht, die erforderlich sind, um eine grenzüberschreitende Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten, eine Interoperabilität der Systeme und einige kleinere Vereinfachungen zu ermöglichen.

Vereinfachung und Präzisierung

Der Vorschlag sieht einige sinnvolle Erleichterungen und Präzisierungen der beiden Richtlinien vor. So soll beispielsweise die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten erleichtert werden. Vorgeschlagen wird zu diesem Zweck eine vereinfachte Regelung zum Nachweis der Bestellung von Kreditforderungen als Sicherheiten anstelle eines langwierigen (und damit kostspieligen) Verfahrens, bei dem ein Nachweis jeder einzelnen Kreditforderung verlangt wird. Außerdem wird vorgeschlagen, die in Artikel 4 Absatz 3 der FCD vorgesehene, aber nicht in Anspruch genommene Ausnahmeregelung sowie veraltete Verweise in beiden Richtlinien zu streichen. Was die SFD betrifft, würde eine Präzisierung der in ihr enthaltenen Bestimmungen ihre Anwendung erleichtern. So sieht der Vorschlag beispielsweise vor, den persönlichen Anwendungsbereich der SFD zu präzisieren, indem in Artikel 2 eindeutig auch E-Geld-Institute erfasst werden.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagen wird eine Richtlinie, da es um die Änderung zweier bestehender Richtlinien geht. Die angestrebte Rechtswirkung lässt sich nur mit diesem Instrument erreichen.

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt und erfordert keine zusätzlichen personellen und administrativen Ressourcen.

BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

Der vorliegende Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie betrifft in erster Linie die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten. Zum Zweiten wird – abgesehen von technischen Änderungen – angestrebt, den durch die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen vorgesehenen Schutz auf Systeme auszuweiten, die in zunehmendem Maße grenzüberschreitend operieren.

Artikel 1: Änderungen der Finalitätsrichtlinie („SFD“)

Artikel 1 SFD

Unter Buchstabe a wird „Ecu“ durch „Euro“ ersetzt. Unter Buchstabe c wird auch die Europäische Zentralbank aufgeführt, damit auch ihre Transaktionen abgedeckt werden.

Artikel 2 SFD

Buchstabe b enthält mehrere Verweise auf Richtlinien der Gemeinschaft, die nicht mehr gültig sind und durch andere Richtlinien ersetzt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind vor allem redaktioneller Art, umfassen aber auch zwei inhaltliche Änderungen.

Zunächst einmal wird der Status von E-Geld-Instituten geklärt. Wie in der Bewertung durch die Kommission dargelegt, gingen in der Vergangenheit die Auffassungen der Mitgliedstaaten darüber auseinander, ob E-Geld-Institute als Kreditinstitute anzusehen sind oder nicht. Dadurch, dass der in Artikel 2 Buchstabe b enthaltene Verweis auf die Richtlinie 77/780/EWG durch einen Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG – der konsolidierten Neufassung der Richtlinie aus dem Jahr 1977 – ersetzt wird, ist nunmehr klar, dass E-Geld-Institute in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

Der Kodex sieht mehrere Möglichkeiten vor, wie Systeme miteinander verbunden sein können. Drei dieser Möglichkeiten sind für die SFD von Bedeutung: Standardzugang, individueller Zugang und Interoperabilität. Systeme, die über den Zugang miteinander verbunden sind, wobei ein System Teilnehmer eines anderen Systems wird, werden von der SFD nicht erfasst, da ein „System“ derzeit nicht Teilnehmer sein kann. Dies ist problematisch, da ein solcher Zugang wahrscheinlich nicht nur infolge des Kodex, sondern auch infolge der MiFID zunehmend wichtiger werden wird. Buchstabe f wird daher dahingehend geändert, dass auch ein System Teilnehmer werden kann.

