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Document 52008PC0162

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 {SEC(2008) 386} {SEC(2008) 389}

/* KOM/2008/0162 endg. - CNS 2008/0063 */

52008PC0162

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 {SEC(2008) 386} {SEC(2008) 389} /* KOM/2008/0162 endg. - CNS 2008/0063 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 2.4.2008

KOM(2008) 162 endgültig

2008/0063 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

{SEC(2008) 386}

{SEC(2008) 389}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Zweck dieses Vorschlags ist die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (genannter Bestandserholungsplan für Kabeljau). Das allgemeine Ziel der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 besteht darin, die sichere Wiederauffüllung der Kabeljaubestände auf die von Wissenschaftlern empfohlene vorsorgliche Bestandsgröße innerhalb von fünf bis zehn Jahren zu gewährleisten. Dem wissenschaftlichen Gutachten zufolge, das der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) auf der Grundlage des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung abgegeben hat, reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen (z. B. Maschengröße, Zusammensetzung von Anlandungen, Einrichtung von Schongebieten) und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Niveau zu reduzieren, das erforderlich ist, damit sich die Kabeljaubestände erholen können. Von den vier im Plan enthaltenen Kabeljaubeständen lässt nur der Nordseekabeljau Anzeichen einer Bestandserholung erkennen (größerer Nachwuchsjahrgang als in den Vorjahren). Bei den übrigen Kabeljaubeständen hingegen fehlen eindeutige Hinweise auf eine Bestandserholung. Angesichts des schleppenden Fortschritts bei der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände müssen die Vorschriften und Bedingungen des Plans überprüft werden. Aufgrund der Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 und der damit verbundenen Aufwandsbeschränkungsregelung (die seit 2003 mit der jährlichen Verordnung zur Festlegung der TAC und Quoten durchgeführt wird) sowie aufgrund der auf dem Symposium vom März 2007 über die Wiederauffüllung der Kabeljaubestände zusammengefassten Stellungnahmen der Akteure lassen sich die wesentlichen Punkte ermitteln, in denen der Plan der größeren Wirksamkeit halber zu ändern ist. Die wesentlichen neu aufzunehmenden Aspekte, die diese Änderung rechtfertigen, sind folgende: Notwendigkeit, die Ziele zu ändern Die derzeitigen Hinweise auf die Auswirkungen der globalen Erwärmung machen es erforderlich, die Langzeitziele der Wiederauffüllungspläne zu ändern. Anstatt ein bestimmtes Volumens der Biomasse anzustreben, das bei sich wandelnden Meeresbedingungen möglicherweise unerreichbar wird, muss sich der Plan darauf konzentrieren, das optimale Maß der Befischung zu erreichen, das den höchstmöglichen Dauerertrag garantiert, der unter den neuen Bedingungen erzielt werden kann. Vereinfachung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands Die in einem Anhang der jährlichen Verordnung zur Festlegung der TAC und Quoten enthaltene Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ist vor allem wegen der vielen Ausnahmen so komplex geworden, dass ihre Anwendung, Überwachung und Kontrolle schwierig wurde. Ein neues System auf der Grundlage von Aufwandsobergrenzen, die jeder Mitgliedstaat selbst verwaltet, ist erforderlich, um die Regelung zu vereinfachen, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zu bieten und die Regelung effizienter anzuwenden. Die Anpassung des Plans an verschiedene Auffüllungswerte In dem Plan ist zu berücksichtigen, dass bei Beständen, die sich erholen, eher schrittweise Ansätze zu verfolgen sind. Deswegen wird mit dem geänderten Plan ein modulares Konzept eingeführt, bei dem die Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit eine Funktion des erreichten Niveaus der Wiederauffüllung ist. Festlegung von Fangvorschriften bei schlechter Datenlage Die neueren Erfahrungen zeigen, dass es den Wissenschaftlern wegen der geringen Datenqualität oft nicht gelungen ist, die Parameter zu liefern, die eine strikte Durchführung des derzeitigen Plans zulassen. Der Rat musste daher Ad-hoc-Entscheidungen treffen. Es müssen eindeutige Regeln aufgestellt werden, die gelten, wenn die Wissenschaft keine genauen Schätzungen der Bestandslage aufstellen kann. Die Notwendigkeit, Kabeljaurückwürfe zu verringern Die Verringerung von Rückwürfen muss ein wesentlicher Bestandteil des überarbeiteten Plans sein. Es müssen neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen. Die Einbeziehung des Kabeljaubestands der Keltischen See Dieser Bestand wurde wegen seines besseren Erhaltungszustands aus dem Bestandserholungsplan für Kabeljau von 2004 ausgeklammert. Die jüngsten Schätzungen bestätigen jedoch, dass dieser Bestand in ähnlicher Weise überfischt wird wie die übrigen Kabeljaubestände in Gemeinschaftsgewässern und deswegen in den Bestandserholungsplan einbezogen werden muss. In diesem Zusammenhang müssen auch die Kontrollvorschriften an die neue Struktur und die neuen Bestimmungen angepasst werden. Deswegen muss der derzeitige Bestandserholungsplan für Kabeljau geändert werden, um ihn zu vervollständigen, an jüngste Entwicklungen anzupassen, zu vereinfachen und effizienter zu machen sowie seine Durchführung, Überwachung und Kontrolle zu vereinfachen. Mit Blick auf die vorgeschlagene Änderung des Bestandserholungsplans für Kabeljau sollten einige Kontrollmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik verbessert werden, um die Einhaltung der Maßnahmen des geänderten Bestandserholungsplans für Kabeljau zu gewährleisten. |