Unter Buchstabe g wird der Begriff „indirekter Teilnehmer“ definiert. Die SFD erlaubt es den Mitgliedstaaten, den durch die Richtlinie gewährleisteten Schutz auf indirekte Teilnehmer auszuweiten, d. h. einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer anzusehen, wenn sie der Auffassung sind, dass dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für Kreditinstitute, die Mitglieder von Zahlungssystemen sind. Andere – wie zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen (einschließlich Verrechnungsstellen eines anderen Systems) oder Clearingstellen – können nicht als Teilnehmer betrachtet werden. Außerdem gilt die Möglichkeit, einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer anzusehen, nicht für Abwicklungssysteme. Es gibt keinen offensichtlichen Grund für diese Diskriminierung, weshalb in dem Vorschlag eine Ausweitung der Definition auf indirekte Teilnehmer vorgesehen ist.

Bei Buchstabe h handelt es sich um eine rein technische Aktualisierung: Der Verweis auf die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD) wird durch einen Verweis auf die MiFID ersetzt.

Unter Buchstabe m werden nunmehr Kreditforderungen, die zur Besicherung von Kreditgeschäften des Eurosystems zugelassen sind, ausdrücklich als Sicherheit – im Sinne der Definition von „dingliche Sicherheit“ – anerkannt, so dass jegliche Unsicherheit bzw. unterschiedliche Anwendung in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.

Um der infolge der MiFID und des Verhaltenskodex zu erwartenden Zunahme von Verbindungen in Form von Interoperabilität oder einem multilateralen Zahlungssystem wie TARGET2 Rechnung zu tragen, wird unter dem Buchstaben n (neu) der Begriff „interoperables System“ definiert. Auf diese Weise sollen Situationen erfasst werden, in denen Systeme (Zahlungssysteme, Wertpapierliefer- und -abrechungssysteme, Clearingstellen oder zentrale Vertragsparteien) im Wege der Interoperabilität miteinander verbunden sind. Damit werden systemübergreifende Abrechnungs-, Abwicklungs- und DVP-Vereinbarungen (DVP: „Delivery versus payment“, d. h. „Lieferung gegen Zahlung“) erleichtert.

Unter Buchstabe o (neu) wird eine Definition des Begriffs „Systembetreiber“ eingeführt, um klarzustellen, wer für den Betrieb des Systems verantwortlich ist und wer rechtlich für den Betrieb des Systems haftet.

Artikel 3 SFD

Absatz 1: Es wird eine Änderung eingeführt, die jegliche Unsicherheit bezüglich des Status von Nachtverarbeitungsdiensten ausräumen soll. Seit Erlass der SFD führen immer mehr Systeme Geschäftstage ein, die unmittelbar nach Abschluss des Geschäftstags T-1 beginnen. Derartige Systeme bieten eine Nachtverarbeitung an, insbesondere für die Ausführung von Massengeschäften und Privatkundengeschäften. Derzeit besteht Unsicherheit darüber, ob der durch die SFD gewährleistete Schutz auch in vollem Umfang für die Nachtverarbeitung gilt, da nur Zahlungs- und Transferaufträge erfasst werden, die am selben Kalendertag („Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens“) ausgeführt werden. Eine enge Auslegung der SFD legt den Schluss nahe, dass ein Zahlungs- bzw. Transferauftrag, der zum Zeitpunkt T-1 in das System eingebracht wurde, nur dann geschützt ist, wenn die Stapelverarbeitung vor Mitternacht abgeschlossen wird, wohingegen dies nicht für einen Auftrag gilt, der nach Mitternacht noch im Verarbeitungsprozess ist. Damit würde eine beträchtliche Zahl von Aufträgen von der Richtlinie nicht abgedeckt. Daher wird vorgeschlagen, das Wort „Tag“ durch die Formulierung „Geschäftstag – gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition“ zu ersetzen.

Darüber hinaus wird ausdrücklich der „Systembetreiber“ erwähnt, damit klar ist, wem es obliegt, den Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens festzustellen (Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle).

Absatz 4 (neu): Um den auf Interoperabilität basierenden Verbindungen Rechnung zu tragen, zu denen es infolge des Kodex kommen kann, soll dieser Absatz der vorgeschlagenen Richtlinie klarstellen, wie sich im Falle interoperabler Systeme der Zeitpunkt des Einbringens des Auftrags bestimmt. Wenn nicht eindeutig geklärt ist, welche Systemregeln anwendbar sind, kann die Interoperabilität zur Folge haben, dass die Teilnehmer eines Systems oder gar das System selbst Risiken ausgesetzt werden, die aus Übertragungseffekten oder Fehlern in anderen Systemen resultieren, mit denen das System interoperabel ist. Die mangelnde Klarheit darüber, welches System maßgeblich ist, wird zunehmend zu einem Problem, da immer mehr Systeme eine gegenseitige Interoperabilität beantragen (im Gefolge der MiFID und des Kodex).