120 | Allgemeiner Kontext Bei der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2002 einigten sich die Kommission und der Rat darauf, schrittweise Mehrjahrespläne und Wiederauffüllungspläne für die Fischbestände durchzuführen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind. Für die meisten Kabeljaubestände in Gemeinschaftsgewässern sowie für zwei Seehechtbestände, zwei Kaisergranatbestände, zwei Seezungenbestände und die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee wurden Pläne aufgestellt. Außerdem haben die Mitgliedstaaten 2002 den Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (Johannesburg) unterzeichnet. Dieser Durchführungsplan enthält die Selbstverpflichtung, bis 2015 Fischereien unter Beachtung von höchstmöglichen Dauererträgen zu bewirtschaften. Die Kabeljaubestände in den Gemeinschaftsgewässern waren der erste Fall, in dem ein mehrjähriger Bestandserholungsplan durchgeführt wurde. Obwohl inzwischen mehrere Bestandserholungs- und Bewirtschaftungspläne angenommen wurden, ist der Bestandserholungsplan für Kabeljau noch immer ein wesentlicher Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik nach der Reform von 2002. Die Bedeutung der Kabeljaufischerei, die Auswirkungen des Kabeljaufangs auf die gezielte Fischerei auf andere Arten, die wesentlichen wirtschaftlichen und sozialen Interessen, die auf dem Spiel stehen, und die Symbolkraft des Kabeljaus – dies sind alles Aspekte, derentwegen dafür gesorgt werden muss, dass die Bestandserholung von Kabeljau gelingt. Deswegen müssen die Unzulänglichkeiten des derzeitigen Plans, auf die Wissenschaftler und Akteure gleichermaßen hingewiesen haben, durch eine Änderung dieses Plans behoben werden. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik wird der allgemeine Rahmen für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen abgesteckt und es ist geregelt, unter welchen Umständen der Rat Bewirtschaftungs- und Bestandserholungspläne erlässt. Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände. |

140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Das Ziel des Vorschlags, die nachhaltige Entwicklung, steht im Einklang mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft, insbesondere den Maßnahmen zum Schutz natürlicher Lebensräume und zur Erhaltung natürlicher Ressourcen. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Der Vorschlag basiert auf mehreren Anhörungen von Mitgliedstaaten und von Interessenvertretern im Rahmen der Regionalbeiräte. Die Kommission richtete im Mai 2007 ein technisches Non-Paper an die Regionalbeiräte und Mitgliedstaaten, dem der Gedanke zugrunde lag, dass sich die Kabeljaubestände bei hinreichender Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit erholen könnten (und dürften). Das Non-Paper befasste sich mit zwei Konzepten, wie sich eine solche Verringerung erreichen lässt. Ein Konzept, bei dem der Fischereiaufwand in vielen Fischereien, bei denen Kabeljau gefangen wird, allgemein verringert werden sollte, stieß auf breite Ablehnung. Die Alternative bestand darin, Mittel und Wege zu finden, wie sich der Kabeljau aus den anderen Fischereien „herauslösen“ lässt, und diese Tätigkeiten zu verringern. Dieses Konzept fand grundsätzlich Zustimmung, es wurden jedoch nur wenige spezielle Maßnahmen vorgeschlagen, wie sich dies in der Praxis realisieren ließe. Die Regionalbeiräte stellten fest, dass ein bestandsbezogenes Konzept bevorzugt wird, es wurden jedoch nur wenige einschlägige Bewirtschaftungsmaßnahmen empfohlen. Die zwei wichtigsten Beiträge der Beiräte sind folgende: ein freiwilliges System vorübergehender Schließungen, die kurzfristig beschlossen werden (so genannte „Echtzeit“-Schließungen), und eine Selbstverpflichtung einzelner Schiffe, den Fang von Kabeljau zu vermeiden („Programme zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen“). Was den Fischereiaufwand anbelangt, so hat die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den Regionalbeiräten die Möglichkeit eines neuen Konzepts auf Basis von in kW-Tagen ausgedrückten Aufwandsobergrenzen erörtert. Im Jahr 2008 können die Verwaltungen und Berufsverbände der Mitgliedstaaten die notwendigen administrativen Vorschriften einführen, damit das neue System 2009 einsatzbereit ist. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Der ICES und der STECF wurden aufgefordert, soweit möglich wissenschaftliche Gutachten zur langfristigen Bewirtschaftung der Fischbestände zu erstellen. Der STECF legte im März 2007 seinen Bericht über die Erholung der Kabeljaubestände vor. |

2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und Gutachten Die wesentlichen Punkte sind folgende: Die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen (z. B. Maschengröße, Zusammensetzung von Anlandungen, Einrichtung von Schongebieten) und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand ergeben, reichen bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Niveau zu reduzieren, das erforderlich ist, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier Kabeljaubestände lässt eindeutige Anzeichen für eine Erholung erkennen. Der STECF empfiehlt, den fischereilichen Druck auf Kabeljau unverzüglich zu verringern, anstatt sich auf die schwierige Festsetzung und Verwirklichung von langfristigen Zielen zu konzentrieren. Es wird geschätzt, dass sich solche langfristigen Ziele im Bereich von 50 % oder weniger der für die letzten Jahre veranschlagten Befischung bewegen. Jede Verringerung des Fischereiaufwands zur Minderung des fischereilichen Drucks auf Kabeljau sollte mit anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen vereinbar sein und in einer Weise durchgeführt werden, die verhindert, dass sich der restliche Aufwand auf Kabeljau konzentriert. Die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands sollte gebietsbezogen sein und Maßnahmen umfassen, mit denen die Fischereien, bei denen die Kabeljausterblichkeit am höchsten ist, benachteiligt werden. Der Vorschlag stützt sich auf die eingegangenen Gutachten. |

225 |

226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Gutachten des ICES und des STECF können auf deren Websites (www.ices.dk und fishnet.jrc.it/web/stecf) aufgerufen werden. |

230 | Folgenabschätzung Die Folgeabschätzung stützte sich vor allem auf zwei Arten von Beiträgen: Die wissenschaftliche Analyse, die vor allem der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) durchgeführt hat, der seit 2005 eingehend die Durchführung des derzeitigen Plans untersucht und anhand von Zahlenmaterial belegt hat, wie die biologische Erholung voranschreitet. Die Anhörungen der Akteure, mit, als Auftakt, einem Symposium zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände im März 2007 in Edinburgh, an dem alle Interessengruppen teilnahmen. Darauf folgten die Stellungnahmen der betroffenen Regionalbeiräte, für die die Kommissionsdienststellen im Anschluss an das Symposium als Hilfestellung ein ausführliches Non-Paper über die Optionen und Alternativen erstellt hatte. Diese Beiträge ermöglichten eine klare Analyse der Gründe, weshalb der derzeitige Plan die Ziele nicht erreicht, und zeigten eine Reihe von Alternativen auf, die es zu untersuchen gilt. Die wichtigsten Alternativen waren: Zielvorgaben für die fischereiliche Sterblichkeit statt für die Biomasse; schrittweiser Ansatz, der im Verhältnis zum Erhaltungszustand der einzelnen Bestände steht; Bevorzugung eines regionalbezogenen Ansatzes; mehr Flexibilität bei der Steuerung des Fischereiaufwands. Herauslösung von Kabeljau von den vergesellschafteten Arten, um zu verhindern, dass in Fischereien, in denen Kabeljau lediglich als Beifang vorkommt, der Fischereiaufwand generell verringert wird. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