Artikel 5 SFD

Wie in Bezug auf den „Zeitpunkt des Einbringens“, soll klargestellt werden, dass im Falle interoperabler Systeme auch die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt werden.

Artikel 9 SFD

Viele Systeme operieren auf der Grundlage von Besicherungsmechanismen, bei denen die Teilnehmer – häufig automatisch – eine Sicherheit zugunsten des Systems bestellen oder bei denen ein Sicherheitenpool zur Absicherung der Abwicklung im Falle eines Ausfalls gebildet wird. Für den Fall einer Interoperabilität ist diese Art der Bestellung einer Sicherheit durch den derzeitigen Wortlaut der SFD nicht ausdrücklich abgedeckt. Daher wird vorgeschlagen, in Absatz 1 explizit auch auf die Rechte von Systemen abzustellen.

Außerdem wird das Wort „künftig“ gestrichen, das zweimal im Zusammenhang mit der Europäischen Zentralbank vorkommt.

Artikel 10 SFD

Anknüpfend an die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 2 Buchstabe o und des Artikels 3 Absatz 1 wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie der Kommission mitteilen, für welche Systeme die Richtlinie gilt, auch den Betreiber der betreffenden Systeme nennen sollten. Diese Verpflichtung würde sowohl in Bezug auf die bestehenden als auch in Bezug auf künftige Systeme gelten.

Artikel 2: Änderungen der Richtlinie über Finanzsicherheiten („FCD“)

Artikel 1 FCD: „Gegenstand und Anwendungsbereich“

Artikel 1 Absatz 2 enthält mehrere Verweise auf Richtlinien der Gemeinschaft, die nicht mehr gültig sind und durch andere Richtlinien ersetzt wurden. Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich lediglich um technische Aktualisierungen.

Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a: Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit oder Finanzinstrumente. Bei der Umsetzung der FCD haben drei Mitgliedstaaten – die Tschechische Republik, Frankreich und Schweden – spezifische Arten von Forderungen, wie beispielsweise Kreditforderungen, in die Liste der Vermögenswerte aufgenommen, die im Rahmen der FCD als Sicherheiten in Betracht kommen. Mit Verabschiedung der hier vorgeschlagenen Richtlinie würden Kreditforderungen, die zur Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind, gemeinschaftsweit als dritte Kategorie hinzukommen.

Absatz 5: Es wird ein anderer Modus operandi für den Nachweis der Bestellung einer Sicherheit in Form von Kreditforderungen beschrieben. Die nach der derzeitigen Regelung geforderten Nachweise in Form von im Effektengiro übertragenen Wertpapieren oder Barsicherheiten sind im Falle von als Sicherheiten eingesetzten Kreditforderungen nicht angemessen. Angesichts der sehr unterschiedlichen Praktiken und angesichts des Interesses der Finanzmärkte an einfachen, reibungslos funktionierenden Verfahren muss die Aufnahme in eine Liste von Forderungen, die dem Sicherungsnehmer übergeben wird, ausreichen. Auf detaillierte Angaben zur Mobilisierung der als Sicherheit bestellten Forderungen und zur Methode der Identifizierung sollte verzichtet werden können. Die Liste kann in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt werden, auch auf elektronischem Wege, da einige nationale Zentralbanken elektronische Listen verwenden.

Absatz 6: Anders als Barmittel oder Finanzinstrumente sind Kreditforderungen nicht fungibel. Somit kann ein Sicherungsnehmer, der sein Verfügungsrecht ausübt, dem Sicherungsgeber nach Abschluss der Transaktion keine Sicherheit derselben Art zurückerstatten. Daher wäre es sinnvoll, klarzustellen, dass das Verwertungsrecht gemäß Artikel 5 nicht für Kreditforderungen gilt.