310 | Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 ist Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Die vorgeschlagene Änderung führt jedoch zu einer stärkeren Dezentralisierung zugunsten der Mitgliedstaaten, namentlich was die Steuerung des Fischereiaufwands der Schiffe unter der Flagge des jeweiligen Mitgliedstaates anbelangt. Die Dezentralisierung ist mit mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten verbunden und trägt zur Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts bei. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Es handelt sich um eine Änderung einer geltenden Verordnung. Diese Änderung soll bestimmte Aspekte eines bereits vorliegenden Plans im Lichte neuer Erkenntnisse auf der Grundlage der Erfahrung aus der Durchführung dieses Plans verbessern und aktualisieren. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält einen Artikel, der vorsieht, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen alle drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung bewertet werden. |

532 |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Die vorgeschlagenen Werte für die fischereiliche Sterblichkeit basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten des STECF und des ICES und entsprechen der derzeitigen biologischen Realität. Der Vorschlag enthält eine Bewertungsklausel, die gewährleistet, dass die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit gegebenenfalls unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Informationen und Gutachten geändert werden können. |

E-10198 | (Explanatory memorandum validated – 10.881 characters - complying with DGT norm.) |

.

2008/0063 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 hinsichtlich der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände[1], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge reichen die Verringerungen, die sich aus der kombinierten Wirkung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), technischen Maßnahmen und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand ergeben, bei weitem nicht aus, um die fischereiliche Sterblichkeit auf das Maß zu reduzieren, das erforderlich wäre, damit sich die Kabeljaubestände erholen können, und keiner der vier in der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 genannten Kabeljaubestände weist eindeutige Anzeichen einer Erholung auf.

(2) Das Ziel der Bestandserholung sollte als erreicht gelten, wenn bei einem Bestand in zwei aufeinander folgenden Jahren die Menge geschlechtsreifer Fische größer war als die Menge, bei der sich der Bestand gemäß den Artikeln 3 und 5 innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet. Dieses Ziel wurde nicht erreicht.

(3) Den jüngsten wissenschaftlichen Beiträgen zufolge, die namentlich die Langzeittrends von Meeresökosystemen betreffen, lassen sich die anzustrebenden langfristigen Biomassewerte nicht genau festlegen. Infolgedessen sollte für jeden Bestandserholungsplan für Kabeljau statt eines Zielwerts für die Biomasse ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt werden, der auch auf den zulässigen Fischereiaufwand angewendet werden sollte.

(4) Angesicht der Verschlechterung des Kabeljaubestands in der Keltischen See seit 2005 sollte dieser Bestand in den Bestandserholungsplan einbezogen werden.

(5) Es müssen neue Mechanismen eingeführt werden, die den Fischern Anreize bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen.

(6) Für den Fall, dass der STECF mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht in der Lage ist, eine TAC zu empfehlen, sollten Vorschriften aufgestellt werden, die sicherstellen, dass eine TAC auch bei schlechter Datenlage kohärent festgelegt werden kann.

(7) Um sicherzustellen, dass die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit erreicht werden, und um zur Minimierung der Rückwürfe beizutragen, müssen die Fangmöglichkeiten in Form des Fischereiaufwands ebenfalls auf ein Maß festgesetzt werden, das mit der Wiederauffüllungsstrategie in Einklang steht. Solche Fangmöglichkeiten sollten so weit wie möglich nach der Art des Fanggeräts auf Basis der heutigen Fangverfahren festgelegt werden.

(8) Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik[3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98[4], sind die Kontrollmaßnahmen zu verbessern, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sollte an die Änderungen des Bestandserholungsplans angepasst werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 423/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 wird wie folgt geändert:

1. Kapitel I erhält folgende Fassung:

„KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einen Bestandserholungsplan für fünf Kabeljaubestände (nachstehend „erschöpfte Kabeljaubestände“ genannt) fest, die folgenden geografischen Gebieten entsprechen:

a) Kabeljau im Kattegat

b) Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal

c) Kabeljau westlich von Schottland

d) Kabeljau in der Irischen See

e) Kabeljau in der Keltischen See.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b) „Aufwandsgruppe“ ist eine Gruppe von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in einem der in Artikel 1 genannten Gebiete mit Fanggerät fischen, das zu einer der Fanggerätegruppen in Anhang I gehört;

c) „Einheitsfang“ ist die Menge Fisch, die in einem Jahr gefangen wird, ausgedrückt in Gewicht je Einheit Fischereiaufwand in kW.