Artikel 2 FCD: „Begriffsbestimmungen“

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b: In der Definition „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ werden die Worte „oder die Übertragung aller Rechte daran“ hinzugefügt, um eine Unterscheidung zu treffen zwischen dem Eigentum an Barmitteln oder Finanzinstrumenten einerseits und den Rechten an Kreditforderungen andererseits.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o: Definition des Begriffs „Kreditforderung“

Es wird ein neuer Buchstabe o angefügt, in dem der Begriff „Kreditforderung“ definiert wird. Vorgeschlagen wird eine weit gefasste Definition. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kreditforderungen in der EU in verschiedenen Rechtsordnungen und auf verschiedenen Märkten unterschiedliche Merkmale aufweisen können.

Artikel 2 Absatz 2: In diesem Absatz wird klargestellt, dass im Falle von Kreditforderungen nicht nur die Forderung selbst, sondern auch – bis auf Weiteres – die Möglichkeit der Einziehung der Erträge aus Kreditforderungen der Bestellung der Sicherheit an den Sicherungsnehmer nicht entgegensteht.

Artikel 3 FCD: „Formerfordernisse“

Eines der Hindernisse, das einer effektiven Verwendung von Kreditforderungen entgegensteht, ist das Erfordernis, dass die Bestellung einer Finanzsicherheit, ihre Wirksamkeit oder die prozessuale Beweisführung bei einer Finanzsicherheit oder die Besitzverschaffung an einer Finanzsicherheit von der Erfüllung von Formerfordernissen (wie einer Registrierung oder einer vorherigen Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Kreditforderung) abhängen. Einige Mitgliedstaaten (z. B. Finnland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Slowenien) verlangen eine vorherige Mitteilung, andere (z. B. Österreich, Belgien, Griechenland, Spanien und Slowenien) verfügen über ein Registrierungssystem. Wiederum andere (z. B. Frankreich, Deutschland, Portugal und Vereinigtes Königreich) verzichten auf derartige Regelungen.

Artikel 3 Absatz 1 (neuer Satz) soll gewährleisten, dass die Mobilisierung von Kreditforderungen nicht deswegen für ungültig erklärt werden kann, weil sie nicht registriert wurde oder der Schuldner nicht mitgeteilt wurde. Das bedeutet nicht, dass die Registrierung oder die Mitteilung des Schuldners als solche verboten werden sollten. Die Absicht besteht vielmehr darin, das Risiko einer Ungültigerklärung aus diesem Grund zu beseitigen. In einigen Rechtsordnungen kann es als sinnvoll angesehen werden, an den Registrierungs- oder Mitteilungsanforderungen zu anderen Zwecken als der Gewährleistung der Wirksamkeit einer Transaktion festzuhalten (z. B. für den Fall einer Anfechtung).

Artikel 3 Absatz 3 betrifft zwei weitere Aspekte, die die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten erleichtern sollen. Im ersten Fall geht es um die Möglichkeit der Aufrechnung der als Sicherheit gestellten Kreditforderung durch den Schuldner. Dadurch könnte die Position von Sicherungsnehmern in bestimmten Rechtsordnungen geschwächt werden, da die Sicherheit als solche unter Umständen nicht mehr verfügbar ist, sobald der Schuldner sein Recht auf Aufrechnung der Kreditforderung gegenüber den Gläubigern und gegenüber Personen ausübt, an die die Gläubiger die Kreditforderung als Sicherheit abgetreten, verpfändet oder anderweitig mobilisiert haben. Daher wird festgelegt, dass Schuldner, falls sie dies wünschen, die Möglichkeit haben sollten, auf das Recht auf Aufrechnung gegenüber solchen Personen im Wege einer Vereinbarung zu verzichten (die Einwilligung sollte Vorrang vor etwaigen kollidierenden Vorschriften des nationalen Rechts haben).

Der zweite Aspekt betrifft das Bankgeheimnis. In bestimmten Rechtsordnungen kann die Herausgabe von Daten über einen Schuldner und über eine Kreditforderung durch die ursprüngliche Gläubigerbank an den Sicherungsnehmer eine Verletzung des Bankgeheimnisses darstellen. Folglich wären beide Seiten kaum bereit, Kreditforderungen als Sicherheiten zu bestellen, oder die Sicherungsnehmer wären nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die Kreditforderungen oder über den Schuldner zu erhalten. Auch hier sollten Schuldner über die Möglichkeit verfügen, rechtwirksam auf ihre aus dem Bankgeheimnis erwachsenden Rechte gegenüber dem Gläubiger zum Zwecke der Mobilisierung der Kreditforderung im Wege einer Vereinbarung zu verzichten.

Die einschlägigen Vorschriften sollten in keiner Weise die in der vorgeschlagenen Verbraucherkreditrichtlinie verankerten Rechte des einzelnen Verbrauchers berühren. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sieht die Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass im Falle einer Abtretung der Gläubigerrechte an einen Dritten der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen kann, die ihm gegenüber dem ursprünglichen Kreditgeber zustanden, einschließlich der Aufrechnungseinrede. Darüber hinaus ist der Verbraucher über die Abtretung zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt dem Verbraucher gegenüber weiterhin als Kreditgeber auf. Der Verbraucher kann auf die ihm aufgrund der vorgeschlagenen Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten. Um das Niveau des Verbraucherschutzes aufrechtzuerhalten, auch in Fällen, in denen Kreditforderungen als Sicherheit zugelassen sind, bleibt die künftige Verbraucherkreditrichtlinie von den genannten Bestimmungen unberührt.

Artikel 4 FCD: „Verwertung der Sicherheit“

Artikel 4 Absatz 3 (Aneignung): Diese Bestimmung gestattet den Mitgliedstaaten, vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer eine Ausnahme geltend zu machen. Unter Aneignung versteht man im Wesentlichen, dass der Sicherungsnehmer im Falle einer Verwertung der Sicherheit unter bestimmten Umständen die Vermögenswerte als Eigentum behalten darf anstatt sie zu veräußern. Von dieser Möglichkeit hat jedoch kein Mitgliedstaat Gebrauch gemacht. Folglich erkennen heute alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Aneignung durch den Sicherungsnehmer im Falle einer Verwertung der Sicherheit an. Daher ist Artikel 4 Absatz 2 obsolet und wurde aus Gründen der Vereinfachung gestrichen.

2008/0082 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[13],

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[14],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[15],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[16],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen[17] verschafft inländischen wie ausländischen Teilnehmern von Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen die Gewissheit, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Netting endgültig sind und dass das Sicherungsgut verwertet werden kann.

2. Der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Auswertungsbericht der Kommission zur Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen[18] gelangte zu dem Schluss, dass die Richtlinie generell einwandfrei funktioniere. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Bereich der Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme möglicherweise einige wichtige Änderungen im Gange seien, und es wurde festgestellt, dass die Richtlinie gewisser Klärungen und Vereinfachungen bedürfe.

3. Die wichtigste Veränderung besteht jedoch in der wachsenden Zahl von Verbindungen zwischen Systemen, die zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Richtlinie 98/26/EG fast ausschließlich auf einzelstaatlicher Ebene und unabhängig von anderen Systemen operierten. Diese Veränderung ist eine der Folgen der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[19] sowie des Europäischen Verhaltenskodex für Clearing und Settlement[20]. Diesen Entwicklungen sollte Rechnung getragen werden, indem der Begriff „interoperables System“ definiert und die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber festgelegt werden.

4. Mit der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten[21] wurde ein einheitlicher gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die (grenzüberschreitende) Verwendung von Finanzsicherheiten geschaffen; damit wurden die meisten für Finanzsicherheiten traditionellerweise geltenden Formerfordernisse abgeschafft.

5. Der Rat der Europäischen Zentralbank hat beschlossen, Kreditforderungen ab dem 1. Januar 2007 als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zuzulassen; zur Maximierung der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Maßnahme hat die Europäische Zentralbank eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2002/47/EG empfohlen. Die Autoren des Bewertungsberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten[22] haben diese Frage aufgegriffen und sich der Auffassung der Europäischen Zentralbank angeschlossen. Die Verwendung von Kreditforderungen wird zu einer Vergrößerung des Pools verfügbarer Sicherheiten führen, und die Harmonisierung der in der Richtlinie 2002/47/EG verankerten Rechtsvorschriften wäre ein weiterer Beitrag zur Schaffung gleicher Bedingungen für Kreditinstitute in allen Mitgliedstaaten. Würde die Verwendung von Kreditforderungen zu Besicherungszwecken weiter erleichtert, würde dies auch den Verbrauchern/Schuldnern zugute kommen, da die Verwendung von Kreditforderungen als Sicherheiten letztlich zu einem intensiveren Wettbewerb und zur besseren Verfügbarkeit von Krediten führen kann.