Artikel 2a

Gebietsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a) „Kattegat“ ist der Teil des Gebiets IIIa, wie vom ICES beschrieben, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von diesem Punkt zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenore zum Kap Gnibens, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

b) „Nordsee“ umfasst das ICES-Gebiet IV und den nicht zum Skagerrak gehörigen Teil des ICES-Gebiets IIIa sowie den Teil des ICES-Gebiets IIa, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegt.

c) „Skagerrak“ ist der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

d) „Östlicher Ärmelkanal“ ist das ICES-Gebiet VIId;

e) „Irische See“ ist das ICES-Gebiet VIIa;

f) „Westlich von Schottland“ umfasst das ICES-Gebiet VIa und den Teil des ICES-Gebiets Vb, der in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Mitgliedstaaten liegt;

g) „Keltische See“ umfasst die ICES-Gebiete VIIe bis einschließlich VIIk.

Artikel 2b

Berechnung des Fischereiaufwands

Für die Zwecke dieser Verordnung wird

a) die Fangkapazität eines Schiffs in Kilowatt gemessen;

b) die Tätigkeit eines Schiffs in Tagen in einem der in Artikel 1 genannten geografischen Gebiete gemessen. Ein Tag in einem Gebiet ist ein kontinuierlicher Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein Schiff in dem Gebiet und außerhalb des Hafens befindet.

Artikel 3

Ziel des Plans

(1) Der in Artikel 1 genannte Plan soll die nachhaltige Nutzung der Kabeljaubestände auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags sichern.

(2) Das in Absatz 1 genannte Ziel wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit von Kabeljau für die Altersklassen zwei bis vier Jahre bei 0,4 gehalten wird.“

2. Kapitel II wird gestrichen.

3. Kapitel III erhält folgende Fassung:

„KAPITEL III

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 5

Mindest- und Vorsorgewerte

Der Mindestwert und der Vorsorgewert für die einzelnen erschöpften Bestände werden wie folgt festgesetzt:

Bestand | Mindestwert in Tonnen | Vorsorgewert in Tonnen |

Kabeljau im Kattegat | 6 400 | 10 500 |

Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal | 70 000 | 150 000 |

Kabeljau westlich von Schottland | 14 000 | 22 000 |

Kabeljau in der Irischen See | 6 000 | 10 000 |

Kabeljau in der Keltischen See | 6 300 | 8 800 |

Artikel 6

Verfahren für die Festsetzung der TAC

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr über die TAC für jeden erschöpften Kabeljaubestand für das kommende Jahr. Auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF erfüllen die TAC folgende Bedingungen:

a) Ist die Bestandsgröße in dem Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC kleiner als der Mindestwert gemäß Artikel 5, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 25 % verringert;

b) ist die Bestandsgröße in dem Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC kleiner als der Vorsorgewert gemäß Artikel 5 und größer als der oder gleich dem Mindestwert gemäß Artikel 5, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 15 % verringert; und

c) ist die Bestandsgröße in dem Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC größer als der oder gleich dem Vorsorgewert gemäß Artikel 5, so wird im Jahr der Anwendung der TAC die fischereiliche Sterblichkeit gegenüber dem Vorjahr um 10 % verringert.

(2) Würde nach dem Gutachten des STECF die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben b und c zu einer fischereilichen Sterblichkeit von weniger als 0,4 bei den Altersklassen 2, 3 und 4 Jahre führen, so setzt der Rat die TAC auf einer Höhe fest, die in diesen Altersklassen eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,4 bewirkt.

(3) Bei Erstellung seines Gutachtens gemäß den Absätzen 1 und 2 geht der STECF davon aus, dass im Jahr vor dem Jahr der Anwendung der TAC bei der Befischung des Bestands die Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit der Verringerung des zulässigen Gesamtfischereiaufwands in diesem Jahr entsprach.

(4) Ungeachtet Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 setzt der Rat eine TAC fest, die um nicht mehr als 15 % höher oder niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

(5) Zur Berechnung der TAC werden die folgenden Mengen von den Gesamtentnahmen von Kabeljau abgezogen, die der Vorhersage des STECF zufolge der in den Absätzen 1 und 2 genannten fischereilichen Sterblichkeit entspricht:

a) die Menge Fisch, die den erwarteten Rückwürfen von Kabeljau aus dem betreffenden Bestand entspricht;

b) gegebenenfalls die Menge, die anderen einschlägigen Quellen der Kabeljausterblichkeit entspricht und die aufgrund eines Vorschlags der Kommission festgelegt wird.

Artikel 6a

Verfahren für die Festlegung von TAC bei schlechter Datenlage

Kann der STECF mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten kein Gutachten abgeben, anhand dessen der Rat die TAC in Einklang mit Artikel 6 festlegen kann, entscheidet der Rat wie folgt:

a) empfiehlt der STECF, dass die Kabeljaufänge auf das niedrigstmögliche Niveau gesenkt werden, wird eine TAC festgelegt, die um 25 % unter der TAC des Vorjahres liegt;

b) in allen anderen Fällen wird eine TAC festgelegt, die um 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.

Artikel 7

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung fordert die Kommission den STECF jedes dritte Jahr auf, die bei jedem der erschöpften Kabeljaubestände erzielten Fortschritte bei der Erholung zu bewerten.

(2) Geht aus dem Gutachten des STECF hervor, dass einer der erschöpften Kabeljaubestände sich nicht ordentlich erholt, so beschließt der Rat,

a) für den betreffenden Bestand eine TAC festzulegen, die niedriger ist als in den Artikeln 6 und 6a vorgesehen;

b) den zulässigen Gesamtfischereiaufwand niedriger festzulegen als in Artikel 8a vorgesehen;

c) gegebenenfalls Fangbedingungen aufzustellen.

(3) In dem Fall, dass dem Gutachten des STECF zufolge die Mindest- und Vorsorgewerte in Artikel 5 oder die fischereiliche Sterblichkeit in Artikel 6 Absatz 2 nicht mehr geeignet sind, ein geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen höchstmöglichen Dauerertrag zu sichern, beschließt der Rat neue Werte."

4. Kapitel IV erhält folgende Fassung:

„KAPITEL IV

Beschränkung des Fischereiaufwands

Artikel 8

Regelung des Fischereiaufwands

Die TAC gemäß den Artikeln 6 und 6a werden durch eine Regelung des Fischereiaufwands ergänzt, mit der die Fangmöglichkeiten in Form des Fischereiaufwands den Mitgliedstaaten jährlich zugeteilt werden.

Artikel 8a

Aufwandszuteilungen

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr über den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Aufwandsgruppe der einzelnen Mitgliedstaaten.

(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand wird anhand eines Ausgangswertes berechnet, der wie folgt ermittelt wird:

a) für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung wird der Ausgangswert auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kW-Tagen in den Jahren 2005, 2006 und 2007 ermittelt;

b) in den nachfolgenden Jahren der Anwendung dieser Verordnung entspricht der Ausgangswert dem höchstzulässigen Fischereiaufwand des Vorjahrs.

(3) Für Aufwandsgruppen, die nach der jährlichen Bewertung der gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. xxx/2008[5] vorgelegten Daten zur Steuerung des Fischereiaufwands am meisten zum Gesamtfang von Kabeljau beigetragen haben und deren Gesamtfang nach dieser Bewertung zu mindestens 80 % aus Kabeljau besteht, wird der höchstzulässige Fischereiaufwand wie folgt berechnet:

a) gilt Artikel 6, so wird auf den Ausgangswert die prozentuale Verringerung angewendet, die in Artikel 6 für die fischereiliche Sterblichkeit festgelegt ist;

b) gilt Artikel 6a, so wird der Ausgangswert des Fischereiaufwands um denselben Prozentsatz verringert wie die TAC.

(4) Für Aufwandsgruppen, die nicht in Absatz 3 genannt sind, bleibt der Ausgangswert des höchstzulässigen Fischereiaufwands unverändert.

Artikel 8b

Pflichten des Mitgliedstaats

(1) Jeder Mitgliedstaat beschließt für die Schiffe unter seiner Flagge das Verfahren, nach dem der höchstzulässige Fischereiaufwand den einzelnen Schiffen zugeteilt wird, wobei er folgende Kriterien beachtet:

a) Förderung der guten fischereilichen Praxis, einschließlich besserer Datenerhebung, Verringerung der Rückwürfe und Minimierung der Auswirkungen auf Jungfische;

b) Teilnahme an gemeinsamen Programmen zur Vermeidung unerwünschter Kabeljaubeifänge;

c) geringe Umweltwirkung, einschließlich geringer Treibstoffverbrauch und geringe Treibhausgasemissionen;

d) Verhältnismäßigkeit bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten in Form von Fangquoten.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt für die Schiffe unter seiner Flagge für die Fischerei in den in Artikel 2a genannten Gebieten spezielle Fangerlaubnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates[6] aus.

(3) Die in BRZ und kW ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, darf die Kapazität der Schiffe, die 2007 mit dem Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet gefischt haben, nicht überschreiten.