6. Soll die Verwendung von Kreditforderungen erleichtert werden, gilt es, Verwaltungsvorschriften, wie etwa Mitteilungs- und Registrierungspflichten, die die Abtretung von Kreditforderungen praktisch unmöglich machen würden, abzuschaffen bzw. zu verbieten. Damit eine Gefährdung der Position des Sicherungsnehmers vermieden wird, sollten überdies Schuldner die Möglichkeit haben, auf ihre Aufrechnungsrechte gegenüber Kreditgebern rechtswirksam zu verzichten. Ebenso müsste die Möglichkeit für den Schuldner vorgesehen werden, auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Bankgeheimnis zu verzichten, da der Sicherungsnehmer anderenfalls unter Umständen nicht über ausreichende Informationen verfügen würde, um den Wert der Kreditforderungen richtig beurteilen zu können. [Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbraucherkreditrichtlinie [……].

7. Die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/47/EG vorgesehene Möglichkeit, eine Ausnahme vom Recht auf Aneignung für den Sicherungsnehmer geltend zu machen, nicht in Anspruch genommen. Diese Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

8. Die Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG sollten deshalb entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

9. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

10. Unter Buchstabe a wird das Wort „Ecu“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

11. Der zweite Gedankenstrich unter Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„– Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank aufgrund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.“

12. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

13. Unter Buchstabe b erhalten der erste und der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„– Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[23] einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute oder

– Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG[24], mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute, oder“.

14. Unter Buchstabe f wird die Formulierung

„ „Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder eine Clearingstelle“

durch folgende Formulierung ersetzt:

„ „Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein System“.

15. Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) „indirekter Teilnehmer“ ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle oder ein System mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Institut, das Teilnehmer eines Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen ist, wodurch der indirekte Teilnehmer in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System einzubringen;“

16. Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) „Wertpapiere“ alle in Abschnitt C des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente;“

17. Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m) „dingliche Sicherheit“ einen verwertbaren Vermögensgegenstand (einschließlich Guthaben) – unter anderem auch Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind –, der zur Besicherung von Rechten und Verbindlichkeiten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können, als Pfand, im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung (Pensionsgeschäft), einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt wird.“

18. Die folgenden Buchstaben n und o werden angefügt:

„n) „interoperables System“ ein System, das eine Vereinbarung mit einem oder mehreren anderen Systemen schließt, wobei gemeinsame Lösungen entwickelt und nicht einfach bestehende Standarddienste in Anspruch genommen werden;

o) „Systembetreiber“ die Stelle, die für den täglichen Betrieb eines Systems zuständig ist. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.“

19. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

20. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting) sind rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder ein interoperables System Dritten gegenüber wirksam, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in das System eingebracht wurden.

Werden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge ausnahmsweise nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein System eingebracht und an demjenigen Geschäftstag – gemäß der in den Regeln des Systems festgelegten Definition – ausgeführt, an dem das Verfahren eröffnet wird, sind sie nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nach dem Zeitpunkt der Abrechnung nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte und keine Kenntnis davon hätte haben müssen.“

21. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„4. Bei interoperablen Systemen legt jedes System seine eigenen Regeln bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das betreffende System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts des Einbringens in das System bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.“

22. In Artikel 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei interoperablen Systemen legt jedes System seine eigenen Regeln bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs im betreffenden System fest. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts eines Widerrufs bleiben unberührt von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist.“

23. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Rechte eines Systems oder eines Teilnehmers an dinglichen Sicherheiten, die ihm im Rahmen eines Systems geleistet wurden, sowie der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank an dinglichen Sicherheiten, die ihnen geleistet wurden, werden durch ein Insolvenzverfahren gegen den die Sicherheit leistenden Teilnehmer oder die die Sicherheit leistende Vertragspartei der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank nicht berührt. Dingliche Sicherheiten dieser Art können zur Befriedigung der betreffenden Forderungen verwertet werden.“

24. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Kommission mit; sie informieren die Kommission ferner darüber, welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben.