(4) Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz der speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 2 sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 8c

Steuerung des Fischereiaufwands

Die Mitgliedstaaten überwachen die Kapazität und die Fangtätigkeit ihrer Flotte nach Aufwandsgruppen und treffen geeignete Maßnahmen, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand beinahe erreicht ist, um sicherzustellen, dass der Aufwand die geltende Obergrenze nicht übersteigt.

Artikel 8d

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Mitgliedstaaten

Der gemäß Artikel 8a festgelegte höchstzulässige Fischereiaufwand wird von den Mitgliedstaaten angepasst bei

a) dem Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und

b) Neuaufteilungen und/oder Abzügen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

Artikel 8e

Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

(1) Auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission unter den Bedingungen in den Absätzen 2 bis 4 die Aufwandszuteilung für diesen Mitgliedstaat nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ändern, indem sie Fangkapazität von einer Aufwandsgruppe auf eine andere überträgt.

(2) Die Übertragung kann zwischen Fanggerätegruppen erfolgen, nicht jedoch zwischen geografischen Gebieten.

(3) Eine Übertragung ist nur zulässig, wenn die Fanggerätegruppe, die Aufwand abgibt, größere Einheitsfänge von Kabeljau nachweist als die Fanggerätegruppe, die Aufwand empfängt. Der Mitgliedstaat, der die Übertragung beantragt, liefert die notwendigen Daten zu den Einheitsfängen.

(4) Die Übertragung von Kilowatt-Tagen erfolgt im Verhältnis 1:1.“

5. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgegebenen.

Artikel 9a

Logbuchkontrollen

(1) Bei Schiffen, die mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.

(2) Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher und die Anlandeerklärungen vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.

Artikel 9b

Wiegen von erstmals angelandetem Kabeljau

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sorgt dafür, dass alle Kabeljaumengen, die in den in Artikel 2a genannten Gebieten gefangen und in einem Gemeinschaftshafen angelandet wurden, vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport vom Anlandehafen gewogen werden. Die für das Wiegen verwendete Waage wird von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verwendet.

Artikel 9c

Inspektionseckwerte

Jeder Mitgliedstaat, unter dessen Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, setzt spezielle Eckwerte für Inspektionen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Inspektionen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang II erreicht sind.

Artikel 9d

Verbot der Umladung

In den in Artikel 2a genannten geografischen Gebieten ist die Umladung von Kabeljau verboten.

Artikel 9e

Gemeinsame Überwachung und Austausch von Inspektionsbeamten

Die beteiligten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch.

Artikel 9f

Nationale Kontrollprogramme

(1) Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, erstellen ein nationales Kontrollprogramm gemäß Anhang III.

(2) Mitgliedstaaten, unter deren Flagge unter diese Verordnung fallende Schiffe fahren, machen der Kommission und den übrigen von dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm und einen Zeitplan für seine Umsetzung vor dem 31. Januar jedes Jahres auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

(3) Die Kommission beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die unter diese Verordnung fallenden Kabeljaubestände und die erzielten Ergebnisse zu bewerten.“

6. Kapitel VI erhält folgende Fassung:

„KAPITEL VI

Beschlussfassung und Schlussbestimmungen

Artikel 17 Beschlussfassungsverfahren

Ist in dieser Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

Artikel 17a Änderungen an Anhang I

Auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF kann die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Anhang I der vorliegenden Verordnung gemäß folgenden Grundsätzen ändern:

a) die Aufwandsgruppen sind im Hinblick auf die befischten biologischen Bestände, die Größe der als Zielart oder als Beifang gefangenen Fische und die Umweltwirkungen der mit der Aufwandsgruppe verbundenen Fangtätigkeiten so homogen wie möglich zusammenzustellen;

b) die Zahl und die Größe von Aufwandsgruppen muss in Bezug auf das Verhältnis von Verwaltungsaufwand und Erhaltungserfordernissen kosteneffizient sein.“

Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2847/93

Die Verordnung (EG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19j erhält folgende Fassung:

„Artikel 19j

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit, für welche die Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten in einer oder mehreren der in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 genannten Fischereien oder die gemäß Artikel 8b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis ausgesetzt oder entzogen wurde.“

2. Artikel 21a erhält folgende Fassung:

„Artikel 21a

Jeder Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, für ein Fanggebiet gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 als erreicht gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres die Fangtätigkeiten der genannten Schiffe oder einer Gruppe von Schiffen in diesem Gebiet. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.“

3. Artikel 21b erhält folgende Fassung:

„Artikel 21b

Gilt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 zugeteilte höchstzulässige Fischereiaufwand durch die Schiffe oder eine Gruppe von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats als zu 70 % ausgeschöpft, so teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 685/95 erlassenen Maßnahmen mit.“

4. Artikel 21c erhält folgende Fassung:

„Artikel 21c

(1) Die Kommission trägt auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 19i dafür Sorge, dass der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 festgesetzte höchstzulässige Fischereiaufwand eingehalten wird.

(2) Die Kommission setzt aufgrund einer Mitteilung nach Artikel 21a oder von sich aus anhand der verfügbaren Angaben den Zeitpunkt fest, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand der Schiffe oder einer Gruppe von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats für ein Fanggebiet als erreicht gilt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen die Schiffe oder eine Gruppe von Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats in dem betreffenden Fanggebiet keine Fangtätigkeiten mehr ausüben.“

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

In die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 wird folgender Anhang eingefügt:

„ ANHANG I

Aufwandsgruppen

1. Fanggerätegruppen

(1) Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von

TR.1 100 mm oder mehr

TR.2 70 mm oder mehr, aber weniger als 100 mm

TR.3 weniger als 70 mm.

(2) Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von

BT.1 80 mm oder mehr

BT.2 weniger als 80 mm.

(3) Kiemennetze, Verwickelungsnetze (außer Trammelnetzen) mit einer Maschenöffnung von

GN.1 150 mm oder mehr

GN.2 110 mm oder mehr, aber weniger als 150 mm

GN.3 weniger als 110 mm.

(4) Trammelnetze (TN.1)

(5) Langleinen (LL.1).

2. Gruppen von geografischen Gebieten:

2.1. Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gruppierungen:

a) Kattegat

b) i) Skagerrak

ii) der Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört

ICES-Gebiet IV und EG-Gewässer des ICES-Gebiets IIa

iii) ICES-Gebiet VIId

c) ICES-Gebiet VIIa

d) ICES-Gebiet VIa

e) Keltische See (ICES-Gebiete VIIe bis einschließlich VIIk).

3. Aufwandsgruppen:

Bei der Übermittlung von Aufwandsdaten gemäß Artikel 19i der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 werden für die einzelnen Aufwandsgruppen folgende Codes verwendet:

Gebiete |

Fanggerätegruppen | a | b | c | d | e |

TR1 | TR1a | TR1b | TR1c | TR1d | TR1e |

TR2 | TR2a | TR2b | TR2c | TR2d | TR2e |

TR3 | TR3a | TR3b | TR3c | TR3d | TR3e |

BT1 | BT1a | BT1b | BT1c | BT1d | BT1e |

BT2 | BT2a | BT2b | BT2c | BT2d | BT2e |

GN1 | GN1a | GN1b | GN1c | GN1d | GN1e |

GN2 | GN2a | GN2b | GN2c | GN2d | GN2e |

GN3 | GN3a | GN3b | GN3c | GN3d | GN3e |

TN1 | TN1a | TN1b | TN1c | TN1d | TN1e |

LL1 | LL1a | LL1b | LL1c | LL1d | LL1e |

ANHANG II

SPEZIELLE INSPEKTIONSECKWERTE

Ziel

1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezielle Inspektionseckwerte nach Maßgabe dieses Anhangs.

Strategie

2. Die Fischereiinspektion und -überwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Kabeljau fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Inspektions- und Überwachungstätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3. Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezielle Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Inspektionspläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission kann auf Wunsch Zugang zu dem vom Mitgliedstaat zugrunde gelegten Stichprobenplan erhalten.

a) Umfang der Hafeninspektionen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b) Umfang der Inspektion bei der Vermarktung

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c) Umfang der Inspektion auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Inspektion auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d) Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

ANHANG III

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben:

1. KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1. Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

1.2. Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

1.3. Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen.

2. ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 9a, 10, 11 und 12 sichergestellt werden soll.

3. BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Artikel 9e.

4. EINFAHRT IN BESTIMMTE GEBIETE UND AUSFAHRT AUS DIESEN GEBIETEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung des Artikels 11 sichergestellt werden soll.

5. KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 9a, 9b, 9c und 15 sichergestellt werden soll.

6. INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a) bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b) bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

c) bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.“

[1] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

[2] ABl. C ... vom …, S. …

[3] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

[4] ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

[5] Bitte Verweis auf die neue Verordnung über die Datenerhebung einfügen.

[6] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

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