Der Systembetreiber gibt dem Mitgliedstaat, dessen Recht er unterliegt, an, welches seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und teilt jede diesbezügliche Änderung mit.“

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2002/47/EG

Die Richtlinie 2002/47/EG wird wie folgt geändert:

25. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

26. Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Anhang VI, Teil 1, Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25], der Internationale Währungsfonds und die Europäische Investitionsbank;“

27. In Absatz 2 Buchstabe c erhalten die Ziffern i bis iv folgende Fassung:

„i) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie bezeichneten Institute,

ii) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[26],

iii) Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG,

iv) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/49/EWG des Rates[27] und Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[28]“.

28. Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) Finanzsicherheiten sind eine Barsicherheit, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die für die Besicherung von Kreditgeschäften der Zentralbanken zugelassen sind.“

29. In Absatz 5 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Satz angefügt:

„Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Forderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form, einschließlich elektronischer Form, übermittelt wird, ausreichend, um die Mobilisierung und Identifizierung der als Sicherheit bestellten Forderung nachzuweisen.“

30. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„6. Artikel 5 gilt nicht für Kreditforderungen.“

31. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

32. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) „Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung“ ist die vollständige Übereignung bzw. Zession eines Finanzaktivums oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zwecke der Besicherung oder anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten; hierzu gehören auch Wertpapierpensionsgeschäfte.“

ii) Folgender Buchstabe o wird angefügt:

„o) „Kreditforderungen“ sind Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund deren ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG, einschließlich der in Artikel 2 derselben Richtlinie 2006/48/EG bezeichneten Institute, einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt.“

33. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Besitzverschaffung gemäß dieser Richtlinie steht nicht entgegen, dass der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückgewähr bestellter Sicherheiten im Austausch gegen andere Sicherheiten oder auf Rückgewähr überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.“

34. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

35. Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Werden Kreditforderungen als Finanzsicherheit bestellt, verlangen die Mitgliedstaaten nicht, dass die Bestellung und die Wirksamkeit der Sicherheit sowie die prozessuale Beweisführung ihrer Bestellung als Sicherheit im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung von der Erfüllung von Formerfordernissen wie der Registrierung oder der Mitteilung des Schuldners der als Sicherheit bestellten Forderung abhängen.“

36. Folgender [Folgende] Absatz [Absätze] 3 [und 4] wird [werden] angefügt:

„3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten können:

i) ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Kreditgeber die als Sicherheit bestellten Kreditforderungen abgetreten, verpfändet oder anderweitig mobilisiert hat, und

ii) ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner – mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit – zu erteilen.“

[4. Die Verbraucherkreditrichtlinie …/xxx/EG bleibt von den Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 unberührt.]

37. Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 3

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Oktober 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident[pic][pic][pic]

[1] ABl. L …

[2] Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43, und Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen, ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

[3] Der Verhaltenskodex ist abrufbar auf der Website der Europäischen Kommission:

http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/docs/code/code_en.pdf

[4] Die Leitlinie wurde auf der Website der Kommission veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/docs/code/guideline_en.pdf

[5] ABl. L ...

[6] ABl. L ...

[7] ABl. L ...

[8] KOM(2005) 657.

[9] KOM(2006) 833.

[10] http://europa.eu.int/comm/internal_market/financial-markets

[11] Clearing and Settlement Advisory and Monitoring Expert Group (Sachverständigengruppe für Clearing und Abrechnung).

[12] Siehe Anhang.

[13] ABl. C […] vom […], S. […].

[14] ABl. C […] vom […], S. […].

[15] ABl. C […] vom […], S. […].

[16] ABl. C […] vom […], S. […].

[17] ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.

[18] KOM(2005) 657 endg./2 vom 4.7.2006.

[19] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

[20] http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/docs/code/code_en.pdf

[21] ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.

[22] KOM(2006) 833 endg. vom 20.12.2006.

[23] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[24] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[25] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

[26] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[27] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

[28] ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

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